536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (469 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 2. SVÄG 2004)

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300/02, die Bestimmungen über die Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG, § 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).

Die derzeit geltende Regelung knüpft an den Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des Witwers) an. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch nach Auffassung des VfGH kein tauglicher Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das Abstellen auf die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des VfGH, eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.

 

Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll eine verfassungskonforme Neuregelung der Berechnung der Witwen (r-Pension) in folgender Weise erreicht werden:

 

         Maßgebend für die Höhe der Witwen(r)pension soll in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Dabei bleibt insbesondere auch die Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs. 2 ASVG und den Parallelbestimmungen, die seit 1. Oktober 2000 gilt, unverändert. Die Bandbreite der Pensionshöhe soll somit weiterhin zwischen 0 und 60 % der (fiktiven) Pension des (der) Verstorbenen betragen, wobei es auch weiterhin für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere Schutzgrenze (im Kalenderjahr 2004: 1 503,50 € monatlich) sowie eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (im Kalenderjahr 2004: 6 900 € monatlich) geben soll.

         Bei gleich hoher Berechnungsgrundlage soll so wie bisher die Witwen(r)pension 40 % betragen. Bei unterschiedlicher Berechnungsgrundlage erhöht oder vermindert sich der Hundertsatz von 40 für jeden Prozentpunkt um 0,3. Die Obergrenze an Witwen(r)pension beträgt 60 % der Pension des (der) Verstorbenen.

 

Zu den finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage bemerkt, dass die zusätzlichen Kosten jährlich 3 Millionen Euro betragen werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Christine Marek. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy, Sigisbert Dolinschek, Mag. Brigid Weinzinger, Gabriele Heinisch-Hosek, Theresia Haidlmayr, Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine Lapp, Maximilian Walch, Karl Donabauer, Karl Dobnigg und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (469 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 08

Christine Marek   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau