Vorblatt
Inhalt:
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
weitere Punkte für Änderungen des Kraftfahrgesetzes. So z.B. Anregungen aus dem
Bereich der Wirtschaft und Landwirtschaft für in der Praxis bereits
existierende neue Fahrzeugkategorien (Starrdeichselanhänger) sowie
Erleichterungen bei Ausnahmegenehmigungen für Sondertransporte. Durch Auflösung
der Zollwache wird es notwendig, die Bestimmungen des KFG, die auf Fahrzeuge
der Zollwache abzielen, entsprechend zu ändern. Die Richtlinie 2002/85/EG über
Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern muss bis 1. Jänner 2005
umgesetzt sein. Es wird daher diese Richtlinie im § 24a berücksichtigt.
Weiters wird das Mitführen von reflektierender Warnkleidung in mehrspurigen
Kraftfahrzeugen und in bestimmten Situationen auch das Tragen dieser Warnkleidung
vorgeschrieben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zur Rechtsvorschrift der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen stehen nicht im
Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Es wird die
Richtlinie 2002/85/EG, CELEX Nr. 32002L0085, im § 24a Abs. 1
umgesetzt.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält
weitere Punkte für Änderungen des Kraftfahrgesetzes. So z.B. Anregungen aus dem
Bereich der Wirtschaft und Landwirtschaft für in der Praxis bereits
existierende neue Fahrzeugkategorien (Starrdeichselanhänger,
landwirtschaftlicher 4-achsiger Anhänger) sowie Erleichterungen bei
Ausnahmegenehmigungen für Sondertransporte. Durch Auflösung der Zollwache wird
es notwendig, die Bestimmungen des KFG, die auf Fahrzeuge der Zollwache
abzielen, entsprechend zu ändern. Die Richtlinie 2002/85/EG über Einbau und
Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern wird im § 24a umgesetzt. Weiters
wird das Mitführen von reflektierender Warnkleidung in mehrspurigen Kraftfahrzeugen
und in bestimmten Situationen auch das Tragen dieser Warnkleidung
vorgeschrieben.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1
Z 26c):
Es wird eine eigene Definition des
Starrdeichselanhängers im KFG verankert. Die aufgrund der besonderen
Konstruktion der Starrdeichselanhänger erforderlichen Adaptionen der
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, wie z.B. betreffend die Berechnung des
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, werden an den jeweils entsprechenden
Stellen vorgenommen.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1
Z 32):
Hier wird bei der Definition des
Gesamtgewichtes ergänzt, dass sich das Gesamtgewicht eines angekuppelten
Anhängers, ausgenommen Sattel- und Starrdeichselanhänger, im Sinne der
Richtlinie 94/20/EG (Anhang I, Punkt 2.1.20) aus der von den Achsen auf die
Fahrbahn übertragenen Last ergibt. Dies ist insbesondere für den
Zentralachsanhänger bedeutsam, da dadurch klargestellt ist, dass die auf das Zugfahrzeug
übertragene Stützlast nicht bei der Beurteilung des Gesamtgewichtes des
Anhängers mitberücksichtigt wird.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1
Z 33b):
Auch hier wird der neue
Starrdeichselanhänger berücksichtigt und neben den Zentralachsanhängern und
Sattelanhängern genannt.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1
Z 45):
Bei der Bewilligung von Sondertransporten
stellt sich derzeit häufig das Problem, dass zu einer an sich unteilbaren
Landung gehörende Teile wie z.B. Ballastgewichte von Kränen gesondert
transportiert werden müssen. Dies ist oft unnötiger Aufwand, da es
Spezialfahrzeuge mit speziellen Vorrichtungen zum Aufnehmen des Kranes und der
erforderlichen Ballastgewichte gibt. Da für den Transport des Kranes an sich
schon eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist und ein spezielles Fahrzeug
dafür verwendet werden muss, wird es insgesamt für zweckmäßiger erachtet, wenn
auch gleich die Ballastgewichte und eventuell auch Zubehör mit diesem einen
Transportfahrzeug transportiert werden darf. Daher wird die Definition der
unteilbaren Ladung geändert und auch Ballastgewichte und Zubehör als unteilbar
zur eigentlich unteilbaren Ladung angesehen. Zubehör darf aber 10 % des
Gewichtes der unteilbaren Ladung nicht überschreiten. Diese Einschränkung gilt
nicht für Ballastgewichte. Diese Regelung ist der Regelung in der
Bundesrepublik Deutschland nachgestaltet und erleichtert auch eine
grenzüberschreitende Beförderung.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1
Z 4.5):
Auch hier wird der Starrdeichselanhänger
als Untergruppe der Anhänger berücksichtigt.
Zu Z 6 (§ 4 Abs. 7
Z 1 und Z 7):
Die bisher bestehende Ausnahme für
Sattelanhänger muss auch auf Starrdeichselanhänger ausgedehnt werden, sonst
könnten diese Fahrzeuge die an sich zulässigen Gewichtsgrenzen nicht erreichen.
Bei diesen Fahrzeugen ergibt sich das höchste zulässige Gesamtgewicht aus der
Summe der Achslasten ergänzt um die Stützlast.
Zu Z 7 (§ 4 Abs. 7
Z 6):
Auch hier muss der Starrdeichselanhänger im
Sinne einer Ausnahme berücksichtigt werden., da diese Fahrzeuge sonst die an
sich zulässigen Gewichtsgrenzen nicht erreichen könnten.
Zu Z 8 (§ 4 Abs. 7
Z 8):
Hier wird eine Kategorie von vierachsigen
landwirtschaftlichen Anhängern geschaffen, die ein Gewicht von 32 000 kg
erreichen dürfen. Solche Anhänger sind derzeit probeweise aufgrund einer
Ausnahmebewilligung im Einsatz. Da solche Vierachsanhänger Vorteile im
Vergleich zu den sonst verwendeten Kombinationen mit zwei Anhängern bieten,
kann auch ein Gewicht von 32 t dafür vorgesehen werden. Ein Anhänger weist im
Vergleich zu einer Kombination mit zwei zweiachsigen Anhängern eine höhere
Fahrstabilität und ein ruhigeres Fahrverhalten des gesamten Zuges auf. Auch
weist eine solche Kombination eine kürzere Gesamtlänge im Vergleich zu zwei
Anhängern auf und ermöglicht daher ein einfacheres und rascheres Überholen.
Weiters fällt das Problem des eventuellen Ausbrechens des zweiten Anhängers bei
einer Notbremsung weg. Durch den langen Radstand ist ein stabiles
Bremsverhalten gegeben. Daher erscheinen verkehrstechnisch gesehen Transporte
landwirtschaftlicher Güter mit einem vierachsigen Anhänger gegenüber
Transporten mit zwei zweiachsigen Anhängern vorteilhaft.
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 7a):
Mit dieser Änderung soll der Transport von
Rundholz aus dem Wald weiter erleichtert werden. Neben 6-achsigen
Fahrzeugkombinationen sollen auch 5-achsige Fahrzeugkombinationen 44 t
ausnützen dürfen, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet
ist.
Zu Z 10 (§ 11 Abs. 7):
Die zu prüfenden in Verkehr Bringer von
Kraftstoffen wurde durch Betreiber und Bevollmächtigten erweitert um
eventuellen begrifflichen Missverständnissen vorzugreifen. Weiters werden durch
den 2. Satz die Erzeuger, Betreiber Besitzer von Tankstellen angehalten, ihren
Bevollmächtigten oder Stellvertretern die rechtlichen Bestimmungen mitzuteilen,
dass im Falle einer Beprobung durch die zuständigen Behörden den Organen die
Probennahme ermöglicht und erlaubt wird. Damit soll ein Informationsfluss von
den Eigentümern oder Besitzern von Tankstellen, aber auch Erzeugern und
Importeuren von Kraftstoffen zu deren Angestellten sichergestellt werden. Im
vorletzten und letzten Satz wird eine zwangsweise Ersatzvornahme durch die
Bundesgendarmerie oder Bundespolizei geregelt. War es bisher auf Grund der gesetzlichen
Lage nicht möglich, die Herausgabe von Proben im Falle einer
Probennahmeverweigerung zu erzwingen, wird infolge dieser beiden Sätze eine
Duldung des Verpflichteten zur Herausgabe der Kraftstoffproben mittels
Ersatzvornahme gesetzlich determiniert.
Zu Z 11 (§ 11 Abs. 9):
Der zweite Satz wird um die Befugnis des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
bescheidmäßig über die Kosten der Probenanalyse abzusprechen, erweitert. Im
dritten Satz wird die Zweckgebundenheit der eingehobenen Kostenersätze
geregelt. Diese werden ausschließlich für die Bedeckung der Auslagen, welche
durch die Probennahme und deren Auswertungen entstanden sind, verwendet.
Zu Z 12 (§ 16 Abs. 1):
Aufgrund des generellen Verweises auf
§ 14 gelten alle dort vorgesehenen Leuchten und Rückstrahler auch für Anhänger.
Nebelschlussleuchten und Rückfahrscheinwerfer sollen für Anhänger, die dazu bestimmt
sind, mit Zugmaschinen gezogen zu werden jedoch nicht erforderlich sein. Daher
erfolgt eine ausdrückliche Ausnahme. Dies ist auch dadurch gerechtfertigt, dass
dies in der ECE-Regelung Nr. 48 über den Anbau von
Beleuchtungseinrichtungen nicht vorgesehen ist und andererseits an Zugmaschinen
zumeist keine Anschlussmöglichkeiten für Nebelschlussleuchten vorhanden sind.
Zu Z 13 (§ 20 Abs. 1
lit. d):
Durch die Auflösung der Zollwache wird es
notwendig, die Bestimmungen des KFG, die auf Fahrzeuge der Zollwache abzielen,
entsprechend zu adaptieren. Es soll daher in Zukunft von Fahrzeugen der Finanzverwaltung
gesprochen werden. Da es sich bei Fahrzeugen, die Blaulicht führen dürfen, um
einen sehr sensiblen Bereich handelt, soll das in diesem Fall noch zusätzlich
auf Zollverwaltung beschränkt werden.
Zu Z 14 (§ 24 Abs. 2
lit. b):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 15 (§ 24a
Abs. 1):
Hier erfolgt die Umsetzung der Richtlinie
2002/85/EG zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und
Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in
der Gemeinschaft. Der Geltungsbereich wird nunmehr auch auf Fahrzeuge der
Klassen M2 und N2 ausgedehnt. Weiters wird der Geltungsbereich auch auf von
solchen Fahrzeugen abgeleitete Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die bisher nicht davon erfasst waren,
ausgedehnt. Miterfasst sind auch die Fälle, in welchen ein Gelenkkraftfahrzeug,
Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen auf ein Fahrgestell eines
Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2 oder N3 aufgebaut wird. Auch bei einem
Fahrgestell handelt es sich um ein Fahrzeug einer bestimmten Klasse, das eben
noch unvollständig ist. Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so eingestellt sein,
dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 und
von 90 km/h bei den anderen Fahrzeugen nicht überschritten werden kann,
Zu Z 16 (§ 24a Abs. 2
lit. b):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 17 (§ 24a Abs. 2
lit. g):
Die Ausnahme wird nunmehr auf Fahrzeuge mit
einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 90 km/h erweitert. Bisher war
auf Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h abgestellt.
Zu Z 18 (§ 28 Abs. 3
Z 1):
Vergleichbar der Regelung für Sattelanhänger
ist bei Starrdeichselanhängern bei der Genehmigung auch die höchste zulässige
Stützlast, die dann auf das Zugfahrzeug übertragen wird, festzusetzen.
Zu Z 19 (§ 28 Abs. 3):
Hier wird der besonderen Bauart der
Starrdeichselanhänger Rechnung getragen und ausdrücklich geklärt, dass das
höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen Stützlast und
der höchsten zulässigen Achslasten festzusetzen ist.
Zu Z 20 (§ 40 Abs. 1
lt. a):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 21 (§ 48 Abs. 1
Z 2):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 22 (§ 48 Abs. 4):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 23 (§ 57 Abs. 4):
Aufgrund der bisherigen Formulierung hatte
der Landeshauptmann auf Antrag Ermächtigungen auszusprechen. Dies soll nunmehr
eingeschränkt werden und eine Kann-Bestimmung geschaffen werden. Der
Landeshauptmann soll von der Möglichkeit, private Stellen zur Abgabe von
Gutachten im Rahmen der besondern Überprüfung zu ermächtigen, dann Gebrauch
machen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß § 125 bestellten
Sachverständigen bzw. die Landesprüfstellen oder die Bundesprüfanstalt für
Kraftfahrzeuge die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang
abwickeln können. Im Sinne der Qualitätssicherung sollte die besondere
Überprüfung in erster Linie auf behördliche Stellen beschränkt bleiben.
Zu Z 24 (§ 87 Abs. 1):
Auch hier wird die Auflösung der Zollwache
berücksichtigt und daher künftig auf Fahrzeuge der Finanzverwaltung abgestellt.
Zu Z 25 (§ 101 Abs. 1
lit. a):
Vergleichbar der bisherigen Regelung
betreffend Sattelzugfahrzeuge muss auch bei Kombinationen mit
Starrdeichselanhängern eine besondere Berechnungsformel für das höchste
zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination festgesetzt werden. Auch hier
ist die größere der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn
diese gleich sind, eine dieser Stützlasten, abzuziehen.
Zu Z 26 (§ 102
Abs. 10):
Hier wird für den Lenker von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen die Verpflichtung normiert, geeignete Warnkleidung, die der
ÖNORM EN 471 zu entsprechen hat, mitzuführen und in bestimmten Situationen auch
zu tragen. Auch in anderen europäischen Staaten (Italien, Spanien und Portugal)
wurden vergleichbare Regelungen eingeführt.
Die ÖNORM EN 471 sieht mehrere
Möglichkeiten von Warnkleidung vor, z.B. reflektierende Warnweste, Overall,
Jacke, Hose oder auch nur Überwurf mit entsprechenden reflektierenden Streifen.
Alle diese Kleidungsstücke, wenn sie der ÖNORM entsprechen, werden als geeignet
angesehen. In der Regel werden aber Warnwesten verwendet werden.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird
auch das bestimmungsgemäße Tragen (Anziehen) dieser Warnkleidung in bestimmten
Situationen normiert. Dabei wird aber darauf Bedacht genommen, keine
überschießenden Regelungen vorzunehmen. Es sollen lediglich die im Alltag
üblicherweise auftretenden Standardfälle, wo sich der Lenker einer Gefährdung
aussetzt bzw. aussetzen muss, erfasst werden.
Dies betrifft einerseits den Fall des
§ 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung. Gemäß
§ 89 Abs. 2 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines
mehrspurigen Fahrzeuges, das auf einer Freilandstraße auf einer
unübersichtlichen Straßenstelle, bei durch Witterung bedingter schlechter
Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum Stillstand gelangt ist, diesen Umstand
unverzüglich den Lenkern anderer, auf dem verlegten Fahrstreifen herannahender
Fahrzeuge durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften
genehmigten Warneinrichtung (Pannendreieck) anzuzeigen. Wenn das Pannendreieck
aufzustellen ist, ist somit auch die Warnkleidung zu tragen.
Da das Aufstellen des Pannendreieckes aber
nicht verpflichtend ist, wenn das Fahrzeug auf dem Pannenstreifen einer
Autobahn (oder Autostraße) angehalten werden muss, ist auch eine spezielle Vorschrift
für Autobahnen und Autostraßen zu treffen. Bei diesen Straßen soll die
Verpflichtung für den Lenker immer gelten, wenn er sich außerhalb des
Fahrzeuges auf der Richtungsfahrbahn aufhält, so zB wenn er auf dem
Pannenstreifen zur nächsten Notrufsäule geht. Durch das Abstellen auf den Fall
des § 46 Abs. 3 StVO 1960 (wenn das Fahrzeug auf der Autobahn
wegen eines Gebrechens oder dergleichen angehalten werden muss, so ist es
möglichst auf dem Pannenstreifen abzustellen, ...) soll ausgedrückt werden, dass
die Verpflichtung Warnkleidung zu tragen auf der Richtungsfahrbahn, aber nicht
auch auf Autobahnparkplätzen gelten soll.
Zu Z 27 (§ 123
Abs. 2a):
Durch die Auflösung der Zollwache entfällt
auch die bisher im § 123 Abs. 2a vorgesehene Mitwirkung an der Vollziehung
des Kraftfahrgesetzes.
Zu Z 28 (§ 132
Abs. 18):
Die Übergangsbestimmung hinsichtlich des
Geschwindigkeitsbegrenzers entspricht den Vorgaben des Artikels 4 Abs. 2
lit. b der Richtlinie 2002/85/EG.
Zu Z 29 (§ 135
Abs. 14):
Die Bestimmung über den Geschwindigkeitsbegrenzer
soll mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Die neue Bestimmung über das Mitführen
und Tragen von reflektierender Warnkleidung soll mit 1. Juli 2005 in Kraft
treten, damit ausreichend Vorlaufzeit gegeben ist.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 2. (1) Z 26b ... |
§ 2. (1) Z 26b ... 26c. Starrdeichselanhänger ein nicht unter
Z 12, 25, 26 oder 26b fallender Anhänger mit einer Achse oder Achsgruppe,
bei dem die winkelbewegliche Verbindung zum Zugfahrzeug über eine
Zugeinrichtung (Deichsel) erfolgt, die nicht frei beweglich mit dem
Fahrgestell verbunden ist und deshalb eine statische vertikale Last
übertragen kann, und nach seiner Bauart ein Teil seines Gesamtgewichtes von
dem Zugfahrzeug getragen wird; |
§ 2. (1) Z 31 .... 32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden,
fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig
beförderten Personen; |
§ 2. (1) Z 31 ... 32. Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden,
fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig
beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen
Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse
oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf
die Fahrbahn übertragenen Last; |
§ 2. (1) Z 33a ... 33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte
tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit
dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in
Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern
ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers
abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des
Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige
Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom
Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen; |
§ 2. (1) Z 33a ... 33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte
tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit
dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in
Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern, Starrdeichselanhänger
ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers
abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des
Kupplungspunktes muss vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige
Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom
Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen; |
§ 2. (1) Z 44 ... 45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die
Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten
oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und
die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in
jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert
werden kann, |
§ 2. (1) Z 44 .. 45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die
Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe
Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden
kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug,
das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht,
befördert werden kann, als unteilbar gelten auch zur unteilbaren Ladung
gehörende Ballastgewichte und Zubehör, sofern dieses 10 % des Gewichtes
der unteilbaren Ladung nicht überschreitet; |
§ 3. (1) Z 4.4. ... |
§ 3. (1) Z 4.4. ... 4.5. Starrdeichselanhänger, jeweils unterteilt in: |
§ 4. (1) bis (6) ... (7)
Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen
Sattelanhänger, ............................................. 18 000
kg, |
§ 4. (1) bis (6) ... (7)
Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten: 1. bei Fahrzeugen mit zwei Achsen, ausgenommen
Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, ...................... 18 000
kg, |
§ 4. (1) bis (7) Z 1
bis Z 5... 6. bei Einachsanhängern ................................. 10 000 kg, |
§ 4. (1) bis (7) Z 1
bis Z 5 ... 6. bei Einachsanhängern, ausgenommen
Starrdeichselanhänger............... 10 000
kg, |
§ 4. (1) bis (7) Z 1 bis Z 6 ... 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen
Sattelanhänger, ............................. 24 000
kg. |
§ 4. (1) bis (7) Z 1 bis Z 6 ... 7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen,
ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, ...................... 24 000 kg, |
§ 4. (1) bis (7) Z 1 bis Z 7 ... |
§ 4. (1) bis (7) Z 1 bis Z 7 .... 8. bei landwirtschaftlichen Anhängern mit mehr
als drei Achsen, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritten
werden darf, ............... 32 000 kg. |
§ 4. (7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte
sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr
mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und
Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem
EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten
Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auch mit anderen
Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in
diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen
der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der
Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit
gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75
m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. |
§ 4. (7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der
Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im
Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern
39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten
42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die
hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide
Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000 kg nicht
überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind
die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle
tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, dass die im zweiten
Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge
gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche
Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern
darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht
überschreiten. |
§ 11. (6)
... (7) Die Erzeuger, Importeure, Besitzer von
Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter
und Beauftragten haben die Entnahme von Proben zu dulden. Sie sind
verpflichtet, über Aufforderung der Behörde Auskunft über die Herkunft des
Kraftstoffes zu geben. Soweit es sich bei diesen Personen um Erzeuger oder
Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die Beurteilung
der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und seinen
Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 11. (6)
... (7) Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie
Besitzer von Tankstellen und Beförderer im Sinne des Abs. 6 sowie ihre
Stellvertreter, Bevollmächtigten und Beauftragten haben die Entnahme von
Proben zu dulden. Die Erzeuger, Importeure, Betreiber sowie Besitzer von
Tankstellen sind verpflichtet, dass ihre Stellvertreter, Bevollmächtigen oder
Beauftragten von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Probenziehung
Kenntnis erhalten. Über Aufforderung der Behörde ist Auskunft über die
Herkunft des Kraftstoffes zu erteilen. Soweit es sich bei diesen Personen um
Erzeuger oder Importeure handelt, haben diese darüber hinaus auch die für die
Beurteilung der Beschaffenheit des Kraftstoffes nach diesem Bundesgesetz und
seinen Verordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weigert sich der
Erzeuger, Importeur, Betreiber sowie Besitzer von Tankstellen und Beförderer
im Sinne des Abs. 6 sowie ihre Stellvertreter, Beauftragten oder ihre
Bevollmächtigten, die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen
zu dulden, so können diese erzwungen werden. Dabei haben die
Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden den nach diesem Bundesgesetz
zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der
Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten. |
§ 11. (8) ... (9) Für die entnommene Probe gebührt keine
Entschädigung. |
§ 11. (8) ... (9) Für die entnommene Probe gebührt keine
Entschädigung. Über die Kosten für die Probennahme und die Untersuchung der
Proben wird seitens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft dem beprobten Erzeuger oder Importeur, dem Betreiber
sowie Besitzer der beprobten Tankstelle oder dem beprobten Beförderer von Kraftstoffen
mittels Bescheid abgesprochen. Die eingehobenen Kostenersätze sind zweckgebunden für den Aufwand der
Probenziehung und Auswertung durch das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu vereinnahmen. Die Kostenersätze
werden, soweit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft seit dem 11. Juli 2003 Auslagen erwachsen
sind, rückwirkend zweckgebunden. Eine für weitere
Untersuchungen ausreichende Referenzmenge der gezogenen Probe ist im Falle
des Nichtentsprechens der Probe für den Beprobten bis drei Monate nach der
Verständigung über das Nichtentsprechen beim durch das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogenen
Sachverständigen erhältlich. |
§ 16. (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die
hinteren Leuchten und Rückstrahler; die Rückstrahler müssen jedoch von den
Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines
gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, daß eine Spitze des
Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht
übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu
werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten
ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch dann mit dem Fahrzeug
dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem
Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind; werden
sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem Rückstrahler
angebracht sein. |
§ 16. (1) Für Anhänger gelten die Bestimmungen des § 14 über die
hinteren Leuchten und Rückstrahler. Nebelschlussleuchten und
Rückfahrscheinwerfer sind für Anhänger, die dazu bestimmt sind, mit
Zugmaschinen gezogen zu werden, jedoch nicht erforderlich. Die Rückstrahler
müssen von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form
eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze
des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Anhänger, deren größte Breite
80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen
Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger
vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Diese Rückstrahler müssen auch
dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten
auf einem Leuchtenträger (§ 14 Abs. 9 lit. c) angebracht sind;
werden sie durch den Leuchtenträger verdeckt, so müssen auch auf diesem
Rückstrahler angebracht sein. |
§ 20. (1) lit. c ... d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich
des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung
kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei
Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von
Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes sowie bei
Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der
BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen) bestimmt
sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht; |
§ 20. (1) lit. c … d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich
des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung
kommen oder zur Verwendung von Organen der Finanzverwaltung (Zollverwaltung)
bestimmt sind, bei Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im
Besitz von Gebietskörperschaften oder des österreichischen Roten Kreuzes
sowie bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen
der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)
bestimmt sind, Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht; |
§ 24. (1) bis (2) lit. a ... b) Mannschaftstransportfahrzeuge und
Wasserwerfer (§ 3 Z. 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind, sowie
Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und |
§ 24. (1) bis (2) lit. a ... b) Mannschaftstransportfahrzeuge und
Wasserwerfer (§ 3 Z. 3 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl.
Nr. 149), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, sowie
Heeresmannschaftstransportfahrzeuge und |
§ 24a. (1) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 12 000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit geeigneten
Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr
zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen.
Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge
85 km/h. |
§ 24a. (1) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete
Gelenkkraftfahrzeuge, Spezialkraftwagen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die die
Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Bei Fahrzeugen der
Klassen M2 und M3 muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt sein,
dass eine Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden kann.
Bei den anderen Fahrzeugen muss der Geschwindigkeitsbegrenzer so eingestellt
sein, dass eine Geschwindigkeit von 90 km/h nicht überschritten werden
kann. |
§ 24a. (1) bis (2)
lit. a ... b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind, |
§ 24a. (1) bis (2) lit. a ... b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich
des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Finanzverwaltung bestimmt sind, |
§ 24a. (1) bis (2) lit. a .... g)
Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h. |
§ 24a. (1) bis (2) lit. a ... g) Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 90 km/h. |
§ 28. (1) und (2) ... (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen: 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste Sattellast, |
§ 28. (1) und (2) ... (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen: 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste Sattellast, bei
Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast, |
§ 28. (2)... (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen: 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste Sattellast, 2. die höchsten zulässigen Achslasten, 3. die größte Anzahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen, 4. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit
der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der
Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen. Das in lit. a angeführte
höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie
die in lit. b angeführten höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart
des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im
§ 4 Abs. 7 bis 8a angeführten Werten. |
§ 28. (2)... (3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen: 1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei
Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste Sattellast, bei
Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast, bei
Starrdeichselanhängern auch die höchste zulässige Stützlast, 2. die höchsten zulässigen Achslasten, 3. die größte Anzahl der Personen, die mit dem
Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen, 4. soweit dies nach den Erfordernissen der
Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen, die zur Gültigkeit
der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der
Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen. Das in lit. a angeführte
höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie
die in lit. b angeführten höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart
des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen, höchstens jedoch mit den im
§ 4 Abs. 7 bis 8a angeführten Werten. Bei Starrdeichselanhängern
ist das höchste zulässige Gesamtgewicht als Summe der höchsten zulässigen
Stützlast und der höchsten zulässigen Achslast(en) festzusetzen. |
§ 40. (1) a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den
Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des
Bundesrates, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die
Mitglieder der Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes,
den Präsidenten des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt
sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien, |
§ 40. (1) a) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für den Bundespräsidenten,
die Präsidenten des Nationalrates, die Vorsitzenden des Bundesrates, die
Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der
Volksanwaltschaft, den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes
und Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes, den Präsidenten
des Rechnungshofes sowie zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Justizwache oder der Post
bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge als dauernder Standort Wien, |
§ 48. (1) Z 1 ... 2. die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, des
Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind, |
§ 48. (1) Z 1 ... 2. die zur Verwendung im Bereich des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Justizwache, des
Bundesheeres oder der Finanzstrafbehörden bestimmt sind, |
§ 48. (1) bis (3) ... (4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem
oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich
das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40
Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen.
Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1
ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen
Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache oder der Post bestimmt
sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und
Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung
der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der
Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches,
hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt
ist. |
§ 48. (1) bis (3) ... (4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem
oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für
die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der
Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein
Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im
Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der
Justizwache oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei
den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten
Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des
sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn
diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter
dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist. |
§ 57. (1) bis (3) ... (4) Der Landeshauptmann hat für seinen
örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und
die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur
vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker,
Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals
und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der
Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen
des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt,
wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde,
daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu
widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. |
§ 57. (1) bis (3) ... (4) Der Landeshauptmann kann für seinen
örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern
berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und
die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die
besondere Überprüfung ermächtigen, wenn zu erwarten ist, dass die gemäß
§ 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder die Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge die erforderlichen Prüfungen nicht in ausreichendem Umfang
abwickeln können werden. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen
verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende
hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen,
soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren,
unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des
§ 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt,
wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde,
dass eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu
widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben sind. |
§ 87. (1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein,
daß ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu
befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muß
aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die
bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen.
Omnibusse müssen so beschaffen sein, daß die Abmessungen und die Anordnung
der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des
Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das
rasche Verlassen des Innenraumes muß auch durch entsprechende Notausstiege
gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht
im Innenraum liegen. Der Innenraum muß gut lüftbar und mit einem gleitsicheren
Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der Innenraum muß
gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein; dies gilt
jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2 Z. 29), die zur
Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache
bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge sowie für
Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur
Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind. |
§ 87. (1) Omnibusse müssen so gebaut, ausgerüstet und ausgestattet sein,
dass ihre Verkehrs- und Betriebssicherheit in dem für die Anzahl der zu
befördernden Personen erforderlichen Maß gewährleistet ist. Ihr Aufbau muss
aus für Omnibusse geeigneten und widerstandsfähigen Baustoffen bestehen, die
bei Unfällen keine schweren körperlichen Verletzungen erwarten lassen.
Omnibusse müssen so beschaffen sein, dass die Abmessungen und die Anordnung
der Türöffnungen, der Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des
Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten Personen ermöglichen. Das
rasche Verlassen des Innenraumes muss auch durch entsprechende Notausstiege
gewährleistet sein. Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen dürfen nicht
im Innenraum liegen. Der Innenraum muss gut lüftbar und mit einem
gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden Leuchten ausgerüstet sein. Der
Innenraum muss gegen das Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt
sein; dies gilt jedoch nicht für Mannschaftstransportfahrzeuge (§ 2
Z. 29), die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und der Finanzverwaltung bestimmt sind, für Heeresmannschaftstransportfahrzeuge
sowie für Mannschaftstransportfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend
zur Verwendung für Feuerwehren bestimmt sind. |
§ 101. (1) a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit
Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer
dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden, |
§ 101. (1) a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die
höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die
Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger,
bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen
Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser
Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten
zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer
dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden, |
§ 102. (1) bis (9) ... (10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das
zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter
staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen
Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen. Der Lenker hat
bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten
Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen. |
§ 102. (1) bis (9) ... (10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug,
das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter
staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei
mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete,
der ÖNORM EN 471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden
Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des
§ 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder
im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer
Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer
Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der
Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens
einen Unterlegkeil mitzuführen. |
§ 123. (1) bis (2)... (2a) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
durch die Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeibehörden und den
Landeshauptmann haben in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die
Organe der Zollwache in gleichem Umfang wie die Bundesgendarmerie
(Abs. 2) mitzuwirken. Die nach diesem Bundesgesetz bestehenden Verpflichtungen
gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der
Straßenaufsicht und die diesen zukommenden Rechte gelten in gleichem Umfang
auch für die Organe der Zollwache. |
§ 123. (1) bis (2) ... (2a) entfällt |
§ 132. (1) bis (17) ... |
§ 132. (1) bis (17) ... (18) Fahrzeuge, die bereits vor dem
1. Jänner 2005 zugelassen worden sind, sind von den Bestimmungen des
§ 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004, ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen
entsprechen. Fahrzeuge der Klasse M2 und M3 mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 5 000 kg, jedoch nicht mehr als
10 000 kg sowie Fahrzeuge der Klasse N2, die zwischen dem 1.
Oktober 2001 und dem 1. Jänner 2005 erstmals zum Verkehr zugelassen worden
sind, müssen dem § 24a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2004 ab 1. Jänner 2006, wenn die Fahrzeuge sowohl
im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt
werden und ab 1. Jänner 2007, wenn die Fahrzeuge ausschließlich im
innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, entsprechen. |
§ 135. (1) bis (13) ... |
§ 135. (1) bis (13) ... (14) § 24a Abs. 1 und § 24a
Abs. 2 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 102 Abs. 10
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 tritt mit 1.
Juli 2005 in Kraft. |