Bundesgesetz, mit dem das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der
Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4
angefügt:
„4. Landeslehrer an den Akademien nach dem
Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999.“
2. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:
7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und
zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination
unterstehenden Dienststellen in der
a) Region
Wien,
b) Region
Ost (Burgenland und Niederösterreich),
c) Region
Süd (Kärnten und Steiermark),
d) Region
Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
e) Region
West (Vorarlberg und Tirol).“
3. Im § 11 Abs. 1 Z 10 wird
der Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und“ durch
den Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen,“ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d
lautet:
„d) die beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Bildung
und Kultur verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und
Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, sowie Beamte an den
Bundesmuseen und der Nationalbibliothek“
5. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. f
lautet:
„f) Bedienstete
der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
Bedienstete an den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Wissenschaft sowie
Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der
Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek).“
6. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt.
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen
erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen,
vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der
Abs. 1 bis 6 neben der Dienststellenwahlkommission auch
Sprengelwahlkommissionen bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden.“
8. § 20 Abs. 3 zweiter und dritter
Satz lautet:
„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr
Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden
Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene,
die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht
angeführt.“
9. Nach § 44 wird folgender § 44a
samt Überschrift eingefügt:
„Gleichbehandlung
§ 44a. Die in diesem Bundesgesetz
verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer
gleichermaßen.“
10. Dem § 45 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die
Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in
diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten
der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz
weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem
Bundesgesetz. § 1 Abs. 2 Z 4,
§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und f,
§ 16 Abs. 7, § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und
§ 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai
2004 in Kraft.“
11. Dem § 45 wird folgender § 46
samt Überschrift angefügt:
„Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 46.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.“