Bundesgesetz, mit dem das
Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das
Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz
über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und
Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt
öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das
Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung
des Pflanzenschutzgesetzes 1995
2 Änderung
des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
3 Änderung
des Saatgutgesetzes 1997
4 Änderung
des Weingesetzes 1999
5 Änderung
des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes- GESG
6 Bundesgesetz
über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
7
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das
Bundesamt für Wald eingerichtet wird – BFWG
8 Änderung
des Forstgesetzes 1975
Artikel 1
Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes 1995
Das Pflanzenschutzgesetz 1995,
BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Kontrollorgane sind berechtigt, in
jeder Erzeugungs- und Vermarktungsphase während der Geschäfts- und
Betriebszeiten – zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug – alle für die
Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen
Nachforschungen anzustellen, auch im Hinblick auf das Pflanzenpasssystem und
die Buchführung, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel
zu betreten sowie unentgeltlich Proben aller zu prüfenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse
und sonstigen Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen gemäß § 5a im
für die Probenahme unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen. Weigert sich
der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein
Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den
Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der
Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu
leisten.“
2. Es wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Probenahme
§ 5a. (1) Die entnommene Probe ist, sofern der Betrieb dies verlangt und
soweit dies nach der Natur der zu entnehmenden Probe überhaupt möglich ist und
hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und
Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein
Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Betrieb zu Beweiszwecken
amtlich verschlossen als Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die
ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe verantwortlich.
(2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe
ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der
Untersuchung zuzuführen. Verlangt der Betrieb eine Gegenprobe und sind noch
augenscheinlich gleiche Einheiten des Gegenstandes vorhanden, so ist eine
weitere Einheit zu entnehmen und dem Betrieb amtlich verschlossen als
Gegenprobe zurückzulassen. Der Betrieb ist für die ordnungsgemäße Aufbewahrung
der Gegenprobe verantwortlich.
(3) Sind nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der
Pflanzengesundheit bereits bei einer bestätigten Probe Maßnahmen zu ergreifen,
so kommt der Gegenprobe diesbezüglich keine entlastende Wirkung zu.
(4) Anlässlich der Probenahme ist vom
Kontrollorgan eine Niederschrift anzufertigen und der für die Untersuchung und
Begutachtung gezogenen Probe beizulegen. Eine Ausfertigung der Niederschrift
ist dem Betrieb auszufolgen.“
3.
In § 36 Abs. 1 werden folgende Z 29 und 30 eingefügt:
„29. einer gemäß § 16 Z 1 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt,
30. einer gemäß § 40 Abs. 6 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt,“
4. In § 40 Abs. 6 lautet der
zweite Satz:
„Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung
Durchführungsvorschriften hinsichtlich solcher Sendungen aus Drittländern
festzulegen, und als zentrale Behörde die ergriffenen Maßnahmen der Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten
mitzuteilen.“
Artikel 2
Änderung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in
erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel
in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem
Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der
Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes
sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens
anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den
Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von
Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht,
dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die
Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet
wurde.“
2. In § 12 Abs. 9 wird die
Wortfolge „im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
3. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern im Bescheid keine andere Frist
festgesetzt oder der Abverkauf nicht untersagt wurde, beträgt die Frist für den
Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ein Jahr.“
4. § 20 Abs. 1 Z 8 und 9
lauten:
„8. die Kennzeichnungsanforderungen nach der Richtlinie
1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli
1999, S. 1),
9. die Standardsätze für besondere Gefahren und
Sicherheitshinweise für Pflanzenschutzmittel in den Anhängen IV und V der
Richtlinie 91/414/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/82/EG vom 11.
September 2003 (ABl. Nr. L 228 vom 12. September
2003, S. 11),“
5. In § 20 Abs. 1 entfallen die
Z 10 und 11.
6. § 23 samt Überschrift entfällt.
7. § 26 Abs. 2 Z 2 und 3
lauten:
„2. die vorgesehenen Kennzeichnungsanforderungen
nach der Richtlinie 1999/45/EG vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. Nr. L 200 vom 30. Juli
1999, S. 1),
3. vorgesehenes Ausmaß und den vorgesehenen Ort
der Versuchsflächen,“
8. In § 26 Abs. 2 entfallen die
Z 4 bis 6 und erhalten die bisherigen Z 7 und 8 die Bezeichnungen „4“ und „5“.
9. § 31 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat
unverzüglich die Feststellung der Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen
gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 91/414/ EWG zu beantragen, nachdem
der Antragsteller der Aufforderung zur Übermittlung entsprochen hat.“
10. In § 32 Abs. 3 entfällt die
Z 4; die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
11. § 37 Abs. 11 wird folgender
Abs. 12 angefügt:
„(12) Für Pflanzenschutzmittel, die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
bereits nach § 3 Abs. 4 erster Satz in Verkehr gebracht werden,
ist der allfällige Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens binnen einem
Jahr ab diesem Zeitpunkt zu erbringen, andernfalls die Meldung erlischt.
Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 Abs. 4 dritter Satz, die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 bereits in Verkehr gebracht werden, jedoch nicht diesen Anforderungen
entsprechen, dürfen nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Eintragung über die
Unzulässigkeit des In-Verkehr-Bringens im Inland in das
Pflanzenschutzmittelregister nachweislich vorhandenen Lagerbestände abverkauft
werden. § 18 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden“
12. § 40 Abs. 1 Z 1 und 2
lautet:
„1. der gemäß § 12 Abs. 9 zu erlassenden
Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,
2. der gemäß § 20 Abs. 5, § 21
Abs. 2 und § 27 Abs. 9 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“
13. In § 40 Abs. 1 entfällt die
Z 3 und erhalten die bisherigen Z 4 und 5 die Bezeichnungen „3“ und „4“.
Artikel 3
Änderung des
Saatgutgesetzes 1997
Das Saatgutgesetz 1997,
BGBl. I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3 der Inhaltsübersicht lautet:
„§ 3 Zuständigkeit“
2. Die §§ 25 bis 27 der
Inhaltsübersicht lauten:
„§ 25 Saatgutmischungen
§ 26 Komponenten von
Saatgutmischungen
§ 27 Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft“
3. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7
lautet:
„1. der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit
Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom
11.7.1966, S. 2298),
2. der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit
Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),
3. der Richtlinie 2002/53/EG über einen
gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl.
Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),
4. der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit
Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),
5. der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit
Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),
6. der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit
Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),
7. der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit
Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom
20.7.2002, S. 74) sowie“
4. § 2 Abs. 1 Z 28 lautet:
„28. „genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die
genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom
17.4.2001, S. 1) sind;“
5. § 2 Abs. 1 Z 29 lautet:
„29. „genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von
genetisch veränderten Organismen;“
6. Die §§ 2 Abs. 1 Z 32 und
33, 10 Abs. 2 Z 10, 18 Abs. 1 Z 1 lit. e, 19
Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 zweiter Satz, 28 Abs. 4, 29 Z 7,
46 Abs. 3 und 4 sowie 52 Abs. 2 Z 8 entfallen; § 46
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
7. § 3 samt Überschrift lautet:
„Zuständigkeit
§ 3. Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt
für Ernährungssicherheit.“
8. § 5 Abs. 6 lautet:
„(6) Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung
von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den
gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung
von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung
Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und
genetisch veränderten Sorten festzulegen.“
9. § 7 Z 3 lautet:
„3. es als
a) Handelssaatgut,
Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
b) Saatgutmischung
den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,“
10. § 7 Z 7 lautet:
„7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt
werden darf oder“
11. § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch
veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und
Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für
die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.“
12. In § 15 Abs. 1 Z 10 wird
der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:
„11. bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche
Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.“
13. § 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Wird
die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland
durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des
Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden
festgesetzten Anforderungen entspricht.“
14. § 25 samt Überschrift lautet:
„Saatgutmischungen
§ 25. (1) Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der
Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder
für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt,
hat der Behörde mitzuteilen:
1. die Zusammensetzung der Saatgutmischung in
Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
2. die Bezeichnung der Saatgutmischung,
3. den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
4. die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
(2) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten,
dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder
das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum
Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist
hergestellt werden.
(3) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl-
und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt
werden.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat
ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.“
15. § 26 samt Überschrift lautet:
„Komponenten von Saatgutmischungen
§ 26. (1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im
Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten
Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
1. anerkannt sein,
2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen
sein oder
3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder
pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge
eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem
Gemeinschaftsrecht unterliegen.“
16. § 27 samt Überschrift lautet:
„Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft
§ 27. (1) Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das
erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen
für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
1. die Verwendung von Mischungseinrichtungen, die
gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
2. geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
3. die Namhaftmachung eines verantwortlichen
Beauftragten für die Mischvorgänge und
4. die Führung eines chargenbezogenen
Mischungsregisters.
(2) Die Herstellung von Saatgutmischungen für
Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der
Aufwuchs
1. zur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt
ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und
Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der
Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von
in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen
Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
2. zur Körnernutzung bestimmt ist und die
Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher
Arten enthält oder
3. zur Gründüngung bestimmt ist und die
Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen
enthält.
(3) Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in
der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den
Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden,
wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung
für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit
entspricht.“
17. § 33 Abs. 4 lautet:
„(4) Saatgutmischungen dürfen eingeführt
werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das
Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung
vorliegt.“
18. In § 41 Abs. 1 Z 6 wird
der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der
darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu
prüfen.“
19. § 65 Abs. 2 Z 6 lautet:
„6. im Falle einer genetisch veränderten Sorte die
Angaben über das genetische Konstrukt.“
20. In § 69 entfallen die
Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
21. § 71 Abs. 1 Z 1
lit. l lautet:
„l) § 5 Abs. 6 genetisch verändertes
Saatgut in Verkehr bringt,“
22. § 71 Abs. 1 Z 2
lit. f lautet:
„f) § 14 Saatgut, das nicht den in den
Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in
Verkehr bringt,“
23. In § 79 Z 1 lit. b wird
die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Weingesetzes 1999
Das Weingesetz 1999,
BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 3/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 letzter Satz
entfällt.
2. In § 10 Abs. 6 wird die
Wortfolge „entspricht
die Bezeichnung der Bezeichnung eines Weinbaugebietes gemäß § 21
Abs. 3,“ durch die Wortfolge „entspricht die
Bezeichnung einer geografischen Angabe gemäß § 21,“ ersetzt.
3. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Im Falle einer wiederholten
Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung darf die gesamte Menge der Ernte des
zuletzt betroffenen Jahrganges lediglich als Tafelwein in Verkehr gebracht
werden.“
4. § 42 Abs. 3 werden folgende
Sätze angefügt:
„Ein obstweinhaltiges Getränk ist als
„obstweinhaltiges Getränk“ zu bezeichnen. Diese Verkehrsbezeichnung kann durch
eine der Verkehrsbezeichnungen „Obstmost (Obstwein, Most) gespritzt“ oder
„g´spritzter Obstmost (Obstwein, Most)“ ersetzt werden, wenn das Getränk zu
mindestens 50% aus Obstwein sowie Wasser und Kohlensäure besteht. Die
Bezeichnung „mit Kohlensäure versetzt“ ist anzugeben.“
5 . In § 52 Abs. 2 wird nach
der Wortfolge „sofern in diesen Weinbehandlungsmittel“
die Wortfolge „oder Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren
verwendet“ eingefügt.
6 . In § 55 Abs. 5 wird nach
der Wortfolge „und Weinbehandlungsmittel“ die
Wortfolge „sowie
auf Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren“ eingefügt.
7. § 63 Abs. 1 lautet:
„(1) Im Fall einer Verurteilung nach § 62
Abs. 1 bis 3 sind die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Erzeugnisse einzuziehen. Im Fall einer Verurteilung wegen Konzentrierung von
Wein ist auch die Konzentrierungsanlage einzuziehen.“
8. In § 66 Abs. 1 Z 3
wird nach der Wortfolge „den in einer Verordnung gemäß“ die Wortfolge „§ 33 festgelegten Vorschriften über die
Formblätter oder den in einer Verordnung gemäß“
eingefügt.
9. In § 67 Abs. 1 wird nach
der Wortfolge „und der Stoffe gemäß § 38“ die
Wortfolge „sowie
von Anlagen für Weinbehandlungen oder önologische Verfahren“ eingefügt.
10. In der Anlage 2 entfällt die
Wendung „
, Gluconsäure“.
Artikel 5
Änderung des Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetzes- GESG
Das Gesundheits- und
Ernährungssicherheitsgesetz - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Beträge gemäß Abs. 5, die
aufgrund der Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 vergütet
werden, sind jedoch zur Gänze vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu tragen.“
2. § 19 wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die Untersuchung und Begutachtung von
Proben, die nach den aufgrund des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I
Nr. 140/1999, erlassenen Pflanzenschutzgesetzen der Länder in amtlicher
Probenahme gezogen und an die Agentur zur Untersuchung und Begutachtung
übermittelt werden, gilt als amtliche Feststellung im Sinne des Artikels 2
Abs. 1 lit. i der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der
Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli
2000, S 1).“
Artikel 6
Bundesgesetz über die Bundesämter für
Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
I. TEIL
Geltungsbereich und allgemeine
Bestimmungen
Bundesämter für Landwirtschaft
§ 1. Bundesämter für Landwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt
für Wein- und Obstbau (§ 13) und
2. das Bundesamt für Weinbau (§ 14).
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
§ 2. (1) Landwirtschaftliche Bundesanstalten im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind:
1. die Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
(§ 16);
2. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt
für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (§ 17);
3. die Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft (§ 18);
4. die Bundesanstalt für Bergbauernfragen
(§ 19);
5. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt
für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco
Josephinum in Wieselburg (§ 20);
6. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt
für Gartenbau Schönbrunn (§ 21).
(2) Für die in Abs. 1 Z 2, 5 und 6
und § 1 Z 1 genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur
insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens
nicht entgegenstehen.
Rechtsstellung der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 3. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten unterstehen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten erbringen ihre Leistungen an Dritte,
sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für den Bund als Träger von Privatrechten.
(3) Die Bundesämter für Landwirtschaft sind
darüber hinaus, sofern ihnen durch andere Gesetze hoheitliche Aufgaben
zugewiesen werden, Behörden.
Aufgaben der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 4. (1) Die Aufgaben im fachlichen Wirkungsbereich der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten werden im II. und
III. Teil umschrieben. Die allgemeinen Aufgaben sind insbesondere folgende:
1. die wissenschaftliche Ermittlung, Erarbeitung,
Sammlung, Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter
Anwendung moderner Informationstechnologie;
2. die Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von
Methoden, Verfahren, Untersuchungseinrichtungen, Maschinen, Geräten und
Materialien;
3. Informationstätigkeit, insbesondere die
Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die
Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
4. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere im
Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen eigenen und fremden Veranstaltungen und
der Beratung;
5. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen
Einrichtungen;
6. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten
zur fachlichen Zusammenarbeit und durch fachlichen Erfahrungs- und
Schriftenaustausch.
(2) Zeugnisse der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches sind öffentliche Urkunden. Kursteilnehmern ist eine
Bestätigung über die Art des besuchten Kurses und über einen allfälligen
Kurserfolg auszustellen.
(3) Sofern es die Erfüllung der fachlichen
Aufgaben für den Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässt, können die Bundesämter
für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auch anderen
Organen von Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen
Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen unter Bedachtnahme auf
§ 11 erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und sonstige Leistungen,
die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
Organisation der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 5. (1) Die Bundesämter für Landwirtschaft gliedern sich in die
Direktion, die Institute und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die
in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von
Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(2) Die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
gliedern sich in die Direktion und in die erforderliche Anzahl von Abteilungen,
die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung
von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(3) Der Direktion beider Einrichtungen obliegt
die Unterstützung des Leiters, insbesondere in administrativen Angelegenheiten.
Den Instituten obliegt die Wahrnehmung fachlicher Aufgabenbereiche und der
ihnen in der Geschäftseinteilung zugewiesenen administrativen Aufgaben. Den
Abteilungen obliegt die Bearbeitung von Fachgebieten.
(4) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben einer
landwirtschaftlichen Bundesanstalt zweckmäßig ist, können mehrere Abteilungen
eines fachlichen Aufgabenbereiches zu einem Institut zusammengefasst werden.
(5) Sofern es zur Erfüllung der Aufgaben eines
Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
erforderlich ist, können Versuchsstationen, Versuchsbetriebe und sonstige
Einrichtungen geschaffen werden.
(6) Organisationseinheiten können sich auch
außerhalb des Sitzes eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer
landwirtschaftlichen Bundesanstalt befinden.
(7) Die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind mit wissenschaftlichem, technischem,
Verwaltungs- und Hilfspersonal auszustatten.
(8) Die wissenschaftliche und administrative
Leitung eines Bundesamtes für Landwirtschaft obliegt dessen Direktor. Die wissenschaftliche
und administrative Leitung einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt obliegt
deren Leiter. Bei der Direktion der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt
für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein und der Höheren Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie
Francisco Josephinum in Wieselburg ist zur Unterstützung des Leiters ein Leiter
für Forschung und Innovation einzusetzen.
(9) Für die Bestellung der Direktoren der
Bundesämter für Landwirtschaft und der Leiter der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989, in der
jeweils geltenden Fassung. Deren ständige Stellvertreter, die Leiter der
Institute der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten und die Leiter für Forschung und Innovation sind vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
bestellen. Die Leiter der Abteilungen und Referate werden vom Direktor eines
Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt nach Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.
(10) Zur Vertretung des Bundes gegenüber
Dritten sind der Direktor, der Leiter, dessen Stellvertreter sowie die gemäß
den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor oder vom
Leiter bevollmächtigten Bediensteten der Bundesämter für Landwirtschaft oder
einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt befugt.
Geschäfts- und Personaleinteilung
§ 6. (1) In der Geschäfts- und Personaleinteilung sind die
Organisationseinheiten anzuführen sowie deren Aufgaben und die Zuteilung der
Bediensteten zu den Organisationseinheiten festzulegen.
(2) Die Geschäfts- und Personaleinteilung wird
vom Direktor eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer
landwirtschaftlichen Bundesanstalt erlassen. Die Zahl der Institute und
Abteilungen und ihre Wirkungsbereiche legt der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest.
Geschäftsordnung
§ 7. (1) Die Geschäftsordnung hat insbesondere die Grundsätze für die
Leitung der Bundesämter für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten und der einzelnen Organisationseinheiten, die Vertretung
einschließlich der Zeichnungsberechtigung, die Erstellung und Genehmigung von
Arbeitsprogrammen und die Vorlage von Tätigkeitsberichten, die Dienst- und
Fachaufsicht sowie die Art der Besorgung bestimmter Aufgaben zu regeln.
(2) Die Geschäftsordnung ist vom Direktor eines
Bundesamtes für Landwirtschaft oder vom Leiter einer landwirtschaftlichen
Bundesanstalt zu erlassen.
Zusammenführung von Dienststellen
§ 8. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung ganz oder teilweise die Auflösung oder Zusammenlegung von
Bundesämtern für Landwirtschaft oder landwirtschaftlichen Bundesanstalten
anordnen, wenn dies aus Gründen der Effizienzsteigerung, Erhöhung der Flexibilität oder Erzielung von
Einsparungen geboten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Erfüllung einer Aufgabe durch den Bund nicht mehr im öffentlichen Interesse
liegt oder die Zusammenführung zweier oder mehrerer Dienststellen zu einer
einzigen eine bessere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung ermöglicht. In dieser
Verordnung sind auch der Sitz und der Name einer zusammengelegten
Organisationseinheit festzulegen.
Forschungs- und Ausbildungstätigkeit
der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 9. (1) Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung,
Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft,
der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des
ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des
Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter
für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
koordinieren. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zu erstatten.
Veröffentlichung der
Forschungsergebnisse
§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines
Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der
Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2) Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine
Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner
Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung
ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an
dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt
geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt
unentgeltlich zu überlassen.
(3) Unbeschadet Abs. 1 und 2 ist eine
Veröffentlichung in elektronischen Medien zulässig.
Tarife
§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft hat die Höhe der Entgelte für Leistungen, die ein Bundesamt
für Landwirtschaft oder eine landwirtschaftliche Bundesanstalt an Dritte für
den Bund als Träger von Privatrechten erbringt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen in einem Tarif nach Maßgabe der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser
Entgelte ist auf den Aufwand, der durch die Leistung des Bundesamtes für
Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt entsteht, Bedacht zu
nehmen. Die Entgelte sind Einnahmen des Bundes.
(2) Im Tarif kann vorgesehen werden, dass das
Entgelt ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wenn die Leistung
eines Bundesamtes für Landwirtschaft oder einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt
unter Bedachtnahme auf die Eigenart dieser Leistung und der damit verbundenen
Aufgabenerfüllung des leistenden Bundesorgans überwiegend im öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Auf die Erlassung und Änderung des Tarifes
ist im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hinzuweisen. Ausfertigungen des Tarifes
sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und von der betreffenden Einrichtung auf Verlangen gegen
Kostenersatz abzugeben.
II. Teil
Aufgaben der Bundesämter für
Landwirtschaft
Wirkungsbereich und Sitz der
Bundesämter für Landwirtschaft
§ 12. Der Wirkungsbereich der Bundesämter für Landwirtschaft umfasst
hoheitliche Aufgaben und Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-,
Versuchs- und Prüfungswesens. Die hoheitlichen Aufgaben und die örtliche
Zuständigkeit zu deren Erfüllung werden durch andere Bundesgesetze festgelegt.
Höhere Bundeslehranstalt und
Bundesamt für Wein- und Obstbau
§ 13. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Klosterneuburg.
(2) Der Wirkungsbereich umfasst die Gebiete
Weinbau und Obstbau.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Ausstellung von Bescheiden zur Zulassung von
Rebsorten, Führung des amtlichen Rebsortenverzeichnisses, Überwachung der
Erhaltungszüchtung von Rebsorten, Schulung von Aufsichtsorganen
(Rebenverkehrsgesetz 1996); Überwachung von Großversuchen
(Weingesetz 1999), Probenherstellung und Grundanalytik der Weine für die
EU-Weindatenbank;
2. Forschung
auf den Gebieten Weinbau einschließlich Rebenzüchtung, Obstbau einschließlich
Obstlagerung, Technologie der Primär- und
Sekundärerzeugnisse (Kellerwirtschaft und Obstverarbeitung), Chemie und
Mikrobiologie der Früchte und deren Verarbeitungsprodukte wie Weine, Säfte,
Destillate und Fruchtprodukte sowie Ökologie dieser Produktionssparten sowie
betriebswirtschaftliche Bewertung und Vermarktung von Produkten des
Gesamtgebietes;
3. Entwicklung und Prüfung von neuen Methoden und
Verfahrenstechniken von Maschinen, Geräten und Stoffen zur Produktion und Be-
und Verarbeitung von Erzeugnissen sowie Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
Bearbeitung von speziellen Fragen der Pflanzenvermehrung, -ernährung,
-gesundheit, des Pflanzenschutzes und der Pflanzen- und Früchtehaltbarkeit; Züchtung
und Prüfung neuer und Erhaltung wertvoller alter Trauben- und Obstsorten;
4. Untersuchung und Qualitätsprüfung von
Pflanzgut, Trauben- und Obsterzeugnissen; Untersuchung, Prüfung und
Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial;
5. Untersuchung und Begutachtung von Trauben, Most
und Wein sowie Sekundärprodukten, von Fruchtsäften, Fruchtprodukten und
Spirituosen aus Obst sowie von Weinbehandlungsmitteln; amtliche
Weinkostkommissionen und Begutachtung von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche
Sachverständigentätigkeit sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren;
6. Aus- und Weiterbildung sowie Prüfung und
Evaluierung von Kostern für die amtlichen Kostkommissionen, Expertentätigkeit
in nationalen und internationalen Organisationen;
7. Herausgabe einer wissenschaftlichen
Fachzeitschrift.
Bundesamt für Weinbau
§ 14. (1) Der Sitz des Bundesamtes ist Eisenstadt.
(2) Der Wirkungsbereich umfasst unter
besonderer Berücksichtigung der regionalen und landeskulturellen Verhältnisse
der weinbautreibenden Bundesländer die Gebiete Weinbau und Weinuntersuchung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung über Weinbau und Wein unter
besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
2. Forschung über sowie Untersuchung, Prüfung und
Begutachtung von Trauben, Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten und
Fruchtsäften, von Export- und Importproben, von Wein anlässlich der Erteilung
der staatlichen Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln;
3. amtliche Weinkostkommission und Begutachtung
von amtlichen Weinaufsichtsproben, amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein
sowie Prüfung von Weinbehandlungsverfahren; Weinprüfstatistik.
III. Teil
Aufgaben der landwirtschaftlichen
Bundesanstalten
Wirkungsbereich und Sitz der
landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 15. Der Wirkungsbereich der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
umfasst Aufgaben des landwirtschaftlichen Forschungs-, Versuchs- und
Prüfungswesens.
Bundesanstalt für Agrarwirtschaft
§ 16. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet
Agrarwirtschaft unter mikro- und makroökonomischen Gesichtspunkten.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung auf dem Gebiet der Agrarwirtschaft
Österreichs hinsichtlich Betriebswirtschaft, Markt- und Ernährungswirtschaft,
Agrarpolitik, Agrarsoziologie, Regionalforschung und Regionalpolitik, Natur-
und Umweltschutz, Agrarstatistik sowie internationaler Wirtschaftsintegration
und Weltagrarwirtschaft;
2. Analysen (Quantifizierungen und Bewertungen)
agrarpolitischer Maßnahmen sowie der volkswirtschaftlichen Stellung des
Agrarsektors; Beobachtung des nationalen und internationalen Agrarmarktes und
Erstellung von Prognosen über dessen Entwicklung; Analyse der regionalen Agrarstrukturentwicklung
sowie der Effizienz der Agrar- und Regionalförderung;
3. Führung eines betriebswirtschaftlichen
Kompetenzzentrums Österreichs einschließlich Erstellung von Unterlagen für die
betriebswirtschaftliche Beratung und Planung; Erstellung von agrar- und
regionalökonomischen Modellen;
4. Mitwirkung bei der Erstellung des Grünen
Berichtes.
Höhere Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein
§ 17. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Raumberg-Gumpenstein,
Marktgemeinde Irdning.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung
und Lehre in den Fachbereichen Pflanzenbau und Nutztierwissenschaften,
biologische Landwirtschaft, Ökologie, Biodiversität, Kulturlandschaft, Boden-
und Vegetationskunde, Nutztierhaltung, Tiergesundheit, Tierschutz,
Mechanisierung und Arbeits- und Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung auf den Gebieten des Pflanzenbaues
und der Nutztierwissenschaften mit besonderer Berücksichtigung der
Grünlandwirtschaft einschließlich der Almwirtschaft sowie des Ackerbaues in
Bergregionen mit besonderer Betonung des Ackerfutterbaues, der Futterernte und
Futterkonservierung, der Fütterung und Haltung von Nutztieren; Ökologie mit
besonderer Berücksichtigung der Bewirtschaftung in ihren Auswirkungen auf die Böden,
das Wasser, die Luft, die Pflanzenbestände, die Biodiversität und die
Tiergesundheit; landwirtschaftliches Bauwesen, Tierschutz, artgemäße
Tierhaltung, Beurteilung von Haltungssystemen, Emissionen und Immissionen aus
der Nutztierhaltung sowie Verfahrens- und Arbeitstechnik einschließlich der
Betriebswirtschaft in der Landwirtschaft; Monitoring in Erhebungsnetzen
hinsichtlich Biodiversität, Ertrags- und Qualitätsveränderungen, Erfassung von
Nutzungsverhältnissen hinsichtlich der Entwicklung der Kulturlandschaft und des
ländlichen Raumes;
2. Forschung auf dem Gebiet der biologischen
Landwirtschaft;
3. Prüfung von Grundfutter und anderen
Futtermitteln, der Werteigenschaften der Böden, der Wirtschaftsdünger, der
pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im Labor, in Gefäß-, Feld- und Tierversuchen,
die im Zusammenhang mit anderen an dieser Bundesanstalt durchgeführten Versuchen
und Untersuchungen stehen;
4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und
Entwicklung des für die Kulturlandschaft wichtigen pflanzlichen und tierischen
Genmaterials, Erhaltung der biologischen Vielfalt bei autochthonen
Nutztierrassen;
5. Verknüpfung von Forschungsergebnissen durch
Methoden der Geoinformationsverarbeitung zur flächenhaften Darstellung von
agrarischen Sachverhalten und Umweltprozessen;
6. Organisation und Durchführung von Aus- und
Weiterbildungsveranstaltungen für die Landwirtschaft.
Bundesanstalt für alpenländische
Milchwirtschaft
§ 18. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Rotholz, Gemeinde Strass im
Zillertal.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete
Gewinnung, Be- und Verarbeitung sowie Vermarktung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch im alpenländischen Raum.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung, Entwicklung und Beratung auf den
Sektoren Milch und Erzeugnisse aus Milch, Milchhygiene, Qualitätssicherung und
-management sowie Entwicklung von Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen
aus Milch unter besonderer Berücksichtigung der Produktionsbedingungen und der
traditionellen Milcherzeugnisse in den alpenländischen Gebieten;
2. Untersuchung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch, Untersuchung und Prüfung von Molkereihilfsstoffen, Milchzusatzstoffen
und von anderen Erzeugnissen, die unter Verwendung von Milchinhaltsstoffen
hergestellt werden, sowie von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von
Milch, ferner von Molkereimaschinen und Molkereigeräten; Verleihung von Prüfzeichen
für derartige Geräte und Maschinen;
3. Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für
Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke und für Aufgaben im Rahmen der
ländlichen Entwicklung sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte;
4. Entwicklung, Herstellung und Abgabe von
Reinkulturen für die Milchwirtschaft sowie von Materialien im Rahmen des
Qualitätsmanagements;
5. Bereitstellung von Fachkompetenz und
Infrastruktur für die Aus- und Weiterbildung im milchwirtschaftlichen Bereich
sowie Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
für die Milchwirtschaft.
Bundesanstalt für Bergbauernfragen
§ 19. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet
Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur und der in
diesen Räumen lebenden Bevölkerung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung in Angelegenheiten des Bergraumes und
anderer Gebiete mit ungünstiger Struktur;
2. Analysen der natürlichen, gesellschaftlichen,
ökonomischen und politischen Ursachen der Probleme des Bergraumes und anderer
Gebiete mit ungünstiger Struktur;
3. Analyse und Bewertung von Maßnahmen und
Instrumenten zur Lösung der Probleme des Bergraumes und anderer Gebiete mit
ungünstiger Struktur; Erarbeitung von produktionstechnischen, sozialen,
betrieblichen und agrarpolitischen Alternativen; wissenschaftliche Begleitung
in der Durchführung modellhafter Alternativen.
Höhere Bundeslehr- und
Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie
Francisco Josephinum in Wieselburg
§ 20. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet
Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und
arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden
Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
2. Untersuchung von Verfahren der
landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie
der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge,
Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich
technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft,
auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit
und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
4. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus
nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt
für Gartenbau Schönbrunn
§ 21. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete
Gartenbau und Gartengestaltung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
1. Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus
(Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau)
einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
2. Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von
Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der
Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung
von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen
im Gartenbau;
3. Entwicklung und Prüfung von neuen
Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung
gärtnerischer Produkte;
4. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und
Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;
Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung
von pflanzengenetischen Ressourcen;
5. Forschung und Planung auf dem Gebiet der
Garten- und Landschaftsgestaltung;
6. Entwicklung und Prüfung von bautechnischen
Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau.
IV. TEIL
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten, Aufhebung von
Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt
das Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 515/1994, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehenden Geschäfts- und Personaleinteilungen,
Geschäftsordnungen und Tarife bleiben bis zu deren Neuerlassung weiter in
Geltung.
(4) An jeder
Börse im Sinne des Reichsgesetzes, RGBl. Nr. 10/1903, an der gemäß ihrem
Statut Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und
sonstige landwirtschaftliche Betriebsmittel, landwirtschaftliche Produkte, Be-
und Verarbeitungsprodukte aus solchen Produkten sowie Hilfs- und Schutzmittel
zur Herstellung, Verpackung oder Lagerung solcher Produkte gehandelt und die
damit in Verbindung stehenden Geschäfte und Hilfsgeschäfte, insbesondere
Versicherungs-, Fracht-, Vermittlungs- und Einlagerungsgeschäfte getätigt
werden, ist ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Art. XIII a bis XXVII
EGZPO einzurichten.
(5) Die
Schiedsgerichtsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz.
(6) Die
Funktion des Schiedsrichters ist ein unbesoldetes Ehrenamt und persönlich
auszuüben. Die Funktionsperiode der Schiedsrichter dauert vier Jahre; die
mehrmalige Ausübung der Funktion ist zulässig. Die Schiedsrichter sind durch
das auf Grund des Statuts hiezu berufene Organ der Börse zu bestellen. Die
Gesamtheit der Schiedsrichter bildet das Schiedsrichterkollegium. Bei der
Bestellung des Schiedsrichterkollegiums ist auf eine fachliche Ausgewogenheit
zwischen Sachverständigen aus den landwirtschaftlichen und wirtschaftlichen
Bereichen Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen über die Bildung und Zusammensetzung
der Schiedsgerichte, insbesondere durch Wahl der Schiedsrichter durch die Parteien,
sind in der Schiedsgerichtsordnung festzulegen.
(7) An der
Börse erfolgen durch das auf Grund der Statuten hiezu berufene Organ
Notierungen (unverbindliche Empfehlungen für Großhandelsabgabepreise) auf Grund
von
1. Preiserfahrungen aus Geschäftsabschlüssen seit
der letzten Notierung an dieser Börse (,,Notierung'') oder
2. Preiseinschätzungen für seit der letzten
Notierung an dieser Börse nicht gehandelte Verkehrsgegenstände (,,nominelle
Notierung'').
Vollziehung
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut,
hinsichtlich des § 8 und des § 11 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und des § 22 Abs. 5 mit dem
Bundesminister für Justiz.
Artikel 7
Bundesgesetz, mit dem ein
Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald
eingerichtet wird - BFWG
1. Abschnitt
Errichtung eines Bundesforschungs- und
Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt
öffentlichen Rechts und Einrichtung des Bundesamtes für Wald
Zielbestimmung
§ 1. (1) Zur Sicherung einer multifunktionalen Forstwirtschaft im
ländlichen Raum, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der
Biodiversität, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Risikoprävention, zum
Schutz des Bodens sowie zur Sicherung der Trinkwasserressourcen durch
wissenschaftliche Arbeiten, Erhebungen und darauf beruhende Dienstleistungen
wird mit 1. Jänner 2005 eine Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes mit dem
Namen „Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und
Landschaft“ (im Folgenden als Forschungszentrum bezeichnet) errichtet und das
Bundesamt für Wald eingerichtet.
(2) Zur bestmöglichen Anpassung an sich
ändernde Aufgaben, zur intensiven Beteiligung an nationalen und internationalen
Forschungsaktivitäten und zur effizienten Leistungserbringung ist dabei eine
hohe Flexibilität anzustreben.
Forschungszentrum
§ 2. (1) Das Forschungszentrum hat seinen
Sitz in Wien.
(2) Dem Forschungszentrum obliegt die
Wahrnehmung von Aufgaben der wald-, naturgefahren- und
landschaftswissenschaftlichen Forschung sowie des diesbezüglichen Erhebungs-,
Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesens, die Erbringung von damit im
Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowie die Wahrnehmung von Aufgaben der
Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Interesse. Es ist nicht auf Gewinn
orientiert.
(3) Das Forschungszentrum besitzt
Rechtspersönlichkeit. Das Forschungszentrum ist berechtigt, das Bundeswappen zu
führen.
(4) Das Forschungszentrum kann für sich Rechte
und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.
(5) Das Forschungszentrum ist vom ersten Leiter
unverzüglich mit Wirkung 1. Jänner 2005 beim Handelsgericht Wien zur Eintragung
ins Firmenbuch anzumelden. § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl.
Nr. 10/1991, ist anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:
1. Name des Forschungszentrums und Angabe des
Anstaltszweckes;
2. Name und Geburtsdatum des Leiters des
Forschungszentrums sowie Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
3. Name und Geburtsdatum eines Prokuristen sowie
Beginn und Art seiner Vertretungsbefugnis;
4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seines
Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Wirtschaftsrates;
5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses
sowie der Abschlussstichtag.
(6) Das Geschäftsjahr des Forschungszentrums
ist das Kalenderjahr.
Bundesamt für Wald
§ 3. (1) Das Bundesamt für Wald hat seinen Sitz in Wien.
(2) Der hoheitliche Wirkungsbereich des
Bundesamtes für Wald umfasst die Wahrnehmung der dem Bundesamt für Wald
1. gemäß Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl.
Nr. 532, für forstliche Pflanzen gemäß Anhang zum Forstgesetz 1975,
BGBl. Nr. 440, und deren Pflanzenerzeugnissen sowie
2. gemäß Forstlichem
Vermehrungsgutgesetz 2002, BGBl. I Nr. 110,
übertragenen Vollzugsaufgaben.
(3) Gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald
ist in Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Berufung an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig, wobei dieser
auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.
(4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß
Abs. 2 hat das Bundesamt für Wald die Verwaltungsverfahrensgesetze
anzuwenden.
(5) Das Bundesamt für Wald hat sich, um die
Vollziehung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben zu bewirken, auch des
Forschungszentrums zu bedienen, fachlich befähigte Kontrollorgane einzusetzen
und ihnen zu diesem Zwecke eine entsprechende Ausweisurkunde auszustellen.
(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald
anlässlich der Vollziehung der in Abs. 2 angeführten hoheitlichen Aufgaben
ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den
das Bundesamt für Wald mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für
Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt,
sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort
kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten
Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung
der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.
Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach den in Abs. 2 angeführten
Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen
und Untersuchungen anlässlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann
an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der in Abs. 2 angeführten
Bundesgesetze festgestellt werden.
(7) Das Bundesamt für Wald hat ein Amtsblatt
herauszugeben und dieses in geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen
zugänglich zu machen. In diesem Amtsblatt sind insbesondere kundzumachen:
1. Verlautbarungen aufgrund der in Abs. 2
angeführten Bundesgesetze;
2. der Tarif gemäß Abs. 6.
Während der Amtsstunden kann jeder in das
Amtsblatt Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen;
weiters können das Amtsblatt oder Auszüge daraus nach Maßgabe der vorhandenen
Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(8) Sachverständige der Kommission und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen der in
Abs. 2 angeführten Tätigkeiten begleiten.
Aufgaben des Forschungszentrums
§ 4. (1) Das Forschungszentrum dient dem Bund als Forschungs-,
Ausbildungs- und Weiterbildungsstelle in den Bereichen Wald, Naturgefahren und
Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen insbesondere:
1. Erhebungen aller Art über den Zustand und die
Entwicklung des österreichischen Waldes, insbesondere die periodisch
durchzuführende bundesweite Waldinventur sowie Erhebungen aufgrund
EU-rechtlicher Verpflichtungen oder internationaler Vereinbarungen; für die
österreichische Waldinventur die Vorbereitung, die Überwachung der Erhebung
sowie die Analysen und Aufbereitungen für die Hauptergebnisse, nicht jedoch die
periodisch durchzuführende Gesamterhebung;
2. Untersuchungen und Forschung in den Bereichen
der Wald-, Naturgefahren- und Landschaftswissenschaften einschließlich
sozioökonomischer Aspekte, insbesondere die Erhaltung, der Schutz und die
nachhaltige Entwicklung des Waldes als Lebensraum und Wirtschaftsobjekt, die
Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Waldes, die Rolle des Waldes als
Element des ländlichen Raumes und die forstliche Raumplanung, der Schutz vor
Naturgefahren und die Behandlung von Einzugsgebieten zur quantitativen und
qualitativen Beeinflussung des Wasserhaushaltes;
3. Entwicklung, Prüfung und Verbesserung von
Methoden, Verfahren und Untersuchungseinrichtungen;
4. boden- und standortkundliche Forschung auf
allen Flächen Österreichs, insbesondere auf dem Gebiet der Bodenökologie;
bodenkundliche Untersuchungen im Laboratorium und im Gelände; Erfassung, Kartierung
und Evidenthaltung von Daten über die Bodenverhältnisse Österreichs;
Darstellung der Ergebnisse in Bodenkarten; Aufbau und Betrieb eines
Bodeninformationssystems;
5. Errichtung, Dokumentation und wissenschaftliche
Nutzung von Naturwaldreservaten; Koordination der Naturwaldforschung;
6. Durchführung von In-situ und Ex-situ Maßnahmen
zur Sicherung der genetischen Ressourcen;
7. Erhebungen aller Art zur Feststellung von
Ursachen und Ausmaß von Waldschäden, insbesondere verursacht durch Wild oder
durch forstschädliche Luftverunreinigungen;
8. Anlage und Führung von langfristigen Versuchen
sowie Untersuchungen auf Dauerbeobachtungsflächen, insbesondere im Zusammenhang
mit Veränderungen in Waldökosystemen;
9. Prüfung und praktische Erprobung von Geräten,
Werkzeugen, Maschinen, Materialien, Arbeitsverfahren und Anwendungsmethoden auf
ihre Eignung für die Behandlung von Wald und Einzugsgebieten;
10. Prüfung und Begutachtung von chemischen und
anderen Mitteln, die für eine Verwendung im Wald bestimmt sind, sowie die
Ausstellung von Zeugnissen hierüber;
11. Ausbildung von Forstschutzorganen, Mitwirkung
an der Forstarbeiter- und Forstwirtschaftsmeisterausbildung sowie Mitwirkung an
der praktischen Ausbildung von Schülern und Studenten;
12. Weiterbildung der in der Forstwirtschaft
Tätigen und am Wald interessierten Personen durch geeignete Veranstaltungen,
Sicherstellung der Möglichkeiten zur Ausbildung im Wald und zur praktischen
Erprobung von Arbeitsverfahren, Geräten, Maschinen und Betriebsmitteln;
13. Weitergabe der Erkenntnisse aus praktischen
Erprobungen von forstlichen Arbeitsverfahren, Geräten oder Maschinen;
14. Unterbringung und Verpflegung von Personen im
unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben der Anstalt; Einrichtung von
Ausbildungsstätten und Führung von Beherbergungseinrichtungen.
(2) Das Forschungszentrum dient darüber hinaus
dem Bund als Informations-, Koordinations- und Beratungsstelle in den Bereichen
Wald, Naturgefahren und Landschaft. Seine diesbezüglichen Aufgaben umfassen
insbesondere:
1. Ermittlung, Erarbeitung, Sammlung,
Dokumentation und Evidenthaltung von Erkenntnissen und Daten unter Anwendung
moderner Informationstechnologie;
2. Koordinierung von Forschungsaktivitäten,
Monitoringsystemen und Wissensmanagement in den Bereichen Wald-, Naturgefahren-
und Landschaftswissenschaften;
3. Informationstätigkeit, insbesondere die
Schaffung von Informationsmitteln, Fachstatistiken, Planungsunterlagen und die
Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen, anderen Beiträgen und Bildmaterial;
4. Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeiten
sowie Erstellung von Planungsunterlagen für die Bundesverwaltung,
Gebietskörperschaften oder sonstige natürliche oder juristische Personen;
5. Mitarbeit in Fachbeiräten und ähnlichen
Einrichtungen, insbesondere in Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union
und internationaler Organisationen in den in den Wirkungsbereich der Anstalt
fallenden Angelegenheiten im Auftrag des Bundesministers;
6. Pflege von Inlands- und Auslandskontakten zur
fachlichen Zusammenarbeit; Pflege des fachlichen Erfahrungs- und
Schriftenaustausches;
7. Bereitstellung der Sacherfordernisse und die
Führung der Kanzleigeschäfte für Fachbeiräte gemäß § 25 Abs. 2;
8. Wahrnehmung sonstiger durch Bundesgesetz oder
Verordnung gemäß § 25 Abs. 15 übertragener Aufgaben.
(3) Das Forschungszentrum hat im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben über Aufforderung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die folgenden Tätigkeiten zu
erbringen:
1. fachliche Stellungnahmen zu Entwürfen von
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüssen, Empfehlungen oder Mitteilungen der
Organe der Europäischen Union und anderer internationaler Organisationen;
2. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen im
Rahmen der österreichischen Position in den Einrichtungen der Europäischen
Union und in anderen internationalen Organisationen;
3. fachliche Stellungnahmen zu innerstaatlichen
Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
4. Vertretung der fachlichen Stellungnahmen auf
innerstaatlicher Ebene.
(4) Das Forschungszentrum ist verpflichtet, den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
unverzüglich nach Kenntnis von Entwürfen von Anordnungen von Organen der
Europäischen Union in seinem Wirkungsbereich zu informieren und laufend über
den Stand der Verhandlungen zu berichten.
(5) Das Forschungszentrum hat alle Vorkehrungen
zu treffen, um dem Bundesamt für Wald die Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3)
zu ermöglichen.
Auftragsforschung und Arbeiten im
Auftrag Dritter
§ 5. (1) Das Forschungszentrum kann
Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund
vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen.
(2) Das Forschungszentrum ist weiters zu allen
Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Anstaltszweckes
notwendig und nützlich erscheinen, insbesondere zur Gründung von Tochtergesellschaften
und zum Erwerb von Beteiligungen.
(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 ist
vom Forschungszentrum ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der
Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt. Für die Inanspruchnahme von Personal-
und Sachmitteln des Forschungszentrums zur Durchführung von Arbeiten gemäß
Abs. 1 und 2 ist voller Kostenersatz zwischen den Rechnungskreisen
(§ 15 Abs. 2) zu leisten.
Besondere Grundsätze bei der
Aufgabenwahrnehmung
§ 6. (1) Das Forschungszentrum hat bei der
Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende
leitende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit;
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach
international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie
deren Offenlegung;
3. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
4. laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf
Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
5. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(2) Die Dienstnehmer des Forschungszentrums
sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen
ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Entbindung von der
Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem
gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen
Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.
(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung
hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der
Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.
Heranziehung Dritter zur
Aufgabenwahrnehmung
§ 7. Das Forschungszentrum ist ermächtigt,
durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu
beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der
Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
Entgeltlichkeit der Leistungen und
Bundesmittel
§ 8. (1) Das Forschungszentrum erbringt
seine Leistungen gegen Entgelt oder Kostenersatz, sofern in diesem Gesetz nicht
anderes bestimmt ist.
(2) Die Höhe der Entgelte oder Kostenersätze
insbesondere in Form
1. des Tarifes für die Leistungen und
Inanspruchnahmen des Forschungszentrums,
2. der Veranstaltungsbeiträge,
3. der Beherbergungsbeiträge und
4. der Exkursions- und Lehrmittelbeiträge
sind auf Grundlage einer
transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der
Kostendeckung festzulegen.
(3) Der Bund hat dem Forschungszentrum für die
Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben
entstehen, eine Basiszuwendung in der Höhe von 15,5 Millionen Euro
jährlich zu leisten.
(4) Der Bund hat dem Forschungszentrum jeweils
ein Zwölftel der Basiszuwendung zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu
überweisen.
(5) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß
Abs. 3 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für
diese Zwecke vorgesehenen Mittel, insbesondere aufgrund der Übertragung weiterer
Aufgaben gemäß § 25 Abs. 15, erhöhte Aufwendungen unter der
Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und
zweckmäßiger Gebarung des Forschungszentrums und unter Bedachtnahme auf
Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(6) Einnahmen, wie insbesondere
Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen des Forschungszentrums.
2. Abschnitt
Vermögensübergang, Gebrauchsüberlassung
Vermögensübergang
§ 9. (1) Das Forschungszentrum tritt als
Gesamtrechtsnachfolger des Bundes hinsichtlich des Bundesamtes für Wald und
Forschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft in
alle bestehenden Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2005 ein. Die
Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Das bisher im Eigentum des Bundes stehende
und vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald,
Naturgefahren und Landschaft als Bundesdienststelle verwaltete bewegliche Vermögen,
das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist, sowie die Liegenschaften
Katastralgemeinde 20189 Tulln, Einlagezahl 1845 (Versuchsgarten Tulln) und
Katastralgemeinde 74301 Feistritz, Einlagezahlen 53 und 54 (Lehrforst
Kollerhube) gehen einschließlich aller zugehörenden Rechte und
Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit 1. Jänner 2005 im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des Forschungszentrums über. Die
Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Bundesforschungs-
und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft“ zu berichtigen.
(3) Dem Forschungszentrum kommt an den
sonstigen vom Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für
Wald, Naturgefahren und Landschaft genutzten, im Eigentum der Republik
Österreich stehenden und von der Burghauptmannschaft Österreich verwalteten
Liegenschaften ein unbefristetes, unentgeltliches und unbelastbares
Nutzungsrecht zu. Das Forschungszentrum hat dabei lediglich für die
mieterpflichtigen Instandhaltungen der Gebäudeteile im Inneren aufzukommen.
(4) Die Wertansätze für das übergegangene
Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs
Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung
der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die
Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen
Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter
Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die
Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven
und Passiven des Forschungszentrums zu enthalten, die nachvollziehbar und
betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden
Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber
hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte,
Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen
Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch einen
gerichtlich bestellten Prüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz
ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des Handelsgesetzbuches,
dRGBl. S 219/1897, ist anzuwenden.
3. Abschnitt
Organisation
Organe
§ 10. Die Organe des Forschungszentrums sind:
1. Leitung des Forschungszentrums (§§ 11 bis
17);
2. Wirtschaftsrat (§§ 18 und 19).
Leitung des Forschungszentrums und
des Bundesamtes
§ 11. (1) Die Leitung des Forschungszentrums
ist durch den Leiter wahrzunehmen. Auf die Bestellung des Leiters findet das
Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung. Der Leiter
ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft auf die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Geht ein
Bundesbeamter als Leiter ein Dienstverhältnis mit dem Forschungszentrum ein, so
ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall
der Bezüge beurlaubt. Der Leiter des Forschungszentrums ist durch
Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen und
führt in dieser Funktion den Amtstitel „Direktor des Bundesamtes für Wald“.
(2) Die Bestellung zum Leiter kann unbeschadet
der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus wichtigen
Gründen jederzeit widerrufen werden.
(3) Der Leiter kann unbeschadet der
Entschädigungsansprüche des Forschungszentrums aus bestehenden Verträgen seinen
Rücktritt gegenüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der
Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst
nach Ablauf von 14 Tagen wirksam. Vom Rücktritt ist der Vorsitzende des
Wirtschaftsrates zu verständigen.
(4) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ein Mitglied des
Wirtschaftsrates für den Zeitraum der Vakanz der Funktion des Leiters mit der
Vertretung des Forschungszentrums beauftragen. In dieser Zeit darf das
betroffene Mitglied des Wirtschaftsrates seine Tätigkeit als Mitglied des
Wirtschaftsrates nicht ausüben.
Aufgaben der Leitung
§ 12. (1) Der Leiter ist an die Weisungen des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
gebunden. Der Leiter hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden
Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Leiter hat die Sorgfaltspflichten eines
ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze sowie
die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
beachten.
(3) Der Leiter, der seine Obliegenheiten
schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den daraus entstandenen
Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren.
(4) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass ein
Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den
Anforderungen des Forschungszentrums entsprechen.
(5) Der Leiter hat zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine
Geschäftseinteilung und –ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten
die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft
und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. x/2004,
sinngemäß.
(6) Ein ehemaliger Leiter ist dem
Forschungszentrum gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung
seiner Funktion verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren Auskunft über seine
Leitung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte des Forschungszentrums zu geben.
Arbeitsprogramm, Finanzplan,
Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept
§ 13. (1) Der Leiter des Forschungszentrums
hat jährlich bis Ende September für das nächste Kalenderjahr das
Jahresarbeitsprogramm und den Jahresfinanzplan sowie für die darauf folgenden
drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan
dem Wirtschaftsrat vorzulegen.
(2) Das Jahresarbeitsprogramm und das
Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6
und gemäß Abs. 3 zu erstellen.
(3) Der Jahresfinanzplan sowie der
Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung aller
möglichen Rationalisierungspotenziale zu erstellen. Sie haben insbesondere die
dem Forschungszentrum zugrunde liegende Organisation einschließlich der Pläne
für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für
die Finanzierung zu enthalten.
(4) Die jährliche Vorschaurechnung (§ 14
Abs. 1) hat dem genehmigten Arbeitsprogramm und dem genehmigten Finanzplan
zu entsprechen.
(5) Für das erste Geschäftsjahr hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein
provisorisches Jahresarbeitsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen einen provisorischen Jahresfinanzplan zu erstellen, die bis zur
Genehmigung des durch den Leiter erstellten Jahresarbeitsprogramms und
Jahresfinanzplans Anwendung finden.
(6) Der erste Leiter des Forschungszentrums hat
bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß
Abs. 1 bis 4 das Unternehmenskonzept zu erstellen, das der Genehmigung
durch den Wirtschaftsrat und durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept
hat insbesondere die vom Forschungszentrum angestrebten Strategien und die
angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz,
für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
Berichtspflichten der Leitung
§ 14. (1) Der Leiter des Forschungszentrums
hat dem Wirtschaftsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen
der Tätigkeit des Forschungszentrums zu berichten sowie die künftige
Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung
darzustellen (Jahresbericht). Weiters hat er dem Wirtschaftsrat regelmäßig,
mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des
Forschungszentrums im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der
künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist
dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist
über Umstände, die für die Liquidität des Forschungszentrums von erheblicher
Bedeutung sind, dem Wirtschaftsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
(2) Der Jahresbericht, die Quartalsberichte
sowie das Jahres- und das Dreijahresarbeitsprogramm sowie der Jahres- und der
Dreijahresfinanzplan sind schriftlich vorzulegen und auf Verlangen des Wirtschaftsrates
mündlich zu erläutern; sie sind jedem Wirtschaftsratsmitglied auszuhändigen.
Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten und im letzteren
Falle schriftlich nachzureichen.
Planungs- und
Berichterstattungssystem
§ 15. (1) Der Leiter des
Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems
zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter
nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für
Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und
Finanzcontrollings gewährleistet.
(2) Im Unternehmenskonzept gemäß § 13
Abs. 6, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß
§ 13 Abs. 1 und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß
§ 13 Abs. 4, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden
Berichten gemäß § 14 Abs. 1, im Planungs- und Berichterstattungssystem
gemäß Abs. 1 sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach
Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
Vertretung des Forschungszentrums
§ 16. (1) Das Forschungszentrum wird durch
den Leiter gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das Forschungszentrum
wird durch die von ihm in seinem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt
und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen
des Forschungszentrums geschlossen worden ist oder ob die Umstände ergeben,
dass es nach dem Willen der Beteiligten für das Forschungszentrum geschlossen
werden sollte. Der Leiter ist mit Zustimmung des Wirtschaftsrates ermächtigt,
geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des Forschungszentrums
gemäß § 54 des Handelsgesetzbuches zu bevollmächtigen oder einem
geeigneten Bediensteten Einzelprokura gemäß §§ 48 bis 53 des
Handelsgesetzbuches zu erteilen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, alle
Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Gesetz oder in einer verbindlichen
Anordnung des Wirtschaftsrates oder des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für den Umfang seiner Befugnis,
das Forschungszentrum zu vertreten, festgesetzt sind.
(3) Das Erlöschen oder eine Änderung der
Vertretungsbefugnis des Leiters und eines allfälligen Prokuristen des
Forschungszentrums sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung
ist der Nachweis der Bestellung oder der Änderung in beglaubigter Form
beizufügen. Zugleich haben ein neuer Leiter oder Prokurist ihre Unterschrift
vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form vorzulegen.
Ist eine Person als Leiter oder Prokurist eingetragen oder bekannt gemacht, so
kann ein Mangel ihrer Bestellung einem Dritten nur entgegengehalten werden,
wenn der Mangel diesem bekannt war.
(4) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung
der Vertretungsbefugnis gemäß Abs. 2 jedoch keine rechtliche Wirkung. Dies
gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte
oder Arten von Geschäften erstreckt oder nur unter gewissen Umständen oder für
eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die
Zustimmung des Wirtschaftsrates für einzelne Geschäfte gefordert wird.
(5) Die Zeichnung von Willenserklärungen für
das Forschungszentrum geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu dem Namen
des Forschungszentrums ihre Unterschrift hinzufügen. Ein Prokurist hat seiner
Unterschrift einen Hinweis auf die Prokura beizufügen. Ein
Handlungsbevollmächtigter hat seiner Unterschrift einen Hinweis auf die
Handlungsvollmacht beizufügen.
(6) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung
von Vorladungen und andere Zustellungen an das Forschungszentrum können mit
rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt
ist, erfolgen.
(7) Erklärungen, Beschlüsse sowie Weisungen des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Zusammenhang mit dem Forschungszentrum bedürfen, sofern sie mit dem Amtssiegel
versehen sind, keiner Beurkundung.
(8) Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann
auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Leiter unter Bescheinigung der
Abberufung oder des Zugangs der Rücktrittserklärung zur Eintragung in das
Firmenbuch angemeldet werden.
Jahresabschluss, Lagebericht
§ 17. Der Jahresabschluss und der Lagebericht
des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243
des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen
Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit.
zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den
Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und
beim Firmenbuch einzureichen.
Errichtung des Wirtschaftsrates
§ 18. (1) Es ist ein Wirtschaftsrat
einzurichten, der aus 6 Mitgliedern besteht, von denen
1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu bestellen sind,
2. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu
entsenden ist und
3. zwei Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung des
§ 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach
der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu
entsenden sind.
(2) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren
bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der
Mitglieder des neu bestellten Wirtschaftsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig
aus, ist der Wirtschaftsrat durch Neubestellung oder -entsendung zu ergänzen.
Eine Wiederbestellung oder -entsendung ist zulässig. Nach Ablauf der
Funktionsperiode hat der Wirtschaftsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen,
bis der neu bestellte Wirtschaftsrat zusammentritt.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates können
vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von
ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere
wichtige Gründe vorliegen.
(4) Der Vorsitzende des Wirtschaftsrates und
dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
bestellt.
(5) Außer im Falle des § 11 Abs. 4
können die Wirtschaftsratsmitglieder nicht zugleich der Leitung des
Forschungszentrums angehören oder leitende Angestellte des Forschungszentrums
sein.
(6) Der Leiter des Forschungszentrums hat jede
Neubestellung oder –entsendung und Abberufung von Mitgliedern des
Wirtschaftsrates unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Der Wirtschaftsrat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zu genehmigen ist.
(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß
Abs. 1 Z 1 und 2 haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand
entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
festzulegen ist.
Aufgaben und Befugnisse des
Wirtschaftsrates
§ 19. (1) Der Wirtschaftsrat hat die Leitung
des Forschungszentrums zu überwachen. Die Mitglieder des Wirtschaftsrates sind
dem Forschungszentrum gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt
eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und
Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft bleiben unberührt.
(2) Das Mitglied des Wirtschaftsrates, das
seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt, haftet dem Forschungszentrum für den
daraus entstandenen Schaden. Ersatzansprüche verjähren nach 5 Jahren. Sind die
Mitglieder des Wirtschaftsrates zugleich mit dem Leiter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, so haften sie mit diesem zur ungeteilten Hand.
(3) Der Wirtschaftsrat kann vom Leiter
jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Forschungszentrums
verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den
Wirtschaftsrat als solchen, verlangen. Auch der Vorsitzende des
Wirtschaftsrates kann einen Bericht verlangen.
(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und
Schriften des Forschungszentrums sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere
die Bar- und Wertpapierbestände, einsehen und prüfen, er kann damit auch
einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige
beauftragen.
(5) Der Wirtschaftsrat hat den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich und
schriftlich zu informieren, wenn das Wohl des Forschungszentrums es erfordert.
(6) Dem Wirtschaftsrat obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Vorschlägen an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
2. Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes des Forschungszentrums und Berichterstattung darüber an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
3. Prüfung des Unternehmenskonzepts, der
Arbeitsprogramme und Finanzpläne (§ 13) sowie der Entgelte und
Kostenersätze (§ 8) und Beschlussfassung über deren Vorlage zur
Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft;
4. Entgegennahme von Berichten über die Gestion,
den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle des Forschungszentrums
(§ 14);
5. Genehmigung der Kollektivverträge und
Betriebsvereinbarungen des Forschungszentrums;
6. Erlassung einer Geschäftsordnung für die
Leitung des Forschungszentrums, in der Betragsgrenzen für Investitionen, die
Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und den Abschluss von
Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die
Zustimmung des Wirtschaftsrates einzuholen ist;
7. Zustimmung zur Erteilung von Prokura oder
Handlungsvollmacht durch den Leiter;
8. Beschlussfassung über die Antragstellung an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Abberufung des Leiters mit Zweidrittel-Mehrheit;
9. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung
von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
10. Festlegung der Kriterien für die und Gewährung
von Erfolgsprämien für das jeweilige Geschäftsjahr an den Leiter;
11. Beschlussfassung über die Antragstellung an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf
Genehmigung der Geschäftsordnung des Wirtschaftsrates;
12. Beschlussfassung
über den Vorschlag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder –verlustes und
zur Entlastung des Leiters;
13. Vorschlag an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Verwendung des
Jahresergebnisses;
14. Vertretung des Forschungszentrums beim
Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Leiter;
15. Vertretung des Forschungszentrums in
Rechtsstreitigkeiten mit dem Leiter.
(7) Im Bericht des Wirtschaftsrates gemäß
Abs. 6 Z 2 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem
Umfang er die Geschäftsführung des Forschungszentrums während des
Geschäftsjahres geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluss und den
Lagebericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden
Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 und 2 sind gegenüber dem jeweils bestellenden
oder entsendenden Bundesminister zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des
Wirtschaftsrates verpflichtet.
(9) Der Wirtschaftsrat hat mindestens viermal
im Geschäftsjahr eine Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen haben mindestens
vierteljährlich stattzufinden.
(10) Der Wirtschaftsrat wird durch den
Vorsitzenden schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischem
Wege unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Der
Leiter ist von der Einberufung einer Sitzung zu verständigen.
(11) Jedes Mitglied des Wirtschaftsrates oder
der Leiter können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der
Vorsitzende des Wirtschaftsrates diesen unverzüglich einberuft. Die Sitzung
muss binnen vier Wochen stattfinden. Wird dem Verlangen von mindestens drei
Wirtschaftsratsmitgliedern oder des Leiters nicht entsprochen, so können die
Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Wirtschaftsrat
einberufen.
(12) An den Sitzungen des Wirtschaftsrates und
seiner Ausschüsse dürfen nur der Leiter, allenfalls Personen, denen Prokura
erteilt wurde, sowie die Mitglieder des Wirtschaftsrates teilnehmen. Der Leiter
und allenfalls Personen, denen Prokura erteilt wurde, sind zur Teilnahme an den
Sitzungen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn der
Wirtschaftsrat dies verlangt. Sachverständige und Auskunftspersonen können zur
Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Den Sitzungen, die sich
mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts beschäftigen, ist
jedenfalls der Abschlussprüfer zuzuziehen.
(13) Ein Mitglied des Wirtschaftsrates kann ein
anderes Mitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung
betrauen. Das vertretene Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit
nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen
werden.
(14) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
dessen Stellvertreter, leitet die Sitzung und bestimmt die Art der Abstimmung.
Geheime Abstimmung ist unzulässig.
(15) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des
Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende oder
sein Stellvertreter zu unterzeichnen hat.
(16) Der Wirtschaftsrat ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen
vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der
Mitglieder gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2, unter ihnen der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.
(17) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(18) In dringenden Fällen kann schriftlich,
mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Wege abgestimmt werden, ohne
dass der Wirtschaftsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Rundlaufverfahren),
wenn kein Mitglied des Wirtschaftsrates innerhalb der vom Vorsitzenden festzulegenden
Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen gegen
dieses Verfahren widerspricht.
(19) Im Rundlaufverfahren kommt ein Beschluss
zustande, wenn alle Wirtschaftsratsmitglieder zur Stimmabgabe eingeladen wurden
und innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, ihre Stimme
abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Wirtschaftsratsmitglieder ist im
Rundlaufverfahren nicht zulässig.
(20) Der Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die unter sinngemäßer Anwendung des
§ 10 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von den nach
der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer
entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des
Wirtschaftsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und
Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen
zwischen dem Forschungszentrum und dem Leiter betreffen.
4. Abschnitt
Staatliche Aufsicht
Zuständigkeit zur Aufsicht
§ 20. (1) Das Forschungszentrum unterliegt,
unbeschadet dessen sonstiger Weisungsbefugnisse, der Aufsicht des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der dem Forschungszentrum nach
diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und
3. die Gebarung des Forschungszentrums.
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jeweils im Rahmen seiner
Zuständigkeit gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und
die von ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Das Forschungszentrum ist
verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu
erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezeichneten Gegenstände
vorzulegen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort
und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses;
2. die Entlastung des Leiters sowie des
Wirtschaftsrates;
3. die Genehmigung der Geschäftsordnung des
Wirtschaftsrates;
4. die Bestellung des Abschlussprüfers des
Jahresabschlusses;
5. die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und
der Arbeitsprogramme (§ 13);
6. die Genehmigung der Finanzpläne (§ 13)
sowie der Entgelte und Kostenersätze (§ 8);
7. die Beschlussfassung betreffend die
Feststellung des Bilanzgewinnes oder –verlustes;
8. die Beschlussfassung betreffend die Verwendung
des Jahresergebnisses.
(5) Vor der Genehmigung der Geschäftsordnung
des Wirtschaftsrates, der Finanzpläne sowie der Entgelte und Kostenersätze hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
5. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten
Beamte
§ 21. (1) Beamte des Bundes, die am 31.
Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und
Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl.
Nr. 515/1994, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und
Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit
1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem
Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht
einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung
zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine
andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich
der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten
Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an
die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft gebunden ist.
(2) Die gemäß Abs. 1 dem Forschungszentrum
zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von
fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem
Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum
Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten
und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen
Bestimmungen. Für sie gilt § 22 Abs. 6 sinngemäß mit der Maßgabe,
dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten
entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei
für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese
Dienstnehmer § 22 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Für die gemäß Abs. 1 dem
Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das
Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen
sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im
Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die
Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als
Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten
ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der
besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der
Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des
Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge
und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen.
Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(4) Für Beamte gemäß Abs. 1 gelten das
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und der II. Teil des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Vertragsbedienstete
§ 22. (1) Vertragsbedienstete, die am 31.
Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und
Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt
für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und
Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des
Forschungszentrums. Ab diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte
und Pflichten des Bundes als Dienstgeber gegenüber diesen fort. Für sie gelten
die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, weiter; der
Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, ist nicht mehr zulässig.
(2) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 haben,
wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des für die neu
eintretenden Bediensteten geltenden Kollektivvertrages oder einer auf diesen
gestützten Betriebs- oder Einzelvereinbarung ihre Bereitschaft zum Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie weiter anzuwendenden Bestimmungen des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erklären, Anspruch
auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum nach
den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Ein Anspruch auf Abfertigung
besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen
Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist in diesem Fall für alle
zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(3) Die Dienstnehmer gemäß Abs. 1 sind
hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als
ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der
Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und
der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin
sinngemäß Anwendung. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
nimmt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
wahr.
(4) Dienstnehmer nach Abs. 1, die in ein
Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei
ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zum Forschungszentrum um ein Dienstverhältnis
zum Bund gehandelt hätte.
(5) Anwartschaften auf Abfertigungen und
Jubiläumszuwendungen von Dienstnehmern gemäß Abs. 1 werden vom
Forschungszentrum übernommen.
(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen
Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 haftet der Bund wie ein
Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Höhe
dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2004 aus
der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen
Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich
der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen
regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes
ergibt.
(7) Dienstnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch
einen Kollektivvertrag geregelt ist und die am 31. Dezember 2004 dem gemäß
Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten eingerichteten Bundesamt für Wald und
Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
angehören, sind mit 1. Jänner 2005 Dienstnehmer des Forschungszentrums. Ab
diesem Zeitpunkt setzt das Forschungszentrum die Rechte und Pflichten des
Bundes als Dienstgeber fort. Für sie gelten die Bestimmungen des zum 31.
Dezember 2004 jeweils geltenden Kollektivvertrages weiter. Die
Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Errichtung des Forschungszentrums
als Anstalt öffentlichen Rechts nicht berührt. Die Abs. 2 bis 6 gelten
sinngemäß.
Forderungen des Bundes gegenüber den
Bediensteten
§ 23. Forderungen des Bundes gegenüber den
Bediensteten, die gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 7
Dienstnehmer des Forschungszentrums werden, gehen mit dem Entstehen dieser
Dienstnehmerschaft auf das Forschungszentrum über und sind von diesem dem Bund
zu refundieren.
6. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Das Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum
für Wald, Naturgefahren und Landschaft wird mit 1. Jänner 2005 aufgelöst. Bis
zur Einrichtung neuer Organisationsstrukturen durch den Leiter des
Forschungszentrums bleiben die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Geschäftseinteilungen
und –ordnungen der in § 21 Abs. 1 genannten Dienststelle sowie die
Verwendungen der in den §§ 21 und 22 angeführten Bediensteten weiter
bestehen. Bei der Einrichtung neuer Organisationsstrukturen ist auf die
bisherige besoldungsrechtliche Stellung der Dienstnehmer Bedacht zu nehmen.
(2) Die Bestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gelten mit der Maßgabe,
dass
1. eine Unterteilung in Arbeiter- und
Angestelltenbetriebsrat nicht stattfindet und
2. die dem Forschungszentrum zugewiesenen
Bundesbeamten darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen
Zentralausschusses angehören.
(3) Die zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei den
jeweiligen Dienststellen eingerichteten Personalvertretungsorgane bleiben bis
zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode bestehen. Ab 1.
Jänner 2005 obliegt den bestehenden Dienststellenausschüssen die Funktion des
Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974.
Die bestehenden Personalvertretungsorgane haben vor Ablauf ihrer
Funktionsperiode für die rechtzeitige Ausschreibung von Betriebsratswahlen zu
sorgen.
(4) Nach Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt sind alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der
Aufgaben des Forschungszentrums nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Der
Leiter gemäß § 11 kann bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes,
aber noch vor dem 1. Jänner 2005 bestellt werden und Maßnahmen zur Errichtung
des Forschungszentrums und zur Einrichtung des Bundesamtes setzen.
Gegebenenfalls kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft ohne Ausschreibung ein interimistischer Leiter des
Forschungszentrums bestellt werden. Der interimistische Leiter ist durch
Ernennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 bis zur Bestellung des Leiters
gemäß § 11 mit der Leitung des Bundesamtes für Wald zu betrauen. Weiters
kann der Wirtschaftsrat bereits nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt eingerichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes bis zum Ablauf der am 1. Jänner 2005 laufenden Funktionsperiode
der Personalvertretungsorgane entsendet der Zentralausschuss, Bereich Land-,
Forst- und Wasserwirtschaft, die Mitglieder des Wirtschaftsrates gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3.
(5) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 –
ArbIG, BGBl. Nr. 27/1993, gilt mit der Maßgabe, dass das
Arbeitsinspektorat bei der Festlegung einer Frist zur Herstellung des
rechtmäßigen Zustandes gemäß § 9 Abs. 1 ArbIG bestehende
Generalsanierungspläne zu berücksichtigen hat.
(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der
Lehrlinge des Bundes, die am 31. Dezember 2004 am gemäß Bundesgesetz über die
Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten
eingerichteten Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und Forschungs- und
Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft in einem
Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,
stehen, tritt nach dem Stichtag keine Änderung ein. Das Forschungszentrum tritt
in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.
(7) Für neu aufgenommene Arbeitnehmer gilt bis
zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages gemäß Abs. 8 das
Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme dessen §§ 4, 32 und 34
als Inhalt des Arbeitsvertrages.
(8) Das Forschungszentrum ist als Arbeitgeber
für seine Dienstnehmer kollektivvertragsfähig. Der Leiter hat unverzüglich die
notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages für ab dem 1.
Jänner 2005 in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum eintretende
Bedienstete, mit dem Ziel bis 31. Dezember 2005 abzuschließen, zu führen.
Kollektivverträge sind auf die Bediensteten gemäß § 22 Abs. 1 nicht
anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 25. (1) Das Forschungszentrum gilt als
Hoheitsbetrieb im Sinne des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 401. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen
eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf
das Forschungszentrum Anwendung, soweit es in Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben tätig wird. Das Forschungszentrum ist von den Verwaltungsabgaben sowie
den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
(2) Für die Beratung des Forschungszentrums
sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung können durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Fachbeiräte eingerichtet werden.
(3) Das Recht, Forschungs- und
Arbeitsergebnisse erstmals zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem
Forschungszentrum zu. Das Forschungszentrum hat in der Veröffentlichung den
Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen. Der Sachbearbeiter darf
jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch das Forschungszentrum nicht
beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Leiters
selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die
den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten am Forschungszentrum geleistet
wurden. Der Sachbearbeiter hat zwei Exemplare der Veröffentlichung dem
Forschungszentrum zu überlassen. Auf Diensterfindungen gemäß § 7
Abs. 3 des Patentgesetzes, BGBl. Nr. 259/1970, die am
Forschungszentrum im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses zum Forschungszentrum gemacht werden, ist das
Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Forschungszentrum als
Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung
ist dem Leiter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will das Forschungszentrum
die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in
Anspruch nehmen, hat der Leiter dies dem Erfinder innerhalb von drei Monaten
mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht dem Erfinder zu.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn für
Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 vertraglich etwas anderes festgelegt
ist.
(5) Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe
von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99,
anzuwenden.
(6) Das Bundespensionsamt, die
Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die
Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das
Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu übernehmen.
(7) Das Forschungszentrum ist berechtigt, sich
nach Maßgabe des Prokuratursgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die
Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
(8) Die Tätigkeit des Forschungszentrums ist
dem öffentlichen Bereich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuzurechnen.
(9) Das Forschungszentrum unterliegt der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
(10) Auf die Dienstnehmer des
Forschungszentrums sind die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes-
B-GBG, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.
(11) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils
geltende Fassung.
(12) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche
Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen
sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung bestimmter natürlicher Personen ist die jeweils
geschlechtspezifische Form zu verwenden.
(13) Die Tätigkeiten des Forschungszentrums auf
Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.
(14) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Forschungszentrum auf
dessen Verlangen für die Erfüllung der dem Forschungszentrum gemäß § 4
übertragenen Aufgaben erforderliche Daten, die der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen oder sonstigen Bundesdienststellen bezogen hat, unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen.
(15) Wenn es zur Erreichung der in § 1
angeführten Ziele oder der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich ist,
kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft durch Verordnung dem Forschungszentrum weitere Aufgaben, die
zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von nachgeordneten
Dienststellen im Wirkungsbereich des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wahrgenommen werden, übertragen.
(16) Für den von Organen oder Dienstnehmern des
Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums
auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben wem immer
schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des
Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall dem
Forschungszentrum und das Forschungszentrum seinerseits demjenigen, den es für
den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21
der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem
Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der
Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden
zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht.
(17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß
Abs. 16 den Schaden ersetzt, kann er vom Forschungszentrum in vollem
Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Dienstnehmern
des Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des
Forschungszentrums vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(18) Hat das Forschungszentrum gemäß
Abs. 17 Rückersatz geleistet, ist es berechtigt, nach Maßgabe der
§§ 3, 5 und des § 6 Abs. 2 des Amtshaftungsgesetzes, von demjenigen,
den es für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern.
In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der
Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.
(19) Für die von Organen oder Dienstnehmern des
Forschungszentrums oder von anderen Personen im Auftrag des Forschungszentrums
in Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten
Schäden haftet das Forschungszentrum dem Bund nach den Bestimmungen des
Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz nicht anwendbar ist und die zur Haftung
herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit
sind.
(20) Hat das Forschungszentrum
Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 19 erbracht, ist es
berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3
des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu
verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des
Tages, an dem das Forschungszentrum den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund
anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem
Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der
Verschwiegenheitspflicht (§ 6) befreit.
Vollzugsklausel
§ 26. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, soweit die Abs. 2 bis 3 nicht anderes bestimmen, der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut, und zwar hinsichtlich
1. des gemäß § 3 Abs. 6 festzusetzenden
Tarifes und des gemäß § 13 Abs. 5 zu erstellenden Jahresfinanzplanes,
2. der §§ 8 Abs. 2 und 6, 18
Abs. 8, 20 Abs. 4 Z 3 und Z 6 sowie 20 Abs. 5
im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung des § 18
Abs. 1 Z 2 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 8
Abs. 3 bis 5, 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3, 22
Abs. 6 sowie 23 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betraut.
Artikel 8
Änderung des Forstgesetzes 1975
Das Forstgesetz 1975, BGBl.
Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 letzter Halbsatz
lautet:
„im Falle von Aufforstungen in
Hochlagen, das ist die Zone innerhalb von 500 Höhenmetern unterhalb der
natürlichen Baumgrenze, gilt
dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des § 13 Abs. 8.“
2. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck
„(§ 105
Abs. 1 lit. c)“ durch den Ausdruck „(§ 105
Abs. 1 Z 3)“ ersetzt.
3. In § 21 Abs. 2 entfällt die
Wortfolge „oder
Wohlfahrtswirkung“.
4. In § 22 Abs. 3a wird der
Ausdruck „Räumen“ durch den Ausdruck „Räumden“ ersetzt.
5. § 61 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. für die Planung Absolventen der in § 105
Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildung und“
6. § 105 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung
der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und
Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur
Wien,“
7. In § 112 lit. a wird der
Ausdruck „§ 174
Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 174
Abs. 3“ ersetzt.
8. In § 174 Abs. 7 lit. a
wird der Ausdruck „Abs. 4 lit. c und d“ durch den Ausdruck „Abs. 3 lit. c und d“ ersetzt.
9. In § 185 Abs. 5 wird der Ausdruck „der §§ 122 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „des § 122 Abs. 2 und 3“ ersetzt.