526 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (480 der Beilagen): Bundesgesetz zur Bereinigung von Bundeshaftungsgesetzen (Bundeshaftungsrechtsbereinigungsgesetz)

 

. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll eine Rechtsbereinigung auf dem Gebiet der Bundesgesetze betreffend die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden.

Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Bundeshaftungen durch den Bundesminister für Finanzen findet sich grundsätzlich in § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, sowie in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen. Vor allem in der Vergangenheit wurde jedoch auch in einer großen Anzahl von sondergesetzlichen Vorschriften die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Bundeshaftungen vor allem für Kreditoperationen diverser Sondergesellschaften und Treuhandgesellschaften des Bundes geschaffen.

Sämtliche aufzuhebenden Bundesgesetze werden in Zukunft für die Übernahme neuer Bundeshaftungen nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene Rechtsbereinigung erfolgt kein Eingriff in bestehende Bundeshaftungen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Georg Oberhaidinger, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Werner Kogler, Mag. Johann Moser und Jakob Auer sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (480 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-06-08

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann