546 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz und das
Wertpapieraufsichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Börsegesetzes
Das Börsegesetz, BGBl.
Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird
wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „und 6“.
2. § 48 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d
Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine
Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen
Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß
§ 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,“
3. § 48b erhält die
Paragrafenbezeichnung „§ 48s.“.
4. § 48c erhält die
Paragrafenbezeichnung „§ 48t.“.
5. Die Überschrift vor § 48a und
§ 48a lauten:
„Marktmissbrauch
§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48r gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht
bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere
Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente
betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs
dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer
Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger
wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.
a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie
eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen
erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug
ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder
Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen
derivativen Finanzinstrumenten zulässt.
b) In Bezug auf Warenderivate ist
„Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt
oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von
der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten
würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen
Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind
Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche
Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur
Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem
Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils
zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden
müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem Bundesgesetz sonst
der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.
c) Für Personen, die mit der Ausführung von
Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet
„Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von
einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge
des Kunden bezieht.
2. „Marktmanipulation“ sind
a) Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die
aa) falsche oder irreführende
Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren
Kurs geben oder geben könnten, oder
ab) den Kurs eines oder mehrerer
Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde
Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches
Kursniveau erzielt wird,
es sei denn, die Person, welche die
Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass sie
legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen
die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.
Bei
der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß
lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von
Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als
solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu
berücksichtigen:
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des
Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem
jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten
zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer
bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt
wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments
bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des
Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt
zugelassen sind;
– ob abgewickelte Geschäfte zu
keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum
Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen
innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des
Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem
betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen
Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen
Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne
des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in
der Folge wieder umgekehrt wird;
– der Umfang, in dem erteilte
Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage
eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder
genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern
zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden
könnten;
– der Umfang, in dem
Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt
oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse,
die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu
Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen
auswirken.
b) Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung.
Bei der Beurteilung der Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b als Marktmanipulation sind
unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere
folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation
anzusehen sind – zu berücksichtigen:
– ob von bestimmten Personen
erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein
von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben
oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;
– ob Geschäftsaufträge von
Personen erteilt bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder
nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die
unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen
Interessen beeinflusst wurden.
c) Verbreitung
von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem
Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente
geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie
falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese
Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch
oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs
handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des
§ 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand
geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der
Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen
ziehen oder Gewinne schöpfen.
3. „Finanzinstrumente“ sind
a) Wertpapiere
im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
b) Anteile
an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,
c) Geldmarktinstrumente,
d) Finanzterminkontrakte
(Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
e) Zinsausgleichsvereinbarungen
(Forward Rate Agreement),
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-Swaps),
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter
lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
h) Warenderivate,
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf
einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein
Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte Markt
gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene Verkehrsgegenstände
sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar.
5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten,
die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet
werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.
6. „Person“ ist eine natürliche oder eine
juristische Person.
7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß Art. 11
der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.
8. Eine „Person, die bei einem Emittenten
Führungsaufgaben wahrnimmt” ist eine Person,
a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder
b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar
keinem der unter lit. a genannten Organe angehört, aber regelmäßig Zugang
zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat
und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen
und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.
9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer
Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben
wahrnimmt” ist
a) der Ehegatte der Person, die diese
Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach
einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,
b) ein nach einzelstaatlichem Recht
unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,
c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die
diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die
Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,
d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige
Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person
nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt
oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer
solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend
denen einer solchen Person entsprechen.
10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit
Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und
Kreditinstitute.
11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische
Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG.
12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im
Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG.
(2) Als „Marktmanipulation“ im Sinne des Abs. 1
Z 2 gelten insbesondere:
1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in
Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch
eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer
direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder
anderer unlauterer Handelsbedingungen;
2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei
Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses
tätig werden, irregeführt werden;
3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder
regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch
Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem
Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem
Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den
Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen
wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf
ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird.
(3) Ob eine „zulässige Marktpraxis“ gemäß
Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen.
1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer Zusammenarbeit
mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen:
a) wie transparent die betreffende Marktpraxis für
den Markt insgesamt ist,
b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und
das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der
Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die
wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden
Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten
Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung,
c) in welchem Maße sich die betreffende
Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt,
d) inwieweit
die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes
Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf
die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren,
e) welches
Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder
indirekt verbundener, geregelter oder nichtgeregelter Märkte für dieses Finanzinstrument
innerhalb der Gemeinschaft darstellt,
f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden
bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten
Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen,
insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der
geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt
oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben,
g) welche
Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zB ob es sich um einen
geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden,
welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf
Privatanleger entfällt.
Marktpraktiken, insbesondere neue
oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb als unzulässig
festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als zulässig
festgelegt wurden.
Die FMA hat die als zulässig
festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere Zulässigkeit zu
überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des
betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des
Marktes, zu berücksichtigen.
2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem
Absatz und unbeschadet des § 48q Abs. 2 hat die FMA die
Börseunternehmen sowie die Interessenvertretungen der Emittenten,
Finanzdienstleistungserbringer und Verbraucher und allfällige andere
Marktbetreiber zu konsultieren. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat
die FMA auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren,
insbesondere wenn vergleichbare Märkte (mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen,
Transaktionen) existieren. Vor einer Änderung oder Aufhebung einer solchen
Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren durchzuführen.
3. In der Verordnung hat eine angemessene
Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen, die
bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis
berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben
Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde.
4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer
Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu
übermitteln.
6. Nach § 48a werden folgende
§§ 48b bis 48r eingefügt:
„Missbrauch einer Insiderinformation
§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz
ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem
er
1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft,
verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder
2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein,
einem Dritten zugänglich macht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 40 000 Euro übersteigender
Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine
Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist,
auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder
einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
wenn durch die Tat ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft
wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu
sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass
es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete
Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil
zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Insider ist, wer als Mitglied eines
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf
Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner
Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat.
Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer
Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so
sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für
Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.
Marktmanipulation
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden.
Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als
verfallen zu erklären.
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben
Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der
Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder
eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den
Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im
Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich
nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben
Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die
Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich
wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese
Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem
geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die
Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt
geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Seite
anzuzeigen.
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von
Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese
Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung
nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der
Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor
bei:
a) laufenden
Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der
normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich
beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle
Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch
wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die
Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden,
sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und
potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer
Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer
langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;
b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines
Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn
diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen,
um wirksam zu werden, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung
zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der
Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung
noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum
gefährden würde.
2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit
von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen
zu kontrollieren. Insbesondere haben sie
a) wirksame
Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche,
deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen
Informationen erlangen;
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die
sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen
bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht
ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;
c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die
eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass
der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden
Insider-Informationen unbeschadet des Abs. 3 zweiter Satz zu
gewährleisten.
Der Emittent hat die FMA
unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen
aufzuschieben, zu unterrichten.
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag
oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im
normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung
ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der
Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich
bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer
nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die
Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die
Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen
haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines
Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen
Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag
oder für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig
aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse
sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten
Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von
Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede
Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und
Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und
schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer
missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung
derartiger Informationen verhängt werden.
1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu
enthalten:
a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu
Insider-Informationen haben,
b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im
Verzeichnis,
c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des
Insider-Verzeichnisses.
2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich
aktualisiert zu werden, wenn
a) sich der Grund für die Erfassung bereits
erfasster Personen ändert,
b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt
werden müssen,
c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang
zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem
Zeitpunkt dies gilt.
(4) Personen, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie
gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle
von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf
geregelten Märkten zugelassenen Aktien oder mit sich darauf beziehenden Derivaten
oder sonstigen Finanzinstrumenten des Emittenten oder mit ihm verbundener
Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen
diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß
diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der seinen Sitz außerhalb
des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie
2003/71/EG vorlegen muss.
1. Die Meldung hat zu enthalten:
a) Name der Person, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu
einer solchen Person in enger Beziehung steht,
b) Grund für die Meldepflicht,
c) Bezeichnung
des betreffenden Emittenten,
d) Beschreibung
des Finanzinstruments,
e) Art des Geschäfts (zB An- oder Verkauf),
f) Abschlussdatum
und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,
g) Preis und Geschäftsvolumen.
2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf
Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben
werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den
Betrag von 5 000 Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres
nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der
Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im
ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu
ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.
(5) Die Personen, die Analysen von
Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für
Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen
mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder
weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten
wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den
Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle
Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von
Marktmanipulationspraktiken zu treffen.
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der
Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen,
dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken
verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies
auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit
Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf
Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten
Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine
Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von
Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht
für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß
§ 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet des § 48e Abs. 5 für
die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine
Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls meldet die FMA ihr gemeldete verdächtige
Geschäfte unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen
Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben
zu übermitteln:
1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der
Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige
Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),
2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,
3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der
Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an
diesen Geschäften beteiligter Personen,
4. Funktion, in der die der Meldepflicht
unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),
5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der
verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.
Sollten diese Angaben zum Zeitpunkt
der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die
die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei
den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die
übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald sie vorliegen. Die Meldung
kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch
erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der FMA
eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist.
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine
Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere nicht die
Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen
Personen in Beziehung stehende Personen, über die erfolgte Meldung
unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens
dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde.
Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen,
insbesondere nicht den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt
wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen,
wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9
erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich
oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter
Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung
erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben
gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung
die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5
und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen
festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der
Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht
zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der
raschen Informationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes
der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben
werden.
§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld-
oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der
öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen
System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen
amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden
Einrichtung getätigt werden.
(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes
Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem
Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf
Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon,
ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.
(3) § 48b gilt auch für jedes
Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im
Sinne von Abs. 2 abhängt.
(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für
Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem
geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.
(5) Die in den §§ 48a bis 48d geregelten
Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die
1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen
werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich
belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein
entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde;
2. in Österreich begangen werden und
Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf
Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.
(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den
Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von
Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein
Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.
§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von
Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;
2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im
Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG;
3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für
Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder
implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in
Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten,
einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des
Kurses solcher Instrumente;
4. „Analyse oder sonstige Information mit
Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist
a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem
Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den
genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen
natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine
bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten
darstellt,
b) eine von anderen als den in lit. a
genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte
Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;
5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder
juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;
6. „Emittent“ ist der Emittent eines
Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;
7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal,
durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich
zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte
Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen
zugänglich ist;
8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung –
einschließlich der Selbstkontrolle –, die die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 2003/6/EG treffen.
(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat
1. klar und unmissverständlich die Identität der
Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und
Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der
juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;
2. soferne es sich bei der relevanten Person um
ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils
zuständigen Behörde anzugeben;
3. soferne es sich bei der relevanten Person weder
um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen
oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die
genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;
4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen
handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei
diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein
müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;
Die Z 1 bis 3 finden keine
Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung
– einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den
jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten Regelungen eine
ähnliche Wirkung haben, wie die in diesem Absatz.
(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen,
dass
1. Tatsachen deutlich von Auslegungen,
Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen
unterschieden werden;
2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln
an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;
3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten
Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer
Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen
wird;
4. , soferne es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung
handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3
angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.
Die relevanten Personen haben über
Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser
Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen
angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen
Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die
genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.
(4) Handelt es sich bei der relevanten Person
um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine
verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den
genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige
natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in
der Empfehlung
1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich
die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung
gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung
vor ihrer Weitergabe geändert wurde;
2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur
Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments
oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument
ausreichend zusammengefasst werden;
3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB
„Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen
Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend
erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich
einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;
4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls
vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige
Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;
5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten
Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das
jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;
6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die
in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe
Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf
den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen
wird.
Führt die Einhaltung der in Z 1 bis
3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten
Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten
Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der
entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete
Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen.
(5) Die relevanten Personen haben in der
Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet
werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere,
wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder
mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein
erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den
sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person
um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder
natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der
Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine
juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden
Informationen insbesondere:
1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der
Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen
damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;
2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den
Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren,
jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit
Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.
Führt die Einhaltung der in diesem
Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten
Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von
der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine
direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der
relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer
gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen
angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen,
sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.
(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen
Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen
juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit
in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten
Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen
sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und
Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in
der Empfehlung offen gelegt werden:
1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der
relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem
Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen
mindestens folgende Fälle:
a) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder
einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder
b) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen
juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;
2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen,
die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf
den Emittenten hat;
3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein
Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten
ist;
4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den
vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten
des Emittenten federführend oder mitführend war;
5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage,
ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem
Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von
Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat
nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die
Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen
Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;
6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem
Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen
getroffen hat.
Tatsächliche organisatorische oder
verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des
Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten
im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich Informationsschranken, in
der Empfehlung generell offen zu legen. Die Vorschriften gemäß Abs. 5
zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein
Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen oder juristischen
Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob die Vergütung
dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des
Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die
natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission
erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und
das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute
haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf
„Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der
Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das
Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten
wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung
der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen
geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung
unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte
Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des
Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen.
(7) Wird die von einem Dritten erstellte
Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben,
so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der
Empfehlung anzugeben.
(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten
Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert
weitergegeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten,
dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen
vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer
gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in
„Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2
bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem
haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen
eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche
Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten
Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur
Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur
Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten
erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1
und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte
Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der
Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung
haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen
sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende
Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort
verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen
unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben
der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein
Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen
Dritter weitergibt, gilt:
1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder
das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich
angegeben.
2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht
bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die
in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen,
die die Empfehlung weitergeben.
3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für
die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.
(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung
die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben
festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der
Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht
zu nehmen.
Sonderbestimmungen für das
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten
für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die
Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).
(2) Die besonderen Vorschriften für das
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das
Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer
Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art
erfüllt.
§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.
§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit
Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer
Insider-Information zu beauftragen. Sicherheitsbehörden und deren Organe dürfen
sie nur dann beauftragen, wenn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen
durchzuführen sind und Organe der FMA nicht rechtzeitig zu erreichen sind, oder
wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren
Handlung erfüllen könnte. In diesen Fällen ist die FMA ohne unnötigen Aufschub
von den Ermittlungen zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von
deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
(2) Sobald eine bestimmte Person des
Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an
die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren
Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie –
unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit
durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt
wird.
(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs.
1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub
über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr
durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich
von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den
Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche
Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nicht anderes ergibt.
§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um
Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über
entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht
unverzüglich zu verständigen.
(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und Gericht
jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer
Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
(2) Als Ankläger an Stelle der
Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den Rechten, die
einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:
1. Sie kann im gleichen Umfang wie die
Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens verlangen,
2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der
Unterschrift eines Verteidigers,
3. die Anberaumung von Haftverhandlungen
(§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im
Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,
4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und
bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und
Anträge stellen.
(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der
Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger
ausgeschlossen.
§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke,
die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind,
grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur
Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die
der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit
Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch
Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.
§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des
Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von einer weiteren
Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die
Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA
sogleich mitzuteilen.
§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d
Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs
einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft
hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift
für die FMA zu überreichen.
§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen,
die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der
Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.
(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der
Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu
berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5
StPO besonders zu ersetzen sind.
(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem
die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des
Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.
Überwachungsbefugnisse der FMA
§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu
überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:
1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von
ihnen zu erhalten,
2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von
Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der
betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren
Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,
3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,
4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der
Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m
StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3
letzter Satz).
(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro
für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der
nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.
(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der
Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen
beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In
einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein
Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne
der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom
Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr
besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.
(4) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die
wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nur bei Vorliegen
eines überwiegenden öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der Z 1 bis 3
beauskunften oder öffentlich bekanntgeben.
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden
Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu
unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt
oder es besteht ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Kenntnis der Namen.
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die
FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt
wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen
die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften
oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von
der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.
(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende
Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unberührt.
§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der
zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/124/EG, 2003/125/EG
und 2004/72/EG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 oder gemäß §§ 48a
bis 48q erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA
und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen
aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.
(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu
übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern
erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu
erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information
unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die
Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die
FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte
Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der
angeforderten Informationen ablehnen,
1. wenn die Weitergabe der Informationen die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen
könnte,
2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen
dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht
anhängig ist oder
3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund
derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen
Gerichts ergangen ist.
In diesem Fall hat sie dies der
ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue
Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.
Die FMA ist ihrerseits berechtigt,
bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem
Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder
das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden melden.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im
Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen
Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses
Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige
Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA
sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten
übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften, insbesondere nach
§§ 1, 6 und 12f DSG 2000 in Betracht kommt.
(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen
die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen
oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt
in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen
sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so
konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige
Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit
möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der
zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz
unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen
Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.
(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen
durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal
gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats
bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen
unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen
Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem
Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der
zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz
stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu
lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat
und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen
Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund
derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen
Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen
Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über
das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Unbeschadet des
Art. 226 des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um Einleitung von
Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die
Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten
dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das
abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
melden.“
7. In § 64 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wertpapieren“ die Wortgruppe „sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden,“
eingefügt.
8. In § 66 Abs. 1 wird nach der Wortgruppe „Die Voraussetzungen
für die Zulassung von Wertpapieren“ die
Wortgruppe „und Emissionsprogrammen“ eingefügt.
9. Nach § 66 Abs. 6 wird folgender Abs. 7
angefügt:
„(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines
zum amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten
ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner
gesonderten Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der
Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die
Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“
10. § 67 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Börseunternehmen kann
Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.“
11. Nach § 68 Abs. 3 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines
zum geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12
Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner
gesonderten Zulassung. Die Notierung im geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne
die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 9 gegeben sind und nachdem
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.
Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.“
12. § Die Überschrift vor § 69
lautet:
„Ungeregelter dritter Markt“
13. In § 69 Abs. 1 wird nach dem Wort „Verkehrsgegenstände“ die Wortgruppe „sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden,“
eingefügt.
14. Nach § 69 Abs.1 Z 3 wird folgende Z. 4
angefügt:
„4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum
dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.“
15. In § 72 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wertpapieres“ die Wortgruppe „bzw. eines Emissionsprogramms“ eingefügt.
16. Dem § 72 Abs. 2 zweiter Satz wird
folgender dritter Satz angefügt:
„Bei einem Antrag auf Zulassung eines
Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene
maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen.
Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder
überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten
Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.“
17. In § 75a Abs. 2 wird nach dem Wort „Wertpapiere“ die Wortgruppe „bzw. für dasselbe Emissionsprogramm“ eingefügt.
18. In § 75a Abs. 5 wird nach dem Wort „Wertpapier“ die Wortgruppe „bzw. für ein Emissionsprogramm“ eingefügt.
19. § 82 Abs. 6 entfällt.
20. In § 82 Abs. 7 und 8 wird jeweils
der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 48d“ ersetzt.
21. § 91a entfällt.
22. Nach § 96a Abs. 2 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den
§§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31
Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“
23. In § 101 Z 1 wird die Zahl „48a“ durch die Zahl „48b“ ersetzt.
24. In § 101 Z 2 wird nach der Zahl „31“ die Wortgruppe „und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b“ eingefügt.
25. Nach § 101d wird folgender § 101e samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
26. Nach § 102 Abs. 19 wird
folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 1
Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs.
1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2,
§ 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a Abs. 3, § 101
Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/xxxx treten mit 12. Oktober 2004 in Kraft. § 82 Abs. 6
und § 91a treten mit Ablauf des 11. Oktober 2004 außer Kraft.
Artikel II
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes
Das Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 753/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird
wie folgt geändert.
1. § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt.
2. § 2 Abs. 2 entfällt.
3. § 10 Abs. 1 Z 3 bis 5
lauten:
„3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen
Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur
hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen
sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,
4. die Oesterreichische Nationalbank und
5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem
Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in
einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse
im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15
Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel
an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich
Geschäfte abgeschlossen wurden.“
4. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Meldepflichtige Instrumente sind:
1. Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,
2. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren,
3. Geldmarktinstrumente,
4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich
gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,
5. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate
Agreement),
6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),
7. Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Z 1
bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter
Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,
8. alle sonstigen Instrumente,
die zum Handel an einer
österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen sind
oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der vorgenannten
Märkte gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem
geregeltenMarkt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um den An-
oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt. Meldepflichtige
Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht
zum Handel an einem österreichischen Markt oder an einem geregelten Markt im
Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat
zugelassen sind, wenn ihr Wert von einem in Z 1 bis 8 genannten Instrument, das
zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat
zugelassen ist oder für das ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der
vorgenannten Märkte gestellt wurde, abhängt.“
5. In § 10 Abs. 5 wird jeweils nach dem Wort
„Immobilien-Investmentfondsgesetzes“ die Wortgruppe „, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des
betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“ eingefügt.
6. In § 14 Z 2 wird der
Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und § 14 Z 3 entfällt.
Im letzten Satz des § 14 wird die Wortgruppe „Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten“ durch die Wortgruppe „Das Verbot gemäß Z 2 gilt“ ersetzt.
7. In § 25 Abs. 1 wird der
Beistrich nach dem Wort „Handel“ durch das
Wort „und“ ersetzt und die Wortgruppe „und der dritte Markt“ entfällt.
8. In § 27 Abs. 3 wird nach der
Wortgruppe „Verhaltensregeln des § 14 Z 2“ die Wortgruppe „und 3“ gestrichen.
9. Nach § 33 wird folgender §33a samt
Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
10. Nach § 34 Abs. 14 wird
folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 10 Abs. 1, 2 und 5, § 14 Z 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten mit 12. Oktober 2004 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 und § 14 Z 3 treten mit Ablauf des 11. Oktober 2004 außer Kraft.“