Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Mexikos bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit Mexiko besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am 23. Mai 1994 sind daher in Mexiko-City Verhandlungen mit Mexiko aufgenommen worden, die im November 1996 in Wien fortgesetzt wurden. Die weitere Textabstimmung erfolgte schriftlich, wobei die endgültige Einigung mit Notenwechsel vom 11. November bzw. 21. November 2003 erzielt wurde.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) aus dem Jahr 1992 idF des Jahres 2000. Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.


Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 an­sässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Art. 3:

Dieser Art. enthält im wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen. In OECD-konformer Weise umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Art. 5:

Dieser Art. beinhaltet in grundsätzlich OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffs der „Betriebstätte“. Dabei versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Abweichend vom OECD-MA begründen Bauausführungen und Montagen bzw. damit im Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeiten bereits bei mehr als sechsmonatiger Dauer eine Betriebstätte.  Auch Dienstleistungen, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, begründen eine Betriebstätte in diesem Staat, wenn sie mehr als sechs Monate dauern.

Für Versicherungsunternehmen wird eine Betriebstätte durch Prämieneinhebung oder durch die Versicherung von Risken, die im anderen Staat gelegen sind, begründet.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen oder Gewinnen aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit gilt die allge­mein anerkannte OECD-Regel, der zufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteu­ert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Dieser Grundsatz ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 8 auch auf Beteiligungserträge aus echten (und unechten) stillen Gesellschaften gemäß österreichischem Recht anzuwenden.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem die Person ansässig ist, die das Transportunternehmen betreibt.

Abs. 2 stellt klar, dass die Bereitstellung anderer Transport- oder Unterkunftsmöglichkeiten nicht von der Bestimmung umfasst ist.

Zu Art. 9:

Dieser Art. befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben hat auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Dieses beträgt bei Konzerndividenden 5%, sofern eine Beteiligung von mindestens 10% besteht. Bei Portfoliodividenden beträgt die Quellensteuer 10% Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ entspricht dem Konzept der OECD. Auch der in Abs. 4 enthaltene „Betriebstättenvorbehalt“  findet sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die sogenannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird grundsätzlich OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Daneben wird auch dem Staat, aus dem die Zinsen stammen, ein Quellenbesteuerungsrecht von 10% eingeräumt. In besonderen, ausdrücklich angeführten Fällen ist überhaupt kein Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen. Diese Quellensteuerfreiheit besteht für Zinsenzahlungen im öffentlichen Bereich, für Zinsen an Pensionskassen und für Exportförderungskredite. Abs. 8 enthält eine Antimissbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile. Die Anwendung der Antimissbrauchbestimmung erfordert eine  vorangehende Beratung der zuständigen Behörden.

Zu Art. 12:

Das Besteuerungsrecht wird in diesem Art. in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Lizenzgebührenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat ein auf 10% eingeschränktes Besteuerungsrecht eingeräumt. Die Definition der Lizenzgebühren ist grundsätzlich OECD-konform. Sie umfasst jedoch auch Mietentgelte für bewegliche Gegenstände. Abs. 7 enthält eine Antimissbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile. Die Anwendung der Antimissbrauchsbestimmung ist jedoch nur nach vorheriger Beratung der zuständigen Behörden möglich.

Zu Art. 13:

Dieser Art. enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-MA die üb­lichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Demnach werden die Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, von Betriebsvermögen sowie von Vermögen, das dem internationalen See- und Luftverkehr dient, in jenem Staat besteuert, der auch das Besteuerungsrecht für die laufenden Gewinne hat. Alle Gewinne aus der Veräußerung nicht ausdrücklich erwähnter Vermögenswerte werden im Wohnsitzstaat besteuert.

Abweichend vom OECD-Konzept wird durch Abs. 2 das Besteuerungsrecht für die Veräußerung von Anteilsrechten an Grundstücksgesellschaften dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens zugeteilt. Abs. 2 findet jedoch keine Anwendung auf Grundstücke, die im Rahmen einer gewerblichen, landwirtschaftlichen und selbständigen Tätigkeit verwendet werden. Abs. 3 sieht die mit 20% betragsbeschränkte Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Quellenstaat vor.

Zu den Art.n 14, 17 und 18:

In diesen Art.n ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 18 fallen, im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hierbei die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) ist in Anwendung der OECD-Grundsätze gemäß Art. 17 dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 enthaltenen OECD-Grundsätzen im allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Bezüge dürfen jedoch nur im anderen Staat besteuert werden, falls die Dienste in diesem anderen Staat geleistet werden, der Empfänger dort ansässig ist und die Staatsangehörigkeit dieses anderen Staates besitzt. Die Bestimmungen über öffentliche Aktivbezüge finden auch auf die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstelle im Mexiko Anwendung.

Zu Art. 15:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.

Zu Art. 16:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden ebenfalls die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Abs. 3 sieht die Quellensteuerbefreiung für Einkünfte aus künstlerischen oder sportlichen Tätigkeiten vor, die im Rahmen eines Kultur- oder Sportaustauschprogramms ausgeübt werden.

Zu Art. 19:

Dieser Art. enthält die OECD-konforme Regelung, nach der die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt werden.

Zu Art. 20:

Durch Abs. 1 wird entsprechend dem OECD-MA dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abs. 3 sieht jedoch auch ein Quellenbesteuerungsrecht für vorstehend genannte Einkünfte vor.

Zu Art. 21:

Dieser Art. regelt in OECD-konformer Weise die Besteuerung des Vermögens. Danach ist unbewegliches Vermögen im Lagestaat, bewegliches Vermögen einer Betriebstätte im Staat der Betriebstätte, Schiffe und Luftfahrzeuge im Staat, in dem die Person ansässig ist, die das Unternehmen betreibt, und alles übrige Vermögen im Wohnsitzstaat zu besteuern.

Zu Art. 22:

In diesem Art. werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, für Veräußerungsgewinne bei Anteilsrechten an Grundstücksgesellschaften und Aktien sowie für aus Mexiko stammende „andere“ Einkünfte wird die Doppelbesteuerung nach der Anrechnungsmethode vermieden.

Mexiko wendet das Anrechnungsverfahren an.

Abs. 3 sieht vor, dass die mexikanische Aktivensteuer („assets tax“) als Einkommensteuer in den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fällt. Abs. 4 sieht vor, dass der Ansässigkeitsstaat auch jene Einkünfte besteuern darf, die zwar aus der Sicht des Wohnsitzstaates im anderen Staat (Quellenstaat) besteuert werden dürften, die jedoch im Quellenstaat, bedingt durch eine unterschiedliche Vertragsauslegung dieses Staates, auf Grund des Abkommens von der Besteuerung ausgenommen werden. Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Rückfallsrechts des Wohnsitzstaates  ist die vorherige Durchführung eines Verständigungsverfahrens.

Zu Art. 23:

Dieser Art. enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskri­minierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5)

Zu Art. 24:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 25:

Dieser Art. sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage des OECD-Konzepts verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Art. 26:

Dieser Art. regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu privilegienrechtlichen Bestimmungen des Völkerrechts.

Zu Art. 27:

Dieser Art. sieht eine eingeschränkte Vollstreckungsamtshilfe vor. Die Amtshilfe wird nämlich nur insoweit geleistet, als dies zur Rückgängigmachung von Steuerentlastungen erforderlich ist, die nicht abkommensberechtigten Personen zugute gekommen ist. Abs. 1 lit. a bis d sieht Formvorschriften vor, die bei der Vollstreckungsamtshilfe zu beachten sind. Die im Bereich des Informationsaustausches (Art 25) vorgesehenen Einschränkungen der Verpflichtung zur Amtshilfe gelten im wesentlichen auch für die Vollstreckungsamtshilfe.

Zu Art. 28 und 29:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbe­steuerungsabkommens.

Zum Protokoll:

Zu Punkt 1:

Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass der Kommentar zum OECD-Musterabkommen in seiner jeweils geltenden Fassung grundsätzlich als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention anzusehen ist, soweit Abkommensbestimmungen des DBA - Mexiko jenen des OECD-MA entsprechen.

Zu Punkt 2

Diese Protokollbestimmung stellt ausdrücklich klar, dass die generelle Anwendung der im innerstaatlichen Recht verankerten Antimissbrauchsregelungen bzw. die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht dadurch eingeschränkt wird, dass im Abkommen selbst spezielle Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Abkommensanwendungen enthalten sind.

Zu Punkt 3:

Diese Protokollbestimmung ermöglicht die automatische Anwendung des Abkommens auf Steuern vom Vermögen, die von einem Vertragsstaat nach Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.

Zu Punkt 4:

In diesem Punkt wird klargestellt, dass der Ausdruck „ansässige Person“ im Sinne des Artikels 4 des Abkommens einen Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften umfasst.

Zu Punkt 5:

Dieser Punkt regelt die Frage der Ansässigkeit in bezug auf Personengesellschaften, Nachlässe und Trusts.

Zu Punkt 6:

Durch diesen Punkt wird die Möglichkeit ausgeschlossen, durch Scheinvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen die Fristen für betriebstättenbegründende Bauausführungen oder Dienstleistungen zu umgehen.

Zu Punkt 7:

Dieser Punkt präzisiert hinsichtlich des Betriebstättenartikels zu Art. 5 Abs. 4 lit. e jene Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen und somit nicht unter den Betriebstättenbegriff fallen.

Zu Punkt 8:

Dieser Punkt ermöglicht zunächst gemäß lit. a die Anwendung der Betriebstättenregel auch auf Gewinne aus dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die Betriebstätte verkauft werden, und soll hiermit Praktiken zur Umgehung der Betriebstättenregel entgegenwirken.

Lit. b stellt klar, dass bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder Montage im Betriebstättenstaat nur jene Gewinne dieser Betriebstätte zugerechnet werden dürfen, die sich aus der Tätigkeit der Betriebstätte als solcher ergeben. Den Gewinnen darf nicht der Wert der an die Bauausführung oder Montage gelieferten Maschinen und Ausrüstungen hinzugerechnet werden.

Die in lit. c enthaltene Bestimmung sieht vor, dass Einkünfte, die auf Grund von bestimmten Tätigkeiten (Planung, Bauausführung, Forschung) oder technischen Leistungen in Verbindung mit einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte erzielt werden, im Betriebstättenstaat nicht der Besteuerung unterliegen.

Zu Punkt 9:

Diese Bestimmung regelt die Befreiung österreichischer Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen von der mexikanischen Aktivensteuer („assets tax“).

Zu Punkt 10:

Dieser Punkt sieht vor, dass bei missbräuchlicher Gestaltung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Unterkapitalisierung) Zinsen ungeachtet des im Abkommen vorgesehenen eingeschränkten Quellensteuersatzes mit dem innerstaatlich geltenden Steuersatz  des Quellenstaates besteuert werden können.

Zu Punkt 11:

Dieser Punkt sieht ausdrücklich eine anteilsmäßige Beschränkung der von einer Betriebstätte gezahlten Zinsen und Lizenzgebühren in jenen Fällen vor, in denen ein Darlehen vom Hauptsitz des Unternehmens gewährt wird oder Lizenzgebühren von der Betriebstätte an den Hauptsitz des Unternehmens im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, wenn lediglich ein Teil der Darlehensvaluta bzw. der Lizenzrechte der Betriebstätte zugute kommt.

Zu Punkt 12:

Diese Bestimmung räumt Mexiko zur Verhinderung von Steuerumgehungen die Möglichkeit der Erhebung der Aktivensteuer („assets tax“) auch in Fällen der Nutzung von Maschinen und Ausrüstungen auf Mietbasis ein.

Zu Punkt 13:

Der Punkt dient zur Klarstellung des Lizenzgebührenbegriffes und sieht die Anwendung des Lizenzartikels auf bestimmte produktivitäts- bzw. nutzungsabhängige Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit Rechtsveräußerungen vor.

Zu Punkt 14:

Diese Bestimmung stellt die Anrechenbarkeit der mexikanischen Aktivensteuer „assets tax“) in Österreich in den in Punkt 12 berührten Fällen klar.

Zu Punkt 15:

Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des Abkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen (z.B. Handelsverträgen, Investitionsschutzverträgen usw.) in Konfliktfällen und stellt zunächst klar, dass Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt, nur von den zuständigen Behörden im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens, somit von den Steuerbehörden, entschieden werden können.

Zu Punkt 16:

Diese Regelung enthält klarstellende Bestimmungen hinsichtlich des Anwendung des Nachrichtenartikels für Zwecke finanzstrafrechtlicher Erhebungen.