521 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (470 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes enthält eine Änderung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003 und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003.

Die Änderung des Gebührengesetzes 1957 sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht für die Erteilung von Visa durch Behörden mit dem Sitz in Inland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengener Vertragsstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.6.2003 S 82). Die Gebühr für Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäß mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Gebührengesetzes 1957 umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengener Vertragsstaaten rasche Umsetzung der angeführten Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visagebühren zu einer erhöhten Antragstellung bei den österreichischen Behörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.

Im Übrigen wurde die angeführte Entscheidung des Rates der Europäischen Union im Konsulargebührengesetz 1992 bereits umgesetzt. Aus diesem Grund ist daher auch die rasche Angleichung der Visagebühren im Gebührengesetz 1957 erforderlich, um nicht verschieden hohe Visagebühren zu erheben, je nachdem ob eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland oder eine inländische Behörde ein Visum ausstellt.

Durch die Änderung des Gebührengesetzes 1957 soll über die Vereinheitlichung der Visagebühren hinaus auch die Vergebührung von Aufenthaltstiteln neu geregelt werden. Es soll eine Pauschalgebühr für von einer Behörde mit dem Sitz im Inland erteilten Aufenthaltstitel normiert werden. Neben dieser Gebühr fallen keine weiteren Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an.

Die Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Bodenschätzungsgesetzes sind im Rahmen der Neuorganisation der Finanzverwaltung erforderlich.

Dem Bundesministerium für Finanzen bzw. einer gemäß § 2 AVOG einzurichtenden besonderen Organisationseinheit sollen Kompetenzen betreffend der Gutachterausschüsse und der Landesschätzungsbeiräte, der Ernennung der Vorsitzenden, der Auswahl und Schätzung von Landesmusterstücken, der Einrichtung von Schätzungsausschüssen, der Feststellung von Betriebszahlen von Untervergleichsbetrieben sowie der Geschäftsführung dieser Ausschüsse übertragen werden.

Die Änderung im § 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes dient der Klarstellung, dass die Organe der besonderen Organisationseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer, Mag. Werner Kogler, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zu Art. I (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu Z 1a (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 27 GebG) und Z 5a (§ 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 27 GebG):

Die Tätigkeit als Sanitäter dürfen nach dem Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, nur Personen ausüben, die neben anderen Voraussetzungen auch die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen. Diese ist vor Beginn der Tätigkeit durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

Die Eingabe an das Strafregisteramt um Ausstellung der Strafregisterbescheinigung verwirklicht den Tatbestand des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 GebG 1957, die Bescheinigung selbst den Tatbestand eines Zeugnisses gemäß § 14 Tarifpost 14 Abs. 1 GebG 1957. Für beide Schriften ist eine Gebühr von je 13 Euro zu entrichten.

Eine Strafregisterbescheinigung benötigen sowohl berufsmäßige Sanitäter als auch ehrenamtliche Sanitäter. Die für alle Rettungsorganisationen besonders bedeutsame Tätigkeit von ehrenamtlichen Sanitätern erspart der Allgemeinheit jährlich einen beträchtlichen Betrag. Für jene Personen, die sich als ehrenamtliche Sanitäter zum Wohl der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, soll dies nicht noch mit Kosten verbunden sein, weshalb die Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen und die Bescheinigungen selbst, sofern diese zum Zweck des Nachweises der Vertrauenswürdigkeit für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Sanitäter dienen, gebührenbefreit werden sollen.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 12 GebG):

Durch diese Änderung soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 08

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann