544 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (475 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz
über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
geändert werden
Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft
sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der
Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden
können.
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der
Europäischen Gesellschaft wird durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft
hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis
zum 8. Oktober 2004 umzusetzen ist.
Durch die in der gegenständlichen
Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz soll eine
Umsetzung der genannten Richtlinie 2001/86/EG erfolgen und ein Recht auf
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft geschaffen
werden. Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält Bestimmungen über:
- Definition
der an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften,
- Einsetzung
eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,
- Mindestinhalte
der zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der
beteiligten Gesellschaften abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung
der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft durch Errichtung eines
SE-Betriebsrates oder Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung
der Arbeitnehmer,
- Voraussetzungen
der Einrichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen
zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der
beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse,
- Voraussetzungen,
unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung
kommen, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem
zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition
des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,
- Entsendung
der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes,
- Rechtsstellung
der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des
SE-Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,
- Schaffung
eines Gerichtsstandes am Sitz der Europäischen Gesellschaft für sich aus den
Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.
Durch die im Artikel II der
Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Post-Betriebsverfassungsgesetz sollen
die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der
Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem
Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt werden, wobei
klargestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz
errichteten Organen wahrzunehmen sind.
Durch die in der Regierungsvorlage
enthaltene Novelle zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (Artikel III des
Entwurfes) soll ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Gesellschaft für
Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den
SE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die
Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft
beziehen, geschaffen werden.
Der Ausschuss
für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 9. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im
Ausschuss war der Abgeordnete Fritz Neugebauer. An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Walter Schopf,
Sigisbert Dolinschek, Mag. Brigid Weinzinger und Heidrun Silhavy.
Ein Vertagungsantrag des Abgeordneten Walter Schopf fand keine Mehrheit.
Bei der
Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf
(475 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 09
Fritz
Neugebauer Heidrun Silhavy
Berichterstatter Obfrau