528 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über den Antrag 388/A der Abgeordneten
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Garantiegesetz 1977 geändert wird
Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 6. Mai 2004 im Nationalrat eingebracht
und wie folgt begründet:
„Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle soll
eine größere Flexibilität bei der Ausnutzung der derzeit im Garantiegesetz
festgelegten Höchstrahmen für die Übernahme von Verpflichtungen zur Schadloshaltung
durch den Bundesminister für Finanzen in den Geschäftsfeldern Inlandsgarantien,
Garantien im Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien erreicht werden.
Die im Garantiegesetz festgelegte
Möglichkeit des Bundesministers für Finanzen zur Verpflichtung des Bundes zur
Schadloshaltung bei Inlandsgarantien (§ 1), Garantien im Rahmen des
Ost-West-Fonds (§ 11) und Kapitalgarantien (§ 14) ist derzeit
gesetzlich mit je 725 Mio. Euro begrenzt. Zum 31. Dezember 2003 war
der Haftungsrahmen bei Inlandsgarantien zu rd. 45%, bei Garantien im Rahmen des
Ost-West-Fonds zu rd. 37% und bei Kapitalgarantien ebenfalls zu rd. 37%
ausgenützt.
Mit der vorgesehenen Änderung wird der
Rahmen für sämtliche Geschäftsfelder erhöht, der Gesamthöchstbetrag für die
Übernahme der Schadloshaltungsverpflichtungen aus allen drei Geschäftsfeldern
jedoch gleich belassen, so dass das Gesamtobligo des Bundes durch diese
Änderung nicht berührt wird.
Zu den einzelnen Bestimmungen:
Zu
Z 1 (§§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 14 Abs. 2):
Mit den vorgesehenen Änderungen wird
zunächst klargestellt, dass die Übernahme von Verpflichtungen zur
Schadloshaltung durch den Bundesminister für Finanzen unabhängig von den für
die einzelnen Geschäftsfelder vorgesehenen Höchstbeträgen nur bis zu dem in
§ 4 vorgesehenen Gesamtbetrag zulässig ist. Der Rahmen für
Inlandsgarantien, Garantien in Rahmen des Ost-West-Fonds und Kapitalgarantien
wird von 725 Mio. Euro auf je eine Milliarde Euro erhöht. Dadurch
wird die Möglichkeit zu einer flexibleren Ausnutzung der Haftungsrahmen
geschaffen und damit eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse der
Wirtschaft ermöglicht.
Zu
Z 2 (§ 4):
Mit dieser Bestimmung wird die Höchstgrenze
der Gesamtbelastung des Bundes aus allen drei Geschäftsfeldern festgelegt. Der
vorgesehene Betrag von 2 175 000 000 Euro ergibt sich aus
der Summe der bereits derzeit gemäß § 1 Abs. 2, § 11 Abs. 2
und § 14 Abs. 2 festgelegten Höchstgrenzen von je
725 000 000 Euro. Für den Bund ergeben sich daher aus der
vorgesehenen Änderung keine zusätzlichen Belastungen.“
Der Finanzausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die
Abgeordneten Mag. Johann Moser, Mag. Werner Kogler und Dr. Christoph Matznetter
sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und der Staatssekretär im Bundesministerium für
Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Finanzausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 08
Mag. Hans
Langreiter Dipl.-Kfm. Dr. Günter
Stummvoll
Berichterstatter Obmann