558 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002 und BGBl. I Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert

1. § 10a lautet samt Überschrift:

„Sicherheitsakademie

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4 sowie

           4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.

(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

(6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85,  sind anzuwenden.

(7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

           1. Bestellung des Direktors,

           2. Gestaltung des Lehrangebots,

           3. Einführung neuer Lehrgänge,

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und

           5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.“

2. § 10b samt Überschrift entfällt.

3. § 13 samt Überschrift lautet:

„Kanzleiordnung

§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere  Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“

4. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§  278, 278a und 278b StGB, oder“

5. In § 35 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4)  notwendig ist.“

6. Nach § 36 wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:

„Schutzzone

§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der  Schutzzone zu stellen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

(3) Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.

(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“

7. § 53 Abs. 1 Z 2a lautet:

       „2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“

8. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft“ eingefügt.

9. § 62a  Abs. 7 lautet:

„(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.

10. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten  Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der  Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.“

11. In § 84 Abs. 1 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und  wird  folgende Z 4 angefügt:

         „4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,“

12. § 94 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 10a, 13, 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 83a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 10b tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.“

13. § 94 wird folgender § 94a samt Überschrift angefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“