Vorblatt
Probleme:
Umsetzungsbedarf bezüglich der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. 1. 2003 über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der im Wege des
Komitologieverfahrens zustande gekommenen Richtlinien der Kommission
2003/125/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung
von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten,
2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und
die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der
Marktmanipulation und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der Richtlinie
2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken,
Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von
Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger
Transaktionen. Für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung der Kommission (EG)
Nr. 2273/2003 vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates – Ausnahmeregelungen für
Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen sind entsprechende
gesetzliche Ausnahmen von der Strafbarkeit der Marktmanipulation zu schaffen.
Ziele:
Wirksame Bekämpfung des Marktmissbrauches
(Insider-Handel, Marktmanipulation), um das reibungslose Funktionieren der
Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese Märkte zu gewährleisten.
Problemlösung:
Durchführung der erforderlichen Umsetzung
des Gemeinschaftsrechts; Schaffung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
(Emittentenpflichten, Straftatbestände) für die wirksame Bekämpfung des
Marktmissbrauches.
Finanzielle Auswirkungen:
- Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Aufsichtsbehörde und
Verwaltungsstrafbehörde für den Marktmissbrauch ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde.
Gemäß § 19 Abs. 4 FMABG leistet der Bund der
Finanzmarktaufsichtsbehörde für ihre Kosten einen Beitrag von 3,5 Mio Euro
pro Geschäftsjahr. Durch die Neuschaffung des Rechtsrahmens für die Bekämpfung
des Marktmissbrauches tritt keine Erhöhung des Bundesbeitrages ein. Für die
Justiz entstehen durch die Neuformulierung des Straftatbestandes des
Insider-Handels keine Mehrkosten. Insiderhandel war schon bisher gerichtlich
strafbar. Für den Bund entstehen daher insgesamt durch diese Novelle keine
zusätzlichen Kosten.
- Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes: keine
- Auswirkungen auf andere
Gebietskörperschaften: keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
1. Gesicherte rechtliche Rahmenbedingungen
fördern das reibungslose Funktionieren des österreichischen Kapitalmarktes und
das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Markt und führen zu vermehrten
Investitionen in diesen Markt. Gerade beim Rückzug der öffentlichen Hand sowohl
aus dem Bereich der Investition als auch der Förderung erlangt die
Sammelfunktion des Privatkapitals erhöhte Bedeutung, um die notwendigen
Investitionen auch weiterhin zu ermöglichen. Darüber hinaus haben vermehrte
Investitionen in den Kapitalmarkt aufgrund ihrer Wechselwirkung zu
Infrastrukturinvestitionen insgesamt positive Effekte auf den
Wirtschaftsstandort.
2. Die Änderungen aufgrund der Umsetzung
des Gemeinschaftsrechts im Kapitalmarktbereich sind per se
beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes bleibt
erhalten.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Entwurf setzt Gemeinschaftsrecht
vollständig um.
Alternativen:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit der Novelle zum Börsegesetz und zum
Wertpapieraufsichtsgesetz wird die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation (Marktmissbrauch) umgesetzt. Ebenso werden damit die im Wege
des Komitologieverfahrens zustandegekommenen Richtlinien der Kommission
2003/125/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung
von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten,
2003/124/EG vom 22. 12. 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlamentes und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und
die Veröffentlichung von Insiderinformationen und die Begriffsbestimmung der
Marktmanipulation und 2004/72/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchführung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige
Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf
Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften
und Meldung verdächtiger Transaktionen umgesetzt. Für Maßnahmen im Rahmen der
Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. 12. 2003 zur
Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen wurden entsprechende gesetzliche Ausnahmen von der
Strafbarkeit der Marktmanipulation geschaffen.
Inhaltlich wird durch diese Novelle der
gesetzliche Rahmen zur wirksamen Bekämpfung des Marktmissbrauches
(Insider-Handel, Marktmanipulation) neu geregelt, um das reibungslose
Funktionieren der Wertpapiermärkte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in
diese Märkte zu gewährleisten. Daneben soll auch der Handel von im Wege von
Emissionsprogrammen zugelassenen Verkehrsgegenständen auf der Börse ermöglicht
werden.
Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf
diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.
Die EU-Konformität ergibt sich aus der
Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.
Im Besonderen Teil der Erläuterungen wird
die Richtlinie 2003/6/EG mit „RL“ abgekürzt, die Richtlinie 2003/124/EG wird
mit „1. Kommissions-RL“ abgekürzt, die Richtlinie 2003/125/EG wird mit „2. Kommissions-RL“
abgekürzt und die Richtlinie 2004/72/EG wird mit „3. Kommissions-RL“ abgekürzt.
Besonderer Teil:
Börsegesetz:
Zu Art. I Z 1 (§ 26
Abs. 1):
Bedingt durch den Entfall von § 82
Abs. 6.
Zu Art. I Z 2 (§ 48
Abs. 1 Z 2):
§ 48 Abs. 1 Z 2 setzt Art. 14
der RL um.
Zu Art. I Z 3 (§ 48s):
§ 48s ist ehemaliger § 48b.
Zu Art. I Z 4 (§ 48t):
§ 48t ist ehemaliger § 48c.
Zu Art. I Z 5 (§ 48a):
§ 48a setzt Art 1 der RL um.
§ 48a Abs. 1 Z 1 setzt Art. 1 der 1. Kommissions-RL und
Art. 4 der 3. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 1 Z 2
lit. a setzt Art. 4 der 1. Kommissions-RL um. § 48a Abs. 1
Z 2 lit. b setzt Art. 5 der 1. Kommissions-RL um. § 48a
Abs. 1 Z 8 bis 12 setzen Art. 1 der 3. Kommissions-RL um.
§ 48a Abs. 3 Z 1 setzt Art. 2 der 3. Kommissions-RL um.
§ 48a Abs. 3 Z 2, 3 und 4 setzen Art. 3 der 3. Kommissionsrichtlinie
um.
Die Definitionen der „Marktmanipulation“
werden so angepasst, dass auch neue Handlungsmuster, die den Tatbestand der
Marktmanipulation in der Praxis erfüllen, einbezogen werden können. (s. Art. 1
Z 2 letzter Absatz der RL)
Zu Art. I Z 6 (§ 48b
bis § 48r):
Zu § 48b: Bisher regelte § 48a
BörseG den „Missbrauch von Insiderinformationen“ für den in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden Bereich. Dieser sah Strafbestimmungen nur für den Handel
mit Wertpapieren vor. Nachdem die RL jedoch nunmehr auch den privaten Handel
ohne Einschaltung eines Berufshändlers erfasst, ist auch im BörseG die
entsprechende Erweiterung vorzunehmen, weshalb diese Einschränkung in der neuen
Bestimmung gestrichen werden soll.
Eine zusätzliche Erweiterung erfolgte in
der Richtlinie durch die Neudefinition der Finanzinstrumente. Diese Änderung
der Definition bewirkt, dass die Strafbestimmungen nunmehr für alle von der
Definition umfassten Instrumente – auch Warenderivate – gelten sollen.
Die Definition der Insider-Information
erfolgt nunmehr in § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG, die Strafbestimmung
des § 48b verweist lediglich darauf. Nachdem die RL weiterhin in ihrem
Text in Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz auf die erhebliche Beeinflussungsmöglichkeit
abstellt, wurde dieses Kriterium beibehalten. In der 1. Kommissions-RL erfolgt
insofern eine Präzisierung, als sie unter einer „Insider-Information, die, wenn
sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs …. erheblich zu beeinflussen“,
eine Information versteht, die ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil
der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Dabei wird jedoch davon
auszugehen sein, dass ein verständiger Anleger auch Informationen, die ein
Kursbeeinflussungspotential haben, welches unter der Erheblichkeitsschwelle
liegt, zur Grundlage seiner Anlageentscheidung macht.
Darüber hinaus werden bei der Beurteilung
des Kursbeeinflussungspotential von Informationen die Ziele der RL, die auch
für den Bereich der Warenderivate zu gelten haben, nämlich der Schutz der
Marktintegrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in Finanzinstrumente, ausreichend
zu berücksichtigen sein.
Unter einer Information gemäß § 48b
ist – im Sinne von § 48a Abs. 1 bzw. der 1. Kommissions-RL
(Art 1 Abs. 1) – eine Information über eine Reihe von Umständen zu
verstehen, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden,
oder über ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird.
Bei der Definition der Insider-Information
in § 48a Abs. 1 Z 1 wird – entsprechend den Vorgaben der RL –
zwischen den allgemeinen Insider-Informationen betreffend andere Finanzinstrumente
als Warenderivate und jenen in Bezug auf Warenderivate unterschieden. Bei
ersteren wird – unter der Maßgabe des zuvor Ausgeführten – auf die Eignung, den
Kurs erheblich zu beeinflussen, bei letzteren darauf, dass Teilnehmer an
Märkten, auf denen solche Derivate gehandelt werden, erwarten würden, dass sie
diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den
betreffenden Märkten erhalten würden, abgestellt.
Eine solche Unterscheidung zwischen
Warenderivaten und sonstigen Finanzinstrumenten bei den Strafbestimmungen
erscheint jedoch weder sinnvoll noch sachgerecht, sachliche Gründe für eine
solche Differenzierung sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann wohl davon
ausgegangen werden, dass auch hinsichtlich der Information über Warenderivate
der Standard eines verständigen Marktteilnehmers bzw. der wahrscheinlichen
Grundlage seiner Entscheidung heranzuziehen ist.
In Bezug auf die subjektive Tatseite
unterscheidet der Entwurf bei Primär- und Sekundärinsidern jeweils zwischen
einem reinen Vorsatzdelikt und einer vorsätzlichen Begehung, bei der jedoch
kein Bereicherungsvorsatz gegeben sein muss und auch grob fahrlässige
Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, ausreicht.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf, der hier noch leicht fahrlässige
Unkenntnis genügen lies, war dieses Tatbestandselement aufgrund der Ergebnisse
des Begutachtungsverfahrens einzuschränken, dies entspricht auch dem vom
Gesetzgeber hinsichtlich § 159 StGB gewählten Ansatz.
Die RL nimmt bei Primärinsidern zur
subjektiven Tatseite nicht näher Stellung, im die Sekundärinsider behandelnden
Art. 4 wird darauf abgestellt, dass diese Personen „...wussten oder hätten
wissen müssen, dass es sich um Insider-Information handelt“. Diese, auch fahrlässiges
Verhalten erfassende Umschreibung bezieht sich daher auf die Eigenschaft als
Insiderinformation. Die innere Tatseite in Bezug auf die Tathandlung selbst ist
weder im Text noch in den Erwägungsgründen der RL angesprochen. Auch wenn in
der RL ein Verweis auf diese Fahrlässigkeit fehlt, scheint eine Beschränkung
auf Sekundärinsider in diesem Bereich nicht opportun, zumal in Erwägungsgrund
18 diese Unterscheidung der Insider nicht vorgenommen wird. Andererseits ist
jedoch eine Verpflichtung zur Einführung eines reinen Fahrlässigkeitsdeliktes
aus der RL nicht erkennbar.
Die in der RL verwendeten Formulierungen
„...weiß oder hätte wissen müssen...“ (18. Erwägungsgrund) sowie
„...wusste oder hätte wissen müssen...“ (Art. 4) sind damit inhaltlich
nach österreichischem nationalen Recht durch grobe Fahrlässigkeit vollständig
erfasst.
Um insbesondere zum Bereicherungsvorsatz
die Begriffe, die in der RL im Gegensatz zur früheren Insider-RL verwendet
werden, wirklich vergleichen zu können, ist auf die englischen Textfassungen zurückzugreifen.
In der früher geltenden Richtlinie wurde in Art. 2 Abs. 1 von
Wissentlichkeit des Insiders gesprochen, die er ausnützt („...from taking
advantage of that information with full knowledge...“). Die neue RL spricht in
der entsprechenden Bestimmung, die nur den Primärinsider betrifft, vom
Verwenden („...using...“) der Information. Aus dieser Diktion ist wohl zu
schließen, dass zumindest beim Primärinsider auch Fälle von der Strafbarkeit
erfasst sein müssen, in denen der Primärinsider ohne Bereicherungsvorsatz
handelt, wenngleich dieser Fall in der Praxis wohl selten vorkommen wird.
Einschlägiges Verhalten wird in aller Regel mit Bereicherungsvorsatz erfolgen,
sodass es diesbezüglich auch keine Beweisprobleme geben sollte. Des Weiteren
wäre, wenn mit dem Wortlaut der RL argumentiert wird, darauf zu verweisen, dass
Art. 3 der RL diesbezüglich keine Änderungen erfahren hat, sodass zumindest
für die von dieser Bestimmung erfassten Fälle die oben angeführte Argumentation
nicht greift.
Da auf Grund der Definition der RL auch
strafbar sein soll, wer auf Grund krimineller Aktivitäten über Informationen
verfügt, war Abs. 4 entsprechend zu ergänzen. Daneben war auch eine
Bestimmung hinsichtlich der juristischen Personen einzufügen, da diese ebenso
vom Verbot des Missbrauchs einer Insider-Information nach Art 2 Abs. 1 der
RL erfasst sind. Denn der Wortlaut von Art 2 Abs. 1 der RL schließt juristische
Personen nicht aus und es ist insbesondere in den Fällen der lit b
(Kapitalbeteiligung) und lit c (Informationszugang auf Grund Arbeit, Beruf oder
Aufgaben: externer Berater ist als juristische Person konstruiert) denkbar,
dass eine juristische Person handelt. Art 2 Abs. 2 RL stellt nun klar,
dass – soweit es sich um juristische Personen handelt – das Verbot auch auf
deren Organwalter, die ein von Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 RL
erfasstes Vorgehen der juristischen Person beschließen, erstreckt wird. Zwar
könnte man solche Personen auch unter Art 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit c RL
subsumieren; auf Grund des Abs. 2 ist dies jedoch wohl nicht zulässig,
vielmehr sind diese Personen vom Verbot des Art 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 nur
auf Grund des Abs. 2 iVm der entsprechenden lit erfasst. Die Erfassung
auch juristischer Personen durch den gerichtlichen Straftatbestand des
§ 48b wird jedoch erst mit der generellen Einführung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeit juristischer Personen erfolgen.
Grundsätzlich wurde bei den Strafdrohungen
darauf Rücksicht genommen, ob es sich um einen Primär- oder einen Sekundärinsider
handelt, und die Strafdrohung entsprechend gestaffelt. Denn der vor allem
zwischen einem Primärinsider, der Informationen weitergibt, und einem eine
Insider-Information weitergebenden Sekundärinsider bestehende – insbesondere
den Unrechtsgehalt betreffende – Unterschied, sollte grundsätzlich auch in den
Strafdrohungen zum Ausdruck kommen. Auch die Unterscheidung der RL zwischen
Primär- und Sekundärinsidern – insbesondere auch im Hinblick auf die
unterschiedliche Formulierung des Textes der RL betreffend die innere Tatseite– spricht für diese
Unterscheidung.
In Abs. 1 und 2 werden in Anlehnung an
die Regelungen zum Betrug im Strafgesetzbuch Wertqualifikationen eingeführt.
Deren Strafrahmen soll dem Unrechtsgehalt dieser Taten gerecht werden und im Sinne
der Generalprävention ein deutliches Zeichen setzen. Jene Fälle, in denen kein
Bereicherungsvorsatz vorliegt, sollen dagegen mit einem geringeren Strafmaß
bedroht sein, wobei hier von einer Unterscheidung zwischen Primär- und
Sekundärinsider Abstand genommen wurde.
Falls es sich beim Täter um ein
Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt, so ist eine rechtskräftige
Verurteilung nach dieser Bestimmung zweifellos als grobe Pflichtverletzung im
Sinne des § 75 Abs. 4 AktG und damit als wichtiger Grund für den
Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied (bzw. der Bestellung zum
Vorsitzenden des Vorstands) durch den Aufsichtsrat nach der genannten Bestimmung
anzusehen (vgl. Hefermehl/Spindler in Münchener
Kommentar zum Aktiengesetz² [2004] § 84 Rn 98: „Vornahme verbotener
Insidergeschäfte“).
Zu § 48c: setzt Art. 5 der RL um;
ebenso Art. 12 Abs. 2 lit. g in Bezug auf die Marktmanipulation.
Die Strafhöhe orientiert sich an vergleichbaren Verwaltungsstrafbestimmungen im
Versicherungsaufsichtsgesetz.
Zu § 48d: setzt Art. 6 der RL um.
§ 48d Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz setzt Art. 2 Abs. 2
bis 4 der 1. Kommissions-RL um (Der Einschub in § 48d Abs. 1 zweiter
Satz ist richtlinienindiziert und wurde daher gesetzlich übernommen. In der
Praxis wird ihm keine Bedeutung zukommen, da einerseits gesetzlich
festgeschrieben ist, dass es auf diesen Einschub nicht ankommt und es
andererseits „Ereignisse und Umstände“ an sich haben, dass es für ihr
Stattfinden/Eintreten auf eine formelle Feststellung nicht ankommt.). § 48d
Abs. 2 setzt Art. 3 der 1. Kommissions-RL um. In § 48d
Abs. 3 wird Art. 5 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Unter Personalien
sind die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Daten, also Name,
Geburtsdatum und Adresse zu verstehen. In § 48d Abs. 4 ist
Art. 6 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Nach der Begründung (vgl. den
Punkt „Maßnahmen gegen Insiderhandel“) der Entschließung des Nationalrates vom
29. Jänner 2004 (E39-NR/XXII. GP) zur Stärkung des Vertrauens in die
österreichische Wirtschaft sollen die Melde- und Veröffentlichungspflichten
auch bei Aktientransaktionen der Führungskräfte (vgl. § 48a Abs. 1
Z 8) von Konzernunternehmen bestehen. In § 48d Abs. 9 sind
Art. 7 bis 10 der 3. Kommissions-RL umgesetzt. Eine aktive
Nachforschungspflicht der Meldepflichtigen (Personen, die beruflich Geschäfte
mit Finanzinstrumenten tätigen) wird durch Abs. 9 jedoch nicht verlangt.
§ 48d Abs. 10 setzt Art. 11 der 3. Kommissions-RL um. Die Option
in Art. 6 Abs. 2 der RL bezüglich der Unterrichtung der zuständigen
Behörde über Aufschiebung der Bekanntgabe wurde in Abs. 2 übernommen.
Zu § 48e: Abs. 1 setzt
Art. 7 der RL um. Die Option im letzten Satz von Art. 7 der RL wurde
dahingehend ausgenützt als die Schuldenverwaltung der österreichischen
Bundesländer aus dem Anwendungsbereich der §§ 48 a bis 48d ausgenommen
wurde. Abs. 2 setzt Art. 9 Abs. 1 der RL um. Abs. 3 setzt
Art. 9 Abs. 2 der RL um. Abs. 4 setzt Art. 9 Abs. 3
der RL um. Abs. 5 setzt Art. 10 der RL um. Abs. 6 setzt
Art. 8 der RL iVm der Kommissions-VO um.
Zu § 48f: setzt die 2. Kommissions-RL
um und zwar den jeweiligen Artikel der 2. Kommissions-RL im jeweiligen
Abs. des § 48f. Um der Verpflichtung, über Verlangen jede Empfehlung
„als vernünftig zu substantiieren“, nachkommen zu können, hat eine
entsprechende Evidenthaltung der verwendeten Quellen und Methoden der Bewertung
etc. zu erfolgen.
Zu §§ 48g bis 48p: Die
Marktmissbrauch-Richtlinie verlangt vermehrte Befugnisse der FMA im Strafverfahren.
Die bisherigen Erfahrungen der FMA haben auch gezeigt, dass eine effiziente
Verfolgung des Insiderhandels eine besondere rechtliche Stellung der FMA
verlangt, die jener der Finanzstrafbehörde gemäß dem Finanzstrafgesetz
vergleichbar ist, um ihre Sachkompetenz im Verfahren besser zur Geltung kommen
zu lassen.
Die dennoch bestehenden rechtlichen und
faktischen Unterschiede gegenüber der Verfolgung von Finanzvergehen verlangen
jedoch Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 195 ff. FinStrG, die auf
die besondere Stellung der Finanzstrafbehörden und ihren Ermittlungsbefugnissen
im finanzstrafbehördlichen Verfahren aufbauen und daher nicht im selben Maß auf
die FMA zutreffen und als nicht zu rechtfertigende Privilegierung gegenüber
anderen Parteien des Strafverfahrens verstanden werden müssten.
Zu § 48g: Diese Bestimmung übernimmt
im Wesentlichen den Inhalt des § 195 FinStrG in den gegebenen
Regelungszusammenhang.
Zu § 48h: Grundsätzlich soll für die
Verfolgung des Missbrauchs einer Insiderinformation eine Sonderzuständigkeit
des Landesgerichts für Strafsachen Wien gegeben sein, was durch den Börseplatz
Wien sowie durch die besondere Sachkompetenz auf dem Gebiet der Verfolgung von
Wirtschaftskriminalität im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien gerechtfertigt
erscheint.
Eine generelle Zuständigkeit des
Schöffengerichts für das Verfahren wegen des Missbrauchs einer Insiderinformation
ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten nicht angezeigt und würde
auch in minderschweren Fällen ein Vorgehen nach dem IXa. Hauptstück der StPO
unnötiger Weise verhindern.
Zu § 48i: Durch diese Bestimmung wird
die FMA als Ermittlungsbehörde zur Aufklärung des Verdachts eines Missbrauchs
einer Insiderinformation eingerichtet. Grundsätzlich soll sich die
Staatsanwaltschaft und das Gericht bei ihren Ermittlungen der FMA zu bedienen
haben. Die besonderen Ermittlungsbefugnisse der Finanzstrafbehörde nach
§ 197 Abs. 3 FinStrG bei Gefahr im Verzug sollen jedoch der FMA nicht
zukommen, weil sie nur wegen analoger Befugnisse im finanzstrafbehördlichen
Verfahren zu rechtfertigen ist. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe
(Festnahmen; Durchsuchungen, Beschlagnahmen) sollen den eigentlichen
Strafverfolgungsbehörden vorbehalten bleiben. Insbesondere deren eigenständige
Vornahme bei Gefahr im Verzug setzt ein Erfahrungswissen und einen
Ausbildungsstand voraus, worüber bloß die Sicherheitsbehörden und
Sicherheitsdienststellen in voraus zu setzendem Maß verfügen. Für die
vorliegenden Zwecke reicht es aus, wenn die FMA nach § 48q vorgehen kann.
Da die RL von der zuständigen Behörde – in
Österreich die FMA – als Trägerin der Ermittlungen beim Verdacht des
Insiderhandels ausgeht, soll die FMA zumindest jedenfalls im Nachhinein von
Ermittlungen und deren Ergebnissen zu informieren sein, mit deren Vornahme die
Sicherheitsbehörden beauftragt wurden.
Durch Abs. 3 wird klargestellt, dass
die FMA bei ihren Ermittlungen nach den Bestimmungen des VStG bzw. des
§ 48q vorzugehen hat, sofern die StPO keine abweichenden Regelungen
vorsieht (vgl. Art. V EGVG).
Zu § 48j: Im Sinne einer möglichst
schnellen Verfahrensabwicklung (Beschleunigungsgebot als Grundelement eines
fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK) ist den Ersuchen der Justizbehörden
möglichst schnell nachzukommen; dem Gericht ist auch über sein Verlangen uneingeschränkt
Akteneinsicht zu gewähren.
Zu § 48k: In dieser Bestimmung wird die besondere Stellung der FMA im
Strafverfahren nach dem Vorbild des § 200 FinStrG geregelt. Dabei ist
insbesondere zu Abs. 2 Z 1 im Zusammenhang mit § 48f Folgendes
zu bemerken:
Art 12 Abs. 2 der RL zählt bestimmte
Befugnisse auf, die der zuständigen Behörde zukommen müssen. Im Zusammenhang
mit einem Strafverfahren wegen Insiderhandel sind hier die Akteneinsicht
(lit. a), Vorladungen und Vernehmungen (lit. b), Ermittlungen vor Ort
(lit. c), Anforderung bereits existierender Aufzeichnungen von Telefongesprächen
und Datenübermittlungen (lit. d) sowie die Beantragung der Beschlagnahme
von Vermögenswerten (lit. g) zu nennen.
Art 12 Abs. 1 RL regelt wiederum, wie
diese Befugnisse ausgeübt werden können, nämlich direkt (lit. a), in
Zusammenarbeit mit anderen Behörden (lit. b), durch Übertragung von
Aufgaben an andere Behörden (lit. c) oder durch Anträge bei zuständigen
Justizbehörden (lit. d). Diese Aufzählung ist alternativ zu verstehen.
Einerseits ist zwischen lit. c und d ein „oder“ angeführt, andererseits
ist auf Grund des Einleitungssatzes in Abs. 2 („Unbeschadet ..... werden
die in Abs. 1 des vorliegenden Artikels genannten Befugnisse im Einklang
mit dem innerstaatlichen Recht ausgeübt und beinhalten zumindest das Recht,
....“) eine Harmonisierung mit nationalen Verfahrensgrundsätzen vorzunehmen.
Dabei ist zu beachten, dass Trägerin des staatlichen Verfolgungsrechts
ausschließlich die Staatsanwaltschaft ist, der auch die Antragstellung
hinsichtlich bestimmter Grundrechtseingriffe zugewiesen ist.
Mit der vorgeschlagenen Regelung werden –
im Zusammenhalt mit § 48q – der FMA die in Art 12 Abs. 2 angeführten
Mindestbefugnisse zugewiesen, soweit sie mit den Grundsätzen des
österreichischen Strafverfahrensrechts in Einklang zu bringen waren. Im
gerichtlichen Verfahren hat ausschließlich die Staatsanwaltschaft iSd.
verfassungsrechtlichen Anklagegrundsatzes in seiner materiellen Bedeutung
Antragskompetenzen. Weder der Sicherheitsbehörde im allgemeinen gerichtlichen
Strafverfahren noch der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
kommt die Befugnis zu, sich mit selbständigen Anträgen an das Gericht zu
wenden. Dies schließt freilich nicht aus, dass sich die FMA mit entsprechend
begründeten Anregungen an die Staatsanwaltschaft wendet. Im Fall des Einschreitens
der FMA als Subsidiaranklägerin kommen ihr diese Befugnisse (an Stelle der
Staatsanwaltschaft) ohnedies bereits auf Grund von § 49 StPO zu. Die
Notwendigkeit einer Verdoppelung der Antragsbefugnisse auf Anklageseite ist
daher durch die RL nicht als zwingend vorausgesetzt anzusehen. Im Übrigen
entsprechen die der FMA zugewiesenen Befugnisse im Wesentlichen jenen der
Finanzstrafbehörde im strafgerichtlichen Verfahren wegen eines Finanzvergehens.
Zu § 48l,
48m, 48n und 48o: Mit diesen Bestimmungen werden die Regelungen der
§§ 200a, 201, 202a und 205 über die Zustellung und Verständigung von
verfahrensbeendenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft – zum Teil
zusammengefasst – in die vorliegende Systematik übernommen. Sie dienen der umfassenden Information der FMA über den
Verfahrensstand, sie sollen ihre Mitwirkung am Strafverfahren und damit die von
der Marktmissbrauch-Richtlinie geforderten Stellung der FMA sichern sowie die
Ausübung ihrer Tätigkeit im erforderlichen Ausmaß ermöglichen
So sind der FMA von der Staatsanwaltschaft
der Umstand der Zurücklegung der Anzeige, des Rücktritts von der Verfolgung
sowie der Anklage außerhalb der Hauptverhandlung oder in der Hauptverhandlung
bei Abwesenheit der FMA samt den Gründen hiefür mitzuteilen. Darüber hinaus ist
die FMA vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4
oder 90f Abs. 3 StPO an den Verdächtigen zu hören
Ebenso ist der FMA jeder Strafantrag bzw.
jede Anklageschrift wegen des Insiderhandels zuzustellen. Da der FMA gemäß
§ 48k allerdings die Stellung eines Privatbeteiligten und zusätzliche
Rechte zugewiesen werden sollen, die sonst der Staatsanwaltschaft zukommen,
soll sie – ebenso wie die Finanzstrafbehörden – keinen Einspruch gegen eine
(ihr möglicherweise unrichtig erscheinende) Anklage erheben können (vgl. zu den
Finanzstrafbehörden Dorazil/Harbich, FinStrG,
§ 209, Anm. 2).
Zu § 48p: Die vorgeschlagene
Bestimmung unterscheidet zwei Klassen von Kosten der FMA im Zuge eines
Strafprozesses. Dies entspricht dem System des § 227 FinStrG (vgl. zu
diesem Dorazil/Harbich, FinStrG, § 227) und wird – vorbehaltlich der
Rechtsprechung der unabhängigen Gerichte – analog zu behandeln sein. Ebenso
wird ein eine Zuerkennung „privatrechtlicher“ Ansprüche an die Republik Österreich
oder die FMA nicht in Betracht kommen.
Anders als die Finanzstrafbehörde soll die
FMA jedoch in den Fällen, in denen sie als Subsidiaranklägerin auftritt von dem
damit verbundenen Kostenrisiko nicht befreit werden; dies entspricht auch dem
Gleichbehandlungsgebots im Vergleich zu anderen Personen, die als Subsidiarankläger
einschreiten können.
Zu § 48q: Abs. 1 setzt
Art. 11 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 2 lit. a bis d der
RL um. Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 2 der RL um. Von der
beispielhaften Option in Art. 11 Abs. 2 letzter Satz der RL wurde
kein Gebrauch gemacht. In Abs. 3 wird Art. 12 Abs. 2 lit. f
und h der RL umgesetzt. In Abs. 4 wird Art. 14 Abs. 4 der RL
umgesetzt. Die Nennung des Namens einer Person oder eines Unternehmen, das von
einer Maßnahme der FMA in einem laufenden Verfahren betroffen ist, soll
grundsätzlich unterbleiben. Die Bekanntgabe soll sich auf die Art der
ergriffenen Maßnahme beschränken. Die FMA kann beispielsweise mitteilen, dass
sie „Auffälligkeiten am Kapitalmarkt“ betreffend die Aktien eines Unternehmens
untersucht und zu diesem Zwecke Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten
eines Unternehmens anfordert. In Abs. 5 wird Art. 13 der RL
umgesetzt.
Zu § 48r: setzt Art. 16 der RL
um.
Zu Art. I Z 7 (§ 64
Abs. 1):
Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für
Schuldverschreibungen ermöglicht.
Zu Art. I Z 8 (§ 66
Abs. 1):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 9 (§ 66
Abs. 7):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 10 (§ 67
Abs. 1):
Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für
Schuldverschreibungen ermöglicht.
Zu Art. I Z 11 (§ 68
Abs. 4):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung (nicht durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinien
indiziert).
Zu Art. I Z 12
(§ 69/Überschrift):
Steht in Verbindung mit der Neuregelung in
§ 25 Abs. 1 WAG. Der ungeregelte dritte Markt ist kein „geregelter
Markt“ im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG, erfordert
dafür aber auch nicht mehr die Einhaltung der damit verbundenen Pflichten.
Zu Art. I Z 13 (§ 69
Abs. 1):
Hiedurch werden auch Emissionsprogramme für
Schuldverschreibungen ermöglicht.
Zu Art. I Z 14 (§ 69
Abs. 1 Z 4):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 15 (§ 72
Abs. 1):
Trägt der Ermöglichung von Emissionsprogrammen
Rechnung.
Zu Art. I Z 16 (§ 72
Abs. 2):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 17 (§ 75a
Abs. 2):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 18 (§ 75a
Abs. 5):
Trägt der Ermöglichung von
Emissionsprogrammen Rechnung.
Zu Art. I Z 19 (Entfall von
§ 82 Abs. 6):
Die Nachfolgeregelung findet sich in
§ 48d Abs. 1 bis 3.
Zu Art. I Z 20 (§ 82
Abs. 7 und 8):
Notwendige Verweisänderung wegen
Nachfolgeregelung von Abs. 6 (§ 48d). Gleichzeitig wird damit auch
Art. 2 Abs. 1 der 1. Kommissions-RL umgesetzt.
Zu Art. I Z 21 (Entfall von
§ 91a):
Die Nachfolgeregelung befindet sich in
§ 48d Abs. 4.
Zu Art. I Z 22 (§ 96
Abs. 3):
Angleichung an die Parallelregelungen in
§ 99b BWG und § 28 Abs. 3 WAG wegen ähnlicher Vollzugsbedingungen
(nicht durch die EU-Marktmissbrauchsrichtlinien indiziert).
Zu Art. I Z 23 und 24
(§ 101):
Z 1 betrifft den Vollzug einer
gerichtlichen Strafbestimmung; Z 2 berücksichtigt den Vollzugsbereich des
BMWA.
Zu Art. I Z 24
(§ 101e):
Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht.
Wertpapieraufsichtsgesetz:
Zu Art. II Z 1 (Entfall von
§ 2 Abs. 1 Z 4):
Die diesbezügliche FMA-Kompetenz ist
nunmehr neu in § 48g Abs. 1 BörseG geregelt.
Zu Art. II Z 2 (Entfall von
§ 2 Abs. 2):
Die Nachfolgeregelung befindet sich in
§ 48g Abs. 1 BörseG.
Zu Art. II Z 3 (§ 10
Abs. 1):
Berücksichtigt die Neupositionierung des
dritten Marktes als ungeregelten Markt. die Meldepflichten in § 10
Abs. 1 sollen jedoch aufrecht bleiben.
Zu Art. II Z 4 (§ 10
Abs. 2):
Beinhaltet die notwendige Anpassung der
meldepflichtigen Instrumente an die Finanzinstrumentebegriffe der
EU-Marktmissbrauchsrichtlinien; erfasst außerdem zusätzlich den Primärmarkt.
Zu Art. II Z 5 (§ 10
Abs. 5):
Schafft eine Ausnahme von der Meldepflicht
gemäß § 10 für Mitarbeitervorsorgekassen analog zur Ausnahme für
Kapitalanlagegesellschaften nach dem Investmentfondsgesetz oder dem
Immobilien-Investmentfondsgesetz.
Zu Art. II Z 6 (§ 14):
Die Nachfolgeregelung befindet sich in
§ 48a Z 1 BörseG.
Zu Art. II Z 7 (§ 25):
Hiedurch wird das Marktsegment des
„(ungeregelten) dritten Marktes“ gemäß § 69 BörseG zum „ungeregelten
Markt“. Es entfallen daher für dieses Marktsegment die Anforderungen an den
„Geregelten Markt“ im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG.
Im Zusammenhang mit § 48a Abs. 1 Z 4 BörseG bedeutet dies, dass
für den ungeregelten dritten Markt zwar die grundsätzliche Strafbarkeit für
Insiderhandel und Marktmanipulation besteht, allerdings die besonderen
Emittentenpflichten und Analystenpflichten entfallen.
Zu Art. II Z 8 (§ 27
Abs. 3):
Die Nachfolgeregelung befindet sich in
§ 48c BörseG.
Zu Art. II Z 9
(§ 33a):
Hiedurch wird Gleichbehandlung erreicht.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel I |
|
Änderung des Börsegesetzes |
|
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es
dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine
oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat
die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der
österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der
Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den
Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen. |
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der
Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es
dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine
oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat
die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der
österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der
Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den
Bestimmungen des § 82 Abs. 5 zu entsprechen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 48. (1) Z 1 ... |
§ 48. (1) Z 1 ... |
2. den Kurs oder die Preisbildung eines zum
Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates
(§ 2 Z. 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluss eines
Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu
beeinflussen versucht (Preismanipulation), |
2. gegen eine Verpflichtung gemäß § 48d
Abs. 1 bis Abs. 6 oder Abs. 9 oder Abs. 10, erster Satz,
oder gemäß § 48f oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von
§ 48d Abs. 11 oder § 48f Abs. 10 erlassenen Verordnung
der FMA verstößt, oder einen Beschuldigten entgegen einem gemäß § 48q
Abs. 3 verhängten Berufsverbot beschäftigt, |
3. ... |
3. ... |
Missbrauch von Insiderinformationen |
Marktmissbrauch |
§ 48a. (1) Wer als Insider eine Information über eine bestimmte
vertrauliche Tatsache, die mit einem Wertpapier oder einem Emittenten im
Zusammenhang steht und die, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt würde,
geeignet wäre, den Kurs des Wertpapiers erheblich zu beeinflussen, im
Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er |
§ 48a. (1) Für Zwecke der §§ 48a bis 48h gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. solche Wertpapiere kauft, verkauft oder einem
Dritten zum Kauf oder Verkauf empfiehlt oder |
1. „Insider-Information“ ist eine öffentlich
nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder
mehrere Emittenten von Finanzinstrumenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente
betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs
dieser Finanzinstrumente oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer Finanzinstrumente
erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich
als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. |
2. eine Information der erwähnten Art, ohne dazu
verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen. |
a) Eine Information gilt dann als genau, wenn
sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen
erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen
kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug
ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder
Ereignisse auf die Kurse von Finanzinstrumenten oder damit verbundenen
derivativen Finanzinstrumenten zulässt. |
(2) Wer, ohne Insider zu sein, wissentlich
eine Information im Sinne des Abs. 1, die er mitgeteilt erhalten oder in
Erfahrung gebracht hat, im Wertpapierhandel dazu ausnützt, sich oder einem
Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er solche Wertpapiere
kauft oder verkauft, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
b) In Bezug auf Warenderivate ist
„Insider-Information“ eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die
direkt oder indirekt ein solches Derivat oder mehrere solche Derivate
betrifft und von der Teilnehmer an Märkten, auf denen solche Derivate
gehandelt werden, erwarten würden, dass sie diese Information in
Übereinstimmung mit der zulässigen Marktpraxis an den betreffenden Märkten
erhalten würden. Das sind Informationen, die direkt oder indirekt ein solches
Derivat oder mehrere solche Derivate betreffen und den Teilnehmern auf
solchen Märkten regelmäßig zur Verfügung gestellt werden oder in Anwendung
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Handelsregeln, Verträgen oder
Regeln, die auf dem Markt, auf dem die Warenderivate gehandelt werden, bzw.
auf der jeweils zugrunde liegenden Warenbörse üblich sind, öffentlich bekannt
gegeben werden müssen. In Bezug auf Warenderivate werden die nach diesem
Bundesgesetz sonst der FMA zugewiesenen Zuständigkeiten vom Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommen, die §§ 48i bis 48p sind jedoch
nicht anzuwenden. |
(3) Insider im Sinne des Abs. 1 ist, wer
auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner
Beteiligung am Kapital des Emittenten zu der im Abs. 1 erwähnten Information
Zugang hat. |
c) Für Personen, die mit der Ausführung von
Aufträgen betreffend Finanzinstrumente beauftragt sind, bedeutet
„Insider-Information“ auch eine Information nach lit. a oder b, die von
einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge
des Kunden bezieht. |
1. Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine,
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile,
Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind, |
2. „Marktmanipulation“ sind |
2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung,
Erwerb oder Veräußerung der in Z. 1 genannten Wertpapiere, |
a) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge,
die |
3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die
sich auf die in Z. 1 genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte
und Optionen, |
aa) falsche oder irreführende Signale für das
Angebot von Finanzinstrumenten, die Nachfrage danach oder ihren Kurs geben
oder geben könnten, oder |
4. Verträge mit Indexklauseln, die in Z. 1
genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben. |
ab) den Kurs eines oder mehrerer
Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere, in Absprache handelnde
Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches
Kursniveau erzielt wird, |
(4) Als Wertpapiere im Sinne des Abs. 1
und 2 gelten, sofern sie zum Handel auf einem Markt zugelassen sind, der von
staatlich anerkannten Stellen reglementiert und überwacht wird, regelmäßig
stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist, |
es sei denn, die Person, welche
die Geschäfte abgeschlossen oder die Aufträge erteilt hat, weist nach, dass
sie legitime Gründe dafür hatte und dass diese Geschäfte oder Aufträge nicht
gegen die zulässige Marktpraxis auf dem betreffenden geregelten Markt
verstoßen. |
1. Aktien, Zwischenscheine, Genussscheine,
Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen,
Kassenobligationen, Kassenscheine, Kapitalanlagefondsanteile,
Partizipationsscheine und sonstige Wertpapiere, sofern sie vertretbar sind, |
Bei
der Beurteilung der Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß
lit. a als Marktmanipulation sind unbeschadet der Fälle von
Marktmanipulation gemäß Abs. 2 insbesondere folgende Umstände – die als
solche nicht unbedingt als Marktmanipulation anzusehen sind – zu
berücksichtigen: |
2. Verträge über oder Rechte auf Zeichnung,
Erwerb oder Veräußerung der in Z. 1 genannten Wertpapiere, |
– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge
oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Transaktionen
mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt
ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen
Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen; |
3. Finanzinstrumente mit fester Laufzeit, die
sich auf die in Z. 1 genannten Wertpapiere beziehen, Finanzterminkontrakte
und Optionen, |
– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge
oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf-
oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen
Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments bzw. eines sich darauf
beziehenden derivativen Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes
führen, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind; |
4. Verträge mit Indexklauseln, die in Z. 1
genannte Wertpapiere zum Gegenstand haben. |
– ob abgewickelte Geschäfte zu keiner
Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum
Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen; |
|
– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge
oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen
Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der
Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem betreffenden
geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des
Kurses eines zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments
in Verbindung gebracht werden könnten; |
|
– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge
oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages
konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge
wieder umgekehrt wird; |
|
– der Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge
die besten bekannt gemachten Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem
geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die
Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung
steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten; |
|
– der Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau
oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem
Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse
und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt,
die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken. |
|
b) Geschäfte oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge
unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger
Kunstgriffe oder Formen der Täuschung. |
|
Bei der Beurteilung der Geschäfte
oder Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gemäß lit. b) als Marktmanipulation
sind unbeschadet der Fälle von Marktmanipulation gemäß Abs. 2
insbesondere folgende Umstände - die als solche nicht unbedingt als
Marktmanipulation anzusehen sind - zu berücksichtigen: |
|
– ob von bestimmten Personen erteilte
Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von
der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben
oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen begleitet wurden; |
|
– ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt
bzw. Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese
Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen Analysen oder
Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder
verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst
wurden. |
|
c) Verbreitung von Informationen über die Medien
einschließlich Internet oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende
Signale in Bezug auf Finanzinstrumente geben oder geben könnten, unter
anderem durch Verbreitung von Gerüchten sowie falscher oder irreführender Nachrichten,
wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte
wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren. Bei
Medienmitarbeitern, die in Ausübung ihres Berufs handeln, ist eine solche
Verbreitung von Informationen unbeschadet des § 48q Abs. 1 und 2
unter Berücksichtigung der für ihren Berufsstand geltenden Regeln zu
beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus der Verbreitung der
betreffenden Informationen direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder
Gewinne schöpfen. |
|
3. „Finanzinstrumente“ sind |
|
a) Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG
, |
|
b) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren, |
|
c) Geldmarktinstrumente, |
|
d) Finanzterminkontrakte (Futures)
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, |
|
e) Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate
Agreement), |
|
f) Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-swaps), |
|
g) Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter
lit. a bis f fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter
Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, |
|
h) Warenderivate, |
|
i) alle sonstigen Instrumente, die zum Handel
auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für
die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde. |
|
4. „Geregelter Markt“ ist ein Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG und der ungeregelte dritte
Markt gemäß § 69. Für am ungeregelten dritten Markt zugelassene Verkehrsgegenstände
sind jedoch §§ 48d und 48f nicht anwendbar. |
|
5. „Zulässige Marktpraxis“ sind Gepflogenheiten,
die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet
werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden. |
|
6. „Person“ ist eine natürliche oder eine
juristische Person. |
|
7. „Zuständige Behörde“ ist die gemäß
Art. 11 der Richtlinie 2003/6/EG von den Mitgliedstaaten benannte
zuständige Stelle. |
|
8. Eine „Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben
wahrnimmt” ist eine Person, |
|
a) die einem Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgan des Emittenten angehört, oder |
|
b) die als geschäftsführende Führungskraft zwar
keinem der unter lit. a genannten Organ angehört, aber regelmäßig Zugang
zu Insider-Informationen mit direktem oder indirektem Bezug zum Emittenten
hat und befugt ist, unternehmerische Entscheidungen über zukünftige Entwicklungen
und Geschäftsperspektiven dieses Emittenten zu treffen. |
|
9. Eine „Person, die in enger Beziehung zu einer
Person steht, die bei einem Emittenten von Finanzinstrumenten Führungsaufgaben
wahrnimmt” ist |
|
a) der Ehegatte der Person, die diese
Führungsaufgaben wahrnimmt, oder ein sonstiger Lebensgefährte, der nach
einzelstaatlichem Recht einem Ehegatten gleichgestellt ist, |
|
b) ein nach einzelstaatlichem Recht
unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, |
|
c) ein sonstiges Familienmitglied der Person,
die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für
die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat, |
|
d) eine juristische Person, treuhänderisch
tätige Einrichtung oder Personengesellschaft, deren Führungsaufgaben durch
eine Person nach Z 8 oder nach den lit. a bis c wahrgenommen
werden, die direkt oder indirekt von einer solchen Person kontrolliert wird,
die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche
Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen. |
|
10. „Personen, die beruflich Geschäfte mit
Finanzinstrumenten tätigen“, sind insbesondere Wertpapierfirmen und
Kreditinstitute. |
|
11. Eine „Wertpapierfirma“ ist eine juristische
Person im Sinne von Art. 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG. |
|
12. Ein „Kreditinstitut“ ist ein Unternehmen im
Sinne von Art. 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/12/EG. |
|
(2) Als „Marktmanipulation“ im Sinne des
Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere: |
|
1. Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung
in Bezug auf das Angebot eines Finanzinstruments oder die Nachfrage danach
durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge
einer direkten oder indirekten Festsetzung des Ankaufs- oder Verkaufspreises
oder anderer unlauterer Handelsbedingungen; |
|
2. Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bei
Börsenschluss mit der Folge, dass Anleger, die auf Grund des Schlusskurses
tätig werden, irregeführt werden; |
|
3. Ausnutzung eines gelegentlichen oder
regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe
einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument (oder indirekt zu dem
Emittenten dieses Finanzinstruments), wobei zuvor Positionen bei diesem
Finanzinstrument eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen
der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments gezogen wird, ohne
dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt auf
ordnungsgemäße und effiziente Weise mitgeteilt wird. |
|
(3) Ob eine „zulässige Marktpraxis“ gemäß
Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen. |
|
1. Sie hat hiebei unbeschadet ihrer
Zusammenarbeit mit anderen Behörden insbesondere zu berücksichtigen: |
|
a) wie transparent die betreffende Marktpraxis
für den Markt insgesamt ist, |
|
b) ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und
das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet; unter der
Analyse insbesondere der Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die
wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden
Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten
Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung, |
|
c) in welchem Maße sich die betreffende
Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt, |
|
d) inwieweit die betreffende Marktpraxis dem
Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und den
Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die
Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren, |
|
e) welches Risiko die betreffende Marktpraxis
für die Marktintegrität anderer, direkt oder indirekt verbundener, geregelter
oder nichtgeregelter Märkte für dieses Finanzinstrument innerhalb der
Gemeinschaft darstellt, |
|
f) zu welchem Ergebnis die zuständigen Behörden
bzw. anderen in Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2003/6/EG genannten
Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen,
insbesondere ob sie eine Verletzung der Marktmissbrauchsbestimmungen oder der
geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt
oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben, |
|
g) welche Strukturmerkmale der betreffende Markt
aufweist, zB ob es sich um einen geregelten Markt handelt oder nicht, welche
Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und
welcher Anteil am Handel auf Privatanleger entfällt. |
|
Marktpraktien, insbesondere neue
oder sich entwickelnde Marktpraktiken dürfen nicht deshalb als unzulässig
festgelegt werden, weil diese zuvor noch nicht ausdrücklich als zulässig
festgelegt wurden. |
|
Die FMA hat die als zulässig
festgelegten Marktpraktiken regelmäßig auf ihre weitere Zulässigkeit zu
überprüfen und dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des
betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des
Marktes, zu berücksichtigen. |
|
2. Vor Erlassung einer Verordnung gemäß diesem
Absatz und unbeschadet § 48q Abs. 2 hat die FMA die Börseunternehmen
sowie die Interessenvertretungen der Emittenten, Finanzdienstleistungserbringer
und Verbraucher und allfällige andere Marktbetreiber zu konsultieren. Im
Rahmen dieses Konsultationsverfahrens hat die FMA auch zuständige Behörden
anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, insbesondere wenn vergleichbare Märkte
(mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen, Transaktionen) existieren. Vor
einer Änderung oder Aufhebung einer solchen Verordnung ist dasselbe Konsultationsverfahren
durchzuführen. |
|
3. In der Verordnung hat eine angemessene
Beschreibung der Marktpraxis zu erfolgen und sind die Faktoren anzuführen,
die bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis
berücksichtigt wurden, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben
Marktpraxis auf verschiedenen Märkten unterschiedlich bewertet wurde. |
|
4. Die Verordnung ist gleichzeitig mit ihrer
Erlassung auch dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
zu übermitteln. |
|
Missbrauch einer Insiderinformation |
|
§ 48b. (1) Wer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz
ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
indem er |
|
1. davon betroffene Finanzinstrumente kauft,
verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder |
|
2. diese Information, ohne dazu verhalten zu
sein, einem Dritten zugänglich macht, |
|
ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein
40 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen. |
|
(2) Wer, ohne Insider zu sein, eine
Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden
ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich
oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen,
wenn durch die Tat ein 40 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil
verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. |
|
(3) Wer sonst als Insider oder ohne Insider
zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon,
dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Abs. 1
bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen
Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. |
|
(4) Insider ist, wer als Mitglied eines
Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf
Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner
Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang
hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung
strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine
juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am
Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen,
beteiligt sind. |
|
Marktmanipulation |
|
§ 48c. Wer Marktmanipulation betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den
Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer
Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen. Das VStG ist
anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist von
der FMA als verfallen zu erklären. |
|
§ 48d. (1) Die Emittenten von Finanzinstrumenten haben
Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit
bekannt zu geben. Das Eintreten einer Reihe von Umständen oder eines
Ereignisses – obgleich noch nicht formell festgestellt – ist von den
Emittenten unverzüglich bekannt zu geben. Alle erheblichen Veränderungen im
Hinblick auf eine bereits offengelegte Insider-Information sind unverzüglich
nach dem Eintreten dieser Veränderungen bekanntzugeben. Dies hat auf
demselben Wege zu erfolgen wie die Bekanntgabe der ursprünglichen
Information. Die Veröffentlichung einer Insider-Information an das Publikum
hat so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den
Mitgliedstaaten, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente
zum Handel auf einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben,
zu erfolgen. Die Emittenten haben alle Insider-Informationen, die sie der
Öffentlichkeit bekannt geben müssen, während eines angemessenen Zeitraums auf
ihrer Internet-Site anzuzeigen. |
|
(2) Ein Emittent kann die Bekanntgabe von
Insider-Informationen gemäß Abs. 1 erster Satz aufschieben, wenn diese
Bekanntgabe seinen berechtigten Interessen schaden könnte, sofern diese
Unterlassung nicht geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen, und der
Emittent in der Lage ist, die Vertraulichkeit der Information zu
gewährleisten. |
|
1. Berechtigte Interessen liegen insbesondere
vor bei: |
|
a) laufenden Verhandlungen oder damit
verbundenen Umständen, wenn das Ergebnis oder der normale Ablauf dieser
Verhandlungen von der Veröffentlichung wahrscheinlich beeinträchtigt werden
würden. Insbesondere wenn die finanzielle Überlebensfähigkeit des Emittenten
stark und unmittelbar gefährdet ist – auch wenn er noch nicht unter das
geltende Insolvenzrecht fällt – kann die Bekanntgabe von Informationen für
einen befristeten Zeitraum verzögert werden, sollte eine derartige
Bekanntgabe die Interessen der vorhandenen und potentiellen Aktionäre
ernsthaft gefährden, indem der Abschluss spezifischer Verhandlungen vereitelt
werden würde, die eigentlich zur Gewährleistung einer langfristigen
finanziellen Erholung des Emittenten gedacht sind; |
|
b) einer vom Geschäftsführungsorgan eines
Emittenten getroffenen Entscheidung oder bei abgeschlossenen Verträgen, wenn
diese Maßnahmen der Zustimmung durch ein anderes Organ des Emittenten
bedürfen, um wirksam zu werden, sofern die Struktur eines solchen Emittenten
die Trennung zwischen diesen Organen vorsieht und eine Bekanntgabe der
Informationen vor der Zustimmung zusammen mit der gleichzeitigen Ankündigung,
dass diese Zustimmung noch aussteht, die korrekte Bewertung der Informationen
durch das Publikum gefährden würde. |
|
2. Die Emittenten haben, um die Vertraulichkeit
von Insider-Informationen zu gewährleisten, den Zugang zu diesen
Informationen zu kontrollieren. Insbesondere haben sie |
|
a) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um zu
verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu
Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb des
emittierenden Instituts unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen
erlangen; |
|
b) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat,
die sich daraus ergebenden rechtlichen Pflichten anerkennt und sich der
Sanktionen bewußt ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung bzw. einer
nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden; |
|
c) die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
die eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall gestatten,
dass der Emittent nicht in der Lage war, die Vertraulichkeit der
entsprechenden Insider-Informationen unbeschadet Abs. 3 zweiter Satz zu
gewährleisten. |
|
Der Emittent hat die FMA
unverzüglich von der Entscheidung, die Bekanntgabe der Insider-Informationen
aufzuschieben, zu unterrichten. |
|
(3) Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag
oder für ihre Rechnung handelnden Personen, die Insider-Informationen im normalen
Rahmen der Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufes oder der Erfüllung ihrer
Aufgaben an einen Dritten weitergeben, haben diese Informationen der
Öffentlichkeit vollständig und tatsächlich bekannt zu geben und zwar
zeitgleich bei absichtlicher Weitergabe der Informationen und unverzüglich im
Fall einer nicht absichtlichen Weitergabe. Diese Verpflichtung gilt nicht,
wenn die Person, an die die Information weitergegeben wird, zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist, unabhängig davon, ob sich diese Verpflichtung
aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, einer Satzung oder einem Vertrag
ergibt. Die Emittenten oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung
handelnden Personen haben ein Verzeichnis der Personen zu führen, die für sie
auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig tätig sind und
regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu Insider-Informationen haben. Die Emittenten
oder die in ihrem Auftrag oder die für ihre Rechnung handelnden Personen
müssen dieses Verzeichnis regelmäßig aktualisieren und der FMA auf Anfrage
übermitteln. Die Insider-Verzeichnisse sind nach ihrer Erstellung oder
gegebenenfalls nach ihrer letzten Aktualisierung mindestens fünf Jahre lang
aufzubewahren. Die zur Erstellung von Insider-Verzeichnissen verpflichteten
Personen haben sicherzustellen, dass jede Person, die Zugang zu
Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erwachsenden Pflichten schriftlich anerkennt und schriftlich erklärt, sich
der Sanktionen bewusst zu sein, die bei einer missbräuchlichen Verwendung
oder einer nicht ordnungsgemäßen Verbreitung derartiger Informationen verhängt
werden. |
|
1. Das Insider-Verzeichnis hat folgende Angaben
zu enthalten: |
|
a) die Personalien all derjenigen, die Zugang zu
Insider-Informationen haben, |
|
b) den Grund für die Erfassung dieser Personen
im Verzeichnis, |
|
c) das Erstell- und Aktualisierungsdatum des
Insider-Verzeichnisses. |
|
2. Die Insider-Verzeichnisse haben unverzüglich
aktualisiert zu werden, wenn |
|
a) sich der Grund für die Erfassung bereits
erfasster Personen ändert, |
|
b) neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt
werden müssen, |
|
c) im Verzeichnis erfasste Personen keinen
Zugang zu Insider-Informationen mehr haben; in diesem Fall ist anzugeben, ab
welchem Zeitpunkt dies gilt. |
|
(4) Personen, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie
gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen haben der FMA
alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf
geregelten Märkten zugelassenen Aktien oder mit sich darauf beziehenden
Derivaten oder sonstigen Finanzinstrumenten des Emittenten oder mit ihm
verbundener Unternehmen (§ 228 Abs. 3 HGB) zu melden. Ebenso haben
die genannten Personen diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen.
Dem Sitz im Inland gemäß diesem Absatz ist gleichzuhalten, wenn der Emittent,
der der seinen Sitz außerhalb des EWR hat, im Inland jährlich ein Dokument
nach Art. 10 der Richtlinie 2003/71/EG vorlegen muss. |
|
1. Die Meldung hat zu enthalten: |
|
a) Name der Person, die bei einem Emittenten von
Finanzinstrumenten Führungsaufgaben wahrnimmt, oder Name der Person, die zu
einer solchen Person in enger Beziehung steht, |
|
b) Grund für die Meldepflicht, |
|
c) Bezeichnung des betreffenden Emittenten, |
|
d) Beschreibung des Finanzinstruments, |
|
e) Art des Geschäfts (z.B. An- oder Verkauf), |
|
f) Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft
getätigt wurde, |
|
g) Preis und Geschäftsvolumen. |
|
2. Die Meldung an die FMA hat innerhalb
von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, kann jedoch
aufgeschoben werden, bis die Gesamt-Abschlusssumme der Geschäfte gemäß diesem
Absatz den Betrag von fünftausend Euro erreicht. Falls dieser Betrag am
Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben.
Bei der Ermittlung der Gesamt-Abschlusssumme sind die gemäß diesem Absatz
getätigten Geschäfte der im ersten Satz genannten Personen mit Führungsaufgaben
und aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen,
zusammenzurechnen. |
|
(5) Die Personen, die Analysen von
Finanzinstrumenten oder von Emittenten von Finanzinstrumenten oder sonstige
für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte
Informationen mit Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien erstellen
oder weitergeben, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Information sachgerecht
dargeboten wird, und etwaige Interessen oder Interessenkonflikte im
Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Information bezieht,
offen gelegt werden. |
|
(6) Die Börseunternehmen haben strukturelle
Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen und zur Aufdeckung von
Marktmanipulationspraktiken zu treffen. |
|
(7) Die FMA kann zwecks Einhaltung der
Abs. 1 bis 5 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert wird. |
|
(8) Öffentliche Stellen, die Statistiken
verbreiten, welche die Finanzmärkte erheblich beeinflussen könnten, haben
dies auf sachgerechte und transparente Weise zu tun. |
|
(9) Die Personen, die beruflich Geschäfte mit
Finanzinstrumenten tätigen, haben unverzüglich der FMA zu melden, wenn sie
auf Grund der ihnen zur Kenntnis gelangten Fakten und Informationen den begründeten
Verdacht haben, dass eine Transaktion ein Insider-Geschäft oder eine
Marktmanipulation darstellen könnte. Die genannten Personen haben jeweils von
Fall zu Fall zu entscheiden, ob bei einer Transaktion ein begründeter
Verdacht für das Vorliegen eines Insider-Geschäfts oder einer
Marktmanipulation gemäß § 48a besteht. Diese Meldepflicht besteht
unbeschadet § 48e Abs. 5 für die genannten Personen, die in
Österreich ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben. Gegebenfalls leitet
die FMA ihr gemeldete verdächtige Geschäfte diese unverzüglich den für die
betreffenden geregelten Märkte zuständigen Behörden weiter. Die
meldepflichtigen Personen haben der FMA folgende Angaben zu übermitteln: |
|
1. Beschreibung der Geschäfte einschließlich der
Art des Auftrags (zB Limitauftrag, Bestens-Auftrag oder sonstige Auftragsmerkmale)
und Art des Handels (zB Blocktrade), |
|
2. Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, |
|
3. Angaben zum Zweck der Identifizierung der
Personen, in deren Auftrag die Geschäfte ausgeführt wurden, sowie sonstiger
an diesen Geschäften beteiligter Personen, |
|
4. Funktion, in der die der Meldepflicht
unterliegende Person handelt (zB in eigenem Namen oder im Auftrag Dritter), |
|
5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der
verdächtigen Transaktionen von Belang sein können. |
|
Sollten diese Angaben zum
Zeitpunkt der Meldung nicht verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe
anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen,
es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine
Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben sind der FMA mitzuteilen,
sobald sie vorliegen. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem
Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen
Mitteilung auf Verlangen der FMA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen
ist. |
|
(10) Die Personen, die nach Abs. 9 eine
Meldung bei der FMA erstatten, dürfen niemand anderen, insbesondere die
Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt wurden oder mit
diesen Personen in Beziehung stehende Personen nicht über die erfolgte
Meldung unterrichten. Ein Schadenersatzanspruch aus dem Umstand des Unterbleibens
dieses Unterrichtens besteht nicht, soferne in gutem Glauben gehandelt wurde.
Fahrlässigkeit schadet dem guten Glauben nicht. Die FMA darf niemand anderen,
insbesondere den Personen, in deren Auftrag die Transaktionen ausgeführt
wurden, den Namen der Person, die diese Transaktionen gemeldet hat,
mitteilen, wenn es der meldenden Person schaden würde oder könnte. Eine nach
Abs. 9 erfolgende Meldung bei der FMA gilt nicht als Verletzung etwaiger
vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen
und entbindet die Person, die die Meldung erstattet hat, von der Haftung für
Schadenersatz, soferne sie in gutem Glauben gehandelt hat. Fahrlässigkeit
schadet dem guten Glauben nicht. |
|
(11) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung
die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der gemäß den Abs. 1
bis 5 und 9 vorgesehenen Meldungen/Bekanntgaben/Unterrichtungen/Offenlegungen
festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der
Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht
zu nehmen. Hinsichtlich der Art der Übermittlung können im Interesse der
raschen Infromationsübermittlung, unter Berücksichtigung des jeweiligen
Standes der Technik durch die FMA bestimmte Kommunikationstechniken
vorgeschrieben werden. |
|
§ 48e. (1) §§ 48a bis 48d gelten nicht für Geschäfte, die aus geld-
oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der
öffentlichen Schulden von einem Mitgliedstaat, einem Bundesland,
dem Europäischen System der Zentralbanken, einer nationalen Zentralbank
oder einer anderen amtlich beauftragten Stelle oder einer für deren Rechnung
handelnden Einrichtung getätigt werden. |
|
(2) §§ 48a bis 48d gelten für jedes
Finanzinstrument, das zum Handel auf einem geregelten Markt in mindestens
einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein entsprechender Antrag auf
Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde, unabhängig davon,
ob das Geschäft selbst tatsächlich auf diesem Markt getätigt wird oder nicht. |
|
(3) § 48b gilt auch für jedes
Finanzinstrument, das nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen ist, dessen Wert jedoch von einem Finanzinstrument
im Sinne von Abs. 2 abhängt. |
|
(4) § 48d Abs. 1 bis 3 gilt nicht
für Emittenten, die für ihre Finanzinstrumente keine Zulassung zum Handel auf
einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. |
|
(5) Die in den §§ 48 a bis 48d
geregelten Verbote und Gebote sind auf Handlungen anzuwenden, die |
|
1. in Österreich oder im Ausland vorgenommen
werden und Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem in Österreich
belegenen oder betriebenen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein
entsprechender Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt
wurde; |
|
2. in Österreich begangen werden und
Finanzinstrumente betreffen, die zum Handel auf einem geregelten Markt in
einem Mitgliedstaat zugelassen sind oder für die ein entsprechender Antrag
auf Zulassung zum Handel auf einem solchen Markt gestellt wurde. |
|
(6) §§ 48b und 48c gelten nicht für den
Handel mit eigenen Aktien (Erwerb und Veräußerung) im Rahmen von
Rückkaufprogrammen und die Kursstabilisierungsmaßnahmen für ein
Finanzinstrument, wenn derartige Transaktionen im Einklang mit der Verordnung
(EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 erfolgen. |
|
§ 48f. (1) Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
|
1. „Wertpapierhaus“ ist jede Person im Sinne von
Art. 1 Z 2 der Richtlinie 93/22/EWG; |
|
2. „Kreditinstitut“ ist jede juristische Person
im Sinne von Art. 1 Z 1 der Richtlinie 2000/12/EG; |
|
3. „Empfehlung“ ist eine Analyse oder sonstige
für Informationsverbreitungskanäle oder die Öffentlichkeit bestimmte explizite
oder implizite Information mit Empfehlungen oder Anregungen zu
Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder
Emittenten von Finanzinstrumenten, einschließlich einer aktuellen oder
künftigen Beurteilung des Wertes oder des Kurses solcher Instrumente; |
|
4. „Analyse oder sonstige Information mit
Empfehlungen oder Anregungen zu Anlagestrategien“ ist |
|
a) eine von einem unabhängigen Analysten, einem
Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer sonstigen Person, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder einer bei den
genannten Einrichtungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches
tätigen natürlichen Person erstellte Information, die direkt oder indirekt
eine bestimmte Anlageempfehlung zu einem Finanzinstrument oder einem
Emittenten von Finanzinstrumenten darstellt, |
|
b) eine von anderen als den in lit. a
genannten Personen erstellte Information, die direkt eine bestimmte Anlageentscheidung
zu einem Finanzinstrument empfiehlt; |
|
5. „relevante Person“ ist eine natürliche oder
juristische Person, die bei der Ausübung ihres Berufs oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit
Empfehlungen erstellt oder weitergibt; |
|
6. „Emittent“ ist der Emittent eines
Finanzinstruments, auf das sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht; |
|
7. „Informationsverbreitungskanal“ ist ein
Kanal, durch den die Information der Öffentlichkeit tatsächlich oder
wahrscheinlich zugänglich gemacht wird; „wahrscheinlich der Öffentlichkeit
zugänglich gemachte Information“ ist eine Information, die für eine große
Anzahl von Personen zugänglich ist; |
|
8. „angemessene Regelung“ ist jede Regelung –
einschließlich der Selbstkontrolle -, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie
2003/6/EG treffen. |
|
(2) Wer eine Empfehlung ausspricht, hat |
|
1. klar und unmissverständlich die Identität der
Person anzugeben, die die Empfehlung abgegeben hat, insbesondere Name und
Berufsbezeichnung der Person, die die Empfehlung erstellt hat und Name der
juristischen Person, die für die Erstellung der Empfehlung verantwortlich
ist; |
|
2. soferne es sich bei der relevanten Person um
ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut handelt, die Identität der jeweils
zuständigen Behörde anzugeben;. |
|
3. soferne es sich bei der relevanten Person
weder um ein Wertpapierhaus noch um ein Kreditinstitut handelt, jedoch Selbstkontrollnormen
oder Berufs- bzw. Standesregeln auf die Person Anwendung finden, auf die genannten
Normen oder Regeln hinzuweisen; |
|
4. soferne es um nichtschriftliche Empfehlungen
handelt, anzugeben, wo die Angaben gemäß Z 1 bis 3 aufzufinden sind,
wobei diese Angaben unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich
sein müssen, zB im Wege der Internetadresse der relevanten Person; |
|
Die Z 1 bis 3 finden keine
Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen angemessenen
Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen Selbstkontrolle –
in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die genannten
Regelungen eine ähnliche Wirkung haben wie die in diesem Absatz. |
|
(3) In einer Empfehlung ist sicherzustellen,
dass |
|
1. Tatsachen deutlich von Auslegungen,
Schätzungen, Stellungnahmen und anderen Arten nicht sachbezogener Informationen
unterschieden werden; |
|
2. alle Quellen zuverlässig sind bzw. bei
Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Quelle klar darauf hingewiesen wird; |
|
3. alle Prognosen, Vorhersagen und angestrebten
Kursziele klar als solche gekennzeichnet werden und dass auf die bei ihrer
Erstellung oder Verwendung zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen
hingewiesen wird; |
|
4. , soferne es sich um eine nichtschriftliche
Empfehlung handelt, für die Empfehlungsempfänger ebenfalls die in den
Z 1 bis 3 angeführten Umstände klar und leicht erkennbar sind. |
|
Die relevanten Personen haben über
Verlangen der FMA jede Empfehlung als vernünftig zu substantiieren. Dieser
Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer gleichwertigen
angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen angemessenen
Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen, sofern die
genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem Absatz. |
|
(4) Handelt es sich bei der relevanten Person
um einen unabhängigen Analysten, ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut, eine
verbundene juristische Person oder sonstige relevante Personen, deren Haupttätigkeit
in der Erstellung von Empfehlungen besteht, oder um eine bei den genannten
Stellen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder Ähnliches tätige natürliche
Person, so hat die genannte Person weiters sicherzustellen, dass in der
Empfehlung |
|
1. auf alle wesentlichen Quellen, einschließlich
die relevanten Emittenten, verwiesen wird sowie darauf, ob die Empfehlung
gegenüber dem fraglichen Emittenten offen gelegt und nach dieser Offenlegung
vor ihrer Weitergabe geändert wurde; |
|
2. alle Bewertungsgrundlagen oder Methoden zur
Bewertung eines Finanzinstruments oder des Emittenten eines Finanzinstruments
oder zur Festsetzung eines angestrebten Kursziels für ein Finanzinstrument
ausreichend zusammengefasst werden; |
|
3. die Bedeutung der erstellten Empfehlung (zB „Erwerb“,
„Veräußerung“ oder „Halten“), die möglicherweise auch den zeitlichen Rahmen
der Anlage, auf die sich die Empfehlung bezieht, umfasst, ausreichend
erläutert und vor etwaigen Risiken angemessen gewarnt wird, einschließlich
einer Empfindlichkeitsanalyse der zu Grunde gelegten Annahmen; |
|
4. Bezug genommen wird auf die gegebenenfalls
vorgesehene Häufigkeit einer Aktualisierung der Empfehlung und auf etwaige
Änderungen der zuvor angekündigten Zielsetzung; |
|
5. der Zeitpunkt, zu dem die Empfehlung zum
ersten Mal veröffentlicht wurde, klar und unmissverständlich angegeben wird,
sowie das jeweilige Datum und der Zeitpunkt der genannten Kurse von
Finanzinstrumenten; |
|
6. , wenn sich die Empfehlung von derjenigen,
die in den zwölf Monaten unmittelbar vor ihrer Veröffentlichung für dasselbe
Finanzinstrument oder denselben Emittenten erstellt wurde, unterscheidet, auf
den Zeitpunkt der früheren Empfehlung klar und unmissverständlich hingewiesen
wird. |
|
Führt die Einhaltung der in
Z 1 bis 3 genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen
geforderten Informationen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem die geforderten
Informationen unmittelbar und einfach für die Öffentlichkeit zugänglich sind,
zB eine direkte Internetverbindung zu der genannten Information bei der
entsprechenden Adresse der relevanten Person, vorausgesetzt die verwendete Methode
oder Bewertungsgrundlage wurde nicht geändert. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen. |
|
(5) Die relevanten Personen haben in der
Empfehlung alle Beziehungen und Umstände offen legen, bei denen damit
gerechnet werden kann, dass sie die Objektivität der Empfehlung
beeinträchtigen, insbesondere, wenn relevante Personen ein nennenswertes
finanzielles Interesse an einem oder mehreren Finanzinstrumenten, die
Gegenstand der Empfehlung sind, haben oder ein erheblicher Interessenkonflikt
im Zusammenhang mit einem Emittenten, auf den sich die Empfehlung bezieht,
besteht. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische
Person, so gilt dies auch für alle juristischen oder natürlichen Personen,
die für die genannte juristische Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder
Ähnliches tätig sind und die an der Erstellung der Empfehlung beteiligt
waren. Handelt es sich bei der relevanten Person um eine juristische Person,
so umfassen die gemäß diesem Absatz offen zu legenden Informationen insbesondere: |
|
1. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder ihrer verbundenen Unternehmen, die für die an der
Erstellung der Empfehlung beteiligten Personen zugänglich sind oder bei denen
damit gerechnet werden kann, dass sie zugänglich sind; |
|
2. alle Interessen oder Interessenkonflikte der
relevanten Person oder mit ihr verbundener juristischer Personen, die den
Personen, die an der Erstellung der Empfehlung zwar nicht beteiligt waren,
jedoch vor der Weitergabe der Empfehlung an Kunden und die Öffentlichkeit
Zugang zu der Empfehlung hatten oder hätten haben können, bekannt sind. |
|
Führt die Einhaltung der in diesem
Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf Grund dessen geforderten
Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen Empfehlung
unverhältnismäßig sind, reicht es aus, dass in der Empfehlung selbst klar und
unmissverständlich auf den Ort verwiesen wird, an dem diese Offenlegungen von
der Öffentlichkeit unmittelbar und leicht eingesehen werden können, zB eine direkte
Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden Adresse der
relevanten Person. Gleiches gilt im Falle nichtschriftlicher Empfehlungen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Medienmitarbeiter, die einer
gleichwertigen angemessenen Regelung – einschließlich einer gleichwertigen
angemessenen Selbstkontrolle – in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen,
sofern die genannte Regelung ähnliche Wirkungen hat, wie die in diesem
Absatz. |
|
(6) Wird die Empfehlung von einem
unabhängigen Analysten, einem Wertpapierhaus, einem Kreditinstitut, einer
verbundenen juristischen Person oder einer sonstigen relevanten Person, deren
Haupttätigkeit in der Erstellung von Empfehlungen besteht, erstellt, so ist
von den genannten Personen zusätzlich zu den in Abs. 5 genannten Verpflichtungen
sicherzustellen, dass die nachfolgenden, ihre Interessen und
Interessenkonflikte betreffenden Informationen klar und unmissverständlich in
der Empfehlung offen gelegt werden: |
|
1. wesentliche Beteiligungen, die zwischen der
relevanten Person oder einer verbundenen juristischen Person einerseits und
dem Emittenten andererseits bestehen. Diese wesentlichen Beteiligungen
umfassen mindestens folgende Fälle: |
|
a) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an dem Emittenten von der relevanten Person oder
einer verbundenen juristischen Person gehalten werden oder |
|
b) wenn Anteile von über 5% des gesamten
emittierten Aktienkapitals an der relevanten Person oder einer verbundenen
juristischen Person von dem Emittenten gehalten werden; |
|
2. sonstige nennenswerte finanzielle Interessen,
die die relevante Person oder eine verbundene juristische Person in Bezug auf
den Emittenten hat; |
|
3. gegebenenfalls eine Stellungnahme dazu, ob
die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person ein
Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten
ist; |
|
4. gegebenenfalls eine Aussage darüber, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person in den vorangegangenen
zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten
federführend oder mitführend war; |
|
5. gegebenenfalls eine Stellungnahme zu der
Frage, ob die relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische
Person mit dem Emittenten eine sonstige Vereinbarung über die Erbringung von
Investment-Banking-Dienstleistungen getroffen hat, vorausgesetzt, dies hat
nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die
Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen
Zeitraum erfolgte eine Entschädigung auf ihrer Grundlage; |
|
6. gegebenenfalls eine Aussage dazu, ob die
relevante Person oder eine mit ihr verbundene juristische Person mit dem Emittenten
eine Vereinbarung über die Erstellung von Anlageempfehlungen getroffen hat. |
|
Tatsächliche organisatorische oder
verwaltungstechnische Vereinbarungen innerhalb des Wertpapierhauses oder des
Kreditinstituts sind zur Verhinderung oder Vermeidung von
Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Empfehlungen, einschließlich
Informationsschranken, in der Empfehlung generell offen zu legen. Die
Vorschriften gemäß Abs. 5 zweiter Satz für die im Rahmen eines Arbeitsvertrags
oder Ähnliches für ein Wertpapierhaus oder ein Kreditinstitut tätigen natürlichen
oder juristischen Personen umfasst insbesondere die Offenlegung der Frage, ob
die Vergütung dieser Personen an Investment-Banking-Geschäfte des Wertpapierhauses
oder des Kreditinstituts oder verbundener juristischer Personen gebunden ist.
Sofern die natürlichen Personen die Anteile an dem Emittenten vor ihrer
öffentlichen Emission erhalten oder erwerben, sind in der Empfehlung außerdem
der Erwerbspreis und das Datum des Erwerbs offen zu legen. Wertpapierhäuser
und Kreditinstitute haben vierteljährlich den Anteil aller Empfehlungen offen
zu legen, die auf „Erwerb“, „Halten“, „Veräußern“ oder ähnlich lauten, sowie
den Anteil der Emittenten, die den genannten Kategorien entsprechen, für die
das Wertpapierhaus oder das Kreditinstitut in den vorangegangenen zwölf
Monaten wesentliche Investment-Banking-Dienstleistungen erbracht hat. Führt
die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Vorschriften dazu, dass die auf
Grund dessen geforderten Offenlegungen im Vergleich zur Länge der abgegebenen
Empfehlung unverhältnismäßig sind, reicht es aus, in der Empfehlung selbst
klar und unmissverständlich auf den Ort zu verweisen, an dem diese
Offenlegung unmittelbar und leicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, zB
eine direkte Internetverbindung zu der Offenlegung bei der entsprechenden
Adresse des Wertpapierhauses oder des Kreditinstituts. Gleiches gilt im Falle
nichtschriftlicher Empfehlungen. |
|
(7) Wird die von einem Dritten erstellte
Empfehlung durch eine relevante Person unter deren Verantwortung
weitergegeben, so hat die relevante Person ihre Identität klar und
unmissverständlich in der Empfehlung anzugeben. |
|
(8) Wird in für die Öffentlichkeit bestimmten
Informationen die von einem Dritten erstellte Empfehlung wesentlich verändert
weitergeben, so hat derjenige, der die Empfehlung ausspricht, zu
gewährleisten, dass diese Informationen einen eindeutigen Hinweis auf die im
Einzelnen vorgenommenen Änderungen enthalten. Sofern die wesentliche Änderung
in einer gegensätzlichen Empfehlung besteht (zB eine Empfehlung zum „Erwerb“
wird in „Halten“ oder „Veräußerung“ bzw. umgekehrt geändert), gelten die
Abs. 2 bis 5 auch für die Person, die die Empfehlung weitergibt,
sinngemäß. Außerdem haben relevante juristische Personen, die selbst oder
über natürliche Personen eine wesentlich veränderte Empfehlung weitergeben,
förmliche, schriftliche Richtlinien aufzustellen, so dass die Empfänger der
wesentlich veränderten Empfehlung an die Stelle verwiesen werden können, an
der sie Zugang zur Identität des Erstellers der Empfehlung, zur Empfehlung
selbst und zur Offenlegung der Interessen des Erstellers oder von
Interessenkonflikten erhalten können, sofern diese Angaben öffentlich
zugänglich sind. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Presseberichte
über von Dritten erstellte Empfehlungen, wenn diese Empfehlungen nicht
wesentlich geändert wurden. Bei der Weitergabe der Zusammenfassung einer von
einem Dritten erstellten Empfehlung haben die die Zusammenfassung
weitergebenden relevanten Personen sicherzustellen, dass es sich um eine
klare und nicht irreführende Zusammenfassung handelt, in der auf das
Ausgangsdokument sowie auf den Ort verwiesen wird, an dem die mit dem
Ausgangsdokument verbundenen Offenlegungen unmittelbar und leicht für die
Öffentlichkeit zugänglich sind, sofern diese Angaben der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen. |
|
(9) Für den Fall, dass die relevante Person
ein Wertpapierhaus, ein Kreditinstitut oder eine von diesen im Rahmen eines
Arbeitsvertrags oder Ähnliches beschäftigte natürliche Person ist, die Empfehlungen
Dritter weitergibt, gilt: |
|
1. Die Bezeichnung der für das Wertpapierhaus
oder das Kreditinstitut zuständigen Behörde wird klar und unmissverständlich
angegeben. |
|
2. Hat der Ersteller der Empfehlung diese nicht
bereits durch einen Informationsverbreitungskanal weitergegeben, so gelten
die in Abs. 6 für die Ersteller vorgesehenen Vorschriften auch für
diejenigen, die die Empfehlung weitergeben. |
|
3. Nimmt das Wertpapierhaus oder das
Kreditinstitut eine wesentliche Änderung an der Empfehlung vor, so sind die
für die Ersteller gemäß Abs. 2 bis 6 genannten Vorschriften einzuhalten. |
|
(10) Die FMA ist ermächtigt, durch Verordnung
die Form und den Inhalt der gemäß dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben
festzusetzen; dabei ist auf berechtigte Interessen der Emittenten und der
Anleger sowie auf internationale Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht
zu nehmen. |
|
Sonderbestimmungen für das
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information |
|
§ 48g. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas anderes angeordnet wird,
gelten für das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information die
Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 (StPO). |
|
(2) Die besonderen Vorschriften für das
Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information gelten auch für
das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand des Missbrauchs
einer Insider-Information und den einer gerichtlich strafbaren Handlung
anderer Art erfüllt. |
|
§ 48h. Das Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information obliegt
dem Landesgericht für Strafsachen Wien. |
|
§ 48i. (1) Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA
mit Ermittlungen zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer
Insider-Information zu beauftragen. Sicherheitsbehörden und deren Organe
dürfen sie nur dann beauftragen, wenn bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare
Amtshandlungen durchzuführen sind und Organe der FMA nicht rechtzeitig zu
erreichen sind, oder wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen
gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte. In diesen Fällen ist die FMA
ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen zu verständigen und ihr Gelegenheit
zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen. |
|
(2) Sobald eine bestimmte Person des
Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an
die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren
Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet
der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48r – nur soweit durchzuführen,
als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird. |
|
(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt
(§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.
Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs
einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu
verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen
Kenntnis zu verschaffen. |
|
(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei
den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche
Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nicht anderes
ergibt. |
|
§ 48j. (1) Aufträge der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts um
Ermittlungen hat die FMA mit größtmöglicher Beschleunigung zu erledigen, über
entgegenstehende Hindernisse hat sie Staatsanwaltschaft oder Gericht
unverzüglich zu verständigen. |
|
(2) Die FMA hat Staatsanwaltschaft und
Gericht jederzeit Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. |
|
§ 48k. (1) Der FMA kommt im Strafverfahren wegen Missbrauchs einer Insider-Information
die Stellung eines Privatbeteiligten zu. |
|
(2) Als Ankläger an Stelle der
Staatsanwaltschaft und als Privatbeteiligter hat die FMA außer den Rechten,
die einem Verletzten sonst zukommen, noch folgende Rechte: |
|
1. Sie kann im gleichen Umfang wie die
Staatsanwaltschaft gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens verlangen, |
|
2. ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der
Unterschrift eines Verteidigers, |
|
3. die Anberaumung von Haftverhandlungen
(§§ 181 und 182 StPO) und von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren
ist ihr mitzuteilen, |
|
4. ihre Vertreter können bei Haftverhandlungen
und bei mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen
und Anträge stellen. |
|
(3) Die Vermutung des Rücktrittes von der
Verfolgung (§ 46 Abs. 3 StPO) ist gegenüber der FMA als Ankläger
ausgeschlossen. |
|
§ 48l. Der FMA sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke,
die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind,
grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur
Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen
die der FMA ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit
Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder
durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu
übermitteln. |
|
§ 48m. Legt die Staatsanwaltschaft die Anzeige wegen des Verdachts des
Missbrauchs einer Insider-Information zurück oder tritt sie von seiner
weiteren Verfolgung des Missbrauchs einer Insider-Information zurück, so hat
die Staatsanwaltschaft die Gründe hiefür nach Maßgabe des § 48a StPO der
FMA sogleich mitzuteilen. |
|
§ 48n. Vor einer Mitteilung nach den §§ 90c Abs. 4, 90d
Abs. 4 oder 90f Abs. 3 StPO hat die Staatsanwaltschaft oder das
Gericht der FMA Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. |
|
§ 48o. Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer
Insiderinformation ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat
dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift
für die FMA zu überreichen. |
|
§ 48p. (1) Zu den Kosten des Strafverfahrens gehören auch die Auslagen,
die der FMA als Privatbeteiligter oder Anklägerin an Stelle der
Staatsanwaltschaft erwachsen; sie fallen nicht unter die Pauschalkosten. |
|
(2) Die Kosten, die der FMA im Dienste der
Strafjustiz erwachsen, sind bei der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages zu
berücksichtigen, soweit sie nicht nach § 381 Abs. 1, Z. 3, 4 oder 5
StPO. besonders zu ersetzen sind. |
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(3) Der FMA werden nur Barauslagen und
außerdem die Kosten erstattet, die der Finanzprokuratur nach § 5 des
Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, gebühren. |
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Überwachungbefugnisse der FMA |
|
§ 48q. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
hat die FMA die Einhaltung der §§ 48a bis 48f zu überwachen. Für diese
Zwecke ist sie berechtigt: |
|
1. Unterlagen aller Art einzusehen und Kopien
von ihnen zu erhalten, |
|
2. von jedermann Auskünfte anzufordern, auch von
Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der
betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren
Auftraggebern, und, falls notwendig, eine Person vorzuladen und zu vernehmen, |
|
3. Ermittlungen vor Ort durchzuführen, |
|
4. bereits zum Akt genommene Ergebnisse der Überwachung
einer Telekommunikation (§§ 149a Abs. 1 Z 2 und 149m StPO)
einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten (§ 149c Abs. 3 letzter
Satz). |
|
(2) Die FMA hat bei ihrer Dienststelle ein
Büro für Zwecke der Konsultation der Marktteilnehmer bei etwaigen Änderungen
der nationalen Rechtsvorschriften einzurichten. |
|
(3) Die FMA kann im Zusammenhang mit der
Bekämpfung von Marktmanipulation und Insiderhandel das Börseunternehmen beauftragen,
den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen. In einem
Verfahren nach § 48c kann die FMA für die Dauer des Verfahrens ein
Verbot der Ausübung einer Berufstätigkeit des Beschuldigten verhängen,
soferne der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit
mit dem vom Verfahren betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die
Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen. Eine
Berufung gegen den Bescheid der FMA hat keine aufschiebende Wirkung. |
|
(4) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen,
die wegen Verstößen gegen die §§ 48a bis 48f gesetzt wurden, nur bei
Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der
Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekanntgeben. |
|
1. Im Falle einer Amtshandlung in einem
laufenden Verfahren hat die FMA die Nennung der Namen der betroffenen
Beteiligten zu unterlassen, es sei denn, diese sind bereits öffentlich bekannt oder es besteht ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Kenntnis der Namen. |
|
2. Im Falle der Verhängung einer Sanktion kann
die FMA die Namen der Personen oder Unternehmen, gegen die die Sanktion
verhängt wurde, die Namen der Unternehmen, für die Personen verantwortlich
sind, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion
beauskunften oder veröffentlichen. Als Sanktionen im Sinne dieser Bestimmung
gelten alle von der FMA nach Abschluss eines Verfahrens mit Bescheid
gesetzten Rechtsakte. |
|
3. Die FMA hat von der Erteilung einer Auskunft
über Amtshandlungen oder einer diesbezüglichen Veröffentlichung abzusehen,
wenn |
|
a) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden würde
oder |
|
b) die Erteilung der Auskunft oder die
Veröffentlichung zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei einem von der
Auskunft oder der Veröffentlichung betroffenen Beteiligten führen würde oder |
|
c) durch die Erteilung der Auskunft die
Durchführung eines Verfahrens oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse
liegen, vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten. |
|
(5) Nach anderen Bundesgesetzen bestehende
Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unberührt. |
|
§ 48r. (1) Die FMA hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten
zusammenzuarbeiten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der zuständigen
Behörden gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2003/125/EG, 2003/124/EG,
2004/72/EG, gemäß der Verordnung 2273/2003/EG oder gemäß §§ 48a bis 48 g
erforderlich ist. Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leistet und kann ihrerseits Amtshilfe in
Anspruch nehmen. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten tauschen Informationen aus und arbeiten bei Ermittlungen
zusammen. |
|
(2) Die FMA hat den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen unverzüglich alle Informationen zu
übermitteln, die zu dem in Abs. 1 genannten Zweck notwendig sind. Sofern
erforderlich, hat die FMA, an die sich das Auskunftsbegehren richtet, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die angeforderten Informationen zu
erlangen. Ist die FMA nicht in der Lage, die angeforderte Information
unverzüglich zu liefern, so hat sie der ersuchenden zuständigen Behörde die
Gründe hierfür mitzuteilen. Auf die gleiche Weise über deren Ersuchen an die
FMA von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelte
Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die FMA kann die Übermittlung
der angeforderten Informationen ablehnen, |
|
1. wenn die Weitergabe der Informationen die
Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, |
|
2. wenn auf Grund derselben Tat und gegen
dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht anhängig
ist oder |
|
3. wenn gegen die genannten Personen auf Grund
derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts
ergangen ist. |
|
In diesem Fall hat sie dies der
ersuchenden zuständigen Behörde mitzuteilen und ihr möglichst genaue
Informationen über das betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. |
|
Die FMA ist ihrerseits berechtigt,
bei den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten Auskünfte zur
Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 einzuholen. Die FMA kann, wenn
ihrem Auskunftsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet
wird oder das abgelehnt wurde, dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
melden. |
|
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen
im Rahmen von Strafverfahren darf die FMA die nach Abs. 1 erhaltenen
Informationen ausschließlich in Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen dieses
Bundesgesetzes sowie in mit der Erfüllung dieser Aufgabe verbundenen
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Rahmen dieser Aufgabe verwenden. Gibt
jedoch die zuständige Behörde, die eine Information übermittelt hat, ihre
Zustimmung, so darf die FMA sie zu anderen Zwecken verwenden oder den
zuständigen Behörden anderer Staaten übermitteln, soferne dies nach innerstaatlichen
Vorschriften , insbesondere nach §§ 1, 6 und 12f DSG in Betracht kommt. |
|
(3) Ist die FMA überzeugt, dass Verstöße
gegen die Richtlinie 2003/6/EG im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats
erfolgen oder erfolgt sind oder dass Finanzinstrumente, die auf einem
geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat gehandelt werden, durch Handlungen
betroffen sind, so hat sie dies der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats so konkret wie möglich mitzuteilen. Sollte die FMA ihrerseits
eine derartige Mitteilung erhalten, hat sie hierauf die erforderlichen
Maßnahmen zu setzen. Sie hat die mitteilende zuständige Behörde über die
Ergebnisse und soweit möglich über wichtige Zwischenergebnisse zu unterrichten.
Die Befugnisse der zuständigen Behörde, von der die Information stammt,
bleiben von diesem Absatz unberührt. Die gemäß Art. 10 der Richtlinie
2003/6/EG örtlich zuständigen Behörden konsultieren einander zu den beabsichtigten
Folgemaßnahmen. |
|
(4) Die FMA kann die zuständige Behörde eines
anderen Mitgliedstaats ersuchen, in dessen Hoheitsgebiet Ermittlungen durchzuführen.
Ebenso hat sie solchen Ersuchen der zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten zu entsprechen. Ferner kann die FMA die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten darum ersuchen, dass es ihrem eigenen Personal
gestattet wird, das Personal der zuständigen Behörde des anderen
Mitgliedstaats bei den Ermittlungen zu begleiten. Ebenso hat sie solchen
Ersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu entsprechen. Die
Ermittlungen unterliegen dabei voll und ganz der Kontrolle des
Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die FMA kann es ablehnen,
einem Ermittlungsersuchen gemäß diesem Absatz nachzukommen oder einem Ersuchen
der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz
stattzugeben, das eigene Personal durch Personal jener Behörde begleiten zu
lassen, wenn derartige Ermittlungen die Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten oder wenn auf Grund derselben Tat
und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem österreichischen
Gericht anhängig ist oder wenn gegen die betreffenden Personen auf Grund
derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil eines österreichischen Gerichts
ergangen ist. In diesem Fall hat sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde
entsprechend mitzuteilen und ihr möglichst genaue Informationen über das
betreffende Verfahren oder Urteil zu übermitteln. Unbeschadet des Art. 226
des Vertrags kann die FMA, deren Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder
Erteilung der Erlaubnis, dass ihre Bediensteten die Bediensteten der
zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats begleiten dürfen, nicht
innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das abgelehnt wurde,
dies dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden melden.“ |
§ 48b. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen
im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des
PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur
Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z. 1
bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen. |
§ 48r. Alle Kreditinstitute im Sinne des KWG, Versicherungsunternehmen
im Sinne des VAG, BGBl. Nr. 569/1978, und Pensionskassen im Sinne des
PKG, BGBl. Nr. 281/1990, jeweils in der geltenden Fassung, haben zur
Hintanhaltung von Insidergeschäften die in § 82 Abs. 5 Z. 1
bis 3 genannten Maßnahmen zu treffen. |
Strafzinsen |
Strafzinsen |
§ 48c. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben: |
§ 48s. (1) Die FMA hat den Börsemitgliedern folgende Zinsen vorzuschreiben: |
1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch
Unterschreitung der gemäß § 18 Z. 4 im Rahmen des Handels- oder Abwicklungssystems
zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch 70 Euro; |
1. 1 vH des Fehlbetrags, der sich durch
Unterschreitung der gemäß § 18 Z. 4 im Rahmen des Handels- oder
Abwicklungssystems zu stellenden Kaution ergibt, pro Tag, mindestens jedoch
70 Euro; |
2. 0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere,
die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26
Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden,
pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der
Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag. |
2. 0,1 vH des Kurswertes jener Wertpapiere,
die entgegen den Regeln für die Abwicklung von Börsegeschäften (§ 26
Abs. 3) nicht rechtzeitig in das Abwicklungssystem eingeliefert wurden,
pro Tag, mindestens jedoch 50 Euro; ab dem sechsten Tag der
Nichteinlieferung erhöht sich dieser Hundertsatz auf 0,2 vH pro Tag. |
(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet,
der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert,
vollständig und unverzüglich bekanntzugeben. |
(2) Das Börseunternehmen ist verpflichtet,
der FMA die nach Abs. 1 maßgeblichen Sachverhalte unaufgefordert,
vollständig und unverzüglich bekanntzugeben. |
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden
Zinsen fließen dem Bund zu. |
(3) Die gemäß Abs. 1 vorzuschreibenden
Zinsen fließen dem Bund zu. |
§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung
von Wertpapieren zum Amtlichen Handel. |
§ 64. (1) Das Börseunternehmen entscheidet über Anträge auf Zulassung
von Wertpapieren sowie von Emissionsprogrammen, in deren Rahmen Schuldverschreibungen
emittiert werden, zum Amtlichen Handel. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren zum Amtlichen
Handel sind: |
§ 66. (1) Die Voraussetzungen für die Zulassung von Wertpapieren und Emissionsprogrammen
zum Amtlichen Handel sind: |
1. ... |
1. ... |
(2) – (6) ... |
(2) – (6) ... |
|
(7) Schuldverschreibungen, die im Rahmen
eines zum Amtlichen Handel zugelassenen Emissionsprogrammes innerhalb von 12
Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen keiner
besonderen Zulassung. Die amtliche Notierung erfolgt, soferne die
Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Z 2 und Z 4 bis 9 gegeben
sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen
übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß § 78 zu
veröffentlichen. |
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände, die nicht zum
Amtlichen Handel an der Wertpapierbörse zugelassen sind, zum Handel im Börsesaal
oder durch ein automatisiertes Handelssystem zulassen (Geregelter Freiverkehr). |
§ 67. (1) Das Börseunternehmen kann Verkehrsgegenstände sowie Emissionsprogramme,
in deren Rahmen Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Geregelten Freiverkehr
zulassen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 68. (1) – (3) ... |
§ 68. (1) – (3) ... |
|
(4) Schuldverschreibungen, die im Rahmen
eines zum Geregelten Freiverkehr zugelassenen Emissionsprogramms innerhalb
von 12 Monaten ab Veröffentlichung des Prospekts ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im Geregelten Freiverkehr
erfolgt, soferne die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Z 2 und
Z 4 bis Z 9 gegeben sind und nachdem der Antragsteller dem Börseunternehmen
die Anleihebedingungen übermittelt hat. Die Anleihebedingungen sind gemäß
§ 78 zu veröffentlichen. |
Dritter Markt |
Ungeregelter dritter Markt |
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr
zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen zum Handel an der Börse nur unter
folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: |
§ 69. (1) Andere als amtlich notierte oder zum Geregelten Freiverkehr
zugelassene Verkehrsgegenstände dürfen sowie Emissionsprogramme, in deren Rahmen
Schuldverschreibungen emittiert werden, zum Handel an der Börse nur unter
folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: |
1. – 3. ... |
1. – 3. ... |
|
„4. Schuldverschreibungen, die im Rahmen eines
zum dritten Markt zugelassenen Emissionsprogramms ausgegeben werden, bedürfen
keiner gesonderten Zulassung. Die Notierung im dritten Markt erfolgt, sofern
der Antragsteller dem Börseunternehmen die Anleihebedingungen übermittelt
hat. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres zum Amtlichen Handel
oder zum Geregelten Freiverkehr ist beim Börseunternehmen vom Emittenten
schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut, das Mitglied der
betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der Emittent selbst ein
Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist. |
§ 72. (1) Der Antrag auf Zulassung eines Wertpapieres bzw. eines Emissionsprogramms
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr ist beim
Börseunternehmen vom Emittenten schriftlich einzubringen und von einem Kreditinstitut,
das Mitglied der betreffenden Börse ist, mitzufertigen, sofern nicht der
Emittent selbst ein Kreditinstitut und Mitglied der betreffenden Börse ist. |
(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des
antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den
Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei
Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der
Wertpapierstückzahl enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen
gleichzeitig oder innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt
wurde oder in naher Zukunft gestellt werden soll. |
(2) Der Antrag muss Sitz und Firma des
antragstellenden Emittenten, die Art und Stückelung der Wertpapiere sowie den
Gesamtbetrag der zuzulassenden Emission durch Angabe des Nominales oder bei
Fehlen eines solchen des voraussichtlichen Kurswertes und der Wertpapierstückzahl
enthalten. Weiters sind die Börsen zu nennen, bei denen gleichzeitig oder
innerhalb der letzten 30 Tage ein Zulassungsantrag gestellt wurde oder in
naher Zukunft gestellt werden soll. Bei einem Antrag auf Zulassung eines
Emissionsprogramms muss sich der Gesamtbetrag auf das im Prospekt vorgesehene
maximale Emissionsvolumen sämtlicher potentieller Schuldverschreibungen
beziehen. Sind seit der Veröffentlichung des Prospekts mehr als 12 Monate
vergangen oder überschreitet die Emission von Schuldverschreibungen den beantragten
Gesamtbetrag des Programms, muss ein neuer Antrag gestellt werden. |
§ 75a. (1) ... |
§ 75a. (1) ... |
(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem
anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel für
dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder innerhalb von 30 Tagen vor oder nach
dem Zulassungsantrag in Österreich bei einer Börse in jenem Staat, so hat das
Börseunternehmen vorbehaltlich des Absatzes 3 den von der zuständigen
Stelle des anderen Mitgliedstaates gebilligten Prospekt als den Anforderungen
des § 74 entsprechend anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine
Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie
eine Bescheinigung der Zulassungsstelle des anderen EWR-Staats über die
erfolgte Billigung des Prospekts als Voraussetzung für die Zulassung zum
Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat vorliegt. Das Börseunternehmen kann
jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten verlangen, dass in den Prospekt
oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere Angaben für den inländischen
Markt, insbesondere über die Zahl- und Hinterlegungsstellen, die Art und Form
der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche
Behandlung der Erträge im Inland aufgenommen werden. |
(2) Stellt ein Emittent mit Sitz in einem
anderen EWR-Staat einen Zulassungsantrag für den Amtlichen Handel für
dieselben Wertpapiere bzw. für dasselbe Emissionsprogramm gleichzeitig oder
innerhalb von 30 Tagen vor oder nach dem Zulassungsantrag in Österreich bei
einer Börse in jenem Staat, so hat das Börseunternehmen vorbehaltlich des
Absatzes 3 den von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates
gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 74 entsprechend
anzuerkennen, sofern dem Börseunternehmen eine Übersetzung des Prospekts in
eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der Zulassungsstelle
des anderen EWR-Staats über die erfolgte Billigung des Prospekts als
Voraussetzung für die Zulassung zum Amtlichen Handel im anderen EWR-Staat
vorliegt. Das Börseunternehmen kann jedoch vor seiner Anerkennung vom Emittenten
verlangen, dass in den Prospekt oder in einen Nachtrag zum Prospekt besondere
Angaben für den inländischen Markt, insbesondere über die Zahl- und
Hinterlegungsstellen, die Art und Form der nach diesem Gesetz
vorgeschriebenen Veröffentlichungen sowie die steuerliche Behandlung der
Erträge im Inland aufgenommen werden. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum
Amtlichen Handel für ein Wertpapier gestellt, das seit weniger als sechs
Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat amtlich zugelassen ist, so
ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung zum Amtlichen Handel
erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als Zulassungsprospekt zum Amtlichen
Handel in Österreich anzuerkennen. Diese Anerkennung kann jedoch von einer
Übersetzung des Prospekts in eine Sprache gemäß § 74 Abs. 1, einer
allenfalls erforderlichen Aktualisierung und einer allenfalls erforderlichen
Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes zu entsprechen, abhängig
gemacht werden. |
(5) Wird ein Antrag auf Zulassung zum
Amtlichen Handel für ein Wertpapier bzw. für ein Emissionsprogramm gestellt,
das seit weniger als sechs Monaten an einer Börse in einem anderen EWR-Staat
amtlich zugelassen ist, so ist der Prospekt, auf Grund dessen die letzte Zulassung
zum Amtlichen Handel erfolgt ist, vom Börseunternehmen auch als
Zulassungsprospekt zum Amtlichen Handel in Österreich anzuerkennen. Diese
Anerkennung kann jedoch von einer Übersetzung des Prospekts in eine Sprache
gemäß § 74 Abs. 1, einer allenfalls erforderlichen Aktualisierung
und einer allenfalls erforderlichen Ergänzung, um den Vorgaben dieses Bundesgesetzes
zu entsprechen, abhängig gemacht werden. |
(6) ... |
(6) ... |
§ 82. (1) – (5a) ... |
§ 82. (1) – (5a) ... |
(6) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum
amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat
unverzüglich eine neue Tatsache zu veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich
eingetreten ist, wenn sie wegen ihrer Auswirkung auf den Geschäftsverlauf,
die Vermögens- oder Ertragslage geeignet ist, den Kurs der Wertpapiere
erheblich zu beeinflussen, oder im Fall von Schuldverschreibungen die
Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigen kann, seinen Verpflichtungen
nachzukommen. Die FMA kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht
befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Emittenten
verhindert werden kann. In diesem Fall hat der Emittent zu bescheinigen, dass
Anleger durch die Befreiung nicht geschädigt werden. |
|
(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum
amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach
Abs. 6 zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA
und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch
Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen
Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der
Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können. |
(7) Jeder Emittent von Wertpapieren, die zum
amtlichen Handel oder geregelten Freiverkehr zugelassen sind, hat die nach
§ 48d zu veröffentlichenden Tatsachen vor der Veröffentlichung der FMA
und dem Börseunternehmen mitzuteilen. Die FMA ist ermächtigt, durch
Verordnung die Art der Übermittlung zu regeln, wobei im Interesse der raschen
Informationsübermittlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der
Technik bestimmte Kommunikationstechniken vorgeschrieben werden können. |
(8) Die Veröffentlichung nach Abs. 6 ist |
(8) Die Veröffentlichung nach § 48d ist |
… |
… |
Änderungen von Beteiligungen von
Organmitgliedern und leitenden Angestellten |
|
§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates
oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich,
deren Aktien an einer österreichischen Börse zum Amtlichen Handel oder zum
Geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben
sie innerhalb von sieben Tagen die FMA sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe
der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen
Vorgang zu unterrichten. |
|
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß
Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert
der Bestandsveränderung 10.000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die
Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. |
|
§ 96a. (1) – (2) ... |
§ 96a. (1) – (2) ... |
|
(3) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den
§§ 48 und 48c gilt anstelle der Verjährungsfrist gemäß § 31
Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten. |
§ 101. ... |
§ 101. ... |
1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48a und
80 ist der Bundesminister für Justiz; |
1. der §§ 13 Abs. 2, 27, 28, 48b und
80 ist der Bundesminister für Justiz; |
2. der §§ 29 bis 31 ist der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten; |
2. der §§ 29 bis 31 und § 48a
Abs. 1 Z 1 lit. b ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten; |
3. ... |
3. ... |
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Sprachliche Gleichbehandlung |
|
§ 101e. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“ |
§ 102. (1) – (19) ... |
§ 102. (1) – (19) ... |
|
(20) § 26 Abs. 1, § 48
Abs. 1 Z 2 und die §§ 48a bis 48t, § 64 Abs. 1,
§ 66 Abs. 1 und 7, § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 4,
die Überschrift vor § 69, § 69 Abs. 1, § 72 Abs. 1
und 2, § 75a Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7 und 8, § 96a
Abs. 3, § 101 Z 1 und 2 und § 101e in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten am 12. Oktober 2004 in
Kraft. § 82 Abs. 6 und § 91a treten mit Ablauf des 11. Oktober
2004 außer Kraft. |
Artikel II |
|
Änderung des
Wertpapieraufsichtsgesetzes |
|
§ 2. (1) Z 1 – 3 ... |
§ 2. (1) Z 1 – 3 ... |
4. um dem Mißbrauch von Insiderinformationen
gemäß § 48a BörseG entgegenzuwirken und zur Aufklärung und Verfolgung
von Mißbrauchsfällen dadurch beizutragen, daß sie alle zur Konkretisierung
eines Verdachtes einer gemäß § 48a BörseG strafbaren Handlung
erforderlichen Ermittlungen mit den Maßnahmen des BörseG und gemäß diesem
Bundesgesetz aus eigenem durchführt; dazu kann sie Auskünfte von |
|
… |
|
(2) Zur Erteilung von Auskünften nach
Abs. 1 Z 4 haben die auskunftspflichtigen Personen (Abs. 1
Z 4 lit. a bis e): |
|
1. Ladungen der FMA nachzukommen, |
|
2. der FMA die geforderten mündlichen Auskünfte
zu erteilen und |
|
3. der FMA die geforderten schriftlichen
Unterlagen und Datenträger vorzulegen. |
|
§ 10. (1) Z 1 – 2 ... |
§ 10. (1) Z 1 – 2 ... |
3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen
Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur
hinsichtlich jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem
geregelten Markt zugelassen sind, und über die in Österreich in einem
geregelten Markt Geschäfte abgeschlossen wurden, |
3. im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
gemäß §§ 9 ff. BWG im Inland tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
und Lokale Firmen mit Sitz in Mitgliedstaaten, soweit diese Unternehmen
Mitglied einer Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, aber je nur
hinsichtlich jener Instrumente, die zum Handel an einer österreichischen
Börse zugelassen sind, und über die in Österreich Geschäfte abgeschlossen
wurden, |
4. die Oesterreichische Nationalbank und |
4. die Oesterreichische Nationalbank und |
5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem
Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in
einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer
Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich
jener Instrumente, die in Österreich zum Handel an einem geregelten Markt
zugelassen sind und über die in Österreich in einem geregelten Markt
Geschäfte abgeschlossen wurden. |
5. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem
Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 3 BörseG) und Unternehmen mit Sitz in
einem Drittland (§ 15 Abs. 1 Z 4 BörseG), die Mitglied einer
Wertpapierbörse im Sinne des Börsegesetzes sind, sowie an einer Wertpapierbörse
im Sinne des Börsegesetzes tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse
(§ 15 Abs. 5 BörseG), aber je nur hinsichtlich jener Instrumente,
die zum Handel an einer österreichischen Börse zugelassen sind und über die
in Österreich Geschäfte abgeschlossen wurden. |
(2) Meldepflichtige Instrumente sind |
(2) Meldepflichtige Instrumente sind |
1. Aktien und andere Instrumente, die den Zugang
zu Kapitalanteilen ermöglichen, |
1. Wertpapiere im Sinne der Richtlinie
93/22/EWG, |
2. Schuldverschreibungen und andere
gleichwertige Instrumente, |
2. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren, |
3. standardisierte Terminkontrakte über Aktien
und Aktienindices sowie |
3. Geldmarktinstrumente, |
4. standardisierte Optionskontrakte über Aktien
und Aktienindices, |
4. Finanzterminkontrakte (Futures)
einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, |
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5. Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward Rate
Agreement), |
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6. Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien
oder Aktienindexbasis (Equity-swaps), |
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7. Kauf- und Verkaufsoptionen auf alle unter
Z 1 bis 6 fallenden Instrumente einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente; dazu gehören insbesondere Devisen- und Zinsoptionen, |
|
8. alle sonstigen Instrumente, |
die zum Handel an einer
österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind, unabhängig davon, ob dieses Geschäft in einem
geregelten Markt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich um den
An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt. |
die zum Handel an einer
österreichischen Börse oder zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des
Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat
zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem
der vorgenannten Märkte gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieses Geschäft
in einem geregeltenMarkt abgeschlossen oder abgewickelt wurde, sofern es sich
um den An- oder Verkauf oder um ein unechtes Pensionsgeschäft handelt.
Meldepflichtige Instrumente im Sinne dieser Bestimmung sind auch solche Instrumente,
die nicht zum Handel an einem österreichischen Markt oder an einem geregelten
Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der Richtlinie 93/22/EWG in einem
Mitgliedstaat zugelassen sind, wenn ihr Wert von einem in Z 1 bis 8
genannten Instrument, das zum Handel an einer österreichischen Börse oder zum
Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 1 Z 13 der
Richtlinie 93/22/EWG in einem Mitgliedstaat zugelassen ist oder für das ein
Antrag auf Zulassung zum Handel auf einem der vorgenannten Märkte gestellt
wurde, abhängt. |
(3) – (4) ... |
(3) – (4) ... |
(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den
vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes und die
Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen
Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften
für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sowie
Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Finanzmarktaufsichtsbehörde
hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen
auskunftspflichtig. |
(5) Ausgenommen von der Meldepflicht nach den
vorstehenden Absätzen sind Kapitalanlagegesellschaften gemäß § 2 des
Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien
gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, Mitarbeitervorsorgekassen
gemäß § 18 des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes und die
Oesterreichische Nationalbank hinsichtlich ihrer währungspolitischen
Transaktionen. Unbeschadet dieser Ausnahmen sind Kapitalanlagegesellschaften
gemäß § 2 des Investmentfondsgesetzes 1993, Kapitalanlagegesellschaften
für Immobilien gemäß § 2 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes,
Mitarbeitervorsorgekassen gemäß § 18 des betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetzes sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen der
Finanzmarktaufsichtsbehörde hinsichtlich aller von ihnen getätigten Wertpapierdienstleistungen
auskunftspflichtig. |
§ 14. Z 1 ... |
§ 14. Z 1 ... |
2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für
ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens
Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken; |
2. ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von
Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) zu dem Zweck zu empfehlen, für
ihre Eigengeschäfte oder Geschäfte eines mit ihnen verbundenen Unternehmens
Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken. |
3. Geschäfte auf Grund der Kenntnis der
Orderlage zum Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34
BWG) abzuschließen, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen. |
|
Die Verbote gemäß Z 2 und 3
gelten auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger
tätigen Personen. |
Das Verbot gemäß Z 2 gilt
auch für alle Angestellten und sonst für die genannten Rechtsträger tätigen
Personen. |
§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich
der amtliche Handel, der geregelte Freiverkehr und der dritte Markt im Sinne
des Börsegesetzes. |
§ 25. (1) Die FMA führt das Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß
Art. 16 der Richtlinie 93/22/EWG. Geregelte Märkte sind in Österreich
der amtliche Handel und der geregelte Freiverkehr im Sinne des Börsegesetzes. |
§ 27. (1) – (2) ... |
§ 27. (1) – (2) ... |
(3) Wer als Angestellter eines in § 11
Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger
vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die
besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 und 3 verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer als Angestellter eines in § 11
Abs. 2 und 3 genannten Rechtsträgers oder als auf Grund sonstiger
vertraglicher Regelung für einen solchen Rechtsträger tätige Person die
besonderen Verhaltensregeln des § 14 Z 2 verletzt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu
bestrafen. |
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Sprachliche Gleichbehandlung |
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§ 33a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische
Form zu verwenden. |
§ 34. (1) – (15) ... |
§ 34. (1) – (14) ... |
|
(15) § 10 Abs. 1, 2 und 5,
§ 14 Z 2, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3 und
§ 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/xx
treten am 12. Oktober 2004 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 4, § 2
Abs. 2 und § 14 Z 3 treten mit Ablauf des 11. Oktober 2004
außer Kraft. |