520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (456 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden

 

Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten lassen vermehrt Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate. Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die Risikokonzentration auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen, das interne Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern schaden.

In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats stellt einen solchen Schritt dar.

Um den gewünschten Erfolg zu erzielen, wurde die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. Nr. L 035 vom 11.2.2003, S 1) verabschiedet. Diese Richtlinie wird mit vorliegendem Gesetzentwurf in österreichisches Recht umgesetzt.

Die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats erfasst alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte Schwellen erreicht werden. Die FMA als zuständige Behörde - in Anbetracht der Qualität als All-Finanzbehörde kann die Benennung eines von ihr unterschiedlichen Koordinators bei der Umsetzung der Richtlinie entfallen - soll imstande sein, auf Gruppenebene die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvabilität, zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital auszuschließen und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu überwachen. Gleichzeitig ist die Erfüllung des branchenspezifischen Schutzzweckes im Auge zu behalten.

Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können zu einem Finanzkonglomerat gehören, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat. Für diese beaufsichtigten Unternehmen müssen ebenfalls gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung gelten, die in ihrer Zielsetzung und ihren Ergebnissen den Bestimmungen der Richtlinie vergleichbar sind. In dieser Hinsicht sind die Transparenz der Regeln und der Informationsaustausch mit Drittlandsbehörden über alle relevanten Umstände von großer Bedeutung. Gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung können dabei jedenfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn die Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands einer Zusammenarbeit mit den betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Mittel und Ziele für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats zugestimmt haben.

An den bestehenden Branchenvorschriften für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen werden gleichzeitig Mindestanpassungen vorgenommen, insbesondere um eine Aufsichtsarbitrage zwischen den Branchenvorschriften und den Vorschriften für Finanzkonglomerate zu verhindern.

Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:

      Schaffung der Kompetenz der FMA als zuständige Behörde für die zusätzliche Beaufsichtigung

      Normierung von Informationspflichten für beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats

      Definition homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene

      Vermeidung von Aufsichtsarbitrage durch Anpassung der bestehenden Aufsichtsgesetze

Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen werden einen geringfügigen zusätzlichen Aufwand für die FMA bewirken. Dadurch entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht (§ 19 FMABG) keine Mehrbelastung des Bundes, da der vorgesehene Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 3,5 Mio zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht unverändert bleibt, während darüber hinausgehende Kosten an die betroffenen Unternehmen der jeweiligen Branche verrechnet werden.

Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 und 11 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter und Mag. Dietmar Hoscher sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einstimmig angenommen.

 

Weiters beschloss der Finanzausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Finanzkonglomerate sind gemäß § 11 FKG verpflichtet, adäquate interne Kontroll­mechanismen und ein effizientes Risikomanagementsystem einzuführen. Dies umschließt auch Vorkehrungen zur Erfassung und Meldung von bedeutenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen Transaktionen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Allerdings ist die Europäische Kommission mit der schon seit längerem angekündigten Vorlage näherer Determinanten eines „angemessenen Risikomanagementsystems“ säumig und es ist dies nicht vor August 2004 zu erwarten. Da jedoch die Finanzkonglomerate-Richtlinie bis zu diesem Termin umzusetzen ist und die Verpflichtungen daraus ab 1. Jänner 2005 erfüllt werden müssen, kann der legislative Prozess nicht aufgeschoben werden. Den österreichischen Finanzkonglomeraten soll daher im ersten Jahr der Anwendung der Richt­linie im engen Dialog mit der FMA die Entwicklung eines Standards eines Risiko­managementsystems auf Konglomeratsebene und ein Heranwachsen an diese zusätzlichen Anforderungen ermöglicht werden.

 

Zudem soll der zusätzliche Aufwand, der durch die neuen Meldeverpflichtungen besteht, in der Umstellungszeit so gering wie möglich gehalten werden. In enger Zusammenarbeit zwischen den beaufsichtigten Konglomeraten und der FMA sollte diesem Umstand Rechnung getragen werden.“

 

Der oben erwähnte Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Zur Änderung des Artikel 2 (Finanzkonglomerategesetz)

Berichtigung eines redaktionellen Versehens, da die Verordnungsermächtigung in Abs. 5 normiert ist.

Zur Änderung des Artikel 4 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Mit der Verschiebung um einen Monat soll in § 107 Abs. 42 ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes rückwirkendes Inkrafttreten vermieden werden.

Zur Änderung des Artikel 7 (Änderung des Börsegesetzes)

Mit der Verschiebung um einen Monat soll ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes rückwirkendes Inkrafttreten vermieden werden.

Zur Änderung des Artikel 8 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Mit der Verschiebung um einen Monat soll ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes rückwirkendes Inkrafttreten vermieden werden.“

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 08

Mag. Hans Langreiter Dipl. – Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann