527 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 386/A der Abgeordneten
Fritz Neugebauer, Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird
Die Abgeordneten Fritz Neugebauer, Josef
Bucher, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am
5. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1
Z 7 PVG):
Mit dem
Inkrafttreten der Novelle zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) per
1. Mai 2004 werden die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelassen.
Bestimmte über den einzelnen Wirtschaftsraum hinausgehende, bisher von den
Finanzlandesdirektionen wahrgenommene Funktionen werden in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort
einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination,
übertragen (§ 2 AVOG). Diese Funktionen (insbesondere Steuerung und
Koordinierung in personalrechtlichen Angelegenheiten) werden auf Grund der
Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zentral
wahrgenommen, sondern fünf Regionen zugeordnet. Als Abbildung dieser
Organisationsgestaltung ist daher auch eine entsprechende Adaptierung im
Personalvertretungsrecht erforderlich. Demzufolge soll daher für jede der in
der Steuer- und Zollkoordination eingerichteten regionalen Gliederungen
(Regionalmanagements) für die nur diese Region betreffenden Fragen jeweils ein
Fachausschuss beim Bundesministerium für Finanzen errichtet werden.
Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1
Z 4 PVG):
Durch den im
Ressortübereinkommen vom 6. März 2003 zwischen dem Bundeskanzler und den Bundesministern
für Inneres und für Finanzen gefassten Beschluss, wird der Wachkörper
„Zollwache“ mit 1. Mai 2004 aufgelöst. Damit endet auch die Tätigkeit der
für die Bediensteten des Zollwachdienstes eingerichteten
Personalvertretungsorgane. Nachdem künftig nur mehr ein Zentralausschuss im
Bereich der Finanzverwaltung vorgesehen ist, findet dieser in der allgemeinen
Bestimmung im § 13 Abs. 1 Z 7 seine rechtliche Deckung.
Zu Z 3 (§ 45 Abs. 24
und 25 PVG):
Im Interesse der
Kontinuität der Personalvertretungstätigkeit sollen die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Organe der Personalvertretung
für die Bediensteten der Finanzverwaltung ihre Tätigkeit bis zur nächsten
allgemeinen Personalvertretungswahl weiter ausüben.
Diese
Übergangsregelung soll jedoch nicht für Personalvertretungsorgane der
Bediensteten der Zollwache gelten, da die nach der Auflösung des Wachkörpers im
Finanzressort verbleibenden Bediensteten auf Arbeitsplätzen des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes verwendet werden sollen, wo sie dann ohnedies von den
Organen der für die Bediensteten der Finanzverwaltung bestehenden
Personalvertretung vertreten werden.
Der
Inkrafttretenstermin wird mit Rücksicht auf den Beginn der Funktionsperiode der
im Herbst 2004 zu wählenden Personalvertretungsorgane so festgelegt, dass die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der neuen Fachausschüsse für die nächste
gesetzliche Funktionsperiode bereits nach den neuen Bestimmungen erfolgt.
Durch die
Änderung des Inkrafttretenstermins des § 29 Abs. 2 lit. a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 soll ein
Redaktionsversehen bereinigt werden.“
Der Finanzausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung
genommen. Nach Wortmeldung des Berichterstatters wurde der Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten .Dipl.-Kfm. Dr.
Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einstimmig angenommen.
Diesem Abänderungsantrag war folgende
Begründung beigegeben:
Zu § 1 Abs. 2 Z 4:
Das Akademien-Studiengesetz 1999
subsumiert im § 21 Abs. 1 unter den Begriff „Akademielehrer“ alle an
der Akademie voll- oder teilbeschäftigten Lehrer und Lehrbeauftragte, somit
auch die an den Akademien mitverwendeten Landeslehrer. Da diese in ihrem Wirken
die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie Bundeslehrer, ergibt sich die
Notwendigkeit, dass der Diensstellenausschuss auch deren Interessen voll und
ganz vertritt. Mit der gegenständlichen Bestimmung soll daher den an den
Akademien mitverwendeten Landeslehrern ebenfalls eine Wahlberechtigung im
Bereich der Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999 eingeräumt
werden.
Zu § 11 Abs. 1 Z 10:
Beseitigung eines mit der Neufassung des
§ 11 Abs. 1 Z 10 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I
Nr. 130/2003, aufgetretenen Redaktionsversehens.
Zu § 13 Abs. 1 Z 3
lit. d und f:
Die gegenständlichen Bestimmungen enthalten
eine Änderung der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche des Zentralausschusses
für die „Unterrichtsverwaltung“ (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. d)
und des Zentralausschusses für den „Wissenschaftsbereich“ (§ 13
Abs. 1 Z 3 lit. f), um die aus Gründen der Kontinuität
erforderlichen Zuständigkeiten dieser Zentralausschüsse abzusichern. Somit ist
auch gewährleistet, dass die Beamten an den „ehemaligen Bundesmuseen“ und der
Nationalbibliothek zum Zuständigkeitsbereich des Zentralausschusses für die
„Unterrichtsverwaltung“ gehören.
Zu § 16 Abs. 7:
Durch diese Bestimmungen soll die
Möglichkeit geschaffen werden, aus organisatorischen Gründen - vor allem in
Bereichen großer Dienstellen, wie sie zB. aufgrund von
Dienststellenzusammenlegungen in der Finanzverwaltung - Sprengelwahlkomissionen
einzurichten.
Zu § 20 Abs. 3 zweiter und
dritter Satz:
Aufgrund der mit der PVG-Novelle BGBl. I
Nr. 127/1999 erfolgten Verlängerung der gesetzlichen Funktionsperiode der
Organe der Personalvertretung auf fünf Jahre sowie der in den letzten Jahren
verstärkt zu verzeichnenden Fluktuation von Bundesbediensteten soll die
zulässige Zahl der Bewerber auf den Wahlvorschlägen von derzeit der dreifachen
Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate auf die vierfache Anzahl
angehoben werden.
Zu § 44a:
Im Sinne der Strategie des Gender Mainstreaming,
die Gleichstellung der Geschlechter zu erreichen, soll mit dieser Bestimmung
klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Bundes-Personalvertretungsgesetz
verwendeten personenbezogenen Ausdrücke Frauen und Männer gleichermaßen
umfassen.
Zu § 46:
Klarstellung, dass die im
Bundes-Personalvertretungsgesetz enthaltenen Verweise grundsätzlich als dynamische
Verweise anzusehen sind.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-06-08
Mag. Hans
Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann