Vorblatt

Problem:

Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher neu geschaffener gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Bereich der Luftfahrtsicherheit erscheint es notwendig, die nationalen Vollziehungsstrukturen vor allem im luftfahrttechnischen und flugbetrieblichen Bereich zu vereinfachen und somit effizienter zu gestalten. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen erscheint durch eine Vereinheitlichung von inhaltlich ähnlichen Vollziehungszuständigkeiten eine effizientere Verwaltung möglich. In diesem Zusammenhang haben Studien über eine potentielle Neuordnung der Zuständigkeiten zur Vollziehung luftfahrtbehördlicher Aufgaben ergeben, dass durch eine Zusammenführung einzelner bisher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gelegener Aufgaben mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH eine Bereinigung von Doppelgleisigkeiten ermöglicht und schrittweise ein Synergiepotenzial von ca. 9 Personen erzielt werden könnte. Der Verwirklichung dieser Vorgaben entsprechend wäre daher im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und des Effizienzgebotes eine Änderung einiger Zuständigkeitsbestimmungen vorzunehmen. Weiters müssen begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, geschaffen werden. Schließlich sind einige Anpassungen an Erfordernisse der Praxis durchzuführen.

Lösung:

Sachgerechte Lösung der aufgezeigten Probleme.

Inhalt:

-       sachgerechte Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten

-       begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 im Luftfahrtgesetz

-       Änderung einiger Vollziehungszuständigkeiten im Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr

-       im Hinblick auf die Zuständigkeitsänderungen im Luftfahrtgesetz und im Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr begleitende Maßnahmen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und Vertragsbediensteten im Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten sowie durch die Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 im Bereich einiger Vollziehungszuständigkeiten ist mit der Erhöhung der Verwaltungseffizienz in vielen Bereichen – insbesondere durch die Zusammenführung von inhaltlich ähnlichen Verwaltungsaufgaben bei ein und derselben Behörde - auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden. Es sind somit positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Nach derzeitiger Rechtslage werden – auf Grund historischer Entwicklungen – in einzelnen Bereichen der Luftfahrtverwaltung inhaltlich ähnliche oder zusammengehörende luftfahrtbehördliche Verwaltungsaufgaben einerseits durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits durch die Austro Control GmbH durchgeführt. Im Sinne der Erhöhung der Verwaltungseffizienz ist es daher geboten, diese Aufgaben bei einer Vollziehungsbehörde zusammenzulegen. Dies soll durch Zusammenführung einzelner Verwaltungsaufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH geschehen. Zur Erfüllung dieser genau definierten Aufgaben müssen der Austro Control GmbH die bisher diese Aufgaben für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahrnehmenden Bediensteten zur Verfügung gestellt werden - dies stellt eine echte Dienstposteneinsparung dar.

Es handelt sich dabei um zehn Bedienstete unterschiedlicher Wertigkeit. Für das Budgetkapitel 65 handelt es sich dabei um ein „Nullsummenspiel“, da es zu einer Umwandlung von Personal- in Sachkosten kommt. Auch aus der Sicht des Gesamtbudgets des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten, da etwaige Ausgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für Sozialabgaben der ausgegliederten Bediensteten im Budgetkapitel Soziales als Einnahme wirksam werden. Insofern ist das gegenständliche Gesetzesvorhaben budgetneutral. Formal werden die dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nunmehr an Stelle der Personalkosten entstehenden Sachkosten im neuen Rahmenvertrag zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH für die Jahre 2005 und Folgende berücksichtigt werden müssen. Kosten etwaiger Änderungskündigungen werden dabei keinesfalls vom Bund abgedeckt.

Die Personaldaten (künftigen Sachkosten) lauten im Einzelnen:

-       Zwei Arbeitsleihverträge vom Ansatz 1/65008 mit einem Jahresbetrag von 327.964,48 €

-       Ein Beamter vom Ansatz 1/65000 mit einem Jahresbetrag von 45.073,50 €

-       Sieben Vertragsbedienstete mit einem Jahresbetrag von 330.071,80 €

In Summe 703.109,98 €.

Einsparungen in den Folgejahren ergeben sich für den Bund durch Synergieeffekte, da bei der seinerzeitigen Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in die Austro Control GmbH einzelne Vollziehungsaufgaben weiterhin beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie belassen wurden, welche in Teilbereichen bereits der ACG übertragen wurden; nunmehr soll es zu einer Zusammenführung dieser Aufgaben und somit zu einer Bereinigung von Doppelgleisigkeiten kommen.

Unabhängig von dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine „Durchforstung“ seiner Verwaltungsaufgaben eingeleitet, mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der Verwaltungseffizienz. Ähnliches soll auch die Verwaltungsaufgaben der Austro Control GmbH betreffen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Einige Änderungen des Luftfahrtgesetzes stellen begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.9.2002 S. 1, sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, dar.

Die übrigen vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Nicht zuletzt auf Grund zahlreicher neu geschaffener gemeinschaftsrechtlicher Regelungen im Bereich der Luftfahrtsicherheit sollen die nationalen Vollziehungsstrukturen vor allem im luftfahrttechnischen und flugbetrieblichen Bereich vereinfacht und somit effizienter gestaltet werden. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen soll durch eine Vereinheitlichung von inhaltlich ähnlichen Vollziehungszuständigkeiten eine  effizientere Verwaltung ermöglicht werden. In diesem Zusammenhang haben Studien über eine potentielle Neuordnung der Zuständigkeiten zur Vollziehung luftfahrtbehördlicher Aufgaben ergeben, dass durch eine Zusammenführung einzelner bisher im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gelegener Aufgaben mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH eine Bereinigung von Doppelgleisigkeiten ermöglicht und schrittweise ein Synergiepotenzial von ca. 9 Personen erzielt werden könnte. Der Verwirklichung dieser Vorgaben entsprechend soll daher im Sinne des Sachlichkeitsgebotes und des Effizienzgebotes eine Änderung einiger Zuständigkeitsbestimmungen vorgenommen werden. So soll insbesondere im Bereich der Bewilligung von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in allen erstinstanzlichen Verfahrensschritten nur mehr eine einzige Behörde – nämlich die Austro Control GmbH - zuständig sein. Aber auch in einzelnen anderen Bereichen, welche im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Verwendung von Luftfahrzeugen in technischer und flugbetrieblicher Sicht stehen, soll durch eine alleinige Zuständigkeit der Austro Control GmbH eine Konzentrierung des technischen und flugbetrieblichen Sachverstandes bei dieser Behörde erzielt werden. Es sollen somit etwaige Doppelgleisigkeiten vermieden werden.

Weiters sollen begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 geschaffen werden.

Die übrigen Änderungen führen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zu keinen inhaltlichen Änderungen, sondern sollen lediglich Unklarheiten ausräumen oder Redaktionsversehen bereinigen. Die wenigen inhaltlichen Änderungen sollen zu einer Verwaltungsvereinfachung führen.

Die gleichzeitig vorgesehene Novelle zum Bundesgesetz über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll im Hinblick auf die oben erwähnten Zuständigkeitsänderungen eine begleitende Maßnahme im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und Vertragsbediensteten darstellen.

Bezüglich der Auswirkungen der vorliegenden Novelle auf den Wirtschaftsstandort Österreich ist anzumerken, dass durch die Änderung einiger Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes sowohl in materieller Hinsicht als auch im Hinblick auf die Vollziehungszuständigkeiten sowie durch die Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 im Bereich einiger Vollziehungszuständigkeiten mit der Erhöhung der Verwaltungseffizienz in vielen Bereichen ‑ insbesondere durch die Zusammenführung von inhaltlich ähnlichen Verwaltungsaufgaben bei ein und derselben Behörde - auch eine Verwaltungsvereinfachung verbunden ist und somit positive Auswirkungen auf die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten sind.

Zu den finanziellen Auswirkungen des vorliegenden Gesetzesvorhabens ist anzumerken, dass – da nach derzeitiger Rechtslage auf Grund historischer Entwicklungen in einzelnen Bereichen der Luftfahrtverwaltung inhaltlich ähnliche oder zusammengehörende luftfahrtbehördliche Verwaltungsaufgaben einerseits durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und andererseits durch die Austro Control GmbH durchgeführt werden - es im Sinne der Erhöhung der Verwaltungseffizienz daher geboten ist, diese Aufgaben bei einer Vollziehungsbehörde zusammenzulegen. Dies soll durch Zusammenführung einzelner Verwaltungsaufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit den Vollziehungsaufgaben der Austro Control GmbH geschehen. Zur Erfüllung dieser genau definierten Aufgaben müssen der Austro Control GmbH die bisher diese Aufgaben für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahrnehmenden Bediensteten zur Verfügung gestellt werden - dies stellt eine echte Dienstposteneinsparung dar.

Es handelt sich dabei um zehn Bedienstete unterschiedlicher Wertigkeit. Für das Budgetkapitel 65 handelt es sich dabei um ein „Nullsummenspiel“, da es zu einer Umwandlung von Personal- in Sachkosten kommt. Auch aus der Sicht des Gesamtbudgets des Bundes entstehen keine zusätzlichen Kosten, da etwaige Ausgaben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für Sozialabgaben der ausgegliederten Bediensteten im Budgetkapitel Soziales als Einnahme wirksam werden. Insofern ist das gegenständliche Gesetzesvorhaben budgetneutral. Formal werden die dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nunmehr an Stelle der Personalkosten entstehenden Sachkosten im neuen Rahmenvertrag zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH für die Jahre 2005 und Folgende berücksichtigt werden müssen. Kosten etwaiger Änderungskündigungen werden dabei keinesfalls vom Bund abgedeckt.

Die Personaldaten (künftigen Sachkosten) lauten im Einzelnen:

-       Zwei Arbeitsleihverträge vom Ansatz 1/65008 mit einem Jahresbetrag von 327.964,48 €

-       Ein Beamter vom Ansatz 1/65000 mit einem Jahresbetrag von 45.073,50 €

-       Sieben Vertragsbedienstete mit einem Jahresbetrag von 330.071,80 €

In Summe 703.109,98 €.

Einsparungen in den Folgejahren ergeben sich für den Bund durch Synergieeffekte, da bei der seinerzeitigen Ausgliederung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt in die Austro Control GmbH einzelne Vollziehungsaufgaben weiterhin beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie belassen wurden, welche in Teilbereichen bereits der ACG übertragen wurden; nunmehr soll es zu einer Zusammenführung dieser Aufgaben und somit zu einer Bereinigung von Doppelgleisigkeiten kommen.

Unabhängig von dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eine „Durchforstung“ seiner Verwaltungsaufgaben eingeleitet, mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der Verwaltungseffizienz. Ähnliches soll auch die Verwaltungsaufgaben der Austro Control GmbH betreffen.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 des Bundes‑Verfassungsgesetzes (Verkehrswesen bezüglich der Luftfahrt) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht der Bundesbediensteten).

In diesem Bundesgesetz sind begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.9.2002 S. 1, CELEX- Nr.: 302R1592, sowie zu deren durchführenden Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, CELEX‑Nr.: 303R1702, und (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, CELEX-Nr.: 303R2042, enthalten.

Besonderer Teil

Artikel 1

Änderung des Luftfahrtgesetzes

Zu Z 1 bis 6:

Um die Klarheit der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes zu erhöhen, soll auf Grund einer Forderung vieler Nutzer die einheitliche Bezeichnung „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ eingeführt werden. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 3):

Diese Bestimmung soll dahingehend erweitert werden, dass der Bundesminister für Landesverteidigung nunmehr auch die Möglichkeit erhält, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern mit Verordnung auf Gefahrengebiete gemäß § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 1):

Der Hinweis auf § 132 soll aufgenommen werden, um klarzustellen, dass auch in dieser Bestimmung Voraussetzungen für die zulässige Verwendung im Fluge enthalten sind.

Zu Z 11 (§ 15 Abs. 4):

Da diese Bestimmung im engen Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die zulässige Verwendung eines Luftfahrzeuges steht (§§ 12 und 18 LFG), soll die Zuständigkeit zur Bewilligung einer Verlängerung der Frist für die Eintragung eines ausländisch registrierten Luftfahrzeuges in das österreichische Luftfahrzeugregister der Austro Control GmbH übertragen werden. Es sollen somit Doppelgleisigkeiten vermieden und Synergiepotenziale genutzt werden.

Zu Z 12 (§ 21 Abs. 1 Z 7):

Da die zur Wahrung der Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit erforderlichen Änderungen und Nachträge von Instandhaltungsanweisungen durch Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweise erfolgen, soll der Begriff „Instandhaltungsanweisungen“ durch den – bisher in dieser Bestimmung fehlenden – Begriff „Lufttüchtigkeitshinweise“ ersetzt werden.

Zu Z 13, 31 und 32 (§ 21 Abs. 1 Z 9, § 141 Abs. 1 und § 141 Abs. 2):

Durch eine Zusammenführung sämtlicher erstinstanzlicher Verfahrensschritte bei der Bewilligung von Instandhaltungs-, Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben  (Ermittlungsverfahren, Erteilung der Bewilligung, Aufsicht) bei ein und derselben Behörde – nämlich der Austro Control GmbH – soll eine Verwaltungsvereinfachung erzielt werden. Weiters soll nunmehr auch auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) geschaffene Rechtslage Bedacht genommen werden (siehe auch die Erläuterungen zur Z 14). So sollen auch die gemäß der zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 erlassenen Durchführungsverordnung der Kommission (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, vorgesehenen sog. „Instandhaltungsmanagement-Betriebe“ (Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) berücksichtigt werden.

Zu Z 14 (§ 24a):

Mit dieser Bestimmung soll zum einen klargestellt werden, dass – soweit der Regelungsbereich betreffend die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung von Instandhaltungs-, Herstellungs- und Entwicklungsbetrieben von der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und deren Durchführungsbestimmungen umfasst ist – diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verbindlich sind. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen soll die Austro Control GmbH sein. Zum anderen soll normiert werden, dass ‑ soweit nationale Übergangsbestimmungen für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zulässig sind – diese unter Zugrundelegung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen sind.

Zu Z 15 (§ 34 Abs. 2):

In diese Bestimmung sollen aus sachlichen Gründen auch die Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern aufgenommen werden.

Zu Z 16, 23 und 24 (§ 42 Abs. 1, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1):

Zum einen soll festgelegt werden, dass im Sinne einer einheitlichen Vollziehung sämtliche Instandhaltungshilfsbetriebe (und zwar für Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen) nunmehr von der Austro Control GmbH zu bewilligen sind. Zum anderen soll – in Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2042/2003 – normiert werden, dass nationale Bewilligungen für Instandhaltungshilfsbetriebe im Bereich der gewerblichen Beförderung nur mehr für Luftbeförderungsunternehmen (§ 101 Z 2 LFG) zulässig sind. Die näheren Bestimmungen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Instandhaltungshilfsbetriebe geführt werden dürfen, sind durch Verordnung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Dabei wird zu beachten sein, dass spätestens mit 28. September 2008 die Führung von Instandhaltungshilfsbetrieben generell (auch für Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Inhaber einer Ausbildungsbewilligung) nur mehr für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 umfasst sind (das sind jene Luftfahrzeuge, die nicht den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unterliegen), zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, welche vorsieht, dass spätestens mit 28. September 2008 die nationalen Instandhaltungsbestimmungen und somit auch die Möglichkeit zur Führung von Instandhaltungshilfsbetrieben für jene Luftfahrzeuge, die von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen umfasst sind, nicht mehr anwendbar sind.

Zu Z 17 (§ 42 Abs. 2)

Diese Änderungen sollen im Sinne der Vereinheitlichung der Begriffe im Luftfahrtgesetz vorgenommen werden.

Zu Z 18 (§ 43 Abs. 2 und 3):

Zum einen soll ermöglicht werden, dass die Bewilligungsbehörde die Verwendung bestimmter Lehrpläne, insbesondere von Standardlehrplänen oder aktualisierten Fassungen von Lehrplänen, vorschreiben kann. Zum anderen soll klargestellt werden, dass bei Erlassung der Nebenbestimmungen eines Ausbildungsbewilligungs-Bescheides jedenfalls auch auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt Bedacht zu nehmen ist.

Zu Z 19 (§ 44 Abs. 5):

Mit dieser Änderung soll ein Redaktionsversehen behoben werden.

Zu Z 20 (§ 46):

Mit dieser Ergänzung soll eine klare Widerrufsgrundlage für den Fall geschaffen werden, dass der Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf diese unwiderruflich verzichtet.

Zu Z 21 (§ 57a):

Mit dieser Bestimmung soll – ähnlich wie im neuen § 24a – klargestellt werden, dass die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verbindlich sind, soweit diese den Regelungsbereich betreffend die Erteilung einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal umfassen. Ebenso soll normiert werden, dass - soweit nationale Übergangsbestimmungen für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zulässig sind – diese durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen sind. Bezüglich bereits erteilter JAA-Lizenzen bzw. JAA-Genehmigungen bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelungen, da diese bereits auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in das „EASA-System“ übernommen werden.

Zu Z 22 (§ 59):

Die neue Formulierung dieser Bestimmung soll das Wesen einer Bodeneinrichtung unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur (vgl. Erkenntnis vom 30.5.1995, 94/05/0053) besser beschreiben.

Zu Z 25 (§ 129 Abs. 2):

Mit diesen Änderungen soll die Zuständigkeit für die Bewilligung von Modellflügen innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen an die Austro Control GmbH übertragen werden.

Zu Z 26 und 27 (§ 130 Abs. 2 und 3):

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung soll die generelle Genehmigungspflicht für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen gestrichen werden. Es sollen nunmehr vom Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen Beschränkungen für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen festgelegt werden können. Weiters soll im Abs. 3 die Verpflichtung zur Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft bei Messungsaufnahmen entfallen.

Zu Z 28 (§ 132 Abs. 2):

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass – wie bei jeder anderen Verwendung eines Luftfahrzeuges im Fluge – die entsprechenden Versicherungen vorhanden sein müssen.

Zu Z 29 (§ 135 Abs. 2):

Mit dieser Änderung soll der derzeit sehr umfassend formulierte Text dahingehend präzisiert werden, dass die Verpflichtung der Flugplatzhalter zur Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Flugplatzes besteht.

Zu Z 30 (§ 140a):

Mit dieser Bestimmung soll eine Anpassung an die geltende Fassung der §§ 105 und 117 LFG erfolgen.

Zu Z 31 und 32 (§ 141 Abs. 1 und Abs. 2):

Siehe auch die Erläuterungen zu Z 13.

Bei Luftfahrtunternehmen soll die Aufsicht in technischen Angelegenheiten und in Angelegenheiten des Flugbetriebs aus Gründen der zu nutzenden Synergiepotenziale von der Austro Control GmbH durchgeführt werden. Der Begriff „Flugbetrieb“ umfasst auch jenen Bereich, der gemäß der JAR‑OPS 1 vom Zuständigen für „ground ops“ wahrzunehmen ist.

Zu Z 34 (§ 149 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung soll der im Zuge der Euro-Umstellung (Novelle BGBl. I Nr. 73/2003) übersehene Schilling-Betrag in einen Euro-Betrag umgewandelt werden.

Zu Z 35(164 Abs. 6a):

Mit dieser Bestimmung sollen jene Lücken bei der Versicherungspflicht geschlossen werden, die entstehen könnten, wenn ein vertraglicher Luftfrachtführer Leistungen anbietet, die mit einem nicht in Österreich registrierten Luftfahrzeug erbracht werden, welches nicht nach oder von Österreich fliegt oder nicht österreichisches Territorium überfliegt. Es soll mit dieser Bestimmung eine Konformität mit Art. 50 des Montrealer Übereinkommens erzielt werden. Das im § 164 Abs. 5 normierte Prinzip der Versicherungspflicht des Halters soll mit dieser ergänzenden Bestimmung keinesfalls berührt werden.

Zu Z 36 und 37 (§ 167 Abs. 1 und Abs. 2):

Da das Vorliegen eines aufrechten Versicherungsverhältnisses ua. eine Voraussetzung für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges im Fluge ist, soll im Sinne der Nutzung des Synergiepotenzials die Benachrichtigung eines Nichtbestehens oder einer Beendigung des Versicherungsverhältnisses nunmehr an die Austro Control GmbH erfolgen.

Zu Z 38 (§ 169 Abs. 1):

Die Strafbestimmung soll um die unmittelbar anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003 und (EG) Nr. 2042/2003 erweitert werden.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Austro Control GmbH nicht nur die im § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Aufgaben wahrzunehmen hat (das sind jene Aufgaben, die vor dem 1. Jänner 1994 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt übertragen waren), sondern auch jene auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen (seit dem 1. Jänner 1994) übertragene Aufgaben innehat. Die statische Verweisung im ersten Satz soll somit mit einer dynamischen Verweisung ergänzt werden.

Zu den Z 2 und 3 (§ 8 Abs. 3 und 4 und § 8a):

Diese Bestimmungen sollen im Hinblick auf die im Artikel 1 und Art. 3 vorgenommenen Zuständigkeitsänderungen eine begleitende Maßnahme im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes von Beamten und Vertragsbediensteten darstellen. Vorbild für diese Regelungen sind die §§ 15ff des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 idF BGBl. I Nr. 65/2003. So ist ua. ebenso ein Optionsrecht für Vertragsbedienstete auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH vorgesehen, welches an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

Zu den Z 1 bis 4 (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3, 12 und 17):

Mit diesen Änderungen soll im Sinne der Nutzung von Synergien die Zuständigkeit betreffend die Bewilligung der gewerbsmäßigen Beförderung durch ausländische Luftfahrtunternehmen aus Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 9), betreffend Flugplanbewilligungen (§ 10), betreffend Bewilligung der gewerbsmäßigen Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr (§ 11) und betreffend die Kenntnisnahme von Flugplänen (§ 12) an die Austro Control GmbH übertragen werden.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1
Änderung des Luftfahrtgesetzes

§ 5. (1) und (2) ...

§ 5. (1) und (2) ...

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

           a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

          b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, bei Gefahr im Verzug, oder

           c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990

erfordern.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

           a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

          b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, bei Gefahr im Verzug, oder

           c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001

erfordern.

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) ...

§ 12.  (1) Soweit in den §§ 7, 18 und 20 nichts anderes bestimmt ist, ...

§ 12.  (1) Soweit in den §§ 7, 18, 20 und 132 nichts anderes bestimmt ist, ...

§ 15. (1) bis (3) ...

§ 15. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(4) Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Abs. 3 um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

        Z 1 bis 6 ....

        Z 1 bis 6 ...

           7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Instandhaltungsanweisungen, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen)

           7. ob und inwieweit die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlichen Maßnahmen in luftfahrtüblicher Weise und/oder durch Kundmachung auf elektronischem Weg vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat (insbesondere Lufttüchtigkeitshinweise, Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen)

           8. ...

           8. ...

           9. unter welchen Voraussetzungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe zu bewilligen bzw. zu widerrufen sind.

......

           9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu bewilligen oder zu widerrufen sind.

.......

(2) ...

(2) ...

 

C. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

 

§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 in der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1, und in den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

§ 34. (1) ...

§ 34. (1) ...

(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.

(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.

§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit nach § 103 Abs. 2 von der gemäß dem 2. Satz zuständigen Behörde zu bewilligen ist.

§ 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich (Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu genehmigen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden. Beinhaltet die Bewilligung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

§ 43. (1) ...

§ 43. (1) ...

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass ein Lehr- und Organisationsplan vorgelegt wird, der den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entspricht.

(2) Voraussetzung für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung erforderlich ist.

(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

§ 44. (1) bis (4) ...

§ 44. (1) bis (4) ...

(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(5) Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.

§ 46. Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

§ 46. Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn

lit. a bis d ...

lit. a bis d ...

                e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

                e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder

 

                f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.

 

D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

 

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr.1592/2002 und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. § 42 Abs. 2 vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und unmittelbar für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmt sind. Ausgenommen sind Flugsicherungsanlagen gemäß § 122.

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

§ 103. (1) ...

§ 103. (1) ...

(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Luftbeförderungsunternehmen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen dürfen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Die Instandhaltungshilfsbetriebe sind von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen.

§ 116. (1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Tätigkeit gemäß § 103 Abs. 2 vom Landeshauptmann zu bewilligen ist.

§ 116. (1) Zur gewerbsmäßigen Vermietung von Zivilluftfahrzeugen ist eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich (Vermietungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

§ 129. (1) ...

§ 129. (1) ...

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

                a) innerhalb von Sicherheitszonen die zur Festlegung der Sicherheitszone zuständige Behörde (§ 87),

           1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

 

           2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

 

           3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

               b) außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

           4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) ...

(3) ...

§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

(2) Die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus hergestellt wurden, darf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung erfolgen.

(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.

(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden. Hinsichtlich von Messungsaufnahmen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

(3) Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Abs. 1 und von den Beschränkungen gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden.

§ 132. (1) ...

§ 132. (1) ...

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist und der Luftfahrzeughalter eine den §§ 163 bis 165 und dem § 15 Abs. 2 FlUG entsprechende Versicherung nachgewiesen hat. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(3) ...

(3) ...

§ 135. (1) ...

§ 135. (1) ....

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Bei einem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges innerhalb dieses Flugplatzrettungsbereiches sind die Zivilflugplatzhalter zur raschen und wirksamen Durchführung von Such‑ und Rettungsmaßnahmen verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz mit Bescheid einen Flugplatzrettungsbereich festzulegen. Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen innerhalb des Flugplatzrettungsbereiches während der Betriebszeit des Zivilflugplatzes verpflichtet. Bei Vorliegen einer Katastrophe verbleibt die Leitung und Durchführung von Rettungsmaßnahmen bei den nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörden und Stellen.

§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 117 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

§ 140a. Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).

§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.

(1a) ...

(1a) ...

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

§ 145. (1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz

           a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, oder

          b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,

und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht.

§ 145. (1) Für Militärluftfahrzeuge im Einsatz

           a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001, oder

          b) gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,

und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht.

(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4 zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

(2) Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4 zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

§ 149. (1) und (2) ...

§ 149. (1) und (2) ...

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.

(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 1 090 000 Euro.

(4) ...

(4) ...

§ 164. (1) bis (6) ...

§ 164. (1) bis (6) ...

 

(6a) Wird, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und 6, bei einer Beförderung die Haftpflicht des Beförderers nicht durch eine Haftpflichtversicherung des Halters gedeckt, so hat der Beförderer für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.

(7) ...

(7) ...

§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu richten.

§ 167. (1) Die Versicherungen nach den §§ 163, 164 und 165 sind bei einem zum Betrieb dieses Versicherungszweiges in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Auf den Versicherungsvertrag muß jedenfalls österreichisches Recht anzuwenden sein. Eine Anzeige eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Sinne des § 158c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz 1958 zur Folge hat, ist an die Austro Control GmbH zu richten.

(2) Der Versicherer und der versicherte Halter haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versicherer und der versicherte Halter haben der Austro Control GmbH jede vor Ablauf der Versicherungsdauer eintretende Beendigung des Versicherungsverhältnisses sowie jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes unverzüglich anzuzeigen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 169. (1) Z 1 und 2 ...

§ 169. (1) Z 1 und 2 ...

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, oder

           3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, oder

      Z 3a und 4 ...

      Z 3a und 4 ...

§ 173. (1) bis (14) ...

§ 173. (1) bis (14) ...

 

(15) Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 3 und 4, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 1 und Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 3, 21, 23, die Überschrift des Abschnittes C des II. Teiles, 24a, 28, 29 Abs. 2, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 und  2, 42 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2 und Abs. 3, 44 Abs. 5, 46, 49, die Überschrift des Abschnittes D des III. Teiles, 57a, 59, 61 Abs. 2, 62 Abs. 3 bis 5, 66, 67 Abs. 2, 68 Abs. 2, 70 Abs. 2, 74 Abs. 1, 75 Abs. 3, 78 Abs. 3, 82 Abs. 1, 84 Abs. 1, 85 Abs. 4, 94 Abs. 2, 96 Abs. 2, 99 Abs. 6, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2, 116 Abs. 1, 120 Abs. 2, 121, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 Abs. 2 und Abs. 3, 126 Abs. 4, 127, 129 Abs. 2, 130 Abs. 2 und 3, 132 Abs. 2, 134 Abs. 2, 135 Abs. 2, 137 Abs. 5, 139, 140 Abs. 1, 3 und 4, 140a, 140b Abs. 1 bis 5, 140c, 141 Abs. 1, 1a und 2, 143 Abs. 1, 6 und 9, 144 Abs. 2, 145 Abs. 1 und 2, 149 Abs. 3, 164 Abs. 6a, 167 Abs. 1 und 2, 169 Abs. 1 und 175 Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

 

(16) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 175. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L10 vom 14.01.1997 S. 13, umgesetzt.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 174a. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L10 vom 14.01.1997 S. 13, umgesetzt.

Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

§ 2. (1) Die Austro Control GmbH hat sämtliche dem Bundesamt für Zivilluftfahrt im Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und im Flugsicherungsstreckengebührengesetz, BGBl. Nr. 137/1986, bisher übertragenen Aufgaben, ausgenommen jene, welche durch Verordnung gemäß § 140b Luftfahrtgesetz übertragen sind, wahrzunehmen. Die Austro Control GmbH hat weiters jene Aufgaben, die ihr durch Bundesgesetze oder auf Grund dieser Bundesgesetze erlassene Verordnungen übertragen worden sind, wahrzunehmen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die Austro Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben unter Aufsicht der staatlichen Behörden erfüllen zu können.

(2) bis (7) ...

(2) bis (7) ...

§ 8. (1) und (2) ...

§ 8. (1) und (2) ...

(3) Für die im Abs. 2 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH ab 1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die im Abs. 2 genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge, die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen.

(3) Bundesbeamte, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt der Austro Control GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den zugewiesenen Beamten hat durch das für Personalangelegenheiten dieser Beamten zuständige Mitglied der Geschäftsführung zu erfolgen, das in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist. Diese Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Dienstzuweisung zur Austro Control GmbH ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Auf die in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH aufgenommenen Beamten ist die Bestimmung des § 8a Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß so anzuwenden, als ob es sich bei ihnen um aus einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund ausgeschiedene Bedienstete handeln würde.

(4) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 3 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(4) Für die im Abs. 2 und 3 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die Austro Control GmbH geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu entrichten.

 

Vertragsbedienstete

§ 8a. (1) Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2004 der Zentralstelle des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie angehören und zumindest überwiegend Aufgaben besorgen, die ab dem 1. Jänner 2005 der Austro Control GmbH übertragen sind, sind ab diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Austro Control GmbH. Die Austro Control GmbH setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den vertraglichen Bediensteten fort. Für diese gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, weiter; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig.

(2) Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 haben, wenn sie ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nach den auf sie gemäß Abs. 1 weiter anzuwendenden Rechtsvorschriften unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen. Innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2005 ist eine Kündigung aus einem der in § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründen nicht zulässig.

(3) Sofern Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 ein Arbeitsverhältnis zur Austro Control GmbH nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen begründen, besteht im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem übergeleiteten Arbeitsverhältnis (Abs. 1) kein Anspruch auf Abfertigung. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Austro Control GmbH übernommen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist durch die Austro Control GmbH für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(4) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt.

§ 17. (1) bis (3) ...

§ 17. (1) bis (3) ...

 

 (4) Die §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 3 und 4, 8a samt Überschrift sowie § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, dürfen bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

§ 18. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

 

(2) Mit der Vollziehung hinsichtlich der §§ 8 und 8a ist der Bundeskanzler betraut.

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn

           1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

           2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

           3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann die Austro Control GmbH die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bewilligen, wenn

           1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

           2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

           3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) ...

(2) ...

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,

           2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne bei der Austro Control GmbH eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,

           2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben bei der Austro Control GmbH eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

(2) ...

(2) ...

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind der Austro Control GmbH längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne der Austro Control GmbH zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Anträge

§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.

 

§ 18. (1) bis (3) ...

§ 18. (1) bis (3) ...

 

(4) Die §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 3 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 17 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.