Vorblatt
Problem:
Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher neu geschaffener
gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Bereich der Luftfahrtsicherheit
erscheint es notwendig, die nationalen Vollziehungsstrukturen vor allem im luftfahrttechnischen
und flugbetrieblichen Bereich zu vereinfachen und somit effizienter zu gestalten.
Aber auch in einzelnen anderen Bereichen erscheint durch eine Vereinheitlichung
von inhaltlich ähnlichen Vollziehungszuständigkeiten eine effizientere
Verwaltung möglich. In diesem Zusammenhang haben Studien über eine potentielle
Neuordnung der Zuständigkeiten zur Vollziehung luftfahrtbehördlicher Aufgaben
ergeben, dass durch eine Zusammenführung einzelner bisher im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gelegener Aufgaben
mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH eine Bereinigung von
Doppelgleisigkeiten ermöglicht und schrittweise ein Synergiepotenzial von ca.
9 Personen erzielt werden könnte. Der Verwirklichung dieser Vorgaben
entsprechend wäre daher im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und des Effizienzgebotes
eine Änderung einiger Zuständigkeitsbestimmungen vorzunehmen. Weiters müssen
begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung
gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zu deren
durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243
vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003, ABl.
Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, geschaffen werden.
Schließlich sind einige Anpassungen an Erfordernisse der Praxis durchzuführen.
Lösung:
Sachgerechte Lösung der aufgezeigten
Probleme.
Inhalt:
- sachgerechte
Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller
Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten
- begleitende
Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sowie zu deren durchführenden
Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 im
Luftfahrtgesetz
- Änderung
einiger Vollziehungszuständigkeiten im Bundesgesetz über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr
- im
Hinblick auf die Zuständigkeitsänderungen im Luftfahrtgesetz und im
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr begleitende Maßnahmen im
Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und Vertragsbediensteten
im Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Änderung einiger Bestimmungen des
Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die
Vollziehungszuständigkeiten sowie durch die Änderung des Bundesgesetzes über
den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 im Bereich einiger Vollziehungszuständigkeiten
ist mit der Erhöhung der Verwaltungseffizienz in vielen Bereichen –
insbesondere durch die Zusammenführung von inhaltlich ähnlichen
Verwaltungsaufgaben bei ein und derselben Behörde - auch eine Verwaltungsvereinfachung
verbunden. Es sind somit positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft
zu erwarten.
Finanzielle Auswirkungen:
Nach derzeitiger Rechtslage werden – auf
Grund historischer Entwicklungen – in einzelnen Bereichen der
Luftfahrtverwaltung inhaltlich ähnliche oder zusammengehörende
luftfahrtbehördliche Verwaltungsaufgaben einerseits durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits durch die Austro
Control GmbH durchgeführt. Im Sinne der Erhöhung der Verwaltungseffizienz ist
es daher geboten, diese Aufgaben bei einer Vollziehungsbehörde zusammenzulegen.
Dies soll durch Zusammenführung einzelner Verwaltungsaufgaben des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit den
Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH geschehen. Zur Erfüllung dieser
genau definierten Aufgaben müssen der Austro Control GmbH die bisher diese
Aufgaben für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
wahrnehmenden Bediensteten zur Verfügung gestellt werden - dies stellt eine
echte Dienstposteneinsparung dar.
Es handelt sich dabei um zehn Bedienstete
unterschiedlicher Wertigkeit. Für das Budgetkapitel 65 handelt es sich dabei um
ein „Nullsummenspiel“, da es zu einer Umwandlung von Personal- in Sachkosten
kommt. Auch aus der Sicht des Gesamtbudgets des Bundes entstehen keine
zusätzlichen Kosten, da etwaige Ausgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation
und Technologie für Sozialabgaben der ausgegliederten Bediensteten im
Budgetkapitel Soziales als Einnahme wirksam werden. Insofern ist das
gegenständliche Gesetzesvorhaben budgetneutral. Formal werden die dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nunmehr an Stelle der
Personalkosten entstehenden Sachkosten im neuen Rahmenvertrag zwischen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control
GmbH für die Jahre 2005 und Folgende berücksichtigt werden müssen. Kosten
etwaiger Änderungskündigungen werden dabei keinesfalls vom Bund abgedeckt.
Die Personaldaten (künftigen Sachkosten)
lauten im Einzelnen:
- Zwei
Arbeitsleihverträge vom Ansatz 1/65008 mit einem Jahresbetrag von 327.964,48 €
- Ein
Beamter vom Ansatz 1/65000 mit einem Jahresbetrag von 45.073,50 €
- Sieben
Vertragsbedienstete mit einem Jahresbetrag von 330.071,80 €
In Summe 703.109,98 €.
Einsparungen in den Folgejahren ergeben
sich für den Bund durch Synergieeffekte, da bei der seinerzeitigen Ausgliederung
des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in die Austro Control GmbH einzelne Vollziehungsaufgaben
weiterhin beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie belassen
wurden, welche in Teilbereichen bereits der ACG übertragen wurden; nunmehr soll
es zu einer Zusammenführung dieser Aufgaben und somit zu einer Bereinigung von
Doppelgleisigkeiten kommen.
Unabhängig von dem gegenständlichen
Gesetzesvorhaben hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie eine „Durchforstung“ seiner Verwaltungsaufgaben eingeleitet, mit
dem Ziel einer weiteren Erhöhung der Verwaltungseffizienz. Ähnliches soll auch
die Verwaltungsaufgaben der Austro Control GmbH betreffen.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Einige Änderungen des Luftfahrtgesetzes
stellen begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.9.2002 S. 1,
sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl.
Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003,
ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, dar.
Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen
nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher neu
geschaffener gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Bereich der
Luftfahrtsicherheit sollen die nationalen Vollziehungsstrukturen vor allem im
luftfahrttechnischen und flugbetrieblichen Bereich vereinfacht und somit
effizienter gestaltet werden. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen soll
durch eine Vereinheitlichung von inhaltlich ähnlichen Vollziehungszuständigkeiten
eine effizientere Verwaltung
ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang haben Studien über eine potentielle
Neuordnung der Zuständigkeiten zur Vollziehung luftfahrtbehördlicher Aufgaben
ergeben, dass durch eine Zusammenführung einzelner bisher im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gelegener Aufgaben
mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH eine Bereinigung von
Doppelgleisigkeiten ermöglicht und schrittweise ein Synergiepotenzial von ca.
9 Personen erzielt werden könnte. Der Verwirklichung dieser Vorgaben
entsprechend soll daher im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und des
Effizienzgebotes eine Änderung einiger Zuständigkeitsbestimmungen vorgenommen
werden. So soll insbesondere im Bereich der Bewilligung von Entwicklungs-,
Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in allen erstinstanzlichen
Verfahrensschritten nur mehr eine einzige Behörde – nämlich die Austro Control
GmbH - zuständig sein. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen, welche im
direkten Zusammenhang mit der zulässigen Verwendung von Luftfahrzeugen in
technischer und flugbetrieblicher Sicht stehen, soll durch eine alleinige
Zuständigkeit der Austro Control GmbH eine Konzentrierung des technischen und
flugbetrieblichen Sachverstandes bei dieser Behörde erzielt werden. Es sollen
somit etwaige Doppelgleisigkeiten vermieden werden.
Weiters sollen begleitende Regelungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für
die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für
Flugsicherheit sowie zu deren durchführenden Verordnungen
(EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 geschaffen
werden.
Die übrigen Änderungen führen – von wenigen
Ausnahmen abgesehen – zu keinen inhaltlichen Änderungen, sondern sollen
lediglich Unklarheiten ausräumen oder Redaktionsversehen bereinigen. Die
wenigen inhaltlichen Änderungen sollen zu einer Verwaltungsvereinfachung
führen.
Die gleichzeitig vorgesehene Novelle zum
Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll
im Hinblick auf die oben erwähnten Zuständigkeitsänderungen eine begleitende
Maßnahme im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und
Vertragsbediensteten darstellen.
Bezüglich der Auswirkungen der vorliegenden
Novelle auf den Wirtschaftsstandort Österreich ist anzumerken, dass durch die
Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller
Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten sowie durch
die Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen
Luftverkehr 1997 im Bereich einiger Vollziehungszuständigkeiten mit der
Erhöhung der Verwaltungseffizienz in vielen Bereichen ‑ insbesondere durch
die Zusammenführung von inhaltlich ähnlichen Verwaltungsaufgaben bei ein und
derselben Behörde - auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist und somit
positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten sind.
Zu den finanziellen Auswirkungen des
vorliegenden Gesetzesvorhabens ist anzumerken, dass – da nach derzeitiger
Rechtslage auf Grund historischer Entwicklungen in einzelnen Bereichen der
Luftfahrtverwaltung inhaltlich ähnliche oder zusammengehörende
luftfahrtbehördliche Verwaltungsaufgaben einerseits durch den Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits durch die Austro
Control GmbH durchgeführt werden - es im Sinne der Erhöhung der
Verwaltungseffizienz daher geboten ist, diese Aufgaben bei einer Vollziehungsbehörde
zusammenzulegen. Dies soll durch Zusammenführung einzelner Verwaltungsaufgaben
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit den
Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH geschehen. Zur Erfüllung dieser
genau definierten Aufgaben müssen der Austro Control GmbH die bisher diese
Aufgaben für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
wahrnehmenden Bediensteten zur Verfügung gestellt werden - dies stellt eine
echte Dienstposteneinsparung dar.
Es handelt sich dabei um zehn Bedienstete
unterschiedlicher Wertigkeit. Für das Budgetkapitel 65 handelt es sich dabei um
ein „Nullsummenspiel“, da es zu einer Umwandlung von Personal- in Sachkosten
kommt. Auch aus der Sicht des Gesamtbudgets des Bundes entstehen keine
zusätzlichen Kosten, da etwaige Ausgaben des Bundesministeriums für Verkehr,
Innovation und Technologie für Sozialabgaben der ausgegliederten Bediensteten
im Budgetkapitel Soziales als Einnahme wirksam werden. Insofern ist das
gegenständliche Gesetzesvorhaben budgetneutral. Formal werden die dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nunmehr an Stelle der
Personalkosten entstehenden Sachkosten im neuen Rahmenvertrag zwischen dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control
GmbH für die Jahre 2005 und Folgende berücksichtigt werden müssen. Kosten
etwaiger Änderungskündigungen werden dabei keinesfalls vom Bund abgedeckt.
Die Personaldaten (künftigen Sachkosten)
lauten im Einzelnen:
- Zwei
Arbeitsleihverträge vom Ansatz 1/65008 mit einem Jahresbetrag von 327.964,48 €
- Ein
Beamter vom Ansatz 1/65000 mit einem Jahresbetrag von 45.073,50 €
- Sieben
Vertragsbedienstete mit einem Jahresbetrag von 330.071,80 €
In Summe 703.109,98 €.
Einsparungen in den Folgejahren ergeben
sich für den Bund durch Synergieeffekte, da bei der seinerzeitigen
Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in die Austro Control GmbH
einzelne Vollziehungsaufgaben weiterhin beim Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie belassen wurden, welche in Teilbereichen bereits der
ACG übertragen wurden; nunmehr soll es zu einer Zusammenführung dieser Aufgaben
und somit zu einer Bereinigung von Doppelgleisigkeiten kommen.
Unabhängig von dem gegenständlichen
Gesetzesvorhaben hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie eine „Durchforstung“ seiner Verwaltungsaufgaben eingeleitet, mit
dem Ziel einer weiteren Erhöhung der Verwaltungseffizienz. Ähnliches soll auch
die Verwaltungsaufgaben der Austro Control GmbH betreffen.
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes‑Verfassungsgesetzes
(Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16
B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten).
In diesem Bundesgesetz sind begleitende
Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer
Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen
Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom
7.9.2002 S. 1, CELEX- Nr.: 302R1592, sowie zu deren durchführenden
Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom
27.9.2003 S. 6, CELEX‑Nr.: 303R1702, und (EG)
Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,
CELEX-Nr.: 303R2042, enthalten.
Besonderer Teil
Artikel 1
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Zu Z 1 bis 6:
Um die Klarheit der Bestimmungen des
Luftfahrtgesetzes zu erhöhen, soll auf Grund einer Forderung vieler Nutzer die
einheitliche Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie“ eingeführt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht
verbunden.
Zu Z 7 (§ 5 Abs. 3):
Diese Bestimmung soll dahingehend erweitert
werden, dass der Bundesminister für Landesverteidigung nunmehr auch die
Möglichkeit erhält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesministern mit Verordnung auf Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 1
lit. c hinzuweisen.
Zu Z 10 (§ 12 Abs. 1):
Der Hinweis auf § 132 soll aufgenommen
werden, um klarzustellen, dass auch in dieser Bestimmung Voraussetzungen für
die zulässige Verwendung im Fluge enthalten sind.
Zu Z 11 (§ 15 Abs. 4):
Da diese Bestimmung im engen Zusammenhang
mit den Voraussetzungen für die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges steht
(§§ 12 und 18 LFG), soll die Zuständigkeit zur Bewilligung einer Verlängerung
der Frist für die Eintragung eines ausländisch registrierten Luftfahrzeuges in
das österreichische Luftfahrzeugregister der Austro Control GmbH übertragen
werden. Es sollen somit Doppelgleisigkeiten vermieden und Synergiepotenziale
genutzt werden.
Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1
Z 7):
Da die zur Wahrung der Verkehrssicherheit,
Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit erforderlichen Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen
durch Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweise erfolgen, soll
der Begriff „Instandhaltungsanweisungen“ durch den – bisher in dieser
Bestimmung fehlenden – Begriff „Lufttüchtigkeitshinweise“ ersetzt werden.
Zu Z 13, 31 und 32 (§ 21
Abs. 1 Z 9, § 141 Abs. 1 und § 141 Abs. 2):
Durch eine Zusammenführung sämtlicher
erstinstanzlicher Verfahrensschritte bei der Bewilligung von Instandhaltungs-,
Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben
(Ermittlungsverfahren, Erteilung der Bewilligung, Aufsicht) bei ein und
derselben Behörde – nämlich der Austro Control GmbH – soll eine Verwaltungsvereinfachung
erzielt werden. Weiters soll nunmehr auch auf die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(EASA) geschaffene Rechtslage Bedacht genommen werden (siehe auch die
Erläuterungen zur Z 14). So sollen auch die gemäß der zur Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission (EG)
Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, vorgesehenen
sog. „Instandhaltungsmanagement-Betriebe“ (Betriebe gemäß Anhang I,
Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) berücksichtigt
werden.
Zu Z 14 (§ 24a):
Mit dieser Bestimmung soll zum einen
klargestellt werden, dass – soweit der Regelungsbereich betreffend die
Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die
Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung von
Instandhaltungs-, Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben von der Verordnung
(EG) Nr. 1592/2002 und deren Durchführungsbestimmungen umfasst ist – diese
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verbindlich sind. Zuständige nationale
Behörde im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen soll die Austro
Control GmbH sein. Zum anderen soll normiert werden, dass ‑ soweit
nationale Übergangsbestimmungen für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen zulässig sind – diese unter Zugrundelegung des Interesses der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festzulegen sind.
Zu Z 15 (§ 34 Abs. 2):
In diese Bestimmung sollen aus sachlichen
Gründen auch die Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern aufgenommen
werden.
Zu Z 16, 23 und 24 (§ 42
Abs. 1, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1):
Zum einen soll festgelegt werden, dass im
Sinne einer einheitlichen Vollziehung sämtliche Instandhaltungshilfsbetriebe
(und zwar für Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen) nunmehr von der Austro Control GmbH zu
bewilligen sind. Zum anderen soll – in Berücksichtigung der Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der diesbezüglichen
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2042/2003 – normiert werden, dass
nationale Bewilligungen für Instandhaltungshilfsbetriebe im Bereich der gewerblichen
Beförderung nur mehr für Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 Z 2 LFG)
zulässig sind. Die näheren Bestimmungen, ob und unter welchen Voraussetzungen
diese Instandhaltungshilfsbetriebe geführt werden dürfen, sind durch Verordnung
des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Dabei
wird zu beachten sein, dass spätestens mit 28. September 2008 die Führung
von Instandhaltungshilfsbetrieben generell (auch für
Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Inhaber einer Ausbildungsbewilligung)
nur mehr für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG)
Nr. 1592/2002 umfasst sind (das sind jene Luftfahrzeuge, die nicht den gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen unterliegen), zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003, welche vorsieht, dass spätestens mit
28. September 2008 die nationalen Instandhaltungsbestimmungen und somit
auch die Möglichkeit zur Führung von Instandhaltungshilfsbetrieben für jene
Luftfahrzeuge, die von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen umfasst sind,
nicht mehr anwendbar sind.
Zu Z 17 (§ 42 Abs. 2)
Diese Änderungen sollen im Sinne der
Vereinheitlichung der Begriffe im Luftfahrtgesetz vorgenommen werden.
Zu Z 18 (§ 43 Abs. 2
und 3):
Zum einen soll ermöglicht werden, dass die
Bewilligungsbehörde die Verwendung bestimmter Lehrpläne, insbesondere von
Standardlehrplänen oder aktualisierten Fassungen von Lehrplänen, vorschreiben
kann. Zum anderen soll klargestellt werden, dass bei Erlassung der Nebenbestimmungen
eines Ausbildungsbewilligungs-Bescheides jedenfalls auch auf das Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt Bedacht zu nehmen ist.
Zu Z 19 (§ 44 Abs. 5):
Mit dieser Änderung soll ein
Redaktionsversehen behoben werden.
Zu Z 20 (§ 46):
Mit dieser Ergänzung soll eine klare
Widerrufsgrundlage für den Fall geschaffen werden, dass der Inhaber einer
Ausbildungsbewilligung auf diese unwiderruflich verzichtet.
Zu Z 21 (§ 57a):
Mit dieser Bestimmung soll – ähnlich wie im
neuen § 24a – klargestellt werden, dass die gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen verbindlich sind, soweit diese den Regelungsbereich betreffend die
Erteilung einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer
Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal umfassen. Ebenso
soll normiert werden, dass - soweit nationale Übergangsbestimmungen für die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zulässig sind – diese durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzulegen sind. Bezüglich bereits erteilter JAA-Lizenzen bzw. JAA-Genehmigungen
bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelungen, da diese bereits auf Grund
der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in das „EASA-System“ übernommen
werden.
Zu Z 22 (§ 59):
Die neue Formulierung dieser Bestimmung
soll das Wesen einer Bodeneinrichtung unter Berücksichtigung der dazu
ergangenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur (vgl. Erkenntnis vom 30.5.1995,
94/05/0053) besser beschreiben.
Zu Z 25 (§ 129
Abs. 2):
Mit diesen Änderungen soll die
Zuständigkeit für die Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen
bei Flughäfen an die Austro Control GmbH übertragen werden.
Zu Z 26 und 27 (§ 130
Abs. 2 und 3):
Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung
soll die generelle Genehmigungspflicht für die Verbreitung von
Luftbildaufnahmen gestrichen werden. Es sollen nunmehr vom Bundesminister für
Landesverteidigung durch Verordnung bei Vorliegen wichtiger militärischer
Interessen Beschränkungen für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen festgelegt
werden können. Weiters soll im Abs. 3 die Verpflichtung zur Herstellung
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft bei Messungsaufnahmen
entfallen.
Zu Z 28 (§ 132
Abs. 2):
Mit dieser Ergänzung soll klargestellt
werden, dass – wie bei jeder anderen Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge –
die entsprechenden Versicherungen vorhanden sein müssen.
Zu Z 29 (§ 135
Abs. 2):
Mit dieser Änderung soll der derzeit sehr
umfassend formulierte Text dahingehend präzisiert werden, dass die
Verpflichtung der Flugplatzhalter zur Durchführung von Such- und
Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der
Betriebszeit des Flugplatzes besteht.
Zu Z 30 (§ 140a):
Mit dieser Bestimmung soll eine Anpassung
an die geltende Fassung der §§ 105 und 117 LFG erfolgen.
Zu Z 31 und 32 (§ 141
Abs. 1 und Abs. 2):
Siehe auch die Erläuterungen zu Z 13.
Bei Luftfahrtunternehmen soll die Aufsicht
in technischen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Flugbetriebs aus
Gründen der zu nutzenden Synergiepotenziale von der Austro Control GmbH durchgeführt
werden. Der Begriff „Flugbetrieb“ umfasst auch jenen Bereich, der gemäß der JAR‑OPS 1
vom Zuständigen für „ground ops“ wahrzunehmen ist.
Zu Z 34 (§ 149
Abs. 3):
Mit dieser Bestimmung soll der im Zuge
der Euro-Umstellung (Novelle BGBl. I Nr. 73/2003) übersehene
Schilling-Betrag in einen Euro-Betrag umgewandelt werden.
Zu Z 35(164 Abs. 6a):
Mit dieser Bestimmung sollen jene Lücken
bei der Versicherungspflicht geschlossen werden, die entstehen könnten, wenn
ein vertraglicher Luftfrachtführer Leistungen anbietet, die mit einem nicht in
Österreich registrierten Luftfahrzeug erbracht werden, welches nicht nach oder
von Österreich fliegt oder nicht österreichisches Territorium überfliegt. Es
soll mit dieser Bestimmung eine Konformität mit Art. 50 des Montrealer
Übereinkommens erzielt werden. Das im § 164 Abs. 5 normierte Prinzip
der Versicherungspflicht des Halters soll mit dieser ergänzenden Bestimmung
keinesfalls berührt werden.
Zu Z 36 und 37 (§ 167
Abs. 1 und Abs. 2):
Da das Vorliegen eines aufrechten
Versicherungsverhältnisses ua. eine Voraussetzung für die zulässige Verwendung
eines Zivilluftfahrzeuges im Fluge ist, soll im Sinne der Nutzung des
Synergiepotenzials die Benachrichtigung eines Nichtbestehens oder einer
Beendigung des Versicherungsverhältnisses nunmehr an die Austro Control GmbH
erfolgen.
Zu Z 38 (§ 169
Abs. 1):
Die Strafbestimmung soll um die unmittelbar
anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003
erweitert werden.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die
Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):
Mit dieser Änderung soll klargestellt
werden, dass die Austro Control GmbH nicht nur die im § 2 Abs. 1
erster Satz genannten Aufgaben wahrzunehmen hat (das sind jene Aufgaben, die
vor dem 1. Jänner 1994 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt übertragen waren),
sondern auch jene auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen (seit dem
1. Jänner 1994) übertragene Aufgaben innehat. Die statische Verweisung im
ersten Satz soll somit mit einer dynamischen Verweisung ergänzt werden.
Zu den Z 2 und 3 (§ 8
Abs. 3 und 4 und § 8a):
Diese Bestimmungen sollen im Hinblick auf
die im Artikel 1 und Art. 3 vorgenommenen Zuständigkeitsänderungen eine
begleitende Maßnahme im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten
und Vertragsbediensteten darstellen. Vorbild für diese Regelungen sind die
§§ 15ff des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit,
BGBl. I Nr. 49/2002
idF BGBl. I Nr. 65/2003. So ist ua. ebenso
ein Optionsrecht für Vertragsbedienstete auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis
zur Austro Control GmbH vorgesehen, welches an bestimmte Bedingungen geknüpft
ist.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den
zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997
Zu den Z 1 bis 4 (§§ 9
Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3, 12 und 17):
Mit diesen Änderungen soll im Sinne der
Nutzung von Synergien die Zuständigkeit betreffend die Bewilligung der
gewerbsmäßigen Beförderung durch ausländische Luftfahrtunternehmen aus Staaten,
mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 9), betreffend Flugplanbewilligungen
(§ 10), betreffend Bewilligung der gewerbsmäßigen Beförderung von und nach
Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr (§ 11) und betreffend die Kenntnisnahme
von Flugplänen (§ 12) an die Austro Control GmbH übertragen werden.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
|
§ 5. (1) und (2) ... |
§ 5. (1) und (2) ... |
(3) Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4
Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der
Landesverteidigung erforderlich sind. |
(3) Der Bundesminister
für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes
bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4
Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne
des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse
der Landesverteidigung erforderlich ist. |
(4) Der Bundesminister für
Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen,
soweit dies a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der
Lufthoheit, oder b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990,
BGBl. Nr. 305, bei Gefahr im Verzug, oder c) die Durchführung eines Einsatzes des
Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des
Wehrgesetzes 1990 erfordern. |
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der
Lufthoheit, oder b) die Vorbereitung eines Einsatzes des
Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, bei
Gefahr im Verzug, oder c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 erfordern. |
(5) bis (6) ... |
(5) bis (6) ... |
§ 12. (1) Soweit in den
§§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, ... |
§ 12. (1) Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist,
... |
§ 15. (1) bis (3) ... |
§ 15. (1) bis (3) ... |
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß
Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen. |
(4) Die Austro Control
GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß
Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen. |
§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter
Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck
der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen: |
§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter
Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck
der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen: |
Z 1 bis 6 .... |
Z 1 bis 6 ... |
7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder
eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der
Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise
und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen
hat (insbesondere Instandhaltungsanweisungen, Lufttüchtigkeitsanweisungen
bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen) |
7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder
eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur
Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der
Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise
und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen
hat (insbesondere Lufttüchtigkeitshinweise,
Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen) |
8. ... |
8. ... |
9. unter welchen Voraussetzungen vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde
Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe zu bewilligen bzw.
zu widerrufen sind. ...... |
9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro
Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,
zu bewilligen oder zu widerrufen sind. ....... |
(2) ... |
(2) ... |
|
C.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen |
|
§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die
Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die
Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den
Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung
(EG) Nr.1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit,
ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund
dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl.
Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro
Control GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls
unberührt. (2) Soweit für die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1
nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen. |
§ 34. (1) ... |
§ 34. (1) ... |
(2) Über die fachliche Befähigung zum
Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und
Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen. |
(2) Über die fachliche Befähigung zum
Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern
sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier
Zivilfluglehrer einzuholen. |
§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen
zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung
ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach
§ 103 Abs. 2 von der gemäß dem 2. Satz zuständigen
Behörde zu bewilligen ist. |
§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen
zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung
ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang
das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist
oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH
zu genehmigen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden.
Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der
fachlichen Befähigung gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich
Betriebspflicht. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang
das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist
oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH
zu bewilligen. § 43 und § 46
lit. a und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Bewilligung
auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß
§ 28, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht. |
§ 43. (1) ... |
§ 43. (1) ... |
(2) Voraussetzung für die
Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- und Organisationsplan
vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der
Luftfahrt entspricht. |
(2) Voraussetzung für
die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein
geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung
und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder
eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann
die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben. |
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer
geordneten Ausbildung erforderlich ist. |
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen
zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist. |
§ 44. (1) bis (4) ... |
§ 44. (1) bis (4) ... |
(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 4
ist anzuwenden. |
(5) Die Bestimmung des
§ 43 Abs. 3 ist anzuwenden. |
§ 46. Die
Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen,
wenn |
§ 46. Die Ausbildungsbewilligung ist von
der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn |
lit. a bis d ... |
lit. a bis d ... |
e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45
untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind. |
e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45
untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder |
|
f) der Inhaber der
Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr
auszuüben. |
|
D.
Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen |
|
§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung
und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder
einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der
Verordnung (EG) Nr.1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung
erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in
der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im
Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. § 42 Abs. 2
vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. (2) Soweit für die
Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1
nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen. |
§ 59. Bodeneinrichtungen
sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf
Flugplätzen befinden und unmittelbar für die Abwicklung des Flugverkehrs
bestimmt sind. Ausgenommen sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122. |
§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und
sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für
den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind.
Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. |
§ 103. (1) ... |
§ 103. (1) ... |
(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die
Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen
(Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe
von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen. |
(2) Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen
Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die Instandhaltung der von
ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen dürfen
(Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind von der
Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde zu genehmigen. |
§ 116. (1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine
Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung).
§ 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß
§ 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann zu bewilligen ist. |
§ 116. (1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine
Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 129. (1) ... |
§ 129. (1) ... |
(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung
ist |
(2) Zuständig zur
Erteilung der Bewilligung ist |
a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur
Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87), |
1. innerhalb von Sicherheitszonen bei
Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde, |
|
2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen
die Austro Control GmbH, |
|
3. innerhalb von Sicherheitszonen bei
Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und |
b) außerhalb von Sicherheitszonen der
Landeshauptmann. |
4. außerhalb von Sicherheitszonen der
Landeshauptmann. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem
Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes 1990 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes
einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von
Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen
Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung
der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung
dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß. |
§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem
Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung
eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher
Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im
Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten,
soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich
der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6
sinngemäß. |
(2) Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen,
die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von
zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger
gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für
Landesverteidigung erfolgen. |
(2) Für die
Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge
außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus
hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen
wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen. |
(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten
gemäß Abs. 1 und Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister
für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen;
sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies
unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung
erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht
innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden.
Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen. |
(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten
gemäß Abs. 1 und von den Beschränkungen gemäß
Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu
erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind
insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter
Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung
erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht
innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. |
§ 132. (1) ... |
§ 132. (1) ... |
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit
bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf
die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt
haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. |
(2) Die Bewilligung
ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der
Luftfahrzeughalter eine den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2
FlUG entsprechende Versicherung nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist
insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit
Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die
Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer
Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen
verstoßen wurde. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 135. (1) ... |
§ 135. (1) .... |
(2) Die für die Erteilung der
Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit
Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Bei einem Unfall eines
Zivilluftfahrzeuges innerhalb dieses Flugplatzrettungsbereiches sind die
Zivilflugplatzhalter zur raschen und wirksamen Durchführung von Such‑ und
Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die
Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den
diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und
Stellen. |
(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung
zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich
festzulegen. Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen
und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des
Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes
verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die Leitung
und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen
landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen. |
§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82
Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme
wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. |
§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2
und 3, 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme
wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen. |
§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur
Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). |
§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe,
Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß
Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,
Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur
Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).
Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in
technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH. |
(1a) ... |
(1a) ... |
(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen
bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Halter von
Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer
haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der
Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen
und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt
zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe. |
(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen
bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-,
Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß
Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003,
Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer
haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der
Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen
und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt
zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft
diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe. |
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) ... |
§ 145. (1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b
des Wehrgesetzes 1990, oder b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische
Lufthoheit verletzen, und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume
(§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge
(§ 9), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und
die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht. |
§ 145. (1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b
des Wehrgesetzes 2001, oder b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische
Lufthoheit verletzen, und für Zivilluftfahrzeuge des
Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte
Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und
Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74
Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht. |
(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen
im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5
Abs. 4 zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung
eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des
Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, bei Gefahr im Verzuge festgelegt
werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. |
(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen
im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5
Abs. 4 zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung
eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge
festgelegt werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen. |
§ 149. (1) und (2) ... |
§ 149. (1) und (2) ... |
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für
jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling. |
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für
jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro. |
(4) ... |
(4) ... |
§ 164. (1) bis (6) ... |
§ 164. (1) bis (6) ... |
|
(6a) Wird, unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht
des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt,
so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen. |
(7) ... |
(7) ... |
§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165 sind bei
einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten
Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls
österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des
§ 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat,
ist an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten. |
§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165 sind bei
einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten
Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls
österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das
Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des
§ 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat,
ist an die Austro Control GmbH zu richten. |
(2) Der Versicherer und der versicherte
Halter haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jede vor Ablauf
der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses
sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen. |
(2) Der Versicherer und der versicherte
Halter haben der Austro Control GmbH jede vor
Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses
sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 169. (1) Z 1
und 2 ... |
§ 169. (1) Z 1
und 2 ... |
3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, oder |
3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des
Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für
die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen
für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie
für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der Verordnung
(EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die
diese Tätigkeiten ausführen, oder |
Z 3a und 4 ... |
Z 3a und 4 ... |
§ 173. (1) bis (14) ... |
§ 173. (1) bis (14) ... |
|
(15) Die
§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4,
7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und
Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 23, die
Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2,
31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2,
37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2,
43 Abs. 2 und Abs. 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die
Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2,
62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2,
70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3,
78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85
Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6,
102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1,
120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1,
124 Abs. 2 und Abs. 3, 126 Abs. 4, 127,
129 Abs. 2, 130 Abs. 2 und 3, 132 Abs. 2,
134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139,
140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c,
141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9,
144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a,
167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und
3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
|
(16) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. |
Bezugnahme auf Richtlinien § 175. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L10 vom 14.01.1997 S. 13, umgesetzt. |
Bezugnahme auf Richtlinien § 174a. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung
der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen,
ABl. Nr. L10 vom 14.01.1997 S. 13, umgesetzt. |
Artikel 2 |
|
§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat
sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl.
Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl.
Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche
durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen.
Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter Aufsicht
der staatlichen Behörden erfüllen zu können. |
§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz,
BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene,
welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind,
wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene
Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze
erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für
diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter Aufsicht
der staatlichen Behörden erfüllen zu können. |
(2) bis (7) ... |
(2) bis (7) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
§ 8. (1) und (2) ... |
(3) Für die im Abs. 2 genannten
öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH ab
1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt
Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes
zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an
Aktivbezügen für die im Abs. 2 genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge,
die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen
bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen
Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen. |
(3) Bundesbeamte, die
am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH
übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des
diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch
das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der
Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese
Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Dienstzuweisung
zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit
Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf gleichzeitige
Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für
Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund verbrachte
Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche
anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH aufgenommenen
Beamten ist die Bestimmung des § 8a Abs. 2 zweiter Satz und
Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem
vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln
würde. |
(4) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 3
sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. |
(4) Für die im
Abs. 2 und 3 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die
Austro Control GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten
zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten.
Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge
gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der
besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung
der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,
BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im
gleichen Ausmaß. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die Austro Control GmbH
geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend
in voller Höhe an den Bund zu entrichten. |
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Vertragsbedienstete § 8a. (1) Vertragsbedienstete, die am
31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend
Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen
sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Austro Control GmbH. Die
Austro Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den
vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des
Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher
Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. (2) Die Arbeitnehmer
gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften
unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis
abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme
in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende
geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner
2005 ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG
angeführten Gründen nicht zulässig. (3) Sofern
Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH
nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im
Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis
(Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung. Anwartschaften auf Abfertigungen
und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der
Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch
die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. (4) Für die
Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß
Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem
Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß
Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen
besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem
Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und
der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen
Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. |
§ 17. (1) bis (3) ... |
§ 17. (1) bis (3) ... |
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(4) Die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 4, 8a samt
Überschrift sowie § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden. |
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts
anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr betraut. |
§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. |
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(2) Mit der
Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut. |
Artikel 3 |
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§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas
anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich
mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen
aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn 1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb
zugelassen sind, 2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem
betreffenden anderen Staat zugelassen werden und 3. öffentliche Interessen, insbesondere
Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft,
nicht entgegenstehen. |
§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas
anderes bestimmt ist, kann die Austro Control GmbH
die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach
Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr
Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn 1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb
zugelassen sind, 2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem
betreffenden anderen Staat zugelassen werden und 3. öffentliche Interessen, insbesondere
Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft,
nicht entgegenstehen. |
(2) ... |
(2) ... |
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen
eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde,
haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten
gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten
Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung
zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens
30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen
neben den beantragten Flugplänen 1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden
Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten, 2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165
Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten. |
§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen
eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde,
haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten
gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten
Flugpläne bei der Austro Control GmbH eine
Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind
schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes
vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen 1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden
Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten, 2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165
Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten. |
(2) Werden vom Unternehmen während des
Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben
beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des
geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen. |
(2) Werden vom Unternehmen während des
Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben
beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH
schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des
geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen
und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig
befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine
Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2,
Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. |
§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen
und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig
befördern wollen, haben bei der Austro Control GmbH
eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2,
Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden. |
(2) ... |
(2) ... |
(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind
dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor
Durchführung des Fluges zu melden. |
(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind der Austro Control GmbH längstens fünf Werktage vor
Durchführung des Fluges zu melden. |
§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung
(EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken
zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. |
§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung
(EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken
zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne der Austro Control GmbH zur Kenntnisnahme vorzulegen.
§ 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden. |
Anträge § 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können
bei der Austro Control GmbH eingebracht werden. |
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§ 18. (1) bis (3) ... |
§ 18. (1) bis (3) ... |
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(4) Die §§ 9 Abs. 1,
10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten
mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (5) § 17 tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2004 außer Kraft. |