Anlage

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft, BGBl. Nr. 516/1994, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1, 2 Abs.2, 3 Abs. 5 und 7, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2 sowie 20  wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft“ jeweils durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 6 entfällt.

3. § 6 entfällt.

4. Die §§ 11 bis 14 lauten:

„Wirkungsbereich der Institute

§ 11. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Instituts für Wassergüte gehören insbesondere Fließgewässerökologie, Abwicklung der Wassergüteerhebungsverordnung (WGEV), Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen.

§ 12. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wasserbau gehören insbesondere Fließgewässermodellierung an Hand mathematischer und physikalischer Modelle und Grundlagenbeiträge für die Erhebung des Wasserkreislaufes.

§ 13. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Kulturtechnik und Bodenwasserhaushalt gehören insbesondere Konzepte zur Sanierung, Erhaltung und Erneuerung von (Trink-)Wasserreserven (Grundwasser) und Strategien für einen grundwasserrelevanten Bodenschutz (Erosion, Filterfunktion) und grundwasserbezogene Beiträge zur Flussgebietsplanung.

§ 14. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde gehören insbesondere Beiträge zur Flussgebietsplanung im Zusammenhang mit fließenden und stehenden Gewässern mittels fischereiökologischer Bewertung, fischereiliche Strukturplanung und Seenökologie.“

5. Es wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes Ökostation Waldviertel gehören insbesondere Konzepte zur gewässerverträglichen Fischproduktion an Hand von Methodenerstellungen und –evaluierungen sowie Überprüfung der Einflussfaktoren auf anliegende, im öffentlichen Interesse stehende Gewässerbereiche.“