Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungs­förderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungs­gesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G) und mit dem das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologie­entwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), das Bundes­gesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2004 (Bundesfinanzgesetz 2004 – BFG 2004) geändert werden (Forschungsförderungs-Struktur­reformgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Artikel                 Gegenstand

1                                             Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Forschungsförderungs­gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet wird (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH Errichtungsgesetz – FFG-G)

2                              Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG

3                              Änderung des Gentechnikgesetzes – GTG

4                              Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG

5                              Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004 – BFG 2004

Artikel 1

Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G)

Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH

§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen, die der Forschung, Technologieentwicklung und Innovation in Österreich dienen, wird die Österreichische Forschungsförderungs­gesellschaft mbH (in weiterer Folge „Gesellschaft“) errichtet. Die Gesellschaft entsteht mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft stehen im Eigentum des Bundes.

(2) Die Gesellschafterrechte sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam auszuüben. In Angelegenheiten, die die europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung sowie deren Begleitprogramme behandeln, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(3) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 35.000,-- Euro und ist vor Anmeldung der Gesellschaft je zur Hälfte vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzuzahlen. Das Stammkapital wird mit Eintragung der Übertragungen des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 in das Firmenbuch der Gesellschaft von 35.000,-- Euro um 14.535.000,-- Euro auf 14.570.000,-- Euro erhöht. Die durch die Erhöhung des Stammkapitals neu geschaffene Stammeinlage im Nennbetrag von 14.535.000,-- Euro ist durch die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 zur Gänze aufgebracht.

(4) Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.

(5) Die Gesellschaft ist unter Beifügung der Errichtungserklärung und der gemäß GmbH-Gesetz – GmbHG geforderten Angaben beim Handelsgericht Wien rückwirkend zum Stichtag ihres Entstehens zum Firmenbuch anzumelden.

(6) Soweit dieses Gesetz keine oder keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist auf die Gesellschaft das GmbH-Gesetz – GmbHG anzuwenden.

Vermögensübertragung

§ 2. (1) Das Vermögen des mit dem Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982 (WV) idF BGBl. I Nr. 71/2003 eingerichteten Forschungs­förderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (FFF) wird unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere der offenen Förderungszusagen und Ansprüchen aus den gewährten Darlehen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft übertragen. Mit der Errichtung der Gesellschaft ist der Fonds aufgelöst. Mit Vermögensübernahme gehen die gemäß §§ 11a, 11b und 11c FTFG idF BGBl. I Nr. 71/2003 begründeten Haftungen über.

(2) Die Technologieimpulse Gesellschaft zur Planung und Entwicklung von Technologiezentren GesmbH (TIG) eingetragen zur Firmenbuchnummer FN 165953 z im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien wird auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 2003, welche gleichzeitig die Schlussbilanz ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2003 unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft verschmolzen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Geschäftsanteile des Bundes an der Österreichischen Gesellschaft für Weltraumfragen GmbH (ASA) in die Gesellschaft als Sacheinlage einzubringen.

(4) Das Vermögen des BIT Büro für internationale Forschungs- und Technologiekooperation (BIT) ist auf Basis des Abschlusses zum 31. Dezember 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 auf die Gesellschaft zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen werden.

(5) Auf diese Vermögensübertragungen gemäß Abs. 1 bis 4 finden insbesondere die Bestimmungen der §§ 220, 220a, 220b, 220c, 221, 221a, 222, 223, 225 Abs. 2, 225a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965), BGBl. Nr. 98/1965, in Verbindung mit § 96 Abs. 2 GmbH-Gesetz – GmbHG und die Bestimmungen der §§ 97 bis 100 GmbH-Gesetz – GmbHG keine Anwendung. Auf die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 finden § 6a GmbH-Gesetz – GmbHG und §§ 52 und 53 GmbH-Gesetz – GmbHG mit der Ausnahme keine Anwendung, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft verpflichtet sind, diese Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, ohne dass es einer Erklärung gemäß § 52 Abs. 6 GmbH-Gesetz – GmbHG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 GmbH-Gesetz – GmbHG bedarf. Die Verschmelzung gemäß § 2 Abs. 2 ist in das Firmenbuch der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft, die Vermögensübertragungen gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 4 sind in das Firmenbuch der Gesellschaft analog § 3 Z 15 Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, einzutragen. Beschlüsse der Organe des FFF und des BIT zur Übertragung des Vermögens auf die Gesellschaft sind nicht erforderlich.

(6) Sämtliche besonderen Berechtigungen, Bewilligungen und allfällige Konzessionen der in Abs. 1, 2 und 4 genannten Rechtsträger gehen auf die Gesellschaft über. Wird in Gesetzen, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, auf die in diesem Paragraphen genannten Rechtsträger Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle jeweils die Gesellschaft. Alle Rechte und Pflichten dieser Rechtsträger aus internationalen Abkommen und Staatsverträgen werden von der Gesellschaft im Innenverhältnis dem Bund gegenüber übernommen, im Außenverhältnis verbleiben derartige Rechte und Pflichten beim Bund.

(7) Für Zwecke der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch sind die nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten und geprüften Jahresabschlüsse der TIG, des FFF und des BIT vorzulegen.

Aufgaben der Gesellschaft

§ 3. (1) Aufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung und Innovation (FTE) zum Nutzen Österreichs.

(2) Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten, die der FTE-Förderung dienen, berechtigt. Dazu zählen insbesondere:

           1. Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen;

           2. Durchführung strategischer Fördermaßnahmen und –programme für FTE;

           3. Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;

           4. Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen;

           5. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;

           6. Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTE-Förderungsmaßnahmen und –programmen;

           7. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTE.

(3) Die Gesellschaft hat bei Erfüllung ihrer Aufgaben die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

§ 4. (1) Die Förderungen werden nach den Grundsätzen der Transparenz, Unabhängigkeit und Fairness vergeben.

(2) Für die Durchführung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen sind von den zuständigen Bundesministern für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen, die auf die spezifischen Anforderungen von FTE-Vorhaben Bedacht nehmen. Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, die förderbaren Kosten, persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt), das Verfahren sowie den Gerichtsstand. Dabei sind die wett­bewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union zu beachten. Die Richtlinien sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Aus besonderen, in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfangs solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.

(3) Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge auch die zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung (§ 2) bestehenden Richtlinien der übertragenden Einrichtungen. Die auf Grund bestehender Richtlinien der übertragenden Einrichtungen durchgeführten Maßnahmen sind zu übernehmen und fortzuführen.

(4) Die Gesellschaft, deren Errichtungserklärung die Gewährung langfristiger Investitionskredite für Forschungszwecke an die gewerbliche Wirtschaft in Österreich als einen Hauptzweck der Gesellschaft vorzusehen hat, ist berechtigt, Darlehen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Verwaltung der ERP-Counterpart-Mittel (ERP-Fonds-Gesetz), BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 133/2003, zu erhalten.

Finanzierung

§ 5. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:

           1. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;

           2. Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet;

           3. Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;

           4. Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;

           5. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;

           6. sonstigen Einnahmen.

Aufsichtsrat

§ 6. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestellt den Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Je ein Aufsichts­ratsmitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vom Bundesminister für Finanzen, von der Wirtschaftskammer Österreich sowie von der Vereinigung der Österreichischen Industrie entsandt. Zwei weitere Mitglieder mit unternehmerischer Erfahrung werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einvernehmlich bestellt.

(3) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat über unternehmerische Erfahrung zu verfügen.

(4) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Forschung und Technologieentwicklung sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Wissenschaftsfonds) sind den Sitzungen des Aufsichtsrates zur Beratung beizuziehen.

(5) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Errichtungserklärung hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit das Recht vorzubehalten, je ein Mitglied der Geschäftsführung zu bestellen. Die Bestellung und die Abberufung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. § 30g Abs. 4 letzter Halbsatz GmbHG ist sinngemäß anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit können die Geschäftsführer auch ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats abberufen werden.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

Programme und Unternehmenskonzept

§ 8. (1) Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahres­programme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen.

(2) Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30. September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Programme werden von den Geschäftsführern erarbeitet, vom Aufsichtsrat beschlossen und sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen.

(4) Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen.

Planungs- und Berichterstattungssystem und Datenschutz

§ 9. (1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungs­pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.

(2) Den jeweils zuständigen Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.

(3) Die Gesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen gewährleistet ist.

(4) Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

 

Geschäftsbereiche

§ 10. (1) Der Geschäftsführung obliegt es, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(3) Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1).

(4) Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.

Haftungsbestimmungen

§ 11. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 12 sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

       (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145.345.668,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3.633.641,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7.267.283,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.

       (3) Die Gesellschaft kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109.009.251,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

       (4) Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.

       (5) Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.

       (6) Der vom Bund gem. § 11a Abs. 1 FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit § 2 normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

§ 12. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes in Angelegenheiten der Haftungsübernahme einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. § 76 Abs. 9 Bankwesengesetz – BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Er hat binnen 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Haftung nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist.

§ 13. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

Abgaben und Gebührenbefreiung

§ 14. (1) Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

(2) Die zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(3) Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.

(4) Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.

Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 15. Die Gesellschaft ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf beide Geschlechter in gleicher Weise.

In-Kraft-Treten und Vollziehung

§ 17.  Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

§ 18.  (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht etwas anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 2

Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG

Das Bundesgesetz zur Förderung der Forschung und Technologieentwicklung (Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG), BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift vor § 1 in Abschnitt I lautet:

„Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“

2. Im § 1 entfällt die Wortfolge „und der wirtschaftlich-technischen Forschung“.

3. § 2 lautet:

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.“

4. § 3 lautet:

„§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

                a)           Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

               b)           Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,

                c)           Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

               d)           Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e);

                e) aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen.“

5. Nach § 3 wird die Überschrift „Abschnitt II Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ gestrichen; Abschnitt IIIa wird zu Abschnitt II, Abschnitt IV zu Abschnitt III, Abschnitt V zu Abschnitt IV.

6. § 4  lautet:

§ 4. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

                a)           Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

               b)           widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

                c)           jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

               d)           Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

                e)           Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.“

7. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:

§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungs­strategien des Bundes, Mehrjahres­programme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.

(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist.“

8. Im § 5 wird das Wort „Fonds“ durch das Wort „Wissenschaftsfonds“ ersetzt, am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

              „d) der Aufsichtsrat (§ 5a).“

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

 (3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

                a)           Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;

               b)           Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;

                c)           Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;

               d)           Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;

                e)           Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und die Referentinnen und Referenten;

                f)           Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäfts­ordnungen der anderen Organe;

               g)           Beschlussfassung über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.“

10. § 6 lautet:

„§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

               b) je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);

                c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;

               d) vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie

                e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.

Die in den lit. b bis e angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zur entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

                a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;

               b) die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;

                c) die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;

               d) die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

                e) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.“

11. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

                a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

               b)           maximal 30 Referentinnen oder Referenten.

(2) Die Funktion der Referentinnen oder Referenten ist vom Präsidium, nach Festlegung der wissenschaftlichen Fachgebiete durch die Delegiertenversammlung, öffentlich auszuschreiben. Die Delegiertenversammlung hat auf Vorschlag des Präsidiums pro Fachgebiet jeweils eine Referentin oder einen Referenten und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Jede Referentin oder jeder Referent und jede Stellvertreterin oder jeder Stellvertreter kann ihre oder seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Die in Abs. 1 lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums dürfen weder dem Aufsichtsrat, der Delegiertenversammlung noch dem Präsidium angehören.

(3) Dem Kuratorium obliegt:

                a) die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;

               b) die Vorberatung des Berichtes gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;

                c) die Erstellung von Richtlinien für Förderungsprogramme des Wissenschaftsfonds. Diese sind in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zu veröffentlichen.“

12. § 8 lautet:

„§ 8. (1) Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und den drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

(2) Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Präsidentin oder der Präsident und die drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Funktionsdauer von drei Jahren zu wählen. Die Präsidentin oder der Präsident ist aus dem vom Aufsichtsrat gemäß § 5a Abs. 4 lit. d. erstatteten Dreiervorschlag, die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zu wählen. Wird in zwei Wahlgängen keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat als gewählt, die oder der in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. Die Funktionen im Präsidium können für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden.

(3) Dem Präsidium obliegt:

                a) die Einberufung der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums;

               b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 6 Abs. 3 lit. a und b;

                c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates;

               d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates;     

                e)           Erstellung eines Vorschlags für die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;

                f)           Erstellung eines Vorschlags für den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c sowie die Mehrjahres- und Arbeitsprogramme gemäß § 4a;

               g) die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wissenschaftsfonds vorbehalten sind.

(4) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.“

13. § 9 lautet:

§ 9. Die Präsidentin oder der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Wissenschaftsfonds. Sie oder er lädt zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums nach § 8 Abs. 3 lit. a. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz in der Delegiertenversammlung und im Kuratorium. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung wird sie oder er von einer oder einem der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.“

14. § 10 lautet:

§ 10. (1) Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der mit der Geschäftsführung betrauten Personen beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.

(2) Das Präsidium kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.“

15. Der Abschnitt III (§§ 11 bis 16) wird aufgehoben.

16. § 16b Abs. 1 lautet:

§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungs­gesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

17. Im § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 wird jeweils die Wortfolge „Die Auftragnehmer“ durch die Wortfolge „Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer“ ersetzt.

18. § 16e lautet:

§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

19. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt:

§ 16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.“

20. § 17 lautet:

§ 17. (1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.

(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechts­person ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.

(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.

(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.

(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.

(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.“

21. § 17a lautet:

§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.

(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.“

22. § 17b lautet:

„§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,

           2. die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,

           3. die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           4. die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,

           5. die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,

           6. die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,

           7. die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.

(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.“

23. § 17c lautet:

„§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

           2. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

           3. Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),

           4. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),

           5. Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31.März eines jeden Jahres vorzulegen.“

24. § 17d lautet:

„§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.“

25. § 17e lautet:

„§ 17e. (1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,

           2. Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,

           3. Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,

           4. Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.

(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Ver­hinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.

(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.“

26. § 17f lautet:

„§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.“

27. § 17g lautet:

„§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.“

28. § 17h lautet:

„§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.

(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundes­vergabegesetz 2002 – BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.

(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.“

29. Die Überschrift zu Abschnitt IV lautet:

„Sonstige Bestimmungen“

30. § 18 lautet:

§ 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.“

31. § 19 lautet:

§ 19. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.“

32. § 21 lautet:

§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn

                a) der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

               b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungs­empfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

                c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.

(3) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschafts­fonds abzuführen.“

33. Im § 22 Abs. 1 und Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 5 und 12“ jeweils durch den Ausdruck „§ 5“ ersetzt.

34. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „der beiden Fonds“ durch die Wortfolge „des Wissenschaftsfonds“ ersetzt.

35. § 22 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.“

36. In § 23 wird die Wortfolge „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Wissenschaftsfonds“ ersetzt.

37. § 24 lautet:

„§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Der Wissenschaftsfonds ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.“

38. § 25 lautet:

„§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

                a)           Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;

               b)           Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

                c)           Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.

               d)           Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.“

39. § 26 lautet:

§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.“

40. Der VI. Abschnitt wird zu Abschnitt V und lautet:

„ABSCHNITT V

Schlussbestimmungen

Datenschutz

§ 27. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs.  4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.

Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds

§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.

(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.

(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.

(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.

(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.

Vollziehung

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

           3. hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Artikel 3

Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz – GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Forschungsförderungsfonds der gewerblichen Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Forschungsförderungs­gesellschaft mbH“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert:

1. In Teil 2 Abschnitt K Z 13 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH“ ersetzt.

2. Der vierte Untertatbestand in Teil 2 Abschnitt L Z 1 der Anlage zu § 2 lautet:

„Gewerbliche und industrielle Forschung; Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.“

3. § 17b wird folgender Absatz 16 angefügt:

§ 17b. (16) Abschnitt K Z 13 und Abschnitt L Z 1 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2004  treten mit 1. September 2004 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004

Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2004, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2004):

1. Im Artikel X Abs.1 Z 2 wird nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 eingefügt:

„1/65328 (für Forschungs- und Entwicklungsoffensive)“

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) wird nach dem Voranschlagsansatz 1/65326 eingefügt:

„1/65328/12 Aufwendungen“