521 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (470 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das
Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden
Der vorliegende Entwurf eines
Bundesgesetzes enthält eine Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl.
Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 10/2004, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 158/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, des Bodenschätzungsgesetzes 1970,
BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 124/2003 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003.
Die Änderung des Gebührengesetzes 1957
sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Erteilung von Visa durch
Behörden mit dem Sitz in Inland insofern vor, als in Hinkunft von den
Schengener Vertragsstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen
ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung
beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni
2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl.
Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82). Die Gebühr für Visa der Kategorien
A, B und C wird demgemäß mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des
Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende
Änderung des Gebührengesetzes 1957 umzusetzen. Eine im Vergleich zu
anderen Schengener Vertragsstaaten rasche Umsetzung der angeführten
Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die
fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen
Visagebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den österreichischen Behörden
(und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen
könnte.
Im Übrigen wurde die angeführte
Entscheidung des Rates der Europäischen Union im Konsulargebührengesetz 1992
bereits umgesetzt. Aus diesem Grund ist daher auch die rasche Angleichung der
Visagebühren im Gebührengesetz 1957 erforderlich, um nicht verschieden
hohe Visagebühren zu erheben, je nachdem ob eine österreichische
Vertretungsbehörde im Ausland oder eine inländische Behörde ein Visum
ausstellt.
Durch die Änderung des Gebührengesetzes 1957
soll über die Vereinheitlichung der Visagebühren hinaus auch die Vergebührung
von Aufenthaltstiteln neu geregelt werden. Es soll eine Pauschalgebühr für von
einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitel normiert
werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren Gebühren nach dem
Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.
Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und
des Bodenschätzungsgesetzes sind im Rahmen der Neuorganisation der
Finanzverwaltung erforderlich.
Dem Bundesministerium für Finanzen bzw.
einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit
sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der
Landesschätzungsbeiräte, der Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und
Schätzung von Landesmusterstücken, der Einrichtung von Schätzungsausschüssen,
der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben sowie der
Geschäftsführung dieser Ausschüsse übertragen werden.
Die Änderung im § 2 des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dient der Klarstellung, dass die Organe
der besonderen Organisationseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als
Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden.
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An
der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr.
Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer,
Mag. Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm.
Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll
und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn teils einstimmig,
teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Dem
erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:
„Zu Art. I (Änderung des
Gebührengesetzes 1957):
Zu Z 1a (§ 14 Tarifpost 6
Abs. 5 Z 27 GebG) und Z 5a (§ 14 Tarifpost 14 Abs. 2
Z 27 GebG):
Die Tätigkeit als Sanitäter dürfen nach dem
Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, nur Personen ausüben, die neben
anderen Voraussetzungen auch die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters
erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen. Diese ist vor Beginn der Tätigkeit
durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.
Die Eingabe an das Strafregisteramt um
Ausstellung der Strafregisterbescheinigung verwirklicht den Tatbestand des § 14
Tarifpost 6 Abs. 1 GebG 1957, die Bescheinigung selbst den Tatbestand
eines Zeugnisses gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 GebG 1957. Für
beide Schriften ist eine Gebühr von je 13 Euro zu entrichten.
Eine Strafregisterbescheinigung benötigen
sowohl berufsmäßige Sanitäter als auch ehrenamtliche Sanitäter. Die für alle
Rettungsorganisationen besonders bedeutsame Tätigkeit von ehrenamtlichen
Sanitätern erspart der Allgemeinheit jährlich einen beträchtlichen Betrag. Für
jene Personen, die sich als ehrenamtliche Sanitäter zum Wohl der Allgemeinheit
zur Verfügung stellen, soll dies nicht noch mit Kosten verbunden sein, weshalb
die Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen und die Bescheinigungen
selbst, sofern diese zum Zweck des Nachweises der Vertrauenswürdigkeit für die
Tätigkeit als ehrenamtlicher Sanitäter dienen, gebührenbefreit werden sollen.
Zu Z 6 (§ 37 Abs. 12
GebG):
Durch diese Änderung soll ein
Redaktionsversehen beseitigt werden.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 08
Mag. Hans
Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann