Vorblatt
Problem:
Im Rahmen des Aufbaus eines europäischen
Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist die Republik Österreich
mit Staaten Mittel- und Osteuropas eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen,
die in der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union durch den
erfolgten Beitritt dieser Staaten einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten
soll. Teil dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen
über die polizeiliche Zusammenarbeit. Aus österreichischer Sicht bestehen die
wesentlichen Rechtsgrundlagen für die polizeiliche Zusammenarbeit mit der
Slowakischen Republik in der Handhabung des österreichischen
Polizeikooperationsgesetzes und des Staatsvertrages über die Zusammenarbeit bei
der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der
Fassung des Notenwechsels betreffend die Weiteranwendung bestimmter
österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge (BGBl. 1046/1994). Durch den
vorliegenden Vertrag wird die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
zwischen den beiden Nachbarstaaten wesentlich erweitert und vertieft.
Ziel:
Verbesserung der Zusammenarbeit der beiden
Vertragsparteien bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen durch
die Schaffung von zeitgemäßen Rechtsgrundlagen für den polizeilichen Informationsaustausch
und die operationelle grenzüberschreitende Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien.
Inhalt:
Verstärkung und Vertiefung der
grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit der beiden Nachbarstaaten;
Verbesserung der Abstimmung der polizeilichen Strategien sowie einzelner
Ermittlungsschritte bei grenzüberschreitender Bedeutung; Beschleunigung und
Vereinfachung des Informationsaustausches; Ermöglichung grenzüberschreitender
Amtshandlungen zur Verfolgung eigener polizeilicher Interessen oder zur
Unterstützung des Nachbarstaates.
Der Vertrag sieht eine teilweise Annahme
von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk vor, nämlich
grenzüberschreitende Observation und Nacheile (unabhängig von der Abschaffung
der Grenzkontrollen) sowie die vertiefte Verpflichtung zur polizeilichen
Amtshilfe.
Er enthält auch bestimmte neuere
Regelungsmechanismen. Dazu zählen eine verstärkte regionale Zusammenarbeit der
Behörden in den Grenzgebieten, verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden
Amtshilfeverkehr, sowie einzelne neue Ermächtigungen für grenzüberschreitendes
polizeiliches Einschreiten, wie gemischte Streifen und verdeckte Ermittlungen.
Alternativen:
Andere Wege zur Erreichung des angestrebten
Zieles stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Der vorliegende Vertrag mit einem (noch)
Nicht-EU-Mitgliedstaat ist (auch nach dem Beitritt der Slowakischen Republik
zur Europäischen Union) mit EU-Recht bzw. den verbindlichen Rechtshandlungsformen
der Dritten Säule vereinbar. Die Bestimmungen des Titel VI EU-V stehen dem
Abschluss bilateraler Übereinkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit nicht
entgegen. Der vorliegende Vertrag ist kompatibel mit dem Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Den Vertragsstaaten des SDÜ ist es nicht
verwehrt, mit Drittstaaten Übereinkommen zu schließen. Art. 136 SDÜ findet
aufgrund des Gegenstandes des Vertrages (im wesentlichen nur die im Rahmen von
Schengen vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Polizeibereich) keine Anwendung.
Die Beitrittsländer, so auch die Slowakische Republik, übernehmen gemäß
Art. 8 Schengen-Protokoll zum Vertrag von Amsterdam den
Schengen-Besitzstand als Teil des Acquis.
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Keine.
E R L Ä U T E R U N G E N
Allgemeiner Teil
Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
ist gesetzändernd und gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des
Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er hat nicht politischen
Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen.
Er ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die
Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG ist nicht erforderlich, da Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder nicht berührt werden.
Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung
stützt sich hinsichtlich der sicherheitspolizeilichen Aspekte des Vertrages,
der Gefahrenabwehr, des vorbeugenden Rechtsgutschutzes, der Fahndung und der
ersten allgemeinen Hilfeleistung auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG
(Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), hinsichtlich
der Strafverfolgungsbereiche auf Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG
(Strafrechtswesen). Die Haftungsbestimmungen des Vertrages unterfallen dem
Kompetenztatbestand des Artikel 10 Absatz 1 Ziffer 6 B-VG (Zivilrechtswesen).
Die Regelungen über den fremdenpolizeilichen Informationsaustausch sind Artikel
10 Absatz 1 Ziffer 7 B-VG (Fremdenpolizei), über die verkehrspolizeiliche
Zusammenarbeit Artikel 11 Absatz 1 Ziffer 4 (Straßenpolizei) zuzurechnen.
Die internationale Zusammenarbeit der
Sicherheitsbehörden hat sich in jüngster Zeit mit dem Anwachsen der
Anforderungen an sie deutlich intensiviert. Beispiele sind der Abschluss des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen, im folgenden
SDÜ; BGBl. III Nr. 90/1997), Initiativen der Europäischen Union, wie
die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes, oder der Vereinten Nationen zur
Intensivierung der Polizeikooperation.
Die Republik Österreich ist darüber hinaus
mit damaligen Kandidaten und nunmehrigen Beitrittsländern zur Europäischen
Union in Mittel- und Osteuropa eine Sicherheitspartnerschaft eingegangen, um
einen Beitrag zum Aufbau eines ungeteilten Europäischen Raumes der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts zu leisten und einen hohen Sicherheitsstandard in
der Region auch nach der Erweiterung der Europäischen Union zu gewährleisten.
Ein Element dieser Strategie ist der Abschluss von bilateralen Übereinkommen über
die polizeiliche Zusammenarbeit.
Die staatenübergreifende polizeiliche
Zusammenarbeit mit Anrainerstaaten, wie hier der Slowakischen Republik, ist
dabei von besonderer Bedeutung.
Der vorliegende Vertrag hat die Verstärkung
der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien bei der
Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der
Verhütung und Verfolgung strafbarer Handlungen und die gegenseitige
Unterstützung durch verkehrspolizeiliche Amtshilfe zum Ziel.
Der Vertrag enthält sowohl Regelungen zur
informationellen als auch zur operationellen Zusammenarbeit durch Einschreiten
von Organen der Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates
für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Zwecke. Der Vertrag sieht eine
teilweise Annahme von Kooperationsmechanismen aus dem Schengener Regelungswerk
vor, nämlich die grenzüberschreitende Observation und die Nacheile - unabhängig
von der Abschaffung der Grenzkontrollen - sowie die vertiefte Verpflichtung zur
polizeilichen Amtshilfe. Eine Simulation der Teilnahme der Slowakei am
Schengener Regelungswerk einschließlich der Abschaffung der Grenzkontrollen
kann aufgrund der in Schengen begründeten Verpflichtungen der Republik
Österreich durch einen Staatsvertrag nicht erfolgen. Es ist jedoch vorgesehen,
dass, sobald das SDÜ auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien
gilt, der vorliegende Vertrag als Ergänzung behandelt werden wird.
Der Vertrag ermöglicht eine verstärkte
regionale Zusammenarbeit der Behörden in den jeweiligen Grenzgebieten und
verfahrensmäßige Erleichterungen im grenzüberschreitenden Amtshilfeverkehr.
Die Regelungen ergänzen die Bestimmungen
über die internationale polizeiliche Amtshilfe gemäß § 2 Absatz 1 und dem
2. Hauptstück des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche
Kooperation (Polizeikooperationsgesetz, im folgenden: PolKG; BGBl. I
Nr. 104/1997) und präzisieren sie zum Teil.
Die Regelungen über die informationelle
Kooperation werden durch Datenschutzbestimmungen ergänzt.
Die Befugnisse zur operationellen
Kooperation ermöglichen es den Organen der Sicherheitsbehörden in bestimmten
Einzelfällen auch auf dem Hoheitsgebiet des Nachbarstaates einzuschreiten.
Hierdurch wird jene völkerrechtliche Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz
1 PolKG als Voraussetzung für diesen Kooperationsbereich festlegt. Die
österreichischen Sicherheitsbehörden und ihre Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung dieser Befugnisse auch die
Bestimmungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.
Neben den bereits aus dem SDÜ bekannten
Befugnissen der grenzüberschreitenden Observation und Nacheile sowie der
Möglichkeit des Austausches von Verbindungsbeamten enthält der Vertrag noch
weitere neue Instrumente der Zusammenarbeit, und zwar die Befugnis zur
Durchführung kontrollierter Lieferungen, die Möglichkeit des Einsatzes
verdeckter Ermittler, die Ermächtigung zur Bildung gemeinsamer Kontroll-,
Observations- und Ermittlungsgruppen, den Einsatz gemischter Streifendienste im
grenznahen Raum und in besonderen Fällen auch die Möglichkeit der Entsendung
von Beamten zur Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse auf dem Gebiet des
Nachbarstaates.
Auf Grundlage des Vertrages wird die
Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des
Informationsaustausches ermöglicht.
Zur Restitution von Schäden, die bei der
Ausübung grenzüberschreitender Befugnisse verursacht werden, enthält der
Vertrag besondere Haftungsbestimmungen.
Eine finanzielle Mehrbelastung für die
Republik Österreich ist mit der Durchführung des Vertrages nicht verbunden.
Besonderer Teil
Zu Kapitel I (Grundsatzbestimmungen)
In den Bestimmungen dieses Kapitels sind
der Vertragsgegenstand definiert und die Regelungen zur gemeinsamen
Sicherheitsanalyse beider Vertragsparteien enthalten.
Zu Artikel 1 (Vertragsgegenstand)
In diesem Artikel ist festgelegt, dass die
Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhütung und Verfolgung
strafbarer Handlungen verstärken und einander durch verkehrspolizeiliche
Amtshilfe unterstützen.
Dabei bleiben die Regelungen über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch
die nationalen Zentralstellen unberührt.
Zu Artikel 2 (Gemeinsame Sicherheitsanalyse)
Ziel dieser Bestimmung ist die Erreichung
eines möglichst einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich der
polizeilichen Sicherheitslage der beiden Vertragsparteien. Zu diesem Zweck
werden Lagebilder sowohl periodisch als auch anlassbezogen ausgetauscht.
Weiters werden mindestens einmal im Jahr gemeinsam die Schwerpunkte der
Sicherheitslage analysiert.
Zu Kapitel II (Allgemeine
Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit)
Kapitel II regelt die informationelle
polizeiliche Zusammenarbeit, also die sogenannte internationale polizeiliche
Amtshilfe (vgl § 2 Absatz 1 sowie das 2. Hauptstück des PolKG), sowie
überdies die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Aus- und
Fortbildung.
Der Vertrag sieht Amtshilfe sowohl auf
Ersuchen der Sicherheitsbehörden einer Vertragspartei (Artikel 3 und 4, wobei
Artikel 4 über den Bereich der informationellen Kooperation hinausgeht; siehe
die unten stehenden Erläuterungen) als auch ohne Ersuchen (Artikel 5) vor.
Zu Artikel 3 (Zusammenarbeit auf
Ersuchen)
Amtshilfe über Ersuchen erfolgt
- zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordung sowie
- zur Verhütung und
Bekämpfung von strafbaren Handlungen,
soweit nach jeweiligem innerstaatlichem
Recht nicht eine Justizbehörde zuständig ist.
Übermittlung und Beantwortung von
Ersuchen:
Ersuchen und Antworten darauf werden
grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsparteien (in
der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres bzw. als sein
Hilfsapparat das Bundesministerium für Inneres) übermittelt.
Die Übermittlung und Beantwortung von
Ersuchen kann ausnahmsweise zwischen zuständigen - nachgeordneten -
Sicherheitsbehörden erfolgen, soweit
- sich der
grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der
Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten (siehe dazu die
Definition in Artikel 3 Absatz 7; es umfasst auf österreichischem Territorium
das Gebiet der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien; der Bereich,
in dem der unmittelbare Informationsaustausch im sog. „kleinen Grenzverkehr“
erfolgen darf, wird daher durch diesen Vertrag über den in den §§ 4 Absatz
1 zweiter Satz und 7 Absatz 2 PolKG bestimmten Bereich auf das gesamte Gebiet
der Bundesländer ausgedehnt) liegt, oder
- die Ersuchen um
Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen
Zentralstellen gestellt werden können, also bei Gefahr im Verzug bzw. im
Eilfall.
Absatz 4 enthält eine exemplifikative
Aufzählung hinsichtlich des Inhalts von Ersuchen.
Absatz 5 legt das Stellen, die Übermittlung
und die Beantwortung von Ersuchen im Auftrag der Justizbehörden fest.
Die Unterrichtung der nationalen Zentralstellen
über ein- und ausgehende Ersuchen erfolgt gemäß Absatz 6 nach Maßgabe des
nationalen Rechts.
In den Absätzen 7 und 8 sind die
Grenzgebiete sowie die zuständigen Sicherheitsbehörden im Sinne des
vorliegenden Vertrages festgehalten.
Grenzgebiete im Sinne dieses Vertrages in
der Republik Österreich sind die Zuständigkeitsbereiche der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland, der Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Niederösterreich und der Bundespolizeidirektion Wien.
Die zuständigen österreichischen
Sicherheitsbehörden sind die in Artikel 78 a B-VG (sowie in den §§ 6-9 des
Bundesgesetzes über die Organisation und Sicherheitsverwaltung und die Ausübung
der Sicherheitspolizei - Sicherheitspolizeigesetz, im folgenden: SPG)
angeführten Behörden.
Zu Artikel 4 (Amtshilfe in dringenden
Fällen)
Artikel 4 betrifft Ersuchen der
Sicherheitsbehörden um Durchführung bestimmter kriminalpolizeilicher
Handlungen. Die Regelung geht über den Bereich der informationellen Kooperation
hinaus, weil sie nicht nur den Informationsaustausch betrifft. Der Bestimmung
liegt der Gedanke zugrunde, dass es in bestimmten dringenden Fällen zulässig
sein soll, dass die Sicherheitsbehörden anstelle eines Rechtshilfeersuchens der
Justizbehörden ein Amtshilfeersuchen stellen. Es muss jedoch ein Fall von
Gefahr im Verzug vorliegen, dass heisst, dass das Ersuchen nicht rechtzeitig
auf dem Geschäftsweg der zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann, ohne
dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre.
Folgende Amtshandlungen kommen für
derartige Ersuchen in Frage: Spuren- und Beweissicherungen einschließlich der
Durchführung von körperlichen Untersuchungen, Personen- und Hausdurchsuchungen
und die vorläufige Festnahme.
Die Sicherheitsbehörden unterrichten die
zuständigen Justizbehörden im eigenen Land über das Stellen und den Erhalt
eines solchen Ersuchens.
Übermittlung der Ergebnisse:
Die Übermittlung der Ergebnisse der
durchgeführten Maßnahmen an den ersuchenden Staat bedarf eines förmlichen
Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden.
Im Dringlichkeitsfall (die Übermittlung der
Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen ist dringlich) kann die ersuchte
Sicherheitsbehörde die Ergebnisse nach Einwilligung der zuständigen
Justizbehörde unmittelbar an die ersuchende Sicherheitsbehörde übermitteln.
Zu Artikel 5
(Informationsübermittlung ohne Ersuchen)
Die Sicherheitsbehörden sollen im Interesse
einer verbesserten Gefahrenabwehr und Verbrechensbekämpfung die Möglichkeit
haben, einander im Einzelfall auch ohne vorhergehendes Ersuchen jene Informationen
zu übermitteln, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben bedeutsam sind.
Hierdurch soll es den Sicherheitsbehörden
ermöglicht werden, nicht nur reaktiv, sondern auch aktiv grenzüberschreitend
tätig zu werden.
Vorbild für die Regelung ist Artikel 46
SDÜ.
Für Sachverhalte, bei denen nach
innerstaatlichem Recht der Rechtshilfeweg der Justizbehörden zu beschreiten
ist, ist eine Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung nicht zulässig.
Zu Artikel 6 (Aus- und Fortbildung)
Die Regelung stellt die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien im Bereich der Aus- und Fortbildung auf eine rechtliche Basis
und vertieft sie.
Die Aufzählung der Formen der
Zusammenarbeit in den Buchstaben a) bis d) ist exemplifikativ, sodass die
Kooperation hier laufend an neue Bedürfnisse und geänderte Methoden angepasst
werden kann.
Zu Kapitel III (Besondere Formen der
polizeilichen Zusammenarbeit)
Kapitel III regelt das Einschreiten von
österreichischen Organen auf slowakischem Hoheitsgebiet sowie das Einschreiten
von slowakischen Organen auf österreichischem Hoheitsgebiet. Gegenstand ist die
operationelle polizeiliche Zusammenarbeit. Hiedurch wird jene völkerrechtliche
Grundlage geschaffen, die § 16 Absatz 1 PolKG als Voraussetzung für diesen
Bereich der Zusammenarbeit festlegt. Die österreichischen Sicherheitsbehörden
und ihre Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Ausübung der
Befugnisse auch die Regelungen des 3. Hauptstückes des PolKG zu beachten.
Zu Artikel 7 (Grenzüberschreitende
Observation)
Die Möglichkeit der grenzüberschreitenden
Observation, die im SDÜ vorgesehen ist, soll auch zwischen den beiden
Vertragsparteien eingerichtet werden. Voraussetzung für eine derartige
Observation im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist ein zuvor gestelltes
Ersuchen und der Verdacht einer im Verhältnis zum ersuchten Vertragsstaat
auslieferungsfähigen Straftat.
Eine Observation ist auch mit dem Ziel der
Sicherstellung der Strafvollstreckung zulässig.
Die Observation ist räumlich nicht
beschränkt, dass heisst, die erteilte Zustimmung gilt für das gesamte
Hoheitsgebiet. Das Überschreiten der Staatsgrenze darf dabei auch ausserhalb
von Grenzübergängen und festgesetzten Verkehrsstunden erfolgen.
Auf Verlangen der Sicherheitsbehörden der
Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet, ist sie an
deren Beamte zu übergeben.
Absatz 2 sieht - so wie das SDÜ - auch eine
Möglichkeit vor, in dringlichen Fällen die Observation ohne vorherige
Zustimmung des anderen Vertragsstaates auf dessen Hoheitsgebiet fortzusetzen. Der
Grenzübertritt ist den zuständigen Behörden unverzüglich noch während der
Observation mitzuteilen.
Gemäß Absatz 3 ist ein Ersuchen beinhaltend
die Gründe, die den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen,
unverzüglich nachzureichen.
Die Observation ist einzustellen, sobald
die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattfindet, dies verlangt oder
wenn die Zustimmung nicht zwölf Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
liegen vor, wenn die Strafdrohung mindestens mit einer Strafuntergrenze von
einem Jahr ausgestattet ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei
nicht militärische, politische oder fiskalische strafbare Handlungen
darstellen.
Die Bewilligung für eine
grenzüberschreitende Observation nach Absatz 1 und 2 obliegt in Österreich
gemäß § 55 Absatz 1 ARHG dem Gerichtshof erster Instanz, in dessen
Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird.
Österreichische Ersuchen um
grenzüberschreitende Observation werden, da Voraussetzung für deren
Zulässigkeit der Verdacht einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung ist
und daher eine Anzeigeerstattung an die Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen
hat, regelmäßig als Rechtshilfeersuchen von den zuständigen österreichischen
Gerichten ausgehen.
Absatz 4 legt, angelehnt an die
einschlägigen Bestimmungen des SDÜ, die
Voraussetzungen fest, unter denen die Observation nach den Absätzen 1
und 2 ausschließlich zulässig ist.
So müssen die observierenden Beamten
jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Das Betreten
von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht
zulässig. Über jede Observation ist den Behörden der Vertragspartei, auf deren
Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht zu erstatten sowie an deren
nachträglichen Ermittlungen unterstützend mitzuwirken. Zur Durchführung der
Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies
erforderlich und nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die
Observation fortgesetzt wird, zulässig ist.
Nach Absatz 5 sind grenzüberschreitende
Observationen auch zur Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Aufgaben
möglich, nämlich zur Gefahrenabwehr bei auslieferungsfähigen Straftaten, zur Abwehr
bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität oder zur Verhinderung einer von
einer bestimmten Person geplanten auslieferungsfähigen Straftat noch in deren
Vorbereitungsstadium.
Die grenzüberschreitende Observation zur
Gefahrenabwehr ist aber nur insoweit zulässig, als der Zweck nicht durch die
Übernahme der Observation durch Organe der anderen Vertragspartei oder die
Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 12 des Vertrages erreicht
werden kann. Überdies ist die grenzüberschreitende Observation zur
Gefahrenabwehr ausgeschlossen, wenn bereits ein Ermittlungsverfahren anhängig
ist oder einzuleiten wäre. In diesen Fällen richten sich die Voraussetzungen
für die Observation nach Absatz 1.
Zu Artikel 8 (Grenzüberschreitende
Nacheile)
Die grenzüberschreitende Nacheile nach
Artikel 8 des Vertrages ist den Vorschriften des Artikel 41 SDÜ nachgebildet.
Voraussetzung ist die Betretung einer
Person bei der Begehung von oder der Teilnahme an einer im anderen
Vertragsstaat auslieferungsfähigen Straftat oder die Flucht aus Untersuchungs-
oder Strafhaft oder einer vorbeugenden Maßnahme wegen solcher Taten.
Dabei genügt es, wenn die gegenständliche
Straftat - nur - versucht wurde.
Die grenzüberschreitende Nacheile ist weder
zeitlich noch räumlich begrenzt. Sie kann auch außerhalb zugelassener
Grenzübergänge und festgesetzter Verkehrsstunden erfolgen.
Den nacheilenden Beamten kommt ein
Festhalterecht nach Maßgabe des am Festnahmeort geltenden materiellen Rechts
zu, und zwar nach den in Absatz 4 Buchstaben g) festgelegten Modalitäten.
Die weiteren Voraussetzungen, unter denen
die Nacheile ausschließlich zulässig ist, sind in Absatz 4 enthalten. Diese
orientieren sich am SDÜ.
So müssen die nacheilenden Beamten
jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen. Die nacheilenden
Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine
Dienstuniform, besondere Kennzeichen oder durch am Fahrzeug angebrachte
Zusatzeinrichtungen. Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht
zugänglichen Grundstücken ist ihnen nicht erlaubt. Die nacheilenden Beamten
haben sich nach jedem Einschreiten gemäß Absatz 1 und 2 unverzüglich bei den
örtlich zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei zu melden und Bericht
zu erstatten. An nachträglichen Ermittlungen wird seitens der Behörden der
Vertragspartei, aus deren Hoheitsgebiet die nacheilenden Beamten kommen, auf
Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattgefunden
hat, unterstützend mitgewirkt.
Absatz 5 ist Artikel 41 Absatz 6 SDÜ
nachgebildet.
Zu Artikel 9 (Kontrollierte
Lieferung)
Dieser Artikel nimmt die in verschiedenen
völkerrechtlichen Übereinkommen (der Vereinten Nationen, Schengen, der
Europäische Union) entwickelten Grundsätze auf und ermöglicht die kontrollierte
Lieferung auch zwischen den beiden Vertragsparteien.
Auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei
kann die ersuchte Vertragspartei die kontrollierte Einfuhr in ihr
Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr
gestatten, wenn nach Ansicht der ersuchenden Vertragspartei die Ermittlung von
Auftraggebern und anderen Tatbeteiligten oder die Aufdeckung von Verteilerwegen
auf andere Weise aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde.
Eine Beschränkung auf besondere Gegenstände
findet nicht statt. Exemplifikativ aufgezählt sind der unerlaubte Handel mit
Suchtmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld und Diebesgut sowie Hehlerei
und Geldwäscherei.
Die kontrollierte Lieferung kann nach
Absprache zwischen den beiden Vertragsparteien abgefangen und derart zur
Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt
oder ganz oder teilweise ersetzt wird.
Wenn von der Ware ein nicht vertretbares
Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung von der
ersuchten Vertragspartei beschränkt oder abgelehnt.
Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die
Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt, um eine Kontrollunterbrechung zu
vermeiden.
Die ersuchte Vertragspartei stellt im
weiteren Verlauf des Transportes dessen ständige Überwachung sicher, und zwar
in der Form, dass sie zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs auf die Täter
oder die Waren hat.
Beamte der ersuchenden Vertragspartei
können in Absprache mit der ersuchten Vertragspartei die kontrollierte
Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten der
ersuchten Vertragspartei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse weiter
begleiten. Sie haben dabei die Anordnungen der Behörden der ersuchten
Vertragspartei zu befolgen.
Eine kontrollierte Lieferung bedeutet in
jedem Fall, dass die die kontrollierte Lieferung bewilligende Vertragspartei
dadurch auf die Ausübung ihres Strafanspruches aufgrund des
Territorialitätsprinzips verzichtet.
Demgemäß sind Ersuchen um kontrollierte
Ausfuhr an die Staatsanwaltschaft zu richten, in deren Sprengel der Transport
beginnt.
Zu Artikel 10 (Verdeckte Ermittlungen
zur Aufklärung von Straftaten)
Artikel 10 des Vertrages sieht vor, dass
eine Vertragspartei auf Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens der anderen
Vertragspartei dem Einsatz von Beamten der ersuchenden Vertragspartei zur Aufklärung
von Straftaten unter einer ihnen verliehenen veränderten Identität auf ihrem
Hoheitsgebiet zustimmen kann, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Straftat vorliegt, für die nach dem innerstaatlichen Recht
der Einsatz verdeckter Ermittler zulässig ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit ist,
dass die Aufklärung des Sachverhalts ohne diese Maßnahme aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
Für die erteilte Zustimmung besteht keine
räumliche, sehr wohl aber eine zeitliche Beschränkung. Verdeckte Ermittlungen
können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden. Verlängerungen
der Bewilligung sind möglich. Grund für die zeitliche Beschränkung ist die
Bewahrung der Kontrolle des Einsatzstaates über dieses Instrument.
Die verdeckte Ermittlung wird nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Einsatzstaates durchgeführt.
Die Leitung des Einsatzes obliegt einem
Beamten der ersuchten Vertragspartei.
Der Einsatz ist auf Verlangen der ersuchten
Vertragspartei zu beenden.
Zu Artikel 11 (Verdeckte Ermittlungen
zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung)
Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von
auslieferungsfähigen Straftaten von erheblicher Bedeutung können auf dem
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der
grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung vorher zugestimmt hat und das
jeweilige innerstaatliche Recht es zulässt.
Zu Artikel 12 (Gemeinsame Kontroll-,
Obserations- und Ermittlungsgruppen; grenzüberschreitende Fahndungsaktionen)
Die zuständigen Behörden der beiden
Vertragsparteien können bei Bedarf gemischt besetzte Analyse- und sonstige
Arbeitsgruppen sowie Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden.
Die Beamten werden diesbezüglich bei Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
tätig. Sie beraten und unterstützten lediglich.
Die gemischten Gruppen sind vorübergehende,
auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einrichtungen.
Des weiteren ist in diesem Artikel die
jeweilige Beteiligung der in den Grenzgebieten zuständigen Behörden der beiden
Vertragsparteien (Artikel 3 Absatz 7) an grenzüberschreitenden
Fahndungsaktionen nach flüchtigen Straftätern festgelegt.
Zu Artikel 13 (Entsendung von Verbindungsbeamten)
Die dem Artikel 47 SDÜ nachgebildete
Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage für die Entsendung von
Verbindungsbeamten. Die Entsendung bedarf der Zustimmung der Zentralstelle des
Empfangsstaates. Die Verbindungsbeamten dürfen keine hoheitlichen Befugnisse
wahrnehmen, sondern werden lediglich unterstützend und beratend, gleichsam als
„verlängerter Arm des Entsendestaates“, tätig.
Absatz 3 sieht überdies die Möglichkeit
vor, dass Verbindungsbeamte der einen Vertragspartei, die in einem dritten Staat
stationiert sind, im gegenseitigen Einvernehmen die Interessen der anderen
Vertragspartei mit wahrnehmen können.
Eine vergleichbare Regelung wurde auf Ebene
der Europäischen Union mittels Beschluss 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar
2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind (veröffentlicht im
Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 067 vom
12.03.2003, S. 27 ff.), geschaffen.
Zu Artikel 14 (Gemischter Streifendienst
entlang der Grenze)
Gemeinsame Streifendienste können nicht nur
zur Gefahrenabwehr und Bekämpfung von strafbaren Handlungen, sondern auch zur
Grenzüberwachung erfolgen. Die Durchführung gemischter Streifen ist von den
Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.
Absatz 2 und 3 ermöglichen in
eingeschränktem Umfang die Ausübung hoheitlicher Befugnisse auf fremdem
Hoheitsgebiet. Grundsätzlich sind diese Befugnisse auf die
Identitätsfeststellung und Anhaltung von Personen begrenzt. Ausnahmsweise
können gemäß Absatz 3 auch weitere Befugnisse in Form von Zwangsmaßnahmen
ausgeübt werden, etwa wenn ein Beamter auf seinem Hoheitsgebiet eine Festnahme
durchführen will, der Betroffene diese jedoch infolge körperlicher
Überlegenheit zu vereiteln sucht; in diesem Fall darf ihn der Beamte der
anderen Vertragspartei entsprechend unterstützen. Bei hoheitlichem Einschreiten
nach Absatz 2 und 3 ist das Recht jener Vertragspartei anzuwenden, auf deren
Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden. Das in § 15 Absatz 2 PolKG
normierte Prinzip der doppelten Gesetzesbindung bei Amtshandlungen, die in
Rechte Betroffener eingreifen, kommt daher bei gemischten Streifen nicht zur
Anwendung.
Zu Artikel 15 (Einsatz von Luft- und
Wasserfahrzeugen)
Die Bestimmung ermöglicht, dass bei
grenzüberschreitenden Einsätzen nach diesem Vertrag auch Luft- und
Wasserfahrzeuge eingesetzt werden dürfen, etwa bei einer grenzüberschreitenden
Observation, Nacheile oder kontrollierten Lieferung. Es gelten hierbei die
luft- und wasserverkehrsrechtlichen Bestimmungen des Einsatzstaates.
Abweichungen von den Vorschriften für den Luftverkehr sind nur im Rahmen des
Absatzes 2 möglich. Vor dem Einsatz von Luftfahrzeugen besteht gemäß Absatz 3
eine besondere Informationspflicht gegenüber der zuständigen
Flugsicherungsstelle.
Zu Kapitel IV (Verkehrspolizeiliche
Amtshilfe)
Dieses Kapitel regelt die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Vertragsparteien im verkehrspolizeilichen Bereich.
Zu Artikel 16 (Zusammenarbeit bei der
Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr)
Dieser Artikel enthält eine exemplifikative
Aufzählung der Formen der verkehrspolizeilichen Amtshilfe. Diese besteht
insbesondere in gegenseitiger Information über für den Straßenverkehr wichtige
Umstände (z.B. Verkehrsstörungen, außerordentliche Witterungseinflüsse), und
Maßnahmen (Verkehrslenkungs- und Verkehrsbeschränkungsmaßnahmen), um hierdurch
in diesem Bereich einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehrsablauf zu
ermöglichen.
Der Informationsaustausch umfasst aber auch
die aus der verkehrspolizeilichen Arbeit gewonnenen Erfahrungen sowie den
Erfahrungsaustausch in Verkehrssicherheitsfragen.
Absatz 2 enthält Bestimmungen zur
Übermittlungsform (schriftlich bzw. mündlich).
Zu Artikel 17 (Durchführung der
verkehrspolizeilichen Amtshilfe)
Dieser Artikel regelt den Übermittlungsweg.
Er legt die Zuständigkeit der nationalen Zentralstellen fest und sieht
gleichzeitig eine Ausnahme vor, die innerstaatlich zuständigen nationalen
Behörden und Dienststellen ebenfalls, allerdings in eingeschränktem Umfang, den
Informationsaustausch erlaubt.
Zu Kapitel V (Gemeinsame
Kontaktdienststellen)
Das Kapitel enthält die Bestimmungen
hinsichtlich der Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen und schafft dafür
die erforderliche Rechtsgrundlage.
Zu Artikel 18 (Zusammenarbeit in
gemeinsamen Kontaktdienststellen)
Den Vertragsparteien wird die Einrichtung
gemeinsamer Kontaktdienststellen zur Erleichterung des Informationsaustausches
und der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ermöglicht.
Der vorliegende Vertrag schafft die
Rechtsgrundlage; die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle samt den
Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Verteilung der Kosten sind gesonderten
Vereinbarungen vorbehalten.
In den gemeinsamen Kontaktdienststellen
sollen Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihres
jeweiligen Zuständigkeitsbereichs räumlich unmittelbar zusammen arbeiten.
Sie üben lediglich eine
Unterstützungsfunktion aus, indem sie - unbeschadet des Informationsaustausches
über die nationalen Zentralstellen - Informationen austauschen, analysieren und
weiterleiten sowie koordinierend tätig werden.
Sie können auch bei der Übergabe von
Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte
vorbereitend und unterstützend mitwirken.
Die Beamten in den gemeinsamen
Kontaktdienststellen unterstehen gemäß Absatz 4 der Weisungs- und
Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.
Die selbständige Durchführung operativer
Einsätze ist nicht zulässig.
Zu Kapitel VI (Schutz
personenbezogener Daten)
Die Bestimmungen dieses Kapitels
entsprechen im wesentlichen den Regelungen des PolKG und des
Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000). Einzelne Sonderregelungen werden
im folgenden entsprechend dargestellt.
Zu Artikel 19 (Grundsatz)
Für personenbezogene Daten, die nach dem
vorliegenden Vertrag übermittelt werden, gelten grundsätzlich die für die
Verarbeitung und Aufbewahrung von Personendaten im empfangenden Staat maßgebenden
Vorschriften. Eine Einschränkung dieses Prinzips ergibt sich aus der Angabe des
Verwendungszwecks und von Bedingungen, die eine Vertragspartei im Zuge einer
Datenübermittlung gestellt hat.
Da der Datenverkehr österreichischer mit
slowakischen Sicherheitsbehörden durch diesen im Gesetzesrang stehenden Vertrag
besonders geregelt wird, bedarf der personenbezogene Informationsaustausch
keiner Zustimmung durch die Datenschutzkommission (vgl. § 12 Absatz 3
Ziffer 3 DSG 2000).
Zu Artikel 20 (Zweckbindung)
Absatz 1 sieht eine dem § 9 Absatz 1
PolKG entsprechende Verwendungsbeschränkung für übermittelte Daten vor.
Absatz 2 trifft hiervon eine abweichende
Regelung, indem zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben übermittelte
Daten auch für strafprozessuale Zwecke und umgekehrt verwendet werden dürfen, jedoch
nur zur Abwehr erheblicher Gefahren und zur Verfolgung schwerer Straftaten.
Zu Artikel 21 (Pflicht zur
Richtigstellung und Vernichtung)
Die Pflicht zur Richtigstellung und
Vernichtung entspricht den vergleichbaren nationalen Bestimmungen (vgl.
§ 10 Absatz 2 PolKG, § 63 SPG und § 27 DSG 2000).
Zu Artikel 22 (Verständigung über die
Datenverarbeitung)
Der vorliegende Vertrag erlegt den Behörden
des Empfängerstaates im Sinne von § 8 Absatz 3 Ziffer 3 PolKG die Pflicht
zur Auskunft über die Verwendung übermittelter personenbezogener Daten auf. Hinsichtlich
der Verständigungspflichten nach Absatz 2 und 3 wird auf § 10 Absatz 1
PolKG hingewiesen.
Zu Artikel 23 (Protokollierung)
Die Protokollierung von Datenübermittlungen
ist eine wesentliche Voraussetzung zur Sicherung vor unrechtmäßiger
Datenverwendung und der Kontrolle der Zulässigkeit von Übermittlungen.
Absatz 1 legt einen Mindestinhalt für eine
Protokollierung von Datenübermittlungen fest. Übermittlungen im
Online-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
Die dreijährige Mindestaufbewahrungsdauer
für Protokolldaten entspricht dem in § 14 Absatz 5 DSG 2000
normierten Standard.
Die in Absatz 3 vorgesehene Verwendungsbeschränkung
für Protokolldaten ist hingegen strikter als die Regelung nach § 14 Absatz
4 DSG 2000.
Zu Artikel 24 (Auskunftserteilung,
Richtigstellung oder Löschung)
Das Auskunftsrecht über die Verwendung der
nach diesem Vertrag ausgetauschten personenbezogenen Daten richtet sich nach
nationalem Recht. Ebenso richtet sich das Recht des Betroffenen auf Erwirkung
von deren Richtigstellung oder Löschung nach dem nationalen Recht der
Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet er den Antrag stellt.
Um auch Geheimhaltungsinteressen der
Vertragspartei, die die personenbezogenen Daten übermittelt hat (etwa die
Gefahr der Vereitelung laufender Ermittlungen), im Rahmen einer Entscheidung
über eine Auskunftserteilung berücksichtigen zu können, ist der übermittelnden
Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. auch § 12 PolKG).
Zu Kapitel VII (Rechtsverhältnisse
bei Amtshandlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei)
Dieses Kapitel enthält für den gesamten
Anwendungsbereich des Vertrages Regelungen über die Rechtsverhältnisse bei
grenzüberschreitenden Amtshandlungen.
Zu Artikel 25 (Einreise, Ausreise und
Aufenthalt)
Dieser Artikel sieht vor, dass Bediensteten
einer Vertragspartei, die nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei tätig werden, die Ein- und Ausreise sowie der Aufenthalt
aufgrund eines gültigen Dienstausweises gestattet ist.
Zu Artikel 26 (Uniformen,
Dienstwaffen sowie Funk- und Radioeinrichtungen)
Artikel 26 erlaubt bei
grenzüberschreitendem Tätigwerden nach diesem Vertrag das Tragen von Dienstuniform
und Mitführen von Dienstwaffen und sonstigen Zwangsmitteln, außer die andere
Vertragspartei lässt dies im Einzelfall nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen zu. Der Gebrauch von Schusswaffen ist dabei nur im Fall der Notwehr
einschließlich der Nothilfe, also der Notwehr zugunsten Dritter, zulässig.
Weiters ist es den Beamten gestattet, bei der Aufgabenerfüllung gemäß diesem
Vertrag auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in der Zone 15
Kilometer von der Grenze ihre Funkeinrichtungen zu verwenden; Voraussetzung
dafür ist allerdings der gesicherte ungestörte Betrieb des Funksystems dieser
Vertragspartei.
Zu Artikel 27 (Dienstverhältnisse)
Diese Bestimmung stellt klar, dass bei
grenzüberschreitendem Einschreiten die dienst- und disziplinarrechtlichen
Kompetenzen beim jeweiligen Heimatstaat verbleiben.
Zu Artikel 28 (Haftung)
Werden Dritte bei grenzüberschreitenden
Einsätzen von Organen einer der beiden Vertragsparteien geschädigt, so haftet
gemäß Absatz 1 jener Staat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten
ist. Die Frage des Bestehens und Umfangs des Anspruchs richtet sich nach dem
nationalen Recht des schadenersatzpflichtigen Staates, das in gleicher Weise
anzuwenden ist, als ob dessen eigene Beamte den Schaden zugefügt hätten.
Für den geschädigten Dritten ist es somit
unerheblich, ob der Schaden durch Beamte des eigenen oder des fremden Staates
verursacht wurde.
Satz 1 von Absatz 2 regelt den
Regressanspruch des Schadenersatz leistenden Staates gegenüber der anderen
Vertragspartei. Ein Regress ist ausgeschlossen, wenn der Einsatz auf Ersuchen
der Schadenersatz leistenden Vertragspartei stattgefunden hat.
Der zweite Satz von Absatz 2 regelt Fälle,
in denen der Staat selbst bei grenzüberschreitenden Amtshandlungen der Organe
der anderen Vertragspartei geschädigt wurde. Die Vertragsparteien verzichten aufgrund
dieser Bestimmung grundsätzlich auf sämtliche Entschädigungsansprüche, es sei
denn, die Beamten haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Zu Artikel 29 (Rechtsstellung der
Beamten im Bereich des Strafrechts)
Die Bestimmung unterstellt
grenzüberschreitend tätige Beamte in aktiver und passiver Hinsicht den strafrechtlichen
Bestimmungen jener Vertragspartei, auf deren Territorium sie einschreiten. Die Regelung
entspricht Artikel 42 SDÜ.
Zu Kapitel VIII (Einbeziehung der
Zollverwaltung)
Hier werden die Befugisse der
Zollverwaltung im Rahmen des vorliegenden Vertrages geregelt.
Zu Artikel 30 (Befugnisse der
Zollorgane)
Die Zollorgane stehen im Rahmen dieses
Vertrages den Sicherheitsbehörden der beiden Vertragsparteien gleich, wenn sie
sicherheitspolizeiliche oder kriminalpolizeiliche Aufgaben im Zusammenhang mit
der Vollziehung ihrer Befugnisse wahrnehmen.
Österreichische Zollorgane können auch für
den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 14 dieses Vertrages eingesetzt
werden, soweit ihnen die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu
versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde.
Zu Kapitel IX (Durchführungs- und
Schlussbestimmungen)
Kapitel IX enthält die für internationale
Verträge üblichen Schlussbestimmungen, wie Vorbehalte und eine Ordre
Public-Regelung sowie besondere, auf die Zusammenarbeit der Sicherheits- und
Zollbehörden abgestellte Regelungen.
Zu Artikel 31 (Ablehnung im
Einzelfall)
Dieser Artikel enthält eine Ordre
Public-Klausel zugunsten der eigenen Sicherheit oder anderer wesentlicher
Interessen der Vertragspartei.
Zu Artikel 32 (Zusammenkunft von
Experten)
Eine Zusammenkunft von Experten beider
Vertragsparteien kann auf Verlangen einer Vertragspartei erfolgen, um Fragen im
Zusammenhang mit der Anwendung des Vertrages zu lösen sowie Vorschläge für die
Fortentwicklung der Zusammenarbeit zu machen.
Zu Artikel 33
(Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen)
Absatz 1 bestimmt, dass die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsparteien aufgrund dieses Vertrages
Durchführungsprotokolle abschließen können.
Absatz 2 legt fest, dass Änderungen der
Zuständigkeit oder der Bezeichnung der im vorliegenden Vertrag genannten
Behörden einander von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien angezeigt
werden.
Zu Artikel 34 (Kosten)
Dieser Artikel bestimmt, dass jede der
beiden Vertragsparteien die ihren Behörden aus der Anwendung des Vertrages
entstehenden Kosten selbst trägt.
Zu Artikel 35 (Verhältnis zu anderen
internationalen Vereinbarungen)
Der Vertrag berührt sonstige zwei- oder
mehrseitige Übereinkommen der Vertragsparteien nicht.
Absatz 2 regelt, dass, sobald das SDÜ auch
im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien gilt, der vorliegende
Vertrag als Ergänzung dazu behandelt werden wird.
Zu Artikel 36 (Vorbehalt des
nationalen Rechts in Fiskal- und Zollsachen)
Der Ausschluss der Zusammenarbeit in
Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen ergibt sich schon aus der
Beschränkung der Aufgaben in den einzelnen Bestimmungen. Absatz 1 verdeutlicht
diesen Umstand nochmals.
Ebenso ergibt sich die in Absatz 2
festgelegte Zweckbindung der polizeilichen Information bereits aus anderen
Vertragsnormen (z.B. Artikel 20). Die Notwendigkeit der Trennung wird hier
nochmals festgehalten.
Zu Artikel 37 (Inkrafttreten und
Kündigung)
Der vorliegende Vertrag bedarf der
Ratifikation. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann von jeder der
beiden Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag
tritt diesfalls sechs Monate nach Erhalt der Kündigung außer Kraft. Nach Absatz
3 können die Vertragsparteien den Vollzug des Vertrages zeitweilig zur Gänze
oder zum Teil aussetzen, falls dies die Gewährleistung der Staatssicherheit,
die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder die Gesundheit der Bürger
erfordert. Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der
Vereinten Nationen wird von Österreich wahrgenommen.
Zu Artikel 38 (Beendigung der Geltung
eines früheren Abkommens)
Dieser Artikel bestimmt, dass mit Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages der Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 in der Fassung des Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 außer Kraft tritt.