525 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (494 der
Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der
Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen samt Protokoll
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B‑VG. Überdies ist
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des
Bundesrates erforderlich. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und
enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle
seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich
ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50
Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen
Österreich und Moldau werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem
Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Durch die
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Moldau ist
jedoch mittlerweile der Abschluss eines derartigen Abkommens erforderlich
geworden. In der Zeit von 29. Mai bis 1. Juni 2001 wurden in Wien Verhandlungen
mit Moldau geführt. Im Rahmen der ersten Verhandlungsrunde wurde
grundsätzliche Einigung über den Vertragsinhalt erzielt. In der Folge waren
jedoch einige technische Änderungen erforderlich, die auf schriftlichem Weg
durchgeführt wurden. Die endgültige Texteinigung erfolgte mit Notenwechsel vom
17./30. Dezember 2002.
Eckpunkte des Abkommens sind
Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen,
von gewerblichen und selbständigen Einkünften, Einkünften aus internationalem
Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinnen, sowie für
unselbständige Arbeit. Gleichermaßen ist die Besteuerung von Vermögen geregelt
und die Methode festgelegt, wie die Doppelbesteuerung vermieden wird.
Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
vor, während Moldau die Anrechnungsmethode anwendet. Das Abkommen enthält
ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren
und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung
des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen
Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen
Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des
OECD-Musterabkommens idF 2000 (im folgenden: OECD-MA).
Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages
werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen
verbunden sein.
Der Finanzausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am
8. Juni 2004 in Verhandlung genommen und im Anschluss an die Ausführungen
des Berichterstatters einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung
des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages:
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der
Republik Moldau zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt
Protokoll (494 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2004 06 08
Mag. Hans
Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann