Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1.
Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderung
des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) geändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die
Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderung des Forschungsförderungsgesetzes
(Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.14/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. Jede
Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die
Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom
Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von
Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen
ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete
Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich
zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine
Geheimhaltung geboten ist.“
2. § 7 lautet:
„§ 7. Jede
Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von
nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der
Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern,
die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der
Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht
vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und
Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und
räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom
Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit
der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und
sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen
Bundesminister der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu
bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung
geboten ist.“
3. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die
aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in
Österreich vorzulegen.“
4. § 9 lautet:
„§ 9.
Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und
übermittelt sowie veröffentlicht werden:
1. Empfängerinnen oder Empfänger von
Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer
bei Forschungsaufträgen des Bundes,
2. Bezeichnung und Kurzbeschreibung des
Forschungsprojektes bzw. der Förderung,
3. Verantwortliche Projektleiterin oder
verantwortlicher Projektleiter,
4. Fristigkeit,
5. Finanzierung durch den Bund,
6. Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der
Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,
7. Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht
aufliegt,
8. Verwertungen,“
5. § 11 Abs. 1 lautet:
„§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die
Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und
Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht
zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen
abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für
die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen
angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21
des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 48/2000, gelten sinngemäß.“
6. § 13 Abs. 1 und 2 entfallen.
7. § 15 samt Überschrift und § 16
samt Überschrift entfallen.
8. In Überschrift E und § 17 wird die
Wortfolge „Bundesministeriums
für Wissenschaft und Forschung„ durch die
Wortfolge „Bundesministeriums
für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ sowie die
Wortfolge „dem
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“
durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
9. In § 18 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung“ durch die
Wortfolge „der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
10. § 18 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von
der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen
werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch
solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für
solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und
Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung
der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.“
11. § 18a Abs. 1 1autet:
„(1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt
insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben;
2. Verträge über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter
(einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige
Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt
in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an
Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu
vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu
vertreiben;
4. Fachveranstaltungen durchzuführen;
5. mit Genehmigung der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu
Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen,
deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
6. Förderungen des Bundes, soweit sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen
stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
7. von Vermögen und Rechten, die sie aus
Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke
Gebrauch zu machen.“
12. § 18a Abs. 2 lautet:
„(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die
Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei
der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die
Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der
Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten
Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für
die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur
Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen
ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
entstehen, trifft den Bund keine Haftung.“
13. § 18a Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer
Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen
Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser oder diesem
festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen
Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie
die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des
Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen;
gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“
14. In § 18a Abs. 5 wird die
Wortfolge „Der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ und das Wort „Wirtschaftstreuhänder“ durch die Wortfolge „Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder“ ersetzt.
15. § 18a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Geologische Bundesanstalt als
teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des
Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des
Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der der Geologischen
Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.“
16. Nach § 18a Abs. 6 werden
folgende Abs. 6a, 6b und 6c eingefügt:
„(6a) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über
alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die
Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle
Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und
Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von
ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und
Stelle vornehmen zu lassen.
(6b) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder
seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht
unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die
Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die
betreffende Entscheidung:
1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu
einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts
4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist;
5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die
Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer
Aufgaben hindert.
(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall
des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin
oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden
Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger
Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen.“
17. § 18a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen
Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird.
Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der
Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden
Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der
Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende
Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu
vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,-
übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der
Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu
entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der
Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt.
Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die
Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur
die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell
ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.“
18. § 18a Abs. 8 lautet:
„(8) Die für die Durchführung von
Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen
dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden
für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt
zu verwenden.“
19. § 18a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von
ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen
Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen
bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese oder dieser kann
jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem
Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen.
Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.“
20. Dem § 18a wird folgender
Abs. 10 angefügt:
„(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7
Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen
Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits-
oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden,
ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische
Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.
Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen
Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische
Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für
sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder
innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der
Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus
der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von
Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt
zu verwenden.“
21. § 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesministerin oder der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des
§ 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des
§ 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine
Anstaltsordnung zu erlassen.“
22. § 19 Abs. 3 entfällt.
23. In § 20 Abs. 1 wird die
Wortfolge „dem
Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge
„der Bundesministerin
oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
24. In § 22 Abs. 1 wird die
Wortfolge „dem
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
25. § 24 lautet:
„§ 24. (1) Das
Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es
untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur.
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und
Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der
Archäologie. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch
Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben
und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen
effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die
§§ 19 und 20 gelten sinngemäß.“
26. § 25 lautet:
„§ 25. Die
innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch
Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur festzulegen. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt
sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über
den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen,
sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24
Abs. 2) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte
und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.“
27. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Institut für Österreichische
Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der
Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.“
28. § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und
Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der
österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte
Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen
Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften,
insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen
und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der
Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers
für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf
die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf
einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.“
29. Dem § 26 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie
die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.“
30. § 31 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das
Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind
Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder
dem zuständigen Bundesminister.“
31. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die
von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der
einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und
juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie
hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige
Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann
jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem
Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne
Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.“
32. In § 31a Abs. 1 Z 2 wird
die Wortfolge „§ 15 Abs. 2 bis 4“ durch die
Wortfolge „§ 18
Abs. 7 und 8“ ersetzt.
33. In § 31a Abs. 1 Z 3 wird
die Wortfolge „mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „mit der zuständigen Bundesministerin oder dem
zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
34. In § 31a Abs.1 Z 5 wird die
Wortfolge „des
zuständigen Bundesministers“ durch die Wortfolge
„der
zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
35. § 31a Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner
Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe
der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und
längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm
Rechtpersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses
durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin
oder Stellvertreter, zu informieren.“
36. § 31a Abs. 5 lautet:
„(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des
Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen
Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen
Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss
vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die
Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal-
und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden
Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt
können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.“
37. § 31a Abs. 8 zweiter Satz
lautet:
„§ 18a Abs.6 bis 6c gilt
sinngemäß.“
38. In § 32 Abs. 1 wird die
Wortfolge „vom
zuständigen Bundesminister“ durch die Wortfolge „von der zuständigen
Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
39. Die Überschrift des § 33 lautet:
„Bibliotheken der wissenschaftlichen
Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur und der Bundesmuseen“
40. § 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die in Abs. 1 genannten
Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der
Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.“
41. Dem § 33 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere
nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:
(a) Richtlinien für die Benützung
einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,
(b) Die Ordnung und Sicherheit in der
Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung
von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten
unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
(c) Die Sicherstellung des Inventars und der
Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der
Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der
verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,
(d) Richtlinien über Öffnungszeiten der
Universitätsbibliothek.“
42. § 34 und § 35 entfallen.
43. In § 36 Abs. 2 Z 2 ist
das Wort „Forschern“ durch die Wortfolge „Forscherinnen und Forschern“ zu ersetzen.
44. § 39 lautet:
„§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“