Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der
Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten werden
gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen soll die auf Grund der
Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Mexikos bewirkte
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in
einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen
Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert
sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile
internationale Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität Österreichs als Zielland
für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche
Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der
Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit
gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein
unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Negative finanzielle Auswirkungen des
Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind
nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des
Bundes.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gem.
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Republik
Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG
die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten, die den
selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden. Es hat
nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch
verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend
determiniert, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist.
Mit Mexiko besteht derzeit keine Regelung
zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen
Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler
Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens vordringlich geworden.
Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der
wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.
Am 23. Mai 1994 sind daher in Mexiko-City
Verhandlungen mit Mexiko aufgenommen worden, die im November 1996 in Wien
fortgesetzt wurden. Die weitere Textabstimmung erfolgte schriftlich, wobei die
endgültige Einigung mit Notenwechsel vom 11. November bzw. 21. November 2003
erzielt wurde.
Das Abkommen folgt im größtmöglichen
Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen
der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens (OECD-MA)
aus dem Jahr 1992 idF des Jahres 2000. Mit dem In-Kraft-Treten des
Staatsvertrages werden im wesentlichen keine finanziellen und keine personellen
Wirkungen verbunden sein.
Besonderer Teil:
Zu Art. 1:
Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die
Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in
einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.
Zu Art. 2:
In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für
alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu Art. 3:
Dieser Art. enthält im wesentlichen
die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen. In OECD-konformer Weise umfasst der Ausdruck
„Geschäftstätigkeit“ sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche oder
sonstige selbständige Tätigkeit.
Zu Art. 4:
Diese Bestimmungen enthalten in Abs. 1
die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit.
Abs. 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte
bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen
(Abs. 3) vor.
Zu Art. 5:
Dieser Art. beinhaltet in
grundsätzlich OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffs der „Betriebstätte“.
Dabei versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit als auch für
die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Abweichend
vom OECD-MA begründen Bauausführungen und Montagen bzw. damit im Zusammenhang
stehende Überwachungstätigkeiten bereits bei mehr als sechsmonatiger Dauer eine
Betriebstätte. Auch
Dienstleistungen, die im anderen Vertragsstaat ausgeübt werden, begründen eine
Betriebstätte in diesem Staat, wenn sie mehr als sechs Monate dauern.
Für Versicherungsunternehmen wird eine
Betriebstätte durch Prämieneinhebung oder durch die Versicherung von Risken,
die im anderen Staat gelegen sind, begründet.
Zu Art. 6:
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden
in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich
das betreffende Vermögen befindet.
Zu Art. 7:
Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
an gewerblichen Gewinnen oder Gewinnen aus freiberuflicher oder sonstiger
selbständiger Tätigkeit gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, der zufolge
Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat
bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem
Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte
jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können. Dieser Grundsatz ist nach der
ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 8 auch auf Beteiligungserträge aus
echten (und unechten) stillen Gesellschaften gemäß österreichischem Recht anzuwenden.
Zu Art. 8:
Diese Bestimmungen sehen vor, dass Gewinne
aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert
werden dürfen, in dem die Person ansässig ist, die das Transportunternehmen betreibt.
Abs. 2 stellt klar, dass die
Bereitstellung anderer Transport- oder Unterkunftsmöglichkeiten nicht von der
Bestimmung umfasst ist.
Zu Art. 9:
Dieser Art. befasst sich mit
verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften
unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in
diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen
vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den
Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu Art. 10:
Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird
grundsätzlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben hat auch der Quellenstaat ein
Besteuerungsrecht. Dieses beträgt bei Konzerndividenden 5%, sofern eine
Beteiligung von mindestens 10% besteht. Bei Portfoliodividenden beträgt die
Quellensteuer 10% Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“
entspricht dem Konzept der OECD. Auch der in Abs. 4 enthaltene
„Betriebstättenvorbehalt“ findet
sich im OECD-MA. Abs. 5 schließt die sogenannte „exterritoriale
Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu Art. 11:
Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird
grundsätzlich OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen.
Daneben wird auch dem Staat, aus dem die Zinsen stammen, ein Quellenbesteuerungsrecht
von 10% eingeräumt. In besonderen, ausdrücklich angeführten Fällen ist
überhaupt kein Quellenbesteuerungsrecht vorgesehen. Diese Quellensteuerfreiheit
besteht für Zinsenzahlungen im öffentlichen Bereich, für Zinsen an
Pensionskassen und für Exportförderungskredite. Abs. 8 enthält eine
Antimissbrauchsbestimmung zur Vermeidung der Erlangung ungerechtfertigter
Abkommensvorteile. Die Anwendung der Antimissbrauchbestimmung erfordert
eine vorangehende Beratung der
zuständigen Behörden.
Zu Art. 12:
Das Besteuerungsrecht wird in diesem
Art. in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat
zugeteilt, in dem der Lizenzgebührenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat).
Daneben wird auch dem Quellenstaat ein auf 10% eingeschränktes
Besteuerungsrecht eingeräumt. Die Definition der Lizenzgebühren ist
grundsätzlich OECD-konform. Sie umfasst jedoch auch Mietentgelte für bewegliche
Gegenstände. Abs. 7 enthält eine Antimissbrauchsbestimmung zur Vermeidung
der Erlangung ungerechtfertigter Abkommensvorteile. Die Anwendung der
Antimissbrauchsbestimmung ist jedoch nur nach vorheriger Beratung der
zuständigen Behörden möglich.
Zu Art. 13:
Dieser Art. enthält in Übereinstimmung
mit dem OECD-MA die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus
Vermögensveräußerungen. Demnach werden die Gewinne aus der Veräußerung von
unbeweglichem Vermögen, von Betriebsvermögen sowie von Vermögen, das dem
internationalen See- und Luftverkehr dient, in jenem Staat besteuert, der auch
das Besteuerungsrecht für die laufenden Gewinne hat. Alle Gewinne aus der
Veräußerung nicht ausdrücklich erwähnter Vermögenswerte werden im Wohnsitzstaat
besteuert.
Abweichend vom OECD-Konzept wird durch
Abs. 2 das Besteuerungsrecht für die Veräußerung von Anteilsrechten an
Grundstücksgesellschaften dem Lagestaat des unbeweglichen Vermögens zugeteilt.
Abs. 2 findet jedoch keine Anwendung auf Grundstücke, die im Rahmen einer
gewerblichen, landwirtschaftlichen und selbständigen Tätigkeit verwendet
werden. Abs. 3 sieht die mit 20% betragsbeschränkte Besteuerung von
Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im
Quellenstaat vor.
Zu den Art.n 14, 17 und 18:
In diesen Art.n ist die Aufteilung der
Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach
Art. 14 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter
Art. 18 fallen, im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die
betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 14 Abs. 2 enthält hierbei
die OECD-konforme Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.
Das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 18 fallen) ist in Anwendung
der OECD-Grundsätze gemäß Art. 17 dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen
Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 18 enthaltenen
OECD-Grundsätzen im allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem
sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Bezüge dürfen jedoch nur
im anderen Staat besteuert werden, falls die Dienste in diesem anderen Staat
geleistet werden, der Empfänger dort ansässig ist und die Staatsangehörigkeit
dieses anderen Staates besitzt. Die Bestimmungen über öffentliche Aktivbezüge
finden auch auf die Mitglieder der österreichischen Außenhandelsstelle im
Mexiko Anwendung.
Zu Art. 15:
Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge
wird entsprechend dem OECD-MA dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat, die die Aufsichtsratsbezüge ausbezahlt.
Zu Art. 16:
Für die Besteuerung der Künstler und
Sportler werden ebenfalls die OECD-Grundsätze übernommen. Darnach steht jenem
Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich
auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht
verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern
einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Abs. 3
sieht die Quellensteuerbefreiung für Einkünfte aus künstlerischen oder
sportlichen Tätigkeiten vor, die im Rahmen eines Kultur- oder
Sportaustauschprogramms ausgeübt werden.
Zu Art. 19:
Dieser Art. enthält die OECD-konforme
Regelung, nach der die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt werden.
Zu Art. 20:
Durch Abs. 1 wird entsprechend dem
OECD-MA dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an
allen Einkommensteilen zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel
vorgesehen ist. Abs. 3 sieht jedoch auch ein Quellenbesteuerungsrecht für
vorstehend genannte Einkünfte vor.
Zu Art. 21:
Dieser Art. regelt in OECD-konformer
Weise die Besteuerung des Vermögens. Danach ist unbewegliches Vermögen im
Lagestaat, bewegliches Vermögen einer Betriebstätte im Staat der Betriebstätte,
Schiffe und Luftfahrzeuge im Staat, in dem die Person ansässig ist, die das
Unternehmen betreibt, und alles übrige Vermögen im Wohnsitzstaat zu besteuern.
Zu Art. 22:
In diesem Art. werden die
Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:
Österreich wendet hierbei auf
OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im
Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren,
für Veräußerungsgewinne bei Anteilsrechten an Grundstücksgesellschaften und
Aktien sowie für aus Mexiko stammende „andere“ Einkünfte wird die Doppelbesteuerung
nach der Anrechnungsmethode vermieden.
Mexiko wendet das Anrechnungsverfahren an.
Abs. 3 sieht vor, dass die
mexikanische Aktivensteuer („assets tax“) als Einkommensteuer in den sachlichen
Anwendungsbereich des Abkommens fällt. Abs. 4 sieht vor, dass der
Ansässigkeitsstaat auch jene Einkünfte besteuern darf, die zwar aus der Sicht
des Wohnsitzstaates im anderen Staat (Quellenstaat) besteuert werden dürften,
die jedoch im Quellenstaat, bedingt durch eine unterschiedliche Vertragsauslegung
dieses Staates, auf Grund des Abkommens von der Besteuerung ausgenommen werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Rückfallsrechts des
Wohnsitzstaates ist die vorherige
Durchführung eines Verständigungsverfahrens.
Zu Art. 23:
Dieser Art. enthält die OECD-konformen
Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4).
Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer
Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 2). Das
Diskriminierungsverbot gilt für Steuern jeder Art und Bezeichnung (Abs. 5)
Zu Art. 24:
Die Vorschriften dieses Artikels enthalten
die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen
durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu Art. 25:
Dieser Art. sieht vor, dass sich die
beiden Vertragsstaaten auf der Grundlage des OECD-Konzepts verpflichten, alle
Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens oder
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).
Zu Art. 26:
Dieser Art. regelt in klarstellender
Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu privilegienrechtlichen
Bestimmungen des Völkerrechts.
Zu Art. 27:
Dieser Art. sieht eine eingeschränkte
Vollstreckungsamtshilfe vor. Die Amtshilfe wird nämlich nur insoweit geleistet,
als dies zur Rückgängigmachung von Steuerentlastungen erforderlich ist, die
nicht abkommensberechtigten Personen zugute gekommen ist. Abs. 1
lit. a bis d sieht Formvorschriften vor, die bei der
Vollstreckungsamtshilfe zu beachten sind. Die im Bereich des
Informationsaustausches (Art 25) vorgesehenen Einschränkungen der Verpflichtung
zur Amtshilfe gelten im wesentlichen auch für die Vollstreckungsamtshilfe.
Zu Art. 28 und 29:
Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen
Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zum Protokoll:
Zu Punkt 1:
Diese Protokollbestimmung stellt klar, dass
der Kommentar zum OECD-Musterabkommen in seiner jeweils geltenden Fassung
grundsätzlich als Auslegungshilfe im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention
anzusehen ist, soweit Abkommensbestimmungen des DBA - Mexiko jenen des OECD-MA
entsprechen.
Zu Punkt 2
Diese Protokollbestimmung stellt
ausdrücklich klar, dass die generelle Anwendung der im innerstaatlichen Recht
verankerten Antimissbrauchsregelungen bzw. die Anwendung der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise nicht dadurch eingeschränkt wird, dass im Abkommen selbst
spezielle Regelungen zur Vermeidung missbräuchlicher Abkommensanwendungen
enthalten sind.
Zu Punkt 3:
Diese Protokollbestimmung ermöglicht die
automatische Anwendung des Abkommens auf Steuern vom Vermögen, die von einem
Vertragsstaat nach Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
Zu Punkt 4:
In diesem Punkt wird klargestellt, dass der
Ausdruck „ansässige Person“ im Sinne des Artikels 4 des Abkommens einen
Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften umfasst.
Zu Punkt 5:
Dieser Punkt regelt die Frage der
Ansässigkeit in bezug auf Personengesellschaften, Nachlässe und Trusts.
Zu Punkt 6:
Durch diesen Punkt wird die Möglichkeit
ausgeschlossen, durch Scheinvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen die
Fristen für betriebstättenbegründende Bauausführungen oder Dienstleistungen zu
umgehen.
Zu Punkt 7:
Dieser Punkt präzisiert hinsichtlich des
Betriebstättenartikels zu Art. 5 Abs. 4 lit. e jene Tätigkeiten,
die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen und somit nicht
unter den Betriebstättenbegriff fallen.
Zu Punkt 8:
Dieser Punkt ermöglicht zunächst gemäß
lit. a die Anwendung der Betriebstättenregel auch auf Gewinne aus dem
Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlicher Art, wie sie durch die
Betriebstätte verkauft werden, und soll hiermit Praktiken zur Umgehung der
Betriebstättenregel entgegenwirken.
Lit. b stellt klar, dass bei der Ermittlung
der Gewinne einer Bauausführung oder Montage im Betriebstättenstaat nur jene Gewinne
dieser Betriebstätte zugerechnet werden dürfen, die sich aus der Tätigkeit der
Betriebstätte als solcher ergeben. Den Gewinnen darf nicht der Wert der an die
Bauausführung oder Montage gelieferten Maschinen und Ausrüstungen
hinzugerechnet werden.
Die in lit. c enthaltene Bestimmung
sieht vor, dass Einkünfte, die auf Grund von bestimmten Tätigkeiten (Planung,
Bauausführung, Forschung) oder technischen Leistungen in Verbindung mit einer
im anderen Staat gelegenen Betriebstätte erzielt werden, im Betriebstättenstaat
nicht der Besteuerung unterliegen.
Zu Punkt 9:
Diese Bestimmung regelt die Befreiung
österreichischer Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen von der mexikanischen
Aktivensteuer („assets tax“).
Zu Punkt 10:
Dieser Punkt sieht vor, dass bei missbräuchlicher
Gestaltung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Unterkapitalisierung) Zinsen
ungeachtet des im Abkommen vorgesehenen eingeschränkten Quellensteuersatzes mit
dem innerstaatlich geltenden Steuersatz
des Quellenstaates besteuert werden können.
Zu Punkt 11:
Dieser Punkt sieht ausdrücklich eine
anteilsmäßige Beschränkung der von einer Betriebstätte gezahlten Zinsen und
Lizenzgebühren in jenen Fällen vor, in denen ein Darlehen vom Hauptsitz des
Unternehmens gewährt wird oder Lizenzgebühren von der Betriebstätte an den
Hauptsitz des Unternehmens im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, wenn
lediglich ein Teil der Darlehensvaluta bzw. der Lizenzrechte der Betriebstätte
zugute kommt.
Zu Punkt 12:
Diese Bestimmung räumt Mexiko zur
Verhinderung von Steuerumgehungen die Möglichkeit der Erhebung der
Aktivensteuer („assets tax“) auch in Fällen der Nutzung von Maschinen und
Ausrüstungen auf Mietbasis ein.
Zu Punkt 13:
Der Punkt dient zur Klarstellung des
Lizenzgebührenbegriffes und sieht die Anwendung des Lizenzartikels auf
bestimmte produktivitäts- bzw. nutzungsabhängige Veräußerungsgewinne im
Zusammenhang mit Rechtsveräußerungen vor.
Zu Punkt 14:
Diese Bestimmung stellt die Anrechenbarkeit
der mexikanischen Aktivensteuer „assets tax“) in Österreich in den in Punkt 12
berührten Fällen klar.
Zu Punkt 15:
Diese Bestimmung regelt das Verhältnis des
Abkommens zu anderen völkerrechtlichen Verträgen (z.B. Handelsverträgen,
Investitionsschutzverträgen usw.) in Konfliktfällen und stellt zunächst klar,
dass Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Maßnahme in den
Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens fällt, nur von den
zuständigen Behörden im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens, somit von den
Steuerbehörden, entschieden werden können.
Zu Punkt 16:
Diese Regelung enthält klarstellende Bestimmungen hinsichtlich des Anwendung des Nachrichtenartikels für Zwecke finanzstrafrechtlicher Erhebungen.