Vorblatt

Ziel und Inhalt der Gesetzesinitiative:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

-              Anpassung der Bestimmung über die Kanzleiordnung infolge der Zusammenlegung der Wachkörper und Schaffung einer detaillierten Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar sind;

-              Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden zur Errichtung einer Schutzzone durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit zur befristeten Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die Annahme rechtfertigt, sie werden im Bereich der Schutzzone strafbare Handlungen begehen;

-              Beseitigung der einschränkenden Bestimmung im Rahmen des besonderen Rechtsschutzes für die erweiterte Gefahrenerforschung dahingehend, dass nicht nur dann eine Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten zu einer beabsichtigten derartigen Maßnahme zu erfolgen hat, wenn dieser ein diesbezügliches Verlangen gestellt hat;

-              Regelung der Organisationsstruktur der Sicherheitsakademie als Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Inneres;

-              Aufnahme einer Regelung zum Schutz vor unbefugtem Tragen von Uniformen.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Novellierungen sind derzeit seriöse Angaben zu den finanziellen Auswirkungen nicht möglich.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf für eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2004 schlägt Regelungen in unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.

1. Ziel der Schaffung der Möglichkeit, Schutzzonen einzurichten ist es, dem Aufgabenbereich des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern verstärktes Augenmerk zu schenken. Konkret sollen die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit erhalten, Schutzzonen einzurichten. Daran anknüpfend werden die Befugnisse zu Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes geregelt. In Deutschland finden sich Regelungen über Platzverweis und Aufenthaltsverbot als Instrumente polizeilichen Handelns in zahlreichen Landespolizeigesetzen. Diese erlauben kurz- oder längerfristige und räumlich begrenzte Wegweisungen von potentiell gefährlichen Menschen (zur einzelfallbezogenen Zulässigkeit vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss 1 S 1963/02). Die vorgeschlagene zweistufige Regelung, die die Befugnisausübung im konkreten Einzelfall an das Vorliegen einer durch Verordnung genau zu bezeichnenden Schutzzone knüpft, ist ein Novum.

2 § 13 über die Kanzleiordnung ist anzupassen. Angesichts der Vielschichtigkeit und des Umfangs polizeilicher Aufgabenstellungen, der damit verbundenen Amtshandlungen und des Umstandes, dass die formale Behandlung der Geschäfte der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen dem heutigen Stand der Technik entsprechend automationsunterstützt erfolgt, ist es notwendig geworden, eine detaillierte Datenverwendungsermächtigung für diesen Bereich zu schaffen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die komplexen Abläufe polizeilicher Tätigkeit nachvollziehbar und Akten der Behörden/Dienststellen nach bestimmten Kriterien rasch und zuverlässig auffindbar sind, wobei sich aber der Sachverhalt (Akteninhalt) erst bei Durchsicht des (separat auszuhebenden) Aktes ergibt.

3. Durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz (BGBl. Nr. I 191/1999) wird das Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen mit Wirksamkeit vom 31.12.2004 außer Kraft gesetzt. Nunmehr soll eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres vorgesehen werden, mit der jene Uniformsorten und Teile von Uniformen bezeichnet und geschützt sowie deren rechtswidrige Verwendung als  Verwaltungsübertretung geahndet  werden.

4. Die geltenden Bestimmungen über die Sicherheitsakademie sind anzupassen, um im Hinblick auf den Bildungsauftrag und die seit 1. Jänner 2004 geltende Flexibilisierungsklausel die entsprechenden organisatorischen Grundstrukturen zu schaffen.

2. Kompetenzgrundlage:

Die vorgeschlagenen Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) sowie Art 10 Abs. 1 Z 14 B-VG („Organisation und Führung der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie“).

3. Finanzielle Auswirkungen:

Zu Z 1 und 2:

Da es sich hierbei um eine Anpassung der Begriffsdefinitionen an die tatsächlichen Gegebenheiten handelt, ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Z 5, 6 und 11:

Die Einführung dieser neuen Regelung ist mit einem Mehraufwand verbunden, der sich nicht abschätzen lässt und wesentlich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Inanspruchnahme der rechtlichen Möglichkeit in der Praxis abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Anträge bei den Sicherheitsbehörden wird es auch zu einer aller Voraussicht nach geringen Zusatzbelastung kommen.

Zu Z 10:

Die durch diese Bestimmung zu erwartenden Mehreinnahmen sind mangels statistischer Aufzeichnungen nicht bezifferbar; insgesamt dürften sie sich aber eher marginal auswirken.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 10a):

Es sind die grundlegenden Organisationsfragen zur Einrichtung der Sicherheitsakademie im Bundesministerium für Inneres im Hinblick auf den nunmehr umfassenden Bildungsauftrag der Sicherheitsakademie in allen Fragen der Grundausbildung und der berufsbegleitenden Fortbildung auf der Grundlage der Neuausrichtung der Sicherheitsakademie nach Maßgabe des BDG und des VBG zu treffen.

Derzeit sind in jedem Bundesland nach entsprechendem Bildungsbedarf Bildungszentren eingerichtet. Der Sicherheitsakademie obliegt die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren. Diese unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

Im Abs. 1 wurde der bisher verwendete Ausdruck „Ausbildung“ durch den Überbegriff „Bildung“ ersetzt, da die Sicherheitsakademie sowohl für Aus- als auch für Fortbildung zuständig ist. Zu Abs. 5 ist anzumerken, dass die Sicherheitsakademie zur Wahrnehmung und Koordination von Forschungsaufgaben in ständigen Kontakt mit den anderen Dienststellen des Bundesministerium für Inneres stehen soll, um Fragestellungen zu erkennen, die wissenschaftlich behandelt werden können. Sie ermittelt mit den Bedarfsträgern den personellen und budgetären Bedarf und den Zeitrahmen von Forschungsprojekten, und führt solche Projekte entweder selbst durch oder veranlasst deren Durchführung durch geeignete Institutionen oder Personen.

Zur Betreuung der Forschungsaufgaben ermöglicht die Sicherheitsakademie den Zugang zu den für Forschungsprojekte erforderlichen Unterlagen, beobachtet und unterstützt den Projektverlauf und sorgt für die Verwertung der Ergebnisse.

Zu Z 3 (§ 13):

Zu Abs. 1:

Der Bundesminister für Inneres regelt wie schon bisher die formale Behandlung der Geschäfte (der Sicherheitsverwaltung) durch die Sicherheitsdirektionen (§ 7 SPG), Bundespolizeidirektionen (§ 8 SPG) und die Bundesgendarmerie in Kanzleiordnungen. Nicht berührt sind die Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund ihrer organisatorischen Zugehörigkeit zu den Ländern. Die Kanzleiordnungen enthalten neben den herkömmlichen Regelungen über den Aktenlauf, die Protokollierung von Dienststücken und Skartierungsvorschriften auch Regelungen, die die Nachvollziehbarkeit der exekutiven sicherheitsbehördlichen Tätigkeit im engeren Sinn, also des „Einschreitens“ (siehe auch § 31 SPG iVm § 10 RLV) ermöglichen. Für die Bundespolizeidirektion Wien ist – wie schon bisher – eine Sonderregelung zulässig.

 Zu Abs. 2:

Dieser Absatz enthält die Ermächtigung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung für Zwecke der Dokumentation von Amtshandlungen und der Verwaltung von Dienststücken durch die bezeichneten Sicherheitsbehörden sowie Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden. Die Einbeziehung des Bundesministers für Inneres ist aufgrund der unmittelbar dort angesiedelten, operativ tätigen Organisationseinheiten (z. B. das Bundeskriminalamt) im Sinne einer weitgehenden Einheitlichkeit der Dokumentation innerhalb aller Behörden und Dienststellen notwendig. Durch den Hinweis auf die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben soll klar ausgedrückt werden, dass Protokollierungstätigkeit im oben verwendeten, weiten Sinn nicht Selbstzweck, sondern an polizeiliche Aufgabenerfüllung gekoppeltes Nebenprodukt ist. Es werden jene Datenarten genannt, die aufgrund der Vielschichtigkeit polizeilichen Handelns notwendig sind, um die genannten Zwecke der Datenverarbeitung zu erfüllen. Durch die Anbringung von „Ablagevermerken“ wird gewährleistet, dass die Daten in verschiedenen, von einander getrennten Sachbereichen (z.B. Verkehrsunfälle, Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch und strafrechtlichen Nebengesetzen, oder Anzeigen nach dem Verwaltungsstrafgesetz) gespeichert werden. Die gesonderte Auswählbarkeit von sensiblen Daten in Bezug auf eine bestimmte Person aus der Gesamtmenge der Daten ist aber nicht zulässig. Ebenso wenig darf durch bloße Angabe eines Namens ohne zusätzliches Kriterium aus der Gesamtmenge der Daten ausgewählt werden. Sensible Daten dürfen nur in eingeschränktem Maße für die im Gesetz genannten Zwecke (Auffindbarkeit von Akten und der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen) verwendet werden, etwa Gesundheitsdaten bei der Dokumentation von Einsätzen zur ersten allgemeinen Hilfeleistung (§ 19 SPG) oder Daten zur politischen Meinung eines Menschen im Zusammenhang mit einer entsprechenden gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz. Allfällige Übermittlungen der Daten haben nach den §§ 7 ff. DSG 2000 zu erfolgen. Die Sicherheitsbehörden und Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden sind gemäß § 27 Abs. 1 und 3 DSG 2000 von Amts wegen zur Richtigstellung der auf Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung verarbeiteten Daten verpflichtet, etwa infolge einer Verständigung gemäß § 83a StPO (vgl. Bescheide der DSK Zl. K120.828/002-DSK/2003 und K120.846/007-DSK/2003). Für die Löschung der Daten gilt die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2 Z 1):

Es handelt sich um eine notwendige Zitierungsanpassung.

Zu Z 5, 6 und 11 (§§ 35 Abs. 1 Z 8, 36a und 84 Abs. 1 Z 3):

Die vorgeschlagene Regelung beinhaltet typisch präventive, dem vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahmen, die auf der Aufgabenstellung  nach § 22 Abs. 2 und 4 SPG basieren. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter Ort unter bestimmten Voraussetzungen zur Schutzzone erklärt und daran anknüpfend bestimmten Menschen, die im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehen, das Betreten dieser Schutzzone untersagt werden kann.

Bislang sieht das Sicherheitspolizeigesetz nur die Möglichkeit vor, nach § 36 SPG bei Vorliegen bestimmter allgemeiner Gefahren Platzverbote zu verhängen. Konkret hat die Sicherheitsbehörde das Betreten eines Gefahrenbereiches und den Aufenthalt in ihm mit Verordnung zu untersagen, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht, und zwar unabhängig davon, ob jemand einen gefährlichen Angriff begehen oder Opfer von gefährlichen Angriffen werden könnte. Auch § 38 SPG sieht eine Wegweisemöglichkeit von Menschen aus Gefahrenbereichen vor, allerdings nur von Unbeteiligten. Einzig § 38a SPG lässt die  Wegweisung von „Gefährdern“ und die Verhängung eines Betretungsverbotes zu, allerdings nur aus Wohnungen.

Nunmehr ist die Sicherheitsbehörde auf Anregung ermächtigt, einen Bereich um ein bestimmtes Objekt (Schutzobjekt), an dem überwiegend minderjährige Menschen von strafbaren Handlungen bedroht sind, zur Schutzzone zu erklären. Die strafbaren Handlungen müssen, wie etwa beim Besitz eines Suchtmittels zum ausschließlich eigenen Gebrauch (§ 27 Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997), nicht gegen den Minderjährigen selbst gerichtet sein, sondern die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis kann – wie in dem angeführten Beispiel – mittelbar, also etwa durch weggeworfene Spritzen entstehen. Der geschützte Bereich  umfasst dann, wenn das Schutzobjekt selbst zur Gänze als nicht öffentlich zu qualifizieren ist, nur eine Zone von maximal 150 m um das Schutzobjekt herum. Wenn aber das Schutzobjekt – wenn auch zeitlich beschränkt – öffentlich zugängliche Teile (wie etwa Vorgärten, Eingangsbereiche, oder Hörsäle) umfasst, sind auch diese Teil der Schutzzone (zum Begriff „öffentlich“ siehe Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 244 ff.). Die Anregung auf Erlassung einer Schutzzone ist zu begründen und hat durch den Verfügungsberechtigten des Objektes zu erfolgen, das kann im Fall einer öffentlichen Einrichtung beispielsweise ein Organ einer Gebietskörperschaft, aber auch der Vertretungsbefugte einer sonstigen juristischen Person oder eine einzelne Privatperson sein. Voraussetzung ist jedenfalls, dass  überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von - wenn auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten - gerichtlich strafbaren Handlungen bedroht werden. Dies kann sich daraus ergeben, dass sich im Schutzobjekt  besonders schützenswerte Personen aufhalten (beispielsweise in Kindergärten, Kindertagesheimen oder Schulen) oder sich dort oder im unmittelbaren Umkreis bereits konkrete im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen stehende Vorfälle ereignet haben, beispielsweise eine Drogenszene entstanden ist. Auf die Erlassung der Verordnung besteht jedoch kein verfahrensförmig durchsetzbarer Rechtsanspruch. Das Vorliegen einer Anregung ist daher nur Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der im Weiteren erzeugten Verordnung (siehe dazu Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, 669).  In der Verordnung sind der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal 150m) als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar anzuführen. So ist zum Beispiel auf Öffnungszeiten der Schutzobjekte, wie etwa schulfreie Zeiten, Bedacht zu nehmen. Im Lichte der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Festlegung des örtlichen Wirkungsbereiches auf die lokalen Gegebenheiten und die konkrete Gefährdungslage Bedacht zu nehmen. Die gesetzliche Festlegung der maximalen Ausdehnung des örtlichen Wirkungsbereiches ist damit zu begründen, dass im Regelfall die von den besonders schützenswerten Personen frequentierten Plätze, wie etwa die Anbindungen an das öffentliche Verkehrsnetz, innerhalb von 150m liegen. Die Verordnung ist in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen  zur Kenntnis bringt, beispielsweise durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um die Schutzzone. Die Verordnung tritt nach längstens sechs Monaten jedenfalls außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige Verordnung erlassen werden.

Die Verordnung ist nur dann erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die Voraussetzung nach entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht.

Zur faktischen Durchsetzung der für Zwecke des vorbeugenden Rechtsschutzes erlassenen Schutzzone werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Suchtmittelgesetz oder dem Verbotsgesetz setzen könnten, aus der Schutzzone wegzuweisen und das Betreten derselben zu untersagen. Das Vorliegen bestimmter Tatsachen ist im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere wird das Vorliegen bereits erfolgter gefährlicher Angriffe zur Beurteilung heranzuziehen sein. Diese Maßnahme ist  insofern als Gesamtakt zu sehen, als der Ausspruch einer Wegweisung stets mit der Verhängung eines Betretungsverbotes einhergeht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches Betreten dieser Schutzzone ist als Verwaltungsübertretung nach § 84  Abs. 1 Z 3 zu ahnden. Im Hinblick auf die Eingriffsintensität dieser Maßnahme ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, ein Mensch werde bestimmte strafbare Handlungen begehen, werden vor allem dann vorliegen, wenn ein Mensch bereits (mehrfach) derartige strafbare Handlungen gegen ein und dasselbe Rechtsgut gesetzt hat und daher zu befürchten ist, dass er solche weiterhin setzen werde. Die die Annahme bestimmter Tatsachen rechtfertigenden Handlungen müssen darüber hinaus in einem gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.

Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern, dass jemand zu seinem Wohnort gelangt, oder sonst aus berechtigtem Interesse einen innerhalb der Schutzzone gelegenen Ort, beispielsweise zur Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung, aufsucht. Der Betroffene hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen. Im zweiten Fall kommt es nicht auf eine Meldung nach dem Meldegesetz, sondern auf eine, wenn auch nur kurzfristige (etwa eine Woche) Wohnungnahme an, die etwa durch Vorweis eines Wohnungsschlüssels oder Bestätigung durch den Wohnungsinhaber bezeugt werden kann. In solchen Fällen ist das Betretungsverbot unter besonderer Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit auf einzelne, dem Betroffenen gegenüber genau zu bezeichnende Bereiche, innerhalb der Schutzzone zu beschränken. Die Wirksamkeit des Betretungsverbotes beträgt längstens 30 Tage. Bei Festlegung desselben ist jedenfalls auf den zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung Bedacht zu nehmen. Jedes einzelne Betretungsverbot ist von der Sicherheitsbehörde zu überprüfen.

Um die Bestimmung des § 36a Abs. 3 und 4 (Wegweisung aus einer Schutzzone und Verhängung eines Betretungsverbotes) vollziehen zu können, bedarf es einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung. Durch  die Verweisung wird klargestellt, dass eine anlasslose Identitätsfeststellung keinesfalls zulässig ist, sondern diese nur bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, die sich insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung der konkreten Örtlichkeit, sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren Vorfällen oder des Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme rechtfertigen, er werde strafbare Handlungen begehen,  vorgenommen werden darf.

Zu Z 6 und 9 (§§ 53 Abs. 1 Z 2a und 62a Abs. 7):

Bei der begleitenden Kontrolle durch den Rechtsschutzbeauftragten wird Anregungen - insbesondere des Datenschutzrates und des Rechtsschutzbeauftragten nach § 62a SPG (vgl. Matscher, Der Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres, in Schriftenreihe des Bundesministeriums für Inneres, Band 2 [2004], 69 [83] f) – folgend das Procedere insoweit klargestellt, als der von den Sicherheitsbehörden in Kenntnis gesetzte Bundesminister für Inneres den Rechtsschutzbeauftragten – unabhängig von einem Verlangen – von der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 21 Abs. 3 zu informieren hat. Die Sicherheitsbehörden dürfen personenbezogene Daten erst nach drei vollen Tagen (die Frist berechnet sich nach dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254; vgl. dazu ausführlich Wiederin, Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003] 98 f) oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten ermitteln und weiterverarbeiten, es sei denn es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich (§ 62a Abs. 7 neu). Durch seine Äußerung, die keiner Begründung bedarf, bestätigt der Rechtsschutzbeauftragte nur, dass nach seiner Einschätzung in einer bestimmten Situation die Voraussetzungen für die beabsichtigte Maßnahme vorliegen. Die Äußerung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, sondern der Rechtsschutzbeauftragte  bringt damit nur seine Sicht in den Entscheidungsfindungsprozess ein (siehe dazu Vogl, Die Rechtschutzbeauftragten nach dem Militärbefugnisgesetz, nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach der Strafprozessordnung im österreichischen Recht, Dissertation an der Universität Wien [2004] 106 ff.).

Diese Systematik findet ihren Niederschlag auch in der Neuformulierung des § 53 Abs. 1 Z 2a, in dem nur mehr ein Verweis auf § 62a Abs. 7 erfolgt.

Zu Z 8 (§ 57 Abs. 3):

Die Staatsbürgerschaftsbehörden dürfen im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht nur ein – der Behörde auf irgendeine Weise bekannt gewordenes, getilgten Verurteilungen zugrunde liegendes – Fehlverhalten berücksichtigen, sondern dürfen bei der Ermessensübung nach § 11 StBG alle Vorfälle mitberücksichtigen, aus denen Anhaltspunkte für die Beurteilung der Persönlichkeit des Betreffenden gewonnen werden können, wozu auch wiederholte strafrechtliche Anzeigen zählen (VwGH, 93/01/0250). Dafür ist eine entsprechende Übermittlungsermächtigung der Sicherheitsbehörden an die Staatsbürgerschaftsbehörden im Verfahren der Verleihung oder Zusicherung der Staatsbürgerschaft erforderlich. Im Übrigen wird dadurch einer Anregung der Volksanwaltschaft Rechnung getragen, den Staatsbürgerschaftsbehörden in ihren Verfahren die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

Zu Z 10 (§ 83a):

Das Bundesgesetz vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen, BGBl. II Nr. 268/1934, in der Fassung BGBl. I Nr.  98/2001, wird mit Ablauf des 31.12.2004 aufgehoben (BGBl. I Nr.  191/1999 -1. BRBG). Der Bundesminister für Inneres wird nunmehr ermächtigt, durch Verordnung jene Uniformsorten und Teile von Uniformen von Angehörigen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in seinem Organisationsbereich wie z.B. Kappe, Korpsabzeichen oder Distinktionen zu bezeichnen, die hinkünftig unter Androhung von Strafe geschützt werden sollen.

Zu Z 12 (§ 94  Abs. 16):

Die Bestimmungen sollen mit 1. September 2004 in Kraft treten. Die Bestimmung des § 83a hingegen auf Grund des Außerkrafttretens des Bundesgesetzes vom 28. September 1934 gegen das unbefugte Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen am 1. Jänner 2005.

Zu Z 13 (§ 94a):

Die Einführung dieser Norm trägt den Bestrebungen des „gender mainstreaming“ Rechnung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Sicherheitsakademie

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Ausbildungs- und Forschungseinrichtung für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes. Sie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

Sicherheitsakademie

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die Bildungs- und Forschungseinrichtung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres.

 (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Fortbildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Ausbildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Ausbildungsaufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Ausbildungen gegen Kostenersatz durchzuführen.

 (2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Durchführung der Grundausbildung und der Ausbildung von Lehr- und Führungskräften für die in Abs. 1 genannten Bediensteten. Die Durchführung sonstiger Bildungsmaßnahmen für diese Bediensteten ist der Sicherheitsakademie nur vorbehalten, wenn dies der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegt. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel ist die Sicherheitsakademie auch berechtigt, Bildungsangebote für andere Menschen zu erstellen und anzubieten, sofern das Angebot im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsakademie steht, sowie solche Bildungsangebote gegen Kostenersatz durchzuführen.

(3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

       (3) Abgesehen von den in Abs. 2 angeführten Aufgaben obliegen der Sicherheitsakademie folgende Aufgaben:

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Ausbildungen der Sicherheitsexekutive, der sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes;

           1. die Steuerung und Koordinierung anderer Bildungsangebote für die in Abs. 1 genannten Bediensteten,

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren (Abs. 7);

           2. die Steuerung der Tätigkeit der Bildungszentren,

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4;

           3. die Vorbereitung der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4,

           4. das Controlling der Ausbildungsmaßnahmen für die Bundesbediensteten der Sicherheitsexekutive sowie für die sonstigen Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesasylamtes.

           4. das Controlling der Bildungsmaßnahmen

 (4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer, und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

 (4) Nähere Bestimmungen über den Zugang zur Bildung einschließlich der Objektivierung der Auswahl der Teilnehmer und die Festsetzung des Kostenersatzes hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

 (5) Als Forschungseinrichtung obliegt der Sicherheitsakademie die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten.

 (5) Der Sicherheitsakademie obliegt die Wahrnehmung, Koordination und Betreuung von Forschungsaufgaben, die für das Bundesministerium für Inneres bedeutsam sind. Weiters obliegt der Sicherheitsakademie in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

 (6) Der Sicherheitsakademie obliegt in ihren Aufgabenbereichen die Wahrnehmung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere der Kontakt und Informationsaustausch im Rahmen der Europäischen Polizeiakademie und der Mitteleuropäischen Polizeiakademie einschließlich der Wahrnehmung der Aufgaben des Zentralen Koordinationsbüros dieser Einrichtung, sowie die Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen der Gebietskörperschaften, der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und der von diesen betriebenen Anstalten.

 

 (7) Der Bundesminister für Inneres kann für die Erfüllung der der Sicherheitsakademie übertragenen Aufgaben entsprechend dem Ausbildungsbedarf Bildungszentren in den Bundesländern einrichten und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung stellen. Die Bildungszentren unterstehen in fachlicher Hinsicht dem Direktor der Sicherheitsakademie.

 

Organisation und Führung

§ 10b. (1) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

 (6) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird. Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85,  sind anzuwenden.

 (2) Der Direktor wird vom Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirats für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, sind anzuwenden.

 

 (3) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

 (7) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Er hat die Aufgabe der Beratung des Bundesministers für Inneres und des Direktors in allen Angelegenheiten der Sicherheitsakademie und kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie über Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten. Nähere Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören bei der:

           1. Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung des Direktors;

           1. Bestellung des Direktors,

           2. Gestaltung des Lehrangebots;

           2. Gestaltung des Lehrangebots,

           3. Einführung neuer Lehrgänge;

           3. Einführung neuer Lehrgänge,

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

           4. Bestimmung von Forschungsschwerpunkten,

           5. Erlassung von Verordnungen nach § 10a Abs. 3.

           5. Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2 und 4.

 (4) Der Bundesminister für Inneres hat der Sicherheitsakademie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen personellen und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 13. Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizei­direktionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer ein­heitlichen Kanzleiordnung festzulegen; hiebei ist auch zu bestimmen, in welchem Umfang diese formale Behandlung automationsunterstützt erfolgen darf. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen gel­tenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

Kanzleiordnung

§ 13. (1) Die formale Behandlung der von den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie zu besorgenden Geschäfte ist vom Bundesminister für Inneres jeweils in einer einheitlichen Kanzleiordnung festzulegen. Für die Bundespolizeidirektion Wien können, soweit dies wegen der Größe dieser Behörde erforderlich ist, Abweichungen von der sonst für die Bundespolizeidirektionen geltenden Kanzleiordnung vorgesehen werden.

 

 (2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben.

 

 

 

 

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) ...

(2) ...

(2) ...

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278 und 278a Abs. 1 StGB, oder  

           1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

           2. und 3. ...

           2. und 3. ...

§ 35. (1) ...

§ 35. (1) ...

           1. bis 6. ...

           1. bis 6. ...

           7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.

           7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind;

 

           8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes in einer Schutzzone und die Durchsetzung desselben (§ 36a Abs. 3 und 4) notwendig ist. ...

 

Schutzzone

§ 36a. (1) Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, auf Anregung mit Verordnung zur Schutzzone zu erklären. Die Schutzzone umfasst ein Schutzobjekt, insbesondere Schulen, Kindergärten und Kindertagesheime, sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen. Die Anregung ist vom Verfügungsberechtigten des Schutzobjektes unter Angabe von Gründen sowie Vorschlägen zur örtlichen und zeitlichen Begrenzung des Bereiches der  Schutzzone zu stellen.

 

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben die genaue Bezeichnung der Schutzzone und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn dies die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes nicht beeinträchtigt. Sie sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen. Sie sind aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist, und treten jedenfalls sechs Monate nach ihrem Wirksamwerden außer Kraft.

 

(3) Im Bereich einer Schutzzone nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, aus der Schutzzone wegzuweisen und ihm das Betreten der Schutzzone zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.

 

(4) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht mehr vor, so hat die Sicherheitsbehörde dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben und ihm mitzuteilen. Das Betretungsverbot endet jedenfalls mit Ablauf des 30. Tages nach seiner Anordnung.

§ 53. (1) ...

§ 53. (1) ...

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3), sofern vor Beginn der Ermittlungen ein Verlangen des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 62a Abs. 7 gestellt wurde, erst nach drei Tagen oder nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich;

         2a. für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) unter den Voraussetzungen des § 62a Abs. 7;

 

3. bis 6. ...

3. bis 6. ...

 

 

 

 

§ 57. (1) und (2) ...

§ 57. (1) und (2) ...

 (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung  und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

 (3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

§ 62a. (1) bis (6) ...

§ 62a. (1) bis (6) ...

 (7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern der Rechtsschutzbeauftragte ein entsprechendes Verlangen gestellt hat. ...

(7) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich.

 

 Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 83a. (1) Wer, außer für szenische Zecke, die gemäß Abs. 2 bezeichneten  Uniformen oder Uniformteile eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis  3 und 5) an einem öffentlichen Ort (§ 27 Abs. 2) trägt, ohne ein solches Organ zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle der  Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

(2) Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Uniformen oder Uniformteile im Sinne des Abs. 1.

§ 84. (1) Wer

§ 84. (1)  Wer

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

           3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt,

           3. einer mit Verordnung gemäß § 49 Abs. 1 getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder

 

           4. trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach § 36a betritt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ...

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. ...

§ 94. (1) bis (15) ...

§ 94. (1) bis (15) ...

 

(16) Die §§ 10a, 13, 16 Abs. 2 Z 1, 35 Abs. 1 Z 8, 36a, 53 Abs. 1 Z 2a, 57 Abs. 3, 62a Abs. 7, 84 Abs. 1 Z 4 und 94a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft. § 83a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.§ 10b tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.

 

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 94a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.