Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung:
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Vorgeschlagene Fassung:
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Änderung des Umweltmanagementgesetzes
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I. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über
Umweltgutacher
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I. Abschnitt
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Begriffsbestimmungen
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Ziel
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§ 1. (1)
Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Umweltgutachterorganisationen
(juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften), die
aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder
einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder
2. Umwelteinzelgutachter
(natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom
19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April
2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung mit Anhang V der EMAS-V II
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens
zugelassen sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der
Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation, die
Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.
(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder
einer Umweltgutachterorganisation, die nicht berechtigt sind,
Umwelterklärungen für gültig zu erklären.
(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land
besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren
wahrzunehmen.
(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß
der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft
und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom
9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft
und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl.
Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der Fassung ABl.
Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.
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§ 1. Ziel dieses
Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März
2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS ), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S.1, im
Folgenden als „EMAS-Verordnung“ bezeichnet.
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Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1)
Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Umweltgutachterorganisationen
(juristische Personen oder Personengemeinschaften), die aus mindestens einem
leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder einem weiteren
leitenden Gutachter bestehen oder
2. Umwelteinzelgutachter
(natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung
zugelassen sind;
sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland
der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.
(2) Zeichnungsberechtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
die Berechtigung, Umwelterklärungen für gültig zu
erklären.
(3) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind zeichnungsberechtigte Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation.
(4) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder
einer Umweltgutachterorganisation, die über keine Zeichnungsberechtigung
verfügen.
(5) Umweltanwalt ist ein Organ, das von einer
Gebietskörperschaft besonders dafür eingerichtet ist, um den Schutz
der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen
(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der
gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und
Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des
Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der
Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der
Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.
(7) Umwelteinzelgutachter und leitende Umweltgutachter sind
mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß
§ 292 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der
jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis
ausgestellten öffentlichen Urkunden sind den von den
Verwaltungsbehörden ausgefertigten Urkunden gleichzuhalten.
(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation
sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS-Verordnung.
(9) Sektorielle Kenntnisse sind spezielle technische, naturwissenschaftliche
und juristische Kenntnisse in den Sektoren gemäß Abs. 6.
(10) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist „Stand der Technik“ der auf
den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder
Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei
der Bestimmung des Standes derTechnik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur
Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
sind. Bei der Festlegung des Standes der Techniksind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten
Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der
Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die
Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.
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II. Abschnitt
Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über
die Umweltgutachter
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Fachkunde
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Fachkunde von leitenden Umweltgutachtern und
Umwelteinzelgutachtern
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§ 2. (1) bis
(2)….
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§ 2. (1) bis
(2)….
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(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird
durch den Abschluss eines der folgenden Studien gemäß §§
13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. I 48/1997, oder
durch …
1. bis
8. …….
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(2) Eine geeignete
abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den
Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs. 1 Z
2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120…
1. bis
8. ..
|
(3).....
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(3)...
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1. der
Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über
FachhochschulStudiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993,
sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen
entsprechen, oder
2. eine
Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur
gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1
des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von
insgesamt mindestens zwei Jahren
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1.
bis 2. …..
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3. eine
Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der
Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen
gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reife-
oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder
4. eine
Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der
Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen
gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss
(Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.
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(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
(Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
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(4) ..…
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1. eine
mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die
Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen,
Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern
oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen
einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder
-prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer
hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und
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1. …
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2. eine
qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35
Tagen im Rahmen von mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder
Umweltbegutachtungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom
29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen
an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993
(in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.
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2. eine
qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35
Tagen im Rahmen von zumindest sieben Geschäftsfällen in den
Bereichen
a) Umweltbetriebsprüfungen
nach der EMAS-Verordnung,
b) Umweltbegutachtungen
nach der EMAS-Verordnung oder
c) gleichwertige
eigenverantwortliche Prüftätigkeiten
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(4a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Kriterien zur
Beurteilung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen
festlegen.
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(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die
nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1
und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den
Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von
insgesamt einem Jahr einzurechnen:
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(5) …..
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1. eine
eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993
(ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des
§ 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl.
Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der
Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
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1. …
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2. eine
gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen
Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine
selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine
Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer
gemäß § 15 Abs. 5 AWG;
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2. eine
gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines Technischen
Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft
oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine
Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer
gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
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3. eine
Tätigkeit als
a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter
gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl.
Nr. 593/1991,
b) Abfallbeauftragter
gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
c) Abwasserbeauftragter
gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
d) Giftbeauftragter
gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I
Nr. 53/1997,
e) Strahlenschutzbeauftragter
gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969,
f) Sicherheitsfachkraft
gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994,
g) Sicherheitstechniker
gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.
Nr. 234/1972,
h) Leiter
der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung,
BGBl. Nr. 164/1996;
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b) Abfallbeauftragter
gemäß § 11 AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102,
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4. eine
wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in
§ 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
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4. …
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Fachkunde von Teammitgliedern
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Fachkunde von Teammitgliedern
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§ 3. (1) …..
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§ 3. (1)
….…
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(2)
) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung
(Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines der folgenden Studien
gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. I 48/1997, oder durch …
1. bis
8. …
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(2)
Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch
den Abschluss eines Universitätsstudiums gemäß § 54 Abs.
1 Z 2, 5, 6 und 7 Universitätsstudiengesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, oder
durch ..…
1. bis
8. ..
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(3)
…..
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(3)
….
|
(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen
(Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch
|
(4) …
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1. eine
mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die
Betreuung oder die Durchführung von Umweltmanagementsystemen,
Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern oder
vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im Rahmen
einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder
-prüfung mit ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen
innerbetrieblichen Tätigkeit, und
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1. …
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2. eine
qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20
Tagen in Zusammenhang mit der Durchführung von
Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage
Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden
können.
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2. eine
qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 20
Tagen; als qualifizierte praktische Tätigkeit werden angerechnet
a) die
Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen,
b) Begleitungen
von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10
Tagen und
c) die
Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß
von maximal 10 Tagen.
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(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die
nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen der Z 1
und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der
Z 3 und 4 im Höchstausmaß von einem Jahr einzurechnen:
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….. im Höchstausmaß
von insgesamt zwei Jahren
…...im Höchstausmaß
von insgesamt einem Jahr….
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1. eine
eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993
(ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des
§ 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes
über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl.
Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der
Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;
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1. ….
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2. eine
gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines
technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft
oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten
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2. eine
gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen
Büros – Ingenieurbüros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft
oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine
Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer
gemäß § 26 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102;
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3.eine Tätigkeit als
a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter
gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl.
Nr. 593/1991,
b) Abfallbeauftragter
gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,
c) Abwasserbeauftragter
gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,
d) Giftbeauftragter
gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I
Nr. 53/1997,
e) Strahlenschutzbeauftragter
gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 227/1969,
f) Sicherheitsfachkraft
gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.
Nr. 450/1994,
g) Sicherheitstechniker
gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,
h) Leiter
der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung,
BGBl. Nr. 164/1996;
|
.gemäß § 11
AWG 2002, BGBl. I Nr. 102,
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4. eine
wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in
§ 4 Abs. 1 Z 3 angeführten Bereiche.
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4. …
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(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.
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Beurteilung der Fachkunde
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Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern
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§ 4. (1) Die
erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung
und Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem
Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall vorzuschlagen sind.
Die Beurteilung der Fachkunde umfasst:
1. eine
Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die
geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit
des Umweltgutachters und die Anwendung eines systematischen
Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;
2. eine
praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten,
persönlichen Eigenschaften und Fertigkeiten sowie der erforderlichen
Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung
an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom
zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 )
genannt wurde;
3. eine
Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
a) Methodologien
der Umweltbetriebsprüfung,
b) Managementinformation
und -verfahren,
c) Ökologie
und naturwissenschaftliche Grundlagen,
d) Umweltrecht
und Inhalte der EMAS-V,
e) Allgemeine
Umwelttechnik.
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§ 4. (1) Die
erforderliche Fachkunde für Gutachter gemäß Z 1, 2 und 3
ist im Rahmen der Zulassung und Aufsicht durch Sachverständige zu
beurteilen. ……
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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen
gemäß Abs. 1 zu bestellen und zur Beratung in allen
Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der Sachverständigen
ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen
werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte
Experten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das
Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung
zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere
hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der
organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung
der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der
erforderlichen Fähigkeiten und den Ablauf der Fachkundeprüfu
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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen
zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur
Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bun-desminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein
ständiges Zulassungskomitee ein-zurichten, dem je drei Vertreter des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasser-wirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen
werden. Das Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte
Exper-ten beiziehen. Die Geschäftsführung obliegt dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die Bestellung der Sachverständigen für die jeweilige Beurteilung
der Fachkunde erfolgt im Einzelfall durch die Zulassungsstelle. Das
Zulassungskomitee ist über die Bestellung zu informieren. Das
Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung
zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einverneh-men mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere
hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der
organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung
der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der
Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen
Überprü-fung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der
Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse zur
Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des
Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz-EZG),
erlassen.
(4) Eine neuerliche Beurteilung der Fachkunde von leitenden
Umweltgutachtern oder Teammitgliedern gemäß den
§§ 2 und 3 ist nicht erforderlich, sofern lediglich ein
Übertritt zu einem anderen Umweltgutachter erfolgt.
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Zulassung als Umweltgutachter
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Voraussetzungen der Zulassung als Umweltgutachter
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§ 5. (1) Die
Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der
Zulassungswerber
1. die
Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3
erfüllt,
2. die
Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und
3. sicherstellt,
dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils
erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen,
wenn die Organisation
1. entsprechend
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm
verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1
erfüllt,
2. die
Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS V II erfüllt,
3. über
mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die
Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3
erfüllt,
4. nachweist,
dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen
verantwortlichen Leiter von Gutachtern die Anforderungen nach
§§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die
Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als
Dienstnehmer tätig sind,
5. nachweist,
dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen
Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen
eines Werkvertrages oder als Dienstnehmer tätig sind,
6. gewährleistet,
dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die
erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere
auch spezielle technische und juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden
sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die
Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 erfüllen und
7. sicherstellt,
dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse
vorhanden sind.
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§ 5.(1) Die
Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist unter Vorschreibung allenfalls
erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erteilen, wenn der
Zulassungswerber
1. die
Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 erfüllt,
2. die
Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und
3. sicherstellt,
dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils
erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt.
(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist unter
Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen, Bedingungen und
Befristungen zu erteilen, wenn die Organisation
1. entsprechend
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein
Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1
Z 1 erfüllt,
2. die
Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,
3. über
mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die
Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,
4. nachweist,
dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen
leitenden Umwelt-gutachter und Teammitglieder für die
Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages oder als
Dienstnehmer tätig sind,
5. gewährleistet,
dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt
werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen,
naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbe-reich im Begutachtungsteam
vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die
Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität
gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen
und
6. sicherstellt,
dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderliche Fachkunde
vorhanden ist.
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(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen
nur für eine Umweltgutachterorganisation zugelassen und tätig sein.
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(3)
…..
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(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche
Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein
Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen
zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des
WRG, bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind;
nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen
Formvorschriften.
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AWG 2002 …..
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(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß
Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu
erteilen.
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(5) …..
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(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation
haben binnen zwei Jahre nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides die
Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen,
andernfalls tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.
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(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die
Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen
gemäß § 8 des Emissinszertifikategesetzes, BGBl. I
Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design
Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht
gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen
Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim
Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist,
wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis
der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und
Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur
Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des
Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß
§ 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und
Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist nur ein leitender
Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat,
zeichnungsberechtigt
(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1
Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des
Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen,
so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist mittels Bescheid
außer Kraft.
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Gültigkeitserklärung
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Gültigkeitserklärung
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§ 6. Eine
Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig
erklärt werden, wenn dieser
1. die
erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,
2. die
Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V
Abs. 5.2.1 besitzt,
3. für
den bezughabenden Sektor zugelassen ist.
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§ 6. …..
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(2) Handelt es sich beim Umweltgutachter um eine Umweltgutachterorganisation,
muss entweder einer der leitenden Umweltgutachter oder eines der
Teammitglieder, die die Begutachtung vor Ort durchgeführt haben, den
Nachweis der bezughabenden sektoriellen Kenntnisse erbracht haben.
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§ 7 . ….
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§ 7. …..
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Verfahren
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Verfahren
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§ 8. Für die
Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern
(§ 9), dem Widerruf der Zulassung (§ 13) und der Streichung,
Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen
(§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG) anzuwenden.
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der Aufhebung und Einschränkung der
Zulassung (§ 13) …..
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Zulassungsverfahren
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Zulassungsverfahren
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§ 9. (1) Auf
schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit
Bescheid die Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu
erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der Voraussetzungen
nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen,
insbesondere Angaben über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und
Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. des gutachterlich
tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine
systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines
Umweltgutachtens zu enthalten.
(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten
Sektoren anzuschließen. Die Nachweise haben zumindest folgende
Angaben zu enthalten:
1. Art
und Beschreibung der Tätigkeit;
2. Bezeichnung
des NACE Codes;
3. Name
und Anschrift des Organisation;
4. Name
des Verantwortlichen in der Organisation;
5. Zeitpunkt
sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;
6. Glaubhaftmachung
der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der
Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.
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§ 9. (1) Die
Zulassungsstelle entscheidet über den schriftlichen Antrag des
Umweltgutachters auf Zulassung oder Erweiterung der Zulassung, allenfalls
unter Vorschreibung erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen,
mit Bescheid.
(2) Der Antrag auf Zulassung hat alle zur
Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5
erforderli-chen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die
Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines
Umwelteinzelgutachters oder des gutachterlich tätigen Personals einer
Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes
bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten. Insbesondere sind dem
Antrag Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren
anzuschließen, soweit deren Nachweis nicht in Form einer
mündlichen Prüfung gemäß Abs.2c erfolgt. Diese Nachweise
haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Art
und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse
erlangt wurden;
2. Bezeichnung
des NACE-Codes;
3. Name
und Anschrift der Organisationen, in denen die sektoriellen Kenntnisse
erworben wurden;
4. Name
der Verantwortlichen der Organisationen, die die für den Nachweis der
sektoriellen Kenntnisse anrechenbaren Tätigkeiten in der jeweiligen
Organisation bestätigen können;
5. Zeitpunkt
sowie Dauer der Tätigkeit in Tagen oder Stunden vor Ort;
6. eine
schriftliche Bestätigung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch
den Verantwortlichen in den Organisationen, in der die Tätigkeiten
durchgeführt wurden.
(2a) Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung betreffend die
Aufnahme neuer Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation hat alle zur
Überprüfung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5
erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben über die
Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten des gutachterlich
tätigen Personals zu enthalten. Ist mit der Aufnahme neuer Mitglieder
auch die Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges verbunden, sind die
gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 zum Nachweis der erforderlichen
sektoriellen Kenntnisse vorgesehenen Angaben zu erbringen, soweit der
Nachweis nicht in Form einer mündlichen Prüfung gemäß
Abs. 2c erfolgt.
(2b) Der Antrag auf Erweiterung des sektoriellen Zulassungsumfanges
hat Nachweise der sektoriellen Kenntnisse des Umwelteinzelgutachters oder des
Mitglieds einer Umweltgutachterorganisation für alle beantrag-ten
Sektoren durch die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 vorgesehenen
Angaben zu enthalten, soweit der Nachweis nicht in Form einer mündlichen
Prüfung gemäß Abs. 2c erfolgt.
(2c) Der Nachweis der sektoriellen Kenntnisse kann auch in
Form einer mündlichen Prüfung erfolgen.
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(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt
sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.
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(3) …..
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Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
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Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
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§ 10. (1) Die
Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen,
spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder
der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund eines
Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen
nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen. Die Aufsicht hat sich
insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung
der guttachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu
beziehen.
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§ 10. (1) Die
Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen,
spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der erstmaligen Zulassung oder
der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen zu überprüfen,
ob die Anforderun-gen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin vorliegen.
Die Aufsicht hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße
Überprüfung der Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne
des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben
dieses Gesetzes zu beziehen. Liegt der Verdacht eines Verstoßes gegen
die EMAS-Verordnung vor, hat die Zulassungsstelle unverzüglich von Amts
wegen eine Überprüfung vorzunehmen.
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(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen
die zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu
informieren, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss
haben können.
(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die
Ergebnisse einer Überprüfung nach Abs. 1 und über bei ihr
eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2
unverzüglich zu informieren.
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(2) bis (3) ……
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(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im
Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages der Organisation, die von
dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II begutachtet
wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4,
in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich ein von dem Umweltgutachter
begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen
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(4) Die Zulassungsstelle hat eine Überprüfung im
Sinne des Abs. 1 auch auf Grund einer Mitteilung der Organisation, die
von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der
EMAS-Verordnung begutach-tet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß
§ 1a Abs. 5, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
ein vom Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt,
vorzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für
die Beurteilung der Fachkunde, insbesondere der sektoriellen Kenntnisse, im
Rahmen der Aufsicht über Umweltgutachter erlassen
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Auskunftspflicht des Umweltgutachters
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Pflichten des Umweltgutachters
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§ 11.
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur
Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
Beauftragung durch die begutachtete Organisation und Berichte an die
Organisationsleitung, vorzulegen.
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§ 11.
Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur
Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die
Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und
Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.
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Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
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Voraussetzung für das Tätigwerden als
Umweltgutachter
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§ 12. (1) Die
Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen
sind, hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang,
eine beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer
beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen
Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden
Organisation, insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und
Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation
anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier Wochen vor jedem
Begutachtungstermin zu erfolgen.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen
Notifizierung und Begutachtungstermin oder im Zuge der
Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen der
erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten
Rechtsvorschriften und der erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.
(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen
Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach der
erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils
letzten Kontrolle zu überprüfen, ob der Umweltgutachter
weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates
verfügt. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die
Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II
zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch
für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Umweltgutachter
hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der EMAS-V II.
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§ 12. (1) Als
Umweltgutachter können tätig werden:
1. die
in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14
eingetragenen Umweltgutachter;
2. Umweltgutachter,
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, nach der EMAS-Verordnung zugelassen
sind, soweit dies der Zulassungsbehörde vier Wochen vor dem jeweiligen
Begutachtungstermin angezeigt wird und der Anzeige folgende Angaben und
Unterlagen angeschlossen sind
- Name,
- Adresse,
- Nationalität,
- Zulassungsumfang,
- eine
beglaubigte Abschrift der Zulassung einschließlich einer beglaubigten
deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen Qualifikation,
- Ort
und Zeit der Prüfung,
- Anschrift
und Ansprechpartner,
- das
Begutachtungsprogramm der zu begutachtenden Organisation,
- gegebenenfalls
die Zusammensetzung des Begutachtungsteams und
- die
Glaubhaftmachung der für die Tätigkeit im Inland erforderlichen
rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse.
(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums
zwischen der Anzeige gemäß Abs. 1 Z 2 und dem
Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form einer mündlichen
Befragung über das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse auf dem
Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der erforderlichen
Sprachkenntnisse informieren. Wird die Anzeige nicht fristgerecht erbracht
oder ist die Anzeige auch nach ei-nem etwaigen Verbesserungsauftrag
unvollständig, darf der Umweltgutachter nicht tätig werden. Davon
sind sowohl der Umweltgutachter als auch die zu begutachtende Organisation
von der Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) § 10 Abs. 2 und § 11 gelten
auch für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens nach der EMAS-Verordnung
zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen
nach der EMAS-Verordnung sinngemäß.
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(4) .....
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(4) ....
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Widerruf der Zulassung
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Aufhebung und Einschränkung der Zulassung
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§ 13. (1) Die
Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit
Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des
Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder
vorübergehend aufzuheben, wenn
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§ 13. ….
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1. nachträglich
die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß
§§ 2, 4 und 5 wegfallen oder
2. die
Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter
Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder
3. der
Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die
Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat oder
4. der
Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt
hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein
Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder
|
1. nachträglich
die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
2. die
Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter
Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,
3. der
Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die
Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang V
Abs. 5.2.1 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung
verstoßen hat,
4. der
Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt
hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein
Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
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5.
bis 6. ...
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5. bis
6. …
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Die Zulassung ist bei Vorliegen der in den Z 1
und 2 genannten Voraussetzungen jedenfalls endgültig aufzuheben.
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(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je
nach Art des Verstoßes durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts
wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes oder
des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben
oder zu widerrufen, wenn
1. für
das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder
2. die
Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter
Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder
3. das
Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die
Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat
|
(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch
Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des
Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges
einzuschränken, wenn
1. für
das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
2. die
Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage
falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach
§ 9 erschlichen wurde,
3. das
Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die
Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß
Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
4. das
Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
5. im
Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen
Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung
ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt
wurden.
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(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht
über Veränderungen gemäß § 10 Abs. 2 oder
die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle
mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der
Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt, hat die
Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
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gegen die Pflichten gemäß § 10
Abs. 2 oder § 11
d
der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen
Pflichten ....
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(4) bis (5) ….
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(4) bis (5)..
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(6) Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle
schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet
wurde.
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Umweltgutachterliste
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Umweltgutachterlisten
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§ 14. (1) Die
Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen
Umweltgutachter – getrennt nach Umwelteinzelgutachter und
Umweltgutachterorganisationen – zu führen, die
1. Name
oder Organisationsbezeichnung,
2. Berufsanschrift
einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
3. Bezeichnung
der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der
Umweltgutachter zugelassen ist,
4. Registrierungsnummer
zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist
automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu
veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die
Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der
Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich
zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften
anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
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§ 14. (1) Die
Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen
Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und
Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter,
die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6
erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:
1. Name
oder Organisationsbezeichnung;
2. Berufsanschrift
einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
3. Bezeichnung
der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der
Umweltgutachter zugelassen ist;
4. Registrierungsnummer.
Die Umweltgutachterlisten sind
automationsunterstützt im Sinne des § 6 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen
und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die
Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der
Europäischen Union zu übermitteln.
(2) Die Umweltgutachterlisten sind öffentlich
zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften
anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
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II. Abschnitt
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III. Abschnitt
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Führung eines Verzeichnisses eingetragener
Organisationen
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Führung eines Verzeichnisses eingetragener
Organisationen
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Zuständige Stelle
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Zuständige Stelle
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§ 15. (1) Die
für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen
nach den Art. 6 und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis)
zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe
gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes,
BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.
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(EMAS-Organisationsverzeichnis)…
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(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über
eine eingetragene Organisation zu enthalten:
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(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis….
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1. Name
bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V
II;
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1. ….
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2. Anschrift
der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und
E-Mail-Adresse;
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2. Anschrift
der Organisation sowie aller zugehörigen, von der Begutachtung erfassten
und unter einer Registrierungsnummer geführten Standorte
einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
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3. Kontaktperson
der Organisation am Standort;
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3. ….
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4. Bezeichnung
des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem
bzw. in denen die Organisation am Standort tätig ist;
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4. die
Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6…..
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5. Registernummer;
6. Datum
der Eintragung der Organisation;
7. gegebenenfalls
Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation
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5. bis
7. …
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(3) bis (4) …..
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(3) bis (4) …..
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(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterernationaler
Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige
Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten
Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung,
Streichung oder Aussetzung in diesen Verzeichnissen normieren.
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Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung
der Eintragung von Organisationen
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Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung
der Eintragung von Organisationen
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§ 16. (1) Der Antrag
auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des
Umweltbundesamtes einzubringen. Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der
Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach
Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie
einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen
gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer
Woche die Eintragung zu veranlassen.
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§ 16. (1) Der Antrag
auf Eintragung einer Organisation in ein Verzeichnis gemäß
§ 15 …..
Sind die Voraussetzungen für die Eintragung
erfüllt…..
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(1a)
Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das
EMAS-Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
1. eine
von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung
vorliegt,
2. die
Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung
vorliegen,
3. glaubhaft
gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der
EMAS-Verordnung erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I und
4. die
auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte
Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein
nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5
eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn
1. die
in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,
2. die
Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-Verordnung
vorliegen,
3. die
Organisation am Standort nachweisen kann,
a) dass
sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren
Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,
b) dass
sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,
c) über
Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen
dauerhaft zu erfüllen,
d) die
Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer
Umweltleistung (Art. 2 lit.c der EMAS-Verordnung) verpflichtet hat und
e) dass
sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen
offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten,
Produkte und Dienstleistungen führt und
4. die
auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte
Eintragungsgebühr entrichtet ist.
(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des
Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die
zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder
Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung
einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis
erlangt hat, es sei denn, dass
1. der
rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige
Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ausreichende
Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen
Umweltvorschriften zu erwarten ist.“
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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen der
Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu
verweigern, den eingetragenen Standort der Organisation zu streichen
sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen und
darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters
sind jene Standorte einer Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der
Umweltgutachter gegen die Anforderungen der EMAS-V II und dieses
Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.
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(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen
des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS-Verordnung oder bei Nichtvorliegen
der Anforderungen der Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das
EMAS-Organisationsverzeichnis zu verweigern.“
|
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(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen
des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein Verzeichnis
gemäß § 15 Abs. 5 zu verweigern.“
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(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das
Organisationsverzeichnis einzutragen, wenn
1. eine
von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung
vorliegt,
2. die
Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,
3. glaubhaft
gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II
erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,
4. die
auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte
Eintragungsgebühr entrichtet ist.
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(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem
EMAS-Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur
Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung
verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die
zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder
Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung
einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis
erlangt hat, es sei denn, dass
1. der
rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige
Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ausreichende
Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften
zu erwarten ist.
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(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis
gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die
zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder
Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung
einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis
erlangt hat, es sei denn, dass
1. der
rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige
Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ausreichende
Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen
Umweltvorschriften zu erwarten ist.
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(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist
insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund
eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige
Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am
Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei sind
Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich
einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind. Eine Eintragung
kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn
1. der
rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
2. allfällige
Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
3. ein
neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu
befürchten ist.
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(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer
Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der
Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder
Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die
Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der
Organisation vorübergehend aussetzen.. Dabei sind Verstöße
nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen
Standort der Organisation zuzurechnen sind.
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(5) …..
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(5) …..
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(5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die
Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und
die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich.
Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu
setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das
Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu
prüfen.
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(6) ….
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(6) …..
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(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung
der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen
Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15
Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die
Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige
Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat
weiters das Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die
Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit
der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der
Zulasungstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann
automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz,
BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.
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Die zuständige Stelle hat weiters die
Verzeichnisse gemäß § 16 monatlich zu aktualisieren und das
EMAS-Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union
zu übermitteln
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(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß
Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der
Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht
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§ 17. …
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§ 17. …..
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Veröffentlichung der Umwelterklärung
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Veröffentlichung der Umwelterklärung
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§ 18. (1)
……
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§ 18. (1)
……
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(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und
Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu
informieren. Ferner hat die betroffene Organisation die Art und Weise sowie
Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen
Verlautbarungsorgan oder in anderer geeigneter Art und Weise wie
beispielsweise in elektronischen Medien bekannt zu geben. Den nach den
Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die
Umwelterklärung zu übermitteln
|
(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und
Weise sowie Zeitpunkt oder Zeitraum der Veröffentlichung nachweislich zu
informieren. Den nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen
Behörden ist die Umwelterklärung zu übermitteln.
|
III. Abschnitt
Verwaltungsvereinfachungen für
EMAS-Organisationen
|
IV. Abschnitt
Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen
|
Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen
|
Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen
|
§ 21. (1)
Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem
WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem
Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem
Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem
Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem
Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und
dabei mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn
1. die
Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor
der Anzeige an die Behörde über das Vorhaben die
wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten Weise
informiert hat,
|
§ 21. (1)
(Verfassungsbestimmung) ….die nach bundes- und landesrechtlichen
anlagenbezogenen Regelungen genehmigungspflichtigt sind …….
|
2. die
die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem
§ 16 Abs. 1 in das Organisationsverzeichnis
eingetragen ist,
|
2. die
die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis
gemäß § 16 eingetragen ist.
|
3. der
Behörde die Änderung angezeigt wird,
4. die
Umwelterklärung vorgelegt wird,
|
3. bis
4. ….
|
5. eine
verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche
Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,
a) dass
durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm
angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder
erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der
Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,
b) welche
Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung
gesetzt werden sollen,
c) dass
die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach
den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden
Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt
werden,
|
5. der
Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige
Maschinen, Geräte oder Aus-stattung erfolgt oder eine verbindliche,
begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des
Umweltgutachters vorgelegt wird,
a) dass
durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm
angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter
Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt
führt, umgesetzt werden soll,
b) welche
Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung
gesetzt werden sollen und
c) dass
die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach
den Materienvorschriften des Bundes und der Länder zu schützenden
Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind
gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen
Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu
erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig
beeinflussen.“
|
6. gegen
die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine
Einwendungen von Parteien erhoben werden und
|
6. …
|
7. die
Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen
Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und
arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange, glaubhaft gemacht wird und allenfalls
unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen diesen
öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 5 lit. c)
hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die
Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß
Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.
|
7. die
Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden
öffentlichen Interessen, wie insbesondere der sicherheitstechnischen und
arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange und sonstiger Schutzinteressen
………..
Zur Abgrenzung
zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den
öffentlichen Schutzinteressen und sonstigen Schutzinteressen andererse
|
(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der
Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der jeweiligen
Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der
Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen
hat. Werden gegen diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine
Einwendungen von Personen, die nach den in Betracht kommenden
Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese
ihre Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung
hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die
Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.
|
.. den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften es
Bundes und der Länder …..
|
(3) ….
|
(3) ….
|
(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des
Projekts diese Anzeige mit Bescheid, allenfalls unter Vorschreibung von
sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen
öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu
nehmen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis
7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die
Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme
durch die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten
Änderung im Sinne der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften
des Bundes. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die sonst für
die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften
zuständigen Behörden zu übermitteln.
|
Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch
die Behörde gilt als Genehmigung der angezeigten Änderung im Sinne
der bundes- und landesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen
gemäß Abs. 1. Die Behörde hat diese Kenntnisnahme an die
sonst für die Anlagenänderung nach den bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu
übermitteln.
|
(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der
Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften
des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die
Änderungen jener Teile von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000
genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO 1994, Anlage 1
des AWG oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl.
Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26, aufgezählt
sind.
|
(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der
Änderung von Anlagen nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften
des Bundes. und der Länder …..
……Anhang
5 des AWG 2002
|
(6) bis (8) …..
|
(6)
bis (8) ….
|
(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die
Bezirksverwaltungsbehörde.
|
(9)
Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen
des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.
|
|
Mündliche Verhandlung bei Änderungen von
Anlagen
|
|
§ 21a. (Verfassungsbestimmung) Unbeschadet der Anforderungen
des § 21 hat die Behörde bei der Änderung von Anlagen
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nach Einbringung des
vollständigen Antrags auf Änderung der Anlage innerhalb von
längstens sechs Wochen eine allenfalls durchzuführende
mündliche Verhandlung anzusetzen, wenn die die Anlage betreibende
Organisation gemäß § 16 in das Organisationsverzeichnis
eingetragen ist.“
|
Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
|
Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
|
§ 22. (1) Auf Antrag
einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung
(Art. 3 Abs. 2 lit. b EMAS-V II) durchgeführt hat, hat
die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw.
für einen Anlagenteil nach dem AWG, der GewO 1994, dem
WRG 1959, dem Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz,
dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem Gaswirtschaftsgesetz, dem
Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem
Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und
dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geltende Genehmigungen in einem Bescheid
zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen
Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines
Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie
insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder
Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch
erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid
gilt als Genehmigung nach allen genannten Rechtsvorschriften des Bundes.
|
§ 22. (Verfassungsbestimmung) (1) Auf Antrag einer Organisation,
die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist hat
die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw.
für einen Anlagenteil nach bundes- und landesrechtlichen
anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen…
Als Genehmigungen gelten die in den bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der
Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme oder von
Anlagenteilen…
….. nach allen bundes- und landesrechtlichen
anlagenbezogenen Regelungen
|
(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß
Abs. 1
1. eine
Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der
Behörde zu übernehmenden Spruchteile,
2. die
von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile
sowie weiterer Anlageneinrichtungen
|
(2)
….
|
3. die
von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,
|
3. .......
|
4. eine
aktuelle Betriebsbeschreibung,
|
4. …
|
5. ein
Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 AWG),
|
5. ein
Abfallwirtschaftskonzept (§ 10 AWG 2002),
|
6. den
Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und
7. den
Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System
|
Z 6
und 7 entfällt
|
im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch
in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der
technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln
|
im …..
|
(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß
Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den in Abs. 1 angeführten
Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie
die Anlage konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht
die Anlage nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden ab, hat
die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu genehmigen,
wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die
Abweichungen für die öffentlichen Interessen nicht nachteilig
sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen zustimmen.
Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für
Anlagenteile nicht auffindbar, hat die Behörde dennoch den
konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende
Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften,
Überprüfungsbefunde, andere öffentliche oder nicht öffentliche
Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die Anlage
oder die Anlagenteile genehmigt sind.
|
………wenn alle nach den
Rechtsvorschriften des Bundes und Länder im Sinne des Abs. 1
…
|
|
3a) Weicht die Anlage nicht nur geringfügig von den Genehmigungsbescheiden
ab, so hat die Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb
derer entweder um die erforderliche Genehmigung nachträglich angesucht
wird oder der der Rechtsordnung entsprechende Zustand auf andere Weise
hergestellt wird.
(3b) Im Interesse der zweckmäßigen, raschen,
einfachen und Kosten sparenden Verfahrensdurchführung hat die
Behörde danach zu trachten, dass die Durchführung des
Konsolidierungsverfahrens in weitgehender Koordination mit einem etwaigen
nachzuholenden Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 3a erfolgt.
Dabei sind die Verfahren so weit wie möglich zu verbinden, insbesondere
mündliche Verhandlungen gemeinsam durchzuführen. Eine Entscheidung
über den Antrag auf Erlassung eines konsolidierten Genehmigungsbescheides
darf solange nicht ergehen, solange ein nachträgliches Ansuchen um die
erforderliche Genehmigung gemäß Abs. 3a fristgerecht gestellt
wurde und noch keine rechtskräftige Entscheidung der
Materienbehörde hierüber vorliegt.
(3c) Liegen alle erforderlichen Genehmigungen für die
Errichtung oder Änderung einer Anlage oder von Anlagenteilen nach den
anlagenbezogenen Regelungen im Sinne des Abs. 1 vor, so darf die
Konsolidierungsbehörde über den Antrag auf Konsolidierung erst
absprechen, sobald alle rechtskräftigen Entscheidungen über etwaige
nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften für die Inbetriebnahme
der Anlage oder Anlagenteile erforderlichen Betriebsbewilligungen,
Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen oder gegebenfalls
ein Abnahmebescheid nach UVP-G 2000 vorliegen.
|
(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen,
Befristungen und Bedingungen, sind nicht in die konsolidierte Fassung des
Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den
Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen,
Befristungen und Bedingungen in den konsolidierten Genehmigungsbescheid
aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik dem Schutz der
Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen
besser entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte
und Pflichten von Dritten zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht
gegenstandslos geworden sind.
|
(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen,
Befristungen und Bedingungen, sind. nicht in den konsoldierten
Genehmigungsbescheid….
|
(5) ….
|
(5) ….
|
(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides
bei der jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der
Amtstafel der Standortgemeinde und in sonstiger geeigneter Form kundzumachen.
Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen sind,
können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten
Genehmigungsbescheides zu ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage
übereinstimmt oder widersprüchliche Bescheidauflagen nicht
nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den
nach Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4).
Werden gegen den Entwurf binnen zwei Wochen von den Parteien keine
Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge
ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach
den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen
Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des konsolidierten
Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt
sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu
tragen.
|
…keine schriftlichen Einwendungen
……
|
(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß
Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die nach den
Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu
übermitteln.
|
.. und der Länder im Sinne des Abs. 1
…..
|
(8) Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengenehmigungen
gemäß Abs. 1 in einem Bescheid zusammengefasst wurden, hat
die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in
einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten
Genehmigungsbescheides durch die Genehmigung der Anlagenänderung
betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde
gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
|
(8) Konsolidierungsbehörde ist die
Bezirksverwaltunsbehörde.
|
(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
|
(9) Über Berufungen der Bezirksverwaltungsbehörde
als zuständige Konsolidierungsbehörde entscheidet der
unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
|
|
Fortschreibung des konsolidierten
Genehmigungsbescheides
|
|
§ 22a.
(Verfassungsbestimmung) (1) Ein nach Erlassung eines konsolidierten
Genehmigungsbescheides zu stellender Antrag auf eine nach den bundes-
und landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 22 Abs. 1
genehmigungspflichtige Änderung der Anlage oder eine Anzeige
gemäß § 21 ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes
bestimmt ist, bei der Konsolidierungsbehörde gemäß
§ 22 Abs. 8 einzubringen. Anträge und Anzeigen betreffend
Änderungen, die dem AWG 2002 unterliegen, sind beim
Landeshautpmann, Anträge auf Änderungen, die dem UVP-G 2000
unterliegen, sind bei der Landesregierung einzubringen. Anträge und
Anzeigen betreffen Änderungen einer Anlage, für die
gemäß den §§ 99 und 100 des Wasserrechtsgesetzes
1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, der Landeshauptmann oder der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft zuständig ist, sind bei den nach den
§§ 99 und 100 WRG 1959 zuständigen Behörden
einzubringen. Der Antrag und die Anzeige gelten jeweils als Antrag auf
Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.
(2) Dem Antrag und der Anzeige gemäß Abs. 1
sind anzuschließen:
1. der
konsolidierte Genehmigungsbescheid;
2. die
nach den Materiengesetzen für das Änderungsverfahren oder die
für das im Anzeigeverfahren gemäß § 21 vorgesehenen
Unterlagen;
3. eine
Darstellung der Teile des gültigen konsolidierten Genehmigungsbescheides,
die von der Anlagen-änderung voraussichtlich betroffen sind.
(3) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner nach
den Materiengesetzen geforderter Unterlagen absehen, sofern diese,
insbesondere im Hinblick auf den vorliegenden konsolidierten Genehmigungsbescheid,
entbehrlich sind.
(4) Wird ein Antrag auf genehmigungspflichtige Änderung einer
Anlage gestellt, so hat die Behörde bei Vorliegen der erforderlichen
Voraussetzungen nach den Materiengesetzen den konsolidierten
Genehmigungsbescheid im Sinne der zu bewilligenden Änderungen
fortzuschreiben. Wird eine Anzeige gemäß § 21 erstattet
und liegen die Voraussetzungen für eine bescheidmäßige
Zurkenntnisnahme der Anzeige gemäß § 21 Abs. 4 vor,
so hat die Behörde den konsolidierten Genehmgigungsbescheid im Sinne der
angezeigten Änderungen fort zu schreiben.
(5) Der Bescheid, mit dem über den Antrag auf
Anlagenänderung und Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
abgesprochen wird, hat jedenfalls zu enthalten
1. die
nach den anzuwendenden Materienvorschriften vorgegebenen Bescheidinhalte, es
sei denn, es liegen die Vorraussetzungen des § 21 Abs. 4 vor
und
2. die
Feststellung, wie der konsolidierte Konsens nunmehr lautet.
Die Feststellung über den konsolidierten
Konsens gemäß Z 2 hat jedenfalls in einem eigenen Spruchpunkt
zu erfolgen.
(6) Die Behörde, bei der der Antrag oder die Anzeige im
Sinne des Abs. 1 zulässigerweise eingebracht wird, ist zuständige
Behörde zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides.
Nach Erlass des Bescheides, mit dem der konsolidierte Genehmigungsbescheid
fortgeschrieben wird, ist sie auch die zuständige Behörde zur
nachträglichen Vorschreibung von Auflagen, zur Vorschreibung und
Durchführung von Maßnah-men sowie zur Überwachung der Anlage
auf Grund der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Dies gilt nicht
hinsichtlich jener Aufgaben und Befugnisse, die nach dem
Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung
der Arbeitsinspektion obliegt.
(7) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörde und des Landeshauptmannes, mit denen der
konsolidierte Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, entscheidet, soweit
in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, der unabhängige
Verwaltungssenat des Bundeslandes. Über Berufungen gegen Bescheide der
Landesregierung, mit denen der konsolidierte Genehmigungsbescheid
fortgeschrieben wird, entscheidet der Umweltsenat. Der Instanzenzug
betreffend Bescheide der nach den §§ 99 und WRG 1959
zuständigen Behörden, mit denen der konsolidierte
Genehmigungsbescheid fortgeschrieben wird, richtet sich nach dem
WRG 1959.
(8) Im Verfahren zur Fortschreibung des konsolidierten Genehmigungsbescheides
sind die betroffenen Materiengesetze nach Maßgabe der
§§ 21 und 22a anzuwenden.“
|
Absehen von Verwaltungsstrafen
|
Absehen von Verwaltungsstrafen
|
§ 23. (1)
Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger
Verstöße gegen bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem
Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation, die
ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,
1. die
Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten
Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-V II) festgestellt, und
2. freiwillig
und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die
herbeigeführten Gfahren, Verunreinigungen oder sonstigen
Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern es nicht bereits
zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und
Pflanzenbestandes gekommen ist,
3. der
Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
unverzüglich meldet,
4. unverzüglich
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen
führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden
Genehmigungen beantragt,
5. binnen
einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung
(Art. 2 Abs. l EMAS-V II) die Eintragung der Organisation in das
Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die
Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie
6. binnen
zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das
Organisationsverzeichnis eingetragen wird und die
Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.
(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur
dann, wenn sämtliche in Abs. 1 angeführte Voraussetzungen
erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift
zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist
im Sinne des § 31 VStG.
|
§ 23.
(Verfassungsbestimmung) (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche
sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften,
die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn die Organisation,
die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-Verordnung aufbaut,
1. die
Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten
Umweltprüfung (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt,
und
a) innerhalb
von längstens vier Monaten freiwillig und vor Kenntnis der Behörde
von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten Gefahren,
Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder
beendet hat, sofern es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit
eines Menschen oder des Tier- und Pflanzenbestandes gekommen ist,
b) der
Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
unverzüglich meldet,
c) unverzüglich
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften
zum Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen
führt, die erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen
beantragt,
d) binnen
einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung
(Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in
das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die
Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt
oder
2. Verstöße
im Zuge eines Konsolidierungsverfahrens gemäß § 22
festgestellt wurden und der erforderliche Konsens gemäß
§ 22 Abs. 3a wieder hergestellt wurden.
|
Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
|
Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte
|
§ 24. Für
eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V
II Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht,
einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9 Abs. 6 AWG)
oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen
und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den
Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
|
§ 24. Für in
ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene ….
……(§ 11 AWG 2002) …
|
Einschränkung behördlicher
Kontrollpflichten
|
Einschränkung behördlicher
Kontrollpflichten
|
§ 25. Sofern nicht
gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde
in Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis
eingetragen sind, bei Bestehen von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur
Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch diese Organisation
lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren
verpflichtet. Ist in den Umweltvorschriften des Bundes eine längere
Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das Kontrollrecht
und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete
Verdacht besteht, dass die Organisation gegen umweltrelevante
Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.
|
.. die in ein Verzeichnis gemäß § 16
eingetragen sind …
|
|
(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis
gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung
über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines
europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II
Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so
ist die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde
nicht zur Durchführung einer Plausibilitäts- und
Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V
verpflichtet.
|
Entfall von Meldepflichten
|
Entfall von Meldepflichten
|
§ 26. (1)
EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und
Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten,
umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des
Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von
der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen
Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn
die EMAS-Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist
(§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16
Abs. 3) oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt
gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten
entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die von der
EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten
gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.
|
§ 26. (1)
Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und
Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten,
umweltrelevante Daten an die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des
Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen, sind auf Ansuchen von
der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen
Behörden von diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn
die Organisation nicht mehr im Organisationsverzeichnis eingetragen ist, die
Eintragung ausgesetzt wurde oder die Organisation nicht mehr in der der
Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und Aufzeichnungspflichten
sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete
Zweifel, ob die von Organisation gewählte Form der in Abs. 1
genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies die Behörde mit Bescheid
festzustellen.
|
(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende
Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten:
1. Änderungsmeldung
gemäß § 13 Abs. 1 AWG;
2. die
Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1
und 2 Umweltinformationsgesetz und
3. Aufzeichnungspflichten
gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem
Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.
|
(2) Für gemäß § 16 eingetragene Organisationen
entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie
Übermittlungspflichten
1. die
Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1
und 2 Umweltinformationsgesetz
und
2. Aufzeichnungspflichten
gemäß § 17 AWG 2002 hinsichtlich Abfälle, die
dem Anschlusszwang an das kommunale Müllsystem unterliegen.
|
Entfall der Eigenüberwachung
|
Entfall der Eigenüberwachung
|
§ 27. Für EMAS-Organisationen entfällt die
Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b
GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.
|
§ 27. Für in
ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene entfällt
die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b
GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.
|
IV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
|
V. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
|
§ 28. …
|
§ 28. …..
|
Strafbestimmungen
§ 29. Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis 500 000 S, ab 1. Jänner 2002 bis
36 300 € zu bestrafen, wer als
Z 1
bis 3 …..
|
Strafbestimmungen
§ 29. Sofern die Tat
nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
mit Geldstrafe bis 36 300 € zu bestrafen, wer als
Z 1
bis 3 …
|
4. Organisation
entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21
Abs. 4 oder einem konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß
§ 22 Abs. 1 eine Anlage betreibt.
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4. Organisation
entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21
Abs. 4 oder entgegen einem konsolidierten Genehmigungsbescheid
gemäß § 22 Abs. 1, insbesondere auch entgegen
etwaigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, betreibt oder eine Anlage,
für die ein konsolidierter Genehmigungsbescheid vorliegt, ohne die
erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt
oder
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§ 30. bis § 31.
….
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§ 30. bis § 31.
….
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Vollziehung
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Vollziehung
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§ 33. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders
bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
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§ 33. …..
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1. hinsichtlich
der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3
sowie der Bestellung der Sachverständigen und der Einrichtung des
Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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1. hinsichtlich
der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6
und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten
Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4
Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
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2. hinsichtlich
der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden
Verordnungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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2. ...
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Außerkrafttreten
§ 34. Mit
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und
Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und die
Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. Nr. 350/1998,
außer Kraft.
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§ 34. …..
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