536 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (469 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz
geändert werden
(2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004 – 2. SVÄG 2004)
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit
Erkenntnis vom 27. Juni 2003, G 300/02, die Bestimmungen über die
Berechnungsweise der Witwen(r)pension nach § 264 Abs. 2 bis 5 ASVG,
§ 145 Abs. 2 bis 5 GSVG und § 136 Abs. 2 bis 5 BSVG wegen
Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben. Die
Aufhebung tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft
(vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2003).
Die derzeit geltende Regelung knüpft an den
Vergleich der Bemessungsgrundlagen des (der) Verstorbenen und der Witwe (des
Witwers) an. Diese Bemessungsgrundlagen sind jedoch nach Auffassung des VfGH
kein tauglicher Indikator für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension, da das
Abstellen auf die Bemessungsgrundlage in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl
von Fällen nicht die Versorgungslage der Hinterbliebenen widerspiegle. Ziel der
Witwen(r)pension ist es nach Auffassung des VfGH, eine dem zuletzt erworbenen
Lebensstandard nahe kommende Versorgung zu sichern.
Durch die gegenständliche Regierungsvorlage
soll eine verfassungskonforme Neuregelung der Berechnung der Witwen (r-Pension)
in folgender Weise erreicht werden:
Maßgebend
für die Höhe der Witwen(r)pension soll in Hinkunft die Relation der Einkommen
des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren
vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Dabei bleibt
insbesondere auch die Pensionsberechnungsformel nach § 264 Abs. 2
ASVG und den Parallelbestimmungen, die seit 1. Oktober 2000 gilt,
unverändert. Die Bandbreite der Pensionshöhe soll somit weiterhin zwischen 0
und 60 % der (fiktiven) Pension des (der) Verstorbenen betragen, wobei es
auch weiterhin für Hinterbliebene mit geringem Einkommen eine untere
Schutzgrenze (im Kalenderjahr 2004: 1 503,50 € monatlich) sowie
eine Leistungsobergrenze bei hohem Einkommen (im Kalenderjahr 2004:
6 900 € monatlich) geben soll.
Bei
gleich hoher Berechnungsgrundlage soll so wie bisher die Witwen(r)pension
40 % betragen. Bei unterschiedlicher Berechnungsgrundlage erhöht oder
vermindert sich der Hundertsatz von 40 für jeden Prozentpunkt um 0,3. Die
Obergrenze an Witwen(r)pension beträgt 60 % der Pension des (der)
Verstorbenen.
Zu den finanziellen Auswirkungen der
vorgeschlagenen Neuregelung wird in den Erläuterungen der Regierungsvorlage
bemerkt, dass die zusätzlichen Kosten jährlich 3 Millionen Euro betragen
werden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat
die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete
Christine Marek. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag.
Walter Tancsits, Heidrun Silhavy, Sigisbert Dolinschek,
Mag. Brigid Weinzinger, Gabriele Heinisch-Hosek, Theresia Haidlmayr,
Ulrike Königsberger-Ludwig, Mag. Christine Lapp, Maximilian Walch, Karl Donabauer, Karl Dobnigg und der Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz Mag. Herbert Haupt sowie die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf
(469 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 08
Christine
Marek Heidrun Silhavy
Berichterstatterin Obfrau