547 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz
1984 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 95,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2004 wird wie
folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung)
In § 5Abs. 4 wird nach dem Satzteil “sowie aus solchen Betrieben“ die Wortfolge „seit dem 1. Jänner 1990“ eingefügt.
2. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Befristete Dienstverhältnisse
§ 9a. (1) Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen
Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn,
sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit einem
auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder
Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren.
Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für den
Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
3. (Grundsatzbestimmung)
In § 16 Abs. 3 wird das Zitat „ASVG“
durch das Zitat „des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4. (Grundsatzbestimmung)
§ 21 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des
Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit
verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt
bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf
die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn
Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre
ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das halbe Entgelt.“
5. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 26 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Durch Kollektivvertrag können von
Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende
Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.“
6. (Grundsatzbestimmung)
Im § 31 Abs. 6 wird das Zitat „(§ 26i Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 26i Abs. 4)“ ersetzt.
7. (Grundsatzbestimmung)
Im § 31 Abs. 7 Z 1 wird das Zitat „§ 26i Abs. 1“ durch das Zitat „§ 26h Abs. 1“ ersetzt.
8. (Grundsatzbestimmung)
§ 32 lautet samt Überschrift:
„Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 32. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer
während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des
Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht,
wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung
vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen
Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende
Regelungen getroffen werden.“
9. (Grundsatzbestimmung)
§ 39a Abs. 3 lautet:
„(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb
keine Dienstnehmervertretung, so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom
Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmer im Vorhinein über
1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des
Übergangs,
2. den Grund des Übergangs,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie
4. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen
schriftlich zu informieren. Diese
Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer
leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen.“
10. (Grundsatzbestimmung)
§ 39d Abs. 2 lautet:
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem
Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem
Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven
Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für
Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem
Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und
nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden
Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches in
er jeweils geltenden Fassung für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit
der dafür nach § 14 Abs. 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung im
gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige
Sicherungsmittel auf den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für
die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige
Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der
fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung
endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen
Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der
Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die
Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten
Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die
Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von
Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert
werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die
Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht
angerechnet werden.“
11. (Grundsatzbestimmung)
In § 39d Abs. 4 wird das Zitat „Spaltungsgesetz“ durch das Zitat „Bundesgesetz über die Spaltung von
Kapitalgesellschaften“ und das Zitat „Art. I des
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 458/1993“ durch das Zitat „Art. XIII des EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 304/1996“ ersetzt.
12.
(Grundsatzbestimmung)
§ 39e Abs. 4 lautet:
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer
Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das
letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung
der Ersatzleistung gemäß § 75 das für das letzte Monat vor Antritt der
Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen.“
13. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Im § 39k Abs. 6 wird der Ausdruck
„Arbeitnehmer“ durch den Ausdruck „Dienstnehmer“
ersetzt.
14. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Nach § 39 s werden
folgende §§ 39t bis 39v samt Überschriften eingefügt:
Sterbebegleitung
§ 39t. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung
der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für
einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe
von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem
nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der
Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate
nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte,
Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und
Pflegekinder, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt,
Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die
Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis
glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung
über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach
Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung
frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe
vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen fünf
Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen – ab
Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme
sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter
Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des
Dienstnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner
Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des
Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind –
unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes
erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4
und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des
Arbeits- und Sozialgerichts kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte
Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und
Sozialgericht untersagt auf Antrag des Dienstgebers dem Dienstnehmer mit
einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79/1896, die Vorname dieser Änderung. Im Übrigen sind die für
einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(6) (Grundsatzbestimmung) Der
Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich
bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit
nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der
Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des
Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers
dem entgegenstehen.
(7) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten
einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub,
soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die
Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr
entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen,
so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(8) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung
gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des
Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den
Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(9) Wird das Dienstsverhältnis während der Inanspruchnahme
der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer
gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Dienstnehmers
vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung
des Dienstsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung,
ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 75 das für den letzten
Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt
zugrunde zu legen.
Begleitung von schwersterkrankten
Kindern
§ 39u. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern)
des Dienstnehmers anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
§ 39v. (1) (Grundsatzbestimmung) Der
Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 vorgesehenen
Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder
gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung
oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung
des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde.
(2) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über eine Kündigung unter Berücksichtigung
der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers zu
entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern.
15. (Grundsatzbestimmung)
§ 74 samt Überschrift entfällt.
16. (Grundsatzbestimmung)
§ 75 samt Überschrift lautet:
„Ersatzleistung
§ 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das
Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem
Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub.
Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß
anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus
verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für
den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen
Urlaubsentgelt zu entsprechen.
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus
vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen
Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen
Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j, § 26k, § 26q, § 105f,
§ 105g oder § 105m durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers,
2. begründeten vorzeitigen Austritt des
Dienstnehmers,
3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder
4. einvernehmliche Auflösung,
ist der Berechnung der
Ersatzleistung im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die
in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer
überwiegend zu leisten war.
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die
Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.“
17.
(Grundsatzbestimmung) § 77 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer
sowie die Eignung der Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte,
Alter und Qualifikation (§ 79 Abs. 1) zu berücksichtigen.“
18. (Grundsatzbestimmung)
§ 81 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:
„3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer wegen
Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen
mit deren Dienstgeber festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen
die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.“
19. (Grundsatzbestimmung)
§ 81 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Abs. 2 wird die
Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und
deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet,
als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“
20. (Grundsatzbestimmung)
In § 83 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
21. (Grundsatzbestimmung)
In § 83 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Dies gilt auch dann, wenn ein
Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“
22. (Grundsatzbestimmung)
In § 83a Abs. 7 Z 2 lit. a wird das Zitat „§ 76
Abs. 2“ durch das Zitat „§ 76a
Abs. 2“ ersetzt.
23. (Grundsatzbestimmung)
In den §§ 84 Abs. 6, 88d Abs. 3, 90a Abs. 6 und 91e
Abs. 2 wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch
das Zitat „98/24/EG“ ersetzt.
24. (Grundsatzbestimmung)
§ 84b Abs. 2 erster Satz entfällt.
25. (Grundsatzbestimmung)
Dem § 84b Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls
in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn dies gemäß
§ 77 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in der
Ausführungsgesetzgebung festgelegt ist.“
26. (Grundsatzbestimmung)
In § 85 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
27. (Grundsatzbestimmung)
§ 88h Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und
Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum
arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen
am Arbeitsplatz verboten.“
28.
(Grundsatzbestimmung)§ 90 Abs. 6 Z 1 und 2 lauten:
„1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem
Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden
Fassung oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet oder
deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse
verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und
vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach
Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine
anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen
unterliegt.“
29. (Grundsatzbestimmung)
In § 90 Abs. 11 wird das Zitat „80/1107/EWG“ durch das Zitat „98/24/EG“ und das
Zitat „
96/94/EG“ durch das Zitat „ 2000/39/EG“ ersetzt
30. (Grundsatzbestimmung)
In § 93 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.
31. (Grundsatzbestimmung)
§ 93a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte
und erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen, insbesondere
bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der Beschaffung und Änderung von Arbeitsmitteln
oder Arbeitsverfahren.“
32. (Grundsatzbestimmung)
§ 93a Abs. 4 lautet:
„(4) (Grundsatzbestimmung) In
die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende
Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers
in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung
dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von
15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte.“
33.
(Grundsatzbestimmung) § 93a Abs. 6 vorletzter Satz lautet:
„Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben
der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 94a Abs. 1 in der
Arbeitsstätte, einschließlich aller dazu gehöriger Flächen gemäß § 88
Abs. 2, zu beziehen.“
34. (Grundsatzbestimmung)
§ 93a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat
festzulegen, wann bei wechselnder Dienstnehmerzahl die jeweiligen Zahlengrenzen
erreicht werden.“
35. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) In § 93b Abs. 5 wird nach den letzten
Satz folgender Satz angefügt:
„Das Präventionszentrum hat die
zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen
von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von
Namen oder sonstiger Bezeichnung des Dienstgebers sowie Anschrift der
Arbeitsstätte zu verständigen.“
36. (Grundsatzbestimmung)
In § 93b Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
37. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) § 93b Abs. 10 und 11 lauten:
„(10) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
mindestens einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von
ihm erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein
Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese
Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen:
1. Namen oder sonstige Bezeichnung der
Dienstgeber,
2. Anschriften der Arbeitsstätten und
3. Angabe des Datums von Besichtigungen der
Arbeitsstätten.
(11) (unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) Des Weiteren hat der zuständige Träger der Unfallversicherung
den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen unter Berücksichtigung
des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich oder auf Verlangen Namen
und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischen
und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der Durchführung von
Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln.“
38.
(Grundsatzbestimmung) Dem § 94a wird folgender Abs. 8
angefügt:
„(8) In die Präventionszeit der
Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit
eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers
in Angelegenheiten gemäß Abs. 1,
2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung
und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und Flächen
gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die
Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung
dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von
Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten
jährlichen Präventionszeit,
6. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und der
festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokumente,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit
der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen,
8. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von
15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen
auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung und
10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Arbeitsmediziner.“
39. (Grundsatzbestimmung)
§ 94e samt Überschrift lautet:
„Sonstige Fachleute
§ 94e. (1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten
sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder
Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute
sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat
und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre
Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht
überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem Dienstgeber
einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur
Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische
Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. “
40. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 94e wird folgender § 94f samt Überschrift eingefügt:
„Präventionszeit
§ 94f. (1) Sofern in § 93a und § 94a nicht anderes bestimmt
wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der
im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr
beträgt
1. für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie an
Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und
Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Dienstnehmer,
2. für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen:
1,5 Stunden pro Dienstnehmer.
Bei Berechnung der jährlichen
Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden
unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden
aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden
Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten
Dienstnehmerzahl um mehr als 5 vH zu erfolgen.
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro
Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer
Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2
beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer
sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In
Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl richtet sich
die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen
Dienstnehmerzahl.
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die
Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die
Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2
ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen
25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in
der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende
sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder
Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte
sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss
jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit
der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt werden, wenn dies
aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist.“
41. (Grundsatzbestimmung)
§ 95 entfällt.
42. (Grundsatzbestimmung)
§ 96 entfällt
43. (Grundsatzbestimmung)
In § 105b Abs. 2 wird das Zitat „§ 105a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 105a Abs. 2“ ersetzt.
44.
(Grundsatzbestimmung) § 112 Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder
selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte
Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten.“
45. (Grundsatzbestimmung)
Dem § 112 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber
Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme der
zuständigen Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung
von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und
dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund
einer Besichtigung eine Anzeige gemäß § 115, hat die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen
Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu
übermitteln.“
46.
(Grundsatzbestimmung) § 115 Abs. 1 lautet:
„(1) Stellt ein Organ der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der
Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten
innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den geltenden
Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen
wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits
anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige
kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden
Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder
behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen
von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.“
47. (Grundsatzbestimmung)
In § 116 Abs. 2 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“
ersetzt.
48. (Grundsatzbestimmung
und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der bisherige Text des
§ 120 erhält die Bezeichnung Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird
angefügt:
„(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen
zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf
Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden
ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.“
49. (Grundsatzbestimmung
§ 121 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zum Zweck der Zusammenarbeit kann
die Ausführungsgesetzgebung vorsehen, dass die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs
Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer
abzuhalten hat. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der Träger der
Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
befassten Behörden beigezogen werden.“
50.
(Grundsatzbestimmung) § 237 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu
bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56
bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4 und 5, 77 bis 79, 81 bis 83,
83a Abs. 4 bis 7, 84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86
Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2
bis 6, 9 und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2
bis 7, 94e, 94f, 95 bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1
und 2, 98a Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112
Abs. 3, 113 Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3,
194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213
Abs. 2, 214 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220,
235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.“
51.
(Grundsatzbestimmung)§ 239 Abs. 10 lautet:
„(10) (Grundsatzbestimmung)
Bei der Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a,
109a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen:
1. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (sechste
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom 26. Juli
1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom 27. Juni
1997(ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert durch die
Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen
Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf
Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999,
berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000);
2. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998 (ABl:
Nr: L 131 vom 5. Mai 1998);
3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur
Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG
des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991);
4. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur
Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung
der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 8. Juni 2000
(ABl: Nr: L 142 vom 16. Juni 2000);
5. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den Schutz
der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom 19. September
1983 (ABl: Nr: L 263 vom 24. September 1983), geändert durch die
Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl: Nr: L 206 vom
29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie 98/24/EG vom 7. April 1998
(ABL: Nr: L 131 vom 5. Mai 1998), geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl: Nr: L 97 vom
15. April 2003);
6. Richtlinie 2003/10/EG Europäischen Parlaments
und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm)
(siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl: Nr: L 42 vom
15. Februar 2003);
7. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989
(ABl. Nr. L 183 vom 29. Juni 1989);
8. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten
(Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989);
9. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl: Nr: L 393 vom 30. Dezember 1989),
geändert durch die Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl: Nr:
L 335 vom 30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie
2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001
(ABl: Nr: L 195 vom 19. Juli 2001);
10. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung
persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) vom 30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom
30. Dezember 1989);
11. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine
Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
29. Mai 1990
(ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
12. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die
Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990);
13. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
18. Septmeber 2000 (ABl: Nr: L 262 vom 17. Oktober 2000);
14. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über
Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1
der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom
26. August 1992);
15. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992);
16. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13. Dezember 1993);
17. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den
Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom
20. August 1994);
18. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung
der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis vom
25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991);
19. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der
Sicherheit der Arbeitnehmer , die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet
werden können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABL: Nr:
L 23 vom 28. Jänner 2000, berichtigt durch ABL: Nr: L 134 vom
7. Juni 2000);
20. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Vibrationen) (sechszehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl: Nr:
L 177 vom 6. Juli 2002).“
52. (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung) Dem § 239 werden
folgende Abs. 22 und 23 angefügt:
„(22) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 9a,
§ 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1a, § 31
Abs. 6 und 7, § 32, § 39a Abs. 3, § 39d
Abs. 2 und 4, § 39t Abs. 1 bis 4 und 6
bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75, § 77
Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2
und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6, § 84b
Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs.3, § 88h
Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6,
§ 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6 und
7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e, § 94f,
§ 105b Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4, § 115
Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121 Abs. 1,
§ 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, sowie zum Entfall der §§ 74, 95 und 96
sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(23) (Grundsatzbestimmung)
Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass
1. die Ausführungsbestimmung zu § 21
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX auf
Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der Ausführungsbestimmungen
begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind;
2. die verlängerte Anspruchsdauer nach der
Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen,
Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchdauer
bewirkt;
3. die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert
wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge
einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der
Ausführungsbestimmung zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX vorsehen;
4. der Entfall der Ausführungsbestimmung zu
§ 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach der
Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt;
5. die Ausführungsbestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.“