532 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über den Antrag 375/A der Abgeordneten
Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert
wird
Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 25. März 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„§ 12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997 lautet:
„Pflanzenschutzmittel, die in einem
Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt
ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene
Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der
Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden."
Mit dieser Rechtsgrundlage, die mit dem
Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 geschaffen wurde, sind seit Februar 2004 die in
den Niederlanden zugelassenen Pflanzenschutzmittel automatisch auch in
Österreich zugelassen. Es gelten die niederländischen Anwendungsbestimmungen.
Zuvor waren bereits die in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel in
Österreich zugelassen worden.
Ein Großteil der „niederländischen"
und „deutschen" Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe war in Österreich
bisher nicht zugelassen oder unter anderen Anwendungsbestimmungen zugelassen.
Vor in Kraft treten des § 12 (10) wurde im Rahmen der Zulassung eines Pestizids
durch österreichische Behörden geprüft, ob das Produkt die
Zulassungsbestimmungen erfüllt. Dabei wurden im Zuge einer Risikobewertung die
ökologischen Auswirkungen des Wirkstoffes sowie seine humantoxikologischen
Eigenschaften untersucht und unter Berücksichtigung letzterer sowie der
Ernährungsgewohnheiten der ÖsterreicherInnen gesetzliche Höchstwerte
festgesetzt. Das ist für die „niederländischen" Pestizide nicht der Fall.
Unklarheit und Verwirrung herrschen auch
hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Höchstwerte für Rückstände von
„niederländischen" bzw. „deutschen" Pestiziden in österreichischen
Erzeugnissen. Interpretiert man den § 6 (3) der
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung so, dass für die „niederländischen"
Pestizide die österreichischen Höchstwerte gelten, so würde die Anwendung von
„niederländischen" Pestiziden nach den entsprechenden Anwendungsbestimmungen
in vielen Fällen zu Überschreitungen der österreichischen Höchstwerte führen.
Die Produkte wären daher nicht verkehrsfähig.
Wenn aber für inländische Erzeugnisse die
niederländischen Höchstwerte gelten, so hätte das zur Folge, dass in und auf
österreichischen Erzeugnissen vor dem Gesetz höhere Pestizidrückstände erlaubt
wären als für die entsprechenden Erzeugnisse aus anderen Staaten - mit allen
sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Image der heimischen Erzeugnisse
bzw. das Vertrauen der KonsumentInnen in dieselben.
Durch die Zulassung laut § 12 (10) wird
auch die Kontrolle der Anwendung von Pestiziden erschwert. Bisher waren alle in
Österreich zugelassenen Pestizide auch im Pflanzenschutzmittelregister
aufgelistet. Somit war ersichtlich, welche Pestizide für welche Kultur unter
welchen Anwendungsbestimmungen zugelassen sind. Diese wesentlichen
Informationen sind für die gemäß §12 (10) zugelassenen „niederländischen"
Pestizide im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister nicht verfügbar. Um
solche Informationen für die „niederländischen" Pestizide einzuholen, ist
eine Recherche in den niederländischen gesetzlichen Bestimmungen über Anwendung
und Indikation notwendig. Diese Bestimmungen sind aber in holländischer Sprache
verfasst.
§ 12 (10) verlangt zwar für den Handel mit
„niederländischen" Pestiziden eine beglaubigte Übersetzung der
Originalkennzeichnung und der Gebrauchsanweisung, nicht aber für Direktimporte.
Die Folge sind Sicherheitslücken im Umgang mit giftigen Chemikalien: Im Verletzungsfall
sind (lebens)-wichtige Informationen (Art des Wirkstoffes, Erste Hilfe
Maßnahmen, etc) möglicherweise nicht verfügbar. Die Kontrolle der korrekten
Anwendung eines Pestizids durch die Behörde wird zusätzlich erschwert, wenn die
Information über Art und Inhalt des Pestizids nicht in deutscher Sprache
verfügbar ist.“
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft
hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach der
Berichterstattung durch den Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber die Abgeordneten Heinz Gradwohl,
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Nikolaus Prinz, Jakob Auer, Franz Eßl, Klaus Wittauer, Rainer Wimmer, Gerhard Reheis, Karl Freund, Ing. Josef Winkler, Heidrun Walther,
Christian Faul, Dipl.-Ing. Werner
Kummerer, Heidemarie Rest-Hinterseer,
Gabriele Binder, Notburga Schiefermair,
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer, Mag. Ulrike Sima und Mag.
Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche
Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag,
der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2004 06 08
Dipl.-Ing.
Günther Hütl Fritz
Grillitsch
Berichterstatter Obmann