Vorblatt
Ziel:
Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen
des unbeweglichen Bundesvermögens in Feldkirchen bei Graz
Lösung:
Verkauf von Liegenschaften an die Flughafen
Graz Betriebsgesellschaft mbH
Alternativen:
Keine.
Kosten:
Außer Transaktionsspesen: keine
Finanzielle Auswirkungen:
Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen
in Höhe des Verkaufserlöses
EU-Konformität:
Gegeben.
Auswirkungen auf die
Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch den Verkauf entbehrlicher
Liegenschaften des Bundes werden erfahrungsgemäß erhebliche Folgeinvestitionen
seitens Privater mit positiven Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und
Beschäftigungslage ausgelöst.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG.
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern
und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, gemäß
deren Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.
E r l ä u t
e r u n g e n
Allgemeiner Teil
In einer Vereinbarung zwischen Bund und
Land Steiermark vom 11. Juli 2001 betreffend den Flughafen Steiermark wurde
einerseits eine Übertragung der Anteile des Bundes im Ausmaß von 50 % an
der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH (FGB) an das Land Steiermark zu
bestimmten Konditionen (siehe Ermächtigungsgesetz BGBl. I
Nr. 158/2001 vom 28.12.2001) beschlossen, sowie die Übertragung von
Liegenschaften im Ausmaß von ca. 280 Ha. um 90 Mio. Schilling. Die
Liegenschaftstransaktion wurde einer gesonderten bundesgesetzlichen
Ermächtigung vorbehalten.
Der vorliegende Gesetzentwurf holt diese
Ermächtigung nach.
Besonderer Teil
Zu § 1 Z 1: Die Liegenschaften der
Anlage A waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der o.a. Vereinbarung bereits
bescheidmäßig dem Flughafen Graz gewidmet, sind jedoch nicht alle im
bücherlichen Eigentum der Republik Österreich. Insoweit dies zur Erfüllung der
o.a. Vereinbarung erforderlich ist, wird der Bund (für ca. 10 Ha.) noch
bücherliches Eigentum erlangen, wofür gegebenenfalls Transaktionskosten
entstehen könnten.
Zu § 2 Z 2: Der Bund ist im (Nah-) Bereich des Flughafens Eigentümer weiterer Flächen (Anlage B), die nicht von der politischen Vereinbarung erfasst sind. Auch insgesamt sind die Liegenschaften der Anlage B unterhalb jener Wertgrenze, die eine gesetzliche Ermächtigung des Nationalrates erfordert. Da jedoch denkbar ist, dass die FGB im Rahmen des Gesamtpaketes zusätzlich daraus Liegenschaften erwerben will (insbesondere jene nicht von der Vereinbarung erfassten, aus der später erfolgten 5. Flugplatzerweiterung) wird auch diesbezüglich die Ermächtigung eingeholt. Einer derartigen zusätzlichen Veräußerung an die FGB würde eine Schätzung des BMF zugrunde gelegt.