532 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über den Antrag 375/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 25. März 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

㤠12 (10) Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 lautet:

„Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden."

Mit dieser Rechtsgrundlage, die mit dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 geschaffen wurde, sind seit Februar 2004 die in den Niederlanden zugelassenen Pflanzenschutzmittel automatisch auch in Österreich zugelassen. Es gelten die niederländischen Anwendungsbestimmungen. Zuvor waren bereits die in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen worden.

Ein Großteil der „niederländischen" und „deutschen" Pflanzenschutzmittel bzw. Wirkstoffe war in Österreich bisher nicht zugelassen oder unter anderen Anwendungsbestimmungen zugelassen. Vor in Kraft treten des § 12 (10) wurde im Rahmen der Zulassung eines Pestizids durch österreichische Behörden geprüft, ob das Produkt die Zulassungsbestimmungen erfüllt. Dabei wurden im Zuge einer Risikobewertung die ökologischen Auswirkungen des Wirkstoffes sowie seine humantoxikologischen Eigenschaften untersucht und unter Berücksichtigung letzterer sowie der Ernährungsgewohnheiten der ÖsterreicherInnen gesetzliche Höchstwerte festgesetzt. Das ist für die „niederländischen" Pestizide nicht der Fall.

Unklarheit und Verwirrung herrschen auch hinsichtlich der geltenden gesetzlichen Höchstwerte für Rückstände von „niederländischen" bzw. „deutschen" Pestiziden in österreichischen Erzeugnissen. Interpretiert man den § 6 (3) der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung so, dass für die „niederländischen" Pestizide die österreichischen Höchstwerte gelten, so würde die Anwendung von „niederländischen" Pestiziden nach den entsprechenden Anwendungsbestimmungen in vielen Fällen zu Überschreitungen der österreichischen Höchstwerte führen. Die Produkte wären daher nicht verkehrsfähig.

Wenn aber für inländische Erzeugnisse die niederländischen Höchstwerte gelten, so hätte das zur Folge, dass in und auf österreichischen Erzeugnissen vor dem Gesetz höhere Pestizidrückstände erlaubt wären als für die entsprechenden Erzeugnisse aus anderen Staaten - mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Image der heimischen Erzeugnisse bzw. das Vertrauen der KonsumentInnen in dieselben.

Durch die Zulassung laut § 12 (10) wird auch die Kontrolle der Anwendung von Pestiziden erschwert. Bisher waren alle in Österreich zugelassenen Pestizide auch im Pflanzenschutzmittelregister aufgelistet. Somit war ersichtlich, welche Pestizide für welche Kultur unter welchen Anwendungsbestimmungen zugelassen sind. Diese wesentlichen Informationen sind für die gemäß §12 (10) zugelassenen „niederländischen" Pestizide im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister nicht verfügbar. Um solche Informationen für die „niederländischen" Pestizide einzuholen, ist eine Recherche in den niederländischen gesetzlichen Bestimmungen über Anwendung und Indikation notwendig. Diese Bestimmungen sind aber in holländischer Sprache verfasst.

§ 12 (10) verlangt zwar für den Handel mit „niederländischen" Pestiziden eine beglaubigte Übersetzung der Originalkennzeichnung und der Gebrauchsanweisung, nicht aber für Direktimporte. Die Folge sind Sicherheitslücken im Umgang mit giftigen Chemikalien: Im Verletzungsfall sind (lebens)-wichtige Informationen (Art des Wirkstoffes, Erste Hilfe Maßnahmen, etc) möglicherweise nicht verfügbar. Die Kontrolle der korrekten Anwendung eines Pestizids durch die Behörde wird zusätzlich erschwert, wenn die Information über Art und Inhalt des Pestizids nicht in deutscher Sprache verfügbar ist.“

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber die Abgeordneten Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Nikolaus Prinz, Jakob Auer, Franz Eßl, Klaus Wittauer, Rainer Wimmer, Gerhard Reheis, Karl Freund, Ing. Josef Winkler, Heidrun Walther, Christian Faul, Dipl.-Ing. Werner Kummerer, Heidemarie Rest-Hinterseer, Gabriele Binder, Notburga Schiefermair, Dipl.-Ing. Uwe Scheuch, Dipl.-Ing. Klaus Hubert Auer, Mag. Ulrike Sima und Mag. Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2004 06 08

               Dipl.-Ing. Günther Hütl    Fritz Grillitsch

       Berichterstatter                  Obmann