Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970 und das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 lautet:

       „24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;“

1a. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 27 angefügt:

       „27. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz.“

2. § 14 Tarifpost 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)

     1. Durchreisevisum (Visum B) 35 Euro.

     2. Reisevisum (Visum C) 35 Euro.

     3. Sammelvisum

Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen 35 Euro

                 plus 1 Euro pro Person.

     4. Aufenthaltsvisum (Visum D) 43 Euro.

5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C) 75 Euro.“

3. § 14 Tarifpost 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Erteilung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

     1. befristeter Aufenthaltstitel 75 Euro

     2. unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsnachweis) 130 Euro“

           4. In § 14 Tarifpost 8 sind folgende Abs. 6 und 7 anzufügen:

„(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(7) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 10 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 2 38 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel beträgt. Die Behörde darf den Aufenthaltstitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

5. In § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „des Abs. 2 Z 1.....34,80 Euro“ die Wortfolge „des Abs. 2 Z 1....35 Euro“ und entfällt der letzte Satz.

5a. In § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 26 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und wird folgende Z 27 angefügt:

       „27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen.“

6.In § 37 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 und Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Juli 2004 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24, Tarifpost 8 Abs. 1 und 5 sowie Tarifpost 9 Abs. 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. August 2004 eingebracht wird.“

Artikel II

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 158/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 lautet der erste Satz:

„Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen.“

2. § 45 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des jeweiligen Gutachterausschusses,“

3. In § 45 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit führt die Geschäfte des Gutachterausschusses.“

4. In § 86 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 35, § 45 Abs. 2 Z 1 und § 45 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Gutachterausschusses sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“

Artikel III

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,“

2. In § 4 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat zur Durchführung der Bodenschätzung für die einzelnen Finanzamtsbereiche Schätzungsausschüsse zu bilden.“

3. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Bundesministerium für Finanzen oder eine vom Bundesminister für Finanzen beauftragte besondere Organisationseinheit hat im Bedarfsfall unter Beachtung der für die Bundesmusterstücke geltenden Grundsätze weitere Musterstücke (Landesmusterstücke) nach Beratung im Landesschätzungsbeirat des Bundeslandes, in dem das Landesmusterstück gelegen ist, auszuwählen und zu schätzen.“

4. In § 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 4 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 Mitglieder eines Landesschätzungsbeirates sind, bleiben bis zu ihrer Abberufung weiterhin im Amt.“

Artikel IV

Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:

In § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.“