Vorblatt

Problem:

Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der Slowakischen Republik in der Handhabung des österreichischen Polizeikooperationsgesetzes und des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Notenwechsels betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (BGBl. 1046/1994). Durch den vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.

Ziel:

Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien.

Inhalt:

Verstärkung und Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten; Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung; Beschleunigung und Vereinfachung des Informationsaustausches; Ermöglichung grenzüberschreitender Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur Unterstützung des Nachbarstaates.

Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe.

Er enthält auch bestimmte neuere Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Zieles stehen derzeit nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Vertrag mit einem (noch) Nicht-EU-Mitgliedstaat ist (auch nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union) mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen der Dritten Säule vereinbar. Die Bestimmungen des Titel VI EU-V stehen dem Abschluss bilateraler Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit nicht entgegen. Der vorliegende Vertrag ist kompatibel mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Den Vertragsstaaten des SDÜ ist es nicht verwehrt, mit Drittstaaten Übereinkommen zu schließen. Art. 136 SDÜ findet aufgrund des Gegenstandes des Vertrages (im wesentlichen nur die im Rahmen von Schengen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Polizeibereich) keine Anwendung. Die Beitrittsländer, so auch die Slowakische Republik, übernehmen gemäß Art. 8 Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam den Schengen-Besitzstand als Teil des Acquis.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

E R L Ä U T E R U N G E N

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages, der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich der Strafverfolgungsbereiche auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem Kompetenztatbestand des Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Zivilrechtswesen). Die Regelungen über den fremdenpolizeilichen Informationsaustausch sind Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Fremdenpolizei), über die verkehrspolizeiliche Zusammenarbeit Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 4 (Straßenpolizei) zuzurechnen.

Die internationale Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden hat sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der Anforderungen an sie deutlich intensiviert. Beispiele sind der Abschluss des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im folgenden SDÜ; BGBl. III Nr. 90/1997), Initiativen der Europäischen Union, wie die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur Intensivierung der Polizeikooperation.

Die Republik Österreich ist darüber hinaus mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen Beitrittsländern zur Europäischen Union in Mittel- und Osteuropa eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um einen Beitrag zum Aufbau eines ungeteilten Europäischen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten. Ein Element dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit.

Die staatenübergreifende polizeiliche Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier der Slowakischen Republik, ist dabei von besonderer Bedeutung.

Der vorliegende Vertrag hat die Verstärkung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und die gegenseitige Unterstützung durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe zum Ziel.

Der Vertrag enthält sowohl Regelungen zur informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit durch Einschreiten von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die Nacheile - unabhängig von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der Teilnahme der Slowakei am Schengener Regelungswerk einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen kann aufgrund der in Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik Österreich durch einen Staatsvertrag nicht erfolgen. Es ist jedoch vorgesehen, dass, sobald das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung behandelt werden wird.

Der Vertrag ermöglicht eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten und verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.

Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß § 2 Absatz 1 und dem 2. Hauptstück des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, im folgenden: PolKG; BGBl. I Nr. 104/1997) und präzisieren sie zum Teil.

Die Regelungen über die informationelle Kooperation werden durch Datenschutzbestimmungen ergänzt.

Die Befugnisse zur operationellen Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden in bestimmten Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates einzuschreiten. Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung dieser Befugnisse auch die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.

Neben den bereits aus dem SDÜ bekannten Befugnissen der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile sowie der Möglichkeit des Austausches von Verbindungsbeamten enthält der Vertrag noch weitere neue Instrumente der Zusammenarbeit, und zwar die Befugnis zur Durchführung kontrollierter Lieferungen, die Möglichkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler, die Ermächtigung zur Bildung gemeinsamer Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen, den Einsatz gemischter Streifendienste im grenznahen Raum und in besonderen Fällen auch die Möglichkeit der Entsendung von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des Nachbarstaates.

Auf Grundlage des Vertrages wird die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches ermöglicht.

Zur Restitution von Schäden, die bei der Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht werden, enthält der Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.

Eine finanzielle Mehrbelastung für die Republik Österreich ist mit der Durchführung des Vertrages nicht verbunden.

Besonderer Teil

Zu Kapitel I (Grundsatzbestimmungen)

In den Bestimmungen dieses Kapitels sind der Vertragsgegenstand definiert und die Regelungen zur gemeinsamen Sicherheitsanalyse beider Vertragsparteien enthalten.

Zu Artikel 1 (Vertragsgegenstand)

In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen verstärken und einander durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe unterstützen.

Dabei bleiben die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch die nationalen Zentralstellen unberührt.

Zu Artikel 2 (Gemeinsame Sicherheitsanalyse)

Ziel dieser Bestimmung ist die Erreichung eines möglichst einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich der polizeilichen Sicherheitslage der beiden Vertragsparteien. Zu diesem Zweck werden Lagebilder sowohl periodisch als auch anlassbezogen ausgetauscht. Weiters werden mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage analysiert.

Zu Kapitel II (Allgemeine Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit)

Kapitel II regelt die informationelle polizeiliche Zusammenarbeit, also die sogenannte internationale polizeiliche Amtshilfe (vgl § 2 Absatz 1 sowie das 2. Hauptstück des PolKG), sowie überdies die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Aus- und Fortbildung.

Der Vertrag sieht Amtshilfe sowohl auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden einer Vertragspartei (Artikel 3 und 4, wobei Artikel 4 über den Bereich der informationellen Kooperation hinausgeht; siehe die unten stehenden Erläuterungen) als auch ohne Ersuchen (Artikel 5) vor.

Zu Artikel 3 (Zusammenarbeit auf Ersuchen)

Amtshilfe über Ersuchen erfolgt

         -      zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordung sowie

         -      zur Verhütung und Bekämpfung von strafbaren Handlungen,

soweit nach jeweiligem innerstaatlichem Recht nicht eine Justizbehörde zuständig ist.

Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen:

Ersuchen und Antworten darauf werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien (in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres bzw. als sein Hilfsapparat das Bundesministerium für Inneres) übermittelt.

Die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann ausnahmsweise zwischen zuständigen - nachgeordneten - Sicherheitsbehörden erfolgen, soweit

         -      sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten (siehe dazu die Definition in Artikel 3 Absatz 7; es umfasst auf österreichischem Territorium das Gebiet der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien; der Bereich, in dem der unmittelbare Informationsaustausch im sog. „kleinen Grenzverkehr“ erfolgen darf, wird daher durch diesen Vertrag über den in den §§ 4 Absatz 1 zweiter Satz und 7 Absatz 2 PolKG bestimmten Bereich auf das gesamte Gebiet der Bundesländer ausgedehnt) liegt, oder

         -      die Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, also bei Gefahr im Verzug bzw. im Eilfall.

Absatz 4 enthält eine exemplifikative Aufzählung hinsichtlich des Inhalts von Ersuchen.

Absatz 5 legt das Stellen, die Übermittlung und die Beantwortung von Ersuchen im Auftrag der Justizbehörden fest.

Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen über ein- und ausgehende Ersuchen erfolgt gemäß Absatz 6 nach Maßgabe des nationalen Rechts.

In den Absätzen 7 und 8 sind die Grenzgebiete sowie die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des vorliegenden Vertrages festgehalten.

Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages in der Republik Österreich sind die Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich und der Bundespolizeidirektion Wien.

Die zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden sind die in Artikel 78 a B-VG (sowie in den §§ 6-9 des Bundesgesetzes über die Organisation und Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei - Sicherheitspolizeigesetz, im folgenden: SPG) angeführten Behörden.

Zu Artikel 4 (Amtshilfe in dringenden Fällen)

Artikel 4 betrifft Ersuchen der Sicherheitsbehörden um Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher Handlungen. Die Regelung geht über den Bereich der informationellen Kooperation hinaus, weil sie nicht nur den Informationsaustausch betrifft. Der Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass es in bestimmten dringenden Fällen zulässig sein soll, dass die Sicherheitsbehörden anstelle eines Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden ein Amtshilfeersuchen stellen. Es muss jedoch ein Fall von Gefahr im Verzug vorliegen, dass heisst, dass das Ersuchen nicht rechtzeitig auf dem Geschäftsweg der zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.

Folgende Amtshandlungen kommen für derartige Ersuchen in Frage: Spuren- und Beweissicherungen einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Personen- und Hausdurchsuchungen und die vorläufige Festnahme.

Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden im eigenen Land über das Stellen und den Erhalt eines solchen Ersuchens.

Übermittlung der Ergebnisse:

Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden.

Im Dringlichkeitsfall (die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen ist dringlich) kann die ersuchte Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.

Zu Artikel 5 (Informationsübermittlung ohne Ersuchen)

Die Sicherheitsbehörden sollen im Interesse einer verbesserten Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung die Möglichkeit haben, einander im Einzelfall auch ohne vorhergehendes Ersuchen jene Informationen zu übermitteln, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben bedeutsam sind.

Hierdurch soll es den Sicherheitsbehörden ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv grenzüberschreitend tätig zu werden.

Vorbild für die Regelung ist Artikel 46 SDÜ.

Für Sachverhalte, bei denen nach innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu beschreiten ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig.

Zu Artikel 6 (Aus- und Fortbildung)

Die Regelung stellt die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Aus- und Fortbildung auf eine rechtliche Basis und vertieft sie.

Die Aufzählung der Formen der Zusammenarbeit in den Buchstaben a) bis d) ist exemplifikativ, sodass die Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und geänderte Methoden angepasst werden kann.

Zu Kapitel III (Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit)

Kapitel III regelt das Einschreiten von österreichischen Organen auf slowakischem Hoheitsgebiet sowie das Einschreiten von slowakischen Organen auf österreichischem Hoheitsgebiet. Gegenstand ist die operationelle polizeiliche Zusammenarbeit. Hiedurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen Bereich der Zusammenarbeit festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung der Befugnisse auch die Regelungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.

Zu Artikel 7 (Grenzüberschreitende Observation)

Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Observation, die im SDÜ vorgesehen ist, soll auch zwischen den beiden Vertragsparteien eingerichtet werden. Voraussetzung für eine derartige Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist ein zuvor gestelltes Ersuchen und der Verdacht einer im Verhältnis zum ersuchten Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat.

Eine Observation ist auch mit dem Ziel der Sicherstellung der Strafvollstreckung zulässig.

Die Observation ist räumlich nicht beschränkt, dass heisst, die erteilte Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf dabei auch ausserhalb von Grenzübergängen und festgesetzten Verkehrsstunden erfolgen.

Auf Verlangen der Sicherheitsbehörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an deren Beamte zu übergeben.

Absatz 2 sieht - so wie das SDÜ - auch eine Möglichkeit vor, in dringlichen Fällen die Observation ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen. Der Grenzübertritt ist den zuständigen Behörden unverzüglich noch während der Observation mitzuteilen.

Gemäß Absatz 3 ist ein Ersuchen beinhaltend die Gründe, die den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, unverzüglich nachzureichen.

Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattfindet, dies verlangt oder wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen liegen vor, wenn die Strafdrohung mindestens mit einer Strafuntergrenze von einem Jahr ausgestattet ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei nicht militärische, politische oder fiskalische strafbare Handlungen darstellen.

Die Bewilligung für eine grenzüberschreitende Observation nach Absatz 1 und 2 obliegt in Österreich gemäß § 55 Absatz 1 ARHG dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.

Österreichische Ersuchen um grenzüberschreitende Observation werden, da Voraussetzung für deren Zulässigkeit der Verdacht einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung ist und daher eine Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hat, regelmäßig als Rechtshilfeersuchen von den zuständigen österreichischen Gerichten ausgehen.

Absatz 4 legt, angelehnt an die einschlägigen Bestimmungen des SDÜ, die  Voraussetzungen fest, unter denen die Observation nach den Absätzen 1 und 2 ausschließlich zulässig ist.

So müssen die observierenden Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig. Über jede Observation ist den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht zu erstatten sowie an deren nachträglichen Ermittlungen unterstützend mitzuwirken. Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies erforderlich und nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist.

Nach Absatz 5 sind grenzüberschreitende Observationen auch zur Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Aufgaben möglich, nämlich zur Gefahrenabwehr bei auslieferungsfähigen Straftaten, zur Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität oder zur Verhinderung einer von einer bestimmten Person geplanten auslieferungsfähigen Straftat noch in deren Vorbereitungsstadium.

Die grenzüberschreitende Observation zur Gefahrenabwehr ist aber nur insoweit zulässig, als der Zweck nicht durch die Übernahme der Observation durch Organe der anderen Vertragspartei oder die Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 12 des Vertrages erreicht werden kann. Überdies ist die grenzüberschreitende Observation zur Gefahrenabwehr ausgeschlossen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder einzuleiten wäre. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen für die Observation nach Absatz 1.

Zu Artikel 8 (Grenzüberschreitende Nacheile)

Die grenzüberschreitende Nacheile nach Artikel 8 des Vertrages ist den Vorschriften des Artikel 41 SDÜ nachgebildet.

Voraussetzung ist die Betretung einer Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat oder die Flucht aus Untersuchungs- oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme wegen solcher Taten.

Dabei genügt es, wenn die gegenständliche Straftat - nur - versucht wurde.

Die grenzüberschreitende Nacheile ist weder zeitlich noch räumlich begrenzt. Sie kann auch außerhalb zugelassener Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.

Den nacheilenden Beamten kommt ein Festhalterecht nach Maßgabe des am Festnahmeort geltenden materiellen Rechts zu, und zwar nach den in Absatz 4 Buchstaben g) festgelegten Modalitäten.

Die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Nacheile ausschließlich zulässig ist, sind in Absatz 4 enthalten. Diese orientieren sich am SDÜ.

So müssen die nacheilenden Beamten jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Dienstuniform, besondere Kennzeichen oder durch am Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist ihnen nicht erlaubt. Die nacheilenden Beamten haben sich nach jedem Einschreiten gemäß Absatz 1 und 2 unverzüglich bei den örtlich zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei zu melden und Bericht zu erstatten. An nachträglichen Ermittlungen wird seitens der Behörden der Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattgefunden hat, unterstützend mitgewirkt.

Absatz 5 ist Artikel 41 Absatz 6 SDÜ nachgebildet.

Zu Artikel 9 (Kontrollierte Lieferung)

Dieser Artikel nimmt die in verschiedenen völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten Nationen, Schengen, der Europäische Union) entwickelten Grundsätze auf und ermöglicht die kontrollierte Lieferung auch zwischen den beiden Vertragsparteien.

Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr gestatten, wenn nach Ansicht der ersuchenden Vertragspartei die Ermittlung von Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen auf andere Weise aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde.

Eine Beschränkung auf besondere Gegenstände findet nicht statt. Exemplifikativ aufgezählt sind der unerlaubte Handel mit Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und Diebesgut sowie Hehlerei und Geldwäscherei.

Die kontrollierte Lieferung kann nach Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung von der ersuchten Vertragspartei beschränkt oder abgelehnt.

Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden.

Die ersuchte Vertragspartei stellt im weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung sicher, und zwar in der Form, dass sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter oder die Waren hat.

Beamte der ersuchenden Vertragspartei können in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten der ersuchten Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter begleiten. Sie haben dabei die Anordnungen der Behörden der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.

Eine kontrollierte Lieferung bedeutet in jedem Fall, dass die die kontrollierte Lieferung bewilligende Vertragspartei dadurch auf die Ausübung ihres Strafanspruches aufgrund des Territorialitätsprinzips verzichtet.

Demgemäß sind Ersuchen um kontrollierte Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft zu richten, in deren Sprengel der Transport beginnt.

Zu Artikel 10 (Verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten)

Artikel 10 des Vertrages sieht vor, dass eine Vertragspartei auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens der anderen Vertragspartei dem Einsatz von Beamten der ersuchenden Vertragspartei zur Aufklärung von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität auf ihrem Hoheitsgebiet zustimmen kann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem innerstaatlichen Recht der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist.

Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne diese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Für die erteilte Zustimmung besteht keine räumliche, sehr wohl aber eine zeitliche Beschränkung. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Verlängerungen der Bewilligung sind möglich. Grund für die zeitliche Beschränkung ist die Bewahrung der Kontrolle des Einsatzstaates über dieses Instrument.

Die verdeckte Ermittlung wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzstaates durchgeführt.

Die Leitung des Einsatzes obliegt einem Beamten der ersuchten Vertragspartei.

Der Einsatz ist auf Verlangen der ersuchten Vertragspartei zu beenden.

Zu Artikel 11 (Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung)

Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung vorher zugestimmt hat und das jeweilige innerstaatliche Recht es zulässt.

Zu Artikel 12 (Gemeinsame Kontroll-, Obserations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden. Die Beamten werden diesbezüglich bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse tätig. Sie beraten und unterstützten lediglich.

Die gemischten Gruppen sind vorübergehende, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einrichtungen.

Des weiteren ist in diesem Artikel die jeweilige Beteiligung der in den Grenzgebieten zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien (Artikel 3 Absatz 7) an grenzüberschreitenden Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern festgelegt.

Zu Artikel 13 (Entsendung von Verbindungsbeamten)

Die dem Artikel 47 SDÜ nachgebildete Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von Verbindungsbeamten. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des Empfangsstaates. Die Verbindungsbeamten dürfen keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen, sondern werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als „verlängerter Arm des Entsendestaates“, tätig.

Absatz 3 sieht überdies die Möglichkeit vor, dass Verbindungsbeamte der einen Vertragspartei, die in einem dritten Staat stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen die Interessen der anderen Vertragspartei mit wahrnehmen können.

Eine vergleichbare Regelung wurde auf Ebene der Europäischen Union mittels Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 067 vom 12.03.2003, S. 27 ff.), geschaffen.

Zu Artikel 14 (Gemischter Streifendienst entlang der Grenze)

Gemeinsame Streifendienste können nicht nur zur Gefahrenabwehr und Bekämpfung von strafbaren Handlungen, sondern auch zur Grenzüberwachung erfolgen. Die Durchführung gemischter Streifen ist von den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Absatz 2 und 3 ermöglichen in eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die Identitätsfeststellung und Anhaltung von Personen begrenzt. Ausnahmsweise können gemäß Absatz 3 auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen ausgeübt werden, etwa wenn ein Beamter auf seinem Hoheitsgebiet eine Festnahme durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher Überlegenheit zu vereiteln sucht; in diesem Fall darf ihn der Beamte der anderen Vertragspartei entsprechend unterstützen. Bei hoheitlichem Einschreiten nach Absatz 2 und 3 ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Das in § 15 Absatz 2 PolKG normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher bei gemischten Streifen nicht zur Anwendung.

Zu Artikel 15 (Einsatz von Luft- und Wasserfahrzeugen)

Die Bestimmung ermöglicht, dass bei grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag auch Luft- und Wasserfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, etwa bei einer grenzüberschreitenden Observation, Nacheile oder kontrollierten Lieferung. Es gelten hierbei die luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaates. Abweichungen von den Vorschriften für den Luftverkehr sind nur im Rahmen des Absatzes 2 möglich. Vor dem Einsatz von Luftfahrzeugen besteht gemäß Absatz 3 eine besondere Informationspflicht gegenüber der zuständigen Flugsicherungsstelle.

Zu Kapitel IV (Verkehrspolizeiliche Amtshilfe)

Dieses Kapitel regelt die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien im verkehrspolizeilichen Bereich.

Zu Artikel 16 (Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)

Dieser Artikel enthält eine exemplifikative Aufzählung der Formen der verkehrspolizeilichen Amtshilfe. Diese besteht insbesondere in gegenseitiger Information über für den Straßenverkehr wichtige Umstände (z.B. Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse), und Maßnahmen (Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen), um hierdurch in diesem Bereich einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrsablauf zu ermöglichen.

Der Informationsaustausch umfasst aber auch die aus der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie den Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.

Absatz 2 enthält Bestimmungen zur Übermittlungsform (schriftlich bzw. mündlich).

Zu Artikel 17 (Durchführung der verkehrspolizeilichen Amtshilfe)

Dieser Artikel regelt den Übermittlungsweg. Er legt die Zuständigkeit der nationalen Zentralstellen fest und sieht gleichzeitig eine Ausnahme vor, die innerstaatlich zuständigen nationalen Behörden und Dienststellen ebenfalls, allerdings in eingeschränktem Umfang, den Informationsaustausch erlaubt.

Zu Kapitel V (Gemeinsame Kontaktdienststellen)

Das Kapitel enthält die Bestimmungen hinsichtlich der Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen und schafft dafür die erforderliche Rechtsgrundlage.

Zu Artikel 18 (Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen)

Den Vertragsparteien wird die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ermöglicht.

Der vorliegende Vertrag schafft die Rechtsgrundlage; die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle samt den Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Verteilung der Kosten sind gesonderten Vereinbarungen vorbehalten.

In den gemeinsamen Kontaktdienststellen sollen Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs räumlich unmittelbar zusammen arbeiten.

Sie üben lediglich eine Unterstützungsfunktion aus, indem sie - unbeschadet des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen - Informationen austauschen, analysieren und weiterleiten sowie koordinierend tätig werden.

Sie können auch bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte vorbereitend und unterstützend mitwirken.

Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen gemäß Absatz 4 der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

Die selbständige Durchführung operativer Einsätze ist nicht zulässig.

Zu Kapitel VI (Schutz personenbezogener Daten)

Die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen im wesentlichen den Regelungen des PolKG und des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Einzelne Sonderregelungen werden im folgenden entsprechend dargestellt.

Zu Artikel 19 (Grundsatz)

Für personenbezogene Daten, die nach dem vorliegenden Vertrag übermittelt werden, gelten grundsätzlich die für die Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten im empfangenden Staat maßgebenden Vorschriften. Eine Einschränkung dieses Prinzips ergibt sich aus der Angabe des Verwendungszwecks und von Bedingungen, die eine Vertragspartei im Zuge einer Datenübermittlung gestellt hat.

Da der Datenverkehr österreichischer mit slowakischen Sicherheitsbehörden durch diesen im Gesetzesrang stehenden Vertrag besonders geregelt wird, bedarf der personenbezogene Informationsaustausch keiner Zustimmung durch die Datenschutzkommission (vgl. § 12 Absatz 3 Ziffer 3 DSG 2000).

Zu Artikel 20 (Zweckbindung)

Absatz 1 sieht eine dem § 9 Absatz 1 PolKG entsprechende Verwendungsbeschränkung für übermittelte Daten vor.

Absatz 2 trifft hiervon eine abweichende Regelung, indem zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben übermittelte Daten auch für strafprozessuale Zwecke und umgekehrt verwendet werden dürfen, jedoch nur zur Abwehr erheblicher Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten.

Zu Artikel 21 (Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung)

Die Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung entspricht den vergleichbaren nationalen Bestimmungen (vgl. § 10 Absatz 2 PolKG, § 63 SPG und § 27 DSG 2000).

Zu Artikel 22 (Verständigung über die Datenverarbeitung)

Der vorliegende Vertrag erlegt den Behörden des Empfängerstaates im Sinne von § 8 Absatz 3 Ziffer 3 PolKG die Pflicht zur Auskunft über die Verwendung übermittelter personenbezogener Daten auf. Hinsichtlich der Verständigungspflichten nach Absatz 2 und 3 wird auf § 10 Absatz 1 PolKG hingewiesen.

Zu Artikel 23 (Protokollierung)

Die Protokollierung von Datenübermittlungen ist eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung vor unrechtmäßiger Datenverwendung und der Kontrolle der Zulässigkeit von Übermittlungen.

Absatz 1 legt einen Mindestinhalt für eine Protokollierung von Datenübermittlungen fest. Übermittlungen im Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.

Die dreijährige Mindestaufbewahrungsdauer für Protokolldaten entspricht dem in § 14 Absatz 5 DSG 2000 normierten Standard.

Die in Absatz 3 vorgesehene Verwendungsbeschränkung für Protokolldaten ist hingegen strikter als die Regelung nach § 14 Absatz 4 DSG 2000.

Zu Artikel 24 (Auskunftserteilung, Richtigstellung oder Löschung)

Das Auskunftsrecht über die Verwendung der nach diesem Vertrag ausgetauschten personenbezogenen Daten richtet sich nach nationalem Recht. Ebenso richtet sich das Recht des Betroffenen auf Erwirkung von deren Richtigstellung oder Löschung nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet er den Antrag stellt.

Um auch Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartei, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat (etwa die Gefahr der Vereitelung laufender Ermittlungen), im Rahmen einer Entscheidung über eine Auskunftserteilung berücksichtigen zu können, ist der übermittelnden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. auch § 12 PolKG).

Zu Kapitel VII (Rechtsverhältnisse bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei)

Dieses Kapitel enthält für den gesamten Anwendungsbereich des Vertrages Regelungen über die Rechtsverhältnisse bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen.

Zu Artikel 25 (Einreise, Ausreise und Aufenthalt)

Dieser Artikel sieht vor, dass Bediensteten einer Vertragspartei, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet ist.

Zu Artikel 26 (Uniformen, Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen)

Artikel 26 erlaubt bei grenzüberschreitendem Tätigwerden nach diesem Vertrag das Tragen von Dienstuniform und Mitführen von Dienstwaffen und sonstigen Zwangsmitteln, außer die andere Vertragspartei lässt dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe, also der Notwehr zugunsten Dritter, zulässig. Weiters ist es den Beamten gestattet, bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Zone 15 Kilometer von der Grenze ihre Funkeinrichtungen zu verwenden; Voraussetzung dafür ist allerdings der gesicherte ungestörte Betrieb des Funksystems dieser Vertragspartei.

Zu Artikel 27 (Dienstverhältnisse)

Diese Bestimmung stellt klar, dass bei grenzüberschreitendem Einschreiten die dienst- und disziplinarrechtlichen Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.

Zu Artikel 28 (Haftung)

Werden Dritte bei grenzüberschreitenden Einsätzen von Organen einer der beiden Vertragsparteien geschädigt, so haftet gemäß Absatz 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Die Frage des Bestehens und Umfangs des Anspruchs richtet sich nach dem nationalen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates, das in gleicher Weise anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden zugefügt hätten.

Für den geschädigten Dritten ist es somit unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des eigenen oder des fremden Staates verursacht wurde.

Satz 1 von Absatz 2 regelt den Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber der anderen Vertragspartei. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf Ersuchen der Schadenersatz leistenden Vertragspartei stattgefunden hat.

Der zweite Satz von Absatz 2 regelt Fälle, in denen der Staat selbst bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe der anderen Vertragspartei geschädigt wurde. Die Vertragsparteien verzichten aufgrund dieser Bestimmung grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, es sei denn, die Beamten haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

Zu Artikel 29 (Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts)

Die Bestimmung unterstellt grenzüberschreitend tätige Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen Bestimmungen jener Vertragspartei, auf deren Territorium sie einschreiten. Die Regelung entspricht Artikel 42 SDÜ.

Zu Kapitel VIII (Einbeziehung der Zollverwaltung)

Hier werden die Befugisse der Zollverwaltung im Rahmen des vorliegenden Vertrages geregelt.

Zu Artikel 30 (Befugnisse der Zollorgane)

Die Zollorgane stehen im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien gleich, wenn sie sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen.

Österreichische Zollorgane können auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 dieses Vertrages eingesetzt werden, soweit ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde.

Zu Kapitel IX (Durchführungs- und Schlussbestimmungen)

Kapitel IX enthält die für internationale Verträge üblichen Schlussbestimmungen, wie Vorbehalte und eine Ordre Public-Regelung sowie besondere, auf die Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden abgestellte Regelungen.

Zu Artikel 31 (Ablehnung im Einzelfall)

Dieser Artikel enthält eine Ordre Public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer wesentlicher Interessen der Vertragspartei.

Zu Artikel 32 (Zusammenkunft von Experten)

Eine Zusammenkunft von Experten beider Vertragsparteien kann auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Vertrages zu lösen sowie Vorschläge für die Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu machen.

Zu Artikel 33 (Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen)

Absatz 1 bestimmt, dass die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen können.

Absatz 2 legt fest, dass Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der im vorliegenden Vertrag genannten Behörden einander von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien angezeigt werden.

Zu Artikel 34 (Kosten)

Dieser Artikel bestimmt, dass jede der beiden Vertragsparteien die ihren Behörden aus der Anwendung des Vertrages entstehenden Kosten selbst trägt.

Zu Artikel 35 (Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen)

Der Vertrag berührt sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkommen der Vertragsparteien nicht.

Absatz 2 regelt, dass, sobald das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung dazu behandelt werden wird.

Zu Artikel 36 (Vorbehalt des nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen)

Der Ausschluss der Zusammenarbeit in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen ergibt sich schon aus der Beschränkung der Aufgaben in den einzelnen Bestimmungen. Absatz 1 verdeutlicht diesen Umstand nochmals.

Ebenso ergibt sich die in Absatz 2 festgelegte Zweckbindung der polizeilichen Information bereits aus anderen Vertragsnormen (z.B. Artikel 20). Die Notwendigkeit der Trennung wird hier nochmals festgehalten.

Zu Artikel 37 (Inkrafttreten und Kündigung)

Der vorliegende Vertrag bedarf der Ratifikation. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann von jeder der beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag tritt diesfalls sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft. Nach Absatz 3 können die Vertragsparteien den Vollzug des Vertrages zeitweilig zur Gänze oder zum Teil aussetzen, falls dies die Gewährleistung der Staatssicherheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gesundheit der Bürger erfordert. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen wird von Österreich wahrgenommen.

Zu Artikel 38 (Beendigung der Geltung eines früheren Abkommens)

Dieser Artikel bestimmt, dass mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.