Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957, das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und
das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert werden
(Arbeitsmarktreformgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xx/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 9 lautet:
„§ 9. (1) Arbeitswillig ist,
wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare
Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder
umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit
Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung
einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen
Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen
Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und
Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von
Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit
erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung
steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils
anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein
Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich
darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie zB wenn am
Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz
zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden,
zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche
Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von
eineinhalb Stunden zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld
auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht
dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn
dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert
wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund
einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf
oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das
sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.
In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung
in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das
sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten
Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.
Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der
Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der
Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine
Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur
zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe
des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden
Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen
gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und
Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger
Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit
zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte
Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren
Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme
einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen
Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt
einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch
dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung
vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren
Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur
wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen
Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem
früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor
dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer
Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht
oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem
Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag
(der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz
nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um
den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.“
2. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose
Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen
Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme
einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem
Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer
Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg
der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale
Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen
zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für
die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs
Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des
Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der
Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen
Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen
liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben
über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen
Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die
Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen
Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
3. § 11 zweiter Satz lautet:
„Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger Beendigung eines
Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufnahme einer
anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise
nachzusehen.“
4. § 12 Abs. 3 lit. g entfällt; die lit. h und i
werden als lit. g und h bezeichnet.
5. Im § 14 Abs. 4 entfällt die lit. d und die
lit. e bis g werden als lit. d bis f bezeichnet.
6. § 15 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. arbeitsuchend bei der regionalen
Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als
Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bezogen hat;“
7. Im § 15 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „Pflegegeld in Höhe der
Stufe
4, 5, 6 oder 7“ durch den Ausdruck „Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3“ ersetzt.
8. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld
gebührt ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich
nach der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder Nichtverlängerung
des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung der Beschäftigung und die
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf
Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung
verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß
lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das Arbeitslosengeld frühestens ab
dem Tag der Geltendmachung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, während dem der Anspruch nicht geruht hat, und Geltendmachung am
darauf folgenden Werktag, gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab diesem
Tag. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen,
so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen
Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer,
die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem
Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse,
Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das
bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat
neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung
zu stellen. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte
Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die
Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden
Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die
Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als
erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.“
9. § 21a lautet:
„§ 21a. (1) Das aus
vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat
ist auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in
diesem Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit gelten
Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart wurden, und
selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier Wochen lang ausgeübt
werden.
(2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der
Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen abzüglich der
abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche
Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen um den der
Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG
entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages
durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.“
10. Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei
Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der
Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind
oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des
Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG
erreichen.“
11. Dem § 23 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch kann auch durch einen Vertreter geltend gemacht werden
und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit. c nicht während der
Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt und entgegen § 16
Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen Geschäftsstelle
gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens drei Monate.“
12. Im § 25 wird im Abs. 1 im vorletzten Satz der Ausdruck
„der
Empfänger nicht arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. g war“ durch den Ausdruck „auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender
Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung
gebührt“ ersetzt, im Abs. 2 im ersten Satz
der Ausdruck „bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3
lit. a, b, d oder g betreten“ durch den
Ausdruck „bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3
lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von
Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten“ ersetzt; Abs. 6 letzter Satz und Abs. 8 entfallen.
13. § 26 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG
muss die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16
Wochenstunden oder eine vergleichbare zeitliche Belastung nachgewiesen werden.“
14. Im § 33 Abs. 1 und 4 wird nach dem Ausdruck „Arbeitslosengeld“
jeweils der Ausdruck „oder Übergangsgeld“
eingefügt.
15. Im § 39a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Anspruch“ der Ausdruck
„, längstens jedoch bis zum Ablauf des
Kalendermonates, in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, “ eingefügt.
16. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bezieher von Leistungen gemäß § 6 Z 1 bis 3, 6
und 7 sind überdies während der Zeit zwischen dem Ende der
Anspruchsberechtigung auf die Leistungen der Krankenversicherung und dem Beginn
(Wiederbeginn) des Anspruches auf eine Leistung gemäß § 6 Z 1 bis 3,
6 und 7 im Anschluss an die Schutzfrist des § 122 Abs. 2 Z 2
ASVG für längstens sieben Tage und in den übrigen Fällen für längstens
28 Tage in gleicher Weise wie während der Schutzfrist des § 122
Abs. 2 ASVG krankenversichert.“
17. Im § 43a wird im Abs. 1 im ersten Satz nach dem
Ausdruck „Sozialversicherungsgesetzes“ der Ausdruck „und des § 40 Abs. 3“ sowie in der Z 1 nach dem Ausdruck „§ 25 Abs. 2“
der Ausdruck „und der Tage gemäß § 40 Abs. 3“ eingefügt.
18. Im § 45 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und
folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der
Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen
Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG ist
überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten
Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu
tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz
tritt.“
19. § 46 Abs. 1 lautet:
„§ 46. (1) Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich
geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das
bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat
neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung
zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die
arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen
und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person
zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen
und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages
ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale
Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen.
Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn
die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder
Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das
Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die
regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars
oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch
erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei
der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.“
20. § 46 Abs. 5 wird durch folgende Abs. 5 bis 7
ersetzt:
„(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der
Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des
Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist
der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich
persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62
Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche
Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle
kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache entbinden,
wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung besteht und keine
persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen
erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende
des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst
wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs-
oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines
Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von
Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder
Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die persönliche
Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die regionale Geschäftsstelle
kann die arbeitslose Person vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache
entbinden, wenn kein Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung
besteht und keine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der
Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen
einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder
ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs-
oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung
oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen
Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den
Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des
§ 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder
sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum
eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen
ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen.“
21. § 66a Abs. 2 letzter Satz entfällt.
22. Dem § 71 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von
400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre
Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen
macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines
Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.“
23. Dem § 79 werden folgende Abs. 76 bis 78 angefügt:
„(76) Die §§ 15 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 4,
22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 25 mit Ausnahme des Abs. 2, 33 Abs. 1
und 4, 39a Abs. 1 und 66a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.
(77) Die §§ 12 Abs. 3, 21a und 25 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. August 2004 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten,
die sich nach Ablauf des 31. Juli 2004 ereignet haben. Auf Sachverhalte,
die sich vor dem 1. August 2004 ereignet haben, sind diese Bestimmungen in
der bis zum Ablauf des 31. Juli 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(78) Die §§ 9, 10, 11, 14 Abs. 4, 17, 26 Abs. 1
Z 1, 40 Abs. 3, 43a Abs. 1, 45, 46 und 71 Abs. 3 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft und gelten für die Beurteilung von Sachverhalten,
die sich nach Ablauf des 31. Dezember 2004 ereignet haben. Auf
Sachverhalte, die sich vor dem 1. Jänner 2005 ereignet haben, sind diese
Bestimmungen in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil im 4. Hauptstück
nach dem Ausdruck „§ 38b Beurteilung der Arbeitsmarktchancen
älterer Personen“ der Ausdruck „§ 38c Betreuungsplan“ eingefügt.
2. § 37b samt Überschrift sowie die nach § 37b folgende
Überschrift „5. Abschnitt“
entfallen.
3. Nach § 38b wird folgender § 38c samt Überschrift
eingefügt:
„Betreuungsplan
§ 38c. Die
regionale Geschäftsstelle hat für jede arbeitslose Person einen Betreuungsplan
zu erstellen, der ausgehend vom zu erwartenden Betreuungsbedarf insbesondere
die Art und Weise der Betreuung und die in Aussicht genommenen Maßnahmen sowie
eine Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise enthält. Im Betreuungsplan
ist insbesondere auf die gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 AlVG maßgeblichen
Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen. Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur
Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt
verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und
fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach
Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern. Bei Änderung der für die
Eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeutsamen Umstände ist der Betreuungsplan
entsprechend anzupassen. Die regionale Geschäftsstelle hat ein Einvernehmen mit
der arbeitslosen Person über den Betreuungsplan anzustreben. Kann ein
Einvernehmen nicht erzielt werden, ist der Betreuungsplan von der regionalen
Geschäftsstelle unter weitestmöglicher Berücksichtigung der Interessen der
arbeitslosen Person einseitig festzulegen. Der Betreuungsplan ist der
arbeitslosen Person zur Kenntnis zu bringen. Auf einen bestimmten Betreuungsplan
oder auf Maßnahmen, die im Betreuungsplan in Aussicht genommen sind, besteht
kein Rechtsanspruch. Der Verwaltungsrat hat eine Richtlinie zur Gewährleistung
einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Erstellung und Anpassung von
Betreuungsplänen zu erlassen.“
4. Dem § 78 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 38c samt Überschrift sowie das Inhaltsverzeichnis in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
5. Im § 5a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „bereits“ der Ausdruck
„vor Vollendung des 50. Lebensjahres“ eingefügt.
6. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2,
ausgenommen Z 11, vorschussweise.“
7. Dem § 10 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:
„(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. August 2004 in
Kraft.“
Artikel 4
Änderung des
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
(BSchEG), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 113/1998, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 4 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 5 wird im zweiten Satz der Ausdruck „das Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ durch den Ausdruck „die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)“ und im dritten Satz der Ausdruck „Es“ durch den Ausdruck
„Sie“ ersetzt.
3. § 4 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden ist von der BUAK in
geeigneter Weise kundzumachen.“
4. Im § 8 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der zweite
Absatz.
5. Im § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
6. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „des Bundesministers für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und
für Finanzen“ durch den Ausdruck „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
7. § 12 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Der Zinssatz kann höchstens 1 Prozentpunkt über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem im
Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden,
BGBl. I Nr. 125/1998, liegen.“
8. § 17 lautet:
„§ 17. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit betraut.“
9. Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2,
12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2003, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder
§ 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I
Nr. 111/2003.“
2. Nach § 13
Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat IT-Aufgaben im Sinne des
§ 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ
GmbH), BGBl. I Nr.757/1996, für die IAF-Service GmbH, soweit dies für die
Vollziehung der ihr nach diesem Bundesgesetz und nach dem
IAF-Service-GmbH-Gesetz (IAFG), BGBl. I Nr. 88/2001, übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, auf deren Verlangen gegen
Entgelt zu erbringen.“
3. § 13a Abs. 3 Z 7 lautet:
„7. der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder
§ 154 Abs. 1 AußStrG.“
4. Nach § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und
deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen
gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter
Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a
Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise
zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im
Datenfernverkehr ermitteln können.“
5. Dem § 17a werden folgende
Abs. 36 und 37 angefügt:
„(36) § 13 Abs. 4a und § 14
Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004
treten mit 1. August 2004 in Kraft.
(37) § 1 Abs. 1 Z 6 und
§ 13a Abs. 3 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und sind auf
Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004
erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden,
sofern sie nicht schon früher eingeleitet hätten werden können. Sonst sind
§ 1 Abs. 1 Z 6 und § 13a Abs. 3 Z 7 in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2004 weiter anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB)
Das allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003, wird mit Wirkung vom
1. August 2004 wie folgt geändert:
Nach dem § 1164 wird folgender
§ 1164a samt Überschrift eingefügt:
„Dienstzettel für das freie
Dienstverhältnis
§ 1164a. (1) Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils
geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer
unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die
wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel)
auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren
Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Dienstgebers,
2. Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
3. Beginn des freien Dienstverhältnisses,
4. bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte
Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6. vorgesehene Tätigkeit,
7. Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
(2) Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit
länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme
der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie
Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1. voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
2. Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
3. allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach
Österreich und
4. allfällige zusätzliche Vergütung für die
Auslandstätigkeit.
(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines
Dienstzettels besteht, wenn
1. die Dauer des freien Dienstverhältnisses
höchstens einen Monat beträgt oder
2. ein schriftlicher freier Dienstvertrag
ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben
enthält, oder
3. bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2
genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(4) Jede Änderung der Angaben gemäß
Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens
jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn,
die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(5) Hat das freie Dienstverhältnis bereits am
1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen
binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine
solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher
ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie
Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch
beschränkt werden.“
Artikel 7
Änderung des
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes
Das
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2002, wird
wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Schulentlassjahrgänge
2001 bis 2003“ durch den Ausdruck „Schulentlassjahrgänge
2001 bis 2005“und der Ausdruck „2003/2004“durch den Ausdruck „2005/2006“ersetzt.
2. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Lehrgänge im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind von Trägern, die keine Lehrberechtigten gemäß § 2 BAG
sind, organisierte Veranstaltungen zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen
eines Lehrberufs, die dem jeweiligen Bedarf entsprechend bis zu zwölf Monate
dauern können.“
3. Dem § 3 Abs. 8 wird folgender
Satz angefügt:
„Darüber hinaus können Lehrgänge zur
Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung eingerichtet werden.“
3. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck
„2005“ durch den Ausdruck „2009“ und der Ausdruck
„2006“ durch den Ausdruck „2010“ ersetzt.
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) Die §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.“