523 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (473 der
Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens
vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung
. Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung
hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzender Charakter und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat
nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle Bestimmungen des Abkommens sind der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da
keine den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffenden Angelegenheiten
geregelt werden.
Das Abkommen ist im Zusammenhang mit der
Einrichtung der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung
(FTE-Nationalstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 133/2003) zu sehen; eine Änderung
bzw. Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1962 über die Verwaltung der
ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962) ist nicht
erforderlich.
Das FTE-Nationalstiftungsgesetz (BGBl.
Nr. 133/2003) sieht eine Dotierung der Stiftung durch Zinserträge des
ERP-Fonds und aus Mitteln der OeNB vor. Diese Fördermittel werden durch die
Stiftung an vom Bund getragene Förderungseinrichtungen in Form von Zuschüssen
ausgeschüttet.
Rechtsgrundlage für die Mittelvergabe durch
den ERP-Fonds sind das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und Österreich über die Counterpart-Regelung aus dem Jahr 1961 (BGBl.
Nr. 206/1962), welches die Übergabe der Mittel aus dem European Recovery
Program (Marshall-Plan) von der US-Regierung an die österreichische
Bundesregierung zum Inhalt hat sowie das darauf aufbauende ERP-Fonds-Gesetz von
1962.
Art. II des Abkommens sieht die
Vergabe von Investitionskrediten vor, nicht aber die Vergabe von Zuschüssen.
§ 5 Abs. 2 Z.3 lit.b
ERP-Fonds-Gesetz besagt jedoch, dass im Rahmen des ERP-Jahresprogrammes aus den
jährlichen auf den ERP-Eigenblock entfallenden Zinseingängen sonstige
Leistungen erbracht werden können, die im Abkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über die ERP-Counterpart-Regelung vorgesehen sind; unter der Voraussetzung,
dass das Fondsvermögen nicht vermindert wird.
An diesem Punkt ansetzend, wurden im
September 2003 in Wien Verhandlungen mit der amerikanischen Seite aufgenommen,
die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfs eines ergänzenden Abkommens zum
ERP-Counterpart-Abkommen aus 1961 geführt haben.
Das Abkommen wird dahingehend ergänzt, dass
Österreich ab dem Jahr 2004 jährlich Vermögen des Counterpart-Fonds im Rahmen
der Stiftung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zu einem Betrag
verwenden kann, der die aus dem Counterpart-Fonds im vorhergegangenen Kalenderjahr
entstandenen Zinsen nicht übersteigt.
Die Zuschüsse werden für Zwecke gewährt,
die den im Abkommen über die Counterpart-Regelung angeführten Zielen (Förderung
der wirtschaftlichen Entwicklung Österreichs) entsprechen und der Förderung und
Verstärkung der Innovation, Forschung und Technologieentwicklung in Österreich
dienen.
Die Höhe des Mitteleinsatzes für die
Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung ist jeweils in
einem im Voraus von der Bundesregierung zu genehmigenden ERP-Jahresprogramm
festzulegen; im Nachhinein ist ein jährlicher Bericht über die Mittelverwendung
und die Ergebnisse an die
US-Botschaft in Wien zu erstatten.
Die in diesem Abkommen festgelegten
Vorgangsweisen entsprechen in allen Punkten den Bestimmungen des Counterpart-Abkommens.
Die operative Tätigkeit des ERP-Fonds - die
Vergabe von Investitionskrediten an die Wirtschaft - sowie sonstige
Verpflichtungen werden durch das Abkommen nicht berührt; das Vermögen des
ERP-Fonds bleibt erhalten.
Insgesamt ist es sicherlich als sinnvoll
anzusehen, verfügbare finanzielle Mittel, die nicht den Bundeshaushalt
belasten, in zukunftsweisende Forschungsvorhaben zu investieren und damit
Österreich als Forschungsstandort und somit auch als Wirtschaftsstandort zu
stärken.
Der Finanzausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Moser, Mag. Werner Kogler und
Dr. Christoph Matznetter sowie der Ausschussobmann
Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll. und
der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde mit
Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Ergänzung des Abkommens vom
29. März 1961 über die ERP-Counterpart-Regelung (473 der Beilagen)
wird genehmigt.
Wien, 2004 06 08
Mag. Hans
Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann