527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Antrag 386/A der Abgeordneten Fritz Neugebauer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird

Die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 5. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 Z 7 PVG):

Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) per 1. Mai 2004 werden die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelassen. Bestimmte über den einzelnen Wirtschaftsraum hinausgehende, bisher von den Finanzlandesdirektionen wahrgenommene Funktionen werden in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination, übertragen (§ 2 AVOG). Diese Funktionen (insbesondere Steuerung und Koordinierung in personalrechtlichen Angelegenheiten) werden auf Grund der Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zentral wahrgenommen, sondern fünf Regionen zugeordnet. Als Abbildung dieser Organisationsgestaltung ist daher auch eine entsprechende Adaptierung im Personalvertretungsrecht erforderlich. Demzufolge soll daher für jede der in der Steuer- und Zollkoordination eingerichteten regionalen Gliederungen (Regionalmanagements) für die nur diese Region betreffenden Fragen jeweils ein Fachausschuss beim Bundesministerium für Finanzen errichtet werden.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1 Z 4 PVG):

Durch den im Ressortübereinkommen vom 6. März 2003 zwischen dem Bundeskanzler und den Bundesministern für Inneres und für Finanzen gefassten Beschluss, wird der Wachkörper „Zollwache“ mit 1. Mai 2004 aufgelöst. Damit endet auch die Tätigkeit der für die Bediensteten des Zollwachdienstes eingerichteten Personalvertretungsorgane. Nachdem künftig nur mehr ein Zentralausschuss im Bereich der Finanzverwaltung vorgesehen ist, findet dieser in der allgemeinen Bestimmung im § 13 Abs. 1 Z 7 seine rechtliche Deckung.

Zu Z 3 (§ 45 Abs. 24 und 25 PVG):

Im Interesse der Kontinuität der Personalvertretungstätigkeit sollen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung ihre Tätigkeit bis zur nächsten allgemeinen Personalvertretungswahl weiter ausüben.

Diese Übergangsregelung soll jedoch nicht für Personalvertretungsorgane der Bediensteten der Zollwache gelten, da die nach der Auflösung des Wachkörpers im Finanzressort verbleibenden Bediensteten auf Arbeitsplätzen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes verwendet werden sollen, wo sie dann ohnedies von den Organen der für die Bediensteten der Finanzverwaltung bestehenden Personalvertretung vertreten werden.

Der Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den Beginn der Funktionsperiode der im Herbst 2004 zu wählenden Personalvertretungsorgane so festgelegt, dass die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der neuen Fachausschüsse für die nächste gesetzliche Funktionsperiode bereits nach den neuen Bestimmungen erfolgt.

Durch die Änderung des Inkrafttretenstermins des § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 soll ein Redaktionsversehen bereinigt werden.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Nach Wortmeldung des Berichterstatters wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten .Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einstimmig angenommen.

 

Diesem Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Zu § 1 Abs. 2 Z 4:

Das Akademien-Studiengesetz 1999 subsumiert im § 21 Abs. 1 unter den Begriff „Akademielehrer“ alle an der Akademie voll- oder teilbeschäftigten Lehrer und Lehrbeauftragte, somit auch die an den Akademien mitverwendeten Landeslehrer. Da diese in ihrem Wirken die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie Bundeslehrer, ergibt sich die Notwendigkeit, dass der Diensstellenausschuss auch deren Interessen voll und ganz vertritt. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll daher den an den Akademien mitverwendeten Landeslehrern ebenfalls eine Wahlberechtigung im Bereich der Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999 eingeräumt werden.

Zu § 11 Abs. 1 Z 10:

Beseitigung eines mit der Neufassung des § 11 Abs. 1 Z 10 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130/2003, aufgetretenen Redaktionsversehens.

Zu § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und f:

Die gegenständlichen Bestimmungen enthalten eine Änderung der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Zentralausschusses für die „Unterrichtsverwaltung“ (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. d) und des Zentralausschusses für den „Wissenschaftsbereich“ (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. f), um die aus Gründen der Kontinuität erforderlichen Zuständigkeiten dieser Zentralausschüsse abzusichern. Somit ist auch gewährleistet, dass die Beamten an den „ehemaligen Bundesmuseen“ und der Nationalbibliothek zum Zuständigkeitsbereich des Zentralausschusses für die „Unterrichtsverwaltung“ gehören.

Zu § 16 Abs. 7:

Durch diese Bestimmungen soll die Möglichkeit geschaffen werden, aus organisatorischen Gründen - vor allem in Bereichen großer Dienstellen, wie sie zB. aufgrund von Dienststellenzusammenlegungen in der Finanzverwaltung - Sprengelwahlkomissionen einzurichten.

Zu § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz:

Aufgrund der mit der PVG-Novelle BGBl. I Nr. 127/1999 erfolgten Verlängerung der gesetzlichen Funktionsperiode der Organe der Personalvertretung auf fünf Jahre sowie der in den letzten Jahren verstärkt zu verzeichnenden Fluktuation von Bundesbediensteten soll die zulässige Zahl der Bewerber auf den Wahlvorschlägen von derzeit der dreifachen Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate auf die vierfache Anzahl angehoben werden.

Zu § 44a:

Im Sinne der Strategie des Gender Mainstreaming, die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, soll mit dieser Bestimmung klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke Frauen und Männer gleichermaßen umfassen.

Zu § 46:

Klarstellung, dass die im Bundes-Personalvertretungsgesetz enthaltenen Verweise grundsätzlich als dynamische Verweise anzusehen sind.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-06-08

Mag. Hans Langreiter  Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann