V O R B L A
T T
Problem:
Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich
mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, die
in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den
erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten
soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen
über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die
wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der
Republik Slowenien in der Handhabung des österreichischen
Polizeikooperationsgesetzes und des Ressortübereinkommens vom 23. Juni 1995.
Dieser Normenbestand bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme und Leistung
von polizeilicher Amtshilfe. Durch den vorliegenden Vertrag wird die
grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden
Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.
Ziel:
Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden
Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch
die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen
Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit
der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.
Inhalt:
Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme
von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich
grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung
der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen
Amtshilfe. Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen
eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten,
verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr,
sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches
Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.
Alternativen:
Andere Wege zur Erreichung des angestrebten
Zieles stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Der vorliegende Vertrag mit einem (noch)
Nicht-EU-Mitgliedstaat ist (auch nach dem Beitritt der Republik Slowenien zur
Europäischen Union) mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen
der Dritten Säule vereinbar. Die Bestimmungen des Titel VI EU-V stehen dem
Abschluss bilateraler Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit nicht
entgegen. Der vorliegende Vertrag ist kompatibel mit dem Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Den Vertragsstaaten des SDÜ ist es nicht
verwehrt, mit Drittstaaten Übereinkommen zu schließen. Art. 136 SDÜ findet
aufgrund des Gegenstandes des Vertrages (im wesentlichen nur die im Rahmen von
Schengen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Polizeibereich) keine Anwendung.
Die Beitrittsländer, so auch die Republik Slowenien, übernehmen gemäß
Art. 8 Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam den
Schengen-Besitzstand als Teil des Acquis.
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Keine.
E R L Ä U T E R U N G E N
Allgemeiner Teil
Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit ist
gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen
Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende
Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar,
weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung
stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages,
der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der
ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG
(Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich
der Strafverfolgungsbereiche auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG
(Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem
Kompetenztatbestand des Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Die Regelungen über den fremdenpolizeilichen Informationsaustausch sind Artikel
10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Fremdenpolizei), über die verkehrspolizeiliche
Zusammenarbeit Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 4 (Straßenpolizei) zuzurechnen.
Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden
hat sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich
intensiviert. Beispiele sind der Abschluss des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend
den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen, im folgenden SDÜ; BGBl. III Nr. 90/1997),
Initiativen der Europäischen Union, wie die Schaffung des Europäischen
Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur Intensivierung der Polizeikooperation.
Die Republik Österreich ist darüber hinaus
mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen Beitrittsländern zur Europäischen
Union in Mittel- und Osteuropa eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um
einen Beitrag zum Aufbau eines ungeteilten Europäischen Raumes der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts zu leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in
der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten.
Ein Element dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen
über die polizeiliche Zusammenarbeit.
Die staatenübergreifende polizeiliche
Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier der Republik Slowenien, ist dabei
von besonderer Bedeutung.
Der vorliegende Vertrag hat die Verstärkung
der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten bei der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der
Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und die gegenseitige
Unterstützung durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe zum
Ziel.
Der Vertrag enthält sowohl Regelungen zur
informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit durch Einschreiten
von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der Vertrag sieht eine
teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk
vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die Nacheile - unabhängig
von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die vertiefte Verpflichtung zur
polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der Teilnahme Sloweniens am Schengener
Regelungswerk einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen kann aufgrund
der in Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik Österreich durch einen
Staatsvertrag nicht erfolgen. Es ist jedoch vorgesehen, dass, sobald das SDÜ
auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, der vorliegende
Vertrag als Ergänzung behandelt werden wird.
Der Vertrag ermöglicht eine verstärkte
regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten und
verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.
Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen
über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß § 2 Absatz 1 und dem
2. Hauptstück des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche
Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, im folgenden: PolKG; BGBl. I
Nr. 104/1997) und präzisieren sie zum Teil.
Die Regelungen über die informationelle
Kooperation werden durch Datenschutzbestimmungen ergänzt.
Die Befugnisse zur operationellen
Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden in bestimmten
Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates einzuschreiten.
Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz
1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich festlegt. Die
österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung dieser Befugnisse auch die
Bestimmungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.
Neben den bereits aus dem SDÜ bekannten
Befugnissen der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile sowie der
Möglichkeit des Austausches von Verbindungsbeamten enthält der Vertrag noch
weitere neue Instrumente der Zusammenarbeit, und zwar die Befugnis zur
Durchführung kontrollierter Lieferungen, die Möglichkeit des Einsatzes
verdeckter Ermittler, die Ermächtigung zur Bildung gemeinsamer Kontroll-,
Observations- und Ermittlungsgruppen, den Einsatz gemischter Streifendienste im
grenznahen Raum und in besonderen Fällen auch die Möglichkeit der Entsendung
von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des
Nachbarstaates.
Auf Grundlage des Vertrages wird die
Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des
Informationsaustausches ermöglicht.
Zudem sieht der Vertrag auch Maßnahmen zur
gegenseitigen Unterstützung der Nachbarstaaten bei öffentlichen
Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die
die Sicherheit gefährden können, vor.
Zur Restitution von Schäden, die bei der
Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht werden, enthält der
Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.
Eine finanzielle Mehrbelastung für die
Republik Österreich ist mit der Durchführung des Vertrages nicht verbunden.
Besonderer Teil
Zu Kapitel I (Allgemeine
Bestimmungen)
In den Bestimmungen dieses Kapitels sind
der Vertragsinhalt sowie die zuständigen Behörden und Grenzgebiete im Sinne des
Vertrages definiert.
Das Kapitel enthält weiters die Regelungen
zur gemeinsamen Sicherheitsanalyse beider Vertragsstaaten.
Zu Artikel 1 (Vertragsinhalt,
Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und
Behördenbezeichnungen)
In diesem Artikel ist festgelegt, dass die
Vertragsstaaten ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung
strafbarer Handlungen verstärken und einander durch grenzpolizeiliche und
verkehrspolizeiliche Amtshilfe unterstützen.
Weiters sind die zuständigen
Sicherheitsbehörden sowie die Grenzgebiete im Sinne des vorliegenden Vertrages
festgehalten.
Die zuständigen österreichischen
Sicherheitsbehörden sind die in Artikel 78 a B-VG (sowie in den §§ 6-9 des
Bundesgesetzes über die Organisation und Sicherheitsverwaltung und die Ausübung
der Sicherheitspolizei - Sicherheitspolizeigesetz, im folgenden: SPG)
angeführten Behörden.
Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages in
der Republik Österreich sind die Zuständigkeitsbereiche der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Kärnten und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Steiermark.
Die Vertragsstaaten vereinbaren
gleichzeitig, einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der
Behörden anzuzeigen.
Zu Artikel 2 (Gemeinsame
Sicherheitsanalyse)
Ziel dieser Bestimmung ist die Erreichung
eines möglichst einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich der
polizeilichen Sicherheitslage in den beiden Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck
werden Lagebilder sowohl periodisch als auch anlassbezogen ausgetauscht.
Weiters werden mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Schwerpunkte der
Sicherheitslage analysiert.
Zu Kapitel II (Allgemeine Formen der
polizeilichen Zusammenarbeit)
Kapitel II regelt die informationelle
polizeiliche Zusammenarbeit, also die sogenannte internationale polizeiliche
Amtshilfe (vgl § 2 Absatz 1 sowie das 2. Hauptstück des PolKG), sowie
überdies die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Aus- und
Fortbildung.
Der Vertrag sieht Amtshilfe sowohl auf
Ersuchen der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates (Artikel 3 und 4, wobei
Artikel 4 über den Bereich der informationellen Kooperation hinausgeht; siehe
die unten stehenden Erläuterungen) als auch ohne Ersuchen (Artikel 5) vor.
Ein Teilbereich der informationellen
Kooperation, nämlich jene bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen
Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit gefährden können, ist
außerhalb dieses Kapitels in Artikel 17 geregelt (siehe die Erläuterungen zu
dieser Bestimmung).
Zu Artikel 3 (Zusammenarbeit auf
Ersuchen)
Amtshilfe über Ersuchen erfolgt
-
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie
-
zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen,
soweit nach jeweiligem innerstaatlichem
Recht nicht eine Justizbehörde zuständig ist.
Übermittlung und Beantwortung von
Ersuchen:
Ersuchen und Antworten darauf werden
zwischen den nationalen Zentralenstellen der Vertragsstaaten (in der Republik
Österreich: der Bundesminister für Inneres bzw. als sein Hilfsapparat das
Bundesministerium für Inneres) übermittelt und beantwortet.
Die Übermittlung und Beantwortung von
Ersuchen kann ausnahmsweise zwischen zuständigen - nachgeordneten -
Sicherheitsbehörden erfolgen, soweit
sich
der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei
denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten (siehe
dazu die Definition in Artikel 1 Absatz 2; es umfasst auf österreichischem
Territorium das Gebiet der Bundesländer Burgenland, Kärnten und Steiermark; der
Bereich, in dem der unmittelbare Informationsaustausch im sog. „kleinen Grenzverkehr“
erfolgen darf, wird daher durch diesen Vertrag über den in den §§ 4 Absatz
1 zweiter Satz und 7 Absatz 2 PolKG bestimmten Bereich auf das gesamte Gebiet
der Bundesländer ausgedehnt) liegt oder
die
Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg
zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, also bei Gefahr
im Verzug bzw. im Eilfall.
Diesfalls ist die eigene nationale
Zentralstelle nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu unterrichten.
Absatz 4 enthält eine exemplifikative
Aufzählung hinsichtlich des Inhalts von Ersuchen.
Absatz 5 legt das Stellen, die Übermittlung
und die Beantwortung von Ersuchen im Auftrag der Justizbehörden fest.
Zu Artikel 4 (Amtshilfe in dringenden
Fällen)
Artikel 4 betrifft Ersuchen der
Sicherheitsbehörden um Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher
Handlungen. Die Regelung geht über den Bereich der informationellen Kooperation
hinaus, weil sie nicht nur den Informationsaustausch betrifft. Der Bestimmung
liegt der Gedanke zugrunde, dass es in bestimmten dringenden Fällen zulässig
sein soll, dass die Sicherheitsbehörden anstelle eines Rechtshilfeersuchens der
Justizbehörden ein Amtshilfeersuchen stellen. Es muss jedoch ein Fall von
Gefahr im Verzug vorliegen, das heißt, dass das Ersuchen nicht rechtzeitig auf
dem Geschäftsweg der zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne dass
der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
Folgende Amtshandlungen kommen für
derartige Ersuchen in Frage: Spuren- und Beweissicherungen einschließlich der
Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Personen- und Hausdurchsuchungen
und die vorläufige Festnahme.
Die Sicherheitsbehörden übermitteln das
Ersuchen den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.
Übermittlung der Ergebnisse:
Die Übermittlung der Ergebnisse der
Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens
der Justizbehörden.
Im Dringlichkeitsfall (die Übermittlung der
Ergebnisse der Maßnahmen ist dringlich) kann die ersuchte Sicherheitsbehörde
die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an
die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Zu Artikel 5
(Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Die Sicherheitsbehörden sollen im Interesse
einer verbesserten Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung die Möglichkeit
haben, einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen jene Informationen zu übermitteln,
die zur Erfüllung der genannten Aufgaben bedeutsam sind.
Hierdurch soll es den Sicherheitsbehörden
ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv grenzüberschreitend
tätig zu werden.
Vorbild für die Regelung ist Artikel 46
SDÜ.
Für Sachverhalte, bei denen nach
innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu beschreiten
ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig.
Zu Artikel 6 (Aus- und Fortbildung)
Die Regelung stellt die Zusammenarbeit der
Vertragsstaaten im Bereich der Aus- und Fortbildung auf eine rechtliche Basis
und vertieft sie.
Die Aufzählung der Formen der
Zusammenarbeit in den Buchstaben a) bis d) ist eine exemplifikative, sodass die
Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und geänderte Methoden angepasst
werden kann.
Zu Kapitel III (Besondere Formen der
polizeilichen Zusammenarbeit)
Kapitel III regelt das Einschreiten von
österreichischen Organen auf slowenischem Hoheitsgebiet sowie das Einschreiten
von slowenischen Organen auf österreichischem Hoheitsgebiet. Gegenstand ist die
operationelle polizeiliche Zusammenarbeit. Hiedurch wird jene völkerrechtliche
Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen
Bereich der Zusammenarbeit festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden
und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung der
Befugnisse auch die Regelungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.
Zu Artikel 7 (Grenzüberschreitende
Observation)
Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden
Observation, wie sie im SDÜ vorgesehen ist, soll auch zwischen den beiden
Vertragsstaaten eingerichtet werden. Voraussetzung für die Observation ist ein
zuvor gestelltes Ersuchen und der Verdacht einer im Verhältnis zum ersuchten
Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat.
Zum Bedauern Österreichs war es aufgrund
rechtlicher Vorbehalte Sloweniens nicht möglich, den mit Beschluss 2003/725/JI
des Rates der Europäischen Union vom 02. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel
40 Absätze 1 und 7 SDÜ (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union,
Nr. L 260 vom 11.10.2003, S. 37 f.) geänderten Absatz 1 von
Artikel 40 SDÜ inhaltlich in den vorliegenden Vertrag zu übernehmen. Die
Änderung bezieht sich auf die Ausweitung des zu observierenden Personenkreises
über den Verdächtigen hinaus auf Personen, bei denen ernsthaft anzunehmen ist,
dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der verdächtigen Person führen
können. Solche Personen sind etwa Zeugen, Zufallspersonen oder Verwandte, wenn
diese im Zusammenhang mit dem im ersuchenden Staat eingeleiteten Ermittlungsverfahren
stehen. Diese aus polizeifachlicher Sicht äußerst wünschenswerte Regelung wird
zwischen den beiden Vertragsstaaten somit erst gelten, wenn das SDÜ auch im
Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt (siehe dazu Artikel 38
Absatz 3).
Absatz 2 sieht - so wie das SDÜ - auch eine
Möglichkeit vor, in dringlichen Fällen die Observation ohne vorherige
Zustimmung des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen.
Der Grenzübertritt ist den zuständigen Behörden unverzüglich noch während der
Observation mitzuteilen.
Ein Ersuchen die Gründe beinhaltend, die
den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich
nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald
der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, dies verlangt oder
wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen,
die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Observation
sind, liegen vor, wenn die Strafdrohung in den Vertragsstaaten mindestens mit
einer Strafuntergrenze von einem Jahr ausgestattet ist und nach Auffassung des
ersuchten Vertragsstaates nicht militärische, politische oder fiskalische
strafbare Handlungen darstellen.
Die Bewilligung für eine
grenzüberschreitende Observation nach Absatz 1 und 3 obliegt in Österreich nach
§ 55 Absatz 1 ARHG dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die
Grenze voraussichtlich überschritten wird.
Österreichische Ersuchen um grenzüberschreitende
Observation werden, da Voraussetzung für deren Zulässigkeit der Verdacht einer
auslieferungsfähigen strafbaren Handlung ist und daher eine Anzeigeerstattung
an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hat, regelmäßig als
Rechtshilfeersuchen von den zuständigen österreichischen Gerichten ausgehen.
Absatz 5 legt, angelehnt an die
einschlägigen Regelungen des SDÜ, die - engen - Voraussetzungen fest, unter
denen die Observation ausschließlich zulässig ist.
So müssen die observierenden Beamten
jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Das Betreten
von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht
zulässig. Die observierenden Beamten sind weiters nicht befugt, die zu
observierenden Personen anzuhalten oder festzunehmen. Über jede Observation ist
den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet,
Bericht zu erstatten sowie an deren nachträglichen Ermittlungen unterstützend
mitzuwirken. Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel
dürfen eingesetzt werden, soweit dies erforderlich und nach dem Recht des
Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird,
zulässig ist.
Zu Artikel 8 (Grenzüberschreitende
Observation zu anderen Zwecken)
Nach diesem Artikel sind
grenzüberschreitende Observationen auch zur Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher
Aufgaben möglich, nämlich zur Gefahrenabwehr bei auslieferungsfähigen
Straftaten, zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter
Kriminalität oder zur Verhinderung einer von einer bestimmten Person geplanten
auslieferungsfähigen Straftat noch in deren Vorbereitungsstadium.
Die grenzüberschreitende Observation zur
Gefahrenabwehr ist aber nur insoweit zulässig, als der Zweck nicht durch die
Übernahme der Observation durch Organe des anderen Vertragsstaates oder die
Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 erreicht werden kann.
Überdies ist die grenzüberschreitende Observation zur Gefahrenabwehr
ausgeschlossen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder
einzuleiten wäre. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen für die
Observation nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages.
Zu Artikel 9 (Grenzüberschreitende
Nacheile)
Die grenzüberschreitende Nacheile nach
Artikel 9 des Vertrages ist den Vorschriften des Artikel 41 SDÜ nachgebildet.
Voraussetzung ist die Betretung einer
Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen
Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat oder die Flucht aus Untersuchungs-
oder Strafhaft oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (in
Österreich: eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach
dem österreichischen Strafrecht) wegen solcher Taten.
Dabei genügt es, wenn die gegenständliche
Straftat auch nur versucht wurde.
Die grenzüberschreitende Nacheile ist weder
zeitlich noch räumlich begrenzt. Sie kann auch außerhalb zugelassener
Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. Sie ist - anders als
nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b) - nicht nur über Land-, sondern auch über
Luft- und Wassergrenzen zulässig.
Den nacheilenden Beamten kommt ein
Festhalterecht nach Maßgabe des am Festnahmeort geltenden materiellen Rechts
zu, und zwar nach den in Absatz 5 Buchstaben f) festgelegten Modalitäten.
Die weiteren Voraussetzungen, unter denen
die Nacheile ausschließlich zulässig ist, sind in Absatz 5 enthalten. Diese
orientieren sich am SDÜ.
So müssen die nacheilenden Beamten
jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Die nacheilenden
Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine
Uniform, besondere Kennzeichen oder durch am Fahrzeug angebrachte
Zusatzeinrichtungen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht
zugänglichen Grundstücken ist ihnen nicht erlaubt. Die nacheilenden Beamten
haben sich nach jedem Einschreiten gemäß Absatz 1 unverzüglich bei den örtlich
zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates zu melden und Bericht zu
erstatten. An nachträglichen Ermittlungen wird seitens der Behörden des
Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, auf
Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile
stattgefunden hat, unterstützend mitgewirkt.
Absatz 6 ist Artikel 41 Absatz 6 SDÜ
nachgebildet.
Zu Artikel 10 (Grenzüberschreitende
Nacheile zu anderen Zwecken)
Hier handelt es sich um einen Sonderfall
der grenzüberschreitenden Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Die
Missachtung eindeutiger Anhaltezeichen und eine in der Folge deswegen
herbeigeführte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind Voraussetzung und
berechtigen zur Nacheile. Diese ist abzubrechen, wenn die zuständige Behörde
des Gebietsstaates dies anordnet oder die Fortsetzung für die verfolgte Person
oder Dritte zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit führt
und diese Gefährdung im Hinblick auf die abzuwehrende Gefahr offenkundig
unverhältnismäßig ist.
Im übrigen gilt Artikel 9 des vorliegenden
Vertrages entsprechend.
Zu Artikel 11 (Kontrollierte
Lieferung)
Dieser Artikel nimmt die in verschiedenen
völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten Nationen, Schengen, der
Europäische Union) entwickelten Grundsätze auf und ermöglicht die kontrollierte
Lieferung auch zwischen den beiden Vertragsstaaten.
Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates
kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein
Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr
gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates die Ermittlung von
Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen
auf andere Weise aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde.
Eine Beschränkung auf besondere Gegenstände
findet nicht statt. Exemplifikativ aufgezählt sind der unerlaubte Handel mit
Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und Diebesgut sowie Hehlerei
und Geldwäscherei.
Die kontrollierte Lieferung kann nach
Absprache zwischen den beiden Vertragsstaaten abgefangen und derart zur
Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt
oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Wenn von der Ware ein nicht vertretbares
Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten
Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die
Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu
vermeiden.
Der ersuchte Vertragsstaat stellt im
weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung sicher, und zwar
in der Form, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter
oder die Waren hat.
Beamte des ersuchenden Vertragsstaates
können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung
nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates
ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie haben dabei die
Anordnungen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.
Eine kontrollierte Lieferung bedeutet in
jedem Fall, dass der die kontrollierte Lieferung bewilligende Vertragsstaat
dadurch auf die Ausübung seines Strafanspruches aufgrund des
Territorialitätsprinzips verzichtet.
Demgemäss sind Ersuchen um kontrollierte
Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft zu richten, in deren Sprengel der Transport
beginnt.
Zu Artikel 12 (Verdeckte Ermittlungen
zur Aufklärung von Straftaten)
Artikel 12 des Vertrages sieht vor, dass
ein Vertragsstaat auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des anderen
Vertragsstaates dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur
Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität
auf seinem Hoheitsgebiet zustimmen kann, wenn hinreichende Verdachtsgründe dafür
bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem innerstaatlichen Recht
der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist,
dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne diese Maßnahme aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
Für die erteilte Zustimmung besteht keine
räumliche, sehr wohl aber eine zeitliche Beschränkung. Verdeckte Ermittlungen
können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Verlängerungen
der Bewilligung um jeweils einen weiteren Monat sind möglich. Grund für die
zeitliche Beschränkung ist die Bewahrung der Kontrolle des Einsatzstaates über
dieses Instrument.
Die verdeckte Ermittlung wird nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzstaates durchgeführt.
Die Leitung des Einsatzes obliegt einem
Beamten des ersuchten Vertragsstaates.
Der Einsatz ist auf Verlangen des ersuchten
Vertragsstaates zu beenden.
Zu Artikel 13 (Verdeckte Ermittlungen
zur Verhinderung von Straftaten)
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von
auslieferungsfähigen Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden
verdeckten Ermittlung vorher zugestimmt hat und das jeweilige innerstaatliche
Recht es zulässt.
Zu Artikel 14 (Gemeinsame Kontroll-,
Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)
Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten können bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige
Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden.
Die Beamten werden diesbezüglich bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des
anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
tätig. Sie beraten und unterstützten lediglich.
Die gemischten Gruppen sind vorübergehende,
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einrichtungen.
Des weiteren ist in diesem Artikel die
jeweilige Beteiligung der in den Grenzgebieten zuständigen Behörden der beiden
Vertragsstaaten (Artikel 1 Absatz 2) an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen
nach flüchtigen Straftätern festgelegt.
Zu Artikel 15 (Entsendung von
Verbindungsbeamten)
Die dem Artikel 47 SDÜ nachgebildete
Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von
Verbindungsbeamten. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des
Empfangsstaates. Die Verbindungsbeamten dürfen keine hoheitlichen Befugnisse
wahrnehmen, sondern werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als
„verlängerter Arm des Entsendestaates“, tätig.
Absatz 3 sieht überdies die Möglichkeit
vor, dass Verbindungsbeamte des einen Vertragsstaates, die in einem dritten
Staat stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen die Interessen das
anderen Vertragsstaates mit wahrnehmen können.
Eine vergleichbare Regelung wurde auf Ebene
der Europäischen Union mittels Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar
2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 067 vom
12.03.2003, S. 27 ff.), geschaffen.
Zu Artikel 16 (Gemischter
Streifendienst entlang der gemeinsamen Staatsgrenze)
Gemeinsame Streifendienste können nicht nur
zur Gefahrenabwehr und Bekämpfung von strafbaren Handlungen, sondern auch zur
Grenzüberwachung erfolgen. Die Durchführung gemischter Streifen ist von den
Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten zu vereinbaren.
Absatz 2 und 3 ermöglichen in
eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem
Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die
Identitätsfeststellung und Anhaltung von Personen begrenzt. Ausnahmsweise
können gemäß Absatz 3 auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen
ausgeübt werden, etwa wenn ein Beamter auf seinem Hoheitsgebiet eine Festnahme
durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher
Überlegenheit zu vereiteln sucht; in diesem Fall darf ihn der Beamte des
anderen Vertragsstaates entsprechend unterstützen. Bei hoheitlichem
Einschreiten nach Absatz 2 und 3 ist das Recht jenes Vertragsstaates
anzuwenden, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Das in § 15
Absatz 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei
Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher bei gemischten
Streifen nicht zur Anwendung.
Zu Artikel 17 (Hilfe bei Ereignissen
von erheblicher Bedeutung)
Die gegenseitige Unterstützung bei
öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher
Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können,
kann durch Informationsaustausch, Ergreifen abgestimmter polizeilicher
Maßnahmen und/oder durch Zurverfügungstellen von Experten und Ausrüstung
erfolgen.
Österreich hat mit Slowenien ein
Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen
Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. III
Nr. 87/1998) sowie ein Übereinkommen über den frühzeitigen Austausch von
Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses
aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
(BGBl. III Nr. 176/1998) geschlossen. Diese bleiben von Artikel 17
unberührt.
Zu Artikel 18 (Einsatz von Luft- und
Wasserfahrzeugen)
Die Bestimmung ermöglicht, dass bei
grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag auch Luft- und
Wasserfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, etwa bei einer grenzüberschreitenden
Observation, Nacheile, kontrollierten Lieferung oder einer Hilfeleistung bei
Ereignissen von erheblicher Bedeutung. Es gelten hierbei die luft- und
wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaates. Abweichungen von den
Vorschriften für den Luftverkehr sind nur im Rahmen des Absatzes 2 möglich. Vor
dem Einsatz von Luftfahrzeugen besteht gemäß Absatz 3 eine besondere Informationspflicht
gegenüber der zuständigen Flugsicherungsstelle.
Zu Kapitel IV (Verkehrspolizeiliche
Zusammenarbeit)
Dieses Kapitel regelt die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Vertragsstaaten im verkehrspolizeilichen Bereich.
Zu Artikel 19 (Zusammenarbeit bei der
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)
Dieser Artikel enthält eine exemplifikative
Aufzählung der Formen der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit. Diese besteht
insbesondere in gegenseitiger Information über für den Straßenverkehr wichtige
Umstände (z.B. Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse), und
Maßnahmen (Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen), um hierdurch
in diesem Bereich einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrsablauf zu
ermöglichen.
Der Informationsaustausch umfasst aber auch
die aus der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie den
Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
Absatz 2 enthält Bestimmungen zur
Übermittlungsform (schriftlich bzw. mündlich).
Zu Artikel 20 (Durchführung der
verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit)
Dieser Artikel regelt den Übermittlungsweg.
Absatz 1 legt die Zuständigkeit der nationalen Zentralstellen fest. Absatz 2
sieht davon eine Ausnahme vor, die innerstaatlich zuständigen nationalen Behörden
und Dienststellen ebenfalls, allerdings in eingeschränktem Umfang, den
Informationsaustausch erlaubt.
Zu Kapitel V (Gemeinsame
Kontaktdienststellen)
Das Kapitel enthält die Bestimmungen
hinsichtlich der Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen und schafft dafür
die erforderliche Rechtsgrundlage.
Zu Artikel 21 (Zusammenarbeit in
gemeinsamen Kontaktdienststellen)
Den Vertragsstaaten wird die Einrichtung
gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches
und der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ermöglicht.
Der vorliegende Vertrag schafft die
Rechtsgrundlage; die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle samt den
Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Verteilung der Kosten sind gesonderten
Vereinbarungen vorbehalten.
In den gemeinsamen Kontaktdienststellen
sollen Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihres
jeweiligen Zuständigkeitsbereichs räumlich unmittelbar zusammen arbeiten.
Sie üben lediglich eine
Unterstützungsfunktion aus, indem sie - unbeschadet des Informationsaustausches
über die nationalen Zentralstellen - Informationen austauschen, analysieren und
weiterleiten sowie koordinierend tätig werden.
Sie können auch an der Überstellung von
Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden
Übereinkünfte vorbereitend und unterstützend mitwirken.
Die Beamten in den gemeinsamen
Kontaktdienststellen unterstehen gemäß Absatz 4 der Weisungs- und
Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Die selbständige Durchführung operativer
Einsätze ist nicht zulässig.
Die beiden Vertragsstaaten können
vereinbaren, dass auch Beamte aus anderen Staaten in einer gemeinsamen
Kontaktdienststelle mitwirken können.
Zu Kapitel VI (Datenschutz)
Die Bestimmungen dieses Kapitels
entsprechen im wesentlichen den Regelungen des PolKG und des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Einzelne Sonderregelungen werden
im folgenden entsprechend dargestellt.
Zu Artikel 22 (Grundsatz)
Für personenbezogene Daten, die nach dem
vorliegenden Vertrag übermittelt werden, gelten grundsätzlich die für die
Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten im empfangenden Staat maßgebenden
Vorschriften. Eine Einschränkung dieses Prinzips ergibt sich aus der Angabe des
Verwendungszwecks und von Bedingungen, die ein Vertragsstaat im Zuge einer
Datenübermittlung gestellt hat.
Da der Datenverkehr österreichischer mit
slowenischen Sicherheitsbehörden durch diesen im Gesetzesrang stehenden Vertrag
besonders geregelt wird, bedarf der personenbezogene Informationsaustausch
keiner Zustimmung durch die Datenschutzkommission (vgl. § 12 Absatz 3
Ziffer 3 DSG 2000).
Zu Artikel 23 (Zweckbindung)
Absatz 1 sieht eine dem § 9 Absatz 1
PolKG entsprechende Verwendungsbeschränkung für übermittelte Daten vor.
Absatz 2 trifft hiervon eine abweichende
Regelung, indem zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben übermittelte
Daten auch für strafprozessuale Zwecke und umgekehrt verwendet werden dürfen, jedoch
nur zur Abwehr erheblicher Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten.
Zu Artikel 24 (Vernichtung)
Die Pflicht zur Vernichtung entspricht den
vergleichbaren nationalen Bestimmungen (vgl. § 10 Absatz 2 PolKG,
§ 63 SPG und § 27 DSG 2000).
Zu Artikel 25 (Verständigung)
Der vorliegende Vertrag erlegt den Behörden
des Empfängerstaates im Sinne von § 8 Absatz 3 Ziffer 3 PolKG die Pflicht
zur Auskunft über die Verwendung übermittelter personenbezogener Daten auf. Hinsichtlich
der Verständigungspflichten nach Absatz 2 und 3 wird auf § 10 Absatz 1
PolKG hingewiesen.
Zu Artikel 26 (Protokollierung)
Die Protokollierung von Datenübermittlungen
ist eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung vor unrechtmäßiger
Datenverwendung und der Kontrolle der Zulässigkeit von Übermittlungen.
Absatz 1 legt einen Mindestinhalt für eine
Protokollierung von Datenübermittlungen fest.
Die dreijährige Mindestaufbewahrungsdauer
für Protokolldaten entspricht dem in § 14 Absatz 5 DSG 2000
normierten Standard.
Die in Absatz 3 vorgesehene
Verwendungsbeschränkung für Protokolldaten ist hingegen strikter als die
Regelung nach § 14 Absatz 4 DSG 2000.
Zu Artikel 27 (Verfahren bei Anträgen
auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung)
Das Auskunftsrecht über die Verwendung der
nach diesem Vertrag ausgetauschten personenbezogenen Daten richtet sich nach
nationalem Recht. Ebenso richtet sich das Recht des Betroffenen auf Erwirkung
von deren Richtigstellung oder Vernichtung nach dem nationalen Recht des
Vertragsstaates, in dem er den Antrag stellt.
Um auch Geheimhaltungsinteressen des Vertragsstaates,
der die personenbezogenen Daten übermittelt hat (etwa die Gefahr der
Vereitelung laufender Ermittlungen), im Rahmen einer Entscheidung über eine Auskunftserteilung
berücksichtigen zu können, ist der übermittelnden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben (vgl. auch § 12 PolKG).
Zu Artikel 28 (Geheimhaltung)
Dieser Artikel legt fest, dass der
Vertragsstaat, der gemäß diesem Vertrag Informationen erhält, für diese eine
gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat gewährleistet
(siehe auch das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher
Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen -
Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002).
Zu Kapitel VII (Rechtsverhältnisse)
Dieses Kapitel enthält für den gesamten
Anwendungsbereich des Vertrages Regelungen über die Rechtsverhältnisse bei
grenzüberschreitenden Amtshandlungen.
Zu Artikel 29 (Rechte und Befugnisse
von Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates)
Absatz 1 erlaubt generell bei grenzüberschreitendem
Tätigwerden nach diesem Vertrag das Tragen von Uniform und Mitführen von
Dienstwaffen und anderen Mitteln zur Zwangsausübung, außer der andere
Vertragsstaat lässt dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei nur im Fall der Notwehr
einschließlich der Nothilfe, also der Notwehr zugunsten Dritter, zulässig. Absatz 1 sieht weiters gewisse
Erleichterungen für die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt für
grenzüberschreitendes Tätigwerden von Beamten der beiden Vertragsstaaten vor.
Absatz 2 erlaubt den grenzüberschreitend tätig werdenden Beamten den Übertritt
der Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und
festgesetzten Verkehrsstunden, sofern dies zur Durchführung von Aufgaben nach
dem Vertrag erforderlich ist.
Zu Artikel 30 (Dienstverhältnisse)
Diese Bestimmung stellt klar, dass bei
grenzüberschreitendem Einschreiten die dienst- und disziplinarrechtlichen
Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.
Zu Artikel 31 (Haftung)
Werden Dritte bei grenzüberschreitenden
Einsätzen von Organen eines der beiden Vertragsstaaten geschädigt, so haftet
gemäß Absatz 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten
ist. Die Frage des Bestehens und Umfangs des Anspruchs richtet sich nach dem
nationalen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates, das in gleicher Weise
anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden zugefügt hätten.
Für den geschädigten Dritten ist es somit
unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des eigenen oder des fremden Staates
verursacht wurde.
Satz 1 von Absatz 2 regelt den
Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber dem anderen
Vertragsstaat. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf Ersuchen
des Schadenersatz leistenden Vertragsstaates stattgefunden hat.
Der zweite Satz von Absatz 2 regelt Fälle,
in denen der Staat selbst bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe
des anderen Vertragsstaates geschädigt wurde. Die Vertragsstaaten verzichten aufgrund
dieser Bestimmung grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, es sei
denn, die Beamten haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Zu Artikel 32 (Rechtsstellung der
Beamten im Bereich des Strafrechts)
Die Bestimmung unterstellt grenzüberschreitend
tätige Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen
Bestimmungen jenes Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie einschreiten.
Die Regelung entspricht Artikel 42 SDÜ.
Zu Kapitel VIII (Einbeziehung der
Zollverwaltung)
Hier werden die Befugnisse der
Zollverwaltung im Rahmen des vorliegenden Vertrages geregelt.
Zu Artikel 33 (Befugnisse der
Zollverwaltung)
Die Zollbehörden stehen im Rahmen des
Vertrages den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten gleich, wenn sie sicherheitspolizeiliche
Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach dem nationalen Recht übertragen wurden.
Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des
gewerblichen Warenverkehrs der Fall.
Wenn Zollorganen die Wahrnehmung der
Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten
Streifendienst gemäß Artikel 16 herangezogen werden.
Zu Kapitel IX (Schlussbestimmungen)
Kapitel IX enthält die für internationale
Verträge üblichen Schlussbestimmungen, wie Vorbehalte und eine Ordre
Public-Regelung sowie besondere, auf die Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden abgestellte Regelungen.
Zu Artikel 34 (Ausnahmeregelung)
Dieser Artikel enthält eine Ordre
Public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer wesentlicher
Interessen des Vertragsstaates.
Zu Artikel 35
(Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenarbeit von Experten)
Eine Zusammenkunft von Vertretern der
beiden Vertragsstaaten kann auf Verlangen eines Vertragsstaates erfolgen, um
die konkrete Durchführung des Vertrages zu regeln, Fragen in Zusammenhang mit
dessen Anwendung zu lösen sowie Vorschläge für die Fortentwicklung der
Zusammenarbeit zu machen.
Zu Artikel 36 (Lösung der Konflikte)
Zur allfällig erforderlichen Konfliktlösung
betreffend die Auslegung oder Durchführung des vorliegenden Vertrages werden
primär die nationalen Zentralstellen herangezogen. Sollte dies nicht genügen,
wird die Beilegung auf diplomatischem Wege bestimmt.
Zu Artikel 37 (Kosten)
Dieser Artikel bestimmt, dass jeder der beiden
Vertragsstaaten die seinen Behörden aus der Anwendung des Vertrages
entstehenden Kosten selbst trägt.
Zu Artikel 38 (Verhältnis zu anderen
Regelungen)
Der vorliegende Vertrag berührt sonstige
zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht. Die Regelungen
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Kriminalitätsbekämpfung durch die nationalen Zentralstellen werden durch den
Vertrag ergänzt.
Absatz 3 legt fest, dass, sobald das SDÜ
auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, der vorliegende
Vertrag als Ergänzung dazu behandelt werden wird.
Zu Artikel 39 (Vorbehalt des
nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen)
Der Ausschluss der Zusammenarbeit in
Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen ergibt sich schon aus der
Beschränkung der Aufgaben in den einzelnen Bestimmungen. Absatz 1 verdeutlicht
diesen Umstand nochmals.
Ebenso ergibt sich die in Absatz 2
festgelegte Zweckbindung der polizeilichen Information bereits aus anderen
Vertragsnormen (z.B. Artikel 23). Die Notwendigkeit der Trennung wird hier
nochmals festgehalten.
Zu Artikel 40 (Inkrafttreten und
Kündigung)
Der vorliegende Vertrag bedarf der
Genehmigung durch den Nationalrat. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene
Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten jederzeit schriftlich
gekündigt werden. Der Vertrag tritt diesfalls sechs Monate nach Erhalt der
Kündigung außer Kraft. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat
der Vereinten Nationen wird von Österreich wahrgenommen.