525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (494 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

 

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG. Überdies ist  gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Moldau werden gegen­wär­tig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppel­be­steuer­ungen geschützt. Durch die Entwicklung der Wirtschaftsbezieh­ungen zwischen Österreich und Moldau ist jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Ab­kom­mens erforderlich geworden. In der Zeit von 29. Mai bis 1. Juni 2001 wurden in Wien Verhandlungen mit Moldau geführt. Im Rahmen der ersten Verhandlungs­runde wurde grundsätzliche Einigung über den Vertragsinhalt erzielt. In der Folge waren jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die auf schriftlichem Weg durchgeführt wurden. Die endgültige Texteinigung erfolgte mit Notenwechsel vom 17./30. Dezember 2002.

Eckpunkte des Abkommens sind Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen, von gewerblichen und selbständigen Einkünften, Einkünften aus internationalem Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen, sowie für unselbständige Arbeit. Gleichermaßen ist die Besteuerung von Vermögen geregelt und die Methode festgelegt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird. Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt vor, während Moldau die Anrechnungsmethode anwendet. Das Abkommen enthält ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesent­lichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens idF 2000 (im folgenden: OECD-MA).

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen und im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (494 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2004 06 08

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann