V O R B L A T T

Problem:

Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Republik Slowenien in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes und des Ressortübereinkommens vom 23. Juni 1995. Dieser Normenbestand bildet die Grundlage für die Inanspruchnahme und Leistung von polizeilicher Amtshilfe. Durch den vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.

Ziel:

Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten.

Inhalt:

Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Zieles stehen derzeit nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Vertrag mit einem (noch) Nicht-EU-Mitgliedstaat ist (auch nach dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union) mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen der Dritten Säule vereinbar. Die Bestimmungen des Titel VI EU-V stehen dem Abschluss bilateraler Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit nicht entgegen. Der vorliegende Vertrag ist kompatibel mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Den Vertragsstaaten des SDÜ ist es nicht verwehrt, mit Drittstaaten Übereinkommen zu schließen. Art. 136 SDÜ findet aufgrund des Gegenstandes des Vertrages (im wesentlichen nur die im Rahmen von Schengen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Polizeibereich) keine Anwendung. Die Beitrittsländer, so auch die Republik Slowenien, übernehmen gemäß Art. 8 Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam den Schengen-Besitzstand als Teil des Acquis.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages, der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich der Strafverfolgungsbereiche auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem Kompetenztatbestand des Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Zivilrechtswesen). Die Regelungen über den fremdenpolizeilichen Informationsaustausch sind Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Fremdenpolizei), über die verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 4 (Straßenpolizei) zuzurechnen.

Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden hat sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich intensiviert. Beispiele sind der Abschluss des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im folgenden SDÜ; BGBl. III Nr. 90/1997), Initiativen der Europäischen Union, wie die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur Intensivierung der Polizeikooperation.

Die Republik Österreich ist darüber hinaus mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen Beitrittsländern zur Europäischen Union in Mittel- und Osteuropa eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um einen Beitrag zum Aufbau eines ungeteilten Europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten. Ein Element dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit.

Die staatenübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier der Republik Slowenien, ist dabei von besonderer Bedeutung.

Der vorliegende Vertrag hat die Verstärkung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und die gegenseitige Unterstützung durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe zum Ziel.

Der Vertrag enthält sowohl Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit durch Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die Nacheile - unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der Teilnahme Sloweniens am Schengener Regelungswerk einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen kann aufgrund der in Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik Österreich durch einen Staatsvertrag nicht erfolgen. Es ist jedoch vorgesehen, dass, sobald das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung behandelt werden wird.

Der Vertrag ermöglicht eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten und verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.

Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß § 2 Absatz 1 und dem 2. Hauptstück des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, im folgenden: PolKG; BGBl. I Nr. 104/1997) und präzisieren sie zum Teil.

Die Regelungen über die informationelle Kooperation werden durch Datenschutzbestimmungen ergänzt.

Die Befugnisse zur operationellen Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden in bestimmten Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates einzuschreiten. Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung dieser Befugnisse auch die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.

Neben den bereits aus dem SDÜ bekannten Befugnissen der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile sowie der Möglichkeit des Austausches von Verbindungsbeamten enthält der Vertrag noch weitere neue Instrumente der Zusammenarbeit, und zwar die Befugnis zur Durchführung kontrollierter Lieferungen, die Möglichkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Ermächtigung zur Bildung gemeinsamer Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, den Einsatz gemischter Streifendienste im grenznahen Raum und in besonderen Fällen auch die Möglichkeit der Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des Nachbarstaates.

Auf Grundlage des Vertrages wird die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches ermöglicht.

Zudem sieht der Vertrag auch Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung der Nachbarstaaten bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit gefährden können, vor.

Zur Restitution von Schäden, die bei der Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht werden, enthält der Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.

Eine finanzielle Mehrbelastung für die Republik Österreich ist mit der Durchführung des Vertrages nicht verbunden.


Besonderer Teil

Zu Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen)

In den Bestimmungen dieses Kapitels sind der Vertragsinhalt sowie die zuständigen Behörden und Grenzgebiete im Sinne des Vertrages definiert.

Das Kapitel enthält weiters die Regelungen zur gemeinsamen Sicherheitsanalyse beider Vertragsstaaten.

Zu Artikel 1 (Vertragsinhalt, Grenzgebiete und zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen)

In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Vertragsstaaten ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen verstärken und einander durch grenzpolizeiliche und verkehrspolizeiliche Amtshilfe unterstützen.

Weiters sind die zuständigen Sicherheitsbehörden sowie die Grenzgebiete im Sinne des vorliegenden Vertrages festgehalten.

Die zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden sind die in Artikel 78 a B-VG (sowie in den §§ 6-9 des Bundesgesetzes über die Organisation und Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - Sicherheitspolizeigesetz, im folgenden: SPG) angeführten Behörden.

Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages in der Republik Österreich sind die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark.

Die Vertragsstaaten vereinbaren gleichzeitig, einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der Behörden anzuzeigen.

Zu Artikel 2 (Gemeinsame Sicherheitsanalyse)

Ziel dieser Bestimmung ist die Erreichung eines möglichst einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich der polizeilichen Sicherheitslage in den beiden Vertragsstaaten. Zu diesem Zweck werden Lagebilder sowohl periodisch als auch anlassbezogen ausgetauscht. Weiters werden mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage analysiert.

Zu Kapitel II (Allgemeine Formen der polizeilichen Zusammenarbeit)

Kapitel II regelt die informationelle polizeiliche Zusammenarbeit, also die sogenannte internationale polizeiliche Amtshilfe (vgl § 2 Absatz 1 sowie das 2. Hauptstück des PolKG), sowie überdies die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Aus- und Fortbildung.

Der Vertrag sieht Amtshilfe sowohl auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates (Artikel 3 und 4, wobei Artikel 4 über den Bereich der informationellen Kooperation hinausgeht; siehe die unten stehenden Erläuterungen) als auch ohne Ersuchen (Artikel 5) vor.

Ein Teilbereich der informationellen Kooperation, nämlich jene bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit gefährden können, ist außerhalb dieses Kapitels in Artikel 17 geregelt (siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung).

Zu Artikel 3 (Zusammenarbeit auf Ersuchen)

Amtshilfe über Ersuchen erfolgt

         - zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie

         - zur Verhütung, Aufklärung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen,

soweit nach jeweiligem innerstaatlichem Recht nicht eine Justizbehörde zuständig ist.

Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen:

Ersuchen und Antworten darauf werden zwischen den nationalen Zentralenstellen der Vertragsstaaten (in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres bzw. als sein Hilfsapparat das Bundesministerium für Inneres) übermittelt und beantwortet.

Die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann ausnahmsweise zwischen zuständigen - nachgeordneten - Sicherheitsbehörden erfolgen, soweit

         sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf strafbare Handlungen bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten (siehe dazu die Definition in Artikel 1 Absatz 2; es umfasst auf österreichischem Territorium das Gebiet der Bundesländer Burgenland, Kärnten und Steiermark; der Bereich, in dem der unmittelbare Informationsaustausch im sog. „kleinen Grenzverkehr“ erfolgen darf, wird daher durch diesen Vertrag über den in den §§ 4 Absatz 1 zweiter Satz und 7 Absatz 2 PolKG bestimmten Bereich auf das gesamte Gebiet der Bundesländer ausgedehnt) liegt oder

         die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, also bei Gefahr im Verzug bzw. im Eilfall.

Diesfalls ist die eigene nationale Zentralstelle nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu unterrichten.

Absatz 4 enthält eine exemplifikative Aufzählung hinsichtlich des Inhalts von Ersuchen.

Absatz 5 legt das Stellen, die Übermittlung und die Beantwortung von Ersuchen im Auftrag der Justizbehörden fest.

Zu Artikel 4 (Amtshilfe in dringenden Fällen)

Artikel 4 betrifft Ersuchen der Sicherheitsbehörden um Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher Handlungen. Die Regelung geht über den Bereich der informationellen Kooperation hinaus, weil sie nicht nur den Informationsaustausch betrifft. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass es in bestimmten dringenden Fällen zulässig sein soll, dass die Sicherheitsbehörden anstelle eines Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden ein Amtshilfeersuchen stellen. Es muss jedoch ein Fall von Gefahr im Verzug vorliegen, das heißt, dass das Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem Geschäftsweg der zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.

Folgende Amtshandlungen kommen für derartige Ersuchen in Frage: Spuren- und Beweissicherungen einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Personen- und Hausdurchsuchungen und die vorläufige Festnahme.

Die Sicherheitsbehörden übermitteln das Ersuchen den zuständigen Justizbehörden im eigenen Land.

Übermittlung der Ergebnisse:

Die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden.

Im Dringlichkeitsfall (die Übermittlung der Ergebnisse der Maßnahmen ist dringlich) kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.

Zu Artikel 5 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)

Die Sicherheitsbehörden sollen im Interesse einer verbesserten Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung die Möglichkeit haben, einander im Einzelfall auch ohne Ersuchen jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben bedeutsam sind.

Hierdurch soll es den Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv grenzüberschreitend tätig zu werden.

Vorbild für die Regelung ist Artikel 46 SDÜ.

Für Sachverhalte, bei denen nach innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu beschreiten ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig.

Zu Artikel 6 (Aus- und Fortbildung)

Die Regelung stellt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Aus- und Fortbildung auf eine rechtliche Basis und vertieft sie.

Die Aufzählung der Formen der Zusammenarbeit in den Buchstaben a) bis d) ist eine exemplifikative, sodass die Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und geänderte Methoden angepasst werden kann.

Zu Kapitel III (Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit)

Kapitel III regelt das Einschreiten von österreichischen Organen auf slowenischem Hoheitsgebiet sowie das Einschreiten von slowenischen Organen auf österreichischem Hoheitsgebiet. Gegenstand ist die operationelle polizeiliche Zusammenarbeit. Hiedurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Bereich der Zusammenarbeit festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung der Befugnisse auch die Regelungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.

Zu Artikel 7 (Grenzüberschreitende Observation)

Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Observation, wie sie im SDÜ vorgesehen ist, soll auch zwischen den beiden Vertragsstaaten eingerichtet werden. Voraussetzung für die Observation ist ein zuvor gestelltes Ersuchen und der Verdacht einer im Verhältnis zum ersuchten Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat.

Zum Bedauern Österreichs war es aufgrund rechtlicher Vorbehalte Sloweniens nicht möglich, den mit Beschluss 2003/725/JI des Rates der Europäischen Union vom 02. Oktober 2003 zur Änderung von Artikel 40 Absätze 1 und 7 SDÜ (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 260 vom 11.10.2003, S. 37 f.) geänderten Absatz 1 von Artikel 40 SDÜ inhaltlich in den vorliegenden Vertrag zu übernehmen. Die Änderung bezieht sich auf die Ausweitung des zu observierenden Personenkreises über den Verdächtigen hinaus auf Personen, bei denen ernsthaft anzunehmen ist, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der verdächtigen Person führen können. Solche Personen sind etwa Zeugen, Zufallspersonen oder Verwandte, wenn diese im Zusammenhang mit dem im ersuchenden Staat eingeleiteten Ermittlungsverfahren stehen. Diese aus polizeifachlicher Sicht äußerst wünschenswerte Regelung wird zwischen den beiden Vertragsstaaten somit erst gelten, wenn das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt (siehe dazu Artikel 38 Absatz 3).

Absatz 2 sieht - so wie das SDÜ - auch eine Möglichkeit vor, in dringlichen Fällen die Observation ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen. Der Grenzübertritt ist den zuständigen Behörden unverzüglich noch während der Observation mitzuteilen.

Ein Ersuchen die Gründe beinhaltend, die den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen, die Voraussetzung für die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Observation sind, liegen vor, wenn die Strafdrohung in den Vertragsstaaten mindestens mit einer Strafuntergrenze von einem Jahr ausgestattet ist und nach Auffassung des ersuchten Vertragsstaates nicht militärische, politische oder fiskalische strafbare Handlungen darstellen.

Die Bewilligung für eine grenzüberschreitende Observation nach Absatz 1 und 3 obliegt in Österreich nach § 55 Absatz 1 ARHG dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.

Österreichische Ersuchen um grenzüberschreitende Observation werden, da Voraussetzung für deren Zulässigkeit der Verdacht einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung ist und daher eine Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hat, regelmäßig als Rechtshilfeersuchen von den zuständigen österreichischen Gerichten ausgehen.

Absatz 5 legt, angelehnt an die einschlägigen Regelungen des SDÜ, die - engen - Voraussetzungen fest, unter denen die Observation ausschließlich zulässig ist.

So müssen die observierenden Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Die observierenden Beamten sind weiters nicht befugt, die zu observierenden Personen anzuhalten oder festzunehmen. Über jede Observation ist den Behörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet, Bericht zu erstatten sowie an deren nachträglichen Ermittlungen unterstützend mitzuwirken. Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies erforderlich und nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist.

Zu Artikel 8 (Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken)

Nach diesem Artikel sind grenzüberschreitende Observationen auch zur Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Aufgaben möglich, nämlich zur Gefahrenabwehr bei auslieferungsfähigen Straftaten, zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität oder zur Verhinderung einer von einer bestimmten Person geplanten auslieferungsfähigen Straftat noch in deren Vorbereitungsstadium.

Die grenzüberschreitende Observation zur Gefahrenabwehr ist aber nur insoweit zulässig, als der Zweck nicht durch die Übernahme der Observation durch Organe des anderen Vertragsstaates oder die Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 erreicht werden kann. Überdies ist die grenzüberschreitende Observation zur Gefahrenabwehr ausgeschlossen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder einzuleiten wäre. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen für die Observation nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrages.

Zu Artikel 9 (Grenzüberschreitende Nacheile)

Die grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 9 des Vertrages ist den Vorschriften des Artikel 41 SDÜ nachgebildet.

Voraussetzung ist die Betretung einer Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat oder die Flucht aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme (in Österreich: eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme nach dem österreichischen Strafrecht) wegen solcher Taten.

Dabei genügt es, wenn die gegenständliche Straftat auch nur versucht wurde.

Die grenzüberschreitende Nacheile ist weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Sie kann auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen. Sie ist - anders als nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b) - nicht nur über Land-, sondern auch über Luft- und Wassergrenzen zulässig.

Den nacheilenden Beamten kommt ein Festhalterecht nach Maßgabe des am Festnahmeort geltenden materiellen Rechts zu, und zwar nach den in Absatz 5 Buchstaben f) festgelegten Modalitäten.

Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Nacheile ausschließlich zulässig ist, sind in Absatz 5 enthalten. Diese orientieren sich am SDÜ.

So müssen die nacheilenden Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Uniform, besondere Kennzeichen oder durch am Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen nicht erlaubt. Die nacheilenden Beamten haben sich nach jedem Einschreiten gemäß Absatz 1 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates zu melden und Bericht zu erstatten. An nachträglichen Ermittlungen wird seitens der Behörden des Vertragsstaates, aus dessen Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Nacheile stattgefunden hat, unterstützend mitgewirkt.

Absatz 6 ist Artikel 41 Absatz 6 SDÜ nachgebildet.

Zu Artikel 10 (Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken)

Hier handelt es sich um einen Sonderfall der grenzüberschreitenden Nacheile zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Die Missachtung eindeutiger Anhaltezeichen und eine in der Folge deswegen herbeigeführte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind Voraussetzung und berechtigen zur Nacheile. Diese ist abzubrechen, wenn die zuständige Behörde des Gebietsstaates dies anordnet oder die Fortsetzung für die verfolgte Person oder Dritte zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit führt und diese Gefährdung im Hinblick auf die abzuwehrende Gefahr offenkundig unverhältnismäßig ist.

Im übrigen gilt Artikel 9 des vorliegenden Vertrages entsprechend.

Zu Artikel 11 (Kontrollierte Lieferung)

Dieser Artikel nimmt die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten Nationen, Schengen, der Europäische Union) entwickelten Grundsätze auf und ermöglicht die kontrollierte Lieferung auch zwischen den beiden Vertragsstaaten.

Auf Antrag des ersuchenden Vertragsstaates kann der ersuchte Vertragsstaat die kontrollierte Einfuhr in sein Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr gestatten, wenn nach Ansicht des ersuchenden Vertragsstaates die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen auf andere Weise aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde.

Eine Beschränkung auf besondere Gegenstände findet nicht statt. Exemplifikativ aufgezählt sind der unerlaubte Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und Diebesgut sowie Hehlerei und Geldwäscherei.

Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsstaaten abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.

Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden.

Der ersuchte Vertragsstaat stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung sicher, und zwar in der Form, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat.

Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können in Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie haben dabei die Anordnungen der Behörden des ersuchten Vertragsstaates zu befolgen.

Eine kontrollierte Lieferung bedeutet in jedem Fall, dass der die kontrollierte Lieferung bewilligende Vertragsstaat dadurch auf die Ausübung seines Strafanspruches aufgrund des Territorialitätsprinzips verzichtet.

Demgemäss sind Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft zu richten, in deren Sprengel der Transport beginnt.

Zu Artikel 12 (Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten)

Artikel 12 des Vertrages sieht vor, dass ein Vertragsstaat auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens des anderen Vertragsstaates dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität auf seinem Hoheitsgebiet zustimmen kann, wenn hinreichende Verdachtsgründe dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Für die erteilte Zustimmung besteht keine räumliche, sehr wohl aber eine zeitliche Beschränkung. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Verlängerungen der Bewilligung um jeweils einen weiteren Monat sind möglich. Grund für die zeitliche Beschränkung ist die Bewahrung der Kontrolle des Einsatzstaates über dieses Instrument.

Die verdeckte Ermittlung wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzstaates durchgeführt.

Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates.

Der Einsatz ist auf Verlangen des ersuchten Vertragsstaates zu beenden.

Zu Artikel 13 (Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten)

Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, wenn dieser der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung vorher zugestimmt hat und das jeweilige innerstaatliche Recht es zulässt.

Zu Artikel 14 (Gemeinsame Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden. Die Beamten werden diesbezüglich bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse tätig. Sie beraten und unterstützten lediglich.

Die gemischten Gruppen sind vorübergehende, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einrichtungen.

Des weiteren ist in diesem Artikel die jeweilige Beteiligung der in den Grenzgebieten zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten (Artikel 1 Absatz 2) an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern festgelegt.

Zu Artikel 15 (Entsendung von Verbindungsbeamten)

Die dem Artikel 47 SDÜ nachgebildete Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von Verbindungsbeamten. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des Empfangsstaates. Die Verbindungsbeamten dürfen keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen, sondern werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als „verlängerter Arm des Entsendestaates“, tätig.

Absatz 3 sieht überdies die Möglichkeit vor, dass Verbindungsbeamte des einen Vertragsstaates, die in einem dritten Staat stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen die Interessen das anderen Vertragsstaates mit wahrnehmen können.

Eine vergleichbare Regelung wurde auf Ebene der Europäischen Union mittels Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 067 vom 12.03.2003, S. 27 ff.), geschaffen.

Zu Artikel 16 (Gemischter Streifendienst entlang der gemeinsamen Staatsgrenze)

Gemeinsame Streifendienste können nicht nur zur Gefahrenabwehr und Bekämpfung von strafbaren Handlungen, sondern auch zur Grenzüberwachung erfolgen. Die Durchführung gemischter Streifen ist von den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten zu vereinbaren.

Absatz 2 und 3 ermöglichen in eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die Identitätsfeststellung und Anhaltung von Personen begrenzt. Ausnahmsweise können gemäß Absatz 3 auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen ausgeübt werden, etwa wenn ein Beamter auf seinem Hoheitsgebiet eine Festnahme durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher Überlegenheit zu vereiteln sucht; in diesem Fall darf ihn der Beamte des anderen Vertragsstaates entsprechend unterstützen. Bei hoheitlichem Einschreiten nach Absatz 2 und 3 ist das Recht jenes Vertragsstaates anzuwenden, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Das in § 15 Absatz 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher bei gemischten Streifen nicht zur Anwendung.

Zu Artikel 17 (Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung)

Die gegenseitige Unterstützung bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, kann durch Informationsaustausch, Ergreifen abgestimmter polizeilicher Maßnahmen und/oder durch Zurverfügungstellen von Experten und Ausrüstung erfolgen.

Österreich hat mit Slowenien ein Übereinkommen über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (BGBl. III Nr. 87/1998) sowie ein Übereinkommen über den frühzeitigen Austausch von Informationen bei radiologischen Gefahren und über Fragen gemeinsamen Interesses aus dem Bereich der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes (BGBl. III Nr. 176/1998) geschlossen. Diese bleiben von Artikel 17 unberührt.

Zu Artikel 18 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen)

Die Bestimmung ermöglicht, dass bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, etwa bei einer grenzüberschreitenden Observation, Nacheile, kontrollierten Lieferung oder einer Hilfeleistung bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung. Es gelten hierbei die luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaates. Abweichungen von den Vorschriften für den Luftverkehr sind nur im Rahmen des Absatzes 2 möglich. Vor dem Einsatz von Luftfahrzeugen besteht gemäß Absatz 3 eine besondere Informationspflicht gegenüber der zuständigen Flugsicherungsstelle.

Zu Kapitel IV (Verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit)

Dieses Kapitel regelt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsstaaten im verkehrspolizeilichen Bereich.

Zu Artikel 19 (Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)

Dieser Artikel enthält eine exemplifikative Aufzählung der Formen der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit. Diese besteht insbesondere in gegenseitiger Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände (z.B. Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse), und Maßnahmen (Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen), um hierdurch in diesem Bereich einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrsablauf zu ermöglichen.

Der Informationsaustausch umfasst aber auch die aus der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

Absatz 2 enthält Bestimmungen zur Übermittlungsform (schriftlich bzw. mündlich).

Zu Artikel 20 (Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit)

Dieser Artikel regelt den Übermittlungsweg. Absatz 1 legt die Zuständigkeit der nationalen Zentralstellen fest. Absatz 2 sieht davon eine Ausnahme vor, die innerstaatlich zuständigen nationalen Behörden und Dienststellen ebenfalls, allerdings in eingeschränktem Umfang, den Informationsaustausch erlaubt.

Zu Kapitel V (Gemeinsame Kontaktdienststellen)

Das Kapitel enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen und schafft dafür die erforderliche Rechtsgrundlage.

Zu Artikel 21 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen)

Den Vertragsstaaten wird die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ermöglicht.

Der vorliegende Vertrag schafft die Rechtsgrundlage; die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle samt den Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Verteilung der Kosten sind gesonderten Vereinbarungen vorbehalten.

In den gemeinsamen Kontaktdienststellen sollen Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs räumlich unmittelbar zusammen arbeiten.

Sie üben lediglich eine Unterstützungsfunktion aus, indem sie - unbeschadet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen - Informationen austauschen, analysieren und weiterleiten sowie koordinierend tätig werden.

Sie können auch an der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte vorbereitend und unterstützend mitwirken.

Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen gemäß Absatz 4 der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

Die selbständige Durchführung operativer Einsätze ist nicht zulässig.

Die beiden Vertragsstaaten können vereinbaren, dass auch Beamte aus anderen Staaten in einer gemeinsamen Kontaktdienststelle mitwirken können.

Zu Kapitel VI (Datenschutz)

Die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen im wesentlichen den Regelungen des PolKG und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Einzelne Sonderregelungen werden im folgenden entsprechend dargestellt.

Zu Artikel 22 (Grundsatz)

Für personenbezogene Daten, die nach dem vorliegenden Vertrag übermittelt werden, gelten grundsätzlich die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten im empfangenden Staat maßgebenden Vorschriften. Eine Einschränkung dieses Prinzips ergibt sich aus der Angabe des Verwendungszwecks und von Bedingungen, die ein Vertragsstaat im Zuge einer Datenübermittlung gestellt hat.

Da der Datenverkehr österreichischer mit slowenischen Sicherheitsbehörden durch diesen im Gesetzesrang stehenden Vertrag besonders geregelt wird, bedarf der personenbezogene Informationsaustausch keiner Zustimmung durch die Datenschutzkommission (vgl. § 12 Absatz 3 Ziffer 3 DSG 2000).

Zu Artikel 23 (Zweckbindung)

Absatz 1 sieht eine dem § 9 Absatz 1 PolKG entsprechende Verwendungsbeschränkung für übermittelte Daten vor.

Absatz 2 trifft hiervon eine abweichende Regelung, indem zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben übermittelte Daten auch für strafprozessuale Zwecke und umgekehrt verwendet werden dürfen, jedoch nur zur Abwehr erheblicher Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten.

Zu Artikel 24 (Vernichtung)

Die Pflicht zur Vernichtung entspricht den vergleichbaren nationalen Bestimmungen (vgl. § 10 Absatz 2 PolKG, § 63 SPG und § 27 DSG 2000).

Zu Artikel 25 (Verständigung)

Der vorliegende Vertrag erlegt den Behörden des Empfängerstaates im Sinne von § 8 Absatz 3 Ziffer 3 PolKG die Pflicht zur Auskunft über die Verwendung übermittelter personenbezogener Daten auf. Hinsichtlich der Verständigungspflichten nach Absatz 2 und 3 wird auf § 10 Absatz 1 PolKG hingewiesen.

Zu Artikel 26 (Protokollierung)

Die Protokollierung von Datenübermittlungen ist eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung vor unrechtmäßiger Datenverwendung und der Kontrolle der Zulässigkeit von Übermittlungen.

Absatz 1 legt einen Mindestinhalt für eine Protokollierung von Datenübermittlungen fest.

Die dreijährige Mindestaufbewahrungsdauer für Protokolldaten entspricht dem in § 14 Absatz 5 DSG 2000 normierten Standard.

Die in Absatz 3 vorgesehene Verwendungsbeschränkung für Protokolldaten ist hingegen strikter als die Regelung nach § 14 Absatz 4 DSG 2000.

Zu Artikel 27 (Verfahren bei Anträgen auf Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Vernichtung)

Das Auskunftsrecht über die Verwendung der nach diesem Vertrag ausgetauschten personenbezogenen Daten richtet sich nach nationalem Recht. Ebenso richtet sich das Recht des Betroffenen auf Erwirkung von deren Richtigstellung oder Vernichtung nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem er den Antrag stellt.

Um auch Geheimhaltungsinteressen des Vertragsstaates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat (etwa die Gefahr der Vereitelung laufender Ermittlungen), im Rahmen einer Entscheidung über eine Auskunftserteilung berücksichtigen zu können, ist der übermittelnden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. auch § 12 PolKG).

Zu Artikel 28 (Geheimhaltung)

Dieser Artikel legt fest, dass der Vertragsstaat, der gemäß diesem Vertrag Informationen erhält, für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat gewährleistet (siehe auch das Bundesgesetz über die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur sicheren Verwendung von Informationen - Informationssicherheitsgesetz - InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002).

Zu Kapitel VII (Rechtsverhältnisse)

Dieses Kapitel enthält für den gesamten Anwendungsbereich des Vertrages Regelungen über die Rechtsverhältnisse bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen.

Zu Artikel 29 (Rechte und Befugnisse von Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates)

Absatz 1 erlaubt generell bei grenzüberschreitendem Tätigwerden nach diesem Vertrag das Tragen von Uniform und Mitführen von Dienstwaffen und anderen Mitteln zur Zwangsausübung, außer der andere Vertragsstaat lässt dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe, also der Notwehr zugunsten Dritter, zulässig.  Absatz 1 sieht weiters gewisse Erleichterungen für die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt für grenzüberschreitendes Tätigwerden von Beamten der beiden Vertragsstaaten vor. Absatz 2 erlaubt den grenzüberschreitend tätig werdenden Beamten den Übertritt der Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und festgesetzten Verkehrsstunden, sofern dies zur Durchführung von Aufgaben nach dem Vertrag erforderlich ist.

Zu Artikel 30 (Dienstverhältnisse)

Diese Bestimmung stellt klar, dass bei grenzüberschreitendem Einschreiten die dienst- und disziplinarrechtlichen Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.

Zu Artikel 31 (Haftung)

Werden Dritte bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Organen eines der beiden Vertragsstaaten geschädigt, so haftet gemäß Absatz 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Die Frage des Bestehens und Umfangs des Anspruchs richtet sich nach dem nationalen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates, das in gleicher Weise anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden zugefügt hätten.

Für den geschädigten Dritten ist es somit unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des eigenen oder des fremden Staates verursacht wurde.

Satz 1 von Absatz 2 regelt den Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber dem anderen Vertragsstaat. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf Ersuchen des Schadenersatz leistenden Vertragsstaates stattgefunden hat.

Der zweite Satz von Absatz 2 regelt Fälle, in denen der Staat selbst bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe des anderen Vertragsstaates geschädigt wurde. Die Vertragsstaaten verzichten aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, es sei denn, die Beamten haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Zu Artikel 32 (Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts)

Die Bestimmung unterstellt grenzüberschreitend tätige Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen Bestimmungen jenes Vertragsstaates, auf dessen Territorium sie einschreiten. Die Regelung entspricht Artikel 42 SDÜ.

Zu Kapitel VIII (Einbeziehung der Zollverwaltung)

Hier werden die Befugnisse der Zollverwaltung im Rahmen des vorliegenden Vertrages geregelt.

Zu Artikel 33 (Befugnisse der Zollverwaltung)

Die Zollbehörden stehen im Rahmen des Vertrages den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsstaaten gleich, wenn sie sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach dem nationalen Recht übertragen wurden. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des gewerblichen Warenverkehrs der Fall.

Wenn Zollorganen die Wahrnehmung der Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 herangezogen werden.

Zu Kapitel IX (Schlussbestimmungen)

Kapitel IX enthält die für internationale Verträge üblichen Schlussbestimmungen, wie Vorbehalte und eine Ordre Public-Regelung sowie besondere, auf die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden abgestellte Regelungen.

Zu Artikel 34 (Ausnahmeregelung)

Dieser Artikel enthält eine Ordre Public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen des Vertragsstaates.

Zu Artikel 35 (Durchführungsabsprachen und Änderungen sowie Zusammenarbeit von Experten)

Eine Zusammenkunft von Vertretern der beiden Vertragsstaaten kann auf Verlangen eines Vertragsstaates erfolgen, um die konkrete Durchführung des Vertrages zu regeln, Fragen in Zusammenhang mit dessen Anwendung zu lösen sowie Vorschläge für die Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu machen.

Zu Artikel 36 (Lösung der Konflikte)

Zur allfällig erforderlichen Konfliktlösung betreffend die Auslegung oder Durchführung des vorliegenden Vertrages werden primär die nationalen Zentralstellen herangezogen. Sollte dies nicht genügen, wird die Beilegung auf diplomatischem Wege bestimmt.

Zu Artikel 37 (Kosten)

Dieser Artikel bestimmt, dass jeder der beiden Vertragsstaaten die seinen Behörden aus der Anwendung des Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt.

Zu Artikel 38 (Verhältnis zu anderen Regelungen)

Der vorliegende Vertrag berührt sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch die nationalen Zentralstellen werden durch den Vertrag ergänzt.

Absatz 3 legt fest, dass, sobald das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung dazu behandelt werden wird.

Zu Artikel 39 (Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen)

Der Ausschluss der Zusammenarbeit in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen ergibt sich schon aus der Beschränkung der Aufgaben in den einzelnen Bestimmungen. Absatz 1 verdeutlicht diesen Umstand nochmals.

Ebenso ergibt sich die in Absatz 2 festgelegte Zweckbindung der polizeilichen Information bereits aus anderen Vertragsnormen (z.B. Artikel 23). Die Notwendigkeit der Trennung wird hier nochmals festgehalten.

Zu Artikel 40 (Inkrafttreten und Kündigung)

Der vorliegende Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann von jedem der beiden Vertragsstaaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt diesfalls sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen wird von Österreich wahrgenommen.