Vorblatt
Problem:
Die chilenische Volkswirtschaft ist eine
der stärksten und stabilsten Lateinamerikas. Chile stellt einen wichtigen
Absatzmarkt für die europäische Exportwirtschaft dar. Da das Land weder
Vollmitglied des MERCOSUR noch der Andengemeinschaft ist, bedarf es zur
Erweiterung, Erleichterung und Vertiefung der Beziehungen ähnlich wie im Falle
Mexikos eines eigenen bilateralen Abkommens.
Ziel:
Mit dem Abschluss des
Assoziierungsabkommens ist beabsichtigt, einen Beitrag zur Festigung und Stärkung
der politischen und wirtschaftlichen Präsenz der EU und damit auch Österreichs
in Chile und im Süden Lateinamerikas ganz allgemein zu leisten. Ferner wird mit
dem vorgeschlagenen Abkommen das Wirtschaftswachstum gefördert und die
nachhaltige Entwicklung unterstützt, zum Vorteil sowohl der EU als auch Chiles.
Inhalt:
Das Assoziationsabkommen berührt sämtliche
Bereiche der Beziehungen mit Chile. Es gliedert sich in drei Hauptkapitel:
politischer Dialog, Kooperation und ein äußerst weitreichendes Handelskapitel,
das von der Europäischen Kommission als Meilenstein in der Geschichte der von
der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen bilateralen Abkommen und als zukunftsweisend betrachtet wird.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Unmittelbare Auswirkungen sind nicht zu
erwarten. Der Handelsteil des Abkommens enthält allerdings u.a. ein
Freihandelsabkommen für Waren aus allen Sektoren mit einem hohen
Liberalisierungsgrad sowie Regelungen für Wein und Spirituosen, die
Schutzbestimmungen für Bezeichnungen und Herstellungsverfahren auf Basis der
Gegenseitigkeit aufweisen und einen verbesserten Marktzugang sowohl für europäische
als auch für chilenische Exporteure vorsehen. Im Kapitel über die
Liberalisierung der Dienstleistungen und der öffentlichen Auftragsvergabe
werden Erleichterungen für Investitionen vorgenommen. Wettbewerbsregeln, ein
Streitbeilegungsmechanismus sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeiten in
anderen Bereichen flankieren die durch das Abkommen errichteten ökonomischen
Rahmenbedingungen, wodurch eine verstärkte wechselseitige wirtschaftliche
Präsenz und ein vermehrter
wechselseitiger Austausch mit allen damit verbundenen beschäftigungs-
und handelspolitischen Chancen
erleichtert werden sollen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Europarechtliche Grundlage für den
Abschluss des Abkommens ist
Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag. Da das
Abkommen sowohl Angelegenheiten in der Kompetenz der Gemeinschaft als auch
Angelegenheiten in der Kompetenz der Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes
Abkommen geschlossen werden und bedarf daher der Genehmigung durch die
Europäische Gemeinschaft und der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung gem. Art. 49
Abs. 2 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und
der Republik Chile andererseits samt Schlussakte sowie dem zugehörigen Protokoll über die Berichtigung des
Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen
Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
geregelt werden, bedarf es nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Die Unterzeichnung des Abkommens fand in
Brüssel im Rahmen einer feierlichen Zeremonie am 18. November 2002 statt, die
Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union (L 352) erfolgte am 30. Dezember
2002. Das Generalsekretariat des Rates der EU hat gemäß Art. 79 des
Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, ein
Verfahren zur Berichtigung des Textes durchgeführt und hierüber am 4. November
2003 ein Berichtigungsprotokoll errichtet, das am 19.12.2003 – beinahe ein Jahr
nach Publikation des Stammtextes – im Amtsblatt der EU (L 332) veröffentlicht
wurde.
Da das Abkommen sowohl Angelegenheiten in
der Kompetenz der Gemeinschaft als auch Angelegenheiten in der Kompetenz der
Mitgliedstaaten regelt, muss es als Gemischtes Abkommen geschlossen werden und
bedarf daher der Genehmigung durch die Europäische Gemeinschaft und der
Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit
geschlossen. Aus dem Abkommen entstehen keine direkten finanziellen
Verpflichtungen für die Republik Österreich
Gemäß Art. 206 des Abkommens sind die
Anhänge Bestandteil des Abkommens.
Das Abkommen ist in den elf Amtssprachen
der Europäischen Union abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist. Hinsichtlich
aller anderen Sprachfassungen des Abkommens als der deutschen ist eine Sonderkundmachung gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Geschichte des Abkommens und
inhaltlicher Überblick
Das Abkommen ist für die Europäische
Union und für Österreich als deren
Mitglied aus zwei Gründen von besonderer politischer und wirtschaftlicher
Bedeutung. Einerseits ist Chile im Gegensatz zu seinen Nachbarn nicht Mitglied
der großen Regionalzusammenschlüsse Südamerikas: es ist derzeit weder Vollmitglied
des MERCOSUR, noch nimmt es an der Comunidad Andina (Andengemeinschaft) teil.
Die chilenische Volkswirtschaft hat sich andererseits zu einer der stärksten
und stabilsten Lateinamerikas entwickelt, stellt einen wichtigen Absatzmarkt für die
europäische Exportwirtschaft dar und könnte gegebenenfalls sogar regionale
Krisen absorbieren. Aus diesen Gründen erschien es für die EU geboten, neben
der Kooperation mit den regionalen Zusammenschlüssen des lateinamerikanischen
Subkontinents auch der Intensivierung der Beziehungen zu Chile besonderes
Augenmerk zu schenken.
Der vorliegende Text des
Assoziationsabkommens kann als Weiterentwicklung des
Rahmen-Kooperationsabkommens EU-Chile angesehen werden, das am 21. Juni 1996
unterzeichnet worden und am 1. Februar 1999 in Kraft getreten war. Auf dem
Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik am 28. und 29. Juni 1999 in Rio de
Janeiro verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der beiden
Regionen, ihre Wirtschaftsbeziehungen entsprechend den Regeln der WTO weiter zu
intensivieren. Die formelle Verabschiedung des Verhandlungsmandates erfolgte im
Rat Allgemeine Angelegenheiten am 13. September 1999, die Verhandlungen mit
Chile begannen schließlich am 24. November 1999.
In weiterer Folge fanden zehn
Verhandlungsrunden statt. Offiziell wurden die Verhandlungen am 26. April 2002
abgeschlossen. Auf dem zweiten Gipfel EU-Lateinamerika/Karibik am 17. Mai 2002
in Madrid unterzeichneten der damalige Ratspräsident Ministerpräsident Aznar,
der chilenische Präsident Lagos und der Präsident der Kommission Prodi eine
gemeinsame Erklärung, in der sie den Abschluss der Verhandlungen feststellten.
Am 10. Juni 2002 wurde der Abkommenstext
von Guy Legras, Generaldirektor in der Europäischen Kommission, sowie Cristián
Barros, Unterstaatssekretär im chilenischen Außenministerium, paraphiert. Die
Unterzeichnung des Abkommens fand in Brüssel im Rahmen einer feierlichen
Zeremonie am 18. November 2002 statt, die Publikation im Amtsblatt der
Europäischen Union (L 352) erfolgte am 30. Dezember 2002.
Das Abkommen gliedert sich in drei
Hauptkapitel, nämlich politischer Dialog, Kooperation und Handel.
Im Rahmen des politischen Dialoges werden
die EU und Chile gemeinsam demokratische Werte fördern und sich hier
insbesondere für die Wahrung der Menschenrechte, die Freiheit des Einzelnen und
die Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien einsetzen. Die verstärkte
Zusammenarbeit in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik sowie bei der
Bekämpfung des Terrorismus ist vorgesehen.
Das Kooperationskapitel befasst sich mit
der Förderung der nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen
Entwicklung. Es umfasst ausdrücklich auch Bereiche, die beim
Kooperationsabkommen aus dem Jahr 1996 ausgeklammert blieben, z. B. die
Zusammenarbeit im Bereich der technischen Normen, der Zollverwaltungen und des
geistigen Eigentums.
Das Handelskapitel umfasst alle Bereiche
der derzeitigen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile und geht weit über
die den Vertragspartnern im Rahmen der WTO auferlegten Verpflichtungen hinaus.
Es besteht seinerseits aus drei Unterkapiteln. Das Unterkapitel über freien
Warenverkehr sieht eine Freihandelszone mit folgenden Elementen vor: die
schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs während einer
Übergangszeit von höchstens 10 Jahren, die zur vollständigen Liberalisierung
von 97,1 % des bilateralen Handels führt und auf soliden und transparenten
Vorschriften beruht; Ursprungsregeln, die den Ursprungsregeln der anderen
Präferenzhandelsabkommen entsprechen; Regelungen für Wein und Spirituosen, die
Schutzbestimmungen für Bezeichnungen und Herstellungsverfahren auf Basis der
Gegenseitigkeit enthalten und einen verbesserten Marktzugang sowohl für
europäische als auch für chilenische Exporteure vorsehen. Weiters enthält
dieses Unterkapitel Bestimmungen über den Handel mit Tieren, Tierprodukten und
Pflanzen. Das zweite Unterkapitel befasst sich mit der Liberalisierung der
Dienstleistungen und der öffentlichen Auftragsvergabe und sieht Erleichterungen
für Investitionen vor. Das dritte Unterkapitel enthält Wettbewerbsregeln,
Normen für geistiges Eigentum und ein Streitbeilegungsverfahren.
Das höchste Gremium ist der
Assoziationsrat, der die Implementierung der Bestimmungen überwacht und
überprüft. Er trifft auf Ministerebene im Abstand von zwei Jahren zusammen. Der
Assoziationsausschuss hat die Aufgabe, den Assoziationsrat in seiner Arbeit zu
unterstützen. Er setzt sich aus Vertretern des Rates der EU, der Europäischen
Kommission und der chilenischen Regierung zusammen und tagt einmal jährlich. Weiters
sieht das Abkommen die Möglichkeit vor, Spezialausschüsse einzurichten. Das
Parlamentarische Komitee wird aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und
des chilenischen Nationalkongresses bestehen. Ein Konsultativausschuss soll
sowohl die europäische als auch die chilenische Zivilgesellschaft einbinden.
Auf Wunsch der chilenischen Regierung wurde
kein Interimsabkommen geschlossen. Stattdessen haben die Gemeinschaft und Chile
vereinbart, die in Artikel 2 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung
des Abkommens aufgeführten Bestimmungen des Abkommens, die vor allem den Handel
- insbesondere die Abschnitte über den Handel mit Gütern, die Kapitel
„Öffentliches Beschaffungswesen“, „Wettbewerb“ und den
Streitbeilegungsmechanismus -, ferner die Zusammenarbeit und den institutionellen
Rahmen betreffen, bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig anzuwenden.
Seit 1. Februar 2003 werden daher die Artikel 3 bis 11, 18, 24 to 27, 48 bis
54, Artikel 55(a), (b), (f), (h), (i), die Artikel 56 bis 93, 136 bis 162 und
172 bis 206 vorläufig angewandt.
Da die provisorische Anwendung auch institutionelle Bestimmungen
umfasst, konnten im März 2003 in Athen/Vouliagmeni auch bereits der erwähnte
Assoziationsrat und im Dezember 2003 der Assoziationsausschuss zum ersten Mal
tagen.
Die verbleibenden Bestimmungen, darunter
der Abschnitt über den politischen Dialog, einige Titel im Handelsteil wie etwa
„Dienstleistungen“, „Zahlungs- und Kapitalverkehr“, „Geistiges Eigentum“ sowie
Teile des Kooperationskapitels treten nach Ratifikation aller nationalen
Parlamente in Kraft.
Sehr bald, noch vor Übermittlung der
beglaubigten Abschrift an die Mitgliedstaaten am 5. Februar 2003, erwies sich
die Notwendigkeit eingehender redaktioneller und linguistischer Berichtigungen des äußerst
umfangreichen Textes in den verschiedenen Sprachfassungen. Österreich
übermittelte als erster EU-Mitgliedstaat bereits am 28. Januar 2003 ein
Berichtigungsersuchen hinsichtlich Übersetzungsmängel bei einigen Bestimmungen
im Anhang III („Ursprungserzeugnisse“) an das Generalsekretariat des Rates. Die
anderen Mitgliedstaaten folgten mit zum Teil massiven Berichtigungswünschen,
die zwar nichts an der inhaltlichen Substanz des Textes änderten, jedoch die
Entstehung einer endgültigen Version in allen Amtssprachen verzögerten. Die
Überarbeitung durch die Sprachendienste bzw.- Juridischen Dienste der
Europäischen Institutionen war derart komplex und umfangreich, dass das gemäß
Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl.
Nr. 40/1980, durchgeführte Verfahren zur Berichtigung des Textes erst am 4. November 2003 durch die
Errichtung eines Berichtigungsprotokolls abgeschlossen und am 19.12.2003 –
beinah ein Jahr nach Publikation des Stammtextes – im Amtsblatt der EU (L 332)
veröffentlicht werden konnte.
Besonderer Teil
Zur Präambel
Die Präambel beschreibt die politischen
Grundlagen und Zielsetzungen der Assoziation. Die Vertragsparteien bestätigen
die Bedeutung ihrer historisch-kulturellen Gemeinsamkeiten, die traditionellen
Beziehungen und die Stärkung dieser Bindung, die Wahrung der Grundsätze der
Demokratie die Achtung der Menschenrechte und die Gewährleistung der
politischen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie die Förderung regionaler
Integration. Hingewiesen wird auch auf die Zweckmäßigkeit einer Erweiterung des
Rahmens der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den an der
regionalen Integration in Lateinamerika beteiligten Staaten, um einen Beitrag
zu einer strategischen Partnerschaft zwischen den beiden Regionen zu leisten.
Die Bedeutung der Intensivierung des regelmäßigen, mit dem Kooperationsrahmenabkommen
zwischen den Vertragsparteien vom 21. Juni 1996 bereits eingerichteten politischen Dialogs über bilaterale
und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse wird betont. Daraus resultiert
auch die Bedeutung folgender
Themen: der Koordinierung der Standpunkte und gemeinsamen Initiativen in den
zuständigen internationalen Gremien;den Grundsätzen und Wertvorstellungen, die
in der Abschlusserklärung der Weltgipfelkonferenz für die Sozialentwicklung
vom März 1995 in Kopenhagen niedergelegt sind; der Grundsätze und Regeln des
Welthandels und insbesondere des Übereinkommens zur Errichtung der
Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt), die transparent und ohne
Diskriminierung angewandt werden müssen;der Bekämpfung aller Formen von
Terrorismus und dem Engagement für effiziente internationale Übereinkünfte zur
Gewährleistung seiner Besiegung. Als weitere wichtige Elemente der Assoziation
werden der regelmäßige politische Dialog, die Bereitschaft der Europäischen
Gemeinschaft zur umfangreichen Unterstützung bei der Reform und Anpassung auf
wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, der Freihandel in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die unterstützende
Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Kultur hervorgehoben.
Allgemeine und Institutionelle
Bestimmungen
Art und Geltungsbereich des Abkommens
Zu Art. 1: Die Bestimmung trägt die Überschrift Grundsätze, weist im ersten
Absatz auf die Bedeutung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte
für die Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien hin und erhebt sie zu
einem Bestandteil des Abkommens. In Absatz 2 werden für die Durchführung des
Abkommens die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung und die ausgewogene Verteilung der aus der Assoziation erwachsenden
Vorteile als leitende Grundsätze postuliert. Absatz 3 bestätigt das Eintreten
der Vertragsparteien für den Grundsatz der „verantwortlichen Staatsführung“.
Zu Art. 2: Als Ziel des Abkommens wird die Gründung einer politischen und
wirtschaftlichen Assoziation definiert, die von einer Vertiefung der Beziehung
in allen Anwendungsbereichen geprägt sein soll und auf den Grundlagen der Gegenseitigkeit
und des beiderseitigen Interesses beruht. Assoziierung wird nicht statisch,
sondern als Prozess verstanden, der mithilfe der im Abkommen eingesetzten
Organe vorangetrieben wird. Absatz 3 nennt als materielle Geltungsbereiche
Politik, Handel, Wirtschaft und Finanzen, Wissenschaft, Technologie, Soziales,
Kultur und Zusammenarbeit. Eine einvernehmliche Ausdehnung auf weitere Bereiche
ist möglich. Im Sinne dieser Zielsetzungen werden im 4. Absatz einige
konkretere Ziele definiert, wie etwa die
Verbesserung des politischen Dialogs über bilaterale und internationale
Fragen von beiderseitigem Interesse, der bei Zusammenkünften auf verschiedenen
Ebenen geführt wird, die Verbesserung der Beteiligung der anderen
Vertragspartei an Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen
oder die Ausweitung und Diversifizierung der bilateralen Handelsbeziehungen der
Vertragsparteien im Einklang mit den WTO-Regeln und den besonderen Zielen und
Bestimmungen von Teil IV
Institutioneller Rahmen
Zu Art. 3 - 5: Als oberstes und universal zuständiges Organ wird ein
Assoziationsrat auf Ministerebene eingesetzt, der in regelmäßigen Abständen
mindestens alle zwei Jahre und im Einvernehmen der Vertragsparteien zu
außerordentlichen Tagungen zusammentrifft, sooft die Umstände dies erfordern.
Der Assoziationsrat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Rates der
Europäischen Union, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird,
dem folgenden Vorsitz, weiteren Mitgliedern des Rates der Europäischen Union
oder ihren Vertretern und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles andererseits.
Der Vorsitz im Assoziationsrat, der sich eine Geschäftsordnung gibt, wird nach
Maßgabe dieser Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der
Europäischen Union und vom Minister für auswärtige Angelegenheiten Chiles
geführt.
Dieses Gremium prüft alle wichtigen Fragen,
die sich aus dem Abkommen ergeben, aber auch alle sonstigen bilateralen,
multilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Ferner obliegt ihm die Prüfung von Vorschlägen und Empfehlungen der
Vertragsparteien für die Verbesserung dieses Abkommens. Die
Beschlussfassungsbefugnisse richten sich nach den Bestimmungen des Abkommens.
Es wird zwischen rechtsverbindlichen
Beschlüssen und Empfehlungen unterschieden, die beide „im gegenseitigen
Einvernehmen der Vertragsparteien“ angenommen werden.
Zu Art. 6: Dem Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein
unterstützendes Gremium von „normalerweise“ hohen Beamten beigestellt: der
sogenannte Assoziationsausschuss, der in der Regel einmal jährlich abwechselnd
in Brüssel und in Chile zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung des
Abkommens zusammentritt. Der
Assoziationsausschuss ist genuin für die allgemeine Durchführung des Abkommens
zuständig, ist aber auch befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in
den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen worden
ist, Beschlüsse zu fassen.
Vorsitzführung und Beschlussfassungserfordernisse entsprechen den für
den Assoziationsrat vorgesehenen Regelungen.
Zu Art. 7 – 11: Der Assoziationsrat
wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben zudem von Sonderausschüssen unterstützt.
Diese werden entweder bereits im vorliegenden Abkommen eingesetzt oder können
vom Assoziationsrat ad hoc eingesetzt werden. Eingesetzt wird etwa in
Art. 10 ein Gemischter Beratender Ausschuss mit der Aufgabe, den
Assoziationsrat bei der Förderung von Dialog und Zusammenarbeit zwischen den
verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der
Zivilgesellschaft in der Europäischen Union und in Chile zu unterstützen. Der
Dialog und die Zusammenarbeit erstrecken sich auf alle wirtschaftlichen und sozialen
Aspekte der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Chile, die sich bei der
Durchführung dieses Abkommens ergeben. Der Gemischte Beratende Ausschuss wird
tätig, wenn er vom Assoziationsrat gehört wird, oder zur Förderung des Dialogs
zwischen den Vertretern der verschiedenen Wirtschafts- und Sozialpartner von
sich aus.
Zu Art. 9: In einem
Parlamentarischen Assoziationsausschuss kommen Mitglieder des Europäischen
Parlaments und des chilenischen Nationalkongresses (Congreso Nacional de Chile)
zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, tagt
in regelmäßigen Abständen, die er selbst festlegt und kann den Assoziationsrat
um sachdienliche Informationen über die Durchführung dieses Abkommens
ersuchen, der ihm die erbetenen Informationen zu übermitteln hat. Der
Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen
des Assoziationsrates unterrichtet und kann dem Assoziationsrat Empfehlungen
unterbreiten.
Politischer Dialog
Zu Art. 12: Der institutionalisierte politische Dialog soll alle bilateralen
und internationalen Themen von gemeinsamen Interesse umfassen und verfolgt als
Hauptziel die Förderung,
Verbreitung, Weiterentwicklung und gemeinsame Verteidigung demokratischer
Wertvorstellungen wie der Achtung der Menschenrechte, der Freiheit des
Einzelnen und des Rechtsstaatsprinzips als Fundament einer demokratischen Gesellschaft.
Zu Art. 13: Der politische Dialog ist zu führen in regelmäßigen Zusammenkünften
der Staats- und Regierungschefs (lit. a), regelmäßigen Zusammenkünften der
Außenminister (lit.b), Zusammenkünfte anderer Minister, um Fragen von
beiderseitigem Interesse zu erörtern, sofern die Vertragsparteien der Auffassung
sind, dass solche Zusammenkünfte zu engeren Beziehungen führen (lit.c) und in
jährliche Zusammenkünfte hoher Beamter der beiden Vertragsparteien
(lit.d). Die regelmäßigen
Zusammenkünfte der Außenminister finden entweder in dem mit Artikel 3
eingesetzten Assoziationsrat oder nach Vereinbarung bei anderen Gelegenheiten
auf gleicher Ebene statt.
Zu Art. 14: Diese Bestimmung sieht ganz allgemein eine Zusammenarbeit im
Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik und in concreto die Koordination
der Standpunkte sowie gemeinsame
Initiativen in den zuständigen internationalen Gremien vor, „so weit dies
möglich ist“.
Zu Art. 15: Die eigens normierte Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung
soll im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und den
Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien erfolgen.
Hervorgehoben werden die Zusammenarbeit bei der vollständigen Umsetzung der
Resolutionen der Vereinten Nationen, insbesondere der Resolution 1373 des
Sicherheitsrates (Resolution zur Bekämpfung des Terrorismus), der
Informationsaustausch über terroristische Gruppierungen, der Meinungsaustausch
über Mittel- und Methoden der Terrorismusbekämpfung, auch im Ausbildungsbereich
und der Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Zusammenarbeit
Zu Art. 16- 54: Die Zusammenarbeit in den Bereichen, die nicht zum „Politischen
Dialog“ zählen wird beschrieben und aufgezählt.
Zu Art. 16: Die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit lauten Ausbau der
institutionellen Kapazitäten zur Stützung von Demokratie, Menschenrechten und
Rechtsstaatlichkeit, soziale Entwicklung, wobei der Achtung der sozialen Grundrechte
besondere Priorität eingeräumt wird, Synergieeffekte in der wirtschaftlichen
Produktion und weitere Verbesserung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen
den Vertragsparteien.
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Zu den Art. 17 bis 22 im
allgemeinen: In diesen sowie in den
Art. 31 bis 35 des Abkommens werden die Bereiche der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit näher beschrieben und auch anhand einiger Anwendungsbeispiele
illustriert. Angeführt werden die industrielle Zusammenarbeit, die
Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren, Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU), im Dienstleistungsbereich, im Energiebereich und
im Bereich der Investitionsförderung.
Zu Art. 21: Abs. 1 bietet für die Vertragsparteien die rechtliche
Grundlage für eine administrative Zusammenarbeit mit dem Ziel, ein für
Investitionen förderliches Klima zu schaffen. In Abs. 2 wird diese
Zusammenarbeit demonstrativ beschrieben, wobei lit. a) allgemein auf die
Verbreitung von Informationen für Investoren Bezug nimmt, lit. b) den
konkreten Abschluss von bilateralen Abkommen zur (weiteren) Förderung, zum
Schutz, sowie zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Investitionen anspricht;
7lit. c) und lit. d) (bilaterale) Maßnahmen der staatlichen
Administration in diesem Bereich ermöglicht.
Zwischen der Republik Österreich und der
Republik Chile besteht ein Abkommen zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz
von Investitionen (BGBl. III/161/00), das seit 22. Oktober 2000 in Kraft
ist.
Zu den Art. 23 bis 30: Ebenfalls unter diesem Titel („Wirtschaftliche Zusammenarbeit“)
werden die Kooperation in den Sektoren Verkehr, Landwirtschaft und ländlicher
Raum
sowie Gesundheits- und Pflanzenschutz,
Fischerei, die Zusammenarbeit im Zollbereich, Zusammenarbeit im Bereich der
Statistik, im Umweltschutz, im Verbraucher- und Datenschutz angeführt.
Zu den Art. 31 bis 35: Mit diesen Bestimmungen werden wieder genuin ökonomische Bereiche
aufgegriffen. Gesamtwirtschaftlicher Dialog und Informationsaustausch sollen
unter Berücksichtigung der Gesamtwirtschaftspolitik im Rahmen der regionalen
Integration erfolgen, als Schwerpunkte, die in Zusammenkünften der zuständigen
Stellen, Seminaren, Konferenzen, durch Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten
oder Erstellung gemeinsamer
Studien behandelt werden sollen, werden Finanzkonsolidierung, Steuer-,
Währungs- Wechselkurspolitik, internationales Finanzgefüge und Reform des Internationalen
Währungssystems genannt. Weitere Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit
sind Rechte an geistigem Eigentum,
Öffentliches Beschaffungswesen, Tourismus und Bergbau.
Wissenschaft, Technologie und
Informationsgesellschaft
Zu Art. 36: Die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie erfolgt gemäß
Absatz 1 im Einklang mit der jeweiligen Politik der Vertragsparteien und sieht
Dialog und Austausch, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen Politik und
Programme , die Förderung dauerhafter Verbindungen zwischen den wissenschaftlichen
Gemeinschaften der beiden Vertragsparteien und die Förderung von Innovation
sowie Technologietransfer vor. Absatz 2 weist der Qualifizierung des Personals
besondere Aufmerksamkeit als langfristige Grundlage wissenschaftlicher und technologischer
Spitzenleistungen zu. Absatz 3 listet die besonders zu fördernden Formen der
Zusammenarbeit auf, Absatz 4 widmet sich der Auswertung und Verbreitung der
gemeinsamen Arbeiten, Absatz 5 begründet die Beteiligung von Hochschulen, Forschungszentren
und des produktiven Sektors einschließlich der KMU beider Seiten in geeigneter
Form.
Zu Art. 37: Informationstechnologie und Telekommunikation werden als
Schlüsselsektoren der modernen Gesellschaft bezeichnet, die Zusammenarbeit auf
diesem Gebiet geht vom Dialog über die grundlegenden Aspekte und Implikationen
über Zusammenarbeit in Regulierungsaspekten und gemeinsamen Forschungs- und
Pilotprojekten bis hin zu Austausch und Ausbildung von Spezialisten,
insbesondere von Berufsanfängern.
Kultur, Bildung und Audiovisuelle
Medien
Zu den Art. 38 – 40: Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sollen die Vertragsparteien
Primar-, Sekundar- und Hochschulbildung, Berufsausbildung und
lebensbegleitendes Lernen unterstützt werden . Innerhalb dieser Bereiche wird
dem Zugang empfindlicher sozialer Gruppen wie Behinderten, ethnischen Minderheiten
oder extrem Armen zu Bildung und dezentralen Programmen zum Aufbau ständiger
Verbindungen zwischen Facheinrichtungen sowie der Förderung der Mobilität der
Studenten besondere Aufmerksamkeit
gewidmet. Unter Hinweis auf die sehr engen kulturellen Bindungen der
Vertragsparteien sollen, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten
vereinbarten bilateralen Programme, Informationsaustausch und die kulturelle
Zusammenarbeit gefördert werden,
wobei u.a. die Übersetzung literarischer Werke, die Erhaltung und Restaurierung
des nationalen Kulturerbes, die Ausbildung, die Förderung der einheimischen
Kultur und Kulturmanagement und -produktion erwähnt werden.
Öffentliche Verwaltung und interinstitutionelle
Zusammenarbeit
Zu Art. 41: Die Zusammenarbeit im Bereich Öffentliche Verwaltung hat die
Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und
kann u.a. umfassen: Programme zur Dezentralisierung und Stärkung der regionalen
und örtlichen Selbstverwaltung, Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer
Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik, Schaffung
von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen, Management
und Verwaltung von Sozialdiensten, Projekte in den Bereichen Entwicklung,
Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung, Gesundheitserziehung und
allgemeine Grundbildung,
Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der
Basisorganisationen, Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten,
die zur Bekämpfung der Armut beitragen, Stärkung der kulturellen Identität.
Mittel der Zusammenarbeit sind technische Hilfe für die für Festlegung und
Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, regelmäßiger
Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über
Computernetze, wobei der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sein
muss, Transfer von Know-how, Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte
mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien, Ausbildung
und logistische Unterstützung.
Zu Art. 42: Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit ist die Förderung
einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen. Es wird
angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die
Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der
gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze, Beratung,
Ausbildung und Transfer von Know-how. Absatz 3 der Bestimmung ermöglicht den
Vertragsparteien, im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre
Zusammenarbeit einzubeziehen.
Zusammenarbeit im Sozialbereich
Zu Art. 43: Als allgemeine Leitlinien der Sozialpolitik anerkennen die
Vertragsparteien die Förderung der Beteiligung der Sozialpartner und die
Bedeutung des Nicht-Diskriminierungsprinzips der Behandlung von
Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen
Vertragspartei.
Zu Art. 44: Innerhalb der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen
Entwicklung einhergehen muss, werden der Schaffung von Arbeitsplätzen und der
Achtung der sozialen Grundrechte Priorität eingeräumt. Die Bedeutung der einschlägigen
Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie
Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot,
Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von
Männern und Frauen wird unterstrichen. Eine Generalklausel in Absatz 2 besagt,
dass die Zusammenarbeit sich auf alle (sozialpolitischen) Bereiche, die für die
Vertragsparteien von Interesse sind, erstrecken kann. Absatz 3 und 4 betreffen
die Maßnahmen, die mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden
Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden können.
Zu Art. 45: Die Zusammenarbeit bei geschlechterspezifischen Fragen soll
besonders die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen
des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens
verbessern, gewährleisten und erweitern. Hervorgehoben werden die Notwendigkeit
der Zugangsmöglichkeit für Frauen zu allen Ressourcen und das Erfordernis,
geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen
Bereichen der Zusammenarbeit einschließlich Politik, Strategien und
Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen.
Sonstige Bereiche der Zusammenarbeit
Zu Art. 46: Die Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Einwanderung sieht eine
Rückübernahmeverpflichtung für eigene Staatsangehörige vor.
Drittstaatsangehörige und Staatenlose fallen unter ein „auf Ersuchen“ noch
abzuschließendes, künftiges Rückübernahmeabkommen der Gemeinschaft mit Chile.
Bis zum Abschluss dieses Abkommens erklärt sich Chile bereit, bilaterale
Abkommen mit den einzelnen Mitgliedstaaten der EU abzuschließen.
Zu Art. 47: Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und organisiertem
Verbrechen soll in der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen wie etwa
Rehabilitations- und Wiedereingliederungsprojekte, in Informationsaustausch und
in der Erarbeitung gemeinsamer Studien bestehen. Die Maßnahmen haben im Einklang
mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile
über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte
Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom
24. November 1998 zu stehen.
Zwischen Österreich und Chile besteht bereits eine Form der
Zusammenarbeit: die am 14.7.1996 geschlossene und seit 1.2.2002 in Kraft
stehende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik
Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Chile über die
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Suchtgifthandels, der
psychotropen Substanzen und der organisierten Kriminalität.
Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 48: Diese Bestimmung normiert die Beteiligung der Zivilgesellschaft an
der Zusammenarbeit, die von Konsultations- und Informationsmöglichkeiten bis
zur Beteiligung an Projektumsetzungen reicht,
Zu Art. 49 und 50: Diese Artikel sind der regionalen Zusammenarbeit und Integration
gewidmet. Hervorgehoben wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien mit dem
MERCOSUR, dem Chile assoziiert ist,
im Sinne der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden
Lateinamerikas. Schließlich wird auch die Förderung der dreiseitigen und
bi-regionalen Zusammenarbeit im Text verankert.
Zu Art. 51: Für die künftige Entwicklung der Zusammenarbeit soll grundsätzlich
kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine
Zusammenarbeit in Frage kommt, a priori ausgeschlossen bleiben.
Zu Art. 52: Diese Bestimmung handelt von der Zusammenarbeit im Rahmen der
Assoziationsbeziehungen und propagiert die Entwicklung von innovativen
Kooperationsprogrammen respektive die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen
und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner,
soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den
Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist. Dem Assoziationsrat
wird ein diesbezügliches Empfehlungsrecht eingeräumt.
Zu Art. 53: Die Vertragsparteien vereinbaren, dass zur Verwirklichung der im
Abkommen festgelegten Ziele zur Zusammenarbeit, die im Rahmen ihrer
Möglichkeiten gegebenen Mittel einschließlich Finanzmittel, bereitgestellt
werden. Unbeschadet der bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
Befugnisse können die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen zur Förderung der
Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile setzen.
Zu Art. 54: In Ergänzung zu Art. 6 werden hier die besonderen Aufgaben des
Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit behandelt. In Erfüllung
dieser Fragen setzt sich der Ausschuss aus den für Zusammenarbeitsfragen
zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe
Beamte handelt. Der Assoziationsausschuss hat eine Unterstützungsfunktion
gegenüber dem Assoziationsrat, ein Überwachungsrecht hinsichtlich der Umsetzung
und ist in Bezug auf den Assoziationsrat Träger eines Empfehlungsrechts sowie
einer Berichtspflicht.
Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 55: Die allgemeinen Ziele werden definiert, die für die weitere
Strukturierung dieses Teils des
Abkommens maßgeblich sind (siehe einzelne Titel- und
Kapitelüberschriften).
Zu Art. 56: Die Bestimmung betrifft die Auswirkungen des Abkommens auf das
handels- und wirtschaftspolitische Verhältnis der Vertragsparteien mit
Drittstaaten. Demnach steht das Abkommen der Aufrechterhaltung oder Errichtung
von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer
Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der
in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken. Auf Ersuchen
einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen
den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von
Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen
wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber
Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt,
um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien
Rechnung getragen werden kann.
Freier Warenverkehr
Zu Artikel 57: Die Vertragsparteien vereinbaren eine schrittweise beiderseitige
Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit den einschlägigen
WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel XXIV GATT 94 und unter gebührender
Berücksichtigung der Empfindlichkeit bestimmter Waren.
Beseitigung der Zölle
Zu Art. 58-74: Das Kapitel ist in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.
- Abschnitt
1, d.h. die Art. 58 - 63,
enthält gemeinsame Bestimmungen (Anwendungsbereich und entsprechende
Stillhalteregelung),
- Abschnitt
2 regelt in den Art. 64 bis 74 unter der Überschrift „Beseitigung der Zölle“ in 3 Unterabschnitten
Einfuhr- und Ausfuhrzölle, sowie Abgaben gleicher Wirkung für 3 Sektoren:
- „Gewerbliche
Erzeugnisse“ (Art. 64 – 66),
- „Fisch
und Fischereierzeugnisse“ (Art. 67 – 71 ) sowie
- „Landwirtschaftliche
Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse“ (Art. 72 –
74).
Der Warenkreis der beiden letztgenannten
Unterabschnitte (Art. 67-74) umfasst Ursprungswaren der
Gemeinschaft und Chiles welche in Anhang 2 des Gründungsvertrages festgelegt
sind. Diese Erzeugnisse, u.a. lebende Tiere, Fische, Gemüse, Pflanzen,
Getreide, werden auch von der österreichischen Landwirtschaft produziert. Das
gegenständliche Abkommen sieht eine schrittweise Liberalisierung des gegenseitigen
Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen
vor. Um eine, den eventuellen geänderten Produktionslagen möglicherweise
widersprechende, langfristige Anwendung dieser Regelung zu verhindern, ist eine
Überprüfung der Lage und der Liberalisierungsmaßnahmen im 3. Jahr nach dem
Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen. Ebenso und unter Berücksichtigung des
Handelsausmaßes sowie der Sensibilität einzelner Waren prüfen die Gemeinschaft
und die Republik Chile im Rahmen des Assoziationsausschusses die Möglichkeit
einander in geeigneter Weise weiter Zugeständnisse gewähren zu können.
Nichttarifliche Maßnahmen
Das Kapitel reicht von Art. 75 bis
Art. 93, behandelt Nichttarifliche Maßnahmen und ist ebenfalls in
Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.
Zu Art. 75-77: Abschnitt 1 des Kapitels II
enthält wiederum Gemeinsame Bestimmungen. Es wird der Geltungsbereich der Bestimmungen über
nichttarifliche Maßnahmen festgelegt, das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung bekräftigt sowie die Inländerbehandlung bei
internen Steuern und interner Regulierung (d.h. betreffend Gesetzen und anderen
Vorschriften), einschließlich des Verbotes der steuerlichen Diskriminierung bei
der Besteuerung von Waren geregelt. Die Bestimmungen der Artikel 76 und 77 sind
weitgehend an Art. XI Abs. 1 sowie Art. III Abs. 2, 4, 5
und 8 GATT angelehnt.
Zu Art. 78: Im einzigen Artikel des Abschnittes 2 werden Antidumping- und
Ausgleichsmaßnahmen geregelt.
Zu Art. 79-82: Diese den Abschnitt 3 des Kapitels bildenden Artikel enthalten
unter dem Titel „Zoll und Zollfragen“ Bestimmungen über
- Schutz-
und Überwachungsmaßnahmen,
- Ursprungsregeln
und Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie
- Zollwertbestimmungen
- die
Einrichtung, die Funktionsweise und die Kompetenzen eines Sonderzollausschusses
(„Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich und Ursprungsregeln“).
Zu Art. 83-88: In Abschnitt 4 des Kapitels werden Regelungen über „Normen, technische Vorschriften und
Konformitätsbewertungsverfahren“ getroffen, um den Warenverkehr durch
Beseitigung bzw. Verhinderung unnötiger Handelshemmnisse zu erleichtern und
auszubauen und dem Diskriminierungsverbot im Sinne des WTO-Übereinkommens über
technische Handelshemmnisse Rechnung zu tragen. Der Bekräftigung der Rechte und
Pflichten aus dem
WTO-Übereinkommen über technische
Handelshemmnisse folgt in Art. 87 eine Aufzählung der spezifischen
Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Abkommens, Art. 88 normiert
die Einrichtung und Funktionsweise eines dem Assoziationsausschuss
unterstellten Ausschusses für technische Vorschriften, Normen und
Konformitätsbewertung.
Zu Art. 89: Dieser Artikel ist zugleich Abschnitt 5 des Kapitels und trägt den
Titel „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“. Als
Ziele hinsichtlich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen werden genannt: Die
Erleichterung des Handels, bei gleichzeitigem der Schutz der öffentlichen
Gesundheit und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen in Übereinstimmung mit
dem WTO SPS-Agreement sowie die Prüfung von Tierschutznormen. Der Assoziationsausschuss
setzt sich, wenn es um die Behandlung diesbezüglicher Fragen geht, aus den für
gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständigen
Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen und wird als „Gemischter
Verwaltungsausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche
Fragen“ bezeichnet.
Zu Art. 90: Dieser Artikel und zugleich Abschnitt 6 des Kapitels verweist
lediglich auf die Anhänge V bzw. VI, welche das Das Abkommen über den Handel
mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten
Getränken enthalten.
Ausnahmen
Zu Art. 91 – 93: Die allgemeine Ausnahmeklausel (Art. 91) ist in
ihrer Formulierung eng an Art. XX Chapeau und lit. a bis lit. g
GATT angelehnt und nennt sieben schützenswerte Güter (öffentliche Sittlichkeit,
Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, u.a.), für die
unter allgemein definierten Voraussetzungen, die Art. XX GATT Chapeau
entsprechen, Maßnahmen ergriffen werden dürfen. Art. 92 („Schutzklausel“)
legt fest, dass Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen
zur Anwendung kommen, soweit nichts anderes bestimmt ist; die Mehrheit der
Bestimmungen dieses Artikels kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine
Vertragspartei ein definiertes, wesentliches Interesse als Ausführer einer
bestimmten Ware hat. In der Knappheitsklausel des Art.93, die auf
Art. XX lit. i und lit. j GATT aufbaut, werden die Regeln,
Kriterien und das Verfahren bestimmt, die zur Anwendung kommen, wenn die
Befolgung der Bestimmungen dieses Titels für die ausführende Vertragspartei zu
der Gefahr oder der tatsächlichen kritischen Verknappung von wichtigen Gütern,
die im Sinne von Art. XX lit. i und lit. j GATT beschrieben werden, führt.
Dienstleistungsverkehr und
Niederlassung
Zu Art. 94: Es werden
die allgemeinen Grundsätze und Ziele des gesamten 4 Kapitel umfassenden
Titels definiert: Grundlage ist das Prinzip der Gegenseitigkeit nach Maßgabe
dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS In Abs. 2 wird als
besonderes Ziel des Kapitels III (Niederlassungen) die Verbesserung der
zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen,
insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des
Diskriminierungsverbots, festgeschrieben.
Dienstleistungen
Zu Art. 95-115: Was die Dienstleistungen anbelangt, so handelt es sich bei um einen
Abkommensteil über wirtschaftliche Integration, der die einschlägigen
Voraussetzungen des Artikels V des GATS erfüllt. Auch wenn bestimmte
Dienstleistungsteilsektoren wie audiovisuelle Dienstleistungen, Luftverkehr
(mit Ausnahme von Luftfahrzeugreparatur, Verkauf und Vermarktung sowie
Computerreservierungssystemen) und Seekabotage ausdrücklich vom Geltungsbereich
des betreffenden Kapitels ausgenommen sind, hat das Abkommen einen
„beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich“ im Sinne des Artikels V Absatz 1
Buchstabe a des GATS. Da das Abkommen darüber hinaus keine
Erbringungsweise von vornherein ausschließt, die Beseitigung praktisch jeder
Diskriminierung in den erfassten Sektoren vorsieht und eine Bestimmung über die
weitere Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien
enthält, sind alle Voraussetzungen des Artikels V Absatz 1 des GATS als erfüllt
anzusehen. Ferner führt das Abkommen im Einklang mit Artikel V Absätze 4 bzw. 6
des GATS nicht zu einer Erhöhung des allgemeinen Niveaus der Hemmnisse für den Dienstleistungsverkehr
in den erfassten Sektoren und Teilsektoren mit Drittländern, die Mitglied der
WTO sind, und lässt die Gleichbehandlung der Dienstleistungserbringer aus
anderen WTO-Mitgliedern, die im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens niedergelassen
sind, unberührt.
Das Kapitel ist in drei Abschnitte
unterteilt: Abschnitt 1 (Art. 95 – 105) enthält Allgemeine Bestimmungen;
Abschnitt 2 (Art. 106-108 ) sieht Sonderregelungen in Ergänzung zu
Abschnitt 1 für den Internationalen Seeverkehr vor, Abschnitt 3 (Art. 109
– 115) ebensolche für Telekommunikationsdienstleistungen.
Finanzdienstleistungen
Zu Art. 116ff - 129: Der
Geltungsbereich der Bestimmungen im Kapitel II umfasst die Versicherungsdienstleistungen
und versicherungsbezogenen Dienstleistungen, die Bank- und sonstigen
Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) sowie die
sog. „neuen Finanzdienstleistungen“.
Hinsichtlich des Marktzuganges gewähren die
Vertragsparteien für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer
der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als
die Behandlung, die nach den in der als Anhang VIII angeschlossenen Liste
vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen
vorgesehen ist. In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die
Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen
für die Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistungserbringer der anderen
Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von
Finanzdienstleistungen betreffen, die Inländerbehandlung. Das Anbieten „neuer
Finanzdienstleistungen“ wird vorbehaltlich der in der Liste festgelegten Bestimmungen,
Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen zugelassen, sofern die
Einführung dieser „neuen Finanzdienstleistungen“ nicht den Erlass neuer oder
die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordert.
Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung
durch Finanzdienstleistungserbringer wird seitens der Vertragsparteien zugelassen.
Bei personenbezogenen Daten muss jede Übertragung aus dem Gebiet der einen
Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den
internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen stehen.
Des weiteren wird eine wirksame und
transparente Regulierung, die Bekämpfung der Geldwäsche sowie die Umsetzung und
Anwendung international vereinbarter Standards für die Regulierung und die
Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor vereinbart. Zu diesem Zweck arbeiten
die Vertragsparteien zusammen und tauschen in einem vereinbarten
Sonderausschuss für Finanzdienstleistungen Informationen und Erfahrungen aus.
Der Schutz vertraulicher Informationen ist dabei zu achten.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass
die vereinbarten Liberalisierungen nicht Maßnahmen zu folgenden Zwecken
entgegenstehen:
a) Schutz
von Investoren, Einlegern, Finanzmarktteilnehmern, Versicherungsnehmern oder
Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleistungserbringer treuhändische
Pflichten hat;
b) Wahrung
der Sicherheit, Solidität, Integrität und finanziellen Verantwortung der
Finanzdienstleistungserbringer; und
c) Gewährleistung
der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
Es wird ferner die Möglichkeit der
Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des jeweils anderen
Vertragspartners vereinbart. Weiters können die Vertragsparteien einander um
Konsultationen zu allen Fragen ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Kapitel werden nach den Bestimmungen von Titel VIII beigelegt, wobei
finanzdienstleistungsspezifische Abweichungen wie etwa die Ausübung des
Vorsitzes im Schiedspanel von einem Finanzsachverständigen vereinbart werden.
Niederlassung
Zu Art. 130 – 134: Diese Artikel zielen auf die Liberalisierung der Investitionen mit
Hilfe des Grundsatzes der Inländerbehandlung und des Diskriminierungsverbots
bei der Niederlassung ab. Das
Kapitel gilt für die Niederlassung in allen Sektoren mit Ausnahme
sämtlicher Dienstleistungssektoren, einschließlich des
Finanzdienstleistungssektors. Art. 132 verweist in diesem Zusammenhang auf
Anhang X und die darin aufgeführten Sektoren, in denen die Vertragsparteien
unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen den juristischen
und natürlichen Personen der anderen Vertragspartei hinsichtlich der
Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die
Behandlung, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen
gewähren. Abgesehen von der Bindung an dieses Diskriminierungsverbot wird
ausdrücklich das Reglementierungsrecht jeder Vertragspartei für die
Niederlassung angeführt.
Ausnahmen
Zu Art.135:
Von der Liberalisierung ausgenommen sind, vorausgesetzt sie werden nicht zu
einer verschleierten Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs oder zu einer
willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung angewandt, jene
Maßnahmen, die für bestimmte Zwecke erforderlich sind: zum Schutz der öffentlichen
Sittlichkeit zu schützen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit, zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder
Pflanzen, zur Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen
betreffen, zum Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind; zur Gewährleistung
des Datenschutzes. Ausgenommen werden ferner die Systeme der sozialen
Sicherheit und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Schließlich wird betont,
dass die Vertragsparteien nicht daran gehindert werden, ihre Gesetze, sonstigen
Vorschriften und Anforderungen hinsichtlich Einreise und Aufenthalt,
Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und Niederlassung natürlicher
Personen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer
Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Titels erwachsenden Vorteile nicht
zunichte machen oder verringern. Eine Vertragspartei kann insbesondere
vorschreiben, dass natürliche Personen die erforderliche akademische
Qualifikation und/oder Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in
dem die Dienstleistung oder Finanzdienstleistung erbracht oder die
Niederlassung errichtet werden soll, für den betreffenden Wirtschaftszweig
festgelegt sind.
Öffentliches Beschaffungswesen
Zu Art. 136 – 162: Titel IV zielt ab auf die beiderseitige Öffnung der öffentlichen
Beschaffungsmärkte. Er enthält analog zu Titel III Bestimmungen, welche die
Wahrung des Grundsatzes der Inländerbehandlung und des Diskriminierungsverbots
regeln. Zudem wird der Grundsatz der Transparenz (Art.142) angeführt und
in den Art. 143 – 160 werden umfassende Verfahrensregeln
getroffen Die Vorschriften gelten
für beschaffende Stellen auf zentraler und subzentraler Ebene sowie für
öffentliche Unternehmen. Es werden „offene“, d.h. für jeden Interessierten
zugängliche Ausschreibungsverfahren, „beschränkte Ausschreibungsverfahren“, in
denen nur Anbieter, welche die von den Beschaffungsstellen an ihre Qualifikation
gestellten Anforderungen erfüllen, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
werden, und in bestimmten Sonderfällen (Art. 145) sogenannte
„Andere Verfahren“. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Wahl letzterer
im Einzelfall schriftlich zu dokumentieren und zu begründen.
Art. 146 enthält Bestimmungen über die
Qualifizierung der Anbieter, wobei die Beschaffungsstellen unter gewissen
Voraussetzungen ständige Listen
qualifizierter Anbieter anlegen können. Ferner finden sich detaillierte
Bestimmungen über die
Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die Ausschreibungsunterlagen, technische Spezifikationen und
Fristen (mit Verweis auf Mindestfristen in Anhang XIII Anlage 3). Art. 151
sieht die Möglichkeit von Verhandlungen der Beschaffungsstellen der
Vertragsparteien vor, die in erster Linie dazu dienen, die Stärken und
Schwächen der Angebote zu ermitteln. Geregelt wird sodann in den Artikeln
152 – 154 die Eröffnung des
Angebots, die Auftragsvergabe und die Unterrichtung darüber, Art. 155
etabliert ein sogenanntes Widerspruchsverfahren, in dem Beschwerden über
die Verletzung der Bestimmungen dieses Titels vorgebracht und rasch und unparteiisch von den
Beschaffungsstellen geprüft werden; Widersprüche gelangen vor eine
unparteiische und unabhängige Widerspruchsbehörde, die , sofern es sich bei ihr
nicht selbst um ein Gericht handelt, einer gerichtlichen Prüfung unterliegt
oder über ähnliche Verfahrensgarantien verfügen wie ein Gericht. Schließlich
ist für die Widerspruchsverfahren die Möglichkeit rascher einstweiliger
Verfügungen vorgesehen.
Art. 156 – 160 regeln den – vorzuziehenden –
Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien etwa durch Entwicklung von Ausbildungsprogrammen, die
Erstellung statistischer Berichte, die Änderungen des Geltungsbereiches. Art. 160
verpflichtet jede Vertragspartei für den Fall, dass sie künftig einer dritten
Partei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihren Beschaffungsmärkten bietet,
zur Bereitschaft, in Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel
einzutreten, diese Vorteile durch Beschluss des Assoziationsausschusses auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit auf die andere Vertragspartei auszudehnen. Art. 161
legt die Ausnahmen fest (ordre public – Klausel, etc.) . Art. 162
definiert die Aufgaben des Assoziationsausschusses bei Durchführung und Überprüfung
der Bestimmungen dieses Titels, legt ein Überprüfungsintervall von 2 Jahren
fest und räumt dem Assoziationsausschuss ein Empfehlungsrecht für die
Zusammenarbeit und ein
Koordinationsrecht über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen
im öffentlichen Beschaffungswesen sowie in den eigens dafür vorgesehenen Fällen
ein Beschlussrecht ein.
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Zu Art. 163-167: Die Vertragsparteien streben, unbeschadet den anderen Bestimmungen
in diesem Abkommen und den Rechten und Pflichten aus den bilateralen und
multilateralen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, die
Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs an. Das
Abkommen regelt den Inhalt und Umfang und enthält des weiteren eine Klausel
betreffend Ausnahmen und Schutzmaßnahmen.
Rechte an geistigem Eigentum
Zu Art. 168-171: Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen und
wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten
internationalen Normen; dazu gehören auch die in internationalen Übereinkünften
vorgesehenen wirksamen Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte. Geistiges
Eigentum wird im Abkommen sehr umfassend definiert (u.a. Software, Datenbanken,
gewerbliche Muster,...).
Neben dem Verweis auf schon bestehende
multilaterale Verpflichtungen wird vereinbart, dass jeweils bis 2007 und 2009
weiteren im Abkommen aufgelisteten internationalen Übereinkünften beigetreten
werden soll. Schnellstmöglich sollen des weiteren eine Reihe von Übereinkünften
ratifiziert und umgesetzt werden. Das Abkommen ermöglicht, weitere
multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich durch einen Beschluss des
Assoziationsrates in Art. 170 einzubeziehen.
Wettbewerb
Zu Art 172-180: Die im Bereich des Wettbewerbs vorgesehenen Mechanismen zur
Handelserleichterung betreffen Maßnahmen der Zusammenarbeit, der technischen
Hilfe und des Austausches nicht vertraulicher Informationen zwischen den
Wettbewerbsbehörden beider Seiten.
Durch mehr Transparenz in den
Handelsbeziehungen zwischen den Parteien soll den Anliegen des privaten Sektors
auf beiden Seiten Rechnung getragen werden. Die Wettbewerbsgrundsätze
multilateraler Gremien wie der WTO sollen bei der Vollziehung als
Auslegungsmaßstab herangezogen werden.
Streitbeilegung
Zu
Art. 181-189:
In diesen Artikeln wird die Streitbeilegung geregelt. Die Vertragsparteien
sollen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Teils
bemühen und im Rahmen von Zusammenarbeit und Konsultationen alle Anstrengungen
unternehmen, um Streitigkeiten zu vermeiden und beizulegen und zu einer für
beide Seiten zufrieden stellenden Lösung aller Fragen zu gelangen, die sein
Funktionieren beeinträchtigen könnten. In diesem Rahmen kann auch jede Partei
um Konsultationen im Assoziationsausschuss ersuchen. Sollte es innerhalb einer
vorgegebenen Frist zu keiner Lösung kommen, so kann schriftlich um Einsetzung
eines Schiedspanels ersucht werden.
Das Schiedspanel übermittelt den
Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss seine Entscheidung spätestens
fünf Monate nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels. Die Entscheidung ist
endgültig und wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. In diesem Sinne sind die
Vertragsparteien auch verpflichtet, die für die Durchführung der Entscheidung
des Schiedspanels erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Will eine Vertragspartei jedoch gegen die
Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Teil vorgehen, die im wesentlichen einer
Verpflichtung aus dem WTO-Übereinkommen entspricht, so nimmt sie die einschlägigen
Regeln und Verfahren des WTO-Übereinkommens in Anspruch. Diese finden
ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, sofern die
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Transparenz
Art. 190-192: Jede Vertragspartei benennt eine Stelle, die als zentraler
Kontaktpunkt fungiert: so soll die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien
über die im Abkommen betroffenen Handelsfragen erleichtert werden. Die Vertragsparteien
gewährleisten auch, dass ihre diesbezüglichen Gesetze, sonstigen Vorschriften,
Verfahren und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen unverzüglich
veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Besondere Aufgaben der mit diesem
Abkommen eingesetzten Organe in Handelsfragen
Zu Art. 193: Art. 193 regelt die Zusammensetzung des
Assoziationsausschusses, wenn er in Erfüllung der ihm durch den Teil Handel und
Handelsfragen übertragenen Aufgaben tätig wird, seine Handelsfragen betreffenden
Aufgaben und die ihm zur Erfüllung dieser Aufgaben eingeräumten Kompetenzen.
Ausnahmen im Handelsbereich
Zu Art . 194: In Art. 194 werden die aufgrund wesentlicher Interessen der
Vertragsparteien und ihrer Verantwortung für die Einhaltung der sich aus der
Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der nationalen
Sicherheit ergebenden Verpflichtungen gerechtfertigten Ausnahmen von der
Anwendung dieses Assoziationsabkommens aufgezählt. Zudem wird eine
Informationspflicht gegenüber dem Assoziationsausschuss über die aufgrund
dieser Ausnahmebestimmungen getroffenen Maßnahmen und deren Aufhebung
festgelegt.
Zu Art. 195: In Art 195 werden die Einführung und die Aufrechterhaltung der
Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie der Zahlungen und
des Kapitalverkehrs einschließlich der Direktinvestitionen bei bereits
eingetretenen oder drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten und externen
finanziellen Schwierigkeiten geregelt. Diese Beschränkungen sind diskriminierungsfrei
und von begrenzter Dauer und dürfen nicht über das zur Behebung der
Zahlungsbilanzschwierigkeiten und der externen finanziellen Schwierigkeiten
Notwendige hinausgehen. Sie müssen gegebenenfalls die Voraussetzungen der
WTO-Übereinkommen erfüllen und mit dem Übereinkommen über den Internationalen
Währungsfonds im Einklang stehen.
Beschränkungen müssen unverzüglich der
anderen Vertragspartei notifiziert und ein Zeitplan für die Aufhebung so bald
wie möglich vorgelegt werden. Auch Konsultationen mit dem Assoziationsausschuss
werden eingeleitet, wo die Zahlungsbilanzsituation der betreffenden
Vertragspartei und die nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen
Beschränkungen beurteilt werden.
Zu Art. 196: Dieser Teil lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus
Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem
Abkommen und den genannten Übereinkünften ist die betreffende Übereinkunft
maßgebend, soweit dieses Abkommen im Widerspruch zu ihr steht.
Schlußbestimmungen
Zu Art: 197-206: In Art. 197 und 198 werden die Vertragsparteien im Sinne des
Abkommens und der Zeitpunkt und die Bestimmungen des Inkrafttretens definiert.
In Art. 199 wird darauf hingewiesen,
dass das Abkommen grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen wird. Eine
Kündigung kann durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei
erfolgen.
Art. 200 regelt die Vorgangsweise, wenn eine Vertragspartei der Auffassung
ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen
nicht erfüllt.
Im Rahmen der künftigen Entwicklungen
ermöglicht das Abkommen im Art. 201 die Ausdehnung des Abkommens auf
andere Bereiche.
Die Art. 202-206 regeln die Aspekte
des Datenschutzes, der nationalen Sicherheit, des räumlichen Geltungsbereiches,
des verbindlichen Wortlautes und weisen darauf hin, dass die Anhänge, Anlagen,
Protokolle und Schreiben Bestandteil dieses Abkommens sind.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung dieses Staatsvertrages
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass alle Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen dadurch kundgemacht werden,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung wurde gemäß § 23 Abs. 2 GOG‑NR
von der Vervielfältigung und Verteilung der Vorlage Abstand genommen.
Die gesamte
Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.