Vorblatt
Ziel und
Inhalt der Gesetzesinitiative:
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im
Wesentlichen folgende Regelungen:
- Anpassung
der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der Wachkörper
und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für diesen
Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe
polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;
- Aufnahme
einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung
einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur
befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter
Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone
strafbare Handlungen begehen;
- Beseitigung
der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die
erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung
des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu
erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;
- Regelung
der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des
Bundesministeriums für Inneres;
- Aufnahme
einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen.
Alternativen:
Andere Wege zur Erreichung der angestrebten
Ziele stehen nicht zur Verfügung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Hinsichtlich der vorgeschlagenen
Novellierungen sind derzeit seriöse Angaben zu den finanziellen Auswirkungen
nicht möglich.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
1.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf für eine
Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2004 schlägt Regelungen in unterschiedlichen
Bereichen des Gesetzes vor.
1. Ziel der Schaffung der Möglichkeit,
Schutzzonen einzurichten ist es, dem Aufgabenbereich des vorbeugenden Schutzes
von Rechtsgütern verstärktes Augenmerk zu schenken. Konkret sollen die Sicherheitsbehörden
die Möglichkeit erhalten, Schutzzonen einzurichten. Daran anknüpfend werden die
Befugnisse zu Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes geregelt. In
Deutschland finden sich Regelungen über Platzverweis und Aufenthaltsverbot als
Instrumente polizeilichen Handelns in zahlreichen Landespolizeigesetzen. Diese
erlauben kurz- oder längerfristige und räumlich begrenzte Wegweisungen von
potentiell gefährlichen Menschen (zur einzelfallbezogenen Zulässigkeit vgl.
etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss 1 S 1963/02). Die vorgeschlagene
zweistufige Regelung, die die Befugnisausübung im konkreten Einzelfall an das
Vorliegen einer durch Verordnung genau zu bezeichnenden Schutzzone knüpft, ist
ein Novum.
2 § 13 über die Kanzleiordnung ist anzupassen. Angesichts der
Vielschichtigkeit und des Umfangs polizeilicher Aufgabenstellungen, der damit
verbundenen Amtshandlungen und des Umstandes, dass die formale Behandlung der
Geschäfte der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen dem heutigen
Stand der Technik entsprechend automationsunterstützt erfolgt, ist es notwendig
geworden, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich zu
schaffen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe
polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar und Akten der Behörden/Dienststellen
nach bestimmten Kriterien rasch und zuverlässig auffindbar sind, wobei sich
aber der Sachverhalt (Akteninhalt) erst bei Durchsicht des (separat
auszuhebenden) Aktes ergibt.
3. Durch das Erste
Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. Nr. I 191/1999) wird das
Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen,
Orden und Ehrenzeichen mit Wirksamkeit vom 31.12.2004 außer Kraft gesetzt.
Nunmehr soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres
vorgesehen werden, mit der jene Uniformsorten und Teile von Uniformen bezeichnet
und geschützt sowie deren rechtswidrige Verwendung als Verwaltungsübertretung geahndet werden.
4. Die geltenden Bestimmungen über die
Sicherheitsakademie sind anzupassen, um im Hinblick auf den Bildungsauftrag und
die seit 1. Jänner 2004 geltende Flexibilisierungsklausel die entsprechenden
organisatorischen Grundstrukturen zu schaffen.
2. Kompetenzgrundlage:
Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich
auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1
Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit“) sowie Art 10 Abs. 1 Z 14 B-VG („Organisation und Führung
der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie“).
3. Finanzielle Auswirkungen:
Zu Z 1 und 2:
Da es sich hierbei um eine Anpassung der
Begriffsdefinitionen an die tatsächlichen Gegebenheiten handelt, ergeben sich
keine finanziellen Auswirkungen.
Zu Z 5, 6 und 11:
Die Einführung dieser neuen Regelung ist
mit einem Mehraufwand verbunden, der sich nicht abschätzen lässt und wesentlich
von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Inanspruchnahme der rechtlichen Möglichkeit
in der Praxis abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der
Anträge bei den Sicherheitsbehörden wird es auch zu einer aller Voraussicht
nach geringen Zusatzbelastung kommen.
Zu Z 10:
Die durch diese Bestimmung zu erwartenden
Mehreinnahmen sind mangels statistischer Aufzeichnungen nicht bezifferbar;
insgesamt dürften sie sich aber eher marginal auswirken.
Besonderer
Teil
Zu
Z 1 und 2 (§ 10a):
Es sind die grundlegenden Organisationsfragen
zur Einrichtung der Sicherheitsakademie im Bundesministerium für Inneres im
Hinblick auf den nunmehr umfassenden Bildungsauftrag der Sicherheitsakademie in
allen Fragen der Grundausbildung und der berufsbegleitenden Fortbildung auf der
Grundlage der Neuausrichtung der Sicherheitsakademie nach Maßgabe des BDG und
des VBG zu treffen.
Derzeit sind in jedem Bundesland nach
entsprechendem Bildungsbedarf Bildungszentren eingerichtet. Der
Sicherheitsakademie obliegt die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren.
Diese unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.
Im Abs. 1 wurde der bisher verwendete
Ausdruck „Ausbildung“ durch den Überbegriff „Bildung“ ersetzt, da die
Sicherheitsakademie sowohl für Aus- als auch für Fortbildung zuständig ist. Zu
Abs. 5 ist anzumerken, dass die Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung und
Koordination von Forschungsaufgaben in ständigen Kontakt mit den anderen
Dienststellen des Bundesministerium für Inneres stehen soll, um Fragestellungen
zu erkennen, die wissenschaftlich behandelt werden können. Sie ermittelt mit
den Bedarfsträgern den personellen und budgetären Bedarf und den Zeitrahmen von
Forschungsprojekten, und führt solche Projekte entweder selbst durch oder
veranlasst deren Durchführung durch geeignete Institutionen oder Personen.
Zur Betreuung der Forschungsaufgaben
ermöglicht die Sicherheitsakademie den Zugang zu den für Forschungsprojekte
erforderlichen Unterlagen, beobachtet und unterstützt den Projektverlauf und
sorgt für die Verwertung der Ergebnisse.
Zu Z 3 (§ 13):
Zu
Abs. 1:
Der
Bundesminister für Inneres regelt wie schon bisher die formale Behandlung der
Geschäfte (der Sicherheitsverwaltung) durch die Sicherheitsdirektionen
(§ 7 SPG), Bundespolizeidirektionen (§ 8 SPG) und die Bundesgendarmerie
in Kanzleiordnungen. Nicht berührt sind die Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund
ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu den Ländern. Die Kanzleiordnungen
enthalten neben den herkömmlichen Regelungen über den Aktenlauf, die
Protokollierung von Dienststücken und Skartierungsvorschriften auch Regelungen,
die die Nachvollziehbarkeit der exekutiven sicherheitsbehördlichen Tätigkeit im
engeren Sinn, also des „Einschreitens“ (siehe auch § 31 SPG iVm § 10
RLV) ermöglichen. Für die Bundespolizeidirektion Wien ist – wie schon bisher –
eine Sonderregelung zulässig.
Zu
Abs. 2:
Dieser Absatz
enthält die Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung für
Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen und der Verwaltung von
Dienststücken durch die bezeichneten Sicherheitsbehörden sowie Landes- und
Bezirksgendarmeriekommanden. Die Einbeziehung des Bundesministers für Inneres
ist aufgrund der unmittelbar dort angesiedelten, operativ tätigen
Organisationseinheiten (z. B. das Bundeskriminalamt) im Sinne einer weitgehenden
Einheitlichkeit der Dokumentation innerhalb aller Behörden und Dienststellen
notwendig. Durch den Hinweis auf die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen
Aufgaben soll klar ausgedrückt werden, dass Protokollierungstätigkeit im oben
verwendeten, weiten Sinn nicht Selbstzweck, sondern an polizeiliche
Aufgabenerfüllung gekoppeltes Nebenprodukt ist. Es werden jene Datenarten
genannt, die aufgrund der Vielschichtigkeit polizeilichen Handelns notwendig
sind, um die genannten Zwecke der Datenverarbeitung zu erfüllen. Durch die Anbringung
von „Ablagevermerken“ wird gewährleistet, dass die Daten in verschiedenen, von
einander getrennten Sachbereichen (z.B. Verkehrsunfälle, Anzeigen nach dem
Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen, oder Anzeigen nach dem
Verwaltungsstrafgesetz) gespeichert werden. Die gesonderte Auswählbarkeit von
sensiblen Daten in Bezug auf eine bestimmte Person aus der Gesamtmenge der Daten
ist aber nicht zulässig. Ebenso wenig darf durch bloße Angabe eines Namens ohne
zusätzliches Kriterium aus der Gesamtmenge der Daten ausgewählt werden. Sensible Daten dürfen nur in eingeschränktem Maße für die im Gesetz
genannten Zwecke (Auffindbarkeit von Akten und der Nachvollziehbarkeit von
Amtshandlungen) verwendet werden, etwa Gesundheitsdaten bei der Dokumentation
von Einsätzen zur ersten allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG) oder Daten zur
politischen Meinung eines Menschen im Zusammenhang mit einer entsprechenden
gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz. Allfällige Übermittlungen der Daten haben nach den
§§ 7 ff. DSG 2000 zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörden und Landes-
und Bezirksgendarmeriekommanden sind gemäß § 27 Abs. 1 und 3
DSG 2000 von Amts wegen zur Richtigstellung der auf Grundlage dieser
gesetzlichen Ermächtigung verarbeiteten Daten verpflichtet, etwa infolge einer
Verständigung gemäß § 83a StPO (vgl. Bescheide der DSK Zl.
K120.828/002-DSK/2003 und K120.846/007-DSK/2003). Für die Löschung der Daten
gilt die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.
Zu
Z 4 (§ 16 Abs. 2 Z 1):
Es handelt sich um eine notwendige
Zitierungsanpassung.
Zu
Z 5, 6 und 11 (§§ 35 Abs. 1 Z 8, 36a und 84 Abs. 1
Z 3):
Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet
typisch präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahmen, die auf
der Aufgabenstellung nach § 22
Abs. 2 und 4 SPG basieren. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, in
dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Ort unter bestimmten Voraussetzungen
zur Schutzzone erklärt und daran anknüpfend bestimmten Menschen, die im
Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, das Betreten dieser Schutzzone
untersagt werden kann.
Bislang sieht das Sicherheitspolizeigesetz
nur die Möglichkeit vor, nach § 36 SPG bei Vorliegen bestimmter
allgemeiner Gefahren Platzverbote zu verhängen. Konkret hat die
Sicherheitsbehörde das Betreten eines Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in
ihm mit Verordnung zu untersagen, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht, und zwar unabhängig
davon, ob jemand einen gefährlichen Angriff begehen oder Opfer von gefährlichen
Angriffen werden könnte. Auch § 38 SPG sieht eine Wegweisemöglichkeit von
Menschen aus Gefahrenbereichen vor, allerdings nur von Unbeteiligten. Einzig §
38a SPG lässt die Wegweisung von
„Gefährdern“ und die Verhängung eines Betretungsverbotes zu, allerdings nur aus
Wohnungen.
Nunmehr ist die Sicherheitsbehörde auf
Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes Objekt (Schutzobjekt), an
dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren Handlungen bedroht sind,
zur Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa beim
Besitz eines Suchtmittels zum ausschließlich eigenen Gebrauch (§ 27
Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), nicht gegen den Minderjährigen selbst
gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann –
wie in dem angeführten Beispiel – mittelbar, also etwa durch weggeworfene
Spritzen entstehen. Der geschützte Bereich umfasst dann, wenn das Schutzobjekt selbst zur Gänze als
nicht öffentlich zu qualifizieren ist, nur eine Zone von maximal 150 m um das
Schutzobjekt herum. Wenn aber das Schutzobjekt – wenn auch zeitlich beschränkt
– öffentlich zugängliche Teile (wie etwa Vorgärten, Eingangsbereiche, oder Hörsäle)
umfasst, sind auch diese Teil der Schutzzone (zum Begriff „öffentlich“ siehe Hauer/Keplinger,
Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 244 ff.). Die Anregung auf Erlassung
einer Schutzzone ist zu begründen und hat durch den Verfügungsberechtigten des
Objektes zu erfolgen, das kann im Fall einer öffentlichen Einrichtung
beispielsweise ein Organ einer Gebietskörperschaft, aber auch der
Vertretungsbefugte einer sonstigen juristischen Person oder eine einzelne
Privatperson sein. Voraussetzung ist jedenfalls, dass überwiegend
minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von - wenn auch nicht unmittelbar
gegen sie gerichteten - gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht werden. Dies
kann sich daraus ergeben, dass sich im Schutzobjekt besonders schützenswerte Personen aufhalten (beispielsweise
in Kindergärten, Kindertagesheimen oder Schulen) oder sich dort oder im
unmittelbaren Umkreis bereits konkrete im Zusammenhang mit strafbaren
Handlungen stehende Vorfälle ereignet haben, beispielsweise eine Drogenszene
entstanden ist. Auf die Erlassung der Verordnung besteht jedoch kein
verfahrensförmig durchsetzbarer Rechtsanspruch. Das Vorliegen einer Anregung
ist daher nur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der im Weiteren erzeugten
Verordnung (siehe dazu Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht,
Band 1, 669). In der Verordnung
sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal
150m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der
tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar
anzuführen. So ist zum Beispiel auf Öffnungszeiten der Schutzobjekte, wie etwa
schulfreie Zeiten, Bedacht zu nehmen. Im Lichte der Verhältnismäßigkeit ist
auch bei der Festlegung des örtlichen Wirkungsbereiches auf die lokalen Gegebenheiten
und die konkrete Gefährdungslage Bedacht zu nehmen. Die gesetzliche Festlegung
der maximalen Ausdehnung des örtlichen Wirkungsbereiches ist damit zu
begründen, dass im Regelfall die von den besonders schützenswerten Personen
frequentierten Plätze, wie etwa die Anbindungen an das öffentliche
Verkehrsnetz, innerhalb von 150m liegen. Die Verordnung ist in einer Weise
kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen)
Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um die Schutzzone. Die
Verordnung tritt nach längstens sechs Monaten jedenfalls außer Kraft, bei
Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige Verordnung
erlassen werden.
Die Verordnung ist nur dann erlassen, wenn
die Sicherheitsbehörde die Voraussetzung nach entsprechender Prüfung als
erfüllt ansieht.
Zur faktischen Durchsetzung der für Zwecke
des vorbeugenden Rechtsschutzes erlassenen Schutzzone werden die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, bei denen aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen nach dem
Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder dem Verbotsgesetz setzen könnten,
aus der Schutzzone wegzuweisen und das Betreten derselben zu untersagen. Das
Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere
wird das Vorliegen bereits erfolgter gefährlicher Angriffe zur Beurteilung
heranzuziehen sein. Diese Maßnahme ist
insofern als Gesamtakt zu sehen, als der Ausspruch einer Wegweisung
stets mit der Verhängung eines Betretungsverbotes einhergeht. Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende (erforderlichenfalls unter
Anwendung von Zwangsgewalt) aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten
für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten
dieser Schutzzone ist als Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1 Z 3 zu ahnden. Im Hinblick auf
die Eingriffsintensität dieser Maßnahme ist hierbei ein strenger Maßstab
anzulegen. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, ein Mensch werde bestimmte
strafbare Handlungen begehen, werden vor allem dann vorliegen, wenn ein Mensch
bereits (mehrfach) derartige strafbare Handlungen gegen ein und dasselbe
Rechtsgut gesetzt hat und daher zu befürchten ist, dass er solche weiterhin
setzen werde. Die die Annahme bestimmter Tatsachen rechtfertigenden Handlungen
müssen darüber hinaus in einem gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.
Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern,
dass jemand zu seinem Wohnort gelangt, oder sonst aus berechtigtem Interesse
einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Ort, beispielsweise zur Inanspruchnahme
einer medizinischen Versorgung, aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse
oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt,
glaubhaft zu machen. Im zweiten Fall kommt es nicht auf eine Meldung nach dem
Meldegesetz, sondern auf eine, wenn auch nur kurzfristige (etwa eine Woche)
Wohnungnahme an, die etwa durch Vorweis eines Wohnungsschlüssels oder
Bestätigung durch den Wohnungsinhaber bezeugt werden kann. In solchen Fällen
ist das Betretungsverbot unter besonderer Bedachtnahme auf die
Verhältnismäßigkeit auf einzelne, dem Betroffenen gegenüber genau zu bezeichnende
Bereiche, innerhalb der Schutzzone zu beschränken. Die Wirksamkeit des
Betretungsverbotes beträgt längstens 30 Tage. Bei Festlegung desselben ist
jedenfalls auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Bedacht zu nehmen.
Jedes einzelne Betretungsverbot ist von der Sicherheitsbehörde zu überprüfen.
Um die Bestimmung des § 36a Abs. 3 und 4
(Wegweisung aus einer Schutzzone und Verhängung eines Betretungsverbotes)
vollziehen zu können, bedarf es einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung.
Durch die Verweisung wird
klargestellt, dass eine anlasslose Identitätsfeststellung keinesfalls zulässig
ist, sondern diese nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, die sich
insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Örtlichkeit,
sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder des
Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme rechtfertigen, er
werde strafbare Handlungen begehen,
vorgenommen werden darf.
Zu Z 6 und 9 (§§ 53
Abs. 1 Z 2a und 62a Abs. 7):
Bei der begleitenden Kontrolle durch den
Rechtsschutzbeauftragten wird Anregungen - insbesondere des Datenschutzrates
und des Rechtsschutzbeauftragten nach § 62a SPG (vgl. Matscher,
Der Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des
Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres, in Schriftenreihe
des Bundesministeriums für Inneres, Band 2 [2004], 69 [83] f) –
folgend das Procedere insoweit klargestellt, als der von den
Sicherheitsbehörden in Kenntnis gesetzte Bundesminister für Inneres den Rechtsschutzbeauftragten
– unabhängig von einem Verlangen – von der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 21
Abs. 3 zu informieren hat. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene
Daten erst nach drei vollen Tagen (die Frist berechnet sich nach dem
Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254; vgl.
dazu ausführlich Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat
[2003] 98 f) oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten ermitteln und weiterverarbeiten, es sei denn es wären
zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich (§ 62a Abs. 7
neu). Durch seine Äußerung, die keiner Begründung bedarf, bestätigt der
Rechtsschutzbeauftragte nur, dass nach seiner Einschätzung in einer bestimmten
Situation die Voraussetzungen für die beabsichtigte Maßnahme vorliegen. Die
Äußerung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden,
sondern der Rechtsschutzbeauftragte
bringt damit nur seine Sicht in den Entscheidungsfindungsprozess ein (siehe
dazu Vogl, Die Rechtschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz,
nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach der Strafprozessordnung im
österreichischen Recht, Dissertation an der Universität Wien [2004] 106 ff.).
Diese Systematik findet ihren Niederschlag
auch in der Neuformulierung des § 53 Abs. 1 Z 2a, in dem nur mehr ein Verweis
auf § 62a Abs. 7 erfolgt.
Zu
Z 8 (§ 57 Abs. 3):
Die Staatsbürgerschaftsbehörden dürfen im
Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur ein
– der Behörde auf irgendeine Weise bekannt gewordenes, getilgten Verurteilungen
zugrunde liegendes – Fehlverhalten berücksichtigen, sondern dürfen bei der
Ermessensübung nach § 11 StBG alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen
Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen
werden können, wozu auch wiederholte strafrechtliche Anzeigen zählen (VwGH,
93/01/0250). Dafür ist eine entsprechende Übermittlungsermächtigung der
Sicherheitsbehörden an die Staatsbürgerschaftsbehörden im Verfahren der
Verleihung oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft erforderlich. Im Übrigen
wird dadurch einer Anregung der Volksanwaltschaft Rechnung getragen, den
Staatsbürgerschaftsbehörden in ihren Verfahren die erforderliche Unterstützung
zu gewähren.
Zu
Z 10 (§ 83a):
Das Bundesgesetz vom
28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen,
Orden und Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 268/1934, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, wird mit Ablauf des 31.12.2004
aufgehoben (BGBl. I Nr. 191/1999 -1. BRBG). Der Bundesminister
für Inneres wird nunmehr ermächtigt, durch Verordnung jene Uniformsorten und
Teile von Uniformen von Angehörigen der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes in seinem Organisationsbereich wie z.B. Kappe, Korpsabzeichen
oder Distinktionen zu bezeichnen, die hinkünftig unter Androhung von Strafe
geschützt werden sollen.
Zu
Z 12 (§ 94
Abs. 16):
Die Bestimmungen sollen mit 1. September
2004 in Kraft treten. Die Bestimmung des § 83a hingegen auf Grund des
Außerkrafttretens des Bundesgesetzes vom 28. September 1934 gegen das unbefugte
Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen am 1. Jänner 2005.
Zu Z 13 (§ 94a):
Die Einführung dieser Norm trägt den
Bestrebungen des „gender mainstreaming“ Rechnung.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Änderung des
Sicherheitspolizeigesetzes |
|
Sicherheitsakademie § 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und
Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive
sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und
des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet
und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. |
Sicherheitsakademie § 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und
Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für
Inneres. |
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der
Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in
Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger
Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur
vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung
festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie
auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten,
sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben
der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz
durchzuführen. |
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der
Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in
Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen
für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies
der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt,
Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das
Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie
steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen. |
(3) Abgesehen von den in Abs. 2
angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben: |
(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen
der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben: |
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des
Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes; |
1. die Steuerung und Koordinierung anderer
Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten, |
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren (Abs. 7); |
2. die Steuerung der Tätigkeit der
Bildungszentren, |
3. die Vorbereitung der Erlassung von
Verordnungen nach Abs. 2 und 4; |
3. die Vorbereitung der Erlassung von
Verordnungen nach Abs. 2 und 4, |
4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für
die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen
Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. |
4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen |
(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung,
einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die
Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung zu regeln. |
(4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung
einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die
Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch
Verordnung zu regeln. |
(5) Als Forschungseinrichtung obliegt der
Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung
für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie
die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten
Lehr- und Forschungsgebieten. |
(5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung,
Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das
Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der
Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung
der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und
Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen
Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen
Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen
der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen
Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten. |
(6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren
Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen
Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen
der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie
einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros
dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der
Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes
und der von diesen betriebenen Anstalten. |
|
(7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung
der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf
Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung
erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die
Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der
Sicherheitsakademie. |
|
Organisation
und Führung § 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der
von einem Beirat beraten wird. |
(6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem
Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom
Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die
Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden. |
(2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach
Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen
des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden. |
|
(3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom
Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der
maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die
Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in
allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge
hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der
Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren
Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen
Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über
Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der
Beirat zu hören bei der: |
(7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom
Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen
Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der
Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen
Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der
methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer
Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie
über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen
erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung
des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der: |
1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung
des Direktors; |
1. Bestellung des Direktors, |
2. Gestaltung des Lehrangebots; |
2. Gestaltung des Lehrangebots, |
3. Einführung neuer Lehrgänge; |
3. Einführung neuer Lehrgänge, |
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten; |
4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten, |
5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a
Abs. 3. |
5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2
und 4. |
(4) Der Bundesminister für Inneres hat der
Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und
Sachmittel zur Verfügung zu stellen. |
|
|
|
Kanzleiordnung der
Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie § 13. Die formale Behandlung der von den
Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres
jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch
zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt
erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der
Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die
Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. |
Kanzleiordnung § 13. (1) Die formale Behandlung der von
den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der
Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres
jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die
Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde
erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen
geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden. |
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(2) Der Bundesminister für Inneres, die
Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie Landes- und
Bezirksgendarmeriekommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung
gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und
die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung
zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische
Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang
bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und
Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen,
Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum,
Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende
Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4
Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000
verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht
vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten
Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben. |
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§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB),
BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278
und 278a Abs. 1 StGB, oder |
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl.
Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und
278b StGB, oder |
2. und 3. ... |
2. und 3. ... |
§ 35. (1) ... |
§ 35. (1) ... |
1. bis 6. ... |
1. bis 6. ... |
7. wenn der Betroffene entlang eines vom
internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen
angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare
Handlungen typisch sind. |
7. wenn der Betroffene entlang eines vom
internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen
wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen
typisch sind; |
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8. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben
(§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist. ... |
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Schutzzone § 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem
überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht
unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder
gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu
erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen,
Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich
im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der
Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom
Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen
zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der Schutzzone zu stellen. |
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(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die
genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu
enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn
dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie
sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst
weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald
eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs
Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft. |
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(3) Im Bereich
einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare
Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone
wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen
ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von
Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann
er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des
Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu
nehmen. |
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(4) Die Anordnung
eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis
zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes
nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen
gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot
endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung. |
§ 53. (1) ... |
§ 53. (1) ... |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des
Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst
nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr
sofortige Ermittlungen erforderlich; |
2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung
(§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7; |
3. bis 6. ... |
3. bis 6. ... |
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§ 57. (1) und (2) ... |
§ 57. (1) und (2) ... |
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen
in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen.
Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für
Zwecke der Sicherheitsverwaltung
und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur
zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. |
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen
in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen.
Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für
Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der Verleihung
(Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege zulässig. Im
Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung besteht. |
§ 62a. (1) bis (6) ... |
§ 62a. (1) bis (6) ... |
(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß
§ 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für
Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit
zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes
Verlangen gestellt hat. ... |
(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine
Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den
Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten
Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach
§ 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen
einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es
sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen
erforderlich. |
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Unbefugtes Tragen von Uniformen § 83a. (1) Wer, außer für szenische Zecke, die gemäß Abs. 2
bezeichneten Uniformen oder
Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5
Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5) an
einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
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(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet
durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1. |
§ 84. (1) Wer |
§ 84. (1) Wer |
1. und 2. ... |
1. und 2. ... |
3. einer mit Verordnung gemäß § 49
Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe
bedroht ist, zuwiderhandelt, |
3. einer mit Verordnung gemäß § 49
Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe
bedroht ist, zuwiderhandelt oder |
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4. trotz eines Betretungsverbotes eine
Schutzzone nach § 36a betritt, |
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ... |
begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ... |
§ 94. (1) bis (15) ... |
§ 94. (1) bis (15) ... |
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(16) Die §§ 10a, 13, 16 Abs. 2
Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 57
Abs. 3, 62a Abs. 7, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung
BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
§ 83a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft.§ 10b tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. |
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Sprachliche Gleichbehandlung § 94a. Soweit
in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer
in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |