520 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (456 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG)
erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das
Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das
Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten
lassen vermehrt Finanzgruppen entstehen, die ihre Dienstleistungen und Produkte
in verschiedenen Finanzbranchen anbieten, die so genannten Finanzkonglomerate.
Bislang unterliegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen, die Teil eines solchen Konglomerats sind, keiner
gruppenweiten Beaufsichtigung, was insbesondere für die Solvabilität und die Risikokonzentration
auf Konglomeratsebene, die gruppeninternen Transaktionen, das interne
Risikomanagement auf Konglomeratsebene und die Zuverlässigkeit und fachliche
Eignung der Geschäftsleitung gilt. Einige dieser Konglomerate zählen zu den
größten Akteuren auf den Finanzmärkten und bieten ihre Dienstleistungen
weltweit an. Sähen sich solche Konglomerate, insbesondere die dazugehörigen
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, finanziellen
Schwierigkeiten ausgesetzt, so könnte dies die Stabilität des Finanzsystems
ernsthaft gefährden und einzelnen Sparern, Versicherungsnehmern und Anlegern
schaden.
In ihrem Finanzdienstleistungs-Aktionsplan
nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, die zur Vollendung des
Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen erforderlich sind, und kündigt
zusätzliche Aufsichtsvorschriften für Finanzkonglomerate an, die Lücken in den
geltenden branchenbezogenen Rechtsvorschriften schließen und zusätzliche
aufsichtsrechtliche Risiken abdecken sollen, um für Finanzgruppen mit
branchenübergreifenden Finanztätigkeiten eine solide zusätzliche
Beaufsichtigung zu gewährleisten. Ein derart ehrgeiziges Ziel lässt sich nur
schrittweise erreichen. Die Einführung einer zusätzlichen Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
stellt einen solchen Schritt dar.
Um den gewünschten Erfolg zu erzielen,
wurde die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerates und zur
Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG
und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates (Abl. Nr. L 035 vom
11.2.2003, S 1) verabschiedet. Diese Richtlinie wird mit vorliegendem
Gesetzentwurf in österreichisches Recht umgesetzt.
Die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats erfasst alle Konglomerate, die in beträchtlichem Umfang
branchenübergreifend tätig sind, was dann der Fall ist, wenn bestimmte
Schwellen erreicht werden. Die FMA als zuständige Behörde - in Anbetracht der
Qualität als All-Finanzbehörde kann die Benennung eines von ihr unterschiedlichen
Koordinators bei der Umsetzung der Richtlinie entfallen - soll imstande sein,
auf Gruppenebene die Finanzlage der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere deren Solvabilität,
zu beurteilen, und in diesem Zusammenhang die Mehrfachbelegung von Eigenkapital
auszuschließen und Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen zu
überwachen. Gleichzeitig ist die Erfüllung des branchenspezifischen
Schutzzweckes im Auge zu behalten.
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen mit Sitz in der Gemeinschaft können zu einem
Finanzkonglomerat gehören, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland
hat. Für diese beaufsichtigten Unternehmen müssen ebenfalls gleichwertige und
zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung gelten, die in ihrer
Zielsetzung und ihren Ergebnissen den Bestimmungen der Richtlinie vergleichbar
sind. In dieser Hinsicht sind die Transparenz der Regeln und der Informationsaustausch
mit Drittlandsbehörden über alle relevanten Umstände von großer Bedeutung.
Gleichwertige und zweckmäßige Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung können
dabei jedenfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn die
Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands einer Zusammenarbeit mit den
betroffenen zuständigen Behörden in Bezug auf die Mittel und Ziele für die
Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen eines
Finanzkonglomerats zugestimmt haben.
An den bestehenden Branchenvorschriften für
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen werden
gleichzeitig Mindestanpassungen vorgenommen, insbesondere um eine Aufsichtsarbitrage
zwischen den Branchenvorschriften und den Vorschriften für Finanzkonglomerate
zu verhindern.
Die wesentlichen Maßnahmen sind folgende:
– Schaffung
der Kompetenz der FMA als zuständige Behörde für die zusätzliche
Beaufsichtigung
– Normierung
von Informationspflichten für beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Unternehmen
eines Finanzkonglomerats
– Definition
homogener Solvabilitätsanforderungen auf Finanzkonglomeratsebene
– Vermeidung
von Aufsichtsarbitrage durch Anpassung der bestehenden Aufsichtsgesetze
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen
werden einen geringfügigen zusätzlichen Aufwand für die FMA bewirken. Dadurch
entsteht jedoch im Hinblick auf die Vorschriften über die Kosten der Aufsicht
(§ 19 FMABG) keine Mehrbelastung des Bundes, da der vorgesehene Pauschalbetrag
in der Höhe von Euro 3,5 Mio zur Finanzierung der Finanzmarktaufsicht
unverändert bleibt, während darüber hinausgehende Kosten an die betroffenen
Unternehmen der jeweiligen Branche verrechnet werden.
Die Zuständigkeit des Bundes für die
Gesetzgebung im Gegenstand gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5
und 11 B-VG.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An
der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag.
Werner Kogler, Dr. Christoph Matznetter
und Mag. Dietmar Hoscher sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einstimmig
angenommen.
Weiters beschloss der Finanzausschuss
einstimmig folgende Feststellung:
„Finanzkonglomerate sind gemäß § 11
FKG verpflichtet, adäquate interne Kontrollmechanismen und ein effizientes
Risikomanagementsystem einzuführen. Dies umschließt auch Vorkehrungen zur
Erfassung und Meldung von bedeutenden Risikokonzentrationen und gruppeninternen
Transaktionen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Allerdings ist die
Europäische Kommission mit der schon seit längerem angekündigten Vorlage
näherer Determinanten eines „angemessenen Risikomanagementsystems“ säumig und
es ist dies nicht vor August 2004 zu erwarten. Da jedoch die Finanzkonglomerate-Richtlinie
bis zu diesem Termin umzusetzen ist und die Verpflichtungen daraus ab 1. Jänner
2005 erfüllt werden müssen, kann der legislative Prozess nicht aufgeschoben
werden. Den österreichischen Finanzkonglomeraten soll daher im ersten Jahr der
Anwendung der Richtlinie im engen Dialog mit der FMA die Entwicklung eines
Standards eines Risikomanagementsystems auf Konglomeratsebene und ein
Heranwachsen an diese zusätzlichen Anforderungen ermöglicht werden.
Zudem soll der zusätzliche Aufwand, der
durch die neuen Meldeverpflichtungen besteht, in der Umstellungszeit so gering
wie möglich gehalten werden. In enger Zusammenarbeit zwischen den
beaufsichtigten Konglomeraten und der FMA sollte diesem Umstand Rechnung
getragen werden.“
Der oben erwähnte Abänderungsantrag war wie
folgt begründet:
„Zur Änderung des Artikel 2
(Finanzkonglomerategesetz)
Berichtigung eines redaktionellen
Versehens, da die Verordnungsermächtigung in Abs. 5 normiert ist.
Zur Änderung des Artikel 4 (Änderung
des Bankwesengesetzes)
Mit der Verschiebung um einen Monat soll in
§ 107 Abs. 42 ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes
rückwirkendes Inkrafttreten vermieden werden.
Zur Änderung des Artikel 7 (Änderung
des Börsegesetzes)
Mit der Verschiebung um einen Monat soll
ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes rückwirkendes Inkrafttreten
vermieden werden.
Zur Änderung des Artikel 8 (Änderung
des Pensionskassengesetzes)
Mit der Verschiebung um einen Monat soll
ein durch Änderung der Parlamentstermine bedingtes rückwirkendes Inkrafttreten
vermieden werden.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 08
Mag. Hans
Langreiter Dipl. – Kfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatter Obmann