Vorblatt
Problem:
Das Projekt des Brenner Basistunnels ist
eines der prioritären europäischen Infrastrukturprojekte von gemeinschaftlichem
Interesse, das insbesondere auch im Zuge der gegenwärtigen Revision der
Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der darin enthaltenen
neuen TEN-Prioritätenliste Berücksichtigung fand und ein Kernelement der
Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina darstellt.
Ziel:
Als juristische und institutionelle
Grundlage für die weiteren Arbeiten in der bis 2006 dauernden Planungsphase
(sogenannte „Phase II“) des Projektes Brenner Basistunnel bedarf es eines
Staatsvertrages zwischen Österreich und Italien.
Inhalt:
Gegenstand des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahntunnels auf der Brennerachse ist die Festlegung von Bedingungen für
die Durchführung der Studien, Erkundungen, Untersuchungen und vorbereitenden
Arbeiten sowie der Finanzierungsstudien zur Realisierung des gemeinsamen Teils
des Brenner Basistunnels, die im Rahmen der Planungsphase (sogenannte
„Phase II“) dieses Projektes durchzuführen sind. Ziel der Phase II, die
innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden soll, ist die Erarbeitung eines
bau- und genehmigungsreifen Projektes.
Alternativen:
Für die gesamteuropäisch vorrangige
Schienenstrecke Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina ist der Brenner
Basistunnels ein unverzichtbares Kernelement. Ein Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahntunnels auf der Brennerachse ist die konsequente Fortsetzung der
bisher getroffenen Entscheidungen und Vereinbarungen. Dazu besteht keine
Alternative.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Bereits in die nunmehr durchzuführende
Projektphase II fallen Beschäftigungsimpulse (wie direkt beschäftigtes
Personal, Planungsleistungen, Dienstleistungen im Rahmen der Erkundungsarbeiten,
EDV, Vermessung). Die Arbeiten verteilen sich auf den gesamten Projektraum des
Brenner Basistunnels (Innsbruck – Franzensfeste). Im Falle der Verwirklichung
des Baus sind rund 60% der Steuerrückflüsse aus der Gesamtbeschäftigung des
Investitionsvorhabens auf österreichischem Staatsgebiet zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, weil die für die Baureifmachung –
Projektphase II – vorgesehenen Mittel in Österreich dem Projektwerber bereits
übertragen und durch Beschlüsse schon vor dem ggstdl. Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik gesichert wurden. Für die
auf drei Jahre angesetzten Arbeiten ist ein Finanzrahmen von
€ 90 Mio. vorgesehen. Davon soll die Europäische Kommission aus den
TEN-Haushaltsmitteln € 45 Mio. übernehmen. Die restlichen
€ 45 Mio. teilen sich Österreich und Italien zu je
€ 22,5 Mio., wobei der österreichische Anteil durch den Bund und das
Land Tirol zu je € 11,25 Mio. getragen wird.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Es bestehen keine Vorgaben des Rechts der
Europäischen Union in dieser Angelegenheit.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der
Brennerachse hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom
20. April 2004 (sh. Punkt 17 des Beschl.Prot. Nr. 48) und der
entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur
Verwirklichung eines Eisenbahntunnels auf der Brennerachse (im folgenden
„Abkommen“) am 30. April 2004 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unterzeichnet.
Gleichzeitig mit der Unterzeichnung dieses
Abkommens wurde ein völkerrechtlich nicht verbindliches Memorandum über die
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (im folgenden „Memorandum“)
unterzeichnet.
Die Unterzeichnung des Abkommens ist als
wichtiger Schritt im Hinblick auf die Realisierung des Brenner Basistunnels,
eines prioritären Infrastrukturprojektes von europaweitem gemeinschaftlichen
Interesse, zu sehen. Dem Projekt kommt besondere Bedeutung für eine wesentliche
Entlastung der Bevölkerung und Umwelt von den negativen Auswirkungen
insbesondere des Straßengüterschwerverkehrs zu.
Die gemeinschaftsweite Bedeutung des
Ausbaus der Schienenverbindung auf der Brennerachse im Rahmen einer
europäischen Verkehrspolitik, die Umwelt und Bevölkerung in den vom
Straßengüterverkehr besonders belasteten Gebieten in den Vordergrund ihrer
Maßnahmen stellt, zeigt sich insbesondere auch im Zuge der gegenwärtigen
Revision der Leitlinien für das Transeuropäische Verkehrsnetz und der darin
enthaltenen neuen TEN-Prioritätenliste, die mittlerweile von Rat und
Europäischem Parlament verabschiedet wurde. Der Brenner Basistunnel stellt
dabei ein Kernelement der Eisenbahnverbindung Berlin-Verona/Mailand-Bologna-Neapel-Messina
dar.
Angesichts der Bedeutung dieses
Infrastrukturvorhabens und im Hinblick auf dessen rasche Weiterführung hielten
der österreichische Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und
der italienische Minister für Infrastruktur und Verkehr am 1. April 2003 in
einer Gemeinsamen Erklärung zur Weiterführung des Projektes für den Bau des
Brenner Basistunnels sowie im diese ergänzenden Memorandum über die weitere
Vorgangsweise zur Realisierung des Projektes Brenner Basistunnel vom
10. September 2003 fest, dass als juristische und institutionelle
Grundlage für die weiteren Arbeiten in der bis 2006 dauernden Planungsphase
(sogenannte „Phase II“) des Projektes Brenner Basistunnel ein Staatsvertrag
zwischen Österreich und Italien erarbeitet werden soll.
Eine österreichisch-italienische
Arbeitsgruppe mit Experten der Verkehrs- und Außenministerien beider Länder
arbeitete daher das beiliegende Abkommen aus, dessen Gegenstand die Festlegung
von Bedingungen für die Durchführung der Studien, Erkundungen, Untersuchungen
und vorbereitenden Arbeiten sowie der Finanzierungsstudien zur Realisierung des
gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels ist, die im Rahmen der Planungsphase
(sogenannte „Phase II“) des Projektes durchzuführen sind.
Ziel der Phase II, die innerhalb von drei
Jahren abgeschlossen werden soll, ist die Erarbeitung eines bau- und
genehmigungsreifen Projektes. Die Koordinierung der dafür erforderlichen
Tätigkeiten und die Aufbereitung der Grundlagen für die von den Regierungen
Österreichs bzw. Italiens zu treffenden Entscheidungen über die Durchführung
der auf die Phase II folgenden Phasen kommt bis zum In-Kraft-Treten des
Abkommens der im Memorandum vorgesehenen Bilateralen Kommission zu. Mit
In-Kraft-Treten des Abkommens wird diese Bilaterale Kommission von der im
Abkommen vorgesehenen Zwischenstaatlichen Kommission abgelöst.
Im Hinblick auf den Sitz des Projektwerbers
der als Nachfolgegesellschaft der BBT EWIV zum frühest möglichen Zeitpunkt zu
gründenden Europäischen Aktiengesellschaft (SE) im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE), ABl.
Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1, sieht das Abkommen vor, dass
dieser während der Phase II in Innsbruck mit einer Zweitniederlassung in Bozen
sein soll. Während der an die Phase II anschließenden Bauphase des Brenner
Basistunnels bis zu seiner Inbetriebnahme soll der Sitz der SE in Bozen mit
einer Zweitniederlassung in Innsbruck sein. In der Betriebsphase des Tunnels
soll die SE oder eine allfällige andere mit dem Betrieb des Brenner
Basistunnels beauftragte Gesellschaft ihren Sitz wiederum in Innsbruck haben.
Voraussetzung für den Bau des Brenner
Basistunnels ist ein weiterer Beschluss der Regierungen Österreichs und
Italiens auf Grundlage eines in der Phase II erarbeiteten
Finanzierungskonzeptes.
Im Hinblick auf die Finanzierung der auf
die Phase II folgenden Phasen sollen Gemeinschaftszuschüsse in höchstmöglichem
Ausmaß beantragt werden. Für die Restfinanzierung soll danach getrachtet
werden, private Mittel im Rahmen eines PPP-Modells sicher zu stellen. Der
öffentliche Anteil eines solchen PPP-Modells soll durch Österreich und Italien
zu gleichen Teilen getragen werden.
Das Memorandum bedarf als bloße
Absichtserklärung keiner parlamentarischen Genehmigung. Da es jedoch im
Hinblick auf die Zwischenstaatliche Kommission rechtlich relevante Bestimmungen
enthält, wird es gleichzeitig mit dem Abkommen im BGBl. kundgemacht. Um den
Inhalt des Memorandums dem Parlament zur Kenntnis zu bringen, bildet das
Memorandum einen integralen Bestandteil der Erläuterungen.
Besonderer
Teil
Zu Art. 1 (Gegenstand):
Gegenstand des Abkommens ist die Förderung
des Baus jener Bauwerke im gemeinsamen Teil des Projektes, die für die
Realisierung des Eisenbahntunnels auf der Brennerachse notwendig sind. Der
Brenner Basistunnel soll dem gemischten Güter-/Personenverkehr dienen und bis
spätestens 2015 in Betrieb genommen werden.
Zu Art. 2 (Definitionen):
Zum „gemeinsamen Teil“ des Projektes
Brenner Basistunnel zählen alle Bauwerke, Anlagen und Ausrüstungen, die auf der
Trasse des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste gebaut wurden
und zu bauen sind, die für den Bau und Betrieb notwendig sind. Dazu zählen ein
zweiröhriger Eisenbahnbasistunnel von ca. 56 km Länge, der in den Alpen auf dem
Staatsgebiet der Vertragsparteien vorangetrieben wird, einschließlich
unterirdischer Haltestellen für Notfälle und Wartungsarbeiten und der jeweiligen
Zwischenangriffe sowie die Verbindungen zu den Bahnhöfen in Österreich und
Italien und die bestehende Umfahrung Innsbruck.
Als „CIG“ wird die
österreichisch-italienische Zwischenstaatliche Kommission bezeichnet, deren
Aufgaben in Art. 5 festgelegt sind. Projektwerber des gegenständlichen
Projektes ist die Brenner Basistunnel SE, eine Europäische Aktiengesellschaft
(SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001 S. 1.
Zu Art. 3 (Geltungsbereich):
Das gegenständliche Abkommen bezieht sich
auf alle Phasen des Projektes Brenner Basistunnel bis zur Inbetriebnahme.
Zu Art. 4 (Studien, Erkundungen,
Untersuchungen und vorbereitende Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen
Teils):
Das Abkommen legt die Bedingungen für
Durchführung der Studien, Erkundungen, Untersuchungen und vorbereitenden
Arbeiten sowie der Finanzierungsstudien zur Realisierung des gemeinsamen Teils
des Brenner Basistunnels fest, die im Rahmen der Planungsphase (sogenannte
„Phase II“) des Projektes durchzuführen sind. Der Beginn der Phase II ist
mit der Unterzeichnung der Gemeinsamen Erklärung zur Weiterführung des
Projektes für den Bau des Brenner Basistunnels am 1. April 2003 angesetzt. Ziel
der Phase II, die innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden soll, ist die
Erarbeitung eines bau- und genehmigungsreifen Projektes.
Die in der Phase II auszuführenden
Tätigkeiten umfassen insbesondere die Erstellung des Einreichprojekts, das
Erlangen aller Genehmigungen einschließlich jener zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit in beiden Staaten, die Ausführung weiterführender
Erkundungsarbeiten, die Vorlage eines Finanzierungskonzepts für den gemeinsamen
Teil, einschließlich der Modalitäten zur Konzession, vorbereitende Maßnahmen für
die Bauarbeiten sowie darüber hinaus die Durchführung ergänzender Studien und
die Festlegung von Erkundungen, Bauwerken und zusätzlichen Anlagen, wenn die
ursprünglich geplanten Anlagen sich als unzulänglich und inadäquat erweisen
sollten.
Zu Art. 5 (Zwischenstaatliche
Kommission):
Im Hinblick auf die Koordinierung aller
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Brenner Basistunnel und die Aufbereitung
der Grundlagen für die von den Regierungen Österreichs bzw. Italiens zu
treffenden Entscheidungen über die Durchführung weiterer, der Planungsphase II
folgender Projektphasen kommt einer Zwischenstaatlichen Kommission die Aufgabe
zu, den Regierungen Österreichs bzw. Italiens Vorschläge bezüglich der weiteren
Projektphasen zu unterbreiten, sofern die Ergebnisse der Phase II deren
Durchführung erlauben.
Diese Zwischenstaatliche Kommission tritt
mit Inkrafttreten des Abkommens an die Stelle der Bilateralen Kommission, deren
Aufgaben im am 30. April 2004 vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Infrastruktur und
Verkehr der Italienischen Republik unterzeichneten Memorandum über die
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission geregelt ist.
Dieses völkerrechtlich nicht verbindliche
Memorandum ist diesen Erläuterungen als Anlage beigefügt.
Die Bilaterale Kommission und ab
Inkrafttreten des Abkommens die diese ersetzende Zwischenstaatliche Kommission
bestehen aus je einer Delegation Österreichs und Italiens, die jeweils aus
sechs Mitgliedern zusammengesetzt sind, wobei ein Vertreter der Europäischen
Kommission als Beobachter teilnehmen kann.
Die Vorschläge der Zwischenstaatlichen
Kommission müssen Definitionen betreffend die Eigenschaften der auszuführenden
Bauwerke des gemeinsamen Teils, die Modalitäten der Realisierung, die
Modalitäten der Finanzierung auf Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse des
Bauwerkes sowie die Bedingungen für den Betrieb umfassen.
Die Entscheidungen über die Realisierung
der auf die Phase II folgenden Phasen werden auf der Grundlage dieser
Vorschläge von den beiden Regierungen getroffen, die über die
Finanzierungsmodalitäten des Projektes entscheiden. Der Zwischenstaatlichen
Kommission kommt somit keine rechtsverbindliche Entscheidungsbefugnis
hinsichtlich allfälliger weiterer Projektphasen zu.
Zu Art. 6 (Der Projektwerber):
Die Durchführung der in Phase II
vorgesehenen Aufgaben wird von der Brenner Basistunnel Europäische
Wirtschaftliche Interessenvereinigung (BBT EWIV) bzw. der als deren
Nachfolgegesellschaft zu gründenden Europäischen Aktiengesellschaft (SE) als
Projektwerber veranlasst. Der Projektwerber unterbreitet der
Zwischenstaatlichen Kommission Vorschläge im Hinblick auf die Merkmale der
auszuführenden Bauwerke, die notwendigen finanziellen Mittel und die
wirtschaftliche Machbarkeit, die Finanzierungsmodalitäten sowie hinsichtlich
der Modalitäten betreffend Realisierung und Betrieb des Bauwerkes.
Die BBT EWIV ist zu diesem Zwecke zum
frühest möglichen Zeitpunkt in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
umzuwandeln.
Diese soll ihren Sitz während der Phase II
in Innsbruck haben und über eine Zweitniederlassung in Bozen verfügen. Während
der an die Phase II anschließenden Bauphase des Brenner Basistunnels bis zu
seiner Inbetriebnahme soll der Sitz der SE in Bozen mit einer
Zweitniederlassung in Innsbruck sein. In der Betriebsphase des Tunnels soll die
SE oder eine allfällige andere mit dem Betrieb des Brenner Basistunnels
beauftragte Gesellschaft ihren Sitz wiederum in Innsbruck haben.
Zu Art. 7 (Bestimmungen zu
Staatsgütern und Grundbesitz):
Bis zur Bestimmung der mit der Errichtung
des Brenner Basistunnels beauftragten Unternehmen und unbeschadet zukünftiger
Änderungen der gegenständlichen Abkommen, bleiben die verwirklichten Bauwerke
gemeinsamer und untrennbarer Besitz des Projektwerbers, der für deren Erhaltung
in gutem Zustand und die Sicherheit verantwortlich ist.
Die Zugehörigkeit aller Bauwerke, auch wenn
diese grenzüberschreitend sind, zu einem Staat richtet sich nach der
Staatsgrenze, wobei das Wasser und die im Laufe der Arbeiten gewonnenen
Mineralien gemäß der Rechtslage des jeweiligen Staates, auf dessen Gebiet der
Fund gemacht wurde, unabhängig vom Finder behandelt werden.
Zu Art. 8 (Gesetzliche
Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften):
Für steuerliche, arbeitsrechtliche,
soziale, gesundheitliche Angelegenheiten und Angelegenheiten der Sicherheit
beim Bau, die durch die Durchführung der Erkundungsarbeiten für den Basistunnel
berührt werden, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Staates, wobei sich die
Zugehörigkeit aller Bauwerke, auch wenn diese grenzüberschreitend sind, nach
der Staatsgrenze richtet.
Im Hinblick auf die Abwicklung der
Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird vereinbart, diese
getrennt in beiden Staaten nach dem jeweiligen nationalen Recht durchzuführen,
wobei der zeitlichen Abstimmung in Einklang mit dem Arbeitsprogramm zur
Errichtung des Bauwerkes besondere Bedeutung beigemessen wird.
Zu Art. 9 (Finanzierung):
Die im Programm für die Phase II
vorgesehenen Studien des gemeinsamen Teils des Projekts Brenner Basistunnel
werden, soweit nicht durch die Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses für
Vorhaben der Transeuropäischen Netze für Verkehrsinfrastruktur (Entscheidung
C(2001) 2654 endg./EG) abgedeckt sind, zu gleichen Teilen von Österreich und
Italien getragen. Die dafür vorgesehenen Mittel wurden in Österreich dem
Projektwerber bereits übertragen, sodass aus dieser Bestimmung keine weiteren
finanziellen Auswirkungen erwachsen.
Im Hinblick auf die Finanzierung der auf
die Phase II folgenden Phasen sollen Gemeinschaftszuschüsse in höchstmöglichem
Ausmaß beantragt werden. Für die Restfinanzierung soll danach getrachtet werden,
private Mittel im Rahmen eines PPP-Modells sicher zu stellen. Der öffentliche
Anteil eines solchen PPP-Modells soll durch Österreich und Italien zu gleichen
Teilen getragen werden.
Da die Entscheidung über die Realisierung
der auf die Phase II folgenden Phasen erst nach Abschluss der Phase II auf
Basis der von der Zwischenstaatlichen Kommission unterbreiteten Vorschläge von
den Regierungen Österreichs bzw. Italiens zu treffen ist, erwachsen aus dieser
Bestimmung keine unmittelbaren finanziellen Konsequenzen.
Darüber hinaus vereinbaren Österreich und
Italien, sich im Rahmen einer allfälligen Änderung der Richtlinie 1999/62/EG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch
schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie) für eine ausreichende
Querfinanzierung einzusetzen, um die finanzielle Bedeckung der Errichtung des
Brenner Basistunnels im höchstmöglichen Ausmaß zu gewährleisten.
Zu Art. 10 (Schiedsklausel):
Meinungsverschiedenheiten über die
Auslegung oder die Anwendung des Abkommens sollen durch die zuständigen
Verwaltungen der Vertragsstaaten oder auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Sollte es innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu keiner Einigung durch
Verhandlung kommen, ist ein Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht, bestehend
aus je einem von jeder Vertragspartei bestellten Schiedsrichter sowie einem von
diesen beiden Schiedsrichtern einvernehmlich bestellten Vorsitzenden,
auszutragen, dessen Entscheidung bindend ist.
Zu Art. 11 (Inkrafttreten):
Österreich und Italien benachrichtigen sich
gegenseitig über den Abschluss der jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren,
die für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehen sind. Das Abkommen tritt
am ersten Tag des zweiten Folgemonats ab dem Tag des Erhalts der zweiten
Benachrichtigung in Kraft.
MEMORANDUM ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN EINER BILATERALEN KOMMISSI |
Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie der Republik Österreich und der Minister für Infrastruktur und
Verkehr der Italienischen Republik |
Vorausgeschickt, dass: |
- die
unterfertigten Minister mit heutigem Datum einen Staatsvertrag unterzeichnet
haben, der die Verfahren zur Errichtung des gemeinsamen Teils des Brenner
Basistunnels regelt; |
Unter Berücksichtigung, dass: |
- im
Rahmen obgenannten Staatsvertrages unter anderem einer Zwischenstaatlichen
Kommission (CIG) die Aufgabe übertragen wurde, die Koordinierung der
Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem zu errichtenden Bauwerk zu fördern und
die Merkmale des zu errichtenden Bauwerkes und die Realisierungsmodalitäten
für die nachfolgenden Entscheidungen der beiden Regierungen zu definieren; |
- es
die unterzeichneten Parteien als notwendig erachten, eine Bilaterale
Kommission (CB) zusammentreten zu lassen, damit diese – bis zur Übernahme der
im noch zu ratifizierenden Staatsvertrag vorgesehenen Funktionen für die CIG
– die Tätigkeiten der beiden Regierungen koordinieren und ihre jeweiligen
Institutionen informieren kann und sich für die Lösung der technischen und
verwaltungstechnischen Probleme im Zusammenhang mit den laufenden Tätigkeiten
der BBT EWIV hinsichtlich der Studien zu Planung und Errichtung des Bauwerkes
einsetzen kann; |
- das
gegenständliche Memorandum der Zusammenarbeit für den nutzbringenden Fortgang
der laufenden Arbeiten der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE)
dient und der CB keinerlei Befugnis für rechtsverbindliche Entscheidungen
zukommt; |
nehmen
Folgendes in Aussicht: |
Artikel 1 –
Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB |
1. Es
wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB
bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht,
welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden. |
Ein Vertreter der Europäischen Kommission
kann als Beobachter an der CB teilnehmen. |
2. Der
Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr
den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der
österreichischen Delegation übernommen. |
|
Artikel 2 –
Aufgaben der CB |
|
Die CB hat folgende Aufgaben: |
|
- Förderung
der Koordinierung aller Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der
Realisierung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels; |
|
- Erarbeitung
und Übermittlung von nicht bindenden Vorgaben an die BBT EWIV bzw. an die zu
gründende Gesellschaft (SE) zur bestmöglichen Realisierung der Tätigkeiten
der Phase II; |
|
- Monitoring
der durch die Memoranden der Verkehrsminister festgelegten Vorgaben,
insbesondere der zeitlichen Abfolge der Projektabwicklung. |
|
Artikel 3 –
Funktionsweise der CB |
|
1. Die
CB arbeitet einvernehmlich. |
|
2. Die
Sekretariatstätigkeit wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit Unterstützung der
BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) bereitgestellt. |
|
3. Die
CB richtet Arbeitsgruppen ein, die sie bei ihren Tätigkeiten unterstützen
sollen und die Sicherheit beim Bau, die Verwaltung und den Betrieb der
realisierten oder geplanten Bauwerke sowie die juristischen und finanziellen
Aspekte hinsichtlich den Modalitäten der Planung, der Projektgenehmigung, der
Vergabe und der Errichtung der Bauwerke betreffen. |
|
4. Die
beiden Ministerien unterstützen die Tätigkeit der CB. |
|
5. Die
CB kann sich jederzeit an die Infrastrukturbetreiber zwecks Einholung von
Informationen über den Fortschritt der Anpassungs- und Ausbauarbeiten der
bestehenden Bahnnetze wenden. |
|
6. Die
CB kann die Meinung von den potentiellen Nutzern der Infrastruktur
hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Studien, der Schlussfolgerungen und ihrer
Vorschläge einholen. |
|
7. Die
CB wird im Rahmen ihres Mandates die notwendigen Beziehungen mit den
Dienststellen der Europäischen Kommission unterhalten. |
|
Geschehen zu Wien, am 30. April 2004. |
|
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich Hubert Gorbach |
Der Minister für Infrastruktur und Verkehr der Italienischen Republik Pietro
Lunardi |
MEMORANDUM SULLA
COOPERAZIONE NELL’AMBITO
DI UNA COMMISSIONE BILATERAL |
|
Il Ministro
federale dei Trasporti, dell’Innovazione e della Tecnologia della
Repubblica d’Austria e il Ministro
delle Infrastrutture e dei Trasporti della
Repubblica Italiana |
|
Premesso che: |
|
- in data odierna i Ministri in epigrafe hanno
sottoscritto un Accordo Intergovernativo inteso a regolare le procedure di
realizzazione della parte comune della Galleria di base del Brennero; |
|
Considerato che: |
|
- nell’ambito del predetto Accordo
Intergovernativo è demandato, tra l’altro, ad una Commissione
Intergovernativa (CIG) il compito di promuovere il coordinamento delle
attività pertinenti l’opera da realizzare, definendo le caratteristiche
dell’opera e le modalità di realizzazione, da sottoporre alle successive
decisioni dei due Governi; |
|
- le Parti firmatarie ritengono necessario far
riunire una Commissione Bilaterale (CB), affinché essa – in attesa di
assumere le funzioni previste dall’Accordo Intergovernativo in corso di
ratifica per la CIG – collabori al coordinamento delle attività dei due
Governi e all’informazione delle proprie istituzioni e si adoperi per la
risoluzione dei problemi tecnici ed amministrativi conseguenti alle attività
già in corso ad opera del GEIE BBT, pertinenti gli studi finalizzati alla
progettazione e realizzazione dell’opera; |
|
- il presente Memorandum serve alla
collaborazione per l’utile avanzamento delle attività in corso ad opera del
GEIE BBT o della costituenda società (SE) e che la CB non ha alcun potere di
decisione legalmente vincolante; |
|
prevedono quanto segue: |
|
Articolo 1 – Cooperazione nell’ambito di una Commissione Bilaterale (CB) |
|
1. Si riunirà una Commissione Bilaterale – di
seguito denominata CB – composta da due delegazioni di 6 membri, designata
ciascuna dal rispettivo Ministro firmatario. |
|
Un rappresentante della Commissione Europea può partecipare alla CB in
qualità di osservatore. |
|
|
|
2. Il Capo di ciascuna delegazione assume a
turno e per un periodo annuale, la Presidenza della CB. Sino al 31 dicembre
2004 la Presidenza è assunta dal Capo della Delegazione austriaca. |
|
Articolo 2 – Funzioni della CB |
|
La CB ha la funzione di: |
|
- promuovere il coordinamento di tutte le
attività e le procedure inerenti la realizzazione della parte comune della
Galleria di base del Brennero; |
|
- elaborare e fornire al GEIE BBT o alla
costituenda società (SE) gli indirizzi non vincolanti, utili alla migliore realizzazione
delle attività della Fase II; |
|
- monitorare le indicazioni fissate nei
Memorandum firmati dai Ministri dei Trasporti, con particolare riguardo alla
tempistica per la realizzazione del progetto. |
|
Articolo 3 – Funzionamento della CB |
|
1. La CB opera di comune accordo. |
|
2. La funzione di segreteria è assicurata dal
Presidente di turno con la collaborazione del GEIE BBT o della costituenda
società (SE). |
|
3. La CB crea Gruppi di lavoro incaricati di
assisterla nelle sue attività e che interessino le questioni legate alla
sicurezza della costruzione, della gestione e dell’esercizio delle opere
realizzate o progettate, nonché le questioni giuridiche e finanziarie
pertinenti le modalità di progettazione, approvazione dei progetti, affidamento
e realizzazione delle opere. |
|
4. I due Ministeri sostengono le attività della
CB. |
|
5. La CB può rivolgersi in qualsiasi momento ai
gestori delle infrastrutture per informarsi sull’avanzamento dei lavori di
adeguamento e potenziamento delle reti ferroviarie esistenti. |
|
6. La CB può consultare i potenziali
utilizzatori dell’ infrastruttura sui risultati degli studi sviluppati da
questi ultimi, sulle conclusioni a cui giungono e sulle relative proposte. |
|
7. La CB intrattiene nell’ambito del suo mandato
i necessari rapporti con i servizi della Commissione Europea. |
|
Fatto a Vienna, il 30 aprile 2004. |
|
Il Ministro federale dei Trasporti, dell’Innovazione e della Tecnologia della Repubblica d’Austria Hubert Gorbach |
Il Ministro delle Infrastrutture e dei Trasporti della Repubblica Italiana Pietro Lunardi |