Vorblatt

Problem:

Die chilenische Volkswirtschaft ist eine der stärksten und stabilsten Lateinamerikas. Chile stellt einen wichtigen Absatzmarkt für die europäische Exportwirtschaft dar. Da das Land weder Vollmitglied des MERCOSUR noch der Andengemeinschaft ist, bedarf es zur Erweiterung, Erleichterung und Vertiefung der Beziehungen ähnlich wie im Falle Mexikos eines eigenen bilateralen Abkommens.

Ziel:

Mit dem Abschluss des Assoziierungsabkommens ist beabsichtigt, einen Beitrag zur Festigung und Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Präsenz der EU und damit auch Österreichs in Chile und im Süden Lateinamerikas ganz allgemein zu leisten. Ferner wird mit dem vorgeschlagenen Abkommen das Wirtschaftswachstum gefördert und die nachhaltige Entwicklung unterstützt, zum Vorteil sowohl der EU als auch Chiles.

Inhalt:

Das Assoziationsabkommen berührt sämtliche Bereiche der Beziehungen mit Chile. Es gliedert sich in drei Hauptkapitel: politischer Dialog, Kooperation und ein äußerst weitreichendes Handelskapitel, das von der Europäischen Kommission als Meilenstein in der Geschichte der von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Abkommen und als  zukunftsweisend betrachtet wird.

Alternativen:

Keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Unmittelbare Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Der Handelsteil des Abkommens enthält allerdings u.a. ein Freihandelsabkommen für Waren aus allen Sektoren mit einem hohen Liberalisierungsgrad sowie Regelungen für Wein und Spirituosen, die Schutzbestimmungen für Bezeichnungen und Herstellungsverfahren auf Basis der Gegenseitigkeit aufweisen und einen verbesserten Marktzugang sowohl für europäische als auch für chilenische Exporteure vorsehen. Im Kapitel über die Liberalisierung der Dienstleistungen und der öffentlichen Auftragsvergabe werden Erleichterungen für Investitionen vorgenommen. Wettbewerbsregeln, ein Streitbeilegungsmechanismus sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeiten in anderen Bereichen flankieren die durch das Abkommen errichteten ökonomischen Rahmenbedingungen, wodurch eine verstärkte wechselseitige wirtschaftliche Präsenz und ein vermehrter  wechselseitiger Austausch mit allen damit verbundenen beschäftigungs- und handelspolitischen Chancen  erleichtert werden sollen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine                                                                   

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Europarechtliche Grundlage für den Abschluss des Abkommens  ist Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gem. Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits samt Schlussakte  sowie dem zugehörigen Protokoll über die Berichtigung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die Unterzeichnung des Abkommens fand in Brüssel im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 18. November 2002 statt, die Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union (L 352) erfolgte am 30. Dezember 2002. Das Generalsekretariat des Rates der EU hat gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, ein Verfahren zur Berichtigung des Textes durchgeführt und hierüber am 4. November 2003 ein Berichtigungsprotokoll errichtet, das am 19.12.2003 – beinahe ein Jahr nach Publikation des Stammtextes – im Amtsblatt der EU (L 332) veröffentlicht wurde.

Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen Verpflichtungen für die Republik Österreich

Gemäß Art. 206 des Abkommens sind die Anhänge Bestandteil des Abkommens.

Das Abkommen ist in den elf Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich aller anderen Sprachfassungen des Abkommens  als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Geschichte des Abkommens und inhaltlicher Überblick

Das Abkommen ist für die Europäische Union  und für Österreich als deren Mitglied aus zwei Gründen von besonderer politischer und wirtschaftlicher Bedeutung. Einerseits ist Chile im Gegensatz zu seinen Nachbarn nicht Mitglied der großen Regionalzusammenschlüsse Südamerikas: es ist derzeit weder Vollmitglied des MERCOSUR, noch nimmt es an der Comunidad Andina (Andengemeinschaft) teil. Die chilenische Volkswirtschaft hat sich andererseits zu einer der stärksten und stabilsten Lateinamerikas entwickelt, stellt einen  wichtigen Absatzmarkt für die europäische Exportwirtschaft dar und könnte gegebenenfalls sogar regionale Krisen absorbieren. Aus diesen Gründen erschien es für die EU geboten, neben der Kooperation mit den regionalen Zusammenschlüssen des lateinamerikanischen Subkontinents auch der Intensivierung der Beziehungen zu Chile besonderes Augenmerk zu schenken.

Der vorliegende Text des Assoziationsabkommens kann als Weiterentwicklung des Rahmen-Kooperationsabkommens EU-Chile angesehen werden, das am 21. Juni 1996 unterzeichnet worden und am 1. Februar 1999 in Kraft getreten war. Auf dem Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik am 28. und 29. Juni 1999 in Rio de Janeiro verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der beiden Regionen, ihre Wirtschaftsbeziehungen entsprechend den Regeln der WTO weiter zu intensivieren. Die formelle Verabschiedung des Verhandlungsmandates erfolgte im Rat Allgemeine Angelegenheiten am 13. September 1999, die Verhandlungen mit Chile begannen schließlich am 24. November 1999.

In weiterer Folge fanden zehn Verhandlungsrunden statt. Offiziell wurden die Verhandlungen am 26. April 2002 abgeschlossen. Auf dem zweiten Gipfel EU-Lateinamerika/Karibik am 17. Mai 2002 in Madrid unterzeichneten der damalige Ratspräsident Ministerpräsident Aznar, der chilenische Präsident Lagos und der Präsident der Kommission Prodi eine gemeinsame Erklärung, in der sie den Abschluss der Verhandlungen feststellten.

Am 10. Juni 2002 wurde der Abkommenstext von Guy Legras, Generaldirektor in der Europäischen Kommission, sowie Cristián Barros, Unterstaatssekretär im chilenischen Außenministerium, paraphiert. Die Unterzeichnung des Abkommens fand in Brüssel im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 18. November 2002 statt, die Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union (L 352) erfolgte am 30. Dezember 2002.

Das Abkommen gliedert sich in drei Hauptkapitel, nämlich politischer Dialog, Kooperation und Handel.

Im Rahmen des politischen Dialoges werden die EU und Chile gemeinsam demokratische Werte fördern und sich hier insbesondere für die Wahrung der Menschenrechte, die Freiheit des Einzelnen und die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien einsetzen. Die verstärkte Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik sowie bei der Bekämpfung des Terrorismus ist vorgesehen.

Das Kooperationskapitel befasst sich mit der Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung. Es umfasst ausdrücklich auch Bereiche, die beim Kooperationsabkommen aus dem Jahr 1996 ausgeklammert blieben, z. B. die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Normen, der Zollverwaltungen und des geistigen Eigentums.

Das Handelskapitel umfasst alle Bereiche der derzeitigen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile und geht weit über die den Vertragspartnern im Rahmen der WTO auferlegten Verpflichtungen hinaus. Es besteht seinerseits aus drei Unterkapiteln. Das Unterkapitel über freien Warenverkehr sieht eine Freihandelszone mit folgenden Elementen vor: die schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren, die zur vollständigen Liberalisierung von 97,1 % des bilateralen Handels führt und auf soliden und transparenten Vorschriften beruht; Ursprungs­regeln, die den Ursprungsregeln der anderen Präferenz­handelsabkommen entsprechen; Regelungen für Wein und Spirituosen, die Schutzbestimmungen für Bezeichnungen und Herstellungsverfahren auf Basis der Gegenseitigkeit enthalten und einen verbesserten Marktzugang sowohl für europäische als auch für chilenische Exporteure vorsehen. Weiters enthält dieses Unterkapitel Bestimmungen über den Handel mit Tieren, Tierprodukten und Pflanzen. Das zweite Unterkapitel befasst sich mit der Liberalisierung der Dienstleistungen und der öffentlichen Auftragsvergabe und sieht Erleichterungen für Investitionen vor. Das dritte Unterkapitel enthält Wettbewerbsregeln, Normen für geistiges Eigentum und ein Streitbeilegungsverfahren.

Das höchste Gremium ist der Assoziationsrat, der die Implementierung der Bestimmungen überwacht und überprüft. Er trifft auf Ministerebene im Abstand von zwei Jahren zusammen. Der Assoziationsausschuss hat die Aufgabe, den Assoziationsrat in seiner Arbeit zu unterstützen. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der EU, der Europäischen Kommission und der chilenischen Regierung zusammen und tagt einmal jährlich. Weiters sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Spezialausschüsse einzurichten. Das Parlamentarische Komitee wird aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses bestehen. Ein Konsultativausschuss soll sowohl die europäische als auch die chilenische Zivilgesellschaft einbinden.

Auf Wunsch der chilenischen Regierung wurde kein Interimsabkommen geschlossen. Stattdessen haben die Gemeinschaft und Chile vereinbart, die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens aufgeführten Bestimmungen des Abkommens, die vor allem den Handel - insbesondere die Abschnitte über den Handel mit Gütern, die Kapitel „Öffentliches Beschaffungswesen“, „Wettbewerb“ und den Streitbeilegungsmechanismus -, ferner die Zusammenarbeit und den institutionellen Rahmen betreffen, bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig anzuwenden. Seit 1. Februar 2003 werden daher die Artikel 3 bis 11, 18, 24 to 27, 48 bis 54, Artikel 55(a), (b), (f), (h), (i), die Artikel 56 bis 93, 136 bis 162 und 172 bis 206 vorläufig angewandt.  Da die provisorische Anwendung auch institutionelle Bestimmungen umfasst, konnten im März 2003 in Athen/Vouliagmeni auch bereits der erwähnte Assoziationsrat und im Dezember 2003 der Assoziationsausschuss zum ersten Mal tagen.

Die verbleibenden Bestimmungen, darunter der Abschnitt über den politischen Dialog, einige Titel im Handelsteil wie etwa „Dienstleistungen“, „Zahlungs- und Kapitalverkehr“, „Geistiges Eigentum“ sowie Teile des Kooperationskapitels treten nach Ratifikation aller nationalen Parlamente in Kraft.

Sehr bald, noch vor Übermittlung der beglaubigten Abschrift an die Mitgliedstaaten am 5. Februar 2003, erwies sich die Notwendigkeit eingehender redaktioneller und linguistischer  Berichtigungen des äußerst umfangreichen Textes in den verschiedenen Sprachfassungen. Österreich übermittelte als erster EU-Mitgliedstaat bereits am 28. Januar 2003 ein Berichtigungsersuchen hinsichtlich Übersetzungsmängel bei einigen Bestimmungen im Anhang III („Ursprungserzeugnisse“) an das Generalsekretariat des Rates. Die anderen Mitgliedstaaten folgten mit zum Teil massiven Berichtigungswünschen, die zwar nichts an der inhaltlichen Substanz des Textes änderten, jedoch die Entstehung einer endgültigen Version in allen Amtssprachen verzögerten. Die Überarbeitung durch die Sprachendienste bzw.- Juridischen Dienste der Europäischen Institutionen war derart komplex und umfangreich, dass das gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, durchgeführte Verfahren zur Berichtigung des Textes  erst am 4. November 2003 durch die Errichtung eines Berichtigungsprotokolls abgeschlossen und am 19.12.2003 – beinah ein Jahr nach Publikation des Stammtextes – im Amtsblatt der EU (L 332) veröffentlicht werden konnte.

Besonderer Teil

Zur Präambel

Die Präambel beschreibt die politischen Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Ver­tragsparteien bestätigen die Bedeutung ihrer historisch-kulturellen Gemeinsamkeiten, die traditionellen Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung, die Wahrung der Grundsätze der Demokratie die Achtung der Menschenrechte und die Gewährleistung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie die Förderung regionaler Integration. Hingewiesen wird auch auf die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäi­schen Union und den an der regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten. Die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen, mit dem Kooperations­rahmenabkommen zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996  bereits eingerichteten politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse wird betont. Daraus resultiert auch die Bedeutung  folgender Themen: der Koordinierung der Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien;den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die in der Abschlusserklärung der Weltgipfel­konferenz für die Sozial­entwicklung vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind; der Grundsätze und Regeln des Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne Diskriminierung angewandt werden müssen;der Bekämpfung aller Formen von Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur Gewährleistung seiner Besiegung. Als weitere wichtige Elemente der Assoziation werden der regelmäßige politische Dialog, die Bereitschaft der Europäischen Gemeinschaft zur umfang­reichen Unterstützung bei der Reform und Anpassung auf wirtschaftlichem und sozia­lem Gebiet, der Freihandel in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Welthandelsorga­nisation (WTO) sowie die unterstützende Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur hervorgehoben.


 

Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen

Art und Geltungsbereich des Abkommens

Zu Art. 1: Die Bestimmung trägt die Überschrift Grundsätze, weist im ersten Absatz auf die Bedeutung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte für die Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien hin und erhebt sie zu einem Bestandteil des Abkommens. In Absatz 2 werden für die Durchführung des Abkommens die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden Vorteile als leitende Grundsätze postuliert. Absatz 3 bestätigt das Eintreten der Vertragsparteien für den Grundsatz der „verantwortlichen Staatsführung“.

Zu Art. 2: Als Ziel des Abkommens wird die Gründung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation definiert, die von einer Vertiefung der Beziehung in allen Anwendungsbereichen geprägt sein soll und auf den Grundlagen der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses beruht. Assoziierung wird nicht statisch, sondern als Prozess verstanden, der mithilfe der im Abkommen eingesetzten Organe vorangetrieben wird. Absatz 3 nennt als materielle Geltungsbereiche Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales, Kultur und Zusammenarbeit. Eine einvernehmliche Ausdehnung auf weitere Bereiche ist möglich. Im Sinne dieser Zielsetzungen werden im 4. Absatz einige konkretere Ziele definiert, wie etwa die  Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale Fragen von beider­seitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen Ebenen geführt wird, die Verbesserung der Beteiligung der anderen Vertragspartei an Rahmen­programmen, Einzel­programmen und sonstigen Maßnahmen oder die Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und Bestimmungen von Teil IV

Institutioneller Rahmen

Zu Art. 3 - 5: Als oberstes und universal zuständiges Organ wird ein Assoziationsrat auf Ministerebene eingesetzt, der in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentrifft, sooft die Umstände dies erfordern. Der Assoziationsrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits. Der Vorsitz im Assoziationsrat, der sich eine Geschäftsordnung gibt, wird nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles geführt.

Dieses Gremium prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, aber auch alle sonstigen bilateralen, multilateralen oder internationalen Fragen von beider­seitigem Interesse. Ferner obliegt ihm die Prüfung von Vorschlägen und Empfehlungen der Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens. Die Beschlussfassungsbefugnisse richten sich nach den Bestimmungen des Abkommens. Es wird zwischen rechtsverbindlichen  Beschlüssen und Empfehlungen unterschieden, die beide „im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien“ angenommen werden.

Zu Art. 6: Dem Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein unterstützendes Gremium von „normalerweise“ hohen Beamten beigestellt: der sogenannte Assoziationsausschuss, der in der Regel einmal jährlich abwechselnd in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung des Abkommens zusammentritt.  Der Assoziationsausschuss ist genuin für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig, ist aber auch befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen.  Vorsitzführung und Beschlussfassungserfordernisse entsprechen den für den Assoziationsrat vorgesehenen Regelungen.

Zu Art. 7 – 11:  Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben zudem von Sonderausschüssen unterstützt. Diese werden entweder bereits im vorliegenden Abkommen eingesetzt oder können vom Assoziationsrat ad hoc eingesetzt werden. Eingesetzt wird etwa in Art. 10 ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe, den Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaft­lichen und sozialen Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss wird tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von sich aus.

Zu Art. 9:  In einem Parlamentarischen Assoziationsausschuss kommen Mitglieder des Europäischen Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile) zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, tagt in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt und kann den Assoziationsrat um sachdien­liche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens ersuchen, der ihm die erbetenen Informationen zu übermitteln hat. Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfeh­lungen des Assoziationsrates unterrichtet und kann dem Assoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

Politischer Dialog

Zu Art. 12: Der institutionalisierte politische Dialog soll alle bilateralen und internationalen Themen von gemeinsamen Interesse umfassen und verfolgt als Hauptziel  die Förderung, Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.

Zu Art. 13: Der politische Dialog ist zu führen in regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs (lit. a), regelmäßigen Zusammenkünften der Außenminister (lit.b), Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen (lit.c) und in jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien (lit.d).  Die regelmäßigen Zusammenkünfte der Außen­minister finden entweder in dem mit Artikel 3 eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten auf gleicher Ebene statt.

Zu Art. 14: Diese Bestimmung sieht ganz allgemein eine Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und in concreto die Koordination der  Standpunkte sowie gemeinsame Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien vor, „so weit dies möglich ist“.

Zu Art. 15: Die eigens normierte Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung soll im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgen. Hervorgehoben werden die Zusammenarbeit bei der vollständigen Umsetzung der Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 1373 des Sicherheitsrates (Resolution zur Bekämpfung des Terrorismus), der Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen, der Meinungsaustausch über Mittel- und Methoden der Terrorismusbekämpfung, auch im Ausbildungsbereich und der Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Zusammenarbeit

Zu Art. 16- 54: Die Zusammenarbeit in den Bereichen, die nicht zum „Politischen Dialog“ zählen wird beschrieben und aufgezählt.

Zu Art. 16: Die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit lauten Ausbau der institutionellen Kapazitäten zur Stützung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit, soziale Entwicklung, wobei der Achtung der sozialen Grund­rechte besondere Priorität eingeräumt wird, Synergieeffekte in der wirtschaftlichen Produktion und weitere Verbesserung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Zu den Art. 17 bis 22 im allgemeinen: In diesen sowie in den Art. 31 bis 35 des Abkommens werden die Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit näher beschrieben und auch anhand einiger Anwendungsbeispiele illustriert. Angeführt werden die industrielle Zusammenarbeit, die Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungs­verfahren, Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), im Dienstleistungsbereich, im Energiebereich und im Bereich der Investitionsförderung.

Zu Art. 21: Abs. 1 bietet für die Vertragsparteien die rechtliche Grundlage für eine administrative Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein für Investitionen förderliches Klima zu schaffen. In Abs. 2 wird diese Zusammenarbeit demonstrativ beschrieben, wobei lit. a) allgemein auf die Verbreitung von Informationen für Investoren Bezug nimmt, lit. b) den konkreten Abschluss von bilateralen Abkommen zur (weiteren) Förderung, zum Schutz, sowie zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Investitionen anspricht; 7lit. c) und lit. d) (bilaterale) Maßnahmen der staatlichen Administration in diesem Bereich ermöglicht.

Zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile besteht ein Abkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Investitionen (BGBl. III/161/00), das seit 22. Oktober 2000 in Kraft ist.

Zu den Art. 23 bis 30: Ebenfalls unter diesem Titel („Wirtschaftliche Zusammenarbeit“) werden die Kooperation in den Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und ländlicher Raum

sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz, Fischerei, die Zusammenarbeit im Zollbereich, Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, im Umweltschutz, im Verbraucher- und Datenschutz angeführt.

Zu den Art. 31 bis 35: Mit diesen Bestimmungen werden wieder genuin ökonomische Bereiche aufgegriffen. Gesamtwirtschaftlicher Dialog und Informationsaustausch sollen unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen Integration erfolgen, als Schwerpunkte, die in Zusammenkünften der zuständigen Stellen, Seminaren, Konferenzen, durch Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten oder   Erstellung gemeinsamer Studien behandelt werden sollen, werden Finanzkonsolidierung, Steuer-, Währungs- Wechselkurspolitik, internationales Finanzgefüge und Reform des Internationalen Währungssystems genannt. Weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sind Rechte an geistigem Eigentum,  Öffentliches Beschaffungswesen, Tourismus und Bergbau.

Wissenschaft, Technologie und Informationsgesellschaft

Zu Art. 36: Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie erfolgt gemäß Absatz 1 im Einklang mit der jeweiligen Politik der Vertragsparteien und sieht Dialog und Austausch, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Politik und Programme , die Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien und die Förderung von Innovation sowie Technologietransfer vor. Absatz 2 weist der Qualifizierung des Personals besondere Aufmerksamkeit als langfristige Grundlage wissenschaftlicher und technologischer Spitzen­leistungen zu. Absatz 3 listet die besonders zu fördernden Formen der Zusammenarbeit auf, Absatz 4 widmet sich der Auswertung und Verbreitung der gemeinsamen Arbeiten, Absatz 5 begründet die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren und des produktiven Sektors einschließlich der KMU beider Seiten in geeigneter Form.

Zu Art. 37: Informationstechnologie und Telekommunikation werden als Schlüsselsektoren der modernen Gesellschaft bezeichnet, die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet geht vom Dialog über die grundlegenden Aspekte und Implikationen über Zusammenarbeit in Regulierungsaspekten und gemeinsamen Forschungs- und Pilotprojekten bis hin zu Austausch und Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern.

Kultur, Bildung und Audiovisuelle Medien

Zu den Art. 38 – 40: Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sollen die Vertragsparteien Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufs­ausbildung und lebensbegleitendes Lernen unterstützt werden . Innerhalb dieser Bereiche wird dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten oder extrem Armen zu Bildung und dezentralen Programmen zum Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen sowie der Förderung der Mobilität der Studenten  besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Unter Hinweis auf die sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollen, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten verein­barten bilateralen Programme, Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit  gefördert werden, wobei u.a. die Übersetzung literarischer Werke, die Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes, die Ausbildung, die Förderung der einheimischen Kultur und Kulturmanagement und -produktion erwähnt werden.

Öffentliche Verwaltung und interinstitutionelle Zusammenarbeit

Zu Art. 41: Die Zusammenarbeit im Bereich Öffentliche Verwaltung hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und kann u.a. umfassen: Programme zur Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung, Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik, Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungs­programmen, Management und Verwaltung von Sozialdiensten, Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumord­nung, Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung,  Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen, Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungs­möglichkeiten, die zur Bekämpfung der Armut beitragen, Stärkung der kulturellen Identität. Mittel der Zusammenarbeit sind technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze, wobei der Schutz personenbezogener Daten gewähr­leistet sein muss, Transfer von Know-how, Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien, Ausbildung und logistische Unterstützung.

Zu Art. 42: Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen. Es wird angestrebt, regelmäßige Zusam­menkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze, Beratung, Ausbildung und Transfer von Know-how. Absatz 3 der Bestimmung ermöglicht den Vertragsparteien, im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einzubeziehen.

Zusammenarbeit im Sozialbereich

Zu Art. 43: Als allgemeine Leitlinien der Sozialpolitik anerkennen die Vertragsparteien die Förderung der Beteiligung der Sozialpartner und die Bedeutung des Nicht-Diskriminierungsprinzips der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei.

Zu Art. 44: Innerhalb der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, werden der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität eingeräumt. Die Bedeutung der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeits­organisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinder­arbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen wird unterstrichen. Eine Generalklausel in Absatz 2 besagt, dass die Zusammenarbeit sich auf alle (sozialpolitischen) Bereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, erstrecken kann. Absatz 3 und 4 betreffen die Maßnahmen, die mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden können.

Zu Art. 45: Die Zusammenarbeit bei geschlechterspezifischen Fragen soll besonders die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessern, gewähr­leisten und erweitern. Hervorgehoben werden die Notwendigkeit der Zugangsmöglichkeit für Frauen zu allen Ressourcen und das Erfordernis, geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungs­maßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.

Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit

Zu Art. 46: Die Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Einwanderung sieht eine Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige vor. Drittstaatsangehörige und Staatenlose fallen unter ein „auf Ersuchen“ noch abzuschließendes, künftiges Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft mit Chile. Bis zum Abschluss dieses Abkommens erklärt sich Chile bereit, bilaterale Abkommen mit den einzelnen Mitgliedstaaten der EU abzuschließen.

Zu Art. 47: Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen soll in der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wie etwa Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprojekte, in Informationsaustausch und in der Erarbeitung gemeinsamer Studien bestehen. Die Maßnahmen haben im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998 zu stehen.  Zwischen Österreich und Chile besteht bereits eine Form der Zusammenarbeit: die am 14.7.1996 geschlossene und seit 1.2.2002 in Kraft stehende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Chile über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels, der psychotropen Substanzen und der organisierten Kriminalität.

Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 48: Diese Bestimmung normiert die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit, die von Konsultations- und Informationsmöglichkeiten bis zur Beteiligung an Projektumsetzungen reicht,

Zu Art. 49 und 50: Diese Artikel sind der regionalen Zusammenarbeit und Integration gewidmet. Hervorgehoben wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit dem MERCOSUR, dem Chile assoziiert ist,  im Sinne der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas. Schließlich wird auch die Förderung der dreiseitigen und bi-regionalen Zusammenarbeit im Text verankert.

Zu Art. 51: Für die künftige Entwicklung der Zusammenarbeit soll grundsätzlich kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, a priori ausgeschlossen bleiben.

Zu Art. 52: Diese Bestimmung handelt von der Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen und propagiert die Entwicklung von innovativen Kooperationsprogrammen respektive die Teilnahme  der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzel­programmen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist. Dem Assoziationsrat wird ein diesbezügliches Empfehlungsrecht eingeräumt.

Zu Art. 53: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass zur Verwirklichung der im Abkommen festgelegten Ziele zur Zusammenarbeit, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegebenen Mittel einschließlich Finanzmittel, bereitgestellt werden. Unbeschadet der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Befugnisse können die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Förderung der Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile setzen.

Zu Art. 54: In Ergänzung zu Art. 6 werden hier die besonderen Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit behandelt. In Erfüllung dieser Fragen setzt sich der Ausschuss aus den für Zusammenarbeitsfragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen,  bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt. Der Assoziationsausschuss hat eine Unterstützungsfunktion gegenüber dem Assoziationsrat, ein Überwachungsrecht hinsichtlich der Umsetzung und ist in Bezug auf den Assoziationsrat Träger eines Empfehlungsrechts sowie einer Berichtspflicht.


Allgemeine Bestimmungen

Zu Art. 55: Die allgemeinen Ziele werden definiert, die für die weitere Strukturierung dieses Teils des  Abkommens maßgeblich sind (siehe einzelne Titel- und Kapitelüberschriften).

Zu Art. 56: Die Bestimmung betrifft die Auswirkungen des Abkommens auf das handels- und wirtschaftspolitische Verhältnis der Vertragsparteien mit Drittstaaten. Demnach steht das Abkommen der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.

Freier Warenverkehr

Zu Artikel 57: Die Vertragsparteien vereinbaren eine schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel XXIV GATT 94 und unter gebührender Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren.

Beseitigung der Zölle

Zu Art. 58-74: Das Kapitel ist in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.

-       Abschnitt 1, d.h. die Art. 58 -  63, enthält gemeinsame Bestimmungen (Anwendungsbereich und entsprechende Stillhalteregelung),

-       Abschnitt 2 regelt in den Art.  64 bis 74  unter der Überschrift „Beseitigung der Zölle“ in 3 Unterabschnitten Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie Abgaben gleicher Wirkung für 3 Sektoren:

-       „Gewerbliche Erzeugnisse“ (Art. 64 – 66),

-       „Fisch und Fischereierzeugnisse“ (Art. 67 – 71 ) sowie

-       „Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ (Art. 72 – 74).

Der Warenkreis der beiden letztgenannten Unterabschnitte (Art. 67-74) umfasst Ursprungswaren der Gemeinschaft und Chiles welche in Anhang 2 des Gründungsvertrages festgelegt sind. Diese Erzeugnisse, u.a. lebende Tiere, Fische, Gemüse, Pflanzen, Getreide, werden auch von der österreichischen Landwirtschaft produziert. Das gegenständliche Abkommen sieht eine schrittweise Liberalisierung des gegenseitigen Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen vor. Um eine, den eventuellen geänderten Produktionslagen möglicherweise widersprechende, langfristige Anwendung dieser Regelung zu verhindern, ist eine Überprüfung der Lage und der Liberalisierungsmaßnahmen im 3. Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen. Ebenso und unter Berücksichtigung des Handelsausmaßes sowie der Sensibilität einzelner Waren prüfen die Gemeinschaft und die Republik Chile im Rahmen des Assoziationsausschusses die Möglichkeit einander in geeigneter Weise weiter Zugeständnisse gewähren zu können.

Nichttarifliche Maßnahmen

Das Kapitel reicht von Art. 75 bis Art. 93, behandelt Nichttarifliche Maßnahmen und ist ebenfalls in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.

Zu Art. 75-77: Abschnitt 1 des Kapitels II  enthält wiederum Gemeinsame Bestimmungen. Es  wird der Geltungsbereich der Bestimmungen über nichttarifliche Maßnahmen festgelegt, das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bekräftigt sowie die Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung (d.h. betreffend Gesetzen und anderen Vorschriften), einschließlich des Verbotes der steuerlichen Diskriminierung bei der Besteuerung von Waren geregelt. Die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 sind weitgehend an Art. XI Abs. 1 sowie Art. III Abs. 2, 4, 5 und  8 GATT angelehnt.

Zu Art. 78: Im einzigen Artikel des Abschnittes 2 werden Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen geregelt.

Zu Art. 79-82: Diese den Abschnitt 3 des Kapitels bildenden Artikel enthalten unter dem Titel „Zoll und Zollfragen“ Bestimmungen  über

-       Schutz- und Überwachungsmaßnahmen,

-       Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie

-       Zollwertbestimmungen

-       die Einrichtung, die Funktionsweise und die Kompetenzen eines Sonderzollausschusses („Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln“).

Zu Art. 83-88: In Abschnitt 4 des Kapitels werden Regelungen  über  „Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren“ getroffen, um den Warenverkehr durch Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und auszubauen und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen. Der Bekräftigung der Rechte und Pflichten aus dem

WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse folgt in Art. 87 eine Aufzählung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Abkommens, Art. 88 normiert die Einrichtung und Funktionsweise eines dem Assoziationsausschuss unterstellten Ausschusses für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung.

Zu Art. 89: Dieser Artikel ist zugleich Abschnitt 5 des Kapitels und trägt den Titel „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“. Als Ziele hinsichtlich gesundheitspolizeilicher  und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen werden genannt: Die Erleichterung des Handels, bei gleichzeitigem der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen in Übereinstimmung mit dem WTO SPS-Agreement sowie die Prüfung von Tierschutznormen. Der Assoziationsausschuss setzt sich, wenn es um die Behandlung diesbezüglicher Fragen geht, aus den für gesundheits­polizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen und wird als „Gemischter Verwaltungs­ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ bezeichnet.

Zu Art. 90: Dieser Artikel und zugleich Abschnitt 6 des Kapitels verweist lediglich auf die Anhänge V bzw. VI, welche das Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken enthalten.

Ausnahmen

Zu Art. 91 – 93: Die allgemeine Ausnahmeklausel (Art. 91) ist in ihrer Formulierung eng an Art. XX Chapeau und lit. a bis lit. g GATT angelehnt und nennt sieben schützenswerte Güter (öffentliche Sittlichkeit, Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, u.a.), für die unter allgemein definierten Voraussetzungen, die Art. XX GATT Chapeau entsprechen, Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Art. 92 („Schutzklausel“) legt fest, dass Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutz­maßnahmen zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Mehrheit der Bestimmungen dieses Artikels kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Vertragspartei ein definiertes, wesentliches Interesse als Ausführer einer bestimmten Ware hat. In der Knappheitsklausel des Art.93, die auf Art. XX lit. i und lit. j GATT aufbaut, werden die Regeln, Kriterien und das Verfahren bestimmt, die zur Anwendung kommen, wenn die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels für die ausführende Vertragspartei zu der Gefahr oder der tatsächlichen kritischen Verknappung von wichtigen Gütern, die im Sinne von Art. XX lit. i und lit. j GATT  beschrieben werden, führt.

Dienstleistungsverkehr und Niederlassung

Zu Art. 94:  Es werden die allgemeinen Grundsätze und Ziele des gesamten 4 Kapitel umfassenden Titels definiert: Grundlage ist das Prinzip der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS In Abs. 2 wird als besonderes Ziel des Kapitels III (Niederlassungen) die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots, festgeschrieben.

Dienstleistungen

Zu Art. 95-115: Was die Dienstleistungen anbelangt, so handelt es sich bei um einen Abkommensteil über wirtschaftliche Integration, der die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels V des GATS erfüllt. Auch wenn bestimmte Dienstleistungsteilsektoren wie audiovisuelle Dienstleistungen, Luft­verkehr (mit Ausnahme von Luftfahrzeugreparatur, Verkauf und Vermarktung sowie Computerreservierungssystemen) und Seekabotage ausdrücklich vom Geltungs­bereich des betreffenden Kapitels ausgenommen sind, hat das Abkommen einen „beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich“ im Sinne des Artikels V Absatz 1 Buchstabe a des GATS. Da das Abkommen darüber hinaus keine Erbringungsweise von vornherein ausschließt, die Beseitigung praktisch jeder Diskriminierung in den erfassten Sektoren vorsieht und eine Bestimmung über die weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien enthält, sind alle Voraussetzungen des Artikels V Absatz 1 des GATS als erfüllt anzusehen. Ferner führt das Abkommen im Einklang mit Artikel V Absätze 4 bzw. 6 des GATS nicht zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Hemmnisse für den Dienstleistungs­verkehr in den erfassten Sektoren und Teilsektoren mit Drittländern, die Mitglied der WTO sind, und lässt die Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer aus anderen WTO-Mitgliedern, die im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens niedergelassen sind, unberührt.

Das Kapitel ist in drei Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1 (Art. 95 – 105) enthält Allgemeine Bestimmungen; Abschnitt 2 (Art. 106-108 ) sieht Sonderregelungen in Ergänzung zu Abschnitt 1 für den Internationalen Seeverkehr vor, Abschnitt 3 (Art. 109 – 115) ebensolche für Telekommunikationsdienstleistungen.

Finanzdienstleistungen

Zu Art. 116ff  - 129: Der Geltungsbereich der Bestimmungen im Kapitel II umfasst die Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen, die Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) sowie die sog. „neuen Finanzdienstleistungen“.

Hinsichtlich des Marktzuganges gewähren die Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die nach den in der als Anhang VIII angeschlossenen Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist. In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen, die Inländerbehandlung. Das Anbieten „neuer Finanzdienstleistungen“ wird vorbehaltlich der in der Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen zugelassen, sofern die Einführung dieser „neuen Finanzdienstleistungen“ nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordert.

Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung durch Finanzdienstleistungserbringer wird seitens der Vertragsparteien zugelassen. Bei personenbezogenen Daten muss jede Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen stehen.

Des weiteren wird eine wirksame und transparente Regulierung, die Bekämpfung der Geldwäsche sowie die Umsetzung und Anwendung international vereinbarter Standards für die Regulierung und die Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor vereinbart. Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen und tauschen in einem vereinbarten Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus. Der Schutz vertraulicher Informationen ist dabei zu achten.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die vereinbarten Liberalisierungen nicht Maßnahmen zu folgenden Zwecken entgegenstehen:

a)     Schutz von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhändische Pflichten hat;

b)     Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der Finanzdienstleistungserbringer; und

c)       Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

Es wird ferner die Möglichkeit der Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des jeweils anderen Vertragspartners vereinbart. Weiters können die Vertragsparteien einander um Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.

Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel werden nach den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt, wobei finanzdienstleistungsspezifische Abweichungen wie etwa die Ausübung des Vorsitzes im Schiedspanel von einem Finanzsachverständigen vereinbart werden.

Niederlassung

Zu Art. 130 – 134: Diese Artikel zielen auf die Liberalisierung der Investitionen mit Hilfe des Grundsatzes der Inländer­behandlung und des Diskriminierungsverbots bei der Niederlassung ab. Das  Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme sämtlicher Dienst­leistungssektoren, einschließlich des Finanzdienstleistungssektors. Art. 132 verweist in diesem Zusammenhang auf Anhang X und die darin aufgeführten Sektoren, in denen die Vertragsparteien unter den darin fest­gelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen gewähren. Abgesehen von der Bindung an dieses Diskriminierungsverbot wird ausdrücklich das Reglementierungsrecht jeder Vertragspartei für die Niederlassung angeführt.

Ausnahmen

Zu Art.135: Von der Liberalisierung ausgenommen sind, vorausgesetzt sie werden nicht zu einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungs­verkehrs oder zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung angewandt, jene Maßnahmen, die für bestimmte Zwecke erforderlich sind:  zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zu schützen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; zur Gewährleistung des Datenschutzes. Ausgenommen werden ferner die Systeme der sozialen Sicherheit und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Schließlich wird betont, dass die Vertragsparteien nicht daran gehindert werden, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher Personen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Eine Vertragspartei kann insbesondere vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig festgelegt sind.

Öffentliches Beschaffungswesen

Zu Art. 136 – 162: Titel IV zielt ab auf die beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte. Er enthält analog zu Titel III Bestimmungen, welche die Wahrung des Grundsatzes der Inländerbehandlung und des Diskriminierungsverbots regeln. Zudem wird der Grundsatz der Transparenz (Art.142) angeführt und in den Art. 143 – 160 werden umfassende Verfahrensregeln getroffen  Die Vorschriften gelten für beschaffende Stellen auf zentraler und subzentraler Ebene sowie für öffentliche Unternehmen. Es werden „offene“, d.h. für jeden Interessierten zugängliche Ausschreibungsverfahren, „beschränkte Ausschreibungsverfahren“, in denen nur Anbieter, welche die von den Beschaf­fungsstellen an ihre Qualifikation gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Ange­bots aufgefordert werden, und in bestimmten Sonderfällen (Art. 145) sogenannte „Andere Verfahren“. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wahl letzterer im Einzelfall schriftlich zu dokumentieren und zu begründen.

Art. 146 enthält Bestimmungen über die Qualifizierung der Anbieter, wobei die Beschaffungsstellen unter gewissen Voraussetzungen ständige Listen  qualifizierter Anbieter anlegen können. Ferner finden sich detaillierte Bestimmungen  über die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die  Ausschreibungsunterlagen, technische Spezifikationen und Fristen (mit Verweis auf Mindestfristen in Anhang XIII Anlage 3). Art. 151 sieht die Möglichkeit von Verhandlungen der Beschaffungsstellen der Vertragsparteien vor, die in erster Linie dazu dienen, die Stärken und Schwächen der Ange­bote zu ermitteln. Geregelt wird sodann in den Artikeln 152 –  154 die Eröffnung des Angebots, die Auftragsvergabe und die Unterrichtung darüber, Art. 155 etabliert ein sogenanntes Widerspruchsverfahren, in dem Beschwerden über die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels vorgebracht  und rasch und unparteiisch von den Beschaffungsstellen geprüft werden; Widersprüche gelangen vor eine unparteiische und unabhängige Widerspruchsbehörde, die , sofern es sich bei ihr nicht selbst um ein Gericht handelt, einer gerichtlichen Prüfung unterliegt oder über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht. Schließlich ist für die Widerspruchsverfahren die Möglichkeit rascher einstweiliger Verfügungen vorgesehen.

Art. 156 – 160 regeln den – vorzuziehenden – Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien etwa durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen, die Erstellung statistischer Berichte, die Änderungen des Geltungsbereiches. Art. 160 verpflichtet jede Vertragspartei für den Fall, dass sie künftig einer dritten Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten bietet, zur Bereitschaft, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen. Art. 161 legt die Ausnahmen fest (ordre public – Klausel, etc.) . Art. 162 definiert die Aufgaben des Assoziationsausschusses bei Durchführung und Überprüfung der Bestimmungen dieses Titels, legt ein Überprüfungsintervall von 2 Jahren fest und räumt dem Assoziationsausschuss ein Empfehlungsrecht für die Zusammenarbeit  und ein Koordinationsrecht über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen sowie in den eigens dafür vorgesehenen Fällen ein Beschlussrecht ein.

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Zu Art. 163-167: Die Vertragsparteien streben, unbeschadet den anderen Bestimmungen in diesem Abkommen und den Rechten und Pflichten aus den bilateralen und multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, die Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs an. Das Abkommen regelt den Inhalt und Umfang und enthält des weiteren eine Klausel betreffend Ausnahmen und Schutzmaßnahmen.

Rechte an geistigem Eigentum

Zu Art. 168-171: Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Geistiges Eigentum wird im Abkommen sehr umfassend definiert (u.a. Software, Datenbanken, gewerbliche Muster,...).

Neben dem Verweis auf schon bestehende multilaterale Verpflichtungen wird vereinbart, dass jeweils bis 2007 und 2009 weiteren im Abkommen aufgelisteten internationalen Übereinkünften beigetreten werden soll. Schnellstmöglich sollen des weiteren eine Reihe von Übereinkünften ratifiziert und umgesetzt werden. Das Abkommen ermöglicht, weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich durch einen Beschluss des Assoziationsrates in Art. 170 einzubeziehen.

Wettbewerb

Zu Art 172-180: Die im Bereich des Wettbewerbs vorgesehenen Mechanismen zur Handelserleichterung betreffen Maßnahmen der Zusammenarbeit, der technischen Hilfe und des Austausches nicht vertraulicher Informationen zwischen den Wettbewerbsbehörden beider Seiten.

Durch mehr Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen den Parteien soll den Anliegen des privaten Sektors auf beiden Seiten Rechnung getragen werden. Die Wettbewerbsgrundsätze multilateraler Gremien wie der WTO sollen bei der Vollziehung als Auslegungsmaßstab herangezogen werden.

Streitbeilegung

Zu Art. 181-189: In diesen Artikeln wird die Streitbeilegung geregelt. Die Vertragsparteien sollen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils bemühen und im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer für beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein Funktionieren beeinträchtigen könnten. In diesem Rahmen kann auch jede Partei um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Sollte es innerhalb einer vorgegebenen Frist zu keiner Lösung kommen, so kann schriftlich um Einsetzung eines Schiedspanels ersucht werden.

Das Schiedspanel übermittelt den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss seine Entscheidung spätestens fünf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels. Die Entscheidung ist endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In diesem Sinne sind die Vertragsparteien auch verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Will eine Vertragspartei jedoch gegen die Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im wesentlichen einer Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch. Diese finden ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Transparenz

Art. 190-192: Jede Vertragspartei benennt eine Stelle, die als zentraler Kontaktpunkt fungiert: so soll die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über die im Abkommen betroffenen Handelsfragen erleichtert werden. Die Vertragsparteien gewährleisten auch, dass ihre diesbezüglichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen unverzüglich veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Besondere Aufgaben der mit diesem Abkommen eingesetzten Organe in Handelsfragen

Zu Art. 193: Art. 193 regelt die Zusammensetzung des Assoziationsausschusses, wenn er in Erfüllung der ihm durch den Teil Handel und Handelsfragen übertragenen Aufgaben tätig wird, seine Handelsfragen betreffenden Aufgaben und die ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben eingeräumten Kompetenzen.

Ausnahmen im Handelsbereich

Zu Art . 194: In Art. 194 werden die aufgrund wesentlicher Interessen der Vertragsparteien und ihrer Verantwortung für die Einhaltung der sich aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der nationalen Sicherheit ergebenden Verpflichtungen gerechtfertigten Ausnahmen von der Anwendung dieses Assoziationsabkommens aufgezählt. Zudem wird eine Informationspflicht gegenüber dem Assoziationsausschuss über die aufgrund dieser Ausnahmebestimmungen getroffenen Maßnahmen und deren Aufhebung festgelegt.

Zu Art. 195: In Art 195 werden die Einführung und die Aufrechterhaltung der Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen finanziellen Schwierigkeiten geregelt. Diese Beschränkungen sind diskriminierungsfrei und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds im Einklang stehen.

Beschränkungen müssen unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und ein Zeitplan für die Aufhebung so bald wie möglich vorgelegt werden. Auch Konsultationen mit dem Assoziationsausschuss werden eingeleitet, wo die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt werden.

Zu Art. 196: Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.

Schlußbestimmungen

Zu Art: 197-206: In Art. 197 und 198 werden die Vertragsparteien im Sinne des Abkommens und der Zeitpunkt und die Bestimmungen des Inkrafttretens definiert.

In Art. 199 wird darauf hingewiesen, dass das Abkommen grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wird. Eine Kündigung kann durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei erfolgen.

Art. 200 regelt die Vorgangsweise, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt.

Im Rahmen der künftigen Entwicklungen ermöglicht das Abkommen im Art. 201 die Ausdehnung des Abkommens auf andere Bereiche.

Die Art. 202-206 regeln die Aspekte des Datenschutzes, der nationalen Sicherheit, des räumlichen Geltungsbereiches, des verbindlichen Wortlautes und weisen darauf hin, dass die Anhänge, Anlagen, Protokolle und Schreiben Bestandteil dieses Abkommens sind.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

Mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG‑NR von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.