Vorblatt
Probleme:
‑ Die im
Rahmen des ARÄG 2000 erfolgten Änderungen wurden bisher im Landarbeitsgesetz
nicht nachvollzogen.
‑ Die
Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.Juni 1999 über die
befristeten Arbeitsverhältnisse und des Art. 7 der Richtlinie 2001/23/EG
des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang
von Unternehmen ist im Landarbeitsrecht noch ausständig.
‑ Ein
Nachvollzug des Arbeitnehmerschutz-Reformgesetzes ist notwendig
‑ Ebenso soll
auch für den Bereich der Landarbeit die Bestimmungen der Familienhospizkarenz
nachvollzogen werden.
‑ Das
Nachtarbeitsverbot für Frauen entfällt.
Ziele:
Ziel dieser Novelle ist es, auch für den
Bereich des Landarbeitsgesetzes die arbeitsrechtlichen Reformen bei der
Gleichstellung der Arbeitnehmergruppen, die Aliquotierung des Urlaubs, den
Entfall der Postensuchtage sowie die Bestimmungen zur Familienhospizkarenz
nachzuvollziehen. Weiters sind auch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom
28.Juni 1999 über die befristeten Arbeitsverhältnisse und die in Art. 7
der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder
Betriebsteilen enthaltenen Informationspflichten umzusetzen. Die Endloshaftung
des Veräußerers für Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche, gegen die
verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden waren, wird beschränkt, um einen
verfassungskonformen Zustand bei der Haftungsregelung herzustellen. Auch werden
die bisher im Landarbeitsgesetz normierten Haushaltstage für Dienstnehmerinnen
mit eigenem Haushalt sowie das Frauennachtarbeitsverbot entfallen, da sie nicht
nur nicht mehr zeitgemäß sind, sondern auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz der
EU widersprechen.
Auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes ist
es primäres Ziel dieser Novelle die Zahl der Arbeitsunfälle weiter zu senken,
aber auch gleichzeitig die landwirtschaftlichen Betriebe von bürokratischen
Hemmnissen zu entlasten und Kosten so weit wie möglich zu reduzieren.
Inhalt:
‑ Anpassungen
bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Dienstverhinderung aus
sonstigen Gründen
‑ die
Urlaubsaliquotierung im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses
‑ der
Entfall der Postensuchtage bei Selbstkündigung
‑ die
Schaffung eines Diskriminierungsverbots für befristet beschäftigte Dienstnehmer
‑ die
gesetzliche Verankerung der Informationspflichten bei Betriebsübergang
‑ die
Schaffung einer verfassungskonformen Haftungsregelung
‑ Schaffung
der Möglichkeit der Sterbebegleitung naher Angehöriger bzw. der Begleitung
schwerstkranker Kinder
‑ Entfall
des Frauennachtarbeitsverbots
‑ der
Entfall des Haushaltstages für Dienstnehmerinnen
‑ Neuregelung
der Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner
‑ Festsetzung
der Tätigkeiten von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
‑ Möglichkeit
der Teilnahme eines Vertreters des Dienstgebers an Besichtigungen
‑ die
Fristerstreckung bei der Behebung von Mängeln und keine Anzeige bei
Bagatellübertretungen
‑ gemeinsame
Besichtigungen unter Einbeziehung der Interessenvertretung der Dienstgeber
‑ Möglichkeit
des Einsatzes von sonstigen Fachleuten
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die vorgesehene Entlastung auf dem
Gebiet des Dienstnehmerschutzes wird eine wirtschaftliche Stärkung der land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe erwartet. In Bezug auf die übrigen
Änderungen sind keine Auswirkungen zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Von den vorgesehenen Änderungen sind keine
finanziellen Auswirkungen auf Bund, Länder oder Gemeinden zu erwarten.
EU-Konformität:
Im Zuge der Umsetzung der Richtlinien 1999/70/EG
und 2001/23/EG sind ausschließlich Maßnahmen vorgesehen, zu denen Österreich
auf Grund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes verpflichtet ist.
Hinsichtlich des Nachvollzugs bei der Entgeltfortzahlung, der
Urlaubsaliquotierung, den Postensuchtagen und der Familienhospizkarenz gibt es
keine rechtsverbindlichen Normen im EU-Recht. Bei den Änderungen im
Dienstnehmerschutzrecht kommt es zu keiner Beeinträchtigung des
österreichischen Schutzstandards. Somit wird die Forderung des Art. 137 EG-Vertrag
erfüllt, dass die in den EU-Richtlinien enthaltenen Mindestvorschriften zu
keinen Einschränkungen des bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten
Schutzes führen dürfen. Die Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbots sowie der
Entfall der Haushaltstage für Dienstnehmerinnen mit eigenem Haushalt waren zur
Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie notwendig.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Am
28. Juni 1999 wurde die Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung
über befristete Arbeitsverträge beschlossen. Gemäß Art. 2 dieser Richtlinie ist
diese bis spätestens 10. Juli 2001 in innerstattliches Recht umzusetzen. In
dieser Richtlinie werden die allgemeinen Grundsätze und die Mindestvorschriften
für befristete Dienstverhältnisse festgelegt. Durch Anwendung des Grundsatzes
der Nichtdiskriminierung soll die Qualität befristeter Dienstverhältnisse verbessert
werden.
Während
die Richtlinie 77/187/EWG den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumte, eine
Pflicht zur Information der Dienstnehmer vorzusehen, verpflichtet nunmehr
Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2001/23/EG die Mitgliedstaaten, für den Fall, dass es unabhängig vom
Willen der Dienstnehmer in einem Unternehmen bzw. Betrieb keine Dienstnehmervertretung
gibt, die Information der Dienstnehmer über den Zeitpunkt, den Grund und die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die
Dienstnehmer sowie über die hinsichtlich den Dienstnehmern in Aussicht
genommenen Maßnahmen vorzusehen. Dies ist bis 17. Juli 2001 in innerstaatliches
Recht umzusetzen.
Die
in § 39d Abs. 2 normierte Endloshaftung des Veräußerers für nach dem
Betriebsübergang entstandenen Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche ist
verfassungsrechtlich bedenklich. Die Endloshaftung steht in einem
Spannungsverhältnis zu Art 5 Staatsgrundgesetz als eine den Veräußerer in
seinen unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten treffenden inadäquaten
Eigentumsbeschränkung und weiters auch zum Sachlichkeitsgebot des Art. 7 B-VG.
In der Neuregelung soll die Haftung auf ein sachlich vertretbares Ausmaß
zurückgeführt werden bzw. dem Veräußerer die Möglichkeit geboten werden, bei Betriebsübergang
haftungsbefreiende Handlungen durch Übertragung von Sicherungsmitteln auf den
Erwerber setzen zu können.
Die
Bundesregierung hat das berechtigte Anliegen, bestehende arbeits- und
sozialrechtliche Unterschiede zwischen den Arbeitnehmergruppen zu beseitigen,
in ihr Regierungsprogramm aufgenommen und mit der Aliquotierung des Urlaubs
sowie mit dem Entfall des Postensuchtages verknüpft. Diesem Vorhaben wurde
bereits bei anderen Arbeitnehmergruppen durch die Novelle, BGBl. I Nr. 44/2000
Rechnung getragen. Nun soll diese Gleichstellung auch für den Bereich der
Landarbeit erfolgen. Gleichzeitig werden auch die Urlaubsaliquotierung und der
Entfall des Postensuchtages bei Selbstkündigung in das Landarbeitsgesetz
aufgenommen. Vorgesehen ist nunmehr eine Ersatzleistung anstelle des
Urlaubsentgelts für den noch offenen Urlaubsanspruch im Jahr der Beendigung des
Dienstverhältnisses im Ausmaß jenes Anteiles vom Urlaubsentgelt, das dem
Verhältnis der bereits zurückgelegten Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr entspricht.
Ferner
soll auch den Dienstnehmern im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die
Möglichkeit eröffnet werden, zum Zweck der Sterbebegleitung naher Angehöriger
oder zur Begleitung schwersterkrankter Kinder eine Änderung der Arbeitszeit
oder eine Freistellung für einen bestimmten Zeitraum zu erhalten.
Der
Entfall der Haushaltstage für Dienstnehmerinnen mit eigenem Haushalt sowie die
Aufhebung des Frauennachtarbeitsverbots war schon auf Grund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes im EU-Recht geboten.
Durch
die Novellierung der Dienstnehmerschutzbestimmungen soll eine Absenkung der
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erreicht werden. Vor allem durch das neue,
gefahrenangepasste abgestufte System der Präventionszeiten und die nunmehr
geschaffene Möglichkeit neben Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften auch
andere Experten – ohne zusätzliche Kosten für die Dienstgeber - zu präventiven
Beratungsleistungen in der Präventionszeit heranzuziehen, soll den Gefahren in
der Arbeitswelt wirksam begegnet werden. Weiters haben die vorgesehenen
Änderungen auch zum Ziel, verglichen mit dem konkreten Nutzen für die
Dienstnehmer unverhältnismäßige große Belastungen für die Betriebe zu
beseitigen. Weiters soll unter anderem die Verpflichtung des Dienstgebers auf
Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion persönlich bei der Kontrolle
anwesend zu sein, entfallen. Bei geringfügigen Übertretungen soll die
Strafsanktion überhaupt entfallen und auch die Interessenvertretung der
Dienstgeber soll das Recht erhalten, die Lands- und Frostwirtschaftsinspektion
bei gemeinsamen Kontrollen mit den Landarbeiterkammern zu begleiten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Von
den vorgesehenen Änderungen sind keine finanziellen Auswirkungen auf Bund,
Länder oder Gemeinden zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Die
Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Grundsätze ergibt sich aus
Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG
Besonderer Teil
Zu § 5 Abs. 4:
Klarstellung
zur Novelle BGBl. I 143/2002.
Zu
§ 9a:
Die Bestimmung entspricht § 2b AVRAG
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002.
§ 4 der Rahmenvereinbarung zur
EU-Richtlinie 99/70/EG betreffend befristete Arbeitsverhältnisse sieht vor,
dass befristet beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in ihren
Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter
behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus
sachlichen Gründen gerechtfertigt (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).
Abs. 1 übernimmt diesen Grundsatz auch in das Landarbeitsgesetz.
Nach Abs. 2 hat der Dienstgeber bzw.
die Dienstgeberin entsprechend § 6 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung
befristet beschäftigte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über frei werdende
Stellen, die mit unbefristet beschäftigten Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
nachbesetzt werden sollen, zu informieren. Durch einen allgemeinen Aushang
erübrigt sich die Verständigung jedes einzelnen Dienstnehmers bzw. jeder
einzelnen Dienstnehmerin.
Zu §§ 16 Abs. 3, 31
Abs. 6 und 7, 39d Abs. 4, 39e Abs. 4, 39k Abs. 6,
4, 83a Abs. 7, 84 Abs. 6, 88d Abs. 3, 90 Abs. 6
und 11, 90a Abs. 6, 91e Abs. 2, 93b Abs. 9, und 105b
Abs. 2:
Dabei handelt es sich um Korrekturen von
Redaktionsversehen der letzten Novellen sowie um notwendig gewordene
Zitatanpassungen und Aktualisierungen von EU-Richtlinien.
Zu § 21 Abs. 1 und § 26
Abs. 1a:
Mit der Regelung des § 21 Abs. 1
wird die Angleichung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung in Folge Krankheit
(Unglücksfall) für Landarbeiter und Landarbeiterinnen an die Bestimmungen des
Gutsangestelltengesetzes verwirklicht. Dies bedeutet die Verlängerung der
Fortzahlungsdauer auf sechs Wochen bzw. auf acht Wochen nach fünf Dienstjahren,
zehn Wochen nach 15 Dienstjahren und zwölf Wochen nach
25 Dienstjahren. Durch je weitere vier Wochen behalten die Landarbeiter
und Landarbeiterinnen den Anspruch auf das halbe Entgelt.
Durch § 26 Abs. 1a erfolgt eine
Angleichung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen aus
sonstigen wichtigen die Person des Dienstnehmers bzw. der Dienstnehmerin
betreffenden Gründen an die Änderungen des ABGB durch das ARÄG 2000.
Zu § 32:
Ein Anspruch auf Postensuchtag besteht nur
mehr bei Kündigung durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin. Weiters wurde
das zeitliche Ausmaß des „Postensuchtages“ bei Kündigung durch den Dienstgeber
oder die Dienstgeberin auf wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.
Zu § 39a Abs. 3:
Diese Bestimmung entspricht § 3a AVRAG
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2002.
Bisher enthält Abs. 3 eine wenig
detaillierte Regelung, die eine Information der einzelnen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen bei Betriebsübergang auch in Betrieben mit Betriebsrat
vorschreibt, obwohl § 214 eine Informationspflicht gegenüber dem
Betriebsrat ausdrücklich auch bei Eigentümerwechsel vorsieht. Diese doppelte
Informationspflicht soll nun entfallen und in Abs. 3 eine Regelung nur für
betriebsratslose Betriebe vorgesehen werden.
Durch diese Bestimmung wird Art. 7
Abs. 6 der Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen übernommen,
wonach die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen – soweit keine
Dienstnehmervertretung besteht – über den (geplanten) Zeitpunkt, den Grund
und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Überganges sowie
über die in Aussicht genommenen Maßnahmen für die Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen zu informieren sind. Diese Information kann durch den Veräußerer
oder den Erwerber erfolgen. Durch einen schriftlichen Aushang erübrigt sich die
Verständigung jedes einzelnen Dienstnehmers bzw. jeder einzelnen Dienstnehmerin.
Zu § 39d Abs. 2:
Diese Regelung entspricht § 6
Abs. 2 AVRAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 52/2002.
Auf Grund der verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen die bisherige Regelung hinsichtlich der Haftung im zeitlich
unbegrenzten Ausmaß wird diese auf einen Zeitraum eingeschränkt, in dem noch
ein unmittelbarer Zusammenhang zum Betriebsübergang selbst besteht. Nach dieser
Regelung wird es dem Veräußerer möglich, sich zur Gänze von der Haftung zu
befreien, wenn er eine Rückstellung für die genannten Arbeitnehmeransprüche
samt Wertpapierdeckung oder andere vergleichbare Sicherungsmittel auf den
Erwerber bzw. die Erwerberin überträgt. Da Unternehmer im Sinne des
Landarbeitergesetzes in der Regel nicht dem § 211 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuches unterliegen werden (Ausnahme z.B. Nachfolgeunternehmen von
Genossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 4) wurde abweichend von
§ 6 Abs. 2 AVRAG die Formulierung „entsprechend § 211
Abs. 2 Handelsgesetzbuch“ gewählt, um auch den nicht unter das HBG
fallenden Unternehmen eine Haftungsbefreiung zu ermöglichen.
Zu §§ 39t bis 39v:
Durch die Bestimmung des § 39t Abs. 1
haben Dienstnehmer die Möglichkeit, eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage
der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen
Entfall des Arbeitsentgelts für die Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen zu
verlangen. Ein gemeinsamer Haushalt ist nicht erforderlich.
Eine solche Maßnahme kann vorerst für einen
bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erfolgen. Eine
Verlängerung dieser Maßnahme ist zulässig, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall
mit sechs Monaten begrenzt ist.
Die Maßnahme kann auch von mehreren
Angehörigen gleichzeitig vorgenommen werden.
Abs. 2 definiert den Begriff der nahen
Angehörigen.
Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber die
von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung schriftlich bekannt zu
geben, wobei der Grund für die Maßnahme bzw. die Verlängerung als auch das
Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung des
Grundes kann durch eine Bestätigung eines Arztes, dass der Angehörige
lebensbedrohlich erkrankt ist, erfolgen. Der Dienstgeber ist nicht berechtigt,
dem Dienstnehmer die Erbringung eines bestimmten Nachweises vorzuschreiben. Der
Dienstgeber kann jedoch eine schriftliche Bescheinigung über das
Verwandtschaftsverhältnis verlangen.
In der Regel wird zwischen dem Dienstnehmer
und dem Dienstgeber eine Vereinbarung über die in § 39t Abs. 1
genannten Maßnahmen zum Zwecke der Sterbebegleitung erfolgen. Kommt eine solche
nicht zustande, ist in § 39t Abs. 4 und 5 ein eigenes Verfahren
vorgesehen.
Ist der Dienstgeber mit der vom
Dienstnehmer verlangten Maßnahme nicht einverstanden, hat er innerhalb von fünf
Arbeitstagen ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage beim zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht zu erheben. Das Arbeits- und Sozialgericht hat auf
Grund einer Abwägung der beiderseitigen Interessenslage über die vom
Dienstnehmer verlangte Maßnahme zu entscheiden. Eine Berufung gegen dieses
Urteil ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Frist von fünf Arbeitstagen
kann der Dienstnehmer die verlangte Maßnahme vorerst
bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts vornehmen. Der Dienstgeber
kann jedoch dagegen einen Antrag auf Erlassung einer einstweilige Verfügung
nach § 381 Z 2 EO zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen
Schadens stellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Geldersatz durch den
Dienstnehmer entweder gar nicht oder nicht in adäquatem Ausmaß geleistet werden
könnte. Bescheinigt der Dienstgeber, dass durch das Fernbleiben des
Dienstnehmers ein beträchtlicher Schaden für den Betrieb entsteht, wird der
Antrag auf einstweilige Verfügung Erfolg haben. Da das Hauptverfahren beim
Arbeits- und Sozialgericht anhängig ist, ist dieses auch für den Erlass der
einstweiligen Verfügung zuständig (siehe § 387 Abs. 1 EO). Im Übrigen
sind die Bestimmungen der §§ 389ff EO anzuwenden. Trifft das Gericht
eine für den Dienstnehmer negative Entscheidung, hat er ab rechtswirksamer
Zustellung der einstweiligen Verfügung die bereits vorgenommene Maßnahme zu beenden.
Dem Dienstnehmer steht das Rechtsmittel des Rekurses, wird er im
Provisorialverfahren nicht gehört, das Widerspruchsrecht zu.
Für die Verlängerung wird grundsätzlich
dasselbe Verfahren wie für die erstmalige Inanspruchnahme der Maßnahme
vorgesehen, da auch hier eine rasche Entscheidungsmöglichkeit gegeben sein
soll.
Da es sich um eine befristete Maßnahme
handelt, hat der Dienstnehmer zum Endzeitpunkt der Maßnahme jedenfalls das
Recht auf Rückkehr zur bisherigen Vertragsvereinbarung. Endet die
Sterbebegleitung vorzeitig (z.B. Tod oder Genesung des Angehörigen), hat der
Dienstnehmer dies dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Sowohl der
Dienstnehmer als der Dienstgeber können nach dem Wegfall der Sterbebegleitung
die vorzeitige Rückkehr zur bisherigen Vertragsvereinbarung verlangen
(§ 39t Abs. 6).
Wird eine Freistellung von der
Arbeitsleistung angetreten, ist der nicht verbrauchte Urlaubsanspruch sowie der
Anspruch auf Sonderzahlungen im jeweiligen Arbeitsjahr entsprechend zu
aliquotieren (§ 39t Abs. 7 und 8).
Eine gesetzlich zustehende Abfertigung ist
im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses während Zeiten einer
Sterbebegleitung auf Basis der Arbeitszeit vor Antritt der Maßnahme zu
berechnen. Wird das Dienstverhältnis während Zeiten einer Freistellung von der
Arbeitsleistung beendet, ist eine Ersatzleistung nach § 75 in Anlehnung an
die Bestimmung des § 39e (Bildungskarenz) zu berechnen (§ 39t
Abs. 9).
Des Weiteren haben Dienstnehmer nach
§ 39u die Möglichkeit, eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen
Entfall des Arbeitsentgelts, eine Herabsetzung sowie eine Änderung der Lage der
Normalarbeitszeit für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten
Kinder, Wahl- oder Pflegekinder zu verlangen. Damit können Eltern ihre z.B. an
Krebs oder Leukämie erkrankten Kinder begleiten. Beim Begriff „Kind“ wird auf
den weiten Kindesbegriff des § 42 ABGB, also auf die bloße Verwandtschaftsbeziehung
ohne Limitierung durch eine Altersgrenze, abgestellt; Enkel, Urenkel sind davon
nicht erfasst. Die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts ist dann erfüllt,
wenn zwischen dem Dienstnehmer und seinem Kind eine Wirtschafts- und
Wohngemeinschaft besteht. Der gemeinsame Haushalt gilt jedoch nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind in Anstaltspflege befindet (vgl. § 2
Abs. 5 FLAG 1967, BGBl. Nr. 367/1967 idgF).
Durch die Bestimmung des § 39v ist ein
besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe der nach § 39t
Abs. 1 verlangten Maßnahme bis vier Wochen nach dem (vorzeitigen) Ende der
Sterbebegleitung vorgesehen. Demnach ist eine Kündigung bzw. Entlassung ohne
Zustimmung des Gerichts rechtsunwirksam. Im Fall einer für den Dienstnehmer
negativen einstweiligen Verfügung (siehe § 39t Abs. 5) endet der
besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach der Zustellung der
einstweiligen Verfügung, da damit vorerst das Ende der bereits vorgenommenen
Maßnahme verbunden ist. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz ist
auch bei Begleitung von schwersterkrankten Kindern (siehe § 39u) gegeben.
Zu § 74, § 75:
Die Neuregelung sieht die Aliquotierung des
Urlaubsanspruchs im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses vor, für den
zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für
nicht verbrauchten Urlaub zusteht.
Das Ausmaß der Ersatzleistung entspricht
nach § 75 Abs. 1 dem Urlaubsentgelt zum Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses für den nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses im
Urlaubsjahr aliquotierten Urlaubsanspruch.
Gemäß Abs. 2 gebührt keine
Ersatzleistung bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund.
In Abs. 3 wird klargestellt, dass für
nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren an Stelle des
Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung ungeschmälert zusteht, sofern der
Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
Abs. 4 regelt die Berechnung für die Ersatzleistung
im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses während einer
Teilzeitbeschäftigung nach der Geburt eines Kindes.
Bei Tod des Dienstnehmers bzw. der
Dienstnehmerin fällt die Ersatzleistung den gesetzlichen Erben zu, zu deren
Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. (Abs. 5).
Aufgrund der Neuregelung des
Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Dienstverhältnisses entfällt § 74.
Zu § 77 Abs. 2:
Diese Regelung dient der Klarstellung, dass
im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren auch die Kriterien des
§ 79 Abs. 1 mit zu berücksichtigen sind.
Zu § 81 Abs. 2 und 3:
In der Praxis war auf Grund der
Formulierung unklar, ob die Verantwortung der Dienstgeber für betriebsfremde
Dienstnehmer auch tatsächlich nur auf die arbeitsstättenbezogenen Gefahren in
der „fremden“ Arbeitsstätte abgestellt ist. Daher ist eine Klarstellung
diesbezüglich erfolgt.
Zu § 83 Abs. 2 und 3
Die Erfahrungen in der Praxis haben
gezeigt, dass vielfach der Wunsch besteht, auch in größeren Arbeitsstätten den
Betriebsratsmitgliedern die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauenspersonen zu
ermöglichen. Daher wurde eine entsprechende gesetzliche Anpassung vorgenommen.
Zu § 84b Abs. 2 und 3:
Bisher war vorgesehen, dass die durch das
EU-Recht grundsätzlich zwingend vorgegebene Unterweisung mindestens einmal im
Jahr zu wiederholen ist, und zwar auch dann, wenn es die konkrete Gefahrensituation
am Arbeitsplatz nicht erfordern würde. Dies stellte eine zusätzliche Belastung
für die Betriebe dar. Daher soll nunmehr im Einklang mit der
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie darauf abgestellt werden, dass die Unterweisung
erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen ist; jedenfalls
ist sie zu wiederholen, wenn es auf Grund der Evaluierung an diesem
Arbeitsplatz erforderlich oder in den Ausführungsbestimmungen der Länder
vorgesehen ist.
Zu § 85 Abs. 3 und
§ 116 Abs. 2:
Der Begriff „Schutzvorrichtung“ wird im LAG
in einer von der EU-Arbeitsmittelrichtlinie abweichenden, weiteren Bedeutung
verwendet. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird daher dieser Begriff auf den Begriff der Richtlinie
„Schutzeinrichtung“ umgestellt. Er umfasst sowohl fest montierte physische
Schutzvorrichtungen (z.B. Umwehrungen) als auch andere technische Schutzmaßnahmen
(z.B. Lichtschranken).
Zu § 88h Abs. 2:
Die krebsfördernde Wirkung von
Passivrauchen gilt seit Jahren als gesichert. Daher führen nur echte
Rauchverbote am Arbeitsplatz zu einer wesentlichen Verminderung des
Gesundheitsrisikos bei Nichtrauchern und gleichzeitig auch bei Rauchern.
Zu § 90 Abs. 6:
Derzeit können sich die Dienstgeber darauf
verlassen, dass die Kennzeichnungen nach dem Chemikaliengesetz oder dem
Pflanzenschutzmittelgesetz zutreffend und vollständig sind. Dies soll nun auch
auf erworbene Arbeitsstoffe mit einer Kennzeichnung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz
und dem Biozid-Produkte-Gesetz ausgeweitet werden.
Zu § 93 Abs. 1:
Seit längerem schon wird gefordert, dass
die Sicherheitsfachkräfte dazu berechtigt sind, sich „Fachkräfte für
Arbeitssicherheit“ zu nennen. Durch diese Bezeichnung kann es zu keinen
Verwechslungen mit anderen Berufszweigen, wie z.B. Bewachungsgewerbe kommen.
Zu § 93a Abs. 1 und
§ 94e:
Über den Einsatz von Sicherheitsfachkräften
und Arbeitsmedizinern hinaus soll erforderlichenfalls auch die Hinzuziehung von
anderen geeigneten Fachleuten wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder
Arbeitspsychologen sowie andere Experten, deren Fachkunde durch die
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner nicht abgedeckt werden kann, möglich
sein.
Der bisherige § 94e entfällt, da sich in
der Praxis gezeigt hat, dass die Arbeitsschutzausschüsse in der Land- und
Forstwirtschaft auf Grund der mangelnden Größe der Betriebe keinerlei Bedeutung
haben. Die Bundesländer haben daher auch in ihren Ausführungsgesetzen diese
Bestimmung nicht aufgenommen. Daher erscheint auch ein Aufrechterhalten dieser
Bestimmung im Grundsatzgesetz nicht sinnvoll.
Zu § 93a Abs. 4 und 7,
§ 94a Abs. 8 und § 94f:
Mit diesen Regelungen soll ein
arbeitsplatzbezogenes Einstufungssystem je nach Gefährdungs- und Belastungslage
für die Arbeitnehmer unterschiedliche Präventionszeiten festlegen.
Der Faktor 1,2 soll demnach für alle
Büroarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren
Belastungen und Gefährdungen gelten.
Darunter sind – gemessen am Kalorienverbrauch und der Muskelbelastung –
Tätigkeiten zu verstehen, die mit leichter körperlicher Arbeit verbunden sind
und Arbeitsaufgaben beinhalten, die ohne besondere Muskelkraft verrichtet
werden können (der durchschnittliche Tagesbedarf liegt bei Büroarbeit in kcal
bei 2100 – 2700 kcal). Weiters sind dies Tätigkeiten, bei denen
gefährliche Arbeitsstoffe oder physikalische Einwirkungen keine oder nur eine
geringe Rolle spielen, so dass sich die Präventivfachkräfte auf die Bereiche
der psychomentalen, psychosozialen Belastungen sowie raumklimatische
Bedingungen und auf die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes beschränken
können.
Die Präventionszeiten sollen auch nicht
mehr getrennt für die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner, sondern
insgesamt berechnet werden. Es wird zwingend jeweils nur das Mindestausmaß des
Einsatzes der Fachkräfte in Prozenten festgelegt. Neben den Sicherheitsfachkräften
und/oder Arbeitsmedizinern können auch erstmals alternativ sonstige Fachleute
bei gezogen werden. Durch die im § 94f getroffenen flexiblen Regelungen
bei der Aufteilung der Präventionszeiten werden je nach betrieblicher Situation
und damit auf die jeweilige Arbeitsstätte zugeschnittene Betreuungseinheiten
ermöglicht. Das angegebene Mindestausmaß an Präventionszeit kann nur dann als
ausreichend und damit gesetzeskonform angesehen werden, wenn der
Aufgabenkatalog der Präventivfachkräfte erfüllt werden kann.
Auch die Aufteilung der jährlichen
Präventionszeit im Kalenderjahr soll künftig flexibler erfolgen, und zwar frei
nach betrieblichen Erfordernissen verteilt werden können. Auch hier soll
lediglich eine Mindestanwesenheitsdauer von zwei Stunden als Untergrenze
eingezogen werden.
Zu § 93a Abs. 6, § 93b
Abs. 5, 10 und 11:
Die vorgesehenen Regelungen enthalten im
Wesentlichen Klarstellungen bzw. Anpassungen betreffend die Tätigkeit der neuen
Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung. Einerseits erfolgt in
§ 93a Abs. 6 die Klarstellung dahingehend, dass die
Präventivfachkräfte auch in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern im
selben Aufgabenumfang tätig zu werden haben wie in sonstigen Arbeitsstätten.
Andererseits wird in § 93b Abs. 5
festgelegt, dass die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion von jeder
Ablehnung der Betreuung von Arbeitsstätten durch das Präventionszentrum zu
informieren ist.
In § 93b Abs. 10 und 11
schließlich werden entsprechend der Erfahrung in der Praxis die Abstände, in
denen der erforderliche Datenaustausch zwischen zuständiger Land- und
Forstwirtschaftsinspektion und zuständigem Träger der Unfallversicherung zu
erfolgen hat, verkürzt.
Zu § 95:
Das Frauennachtarbeitsverbot ist
aufzuheben, da es dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU widerspricht.
Zu § 96:
Die Festsetzung eines Haushaltstages für
Dienstnehmerinnen ist nicht mehr zeitgemäß und widerspricht dem
Gleichbehandlungsgrundsatz der EU.
Zu § 112 Abs. 3:
Nach geltendem Recht haben die Dienstgeber
die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf deren Verlangen
persönlich zu begleiten. Diese Regelung steht nicht mehr im Einklang mit den
Anforderungen in der Praxis. Im Interesse eines effizienten Dienstnehmerschutzes
und der Beratung ist es wesentlich sinnvoller, die Kontrolle gemeinsam mit
jenen Personen vorzunehmen, die mit der praktischen Umsetzung des
Dienstnehmerschutzes im Betrieb befasst sind.
Zu § 112 Abs. 4:
Mit dieser Neuregelung soll den
Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber gleichermaßen die
Möglichkeit geboten werden, an Kontrollen der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in den Betrieben teilzunehmen.
Zu §115 Abs. 1:
Im geltenden Recht hat der Dienstgeber
Aufträgen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unverzüglich nachzukommen.
Mit der Neuregelung soll nun die Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung
der Aufträge möglich sein. Darüber hinaus soll es möglich sein, in jenen
Fällen, in denen die meisten Punkte der Beanstandung erfüllt wurden, oder auch
bei Fortbestehen oder Wiederholung der Delikte noch von einer Anzeige
abzusehen, soweit das Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine
weitere Aufforderung im konkreten Fall für ausreichend und zweckmäßig hält.
Dazu kann es die von ihm gesetzte Frist zur Behebung der Mängel erstrecken.
Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
bestehen nach technischen Normen Toleranzgrenzen für geringfügigste
Abweichungen. Mit Rücksicht auf diese Toleranzgrenzen soll es daher auch bei
arbeitsstättenbezogenen bautechnischen Maßnahmen erst bei Überschreitung dieser
Toleranzgrenzen zur Erstattung einer Anzeige durch die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion kommen. In der Vollzugspraxis der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion wird dabei entsprechend den einschlägigen ÖNORMEN
(wie B 5310, B 1800, A 6403, DIN 18202) vorzugehen sein.
Zu § 120:
Zur Erreichung eines höheren Schutzniveaus
auch für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen in der Land- und
Forstwirtschaft sind solche Meldungen zur Unfallerhebung bzw. für
Unfallanalysen von Vorteil.
Zu § 121:
Den Land- und Forstwirtschaftsinspektoren
wird damit die Möglichkeit geboten, eine Aussprache betreffend die
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs mit den Interessenvertretungen der
Dienstgeber und Dienstnehmer abzuhalten. Dazu können auch die Vertreter der Unfallversicherung
und die mit dem Arbeitnehmerschutz befassten Behörden bei gezogen werden.
Zu § 237 Abs. 1:
Die Strafbestimmungen werden an die
Änderungen angepasst.
Zu § 239 Abs. 10, 22 und
23:
Im Abs. 10 wurden die angeführten
Richtlinien aktualisiert.
Die notwendigen Übergangsbestimmungen für
die Verlängerung der Entgeltfortzahlung sowie die Urlaubsaliquotierung im
Beendigungsjahr werden der Ausführungsgesetzgebung vorgegeben.
Die Verlängerung der Entgeltfortzahlung
soll erstmals für jene Dienstverhinderungen gelten, die nach der Kundmachung
des jeweiligen Ausführungsgesetzes eingetreten sind (Z 1).
Z 2 und 3 sollen sicherstellen,
dass nur eine Verlängerung der gesetzlichen Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall erfolgt; für günstigere Regelungen, die bereits eine
Verlängerung der Anspruchsdauer vorsehen, sollen keine darüber hinaus gehenden
Verlängerungen mehr eintreten.
Z 4 sieht vor, dass die Neuregelung
der Ersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub erstmals in dem nach der Kundmachung
der Ausführungsgesetzgebung beginnenden Urlaubsjahr gilt.
Z 5 Im Hinblick auf die geänderten
Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte, die sich sowohl nach geltendem Recht als
auch nach der beabsichtigten Neuregelung jeweils auf das gesamte Kalenderjahr
beziehen, ist ein In-Kraft-Treten der Neuregelung mit Beginn eines
Kalenderjahres unabdingbar.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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§ 5. (4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten
ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und
Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und
forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen
Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der
bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe
der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der
Land- und Forstwirtschaft. |
§ 5. (4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten
ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und
Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und
forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen
Betrieben seit dem 1. Jänner 1990 hervorgegangene Nachfolgeunternehmen
jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten
wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der
Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. |
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Befristete Dienstverhältnisse § 9a. (1) Dienstnehmer mit einem auf
bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber
Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis
nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine
unterschiedliche Behandlung. |
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(2) Der Dienstgeber hat Dienstnehmer mit
einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen
oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu
informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter,
für den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb
erfolgen. |
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§ 16. … (3) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei
demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im
§ 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im
Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne
des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988,
BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, in dem der
Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit
entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr. |
§ 16. … (3) Dienstnehmern, deren Arbeitszeit bei
demselben Dienstgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im
§ 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung,genanntes
Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, in dem der
Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden
Ausmaß im Kalenderjahr. |
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§ 21. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der
Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von seinen Anspruch auf das Entgelt durch 2 Wochen
4 Wochen 5 Jahren
6 Wochen 15 Jahren
8 Wochen 25 Jahren
10 Wochen |
§ 21. (1) Ist ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch
Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass
er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn
das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und
von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch
jeweils weitere vier Wochen behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das
halbe Entgelt. |
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§ 26. (1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen
getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende
Regelungen. |
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§ 31. (6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer
(Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen. Ein
Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche
Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt
mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 3). |
§ 31. (6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche Dienstnehmer
(Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen. Ein Abfertigungsanspruch
gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche Dienstnehmer sein
Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haushalt mit dem Kind
aufgehoben wurde (§ 26i Abs. 4). |
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(7) Für die Berechnung der Abfertigung bei
Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes: 1. Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung
gemäß Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 bleiben Zeiten gemäß § 26i
Abs. 1 und § 105e außer Betracht. |
(7) Für die Berechnung der Abfertigung bei
Teilzeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäftigung gilt folgendes: 1. Für die Berechnung der Höhe der Abfertigung
gemäß Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 bleiben Zeiten gemäß § 26h
Abs. 1 und § 105e außer Betracht. |
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Freizeit bei Beendigung des
Dienstverhältnisses § 32. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen
vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach
mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen eine freie Zeit
ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. |
Freizeit während der
Kündigungsfrist § 32. (1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer
während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des
Entgelts freizugeben. |
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(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf
bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist
zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei
einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden
Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend
genommen werden. |
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(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der
Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt
diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage
aufzurunden. |
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(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3
bestehen nicht 1. bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen
Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung; 2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der
Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige
Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde
(§ 10 Abs. 7 ASVG). |
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen
nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die
vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt
wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG). |
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(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung
wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der
jeweils geltenden Fassung. |
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung
wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG. |
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(6) Durch Kollektivvertrag können abweichende
Regelungen getroffen werden. |
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende
Regelungen getroffen werden. |
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§ 39a. (3) Der Veräußerer (Betriebsinhaber) hat den Dienstnehmer vom
beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig zu verständigen und ihm den Namen
des Erwerbers bekanntzugeben. |
§ 39a. (3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Dienstnehmervertretung,
so hat der Veräußerer oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen
Dienstnehmer im Vorhinein über 1. den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt
des Übergangs, 2. den Grund des Übergangs, 3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und
sozialen Folgen des Übergangs für die Dienstnehmer sowie 4. die hinsichtlich der Dienstnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. Diese
Information kann auch durch Aushang an einer geeigneten, für den Dienstnehmer
leicht zugänglichen Stelle im Unternehmen oder Betrieb erfolgen. |
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§ 39d. (2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang
entstehen, haftet der Veräußerer nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch
im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension
aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer nur
mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden
Pensionsanwartschaften entspricht. |
§ 39d. (2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang
entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur
mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des
Betriebsüberganges entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus
einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf
Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im
Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht.
Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend
§ 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches in er jeweils geltenden
Fassung für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach
§ 14 Abs. 5 EStG in der jeweils geltenden Fassung im gesetzlichen
Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf
den Erwerber übertragen werden, haftet der Veräußerer für die im 1. oder
2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem
Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche
jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr
nach dem Betriebsübergang. Der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmer
von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die
vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel
zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem
Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während
dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder
Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmer vermindert werden. Die
übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die
Verpflichtung des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht
angerechnet werden. |
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(4) Bei Spaltungen im Sinne des Spaltungsgesetzes,
Art. I des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 1993, BGBl.
Nr. 458/1993, gilt als Veräußerer jene Gesellschaft, der die
Verbindlichkeiten nach dem Spaltungsplan zuzuordnen sind. |
(4) Bei Spaltungen im Sinne des Bundesgesetz
über die Spaltung von Kapitalgesellschaften, Art. XIII des
EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, gilt als
Veräußerer jene Gesellschaft, der die Verbindlichkeiten nach dem
Spaltungsplan zuzuordnen sind. |
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§ 39e. (4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet,
ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt
der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Urlaubsentschädigung
oder -abfindung gemäß den §§ 74 und 75 das für das letzte Monat vor
Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen. |
§ 39e. (4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet,
ist bei der Berechnung der Abfertigung das für das letzte Jahr vor Antritt
der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung
gemäß § 75 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz
gebührende Entgelt zugrunde zu legen. |
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§ 39k. (6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In
den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 hat der Arbeitnehmer
für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung
durch den Bund in der in Abs. 1 genannten Höhe. |
§ 39k. (6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In
den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 hat der
Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine
Beitragsleistung durch den Bund in der in Abs. 1 genannten Höhe. |
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Sterbebegleitung § 39t. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine
Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall
des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen
für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter
Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer
Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Der Dienstnehmer kann eine
Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der
Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf. |
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(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte,
Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und
Pflegekinder, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft
lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. |
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(3) Der Dienstnehmer hat den Grund für die
Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis
glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche
Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen. |
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(4) Der Dienstnehmer kann die von ihm nach
Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung
frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe
vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Dienstgeber binnen
fünf Arbeitstagen – bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen –
ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der
Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht
erhebt. |
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(5) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter
Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers
zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein
Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes
erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind – unabhängig vom
Wert des Streitgegenstandes – Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz
nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6
der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und
Sozialgerichts kann der Dienstnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie
deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht
untersagt auf Antrag des Dienstgebers dem Dienstnehmer mit einstweiliger Verfügung
nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die
Vorname dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. |
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(6) (Grundsatzbestimmung)
Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung
unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der
Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Dienstgeber bei Wegfall der
Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Dienstnehmers verlangen, sofern
nicht berechtigte Interessen des Dienstnehmers dem entgegenstehen. |
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(7) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr
Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein
Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das
dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten
Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes
Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden. |
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(8) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem
Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. |
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(9) Wird das Dienstsverhältnis während der
Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der
Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit
des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen.
Erfolgt die Beendigung des Dienstsverhältnisses während einer Freistellung von
der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß
§ 75 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der
Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen. |
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Begleitung von schwersterkrankten
Kindern § 39u. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares
Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen
Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des
Dienstnehmers anzuwenden. |
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Kündigungs- und Entlassungsschutz
bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder § 39v. (1) (Grundsatzbestimmung) Der
Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39t Abs. 1 vorgesehenen
Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam
weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine
Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die
Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde. |
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(2) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Das Gericht hat über eine Kündigung unter
Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Dienstnehmers
zu entscheiden. Dasselbe gilt bei der Begleitung von schwersterkrankten
Kindern. |
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Urlaubsentschädigung § 74. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entschädigung in der Höhe des
noch ausstehenden Urlaubsentgelts, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung
des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes endet durch: 1. Entlassung ohne Verschulden des
Dienstnehmers; 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers; 3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die
Kündigungsfrist weniger als drei Monate beträgt; 4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn die
Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und der Urlaub während der
Kündigungsfrist nicht verbraucht werden konnte oder dem Dienstnehmer der
Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist nicht zumutbar war; 5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn
bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist; 6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem
zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres
verstrichen ist. Ist zum Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses der Dienstnehmer an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß der Anspruch auf das Entgelt zur Gänze fortbesteht, so ist bei
Berechnung der Urlaubsentschädigung das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu
legen, das zum Beendigungszeitpunkt bei Entfall der Dienstverhinderung zugestanden
wäre. |
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(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers,
begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des
Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während
einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 26j, 26k oder 105f ist der
Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem
Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom
Dienstnehmer überwiegend zu leisten war. |
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(3) Eine Entschädigung im Sinne des
Abs. 1 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung des
Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des
Dienstnehmers endet. |
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Urlaubsabfindung § 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis
vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht.
Die Abfindung beträgt für jede Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem
ein Urlaub nicht verbraucht wurde, 1/52 des Urlaubsentgelts. Bei Berechnung
der Urlaubsabfindung ist § 74 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. |
Ersatzleistung § 75. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das
Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem
Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits
verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.
Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten
Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des
Dienstverhältnisses durch 1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder 2. verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für
den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs
erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. |
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(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. |
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn
der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. |
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(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus
vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen
Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen
Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist. |
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(4) Endet das Dienstverhältnis während einer
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j, § 26k, § 26q, § 105f,
§ 105g oder § 105m durch 1. Entlassung ohne Verschulden des
Dienstnehmers, 2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers, 3. Kündigung seitens des Dienstgebers oder 4. einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung
im Sinne des Abs. 1 jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem
Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer
überwiegend zu leisten war. |
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(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1
gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers
endet. |
(5) Bei Tod des Dienstnehmers gebührt die
Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. |
|
§ 77. (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders
gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer zu berücksichtigen. |
§ 77. (2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders
gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmer sowie die Eignung der
Dienstnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation
(§ 79 Abs. 1) zu berücksichtigen. |
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§ 81. (2) Werden in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die
nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte
verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind
die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet, 1. … 2. … 3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer
erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienstgebern
festzulegen und 4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in
der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. |
§ 81. (2) Werden in einer Arbeitsstätte Dienstnehmer beschäftigt, die
nicht in einem Dienstverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte
verantwortlichen Dienstgebern stehen (betriebsfremde Dienstnehmer), so sind
die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber verpflichtet, 1. … 2. … 3. die für die betriebsfremden Dienstnehmer
wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im
Einvernehmen mit deren Dienstgeber festzulegen und 4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen
die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen.. |
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(3) Durch Abs. 2 wird die
Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Dienstnehmer nicht
eingeschränkt. |
(3) Durch Abs. 2 wird die
Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeber für die Einhaltung der
Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmer nicht eingeschränkt und
deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet,
als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt. |
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§ 83. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
unter Berücksichtigung der Anzahl der Dienstnehmer festzulegen. Die
Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß in Betrieben, in denen regelmäßig
nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, ein Betriebsratsmitglied
die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen kann. |
§ 83. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen
unter Berücksichtigung der Anzahl der Dienstnehmer festzulegen. |
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(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind
vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen. Dies gilt auch
für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß
Abs. 2. Falls kein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer
über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens
ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen gegen die beabsichtigte
Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine andere Person bestellt
werden. |
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind
vom Dienstgeber mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen. Dies gilt auch
dann, wenn ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer
Sicherheitsvertrauensperson übernimmt. Falls kein Betriebsrat errichtet ist,
sind alle Dienstnehmer über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu
informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen vier Wochen
gegen die beabsichtigte Bestellung schriftlich Einwände erhebt, muß eine
andere Person bestellt werden. |
|
§ 83a Abs. 7 Z 2 a) die Unterlagen betreffend
die Erkenntnisse gemäß § 76 Abs. 2, |
§ 83a Abs. 7 Z 2 a) die Unterlagen betreffend die
Erkenntnisse gemäß § 76a Abs. 2, |
|
§ 84. (6) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch
ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 83a
Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren. Es sind ihnen die
angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetzgebung
kann festlegen, bei welchen Unterlagen es ausreicht, daß den Dienstnehmern
ein Zugang ermöglicht wird. Die Rahmenrichtlinien 89/391/EWG und 80/1107/EWG
und deren Einzelrichtlinien sind dabei zu beachten. |
§ 84. (6) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch
ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 83a
Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren. Es sind ihnen die
angeführten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetzgebung
kann festlegen, bei welchen Unterlagen es ausreicht, daß den Dienstnehmern
ein Zugang ermöglicht wird. Die Rahmenrichtlinien 89/391/EWG und 98/24/EG und
deren Einzelrichtlinien sind dabei zu beachten |
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§ 84b. (2) Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, die von der
Ausführungsgesetzgebung festzulegen sind, erfolgen. Eine Unterweisung muß
jedenfalls erfolgen … |
§ 84b. (2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen … |
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(3) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls
in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn dies gemäß
§ 77 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in der
Ausführungsgesetzgebung festgelegt ist. |
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§ 85. (3) Dienstnehmer dürfen Schutzvorrichtungen nicht entfernen, außer
Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus
arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-,
Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind
verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers
die Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen. |
§ 85. (3) Dienstnehmer dürfen Schutzeinrichtungen nicht entfernen, außer
Betrieb setzen, willkürlich verändern oder umstellen, soweit dies nicht aus
arbeitstechnischen Gründen, insbesondere zur Durchführung von Einstellungs-,
Reparatur- oder Wartungsarbeiten, unbedingt notwendig ist. Sie sind
verpflichtet, gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers
die Schutzeinrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen. |
|
§ 88d. (3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, welche Anzahl
von Personen mit Rücksicht auf die Größe oder die entlegene Lage des Betriebes
bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung in Erster Hilfe zu erhalten hat.
Wie bei der Festlegung von Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1
und 2 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe
sowie die Arbeitsweise, die Größe des Betriebes und die Zahl der Dienstnehmer
zu berücksichtigen. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche
und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist, sind Sanitätsräume für die Erste
Hilfe vorzusehen. Die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/391/EWG
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, der Richtlinie
80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, und der zu diesen
Richtlinien ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen. |
§ 88d. (3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, welche Anzahl
von Personen mit Rücksicht auf die Größe oder die entlegene Lage des Betriebes
bzw. die Unfallgefährdung eine Ausbildung in Erster Hilfe zu erhalten hat.
Wie bei der Festlegung von Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1
und 2 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Arbeitsstoffe
sowie die Arbeitsweise, die Größe des Betriebes und die Zahl der Dienstnehmer
zu berücksichtigen. Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche
und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist, sind Sanitätsräume für die Erste
Hilfe vorzusehen. Die entsprechenden Regelungen der Richtlinie 89/391/EWG
über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, der Richtlinie 98/24/EG
zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, und der zu diesen Richtlinien
ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen. |
|
§ 88h. (2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum arbeiten müssen,
der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz
verboten, sofern die Nichtraucher nicht durch eine verstärkte Be- und
Entlüftung des Raumes vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. |
§ 88h. (2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten
müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am
Arbeitsplatz verboten. |
|
§ 90. (6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die
Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 4 folgendes: 1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen
des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet
ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon
ausgehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der im
Chemikaliengesetz 1996 bzw. im Pflanzenschutzmittelgesetz angeführten
gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind. |
§ 90. (6) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgebern erworben, gilt für die
Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 4 folgendes: 1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem
Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem
Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils
geltenden Fassung oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I
Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet oder
deklariert ist, können Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse
verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend
und vollständig sind. |
|
2. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach
den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des
Pflanzenschutzmittelgesetzes gekennzeichnet ist, können Dienstgeber, die über
keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß der Arbeitsstoff der
Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder
des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht unterliegt. |
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach
Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeber, die über keine
anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner
Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen
unterliegt. |
|
(11) Die entsprechenden Bestimmungen der
Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
samt dazu ergangenen Einzelrichtlinien, der Richtlinie 91/322/EWG und
96/94/EG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten sowie der zur Rahmenrichtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ergangenen
Einzelrichtlinien sind von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen. |
(11) Die entsprechenden Bestimmungen der
Rahmenrichtlinie 98/24/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
samt dazu ergangenen Einzelrichtlinien, der Richtlinie 91/322/EWG und
2000/39/EG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten sowie der zur Rahmenrichtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ergangenen
Einzelrichtlinien sind von der Ausführungsgesetzgebung umzusetzen. |
|
§ 90a. (6) Die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 80/1107/EWG
zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und der Rahmenrichtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie
die jeweils dazu ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen. |
§ 90a. (6) Die entsprechenden Bestimmungen der Rahmenrichtlinie 98/24/EG
zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische
und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit und der Rahmenrichtlinie
89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit sowie
die jeweils dazu ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen. |
|
§ 91e. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Ausrüstungsgegenstände,
deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von
wesentlicher Bedeutung ist, zu bezeichnen und die Zeitabstände festzulegen,
in denen diese nachweislich von einer fachkundigen Person auf diesen Zustand
zu prüfen sind. Weiters sind Tätigkeiten und Bedingungen festzulegen, bei
denen Arbeitskleidung bzw. persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung
gestellt werden müssen. Die zur Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit und zur Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ergangenen Einzelrichtlinien sind
umzusetzen. |
§ 91e. (2) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Ausrüstungsgegenstände,
deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz der Dienstnehmer von wesentlicher
Bedeutung ist, zu bezeichnen und die Zeitabstände festzulegen, in denen diese
nachweislich von einer fachkundigen Person auf diesen Zustand zu prüfen sind.
Weiters sind Tätigkeiten und Bedingungen festzulegen, bei denen Arbeitskleidung
bzw. persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die
zur Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei
der Arbeit und zur Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der
Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit ergangenen Einzelrichtlinien sind umzusetzen. |
|
§ 93. (1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese
Verpflichtung kann erfüllt werden: … |
§ 93. (1) Dienstgeber haben Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden: … |
|
§ 93a. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die
Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem
Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu
beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte sind in Fragen der Arbeitssicherheit
einschließlich der Unfallverhütung hinzuzuziehen, insbesondere bei der
Planung von Arbeitsstätten und bei der Beschaffung und Änderung von
Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren. Die Ausführungsgesetzgebung hat die
Angelegenheiten, in denen sie jedenfalls hinzuzuziehen sind, näher festzulegen. |
§ 93a. (1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, die Dienstgeber, die
Dienstnehmer, die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat auf dem
Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu
beraten und die Dienstgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesen Gebieten
zu unterstützen. Der Dienstgeber hat die Sicherheitsfachkräfte und
erforderlichenfalls weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen, insbesondere
bei der Planung von Arbeitsstätten und bei der Beschaffung und Änderung von
Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren. Die Ausführungsgesetzgebung hat die
Angelegenheiten, in denen sie jedenfalls hinzuzuziehen sind, näher festzulegen. |
|
(4) (Grundsatzbestimmung)
Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ausmaß zu beschäftigen. |
(4) (Grundsatzbestimmung)
In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für
folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: 1. die Beratung und Unterstützung des
Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1, 2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten der
Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, 3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und
Flächen gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen
durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung
dieser Ermittlungen und Untersuchungen, 5. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und
der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, 6. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von
15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, 7. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen
auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und |
|
|
8. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Sicherheitsfachkräfte. |
|
(6) (Grundsatzbestimmung)
Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl
durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach
Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen: 1. in Arbeitsstätten mit 1 bis
10 Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, 2. in Arbeitsstätten mit 11 bis
50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr. Diese Begehungen haben sich auf alle Aspekte
von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in der Arbeitsstätte,
einschließlich aller dazugehöriger Flächen gemäß § 88 Abs. 2, zu
beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach Erfordernis zu
veranlassen. |
(6) (Grundsatzbestimmung)
Regelmäßige Begehungen haben mindestens in den folgenden Zeitabständen sowohl
durch eine Sicherheitsfachkraft als auch durch einen Arbeitsmediziner, nach
Möglichkeit gemeinsam, zu erfolgen: 1. in Arbeitsstätten mit 1 bis
10 Dienstnehmern: mindestens einmal in zwei Kalenderjahren, 2. in Arbeitsstätten mit 11 bis
50 Dienstnehmern: mindestens einmal im Kalenderjahr. Diese Begehungen haben sich auf die Aufgaben
der Präventivfachkräfte gemäß Abs. 1 und § 94a Abs. 1 in der
Arbeitsstätte, einschließlich aller dazu gehöriger Flächen gemäß § 88
Abs. 2, zu beziehen. Darüber hinaus sind weitere Begehungen je nach
Erfordernis zu veranlassen. |
|
(7) (Grundsatzbestimmung)
Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, wann bei wechselnder Dienstnehmerzahl
die jeweiligen Zahlengrenzen erreicht werden und für Arbeitsstätten, in denen
regelmäßig mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigt werden, eine
Mindesteinsatzzeit festzulegen. |
(7) Die Ausführungsgesetzgebung hat
festzulegen, wann bei wechselnder Dienstnehmerzahl die jeweiligen
Zahlengrenzen erreicht werden. |
|
§ 93b. (5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Die Präventionszentren haben Verlangen der Dienstgeber auf Begehung und
Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei
Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach
pflichtgemäßem Ermessen den Dienstgebern von sich aus die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten
mit bis zu 50 Dienstnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können
die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Dienstgeber die erforderlichen
Informationen und Unterlagen gemäß § 93a Abs. 2 oder § 94a
Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. |
§ 93b. (5) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Die Präventionszentren haben Verlangen der Dienstgeber auf Begehung und
Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei
Gefahr in Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach
pflichtgemäßem Ermessen den Dienstgebern von sich aus die
sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten
mit bis zu 50 Dienstnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können
die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Dienstgeber die erforderlichen
Informationen und Unterlagen gemäß § 93a Abs. 2 oder § 94a
Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat die
zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion spätestens binnen zwei Wochen
von jeder Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von
Namen oder sonstiger Bezeichnung des Dienstgebers sowie Anschrift der
Arbeitsstätte zu verständigen. |
|
(9) (Grundsatzbestimmung)
Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum
übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 9 den
Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln.
Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge
des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und
Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer
aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der
Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 und 6 zu
berücksichtigen. |
(9) (Grundsatzbestimmung)
Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge sowie sonstige vom Präventionszentrum
übermittelte Informationen und Unterlagen gemäß Abs. 8 den
Belegschaftsorganen und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln.
Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge
des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und
Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer
aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der
Festlegung von Maßnahmen nach § 77 Abs. 5 und 6 zu
berücksichtigen. |
|
(10) (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens
einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihm erfassten Arbeitsstätten
mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein Präventionszentrum in Anspruch
genommen wird, zu übermitteln, soweit diese Arbeitsstätten in deren
jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen: 1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber, 2. Anschriften der Arbeitsstätten und 3. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten. |
(10) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Der zuständige Träger der Unfallversicherung
ist verpflichtet, den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen mindestens
einmal pro Kalenderjahr oder auf Verlangen folgende Daten der von ihm
erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern, für die ein
Präventionszentrum in Anspruch genommen wird, zu übermitteln, soweit diese
Arbeitsstätten in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen: 1. Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber, 2. Anschriften der Arbeitsstätten und 3. Angabe des Datums von Besichtigungen der Arbeitsstätten. |
|
(11) (Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Des weiteren hat der zuständige Träger der
Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich
Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte und
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der
Durchführung von Betreuungsleistungen gemäß § 78a Abs. 1 ASchG beauftragt
wurden, zu übermitteln. |
(11) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Des Weiteren hat der zuständige Träger der
Unfallversicherung den zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
unter Berücksichtigung des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches einmal jährlich
oder auf Verlangen Namen und Anschriften jener externen Präventivfachkräfte
und sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Zentren, die mit der
Durchführung von Betreuungsleistungen beauftragt wurden, zu übermitteln. |
|
|
§ 94a. (8) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner darf nur die für
folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden: 1. die Beratung und Unterstützung des
Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß Abs. 1, 2. die Beratung der Dienstnehmer, der
Sicherheitsvertrauenspersonen und des Betriebsrats in Angelegenheiten des
Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung
und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, |
|
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und
Flächen gemäß § 88 Abs. 2 sowie die Teilnahme an Besichtigungen
durch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, 4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen
von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die
Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen, 5. die arbeitsmedizinische Untersuchung von
Dienstnehmern bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten
jährlichen Präventionszeit, 6. die Überprüfung und Anpassung der nach diesem
Bundesgesetz erforderlichen Ermittlungen und Beurteilungen der Gefahren und
der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, 7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit
der Tätigkeit der Dienstnehmer im Zusammenhang stehen, 8. die Weiterbildung bis zum Höchstmaß von 15 vH
der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit, 9. die Dokumentation der Tätigkeit und der
Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und
Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der
Gesundheitsförderung und 10. die Koordination der Tätigkeit mehrerer
Arbeitsmediziner.“ |
||
Arbeitsschutzausschuß § 94e. (1) Die Ausführungsgesetzgebung kann für Arbeitsstätten, in denen
mindestens 100 Dienstnehmer beschäftigt werden, die Errichtung eines
Arbeitsschutzausschusses vorsehen. Sie kann weiters die Errichtung eines
zentralen Arbeitsschutzausschusses vorsehen, wenn Dienstgeber mehrere
Arbeitsstätten betreiben, in denen ein Arbeitsschutzausschuß einzurichten
ist. |
Sonstige Fachleute § 94e. (1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten
sonstigen Fachleuten, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen oder Arbeitspsychologen,
alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung
ihrer Fachkunde weisungsfrei. |
|
(2) Der Arbeitsschutzausschuß hat die
gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der
betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine
Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der
Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Im Arbeitsschutzausschuß sind sämtliche
Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen
bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu
beraten. Weiters sind im Arbeitsschutzausschuß insbesondere die Berichte und
Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und
der Arbeitsmediziner zu erörtern. |
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat
und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten. (3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern
ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht
überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, dem
Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt
Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine
systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. |
|
|
Präventionszeit § 94f. (1) Sofern in § 93a und § 94a nicht anderes bestimmt
wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß
der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen. |
|
|
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr
beträgt 1. für Dienstnehmer an Büroarbeitsplätzen sowie
an Arbeitsplätzen mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und
Belastungen (geringe körperliche Belastung): 1,2 Stunden pro Dienstnehmer, 2. für Dienstnehmer an sonstigen Arbeitsplätzen:
1,5 Stunden pro Dienstnehmer. Bei Berechnung der jährlichen
Präventionszeiten für die jeweiligen Arbeitsstätten sind Teile von Stunden
unterhalb von 0,5 auf ganze Stunden abzurunden und ab 0,5 auf ganze Stunden
aufzurunden. Eine Neuberechnung der jährlichen Präventionszeit im laufenden
Kalenderjahr hat erst bei Änderung der der Berechnung zugrunde gelegten Dienstnehmerzahl
um mehr als 5 vH zu erfolgen. |
|
|
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro
Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmer, die in einer
Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2
beschäftigte Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig
einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Dienstnehmerzahl
richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren
durchschnittlichen Dienstnehmerzahl. |
|
(4) Der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die
Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 vH und die
Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 vH der gemäß Abs. 2
ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der
restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je
nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation
beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte
und/oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen. |
||
|
(5) Die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmediziner ist
unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr
aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen. |
|
|
(6) Die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die
Präventionszeit der Arbeitsmediziner auf mehrere Arbeitsmediziner aufgeteilt
werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig
ist. |
|
Schutz der
Frauen § 95. (1) In den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft dürfen weibliche
Dienstnehmer ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit nicht herangezogen
werden. |
|
|
2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt
werden, wenn außerordentliche Umstände, wie drohende Wetterschläge,
Elementarereignisse, Erkrankung der Haustiere sowie sonstige erhebliche
Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig machen. |
|
|
§ 96. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen Haushalt führen, sind
ohne Schmälerung des Entgelts von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen vor Weihnachten, Ostern und
Pfingsten befreit. Allein die bei der Viehpflege und Melkung notwendigen
Arbeiten müssen von ihnen auch an diesen Tagen verrichtet werden. |
|
|
§ 105b. (2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist
dem Dienstgeber zu den in §§ 105 Abs. 3 oder 105a
Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt
§ 26c Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.. |
§ 105b. (2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist
dem Dienstgeber zu den in §§ 105 Abs. 3 oder 105a
Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt § 26c
Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.. |
|
§ 112. (3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt,
die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten
Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw.
jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei,
der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er hiezu verpflichtet. In
Betrieben, in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen
beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den
Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion Kenntnis zu geben. |
§ 112. (3) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind befugt,
die Aufenthaltsräume und Arbeitsstätten, die vom Betriebsinhaber bereitgestellten
Wohnungen und Unterkünfte sowie die Wohlfahrts- und sanitären Anlagen usw.
jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dem Betriebsinhaber steht es frei,
der Besichtigung beizuwohnen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, entweder
selbst an der Besichtigung teilzunehmen oder eine ausreichend informierte
Person zu beauftragen, ihn bei der Besichtigung zu vertreten. In Betrieben,
in welchen Betriebsräte bestellt sind, sind diese den Besichtigungen
beizuziehen. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestellt sind, ist den
Dienstnehmern von der Gegenwart der Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Kenntnis zu geben. |
|
|
(4) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber
Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme
der zuständigen Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der
Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und
dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund
einer Besichtigung eine Anzeige gemäß § 115, hat die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen
Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu
übermitteln. |
|
§ 115. (1) Stellt ein Organ
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift
zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem Betriebsinhaber oder seinem
Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den geltenden Vorschriften
und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem
Auftrag nicht entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls
die Anzeige nicht bereits anläßlich der Feststellung der Übertretung
erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des
Strafausmaßes gestellt werden. |
§ 115. (1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine
Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmer fest, so hat es dem
Betriebsinhaber oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den
Auftrag zu erteilen, den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen
entsprechenden Zustand herzustellen. Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der
festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der
Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag
hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von
arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen
Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von
technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von
der Erstattung einer Anzeige abzusehen. |
|
§ 116. (2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind
verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen
Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern
berühren, insbesondere Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen,
Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzvorrichtungen
und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine
Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann
von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung
von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der
land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann
aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten. |
§ 116. (2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen sind
verpflichtet, vor Erlassung von Entscheidungen, Verfügungen und vor sonstigen
Maßnahmen, die den Schutz von land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern
berühren, insbesondere Erteilung von Bau- und Benützungsbewilligungen,
Zulassung oder Überprüfung neuer Maschinen, Maschinentypen, Schutzeinrichtungen
und -ausrüstungen, neuer Stoffe oder Substanzen und neuer Verfahren, eine
Äußerung der Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzuholen. Letztere kann
von den Verwaltungsbehörden oder sonstigen Verwaltungsstellen zur Erstattung
von Gutachten oder Vorschlägen über zu verfügende Maßnahmen zum Schutze der
land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer herangezogen werden. Sie kann
aber auch unaufgefordert solche Gutachten und Vorschläge erstatten. |
|
Rechtshilfe § 120. Alle Behörden sowie die
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben
die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen. |
Rechtshilfe § 120. (1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen
bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. |
|
|
(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen
zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf
Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt
worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden. |
|
§ 121. (2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben in den Angelegenheiten
des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten,
auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der
Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. |
§ 121. (2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektionen haben in den Angelegenheiten
des Dienstnehmerschutzes, insbesondere der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten,
auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der
Sozialversicherung und den Interessenvertretungen der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Bedacht zu nehmen. Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die
Ausführungsgesetzgebung vorsehen, dass die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs
Aussprachen mit den Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer
abzuhalten hat. Zu diesen Aussprachen können auch Vertreter der Träger der
Unfallversicherung sowie der mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
befassten Behörden beigezogen werden. |
|
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen
der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4
und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis Abs. 7,
84 bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1
und 2 sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9
und 13, 93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 95
bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a
Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113
Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3,
204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214
Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235
und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. |
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Verwaltungsübertretungen
der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 76a Abs. 3, 4
und 5, 77 bis 79, 81 bis 83, 83a Abs. 4 bis 7, 84
bis 84b, 85 Abs. 1 bis 5, 86 Abs. 1 Z 1 und 2
sowie Abs. 3, 87 bis 93, 93a Abs. 2 bis 6, 9 und 13,
93b Abs. 7 und 9, 94, 94a Abs. 2 bis 7, 94e, 94f, 95
bis 97 Abs. 1, 2 und 4, 98 Abs. 1 und 2, 98a
Abs. 2, 99 bis 101, 109 bis 110, 112 Abs. 3, 113
Z 2, 114 Abs. 3, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3,
204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 214
Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a, 218 Abs. 4, 220, 235
und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind. |
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§ 239. (10) (Grundsatzbestimmung) Bei der
Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen: |
§ 239. (10) (Grundsatzbestimmung) Bei der
Ausführung der §§ 64, 76 bis 94d, 98 Abs. 1, 98a, 109a
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 101/1998, sind folgende Richtlinien umzusetzen: |
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1. Richtlinie 78/610/EWG des Rates zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über
den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern, die Vinylchloridmonomer ausgesetzt
sind vom 29. Juni 1978 (ABl. Nr. L 197 vom 22. Juli
1978); 15. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(Sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom
26. Juli 1990); geändert durch Richtlinie 97/42/EG des Rates vom
27. Juni 1997 (ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997) |
1. Richtlinie 90/394/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit
(sechste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 28. Juni 1990 (ABl. Nr. L 196 vom
26. Juli 1990), geändert durch die Richtlinie 97/42 des Rates vom
27. Juni 1997(ABl. Nr. L 179 vom 8. Juli 1997), geändert
durch die Richtlinie 1999/38/EG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit und zu ihrer Ausdehnung auf
Mutagene vom 29. April 1999 (ABl. Nr. L 138 vom 1. Juni 1999,
berichtigt durch ABl. Nr. L 37 vom 12. Februar 2000); |
|
2. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 27. November 1990
(ABl. Nr. L 327 vom 3. Dezember 1980), geändert durch die
Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 (ABl. Nr.
L 356 vom 24. Dezember 1988); 5. Richtlinie 82/605/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch metallisches Blei und seine
Ionenverbindungen am Arbeitsplatz (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8
der Richtlinie 80/1107/EWG) vom 28. Juli 1982 (ABl. Nr. L 247
vom 23. August 1982); |
2. Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von
Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische
Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 7. April 1998
(ABl: Nr: L 131 vom 5. Mai 1998); |
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3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung
von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991); |
3. Richtlinie 91/322/EWG der Kommission zur Festsetzung
von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates
über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische,
physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit vom 29. Mai 1991 (ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991); |
|
4. Richtlinie 96/94/EG der Kommission zur
Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der
Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
vom 18. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 338 vom 28. Dezember
1996); |
4. Richtlinie 2000/39/EG der Kommission zur
Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in
Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
vom 8. Juni 2000 (ABl: Nr: L 142 vom 16. Juni 2000); |
|
6. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) vom
19. September 1983 (ABl. Nr. L 263 vom 24. September
1983), geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni
1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991); |
5. Richtlinie 83/477/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz vom
19. September 1983 (ABl: Nr: L 263 vom 24. September 1983),
geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991
(ABl: Nr: L 206 vom 29. Juli 1991), geändert durch die Richtlinie
98/24/EG vom 7. April 1998 (ABL: Nr: L 131 vom 5. Mai 1998), geändert
durch die Richtlinie 2003/18/EG
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 (ABl: Nr:
L 97 vom 15. April 2003); |
|
7. Richtlinie 86/188/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (Dritte
Einzelrichtlinie im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie
80/1107/EWG) vom 12. Mai
1986 (ABl. Nr. L 137 vom 24. Mai
1986); |
6. Richtlinie 2003/10/EG Europäischen Parlaments
und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Lärm) (siebzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG) vom 6. Februar 2003 (ABl: Nr: L 42 vom
15. Februar 2003); |
|
9. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183
vom 29. Juni 1989); |
7. Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 (ABl. Nr. L 183
vom 29. Juni 1989); |
|
10. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989); |
8. Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie
im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989); |
|
11. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989),
geändert durch die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995
(ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995); |
9. Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 30. November
1989 (ABl: Nr: L 393 vom 30. Dezember 1989), geändert durch die
Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 (ABl: Nr: L 335 vom
30. Dezember 1995), geändert durch die Richtlinie 2001/45/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 (ABl: Nr:
L 195 vom 19. Juli 2001); |
|
12. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989); |
10. Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Dritte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
30. November 1989 (ABl. Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989); |
|
13. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung
von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990); |
11. Richtlinie 90/269/EWG des Rates über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung
von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne des
Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156 vom 21. Juni 1990); |
|
14. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156
vom 21. Juni 1990); |
12. Richtlinie 90/270/EWG des Rates über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an
Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 29. Mai 1990 (ABl. Nr. L 156
vom 21. Juni 1990); |
|
16. Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den
Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 26. November 1990
(ABl. Nr. L 374 vom 31. Dezember 1990), geändert durch die
Richtlinie 93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. Nr.
L 268 vom 29. Oktober 1993), geändert durch die Richtlinie 95/30/EG
der Kommission vom 30. Juni 1995 (ABl. Nr. L 155 vom
6. Juli 1995), angepasst durch die Richtlinie 97/59/EG der Kommission
vom 7. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 282 vom 15. Oktober
1997), angepasst durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom
26. November 1997 (ABl. Nr. L 335 vom 6. Dezember 1997); |
13. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung
durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne
des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
18. Septmeber 2000 (ABl: Nr: L 262 vom 17. Oktober 2000); |
|
17. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom
26. August 1992); |
14. Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften
für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der
Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 245 vom
26. August 1992); |
|
18. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992); |
15. Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und
stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im
Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom
19. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992); |
|
19. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13. Dezember 1993); |
16. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 (ABl. Nr.
L 307 vom 13. Dezember 1993); |
|
20. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den
Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom
20. August 1994); |
17. Richtlinie 94/33/EG des Rates über den
Jugendarbeitsschutz vom 22. Juni 1994 (ABl. Nr. L 216 vom
20. August 1994); |
|
21. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung
der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991). |
18. Richtlinie 91/383/EWG des Rates zur Ergänzung
der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. Juli 1991); |
|
|
19. Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit
der Arbeitnehmer , die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden
können (fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1
der Richtlinie 89/391/EWG) vom 16. Dezember 1999 (ABL: Nr: L 23 vom
28. Jänner 2000, berichtigt durch ABL: Nr: L 134 vom 7. Juni
2000); |
|
|
20. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch physikalische Einwirkungen
(Vibrationen) (sechszehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 25. Juni 2002 (ABl: Nr:
L 177 vom 6. Juli 2002). |
|
|
(22) (unmittelbar
anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu
§ 9a, § 16 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 26
Abs. 1a, § 31 Abs. 6 und 7, § 32, § 39a
Abs. 3, § 39d Abs. 2 und 4, § 39t Abs. 1 bis 4
und 6 bis 9, § 39u, § 39v Abs. 1, § 75,
§ 77 Abs. 2, § 81 Abs. 2 und 3, § 83
Abs. 2 und 3, § 83a Abs. 7, § 84 Abs. 6,
§ 84b Abs. 2 und 3, § 85 Abs. 3, § 88d Abs.3, § 88h
Abs. 2, § 90 Abs. 6 und 11, § 90a Abs. 6,
§ 91e Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 93a Abs. 1, 4, 6
und 7, § 93b Abs. 9, § 94a Abs. 8, § 94e,
§ 94f, § 105b Abs. 2, § 112 Abs. 3 und 4,
§ 115 Abs. 1, § 116 Abs. 2, § 120, § 121
Abs. 1, § 237 Abs. 1 und § 239 Abs. 10 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, sowie zum Entfall der
§§ 74, 95 und 96 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung
folgenden Tag zu erlassen. |
|
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(23) (Grundsatzbestimmung)
Die Ausführungsgesetze der Länder haben vorzusehen, dass 1. die Ausführungsbestimmung zu § 21
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX auf
Dienstverhinderungen anzuwenden sind, die in nach der Kundmachung der
Ausführungsbestimmungen begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind; 2. die verlängerte Anspruchsdauer nach der Ausführungsbestimmung
zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen
oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchdauer bewirkt; |
|
|
3. die Gesamtdauer der Ansprüche nicht
verlängert wird, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge
einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach der Ausführungsbestimmung
zu § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX vorsehen; 4. der Entfall der Ausführungsbestimmung zu
§ 74 und die Ausführungsbestimmung zu § 75 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX ab dem Urlaubsjahr gilt, das nach
der Kundmachung der Ausführungsbestimmung beginnt; 5. die Ausführungsbestimmungen über die neuen
Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte mit Beginn des auf die Kundmachung des
Ausführungsgesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft treten. |