548 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz,
das Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Das Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 73/2003, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 3 Abs. 2,
5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2,
21 Abs. 2, 23, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 35,
36 Abs. 1, 37 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 61 Abs. 2,
62 Abs. 3, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2,
70 Abs. 2, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3,
82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 94 Abs. 2,
99 Abs. 6, 121, 124 Abs. 2 und Abs. 3, 126
Abs. 4, 127, 134 Abs. 2, 139, 140 Abs. 1 und 3,
140b Abs. 1 bis 5, 143 Abs. 1, 6 und 9 und 144 Abs. 2
wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
2. In den §§ 12 Abs. 3,
16 Abs. 3, 62 Abs. 4 und 5, 85 Abs. 4,
96 Abs. 2, 102 Abs. 2, 120 Abs. 2,
123 Abs. 1, 137 Abs. 5, 140 Abs. 4, 140c,
175 Abs. 1 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für
Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
3. Im § 36 Abs. 2 wird die
Wortfolge „Bundesministeriums
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ jeweils
durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und
Technologie“ ersetzt.
4. In den §§ 38 Abs. 1,
74 Abs. 1 und 140b Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die
Wortfolge „Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie“
ersetzt.
5. Im § 85 Abs. 4 wird die
Wortfolge „Bundesministerium
für Wissenschaft und Verkehr“ durch die Wortfolge
„Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie“
ersetzt.
6. In den §§ 122 Abs. 1 und
141 Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft und
Verkehr“ durch die Wortfolge „Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
7. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen
in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene
Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen
oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c
hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.“
8. Im § 5 Abs. 4 lit. b wird
das Zitat „Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 146“ ersetzt.
9. In den §§ 5 Abs. 4 lit. c,
130 Abs. 1 und 145 Abs. 1 wird jeweils das Zitat „Wehrgesetzes 1990“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
10. Im § 12 Abs. 1 lautet der
erste Halbsatz:
„Soweit in den §§ 7, 18, 20 und
132 nichts anderes bestimmt ist,“
11. Im § 15 Abs. 4 wird die
Wortfolge „Der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „Die Austro Control GmbH“ ersetzt.
12. Im § 21 Abs. 1 Z 7
wird das Wort „Instandhaltungsanweisungen“ durch das
Wort „Lufttüchtigkeitshinweise“ ersetzt.
13. § 21 Abs. 1 Z 9
lautet:
„9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro
Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu
bewilligen oder zu widerrufen sind.“
14. Nach § 24 wird folgender neuer
Abschnitt eingefügt:
„C. Gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen“
danach wird folgender neuer § 24a
eingefügt:
„§ 24a.
(1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von
Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät
sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21
Abs. 1 Z 9 in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf
Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl.
Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control
GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.
(2) Soweit für die Anwendung der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale
Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“
15. Im § 34 Abs. 2 wird nach dem
Wort „Fallschirmspringer“ ein Beistrich gesetzt und danach werden die Worte „zum Piloten von motorisierten Hänge- und
Paragleitern“ eingefügt.
16. § 42 Abs. 1 letzter
Satz lautet:
„§ 103 ist sinngemäß
anzuwenden.“
17. Im § 42 Abs. 2 werden das
Wort „genehmigen“ durch das Wort „bewilligen“ und das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
18. § 43 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Voraussetzung für die
Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein
geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung
und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die
Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer
geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist.“
19. § 44 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bestimmung des
§ 43 Abs. 3 ist anzuwenden.“
20. Im § 46 wird der Punkt am Ende
durch einen Beistrich ersetzt und danach das Wort „oder“ und
folgende neue lit. f angefügt:
„f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich
erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.“
21. Nach § 57 wird folgender neuer
Abschnitt eingefügt:
„D. Gemeinschaftsrechtliche
Bestimmungen“
danach wird folgender neuer § 57a
eingefügt:
„§ 57a.
(1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung
verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die
Austro Control GmbH. § 42 Abs. 2 vierter Satz und die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,
bleiben diesfalls unberührt.
(2) Soweit für die Anwendung der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale
Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.“
22. § 59 lautet:
„§ 59.
Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines
Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß
§ 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.“
23. § 103 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt
mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen
für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe
führen dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe
sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen.“
24. § 116 Abs. 1 letzter Satz
lautet:
„§ 103 ist sinngemäß
anzuwenden.“
25. § 129 Abs. 2 lautet:
„(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung
ist
1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern
die Bezirksverwaltungsbehörde,
2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen
die Austro Control GmbH,
3. innerhalb von Sicherheitszonen bei
Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und
4. außerhalb von Sicherheitszonen der
Landeshauptmann.“
26. § 130 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen,
die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von
zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für
Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch
Verordnung Beschränkungen anordnen.“
27. Im § 130 Abs. 3 werden
die Worte „Bewilligungen
gemäß Abs. 2“ durch die Worte „von den Beschränkungen
gemäß Abs. 2“ ersetzt und es entfällt der
letzte Satz.
28. § 132 Abs. 2 erster Satz
lautet:
„Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter eine
den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende
Versicherung nachgewiesen hat.“
29. Im § 135 Abs. 2 wird der
zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Zivilflugplatzhalter sind zur
raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb
des Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes
verpflichtet.“
30. Im § 140a wird die Zitierung „§§ 70 Abs. 2
und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2“ durch die Zitierung „§§ 70 Abs. 2 und 3,
82 Abs. 2 und 105“ ersetzt.
31. § 141 Abs. 1 lautet:
„(1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe,
Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe,
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung
der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).
Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in
technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.“
32. Im § 141 Abs. 2 werden
nach dem Wort „Luftfahrtpersonal,“ die Worte „Unternehmer von
Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder
Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I,
Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,“ eingefügt.
33. Im § 145 Abs. 2 wird das Zitat
„Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955,“ durch das Zitat „Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
34. Im § 149 Abs. 3 wird der
Betrag „15 Millionen
Schilling“ durch den Betrag „1 090 000 Euro“ ersetzt.
35. Im § 164 wird nach Abs. 6
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Wird, unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht
durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer
für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.“
36. Im § 167 Abs. 1 wird die
Wortfolge „das
Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „die Austro Control GmbH“ ersetzt.
37. Im § 167 Abs. 2 wird die
Wortfolge „dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „der Austro Control GmbH“ ersetzt.
38. Im § 169 Abs. 1 Z 3
werden nach der Zitierung „Verordnung (EG) Nr. 894/2002,“ die Worte „der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und
Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen
sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,
Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen
und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,“
eingefügt.
39. Im § 173 werden folgende
Abs. 15 und 16 angefügt:
„(15) Die §§ 3 Abs. 2,
5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4,
8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und Abs. 3,
15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 23, die Überschrift des
Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2,
31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2,
37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2,
43 Abs. 2 und Abs. 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die
Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2,
62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2,
70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3,
78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4,
94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6,
102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2,
121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und
Abs. 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130, 132
Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5,
139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c,
141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9,
144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a,
167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und
3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX,
dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch
frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“
40. Die unter der Überschrift „Bezugnahme
auf Richtlinien“ als “§ 175“
bezeichnete Bestimmung erhält die Bezeichnung „§ 174a“.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz über die Austro
Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. Nr. 898/1993, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1997, wird wie folgt
geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird nach dem
ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Austro Control GmbH hat weiters
jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze
erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen.“
2. § 8 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Bundesbeamte, die am
31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben
besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen
sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des
diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch
das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der
Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese
Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der
Dienstzuweisung zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst
erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch
auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen
Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH
aufgenommenen Beamten ist die Bestimmung des § 8a Abs. 2 zweiter Satz
und Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem
vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln
würde.
(4) Für die im Abs. 2 und 3 genannten
öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH dem Bund den
gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur
Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH
des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von
denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen
Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen.
Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der
Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem
Zeitpunkt der Zuweisung an die Austro Control GmbH geleistete besondere
Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den
Bund zu entrichten.“
3. Nach § 8 wird folgender § 8a
samt Überschrift eingefügt:
„Vertragsbedienstete
§ 8a. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 der
Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner
2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer
der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten
des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die
Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der
Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr
zulässig.
(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben,
wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den
auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar
nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden
Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein
Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden
Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2005 ist eine
Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründen nicht
zulässig.
(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein
Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden
Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem
übergeleiteten Arbeitsverhältnis (Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung.
Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern
gemäß Abs. 1 werden von der Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund
verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle
dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.
(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen
Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge
(§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der
Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der
Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten
maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung
ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt
zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und
der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.“
4. Im § 17 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Die §§ 2 Abs. 1,
8 Abs. 3 und 4, 8a samt Überschrift sowie § 18, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX, dürfen bereits vor dem 1. Jänner
2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft
gesetzt werden.“
5. Im § 18 wird der bisherige Text als
Abs. 1 bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der
§§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Das Bundesgesetz über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I
Nr. 101, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 wird die
Wortfolge „der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“
durch die Wortfolge „die Austro Control GmbH“ ersetzt.
2. Im § 10 Abs. 1 und im § 11
Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr“ durch die Wortfolge „bei der Austro
Control GmbH“ ersetzt.
3. Im § 10 Abs. 2, im § 11
Abs. 3 und im § 12 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr“ durch die
Wortfolge „
der Austro Control GmbH“ ersetzt.
4. § 17 entfällt.
5. Im § 18 werden folgende Abs. 4
und 5 angefügt:
„(4) Die §§ 9 Abs. 1,
10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(5) § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“