538 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über die Regierungsvorlage (510 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH – FFG-G) und das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich (Forschungs­organisations­gesetz – FOG), das Bundesgesetz über das Bankwesen (Bankwesengesetz – BWG), das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich, die Einrichtungen der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Strukturreform­gesetz)

 

Ziel des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzesvorschlages ist die Zusammenführung des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF), der Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG), der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) sowie des Büros für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) in eine neue Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH. Damit soll das Fördersystem transparenter gestaltet und es sollen Synergieeffekte im Verwaltungsbereich genutzt werden. Gleichzeitig sollen den Empfehlungen des Rechnungshofes entsprechende Organisationsänderungen im Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vorgenommen werden, der kurz als „Wissenschaftsfonds“ bezeichnet werden soll; u.a. soll ein Aufsichtsrat eingerichtet und das Kuratorium verkleinert werden. Der bisher ausschließlich auftragsorientiert tätige Fonds soll auch zur Forschungsförderung bzw. Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes ermächtigt werden. Schließlich soll der Rat für Forschung und Technologieentwicklung (kurz „FTE-Rat“ genannt) in eine juristische Person des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Im Anschluss an die Berichterstattung durch die Abgeordnete Mag. Dr. Magda Bleckmann beteiligten sich an der Debatte die Abgeordneten Josef Broukal, Dr. Gertrude Brinek, Dr. Kurt Grünewald, Mag. Dr. Magda Bleckmann, Mag. Johann Moser, Carina Felzmann, Mag. Werner Kogler, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Andrea Wolfmayr, Heidrun Walther, Martin Preineder, Petra Bayr, Johann Kurzbauer, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Karin Hakl, Kai Jan Krainer, Mag. Dr. Alfred Brader und Dipl.-Ing. Elke Achleitner sowie der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Vizekanzler Hubert Gorbach und die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

 

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann und Dr. Gertrude Brinek einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

 

 „Zu Z 1 (Gesetzestitel):

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG ist aus dem Gesetzestitel zu streichen.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Das Forschungsorganisationsgesetz – FOG ist aus dem Inhaltsverzeichnis zu streichen, das Inhaltsverzeichnis ist neu zu nummerieren und hinsichtlich Z 5 sind die Artikelbezeichnungen der Artikel 5-7 (neu 3-5) zu adaptieren.

Zu Z 3 (Art. 1, § 9 FFG-G):

Hinsichtlich der teils vertraulichen Daten, die der Gesellschaft mit den Förderanträgen zur Verfügung gestellt werden, und der bisher für den FFF geltenden Bestimmung des § 27 FTFG war die Aufnahme einer Bestimmung zum Datenschutz zweckdienlich. Sie soll die Verpflichtung der Personen, denen die schützenswerten Daten zugänglich sind, zur Geheimhaltung gesetzlich verankern, darüber hinaus sind personenbezogene Daten durch das Datenschutzgesetz 2000 geschützt. Auch zivilrechtliche Haftungen bleiben durch die Verschwiegenheits­verpflichtung unberührt.

Zu Z 4 (Art. 2):

lit. a) (Z 9, § 5a Abs. 2 FTFG)

Es war das „Anforderungsprofil“ für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (wissenschaftliche Kompetenz und unternehmerische Erfahrung), das sich bereits in den Erläuternden Bemerkungen befunden hatte, in den Gesetzestext zu integrieren.

lit. b) (Z 38, § 25 Abs. 2 lit. c FTFG)

Es erfolgt eine Klarstellung, wonach nur jene Rechtsgeschäfte der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, die nicht durch entsprechende budgetäre Genehmigungen an den Fonds oder durch Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

lit. c, d, e) (Z 40, §§ 27 und 31 Z 5 FTFG)

Die bisherige Strafbestimmung, die ein Strafmaß bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe bei Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen vorsah, schien insbesondere für den Bereich des Wissenschaftsfonds überschießend. Es war daher Überschrift und Text des § 27 sowie die Vollzugsklausel in § 31 zu überarbeiten.

Zu Z 5 (Entfall der Art. 3 und 4):

Die Novellierung des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG soll in einer Novelle zum Forschungs­organisationsgesetz – FOG und die Novellierung des Bankwesengesetzes soll im Rahmen der Regierungsvorlage zum Finanzkonglomerategesetz erfolgen. Die Streichung der Artikel 3 und 4 im Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz erfordert eine neue Durchnummerierung der nachfolgenden Artikel.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann und Dr. Gertrude Brinek mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein vom Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald eingebrachter Entschließungsantrag betreffend 50-prozentigen Frauenanteil bei der Bestellung der GeschäftsführerInnen fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Auch ein weiterer vom Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald eingebrachter Entschließungsantrag betreffend öffentliche Diskussion einer nationalen Forschungsstrategie verfiel der Ablehnung.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

 

Zu § 3 FFG-G:

Die Gesellschaft kann auch weiterhin – wie bisher der FFF auf Grundlage von § 21 Abs. 2 FTFG – ein von der Gesellschaft vergebenes Darlehen ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umwandeln, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte. Dies gilt auch im Falle einer drohenden oder eingetretenen Insolvenz eines Fördernehmers nach Abstimmung mit den anderen Gläubigern. Gleichfalls ist im Falle gesichert erscheinender künftiger Kapitalzugänge an den Fördernehmer (etwa Einstieg eines Investors, Venture-Capital-Gebers) eine Umwandlung von Darlehen in eine Besse­rungsvereinbarung auch weiterhin möglich.

 

Zu § 7 FFG-G:

Es ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen in entscheidende und beratende Funktionen einbezogen wer­den und dass entsprechende Maßnahmen zur verbesserten Repräsentanz von Frauen gesetzt werden.

 

Zu § 8 FFG-G und § 4a FTFG:

Aufgrund der gestiegenen Bedeutung von Forschung und Technologie geht der Ausschuss davon aus, dass in Hinkunft das Parlament verstärkt in die Entwicklung und Diskussion der Ziele und Prinzipien der gesamt­österreichischen Forschungs- und Technologiepolitik eingebunden wird.

 

Zu § 8 FFG-G und § 4a FTFG:

Die FFG und der Wissenschaftsfonds haben in Hinkunft Mehrjahresplanungen vorzulegen, die Leitlinien für die mittel- und langfristige Förderungspolitik darstellen, Auskunft geben über die Ziele der Förderungsaktivitäten und aufzeigen, mit welchen Instrumenten und Maßnahmen diese erreicht werden sollen. Diese Planungen sollen ermöglichen, dass unter Berücksichtigung der Ziele und Prinzipien der gesamt-österreichischen Forschungs- und Technologiepolitik entsprechende Schwerpunkte der Forschungsförderung gesetzt werden können.

Hinsichtlich einer verstärkten Planungssicherheit im Forschungsbereich ist anzustreben, die Genehmigung dieser Mehrjahresplanungen auch mit Finanzierungsgarantien im Sinne der mit den Universitäten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen zu versehen.

 

Zu § 10 FFG-G:

Eine verstärkte Zusammenarbeit der Gesellschaft mit den Fördereinrichtungen der Bundesländer bei der Abwicklung von Forschungs- und Technologieprogrammen ist wünschenswert. Es sollen daher geeignete Formen der Zusammenarbeit identifiziert und genützt werden.

 

Zu § 17a FTFG:

Im Hinblick auf die wichtige Funktion des Rates für Forschung und Technologieentwicklung weist der Ausschuss darauf hin, dass den Beratungen des Rates anlassbezogen zusätzliche fachliche Expertise (internationale Experten oder fachlich zuständige Vertreter der Bundesministerien, z.B. Bundesministerium für Landesverteidigung etwa bei Fragen der Sicherheitsforschung) zugezogen werden kann.

 

Zu § 17a FTFG:

Bei Entwicklung der Forschungsstrategien hält es der Ausschuss für erstrebenswert, auch den Diskurs mit dem Parlament zu suchen.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 09

Dipl.-Ing. Elke Achleitner   Mag. Dr. Magda Bleckmann

    Berichterstatterin                     Obfrau