Vorblatt
Problem
Die Mindestsummen für die
Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen sind in Österreich im Vergleich zum
europäischen Durchschnitt relativ niedrig. Bei folgenschweren Unfällen ist
nicht sichergestellt, dass für alle Schäden Versicherungsdeckung besteht, was
aus der Sicht sowohl der Verkehrsopfer als auch der Lenker und Halter von
Fahrzeugen äußerst problematisch sein kann. Zudem bereitet die Prämienanpassung
aufgrund der geltenden Rechtslage sowohl den Versicherungsnehmern als auch den
Haftpflichtversicherern Probleme.
Für den Transport gefährlicher Güter mit
gewöhnlichen Kraftfahrzeugen ist derzeit eine (auf die Dauer dieses Transports
beschränkte) Erhöhung der Mindestversicherungssumme vorgesehen. Diese Regelung
ist praxisfremd, sie ist den wenigsten Lenkern und Haltern bekannt und wird
daher häufig aus Unwissenheit nicht beachtet.
Ziele und Inhalt
Durch eine deutliche Anhebung (etwa
Verdreifachung) der Mindestversicherungssummen des KHVG 1994 soll das
Schutzniveau in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhöht werden.
Parallel dazu sollen die Haftungshöchstbeträge des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes
und weiterer Haftpflichtgesetze um den selben Faktor (2,752) angehoben werden.
Die besonderen Vorgaben für
Prämienanpassungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sollen
modifiziert werden. Der Versicherer soll ermächtigt werden, Prämienänderungen
an Hand der Entwicklung eines Verbraucherpreisindex vorzunehmen. Die
Vorschriften über die Versicherung von Gefahrguttransporten sollen
praxisgerechter gefasst werden.
Alternativen
Bei einer Beibehaltung des geltenden Rechts
wären die oben dargelegten Defizite in Kauf zu nehmen, was besonders bei den
Mindestversicherungssummen sowohl für die Opfer als auch für die Haftpflichtigen
problematisch wäre. Eine geringere als die im Entwurf vorgesehene Anhebung der
Mindestversicherungssummen würde den Schutz der Unfallbeteiligten nur
entsprechend geringer verbessern. Eine stärkere Anhebung wäre zwar durchaus zu
begrüßen. Im Hinblick auf die mit höheren Versicherungssummen verbundenen
Prämienerhöhungen könnte die allgemeine Akzeptanz einer solchen weitergehenden
Änderung derzeit aber fraglich sein. Ferner könnte auf die begleitende Anhebung
der Haftungshöchstbeträge in der Gefährdungshaftung verzichtet werden. Dies
würde jedoch dem Trend zur Erhöhung oder gar Beseitigung von Höchstbeträgen im
Bereich der Gefährdungshaftung zuwider laufen und auch dem Umstand nicht
Rechnung tragen, dass die Haftungshöchstgrenzen ohnedies relativ deutlich unter
den Mindestversicherungssummen angesiedelt sind.
Die Beibehaltung der bisherigen Vorgaben an
Prämienanpassungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung würde
den Versicherungsnehmern und kleineren Versicherungsunternehmen Probleme
bereiten. Das erscheint aber im Interesse der Verbraucher und unter Bedachtnahme
auf den auch in diesem Bereich wünschenswerten Wettbewerb nicht sinnvoll.
Kosten
Eine nennenswerte Belastung der
öffentlichen Haushalte ist nicht zu erwarten, zumal für die von der
öffentlichen Hand gehaltenen Kraftfahrzeuge in der Regel ohnehin keine
Versicherungspflicht besteht (siehe § 59 Abs. 2 KFG 1967). Sofern
Gebietskörperschaften aber Haftpflichtversicherungsverträge abgeschlossen
haben, werden die mit der Erhöhung der Versicherungssummen verbundenen
Prämienerhöhungen marginal sein. Allfällige Mehrausgaben des Bundes können
innerhalb der den betroffenen Ressorts zur Verfügung stehenden Mittel bedeckt
werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die mit dem Vorhaben allein verbundenen
Kostensteigerungen werden nur geringfügig sein, weil der überwiegende Teil der
Versicherten über höhere Pauschalversicherungssummen verfügt. Den Mehrkosten
stehen über die Vorteile aus der höheren Versicherungsdeckung gegenüber.
Kompetenz
Das Recht des privaten
Versicherungsvertrags und das Schadenersatzrecht sind als Teil des Zivilrechtswesens
(Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache.
Aspekte der Deregulierung
Die Anhebung der Versicherungssummen dient
sowohl dem Schutz der Versicherten als auch dem Schutz der Verkehrsopfer.
Aspekte der Deregulierung werden damit nicht berührt.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union
Die Haftpflichtversicherungssummen und die
Haftungshöchstbeträge in der Gefährdungshaftung verstoßen nicht gegen die
Anforderungen des Gemeinschaftsrechts.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
In der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird das Schutzniveau wesentlich durch
die gesetzlich festgelegten Mindestversicherungssummen bestimmt. In Österreich
ist derzeit für PKW eine Pauschalversicherungssumme von mindestens 1 090 092
Euro vorgesehen (§ 9 Abs. 3 Z 4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz -
KHVG 1994). Für Omnibusse, Omnibusanhänger, bestimmte LKW und für die Beförderung
gefährlicher Güter gelten höhere Mindestsummen. Mit einer solchen allgemeinen
Mindestversicherungssumme weist Österreich im europäischen Vergleich ein
relativ geringes Schutzniveau auf. Nur wenige Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft schreiben noch geringere Summen vor. In denjenigen Staaten, die
getrennte Versicherungssummen für Personen- und für Sachschäden anordnen
(Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes
Königreich, Irland und Spanien), liegen mit Ausnahme Griechenlands die
Mindestsummen für Personenschäden deutlich über diesem Betrag. In Finnland, Frankreich,
dem Vereinigten Königreich, Irland und Spanien besteht für Personenschäden eine
betraglich nicht begrenzte Versicherungsdeckung. Die Deckungssumme für Sachschäden
liegt dagegen teilweise unter der österreichischen Pauschalversicherungssumme.
Die derzeit geltende allgemeine
Mindestversicherungssumme kann bei folgenreichen Verkehrsunfällen zu Problemen
führen. Ist die Schadensumme höher als die Deckung der Haftpflichtversicherung,
so tragen das Verkehrsopfer oder seine Angehörigen das Risiko, nicht den Ersatz
des gesamten Schadens zu erhalten, wenn der Schädiger den die Deckungssumme
übersteigenden Schadensbetrag nicht aufbringen kann. Diese Situation ist auch
für den Ersatzpflichtigen selbst (also in der Regel den Lenker oder Halter des
Fahrzeugs) äußerst problematisch, da er damit rechnen muss, auf lange Zeit oder
vielleicht gar lebenslang für die Abdeckung (zumindest eines Teiles) des
höheren Schadens in Anspruch genommen zu werden. Das Schadenereignis kann also
auch für ihn durchaus existenzbedrohende Folgen haben.
In der Europäischen Gemeinschaft gibt es
Bestrebungen, im Rahmen einer „5.
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie“ eine einheitliche
Mindestdeckung vorzuschreiben (siehe den Vorschlag der Kommission für eine
Richtlinie des Rates und des Europäischen Parlaments zur Änderung der
Richtlinien 72/66/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG des Rates sowie der
Richtlinie 2000/26/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ABl. Nr.
C 287E vom 24. September 2002, S. 387). Damit sollen die Mitgliedstaaten zu
einer Verbesserung des Versicherungsschutzes verhalten werden. Die Kommission
schlägt eine Mindestversicherungssumme von 1 000 000 Euro je Unfallopfer für
Personenschäden und von 500 000 Euro je Schadenfall für Sachschäden ohne
Summenbegrenzung für Personenschäden vor. Diese und andere Vorschläge werden
derzeit im Rat und im Europäischen Parlament behandelt. Auch wenn der Ausgang
dieser Arbeiten gerade bei den Versicherungssummen noch nicht prophezeit werden
kann, lässt sich doch schon sagen, dass künftig nach dem In-Kraft-Treten der
„5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsrichtlinie“ wesentlich höhere
Versicherungssummen, als sie das österreichische Recht bislang vorsieht,
notwendig sein werden. Es empfiehlt sich, mit einer stufenweisen Anhebung der
Versicherungssummen rechtzeitig zu beginnen, um nicht nach In-Kraft-Treten der
Richtlinie einen zu hohen „Sprung“ von den bisherigen
Mindestversicherungssummen zu den
vom Gemeinschaftsrecht geforderten Summen zu provozieren.
Daher wird vorgeschlagen, die
Mindestversicherungssummen des KHVG 1994 deutlich anzuheben, sie etwa zu
verdreifachen. Zur Erzielung runder Beträge bietet sich ein Faktor von 2,752
an.
Die Erhöhung der Mindestversicherungssummen
wird sich nach Einschätzung der
Versicherungswirtschaft bei Verträgen mit der bisherigen Mindestdeckung in
einer Prämienerhöhung von maximal 2 – 3 % niederschlagen. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass derzeit schon etwa 75 % aller
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge auf freiwilliger Basis eine
deutlich über der gesetzlichen Mindestdeckungssumme liegende Versicherungssumme
aufweisen. Auf diese Verträge kann sich die vorgeschlagene Anhebung der
Mindestsummen des KHVG 1994 nicht oder nur geringfügig auswirken. Im Übrigen
werden schon die derzeitigen Mindestdeckungssummen nur in ganz wenigen Fällen
ausgeschöpft, sodass die Versicherungsleistungen und -prämien allein wegen der
Erhöhung der Deckungssummen insgesamt nicht wesentlich steigen können.
Parallel zur Anhebung der
Versicherungssummen sollen auch die Betragsgrenzen in der Gefährdungshaftung
für Kraftfahrzeuge und Eisenbahnen angehoben werden. Diese Anhebung der
Haftungsgrenzen kann sich ebenfalls kaum in den Versicherungsprämien
niederschlagen, zumal - jedenfalls im Kraftfahrzeug-Bereich - in den meisten
Fällen ein Verschulden zumindest eines Unfallbeteiligten mitspielt und daher
die Gefährdungshaftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)
und ihre Höchstbeträge nicht zum Tragen kommen. Mit der Anhebung der
Haftungsbeträge ist aber eine deutliche Verbesserung des Schutzniveaus dieser
Gefährdungshaftung verbunden. Diese Anpassung erfordert wieder die Erhöhung der
Haftungshöchstbeträge in anderen Haftpflichtgesetzen, die sich betragsmäßig an
den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Summen orientieren.
Nachteilige Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich sind durch die
dargestellten Maßnahmen nicht zu erwarten. Einer allenfalls damit verbundenen
geringfügigen Erhöhung der Versicherungsprämien steht zudem der
volkswirtschaftliche Nutzen einer ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
gegenüber. Dadurch kann zu minimalen Kosten verhindert werden, dass große
Schadenereignisse zur Vernichtung wirtschaftlicher Existenzen mit allen ihren
negativen Folgeerscheinungen führen.
Die vorgesehene Änderung bietet zugleich
die Möglichkeit, die derzeit unbefriedigende und praxisfremde Regelung der
Haftpflichtversicherung für Gefahrguttransporte zu beseitigen. Dabei geht es um
das Erfordernis, auch für „gewöhnliche“ Kraftfahrzeuge, etwa private PKW (für
die Dauer des Transports), die höhere Versicherungsdeckung für
Gefahrguttransporte einzuhalten, wenn mit dem Fahrzeug gefährliche Güter
transportiert werden (§ 9 Abs. 5 KHVG 1994).
Zudem soll aus Anlass der Novelle auch die
Sonderregel über Prämienanpassungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
geändert werden. Das geltende Recht lässt eine Erhöhung nur in dem Ausmaß zu,
in dem sich der jährliche Schadenbedarf (Zahlungen und Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle) erhöht hat. Diese Regelung hat zu
Prämienanpassungsklauseln und zu Prämienerhöhungen geführt, die die Verbraucher
vielfach nicht nachvollziehen können. Weiter kann das geltende Recht aber auch
Versicherungsunternehmen mit einem kleineren Kundenstock Probleme bereiten,
wenn sie in einem Jahr einen höheren Schadenbedarf verzeichnen. Diese Probleme
sollen dadurch gelöst werden, dass der Versicherer befugt ist, die
Prämienanpassung an die Entwicklung eines Verbraucherpreisindex zu knüpfen. Das
entspricht einer Anregung des Beirats für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (Änderung des KHVG 1994)
Zu den Z 1, 2, und 3 (§ 9 KHVG 1994)
Aus den im Allgemeinen Teil dargelegten
Gründen wird vorgeschlagen, die Mindestversicherungssumme nach § 9 Abs. 3 Z 4
KHVG 1994 auf den Betrag von 3 Millionen Euro anzuheben, sie also in etwa zu
verdreifachen. Gleichzeitig sollen auch die anderen in § 9 KHVG 1994 normierten
Versicherungssummen (für Omnibusse, Lastkraftwagen und Gefahrguttransporte) um
den selben Faktor angehoben werden, um auch bei diesen besonders
gefahrengeneigten Fahrzeugen das derzeitige Schutzniveau im Interesse der
potenziellen Ersatzpflichtigen und der Geschädigten deutlich zu erhöhen.
Diese Maßnahme eröffnet zugleich die
Möglichkeit, ein derzeit unbefriedigendes und praxisfremdes Element der
Haftpflichtversicherung für Gefahrguttransporte zu beseitigen. Dabei geht es um
das Erfordernis, auch für „gewöhnliche“ Kraftfahrzeuge, etwa private PKW für
die Dauer des Transports die höhere Versicherungsdeckung für
Gefahrguttransporte einzuhalten, wenn mit dem Fahrzeug gefährliche Güter transportiert
werden (§ 9 Abs. 5 KHVG 1994). In vielen Fällen, vor allem wenn es sich um
Kleinmengen gefährlicher Güter (etwa um die Mitführung handelsüblicher
Gasflaschen im Kofferraum) handelt, dürfte den Lenkern und Haltern die
Notwendigkeit einer vorübergehend höheren Deckung nicht bewusst sein, sodass
der Transport mit einem nicht ausreichend versicherten Fahrzeug durchgeführt
wird. Um diesem Problem abzuhelfen, soll die erweiterte Versicherungspflicht
für Gefahrguttransporte künftig an die Kennzeichnungspflicht nach dem
Gefahrgutbeförderungsgesetz anknüpfen. Das Risiko der Beförderung von
Kleinmengen gefährlicher Stoffe in „normalen“ Fahrzeugen sollte durch die Erweiterung
der allgemeinen Mindestversicherungssumme hinreichend abgedeckt sein, sodass
auf eine Anhebung der Versicherungssumme für bloß vorübergehende Transporte
verzichtet werden kann. Durch die Verwendung des Begriffs „Fahrzeuge“ in § 9
Abs. 4 KHVG 1994 ist sichergestellt (s. § 1 Abs. 1 KFG 1967), dass auch
Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter von der Regelung erfasst sind, für
die nach der geltenden Fassung des § 9 (Abs. 5) die Erhöhung der
Mindestdeckungssummen in jedem Fall gilt.
Zu Z 4, 5 und 6 (§§ 14a und 14b Abs.
1 KHVG 1994)
Der Versicherungsnehmer hat gemäß § 14a
KHVG 1994 nach einer Prämienanhebung durch den Versicherer das Recht, den
Vertrag innerhalb eines Monats zu kündigen. Die Frist beginnt mit der
Mitteilung der erhöhten Prämie und des Grundes der Erhöhung. Auf dieses
gesetzliche Kündigungsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer aber
nicht hinweisen. In der Praxis sind nach den Beobachtungen der
Verbraucherorganisationen und der Autofahrerklubs derartige Mitteilungen für
den Versicherungsnehmer vielfach schwer nachvollziehbar. Daher soll der
Versicherer gesetzlich verpflichtet werden, den Grund für die Erhöhung der
Prämie in jedem Fall klar und verständlich (vgl. § 6 Abs. 3 KSchG) zu erklären.
Der Versicherer muss also zuverlässig und nachvollziehbar über die
Notwendigkeit der Prämienerhöhung informiert werden. Diese Maßnahme muss für
ihn durchschaubar und nachvollziehbar sein. Darüber hinaus hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer über dessen gesetzliches Kündigungsrecht zu
informieren, wenn er die Prämienerhöhung nicht allein mit der Entwicklung des
Verbraucherpreisindex begründet. Diese besonderer Informationspflichten sollen
dazu beitragen, auch in diesem speziellen Bereich klare und eindeutige
Verhältnisse zu schaffen und den Wettbewerb zwischen den Versicherungsunternehmen
zu fördern.
§ 14b Abs. 1 KHVG 1994 regelt die
gesetzlichen Anforderungen an Prämienanpassungsklauseln in den Versicherungsbedingungen,
die den Versicherer zur Erhöhung der Prämien berechtigen. Solche Erhöhungen auf
Grund vertraglich vereinbarter Klauseln sind nach geltendem Recht höchstens in
dem Verhältnis zulässig, in dem sich der jährliche Schadenbedarf (Zahlungen und
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) erhöht. Allgemeine
Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts
vorsehen, bleiben unberührt. Auch diese Regelung bereitet in der Praxis
Probleme: Die Versicherungsnehmer und insbesondere die Verbraucher können die
ihnen übermittelten Gründe für die Erhöhung praktisch vielfach nicht
nachvollziehen. Zudem erschwert das geltende Recht unter anderem
betriebswirtschaftlich notwendige Erhöhungen der Prämien bei kleineren
Versicherungsunternehmen, wenn der Schadenbedarf auf Grund eines oder mehrerer
Großschäden in einem Jahr unüblich hoch ist. Der Beirat für die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat sich daher dafür ausgesprochen, dem
Versicherer die Möglichkeit zu eröffnen, als einen Maßstab für die
Prämienänderung (Erhöhung oder Senkung) den Verbraucherpreisindex
heranzuziehen. Dieser Anregung soll nachgekommen werden, zumal der
Verbraucherpreisindex in anderen Versicherungsverträgen vielfach Verwendung
findet und eine (im Vergleich mit der geltenden Rechtslage und den auf ihrer
Basis verwendeten Anpassungsklauseln) transparente Grundlage solcher
Entgeltänderungen bilden kann.
Für Prämienanpassungsklauseln, die nicht
oder nicht allein auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik
Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex abstellen, sind die allgemeinen
Bestimmungen über „Preisgleitklauseln“, namentlich die Bestimmung des § 6 Abs.
1 Z 5 KSchG, zu beachten. Zudem wird der Versicherer im Sinn des Transparenzgebots
des § 6 Abs. 3 KSchG auch in der Vertragsklausel klar und deutlich darzulegen
haben, nach welchen Parametern er eine Prämienänderung vornehmen wird.
Zu Z 9 (§ 37a KHVG 1994)
Die Änderungen des KHVG 1994 sollen mit 1.
Oktober 2004 in Kraft treten. Damit wird den Versicherern ein ausreichender
Zeitraum zur Vorbereitung auf die neue Rechtslage gegeben. Auch räumt ihnen
die Übergangsbestimmung die
Befugnis ein, Prämienänderungsklauseln in bestehenden Verträgen einseitig auf
die Entwicklung eines Verbraucherpreisindex umzustellen. Die damit verbundenen
Eingriffe in die Vertragsautonomie können aufgrund der durch diese Umstellung
für die Versicherungsnehmer und Verbraucher verbundenen Vorteile in Kauf
genommen werden.
Das Bundesministerium für Justiz wird im
Übrigen die Umstellung auf neue Prämienanpassungsklauseln und die damit
allenfalls verbundenen Änderungen im Prämienniveau in Kooperation mit der Finanzmarktaufsichtbehörde,
den Konsumenten- und Autofahrerorganisationen und der Versicherungswirtschaft
beobachten und die Auswirkungen der vorgesehenen Gesetzesänderungen evaluieren.
Zu Art. II (Änderung des EKHG)
Zu Z 1 (§ 2 EKHG)
Seit dem In-Kraft-Treten des
Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, unterliegen Seilbahnen nicht mehr
dem Regelungsregime des Eisenbahngesetzes 1957 und Schlepplifte nicht mehr dem
Regelungsregime der Gewerbeordnung 1994. Bestimmte Seilbahnen sind jedoch gemäß
§ 1 Abs. 2 Eisenbahngesetz den Eisenbahnen gleichgestellt, sodass für sie nach
wie vor die Haftung nach dem EKHG besteht. Zu den Seilbahnen im Sinne des
Seilbahngesetzes 2003 gehören nun neben den dem Eisenbahngesetz 1957 unterlegenen
Seilbahnen auch die Schlepplifte, diese sind im Sinn des Seilbahngesetzes 2003
Eisenbahnen. Der geltende § 2 Abs. 1 erster Satz EKHG bezieht sich noch auf die
Rechtslage vor der Erlassung des Seilbahngesetzes 2003. Mit der vorgeschlagenen
Regelung, laut der der Begriff der Eisenbahn auch im Sinn des Seilbahngesetzes
2003 auszulegen ist, werden einerseits die Änderungen im Eisenbahnrecht auch im
EKHG nachvollzogen. Andererseits ist weiterhin sichergestellt, dass Seilbahnen
und auch Schlepplifte in das Haftungsregime des EKHG fallen.
Zu Z 2 (§ 3 EKHG)
Die Streichung der „Autostopper-Bestimmung“
des § 3 Z 2 EKHG wird vor allem von den Autofahrerklubs schon seit Längerem
gefordert. Es ist in der Tat nicht einsichtig, aus welchen Gründen ein ohne
Entgelt in dem Fahrzeug Beförderter nicht den Schutz der Gefährdungshaftungsbestimmungen
des EKHG genießen soll, könnten derartige Schäden doch ohnehin in der
obligatorischen Haftpflichtversicherung Deckung finden. Außerdem führt die
derzeitige Regelung in den (wenigen) Fällen, in denen sie in der Praxis zu
Anwendung kommt, immer wieder zu heiklen Rechts- und Beweisfragen über die
Angemessenheit oder Unangemessenheit des dem Halter zugeflossenen Entgelts.
Durch die vorgeschlagene Streichung des zweiten Falls des § 3 Z 2 EKHG werden
diese Schwierigkeiten beseitigt. Auch die Entscheidung der Frage, ob die
Initiative zur Beförderung vom Beförderten selbst ausgegangen ist (siehe etwa
OGH 10.3.1983 SZ 56/45 = ZVR 1984/98), wird dadurch obsolet.
Der Haftungsausschluss für den „blinden
Passagier“ in § 3 Z 2 EKHG soll hingegen bestehen bleiben.
Zu den Z 3 – 8 (§§ 15 und 16 EKHG)
Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen
ausgeführt, wird vorgeschlagen, die Haftungshöchstbeträge des EKHG um den
selben Faktor (2,752) wie die Mindestversicherungssummen des KHVG 1994
anzuheben. Das Verhältnis dieser Beträge bleibt dadurch gewahrt. Damit wird
auch sichergestellt, dass die Risiken aus der Gefährdungshaftung in den
Mindestversicherungssummen Deckung finden.
In § 16 EKHG soll auch die Haftung für die
Beförderung gefährlicher Güter praxisgerechter geregelt werden. Auf die
Erläuterungen zu § 9 Abs. 4 KHVG
1994 sei zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Zu Z 9 (§ 21 EKHG)
Auch die Änderungen des EKHG sollen mit 1.
Oktober 2004 in Kraft treten. Die geänderten Bestimmungen sollen aber nur auf
Unfälle anzuwenden sein, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen.
Zu Z 10 (§ 22 EKHG)
Bei der Änderung in Abs. 3 Z 3 handelt es
sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Art. 3
(Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes)
Die
Haftungshöchstbeträge der §§ 7a und 7b orientieren sich an den in der
Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Beträgen. Die vorgesehene Anhebung der
Höchstbeträge im EKHG erfordert auch eine Anpassung der entsprechenden Beträge
im Reichshaftpflichtgesetz.
Zu Art. 4
(Änderung des Rohrleitungsgesetzes)
Die
Haftungshöchstbeträge des § 11 Abs. 1 Z 1 Rohrleitungsgesetz orientieren sich
an den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Beträgen. Die vorgesehene
Anhebung der Höchstbeträge im EKHG erfordert auch eine Anpassung der
entsprechenden Beträge im Rohrleitungsgesetz. Die den Ersatz von Sachschäden
betreffenden Höchstbeträge der Z 2 des § 11 Abs. 1 sollen dagegen unverändert
bleiben, sie bieten einen ausreichenden Schutz.
Die Bestimmung
des § 43 Abs. 5 ist durch die Pensionierung des letzten durch diese Regelung
begünstigten Betriebsleiters obsolet geworden.
Zu Art. 5
(Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes)
Die
Haftungshöchstbeträge des § 35 Abs. 1 Z 1 Gaswirtschaftsgesetz orientieren sich
an den in der Verkehrshaftpflicht maßgeblichen Beträgen. Die vorgesehene
Anhebung der Höchstbeträge im EKHG erfordert auch eine Anpassung der entsprechenden
Beträge im Gaswirtschaftsgesetz. Die den Ersatz von Sachschäden betreffenden
Höchstbeträge der Z 2 des § 35 Abs. 1 sollen dagegen unverändert bleiben, sie
bieten einen ausreichenden Schutz.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung
des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 |
|
|
|
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden
Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem
sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen
(gesetzliche Versicherungssumme). |
Unverändert |
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche
Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden,
Sachschäden und bloße Vermögensschäden umfaßt. Innerhalb der
Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für
bloße Vermögensschäden 11 000 Euro. |
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die
gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die
Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögensschäden umfaßt. Innerhalb der
Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für
bloße Vermögensschäden 30 000 Euro. |
(3) Die
Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen
(Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr
als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 2 180 185
Euro, 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als
19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro, 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn
Plätzen 1 090 092 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich
545 056 Euro, 4. für alle anderen Fahrzeuge 1 090 092 Euro. |
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt 1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen
(Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr
als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000
Euro, 2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als
19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro, 3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn
Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich
1 500 000 Euro, 4. für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro. |
(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche
Güter gemäß den in § 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998,
in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden
und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche
Versicherungssumme 1. für die Tötung oder Verletzung einer
Person 1 090 092 Euro, 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Personen 2 180 185 Euro, 3. für Sachschäden insgesamt 2 180 185 Euro, 4. für bloße Vermögensschäden 11 000 Euro. |
(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche
Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr.
145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften
zu kennzeichnen sind, beträgt
die gesetzliche Versicherungssumme 1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 3
000 000 Euro, 2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer
Personen 6 000 000 Euro, 3. für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro, 4. für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro. |
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht
ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer
des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung
gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall. |
Entfällt |
Kündigungsrecht
bei Prämienerhöhung § 14a. Übt der Versicherer ein Recht zur
einseitigen Erhöhung einer vereinbarten Prämie aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen.
Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der
Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam,
frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. |
Kündigungsrecht
bei Prämienerhöhung § 14a. (1) Übt der Versicherer ein Recht zur
einseitigen Erhöhung einer vereinbarten Prämie aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen.
Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der
Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der
Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam,
frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung. (2) Der Versicherer
hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer der Grund der Erhöhung klar und
verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die
Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten
Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt. |
Prämienanpassungsklauseln § 14b. (1) Die Prämie kann auf Grund einer
vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis
erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen
Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand
(Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle)
je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über
Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelt vorsehen, bleiben
unberührt. |
Prämienanpassungsklauseln § 14b. (1) In vertraglichen
Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der
Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex
herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die
eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) unverändert |
§ 37a. (1) bis (6) ... |
§ 37a. (1) bis (6) unverändert |
|
(7) Die §§ 9, 14a und 14b in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten
Bestimmungen anzupassen. Der Versicherer kann in bestehenden Verträgen als
Maßstab für Prämienänderungen den von der Bundesanstalt Statistik Austria
verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 heranziehen. |
Artikel 2 |
|
Änderung
des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes |
|
§ 2. (1) Der Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, auszulegen; für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
gelten als Eisenbahnen auch die Schlepplifte (§ 179 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974). Soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes
ergibt, ist dieses auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt
öffentlichen Verkehr, die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen
oder land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer
Gemeinschaft solcher Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne
besondere Herstellung des Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht
anzuwenden. |
§ 2. (1) Der
Begriff der Eisenbahn ist im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60,
in der jeweils geltenden Fassung und des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr.
103/2003, in der jeweils geltenden Fassung auszulegen. Soweit
sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergibt, ist dieses auf
Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr,
die Bestandteil eines Bergwerks oder eines gewerblichen oder land- oder
forstwirtschaftlichen Unternehmens sind oder einer Gemeinschaft solcher
Unternehmungen gehören, sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des
Unterbaus angelegt werden (Feldbahnen), nicht anzuwenden. |
§ 3. Im Falle der Tötung oder Verletzung eines durch die Eisenbahn oder das
Kraftfahrzeug beförderten Menschen ist dieses Bundesgesetz hinsichtlich der
befördernden Eisenbahn oder des befördernden Kraftfahrzeugs insofern nicht
anzuwenden, als der Verletzte zur Zeit des Unfalls |
Unverändert |
1. ... |
1. unverändert |
2. durch das Kraftfahrzeug entweder ohne den
Willen des Halters oder doch nur auf sein, des Verletzten, Ersuchen, in
seinem ausschließlichen oder überwiegenden wirtschaftlichen Interesse und
ohne ein dem Halter zufließendes, wenn auch unangemessenes Entgelt befördert
wurde oder |
2. durch das Kraftfahrzeug ohne den Willen des
Halters befördert wurde oder |
3. ... |
3. unverändert |
§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz
festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach
mit 1. einem Kapitalsbetrag vom 292 000 Euro oder 2. einem jährlichen Rentenbetrag von 17 520 Euro für den
einzelnen Verletzen begrenzt. |
§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz
festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach
mit 1. einem Kapitalsbetrag vom 800 000 Euro oder 2. einem jährlichen Rentenbetrag von 48 000 Euro für den
einzelnen Verletzen begrenzt. |
(2) ... |
(2) unverändert |
(3) Im Falle der
Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet
der Halter eines Kraftfahrzeuges insgesamt nur bei zu den im folgenden
genannten Höchstbeträgen. Hierbei belieben hinsichtlich der einzelnen Verletzten
die in Abs. 1 zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge
unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu listenden Erätze die nachstehenden
, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind: |
(3) unverändert |
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 876
000 Euro; |
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 2
400 000 Euro; |
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht
mehr als 19 Plätzen (Sitz- oder Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für
den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19
Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 876 000 Euro bezüglich der beförderten
Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter
eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je
weitere angefangene fünf Plätze
überdies 438 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;; |
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht
mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für
den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19
Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 2 400 000 Euro bezüglich der
beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines
Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere
angefangene fünf Plätze überdies
je 1 200 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen; |
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur
Beförderung gefährlicher Güter überdies 1 314 000 Euro für Schäden infolge
der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht
ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt
sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter. |
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem
gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten
Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu
kennzeichnen ist, überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der
gefährlichen Beschaffenheit des Gutes. |
§ 16. (1) Die in diesem Bundesgesetz
festgesetzte Haftung für Schäden an Sachen ist, selbst wenn durch dasselbe
Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden, der Höhe nach mit folgenden Beträgen
begrenzt: |
Unverändert |
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs
oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem
Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 145 000 Euro; |
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs
oder den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (§ 2) bei einem Unfall aus dem
Betrieb des Kraftfahrzeugs oder der Eisenbahn mit 400 000 Euro; |
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur
Beförderung gefährlicher Güter überdies mit 1 314 000 Euro für Schäden
infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die
nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter
bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter |
2. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem
gefährliche Güter gemäß den in § 2
Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der
jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das
gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies mit 3 600 000 Euro
für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes. |
(2) und (3) ... |
(2) und (3) unverändert |
§ 21. (1) und (2) ... |
§ 21. (1) und (2) unverändert |
|
(3) Die §§ 3, 15, 16 und 22 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.
Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem
30. September 2004 ereignet haben. |
§ 22. (1) und (2) ... |
§ 22. (1) und (2) unverändert |
(3) Unberührt
bleiben: |
Unverändert |
1. und 2. ... |
1. und 2. unverändert |
3. das Atomhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 117/1964 |
3. das Atomhaftungsgesetz 1999, BGBl. I Nr.
170/1998, |
4. und 5. ... |
4. und 5. unverändert |
Artikel 3 |
|
Änderung
des Reichshaftpflichtgesetzes |
|
§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2
bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer
Jahresrente von 17 520 Euro. |
§ 7a. Der im § 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2
bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer
Jahresrente von 48 000 Euro. |
§ 7b. (1) Im
Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum
Betrag von 145 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen
beschädigt werden. |
§ 7b. (1) Im
Falle des § 1a haftet der Inhaber der Anlage für Sachschaden nur bis zum
Betrag von 400 000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen
beschädigt werden. |
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen
Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 145 000 Euro
übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. |
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen
Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 400 000 Euro
übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. |
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§ 9c. Die §§ 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten
Bestimmungen sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30.
September 2004 ereignet haben. |
Artikel 4 |
|
Änderung des Rohrleitungsgesetzes |
|
§ 11. (1) Die in
diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden
Vorgangs in folgender Weise begrenzt: |
§ 11. (1) Die in
diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden
Vorgangs in folgender Weise begrenzt: |
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung
von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 Euro oder mit einem
Rentenbetrag von jährlich 17 520 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle
der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die
Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt; |
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung
von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 800 000 Euro oder mit einem
Rentenbetrag von jährlich 48 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im
Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt; |
2. ... |
2. unverändert |
(2) und (3) |
(2) und (3)
unverändert |
§ 43. (1) bis (4) |
§ 43. (1) bis (4) unverändert |
(5) Die
Bestimmungen des § 15 finden auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestellte Betriebsleiter keine Anwendung. |
Entfällt |
(6) bis (9) |
(6) bis (9)
unverändert |
§ 44. (1) und
(1a) ... |
§ 44. (1) und
(1a) unverändert |
|
(1b) Die §§ 11 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004
treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen des § 11
sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September
2004 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem
Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen. |
Artikel 5 |
|
Änderung
des Gaswirtschaftsgesetzes |
|
§ 35. (1) Die in
diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden
Vorgangs in folgender Weise begrenzt: |
§ 35. (1) Die in
diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden
Vorgangs in folgender Weise begrenzt: |
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung
von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 292 000 € oder mit einem Rentenbetrag
von jährlich 17 520 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt
nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten; |
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung
von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 800 000 € oder mit einem Rentenbetrag
von jährlich 48 000 € für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung
gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten; |
2. ... |
2. unverändert |
(2) und (3) |
(2) und (3)
unverändert |
§ 78. (1) bis (4) ... |
§ 78. (1) bis (4) unverändert |
|
(5) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2004 tritt
mit 1. Oktober 2004 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf
Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. September 2004 ereignet
haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die
geänderten Bestimmungen anzupassen. |