557 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (24. KFG-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 29/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird nach
Z 26b folgende Z 26c eingefügt:
„26c. Starrdeichselanhänger ein nicht unter
Z 12, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe,
bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine Zugeinrichtung
(Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem Fahrgestell verbunden ist
und deshalb eine statische vertikale Last übertragen kann, und nach seiner
Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von dem Zugfahrzeug getragen wird;“
2. In § 2 Abs. 1 Z 32 wird
angefügt:
„das Gesamtgewicht eines Anhängers,
ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von
der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen
Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last;“
3. In § 2 Abs. 1 Z 33b wird
nach dem Wort „Zentralachsanhängern“ ein Beistrich
gesetzt und das Wort „Starrdeichselanhängern“ eingefügt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 45 wird
angefügt:
„als unteilbar gelten auch zur
unteilbaren Ladung gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses
10 % des Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreitet;“
5. In § 3 Abs. 1 wird nach
Z 4.4 vor dem Schlussabsatz folgende Z 4.5 eingefügt:
„4.5 Starrdeichselanhänger“
6. In § 4 Abs. 7 werden in
Z 1 und Z 7 jeweils nach dem Wort „Sattelanhänger“ die Wörter „und Starrdeichselanhänger“ eingefügt.
7. § 4 Abs. 7 Z 6 lautet:
„6. bei
Einachsanhängern, ausgenommen Starrdeichselanhänger, 10 000 kg,“
8. In § 4 Abs. 7 wird der Punkt am
Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. bei
landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit
von 40 km/h nicht überschritten werden darf, 32 000 kg.“
9. § 4 Abs. 7a lautet:
„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern
darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten
38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten
42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb,
höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers
mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei
Achsen haben, 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem
EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten
Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen
Staaten vereinbaren, dass die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in
diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der
EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung
erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte
Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen
jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“
10. § 11 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie
Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre
Stellvertreter, Bevollmächtigten und Beauftragten haben die Entnahme von Proben
zu dulden. Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen
sind verpflichtet, dass ihre Stellvertreter, Bevollmächtigen oder Beauftragten
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probenziehung
Kenntnis erhalten. Über Aufforderung der Behörde ist Auskunft über die Herkunft
des Kraftstoffes zu erteilen. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger
oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die
Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und
seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weigert sich der
Erzeuger, Importeur, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen und Beförderer im
Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter, Beauftragten oder ihre
Bevollmächtigten, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Überwachungsmaßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben
die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung
der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
11. § 11 Abs. 9 lautet:
„(9) Für die entnommene Probe gebührt keine
Entschädigung. Über die Kosten für die Probennahme und die Untersuchung der
Proben wird seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft dem beprobten Erzeuger oder Importeur, dem Betreiber sowie
Besitzer der beprobten Tankstelle oder dem beprobten Beförderer von
Kraftstoffen mittels Bescheid abgesprochen. Die eingehobenen Kostenersätze sind
zweckgebunden für den Aufwand der Probenziehung und Auswertung durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
vereinnahmen. Die Kostenersätze werden, soweit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft seit dem
11. Juli 2003 Auslagen erwachsen sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der
gezogenen Probe ist im Falle des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten
bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen beim durch das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“
12. § 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des
§ 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler. Nebelschlussleuchten und
Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit Zugmaschinen
gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler müssen von den
Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen
Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreieckes nach oben
gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und
die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen
mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet
sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest
verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger (§ 14
Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden sie durch den Leuchtenträger
verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler angebracht sein.“
13. In § 20 Abs. 1 lit. d
wird das Wort „Zollwache“ durch den Ausdruck „Finanzverwaltung
(Zollverwaltung)“ ersetzt.
14. In § 24 Abs. 2 lit. b
wird das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“ ersetzt.
15. § 24a Abs. 1 lautet:
„(1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3
jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie von solchen
Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen mit geeigneten
Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit auf
einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 muss der
Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von
100 km/h nicht überschritten werden kann. Bei den anderen Fahrzeugen muss
der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein, dass eine Geschwindigkeit
von 90 km/h nicht überschritten werden kann.“
16. In § 24a Abs. 2 lit. b
wird das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“ ersetzt.
17. § 24a Abs. 2 lit. g
lautet:
„g) Fahrzeuge
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h.“
18. In § 28 Abs. 3 Z 1 wird
angefügt:
„bei Starrdeichselanhängern auch die
höchste zulässige Stützlast,“
19. In § 28 Abs. 3 wird angefügt:
„Bei Starrdeichselanhängern ist das
höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und
der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen.“
20. In § 40 Abs. 1 lit. a
wird das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“ ersetzt.
21. In § 48 Abs. 1 Z 2 wird
das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“
ersetzt.
22. In § 48 Abs. 4 wird das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“
ersetzt.
23. § 57 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Landeshauptmann kann für seinen
örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und
die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge die erforderlichen Prüfungen nicht in
ausreichendem Umfang abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur
vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals
und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der
Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch
dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3
festgestellt wurde, dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen
Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.“
24. In § 87 Abs. 1 wird das Wort „Zollwache“ durch das Wort „Finanzverwaltung“
ersetzt.
25. § 101 Abs. 1 lit. a
lautet:
„a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit
Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser
Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser
Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,“
26. § 102 Abs. 10 lautet:
„(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug,
das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter
staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM
EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen
mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89
Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle
des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder
Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu
tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei
anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen
Unterlegkeil mitzuführen.“
27. § 123 Abs. 2a entfällt.
28. Dem § 132 wird folgender
Abs. 18 angefügt:
„(18) Fahrzeuge, die bereits vor dem
1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des
§ 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen
entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als
10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1. Oktober
2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, müssen
dem § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl im
innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden
und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im innerstaatlichen
Verkehr eingesetzt werden, entsprechen.“
29. Dem § 135 wird folgender
Abs. 14 angefügt:
„(14) § 24a Abs. 1 und § 24a Abs. 2 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“