544 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (475 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

 

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft sieht vor, dass Handelsgesellschaften im Gebiet der Gemeinschaft in der Rechtsform Europäischer Gesellschaften (Societas Europaea; SE) gegründet werden können.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft wird durch die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis zum 8. Oktober 2004 umzusetzen ist.

 

Durch die in der gegenständlichen Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeitsverfassungsgesetz soll eine Umsetzung der genannten Richtlinie 2001/86/EG erfolgen und ein Recht auf Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft geschaffen werden. Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält Bestimmungen über:

 

-       Definition der an der Gründung einer Europäischen Gesellschaft beteiligten Gesellschaften,

-       Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und Definition seiner Aufgaben,

-       Mindestinhalte der zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften abzuschließenden Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft durch Errichtung eines SE-Betriebsrates oder Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

-       Voraussetzungen der Einrichtung eines SE-Betriebsrates kraft Gesetzes, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition seiner Befugnisse,

-       Voraussetzungen, unter denen die Vorschriften über die Mitbestimmung kraft Gesetzes zur Anwendung kommen, falls die Verhandlungen zwischen besonderem Verhandlungsgremium und dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften scheitern, sowie Definition des Rechtes auf Mitbestimmung kraft Gesetzes,

-       Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium und in den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes,

-       Rechtsstellung der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates sowie der Arbeitnehmervertreter im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens,

-       Schaffung eines Gerichtsstandes am Sitz der Europäischen Gesellschaft für sich aus den Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes ergebenden Streitigkeiten.

 

Durch die im Artikel II der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Post-Betriebsverfassungsgesetz sollen die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Europäischen Gesellschaft für Unternehmen, die dem Post-Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, für anwendbar erklärt werden, wobei klargestellt wird, dass die den Organen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben von den nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

 

Durch die in der Regierungsvorlage enthaltene Novelle zum Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (Artikel III des Entwurfes) soll ein Gerichtsstand am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, den SE-Betriebsrat, das Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren oder auf die Mitbestimmung im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beziehen, geschaffen werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Fritz Neugebauer. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Walter Schopf, Sigisbert Dolinschek, Mag. Brigid Weinzinger und Heidrun Silhavy. Ein Vertagungsantrag des Abgeordneten Walter Schopf fand keine Mehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (475 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 09

Fritz Neugebauer   Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau