Vorblatt

Probleme:

Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der im Wege des Komitologieverfahrens zustande gekommenen Richtlinien der Kommission 2003/125/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten, 2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen. Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen sind entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation zu schaffen.

Ziele:

Wirksame Bekämpfung des Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation), um das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten.

Problemlösung:

Durchführung der erforderlichen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts; Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Emittentenpflichten, Straftatbestände) für die wirksame Bekämpfung des Marktmissbrauches.

Finanzielle Auswirkungen:

- Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Aufsichtsbehörde und Verwaltungsstrafbehörde für den Marktmissbrauch ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Gemäß § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund der Finanzmarktaufsichtsbehörde für ihre Kosten einen Beitrag von 3,5 Mio Euro pro Geschäftsjahr. Durch die Neuschaffung des Rechtsrahmens für die Bekämpfung des Marktmissbrauches tritt keine Erhöhung des Bundesbeitrages ein. Für die Justiz entstehen durch die Neuformulierung des Straftatbestandes des Insider-Handels keine Mehrkosten. Insiderhandel war schon bisher gerichtlich strafbar. Für den Bund entstehen daher insgesamt durch diese Novelle keine zusätzlichen Kosten.

- Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: keine

- Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

1. Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Markt und führen zu vermehrten Investitionen in diesen Markt. Gerade beim Rückzug der öffentlichen Hand sowohl aus dem Bereich der Investition als auch der Förderung erlangt die Sammelfunktion des Privatkapitals erhöhte Bedeutung, um die notwendigen Investitionen auch weiterhin zu ermöglichen. Darüber hinaus haben vermehrte Investitionen in den Kapitalmarkt aufgrund ihrer Wechselwirkung zu Infrastrukturinvestitionen insgesamt positive Effekte auf den Wirtschaftsstandort.

2. Die Änderungen aufgrund der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im Kapitalmarktbereich sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes bleibt erhalten.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Entwurf setzt Gemeinschaftsrecht vollständig um.

Alternativen:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novelle zum Börsegesetz und zum Wertpapieraufsichtsgesetz wird die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) umgesetzt. Ebenso werden damit die im Wege des Komitologieverfahrens zustandegekommenen Richtlinien der Kommission 2003/125/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten, 2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt. Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.

Inhaltlich wird durch diese Novelle der gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des Marktmissbrauches (Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel von im Wege von Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der Börse ermöglicht werden.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird die Richtlinie 2003/6/EG mit „RL“ abgekürzt, die Richtlinie 2003/124/EG wird mit „1. Kommissions-RL“ abgekürzt, die Richtlinie 2003/125/EG wird mit „2. Kommissions-RL“ abgekürzt und die Richtlinie 2004/72/EG wird mit „3. Kommissions-RL“ abgekürzt.

Besonderer Teil:

Börsegesetz:

Zu Art. I Z 1 (§ 26 Abs. 1):

Bedingt durch den Entfall von § 82 Abs. 6.

Zu Art. I Z 2 (§ 48 Abs. 1 Z 2):

§ 48 Abs. 1 Z 2 setzt Art. 14 der RL um.

Zu Art. I Z 3 (§ 48s):

§ 48s ist ehemaliger § 48b.

Zu Art. I Z 4 (§ 48t):

§ 48t ist ehemaliger § 48c.

Zu Art. I Z 5 (§ 48a):

§ 48a setzt Art 1 der RL um. § 48a Abs. 1 Z 1 setzt Art. 1 der 1. Kommissions-RL und Art. 4 der 3. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 1 Z 2 lit. a setzt Art. 4 der 1. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 1 Z 2 lit. b setzt Art. 5 der 1. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 1 Z 8 bis 12 setzen Art. 1 der 3. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 3 Z 1 setzt Art. 2 der 3. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 3 Z 2, 3 und 4 setzen Art. 3 der 3. Kommissionsrichtlinie um.

Die Definitionen der „Marktmanipulation“ werden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der Marktmanipulation in der Praxis erfüllen, einbezogen werden können. (s. Art. 1 Z 2 letzter Absatz der RL)

Zu Art. I Z 6 (§ 48b bis § 48r):

Zu § 48b: Bisher regelte § 48a BörseG den „Missbrauch von Insiderinformationen“ für den in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Bereich. Dieser sah Strafbestimmungen nur für den Handel mit Wertpapieren vor. Nachdem die RL jedoch nunmehr auch den privaten Handel ohne Einschaltung eines Berufshändlers erfasst, ist auch im BörseG die entsprechende Erweiterung vorzunehmen, weshalb diese Einschränkung in der neuen Bestimmung gestrichen werden soll.

Eine zusätzliche Erweiterung erfolgte in der Richtlinie durch die Neudefinition der Finanzinstrumente. Diese Änderung der Definition bewirkt, dass die Strafbestimmungen nunmehr für alle von der Definition umfassten Instrumente – auch Warenderivate – gelten sollen.

Die Definition der Insider-Information erfolgt nunmehr in § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG, die Strafbestimmung des § 48b verweist lediglich darauf. Nachdem die RL weiterhin in ihrem Text in Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz auf die erhebliche Beeinflussungsmöglichkeit abstellt, wurde dieses Kriterium beibehalten. In der 1. Kommissions-RL erfolgt insofern eine Präzisierung, als sie unter einer „Insider-Information, die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs …. erheblich zu beeinflussen“, eine Information versteht, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Dabei wird jedoch davon auszugehen sein, dass ein verständiger Anleger auch Informationen, die ein Kursbeeinflussungspotential haben, welches unter der Erheblichkeitsschwelle liegt, zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht.

Darüber hinaus werden bei der Beurteilung des Kursbeeinflussungspotential von Informationen die Ziele der RL, die auch für den Bereich der Warenderivate zu gelten haben, nämlich der Schutz der Marktintegrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente, ausreichend zu berücksichtigen sein.

Unter einer Information gemäß § 48b ist – im Sinne von § 48a Abs. 1 bzw. der 1. Kommissions-RL (Art 1 Abs. 1) – eine Information über eine Reihe von Umständen zu verstehen, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder über ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird.

Bei der Definition der Insider-Information in § 48a Abs. 1 Z 1 wird – entsprechend den Vorgaben der RL – zwischen den allgemeinen Insider-Informationen betreffend andere Finanzinstrumente als Warenderivate und jenen in Bezug auf Warenderivate unterschieden. Bei ersteren wird – unter der Maßgabe des zuvor Ausgeführten – auf die Eignung, den Kurs erheblich zu beeinflussen, bei letzteren darauf, dass Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden, abgestellt.

Eine solche Unterscheidung zwischen Warenderivaten und sonstigen Finanzinstrumenten bei den Strafbestimmungen erscheint jedoch weder sinnvoll noch sachgerecht, sachliche Gründe für eine solche Differenzierung sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann wohl davon ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich der Information über Warenderivate der Standard eines verständigen Marktteilnehmers bzw. der wahrscheinlichen Grundlage seiner Entscheidung heranzuziehen ist.

In Bezug auf die subjektive Tatseite unterscheidet der Entwurf bei Primär- und Sekundärinsidern jeweils zwischen einem reinen Vorsatzdelikt und einer vorsätzlichen Begehung, bei der jedoch kein Bereicherungsvorsatz gegeben sein muss und auch grob fahrlässige Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, ausreicht. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, der hier noch leicht fahrlässige Unkenntnis genügen lies, war dieses Tatbestandselement aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens einzuschränken, dies entspricht auch dem vom Gesetzgeber hinsichtlich § 159 StGB gewählten Ansatz.

Die RL nimmt bei Primärinsidern zur subjektiven Tatseite nicht näher Stellung, im die Sekundärinsider behandelnden Art. 4 wird darauf abgestellt, dass diese Personen „...wussten oder hätten wissen müssen, dass es sich um Insider-Information handelt“. Diese, auch fahrlässiges Verhalten erfassende Umschreibung bezieht sich daher auf die Eigenschaft als Insiderinformation. Die innere Tatseite in Bezug auf die Tathandlung selbst ist weder im Text noch in den Erwägungsgründen der RL angesprochen. Auch wenn in der RL ein Verweis auf diese Fahrlässigkeit fehlt, scheint eine Beschränkung auf Sekundärinsider in diesem Bereich nicht opportun, zumal in Erwägungsgrund 18 diese Unterscheidung der Insider nicht vorgenommen wird. Andererseits ist jedoch eine Verpflichtung zur Einführung eines reinen Fahrlässigkeitsdeliktes aus der RL nicht erkennbar.

Die in der RL verwendeten Formulierungen „...weiß oder hätte wissen müssen...“ (18. Erwägungsgrund) sowie „...wusste oder hätte wissen müssen...“ (Art. 4) sind damit inhaltlich nach österreichischem nationalen Recht durch grobe Fahrlässigkeit vollständig erfasst.

Um insbesondere zum Bereicherungsvorsatz die Begriffe, die in der RL im Gegensatz zur früheren Insider-RL verwendet werden, wirklich vergleichen zu können, ist auf die englischen Textfassungen zurückzugreifen. In der früher geltenden Richtlinie wurde in Art. 2 Abs. 1 von Wissentlichkeit des Insiders gesprochen, die er ausnützt („...from taking advantage of that information with full knowledge...“). Die neue RL spricht in der entsprechenden Bestimmung, die nur den Primärinsider betrifft, vom Verwenden („...using...“) der Information. Aus dieser Diktion ist wohl zu schließen, dass zumindest beim Primärinsider auch Fälle von der Strafbarkeit erfasst sein müssen, in denen der Primärinsider ohne Bereicherungsvorsatz handelt, wenngleich dieser Fall in der Praxis wohl selten vorkommen wird. Einschlägiges Verhalten wird in aller Regel mit Bereicherungsvorsatz erfolgen, sodass es diesbezüglich auch keine Beweisprobleme geben sollte. Des Weiteren wäre, wenn mit dem Wortlaut der RL argumentiert wird, darauf zu verweisen, dass Art. 3 der RL diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat, sodass zumindest für die von dieser Bestimmung erfassten Fälle die oben angeführte Argumentation nicht greift.

Da auf Grund der Definition der RL auch strafbar sein soll, wer auf Grund krimineller Aktivitäten über Informationen verfügt, war Abs. 4 entsprechend zu ergänzen. Daneben war auch eine Bestimmung hinsichtlich der juristischen Personen einzufügen, da diese ebenso vom Verbot des Missbrauchs einer Insider-Information nach Art 2 Abs. 1 der RL erfasst sind. Denn der Wortlaut von Art 2 Abs. 1 der RL schließt juristische Personen nicht aus und es ist insbesondere in den Fällen der lit b (Kapitalbeteiligung) und lit c (Informationszugang auf Grund Arbeit, Beruf oder Aufgaben: externer Berater ist als juristische Person konstruiert) denkbar, dass eine juristische Person handelt. Art 2 Abs. 2 RL stellt nun klar, dass – soweit es sich um juristische Personen handelt – das Verbot auch auf deren Organwalter, die ein von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL erfasstes Vorgehen der juristischen Person beschließen, erstreckt wird. Zwar könnte man solche Personen auch unter Art 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit c RL subsumieren; auf Grund des Abs. 2 ist dies jedoch wohl nicht zulässig, vielmehr sind diese Personen vom Verbot des Art 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 nur auf Grund des Abs. 2 iVm der entsprechenden lit erfasst. Die Erfassung auch juristischer Personen durch den gerichtlichen Straftatbestand des § 48b wird jedoch erst mit der generellen Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen erfolgen.

Grundsätzlich wurde bei den Strafdrohungen darauf Rücksicht genommen, ob es sich um einen Primär- oder einen Sekundärinsider handelt, und die Strafdrohung entsprechend gestaffelt. Denn der vor allem zwischen einem Primärinsider, der Informationen weitergibt, und einem eine Insider-Information weitergebenden Sekundärinsider bestehende – insbesondere den Unrechtsgehalt betreffende – Unterschied, sollte grundsätzlich auch in den Strafdrohungen zum Ausdruck kommen. Auch die Unterscheidung der RL zwischen Primär- und Sekundärinsidern – insbesondere auch im Hinblick auf die unterschiedliche Formulierung des Textes der RL  betreffend die innere Tatseite– spricht für diese Unterscheidung.

In Abs. 1 und 2 werden in Anlehnung an die Regelungen zum Betrug im Strafgesetzbuch Wertqualifikationen eingeführt. Deren Strafrahmen soll dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht werden und im Sinne der Generalprävention ein deutliches Zeichen setzen. Jene Fälle, in denen kein Bereicherungsvorsatz vorliegt, sollen dagegen mit einem geringeren Strafmaß bedroht sein, wobei hier von einer Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärinsider Abstand genommen wurde.

Falls es sich beim Täter um ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt, so ist eine rechtskräftige Verurteilung nach dieser Bestimmung zweifellos als grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 75 Abs. 4 AktG und damit als wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied (bzw. der Bestellung zum Vorsitzenden des Vorstands) durch den Aufsichtsrat nach der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. Hefermehl/Spindler in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz² [2004] § 84 Rn 98: „Vornahme verbotener Insidergeschäfte“).

Zu § 48c: setzt Art. 5 der RL um; ebenso Art. 12 Abs. 2 lit. g in Bezug auf die Marktmanipulation. Die Strafhöhe orientiert sich an vergleichbaren Verwaltungsstrafbestimmungen im Versicherungsaufsichtsgesetz.

Zu § 48d: setzt Art. 6 der RL um. § 48d Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz setzt Art. 2 Abs. 2 bis 4 der 1. Kommissions-RL um (Der Einschub in § 48d Abs. 1 zweiter Satz ist richtlinienindiziert und wurde daher gesetzlich übernommen. In der Praxis wird ihm keine Bedeutung zukommen, da einerseits gesetzlich festgeschrieben ist, dass es auf diesen Einschub nicht ankommt und es andererseits „Ereignisse und Umstände“ an sich haben, dass es für ihr Stattfinden/Eintreten auf eine formelle Feststellung nicht ankommt.). § 48d Abs. 2 setzt Art. 3 der 1. Kommissions-RL um. In § 48d Abs. 3 wird Art. 5 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Unter Personalien sind die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Daten, also Name, Geburtsdatum und Adresse zu verstehen. In § 48d Abs. 4 ist Art. 6 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Nach der Begründung (vgl. den Punkt „Maßnahmen gegen Insiderhandel“) der Entschließung des Nationalrates vom 29. Jänner 2004 (E39-NR/XXII. GP) zur Stärkung des Vertrauens in die österreichische Wirtschaft sollen die Melde- und Veröffentlichungspflichten auch bei Aktientransaktionen der Führungskräfte (vgl. § 48a Abs. 1 Z 8) von Konzernunternehmen bestehen. In § 48d Abs. 9 sind Art. 7 bis 10 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Eine aktive Nachforschungspflicht der Meldepflichtigen (Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen) wird durch Abs. 9 jedoch nicht verlangt. § 48d Abs. 10 setzt Art. 11 der 3. Kommissions-RL um. Die Option in Art. 6 Abs. 2 der RL bezüglich der Unterrichtung der zuständigen Behörde über Aufschiebung der Bekanntgabe wurde in Abs. 2 übernommen.

Zu § 48e: Abs. 1 setzt Art. 7 der RL um. Die Option im letzten Satz von Art. 7 der RL wurde dahingehend ausgenützt als die Schuldenverwaltung der österreichischen Bundesländer aus dem Anwendungsbereich der §§ 48 a bis 48d ausgenommen wurde. Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 1 der RL um. Abs. 3 setzt Art. 9 Abs. 2 der RL um. Abs. 4 setzt Art. 9 Abs. 3 der RL um. Abs. 5 setzt Art. 10 der RL um. Abs. 6 setzt Art. 8 der RL iVm der Kommissions-VO um.

Zu § 48f: setzt die 2. Kommissions-RL um und zwar den jeweiligen Artikel der 2. Kommissions-RL im jeweiligen Abs. des § 48f. Um der Verpflichtung, über Verlangen jede Empfehlung „als vernünftig zu substantiieren“, nachkommen zu können, hat eine entsprechende Evidenthaltung der verwendeten Quellen und Methoden der Bewertung etc. zu erfolgen.

Zu §§ 48g bis 48p: Die Marktmissbrauch-Richtlinie verlangt vermehrte Befugnisse der FMA im Strafverfahren. Die bisherigen Erfahrungen der FMA haben auch gezeigt, dass eine effiziente Verfolgung des Insiderhandels eine besondere rechtliche Stellung der FMA verlangt, die jener der Finanzstrafbehörde gemäß dem Finanzstrafgesetz vergleichbar ist, um ihre Sachkompetenz im Verfahren besser zur Geltung kommen zu lassen.

Die dennoch bestehenden rechtlichen und faktischen Unterschiede gegenüber der Verfolgung von Finanzvergehen verlangen jedoch Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 195 ff. FinStrG, die auf die besondere Stellung der Finanzstrafbehörden und ihren Ermittlungsbefugnissen im finanzstrafbehördlichen Verfahren aufbauen und daher nicht im selben Maß auf die FMA zutreffen und als nicht zu rechtfertigende Privilegierung gegenüber anderen Parteien des Strafverfahrens verstanden werden müssten.

Zu § 48g: Diese Bestimmung übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des § 195 FinStrG in den gegebenen Regelungszusammenhang.

Zu § 48h: Grundsätzlich soll für die Verfolgung des Missbrauchs einer Insiderinformation eine Sonderzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegeben sein, was durch den Börseplatz Wien sowie durch die besondere Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien gerechtfertigt erscheint.

Eine generelle Zuständigkeit des Schöffengerichts für das Verfahren wegen des Missbrauchs einer Insiderinformation ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht angezeigt und würde auch in minderschweren Fällen ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der StPO unnötiger Weise verhindern.

Zu § 48i: Durch diese Bestimmung wird die FMA als Ermittlungsbehörde zur Aufklärung des Verdachts eines Missbrauchs einer Insiderinformation eingerichtet. Grundsätzlich soll sich die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei ihren Ermittlungen der FMA zu bedienen haben. Die besonderen Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörde nach § 197 Abs. 3 FinStrG bei Gefahr im Verzug sollen jedoch der FMA nicht zukommen, weil sie nur wegen analoger Befugnisse im finanzstrafbehördlichen Verfahren zu rechtfertigen ist. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe (Festnahmen; Durchsuchungen, Beschlagnahmen) sollen den eigentlichen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Insbesondere deren eigenständige Vornahme bei Gefahr im Verzug setzt ein Erfahrungswissen und einen Ausbildungsstand voraus, worüber bloß die Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen in voraus zu setzendem Maß verfügen. Für die vorliegenden Zwecke reicht es aus, wenn die FMA nach § 48q vorgehen kann.

Da die RL von der zuständigen Behörde – in Österreich die FMA – als Trägerin der Ermittlungen beim Verdacht des Insiderhandels ausgeht, soll die FMA zumindest jedenfalls im Nachhinein von Ermittlungen und deren Ergebnissen zu informieren sein, mit deren Vornahme die Sicherheitsbehörden beauftragt wurden.

Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass die FMA bei ihren Ermittlungen nach den Bestimmungen des VStG bzw. des § 48q vorzugehen hat, sofern die StPO keine abweichenden Regelungen vorsieht (vgl. Art. V EGVG).

Zu § 48j: Im Sinne einer möglichst schnellen Verfahrensabwicklung (Beschleunigungsgebot als Grundelement eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK) ist den Ersuchen der Justizbehörden möglichst schnell nachzukommen; dem Gericht ist auch über sein Verlangen uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Zu § 48k: In dieser Bestimmung wird die besondere Stellung der FMA im Strafverfahren nach dem Vorbild des § 200 FinStrG geregelt. Dabei ist insbesondere zu Abs. 2 Z 1 im Zusammenhang mit § 48f Folgendes zu bemerken:

Art 12 Abs. 2 der RL zählt bestimmte Befugnisse auf, die der zuständigen Behörde zukommen müssen. Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Insiderhandel sind hier die Akteneinsicht (lit. a), Vorladungen und Vernehmungen (lit. b), Ermittlungen vor Ort (lit. c), Anforderung bereits existierender Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen (lit. d) sowie die Beantragung der Beschlagnahme von Vermögenswerten (lit. g) zu nennen.

Art 12 Abs. 1 RL regelt wiederum, wie diese Befugnisse ausgeübt werden können, nämlich direkt (lit. a), in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (lit. b), durch Übertragung von Aufgaben an andere Behörden (lit. c) oder durch Anträge bei zuständigen Justizbehörden (lit. d). Diese Aufzählung ist alternativ zu verstehen. Einerseits ist zwischen lit. c und d ein „oder“ angeführt, andererseits ist auf Grund des Einleitungssatzes in Abs. 2 („Unbeschadet ..... werden die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und beinhalten zumindest das Recht, ....“) eine Harmonisierung mit nationalen Verfahrensgrundsätzen vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass Trägerin des staatlichen Verfolgungsrechts ausschließlich die Staatsanwaltschaft ist, der auch die Antragstellung hinsichtlich bestimmter Grundrechtseingriffe zugewiesen ist.

Mit der vorgeschlagenen Regelung werden – im Zusammenhalt mit § 48q – der FMA die in Art 12 Abs. 2 angeführten Mindestbefugnisse zugewiesen, soweit sie mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts in Einklang zu bringen waren. Im gerichtlichen Verfahren hat ausschließlich die Staatsanwaltschaft iSd. verfassungsrechtlichen Anklagegrundsatzes in seiner materiellen Bedeutung Antragskompetenzen. Weder der Sicherheitsbehörde im allgemeinen gerichtlichen Strafverfahren noch der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kommt die Befugnis zu, sich mit selbständigen Anträgen an das Gericht zu wenden. Dies schließt freilich nicht aus, dass sich die FMA mit entsprechend begründeten Anregungen an die Staatsanwaltschaft wendet. Im Fall des Einschreitens der FMA als Subsidiaranklägerin kommen ihr diese Befugnisse (an Stelle der Staatsanwaltschaft) ohnedies bereits auf Grund von § 49 StPO zu. Die Notwendigkeit einer Verdoppelung der Antragsbefugnisse auf Anklageseite ist daher durch die RL nicht als zwingend vorausgesetzt anzusehen. Im Übrigen entsprechen die der FMA zugewiesenen Befugnisse im Wesentlichen jenen der Finanzstrafbehörde im strafgerichtlichen Verfahren wegen eines Finanzvergehens.

Zu § 48l, 48m, 48n und 48o: Mit diesen Bestimmungen werden die Regelungen der §§ 200a, 201, 202a und 205 über die Zustellung und Verständigung von verfahrensbeendenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft – zum Teil zusammengefasst – in die vorliegende Systematik übernommen. Sie dienen der umfassenden Information der FMA über den Verfahrensstand, sie sollen ihre Mitwirkung am Strafverfahren und damit die von der Marktmissbrauch-Richtlinie geforderten Stellung der FMA sichern sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß ermöglichen

So sind der FMA von der Staatsanwaltschaft der Umstand der Zurücklegung der Anzeige, des Rücktritts von der Verfolgung sowie der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung bei Abwesenheit der FMA samt den Gründen hiefür mitzuteilen. Darüber hinaus ist die FMA vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO an den Verdächtigen zu hören

Ebenso ist der FMA jeder Strafantrag bzw. jede Anklageschrift wegen des Insiderhandels zuzustellen. Da der FMA gemäß § 48k allerdings die Stellung eines Privatbeteiligten und zusätzliche Rechte zugewiesen werden sollen, die sonst der Staatsanwaltschaft zukommen, soll sie – ebenso wie die Finanzstrafbehörden – keinen Einspruch gegen eine (ihr möglicherweise unrichtig erscheinende) Anklage erheben können (vgl. zu den Finanzstrafbehörden Dorazil/Harbich, FinStrG, § 209, Anm. 2).

Zu § 48p: Die vorgeschlagene Bestimmung unterscheidet zwei Klassen von Kosten der FMA im Zuge eines Strafprozesses. Dies entspricht dem System des § 227 FinStrG (vgl. zu diesem Dorazil/Harbich, FinStrG, § 227) und wird – vorbehaltlich der Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte – analog zu behandeln sein. Ebenso wird ein eine Zuerkennung „privatrechtlicher“ Ansprüche an die Republik Österreich oder die FMA nicht in Betracht kommen.

Anders als die Finanzstrafbehörde soll die FMA jedoch in den Fällen, in denen sie als Subsidiaranklägerin auftritt von dem damit verbundenen Kostenrisiko nicht befreit werden; dies entspricht auch dem Gleichbehandlungsgebots im Vergleich zu anderen Personen, die als Subsidiarankläger einschreiten können.

Zu § 48q: Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. a bis d der RL um. Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 der RL um. Von der beispielhaften Option in Art. 11 Abs. 2 letzter Satz der RL wurde kein Gebrauch gemacht. In Abs. 3 wird Art. 12 Abs. 2 lit. f und h der RL umgesetzt. In Abs. 4 wird Art. 14 Abs. 4 der RL umgesetzt. Die Nennung des Namens einer Person oder eines Unternehmen, das von einer Maßnahme der FMA in einem laufenden Verfahren betroffen ist, soll grundsätzlich unterbleiben. Die Bekanntgabe soll sich auf die Art der ergriffenen Maßnahme beschränken. Die FMA kann beispielsweise mitteilen, dass sie „Auffälligkeiten am Kapitalmarkt“ betreffend die Aktien eines Unternehmens untersucht und zu diesem Zwecke Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten eines Unternehmens anfordert. In Abs. 5 wird Art. 13 der RL umgesetzt.

Zu § 48r: setzt Art. 16 der RL um.

Zu Art. I Z 7 (§ 64 Abs. 1):

Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für Schuldverschreibungen ermöglicht.

Zu Art. I Z 8 (§ 66 Abs. 1):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 9 (§ 66 Abs. 7):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 10 (§ 67 Abs. 1):

Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für Schuldverschreibungen ermöglicht.

Zu Art. I Z 11 (§ 68 Abs. 4):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung (nicht durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinien indiziert).

Zu Art. I Z 12 (§ 69/Überschrift):

Steht in Verbindung mit der Neuregelung in § 25 Abs. 1 WAG. Der ungeregelte dritte Markt ist kein „geregelter Markt“ im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG, erfordert dafür aber auch nicht mehr die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten.

Zu Art. I Z 13 (§ 69 Abs. 1):

Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für Schuldverschreibungen ermöglicht.

Zu Art. I Z 14 (§ 69 Abs. 1 Z 4):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 15 (§ 72 Abs. 1):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 16 (§ 72 Abs. 2):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 17 (§ 75a Abs. 2):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 18 (§ 75a Abs. 5):

Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen Rechnung.

Zu Art. I Z 19 (Entfall von § 82 Abs. 6):

Die Nachfolgeregelung findet sich in § 48d Abs. 1 bis 3.

Zu Art. I Z 20 (§ 82 Abs. 7 und 8):

Notwendige Verweisänderung wegen Nachfolgeregelung von Abs. 6 (§ 48d). Gleichzeitig wird damit auch Art. 2 Abs. 1 der 1. Kommissions-RL umgesetzt.

Zu Art. I Z 21 (Entfall von § 91a):

Die Nachfolgeregelung befindet sich in § 48d Abs. 4.

Zu Art. I Z 22 (§ 96 Abs. 3):

Angleichung an die Parallelregelungen in § 99b BWG und § 28 Abs. 3 WAG wegen ähnlicher Vollzugsbedingungen (nicht durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinien indiziert).

Zu Art. I Z 23 und 24 (§ 101):

Z 1 betrifft den Vollzug einer gerichtlichen Strafbestimmung; Z 2 berücksichtigt den Vollzugsbereich des BMWA.

Zu Art. I Z 24 (§ 101e):

Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht.

Wertpapieraufsichtsgesetz:

Zu Art. II Z 1 (Entfall von § 2 Abs. 1 Z 4):

Die diesbezügliche FMA-Kompetenz ist nunmehr neu in § 48g Abs. 1 BörseG geregelt.

Zu Art. II Z 2 (Entfall von § 2 Abs. 2):

Die Nachfolgeregelung befindet sich in § 48g Abs. 1 BörseG.

Zu Art. II Z 3 (§ 10 Abs. 1):

Berücksichtigt die Neupositionierung des dritten Marktes als ungeregelten Markt. die Meldepflichten in § 10 Abs. 1 sollen jedoch aufrecht bleiben.

Zu Art. II Z 4 (§ 10 Abs. 2):

Beinhaltet die notwendige Anpassung der meldepflichtigen Instrumente an die Finanzinstrumentebegriffe der EU-Marktmissbrauchsrichtlinien; erfasst außerdem zusätzlich den Primärmarkt.

Zu Art. II Z 5 (§ 10 Abs. 5):

Schafft eine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 10 für Mitarbeitervorsorgekassen analog zur Ausnahme für Kapitalanlagegesellschaften nach dem Investmentfondsgesetz oder dem Immobilien-Investmentfondsgesetz.

Zu Art. II Z 6 (§ 14):

Die Nachfolgeregelung befindet sich in § 48a Z 1 BörseG.

Zu Art. II Z 7 (§ 25):

Hiedurch wird das Marktsegment des „(ungeregelten) dritten Marktes“ gemäß § 69 BörseG zum „ungeregelten Markt“. Es entfallen daher für dieses Marktsegment die Anforderungen an den „Geregelten Markt“ im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG. Im Zusammenhang mit § 48a Abs. 1 Z 4 BörseG bedeutet dies, dass für den ungeregelten dritten Markt zwar die grundsätzliche Strafbarkeit für Insiderhandel und Marktmanipulation besteht, allerdings die besonderen Emittentenpflichten und Analystenpflichten entfallen.

Zu Art. II Z 8 (§ 27 Abs. 3):

Die Nachfolgeregelung befindet sich in § 48c BörseG.

Zu Art. II Z 9 (§ 33a):

Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Börsegesetzes

§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.

§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 zu entsprechen.

(2) ...

(2) ...

§ 48. (1) Z 1 ...

§ 48. (1) Z 1 ...

           2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z. 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluss eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),

           2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d Abs. 1 bis Abs. 6 oder Abs. 9 oder Abs. 10, erster Satz, oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt,

           3. ...

           3. ...

Missbrauch von Insiderinformationen

Marktmissbrauch

§ 48a. (1) Wer als Insider eine Information über eine bestimmte vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48h gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. solche Wertpapiere kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt oder

           1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde.

           2. eine Information der erwähnten Art, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

                a) Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen derivativen Finanzinstrumenten zulässt.

(2) Wer, ohne Insider zu sein, wissentlich eine Information im Sinne des Abs. 1, die er mitgeteilt erhalten oder in Erfahrung gebracht hat, im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er solche Wertpapiere kauft oder verkauft, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

               b) In Bezug auf Warenderivate ist „Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw. auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch nicht anzuwenden.

(3) Insider im Sinne des Abs. 1 ist, wer auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu der im Abs. 1 erwähnten Information Zugang hat.

                c) Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet „Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht.

           1. Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind,

           2. „Marktmanipulation“ sind

           2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung der in Z. 1 genannten Wertpapiere,

                a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge, die

           3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die in Z. 1 genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte und Optionen,

                     aa) falsche oder irreführende Signale für das Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben oder geben könnten, oder

           4. Verträge mit Indexklauseln, die in Z. 1 genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben.

                     ab) den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird,

(4) Als Wertpapiere im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten, sofern sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist,

es sei denn, die Person, welche die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt verstoßen.

           1. Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile, Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind,

           Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu berücksichtigen:

           2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung der in Z. 1 genannten Wertpapiere,

                        der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen;

           3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die sich auf die in Z. 1 genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte und Optionen,

                        der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind;

           4. Verträge mit Indexklauseln, die in Z. 1 genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben.

                        ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen;

 

                        der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten;

 

                        der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird;

 

                        der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten;

 

                        der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken.

 

               b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung.

 

Bei der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b) als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände - die als solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind - zu berücksichtigen:

 

                        ob von bestimmten Personen erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden;

 

                        ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst wurden.

 

                c) Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.

 

           3. „Finanzinstrumente“ sind

 

                a) Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG ,

 

               b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

 

                c) Geldmarktinstrumente,

 

               d) Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

 

                e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

 

                f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

 

               g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

 

               h) Warenderivate,

 

                 i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

 

           4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte Markt gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene Verkehrsgegenstände sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar.

 

           5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden.

 

           6. „Person“ ist eine natürliche oder eine juristische Person.

 

           7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte zuständige Stelle.

 

           8. Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist eine Person,

 

                a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder

 

               b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar keinem der unter lit. a genannten Organ angehört, aber regelmäßig Zugang zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen.

 

           9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt” ist

 

                a) der Ehegatte der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist,

 

               b) ein nach einzelstaatlichem Recht unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt,

 

                c) ein sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat,

 

               d) eine juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch eine Person nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen.

 

         10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

 

         11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische Person im Sinne von Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG.

 

         12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG.

 

(2) Als „Marktmanipulation“ im Sinne des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:

 

           1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge einer direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises oder anderer unlauterer Handelsbedingungen;

 

           2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses tätig werden, irregeführt werden;

 

           3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird.

 

(3) Ob eine „zulässige Marktpraxis“ gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen.

 

           1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen:

 

                a) wie transparent die betreffende Marktpraxis für den Markt insgesamt ist,

 

               b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung,

 

                c) in welchem Maße sich die betreffende Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt,

 

               d) inwieweit die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren,

 

                e) welches Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nichtgeregelter Märkte für dieses Finanzinstrument innerhalb der Gemeinschaft darstellt,

 

                f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen, insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben,

 

               g) welche Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zB ob es sich um einen geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf Privatanleger entfällt.

 

Marktpraktien, insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb als unzulässig festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als zulässig festgelegt wurden.

 

Die FMA hat die als zulässig festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere Zulässigkeit zu überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des Marktes, zu berücksichtigen.

 

           2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem Absatz und unbeschadet § 48q Abs. 2 hat die FMA die Börseunternehmen sowie die Interessenvertretungen der Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer und Verbraucher und allfällige andere Marktbetreiber zu konsultieren. Im Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat die FMA auch zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, insbesondere wenn vergleichbare Märkte (mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen, Transaktionen) existieren. Vor einer Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren durchzuführen.

 

           3. In der Verordnung hat eine angemessene Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen, die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde.

 

           4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zu übermitteln.

 

Missbrauch einer Insiderinformation

 

§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er

 

           1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder

 

           2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,

 

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

(4) Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind.

 

Marktmanipulation

 

§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von der FMA als verfallen zu erklären.

 

§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben, zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf ihrer Internet-Site anzuzeigen.

 

(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu gewährleisten.

 

           1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere vor bei:

 

                a) laufenden Verhandlungen oder damit verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind;

 

               b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten bedürfen, um wirksam zu werden, sofern die Struktur eines solchen Emittenten die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung, dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen durch das Publikum gefährden würde.

 

           2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie

 

                a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen;

 

               b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden;

 

                c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet Abs. 3 zweiter Satz zu gewährleisten.

 

Der Emittent hat die FMA unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen aufzuschieben, zu unterrichten.

 

(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder die für ihre Rechnung handelnden Personen müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.

 

           1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

 

                a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben,

 

               b) den Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis,

 

                c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses.

 

           2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich aktualisiert zu werden, wenn

 

                a) sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert,

 

               b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen,

 

                c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.

 

(4) Personen, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder sonstigen Finanzinstrumenten des Emittenten oder mit ihm verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent, der der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss.

 

           1. Die Meldung hat zu enthalten:

 

                a) Name der Person, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht,

 

               b) Grund für die Meldepflicht,

 

                c) Bezeichnung des betreffenden Emittenten,

 

               d) Beschreibung des Finanzinstruments,

 

                e) Art des Geschäfts (z.B. An- oder Verkauf),

 

                f) Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde,

 

               g) Preis und Geschäftsvolumen.

 

           2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem Absatz den Betrag von fünftausend Euro erreicht. Falls dieser Betrag am Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, zusammenzurechnen.

 

(5) Die Personen, die Analysen von Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht, offen gelegt werden.

 

(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von Marktmanipulationspraktiken zu treffen.

 

(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird.

 

(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun.

 

(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht unbeschadet § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls leitet die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte diese unverzüglich den für die betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

 

           1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale) und Art des Handels (zB Blocktrade),

 

           2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch,

 

           3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen,

 

           4. Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter),

 

           5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Transaktionen von Belang sein können.

 

Sollten diese Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen, sobald sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist.

 

(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere die Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit diesen Personen in Beziehung stehende Personen nicht über die erfolgte Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen, insbesondere den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat, mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht.

 

(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1 bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der raschen Infromationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden.

 

§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland, dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung handelnden Einrichtung getätigt werden.

 

(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon, ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht.

 

(3) § 48b gilt auch für jedes Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument im Sinne von Abs. 2 abhängt.

 

(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben.

 

(5) Die in den §§ 48 a bis 48d geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die

 

           1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde;

 

           2. in Österreich begangen werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde.

 

(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen.

 

§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

 

           1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG;

 

           2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person im Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG;

 

           3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente;

 

           4. „Analyse oder sonstige Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist

 

                a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt,

 

               b) eine von anderen als den in lit. a genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung zu einem Finanzinstrument empfiehlt;

 

           5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Empfehlungen erstellt oder weitergibt;

 

           6. „Emittent“ ist der Emittent eines Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht;

 

           7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große Anzahl von Personen zugänglich ist;

 

           8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung – einschließlich der Selbstkontrolle -, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/6/EG treffen.

 

(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat

 

           1. klar und unmissverständlich die Identität der Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich ist;

 

           2. soferne es sich bei der relevanten Person um ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils zuständigen Behörde anzugeben;.

 

           3. soferne es sich bei der relevanten Person weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten Normen oder Regeln hinzuweisen;

 

           4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind, wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person;

 

Die Z 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten Regelungen eine ähnliche Wirkung haben wie die in diesem Absatz.

 

(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen, dass

 

           1. Tatsachen deutlich von Auslegungen, Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen unterschieden werden;

 

           2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird;

 

           3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen hingewiesen wird;

 

           4. , soferne es sich um eine nichtschriftliche Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind.

 

Die relevanten Personen haben über Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

 

(4) Handelt es sich bei der relevanten Person um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der Empfehlung

 

           1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung vor ihrer Weitergabe geändert wurde;

 

           2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument ausreichend zusammengefasst werden;

 

           3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“, „Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen;

 

           4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung;

 

           5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird, sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von Finanzinstrumenten;

 

           6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen, die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen wird.

 

Führt die Einhaltung der in Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind, zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete Methode oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

 

(5) Die relevanten Personen haben in der Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht, besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen, die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person, so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere:

 

           1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind;

 

           2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren, jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind.

 

Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen. Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz.

 

(6) Wird die Empfehlung von einem unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in der Empfehlung offen gelegt werden:

 

           1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen umfassen mindestens folgende Fälle:

 

                a) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder

 

               b) wenn Anteile von über 5% des gesamten emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden;

 

           2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen, die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf den Emittenten hat;

 

           3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist;

 

           4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war;

 

           5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage;

 

           6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat.

 

Tatsächliche organisatorische oder verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen oder juristischen Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob die Vergütung dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist. Sofern die natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser und Kreditinstitute haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen zu legen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst klar und unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese Offenlegung unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.

 

(7) Wird die von einem Dritten erstellte Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben.

 

(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert weitergeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“ wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt, sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben, förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

 

(9) Für den Fall, dass die relevante Person ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen Dritter weitergibt, gilt:

 

           1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich angegeben.

 

           2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für diejenigen, die die Empfehlung weitergeben.

 

           3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten.

 

(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen.

 

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information

 

§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO).

 

(2) Die besonderen Vorschriften für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

 

§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt dem Landesgericht für Strafsachen Wien.

 

§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zu beauftragen. Sicherheitsbehörden und deren Organe dürfen sie nur dann beauftragen, wenn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen sind und Organe der FMA nicht rechtzeitig zu erreichen sind, oder wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte. In diesen Fällen ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

 

(2) Sobald eine bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48r – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird.

 

(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

 

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nicht anderes ergibt.

 

§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht unverzüglich zu verständigen.

 

(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

 

(2) Als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den Rechten, die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte:

 

           1. Sie kann im gleichen Umfang wie die Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen,

 

           2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers,

 

           3. die Anberaumung von Haftverhandlungen (§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen,

 

           4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.

 

(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger ausgeschlossen.

 

§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.

 

§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von seiner weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der FMA sogleich mitzuteilen.

 

§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

 

§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer Insiderinformation ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.

 

§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen, die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten.

 

(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z. 3, 4 oder 5 StPO. besonders zu ersetzen sind.

 

(3) Der FMA werden nur Barauslagen und außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren.

 

Überwachungbefugnisse der FMA

 

§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese Zwecke ist sie berechtigt:

 

           1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten,

 

           2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen,

 

           3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen,

 

           4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO) einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter Satz).

 

(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten.

 

(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen, den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen, soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. Eine Berufung gegen den Bescheid der FMA hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(4) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekanntgeben.

 

           1. Im Falle einer Amtshandlung in einem laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der Namen.

 

           2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid gesetzten Rechtsakte.

 

           3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen, wenn

 

                a) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde oder

 

               b) die Erteilung der Auskunft oder die Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder

 

                c) durch die Erteilung der Auskunft die Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

 

(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

 

§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/125/EG, 2003/124/EG, 2004/72/EG, gemäß der Verordnung 2273/2003/EG oder gemäß §§ 48a bis 48 g erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leistet und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen zusammen.

 

(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung der angeforderten Informationen ablehnen,

 

           1. wenn die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte,

 

           2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder

 

           3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist.

 

In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln.

 

Die FMA ist ihrerseits berechtigt, bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.

 

Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Rahmen dieser Aufgabe verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen Vorschriften , insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG in Betracht kommt.

 

(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten. Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt, bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie 2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten Folgemaßnahmen.

 

(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen, einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Unbeschadet des Art. 226 des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.“

§ 48b. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

§ 48r. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z. 1 bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen.

Strafzinsen

Strafzinsen

§ 48c. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

§ 48s. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben:

           1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z. 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

           1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch Unterschreitung der gemäß § 18 Z. 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro;

           2. 0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.

           2. 0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere, die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26 Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden, pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet, der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert, vollständig und unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden Zinsen fließen dem Bund zu.

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel.

§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Amtlichen Handel.

(2) ...

(2) ...

§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen Handel sind:

§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen zum Amtlichen Handel sind:

           1. ...

           1. ...

(2) – (6) ...

(2) – (6) ...

 

(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogrammes innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner besonderen Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und Z 4 bis 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum Amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (Geregelter Freiverkehr).

§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr zulassen.

(2) ...

(2) ...

§ 68. (1) – (3) ...

§ 68. (1) – (3) ...

 

(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im Geregelten Freiverkehr erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und Z 4 bis Z 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu veröffentlichen.

Dritter Markt

Ungeregelter dritter Markt

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Handel an der Börse nur unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:

           1. – 3. ...

           1. – 3. ...

 

         „4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt hat.

(2) ...

(2) ...

§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.

§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres bzw. eines Emissionsprogramms zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll.

(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate vergangen oder überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

§ 75a. (1) ...

§ 75a. (1) ...

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel für dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe Emissionsprogramm gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden.

(3) – (4) ...

(3) – (4) ...

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum Amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum Amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw. für ein Emissionsprogramm gestellt, das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig gemacht werden.

(6) ...

(6) ...

§ 82. (1) – (5a) ...

§ 82. (1) – (5a) ...

(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf, die Vermögens- oder Ertragslage geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die FMA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, dass Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden.

 

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach Abs. 6 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach § 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können.

(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 6 ist

(8) Die Veröffentlichung nach § 48d ist

Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten

 

§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum Amtlichen Handel oder zum Geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die FMA sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.

 

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10.000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.

 

§ 96a. (1) – (2) ...

§ 96a. (1) – (2) ...

 

(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

§ 101. ...

§ 101. ...

           1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48a und 80 ist der Bundesminister für Justiz;

           1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48b und 80 ist der Bundesminister für Justiz;

           2. der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           2. der §§ 29 bis 31 und § 48a Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

           3. ...

           3. ...

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

§ 102. (1) – (19) ...

§ 102. (1) – (19) ...

 

(20) § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4, die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1 und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 12. Oktober 2004 in Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des 11. Oktober 2004 außer Kraft.

Artikel II

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

§ 2. (1) Z 1 – 3 ...

§ 2. (1) Z 1 – 3 ...

           4. um dem Mißbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von

 

 

(2) Zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1 Z 4 lit. a bis e):

 

           1. Ladungen der FMA nachzukommen,

 

           2. der FMA die geforderten mündlichen Auskünfte zu erteilen und

 

           3. der FMA die geforderten schriftlichen Unterlagen und Datenträger vorzulegen.

 

§ 10. (1) Z 1 – 2 ...

§ 10. (1) Z 1 – 2 ...

           3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden,

           3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden,

           4. die Oesterreichische Nationalbank und

           4. die Oesterreichische Nationalbank und

           5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden.

           5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden.

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

(2) Meldepflichtige Instrumente sind

           1. Aktien und andere Instrumente, die den Zugang zu Kapitalanteilen ermöglichen,

           1. Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG,

           2. Schuldverschreibungen und andere gleichwertige Instrumente,

           2. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren,

           3. standardisierte Terminkontrakte über Aktien und Aktienindices sowie

           3. Geldmarktinstrumente,

           4. standardisierte Optionskontrakte über Aktien und Aktienindices,

           4. Finanzterminkontrakte (Futures) einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente,

 

           5. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate Agreement),

 

           6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien oder Aktienindexbasis (Equity-swaps),

 

           7. Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen,

 

           8. alle sonstigen Instrumente,

die zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.

die zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der vorgenannten Märkte gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem geregeltenMarkt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt. Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente, die nicht zum Handel an einem österreichischen Markt oder an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, wenn ihr Wert von einem in Z 1 bis 8 genannten Instrument, das zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der vorgenannten Märkte gestellt wurde, abhängt.

(3) – (4) ...

(3) – (4) ...

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen auskunftspflichtig.

§ 14. Z 1 ...

§ 14. Z 1 ...

           2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken;

           2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken.

           3. Geschäfte auf Grund der Kenntnis der Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

 

Die Verbote gemäß Z 2 und 3 gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.

Das Verbot gemäß Z 2 gilt auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen Personen.

§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne des Börsegesetzes.

§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne des Börsegesetzes.

§ 27. (1) – (2) ...

§ 27. (1) – (2) ...

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Angestellter eines in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 34. (1) – (15) ...

§ 34. (1) – (14) ...

 

(15) § 10 Abs. 1, 2 und 5, § 14 Z 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx treten am 12. Oktober 2004 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 2 und § 14 Z 3 treten mit Ablauf des 11. Oktober 2004 außer Kraft.