543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (464 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden (Arbeitsmarktreformgesetz)

 

Durch den gegenständlichen Gesetzentwurf sind vor allem folgende Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage vorgesehen:

-       Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Arbeitssuchenden durch das Arbeitsmarktservice.

-       Bessere Berücksichtigung der Wegzeiten bei der Vermittlung. Die Wegzeit von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück soll ein Viertel der täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten.

-       Ausgestaltung des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes. Künftig soll die Dauer des Berufsschutzes 100 Tage betragen.  Künftig soll das Entgelt aus der angebotenen Beschäftigung während der ersten 120 Tage des Arbeitslosengeldbezuges nicht weniger als 80% und für die restliche Dauer des Arbeitslosengeldanspruches nicht weniger als 75% des der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld zu Grunde liegenden Entgelts betragen.

-       Absicherung pflegender Angehöriger durch Erstreckung der Rahmenfrist für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes.

-       Verpflichtende Aufstellung eines Dienstzettels als Informationsgrundlage für die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

 

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass sowohl geringfügige Mehrbelastungen als auch Einsparungen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik verursacht werden, wobei Mehraufwendungen zu Entlastungen bei anderen Finanzierungsträgern, beispielsweise der Sozialhilfe führen werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Mag. Walter Tancsits, Dietmar Keck, Mag. Brigid Weinzinger, Sigisbert Dolinschek, Ulrike Königsberger-Ludwig, Erika Scharer, Dr. Werner Fasslabend, Mag. Elisabeth Grossmann, Theresia Haidlmayr, Maximilian Walch sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy und Sigisbert Dolinschek einen Abänderungsantrag betreffend § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 79 Abs. 76 bis 78 Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie § 38 Abs. 2 und § 78 Abs. 16 Arbeitsmarktservicegesetz eingebracht. Weiters betraf dieser Abänderungsantrag die §§ 10 Abs. 24 und 25 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, § 17 und 18 Abs. 8 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 sowie § 17a Abs. 36 und 37 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz. Ferner betraf dieser Abänderungsantrag den Wirksamkeitsbeginn der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Novelle zum ABGB. Schließlich betraf der Abänderungsantrag § 8 Abs. 8 Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz. Der gegenständliche Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Die mit Z 1 des Abänderungsantrages vorgeschlagene Änderung des § 10 Abs. 1 berücksichtigt, dass eine Anhebung der Sperrfrist bei wiederholten Weigerungen nicht notwendig erscheint.

Die mit Z 2 des Abänderungsantrages vorgeschlagene Änderung des § 25 Abs. 2 AlVG ist auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dringend erforderlich, um eine wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit sicherzustellen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2004, Zl. 2003/08/0182-5, setzt die Verhängung der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 AlVG voraus, dass die Organe des Arbeitsmarktservice selbst (oder allenfalls von diesem ausdrücklich mit der Überwachung des Arbeitsmarktes beauftragte, d.h. ihm in dieser Tätigkeit unmittelbar zuzurechnende Personen) die Tätigkeit des Dienstnehmers wahrgenommen haben. Eine Betretung durch andere Organe ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtlich. Es soll daher gesetzlich klar gestellt werden, dass jede Betretung durch ein Organ einer Behörde, ein Organ eines Sozialversicherungsträgers oder ein Exekutivorgan und nicht nur eine Betretung durch ein Organ des Arbeitsmarktservice entsprechende Rechtsfolgen nach sich zieht. Die Änderung des § 25 Abs. 1 ist auf Grund des vorgesehenen Entfalles des § 12 Abs. 3 lit. g und der Notwendigkeit von Rückforderungen bereits ausgezahlter Leistungen wegen nachträglich vorzunehmender Einkommensanrechnung bei vorübergehender Beschäftigung erforderlich. Die Möglichkeit der Aufrechnung von Kostenersätzen des VwGH auf Leistungen aus der AlV und auf Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Z 4) ist nicht erforderlich, weil diese im Wege der Exekution eingebracht werden können.

Die sonstigen Änderungen ergeben sich aus dem Zeitplan für die parlamentarische Behandlung des Gesetzentwurfes. Da die parlamentarische Behandlung und Beschlussfassung des Arbeitsmarktreformgesetzes auf Grund der Sitzungstermine der Ausschüsse und der Plena des Nationalrates und des Bundesrates erst Anfang Juli 2004 abgeschlossen sein kann, ist es erforderlich, das In-Kraft-Treten aller Bestimmungen, die mit 1. Juli 2004 in Kraft treten sollten, auf 1. August 2004 zu verschieben. Die übrigen Regelungen bleiben unverändert.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Heidrun Silhavy und Sigisbert Dolinschek mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 09

Fritz Neugebauer   Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau