558 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.
Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002
und BGBl. I Nr. 97/2003, wird wie folgt geändert
1. § 10a lautet samt Überschrift:
„Sicherheitsakademie
§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und
Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die
Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und
Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung
sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie
nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch
berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten,
sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der
Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen
Kostenersatz durchzuführen.
(3) Abgesehen von den in Abs. 2
angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren,
3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen
nach Abs. 2 und 4 sowie
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur
Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die
Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung zu regeln.
(5) Der Sicherheitsakademie obliegt die
Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das
Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie
in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen
Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen
der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen
Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen
Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit
Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des
öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.
(6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt
dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom
Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen
des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.
(7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern,
die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der
maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe
der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen
Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen
und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der
Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur
Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere
Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates
hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere
ist der Beirat zu hören bei der:
1. Bestellung des Direktors,
2. Gestaltung des Lehrangebots,
3. Einführung neuer Lehrgänge,
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und
4.“
2. § 10b samt Überschrift entfällt.
3. § 13 samt Überschrift lautet:
„Kanzleiordnung
§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer
einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien
können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist,
Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden
Kanzleiordnung vorgesehen werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres, die
Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden
sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für
die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen
sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf
die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum,
Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und
Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen,
Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und
andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich
ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im
Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit
von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und
nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl
ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.“
4. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a
und 278b StGB, oder“
5. In § 35 Abs. 1 Z 7 wird
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
„8. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben
(§ 36a Abs. 3 und 4)
notwendig ist.“
6. Nach § 36 wird folgender § 36a
samt Überschrift eingefügt:
„Schutzzone
§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem
überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht
unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder
gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu
erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen,
Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich
im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der
Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom
Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie
Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der Schutzzone zu stellen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die
genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu
enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn
dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind
auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten
Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine
Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate
nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.
(3) Im Bereich einer
Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener
gefährlicher Angriffe,
anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem
Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz
begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der
Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses
Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung
dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte
Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen,
ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Anordnung
eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht
mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber
unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls
mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.“
7. § 53 Abs. 1 Z 2a lautet:
„2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;“
8. In § 57 Abs. 3 zweiter Satz
wird nach dem Wort „Sicherheitsverwaltung“ die Wortfolge „ ,in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung)
der Staatsbürgerschaft“ eingefügt.
9. § 62a Abs. 7 lautet:
„(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine
Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den
Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem
Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben.
Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist
oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt
werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen
erforderlich.
10. Nach § 83 wird folgender § 83a
samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugtes Tragen von Uniformen
§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten Uniformen oder Uniformteile eines
Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an
einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet
durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.“
11. In § 84 Abs. 1 Z 3 wird
der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt
und wird folgende Z 4 angefügt:
„4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone
nach § 36a betritt,“
12. § 94 wird folgender Abs. 16
angefügt:
„(16) Die §§ 10a, 13, 16 Abs. 2
Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 57
Abs. 3, 62a Abs. 7, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 83a
in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 10b tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.“
13. § 94 wird folgender § 94a samt
Überschrift angefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 94a. Soweit in
diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“