Vorblatt

Ziel:

Veräußerung von entbehrlichen Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens in Feldkirchen bei Graz

Lösung:

Verkauf von Liegenschaften an die Flughafen Graz Betriebsgesellschaft  mbH

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Außer Transaktionsspesen: keine

Finanzielle Auswirkungen:

Der Bund lukriert budgetwirksame Einnahmen in Höhe des Verkaufserlöses

EU-Konformität:

Gegeben.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch den Verkauf entbehrlicher Liegenschaften des Bundes werden erfahrungsgemäß erhebliche Folgeinvestitionen seitens Privater mit positiven Auswirkungen auf die örtliche Wirtschafts- und Beschäftigungslage  ausgelöst.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, gemäß deren Artikel 6 Absatz 1 Z 2 nicht anwendbar.


E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

In einer Vereinbarung zwischen Bund und Land Steiermark vom 11. Juli 2001 betreffend den Flughafen Steiermark wurde einerseits eine Übertragung der Anteile des Bundes im Ausmaß von 50 % an der Flughafen Graz Betriebsgesellschaft mbH (FGB) an das Land Steiermark zu bestimmten Konditionen (siehe Ermächtigungsgesetz BGBl. I Nr. 158/2001 vom 28.12.2001) beschlossen, sowie die Übertragung von Liegenschaften im Ausmaß von ca. 280 Ha. um 90 Mio. Schilling. Die Liegenschaftstransaktion wurde einer gesonderten bundesgesetzlichen Ermächtigung vorbehalten.

Der vorliegende Gesetzentwurf holt diese Ermächtigung nach.

Besonderer Teil

Zu § 1 Z 1: Die Liegenschaften der Anlage A waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der o.a. Vereinbarung bereits bescheidmäßig dem Flughafen Graz gewidmet, sind jedoch nicht alle im bücherlichen Eigentum der Republik Österreich. Insoweit dies zur Erfüllung der o.a. Vereinbarung erforderlich ist, wird der Bund (für ca. 10 Ha.) noch bücherliches Eigentum erlangen, wofür gegebenenfalls Transaktionskosten entstehen könnten.

Zu § 2 Z 2: Der Bund ist im (Nah-) Bereich des Flughafens Eigentümer weiterer Flächen (Anlage B), die nicht von der politischen Vereinbarung erfasst sind. Auch insgesamt sind die Liegenschaften der Anlage B unterhalb jener Wertgrenze, die eine gesetzliche Ermächtigung des Nationalrates erfordert. Da jedoch denkbar ist, dass die FGB im Rahmen des Gesamtpaketes zusätzlich daraus Liegenschaften erwerben will (insbesondere jene nicht von der Vereinbarung erfassten, aus der später erfolgten 5. Flugplatzerweiterung) wird auch diesbezüglich die Ermächtigung eingeholt. Einer derartigen zusätzlichen Veräußerung an die FGB würde eine Schätzung des BMF zugrunde gelegt.