Vorblatt
Problem:
Um Finanzierungen der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) in der Mongolei zu ermöglichen, ist eine
Änderung des Artikel 1 des Überkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung (Satzung) erforderlich. Die Mongolei liegt nämlich
außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre
Aktivitäten vorgesehen hatten. Der Gouverneursrat der EBRD hatte die
Satzungsänderung zur Zulassung der Mongolei als Empfängerland der Bank am 30.
Januar 2004 einstimmig beschlossen. Um in Kraft zu treten bedarf die
Satzungsänderung der Annahme aller Mitgliedstaaten. Österreich ist
Gründungsmitglied der Bank.
Ziel und Inhalt:
Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf
sollen die gesetzliche Voraussetzungen zur Annahme der vom Gouverneursrat der
EBRD beschlossenen Satzungsänderung durch Österreich geschaffen werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung
und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Finanzierungen der EBRD in der Mongolei
bieten österreichischen Unternehmen die Möglichkeit sich an Lieferaufträgen im
Rahmen von Projekten der Bank zu beteiligen. Dabei ist auch mit positiven Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den österreichischen Wirtschaftsstandort zu rechnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2
B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Die Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art.
50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie ist nicht politisch
und hat keinen verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter. Die
Änderung des Übereinkommens ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch die Änderung des Übereinkommens keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden,
ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
nicht erforderlich.
Die Änderung des Übereinkommens ist in
deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache authentisch.
Hinsichtlich der französischen und russischen Sprachfassung ist eine
Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.
Die Europäische Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien
Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den
mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien
der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen,
zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die
Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.
Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.
Die Mongolei ist seit dem Jahr 2000
Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Auf
Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD
gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land
bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank
ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch
nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierung
der Mongolei hatte daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu
unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu
finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben
begrüßt.
Gemäß der am 30. Januar 2004
verabschiedeten Resolution Nr.90 hat sich in der Folge die Gesamtheit der
Mitglieder des Gouverneursrats der Europäischen Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung – einschließlich des österreichischen Gouverneurs – für eine
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung) mit dem Ziel der
Zulassung der Mongolei als Empfängerland von Finanzierungen der EBRD,
ausgesprochen.
Besonderer Teil:
Die Änderung der Übereinkommens zur
Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bezieht sich
auf Artikel 1 "Zweck", der um die im Folgenden kursiv gedruckten
Worte ergänzt wird:
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung
des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und
osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der
Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und
diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie
die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter
den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei
verfolgen. Übereinstimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen
und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“,
„Empfängerland (bzw. –länder)“ oder „Empfängermitgliedsland (bzw. –länder)“
beziehen, auch für die Mongolei.
Da es sich bei der in Aussicht genommenen
Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung um eine Änderung des Zwecks im Sinne des Artikel 1
handelt, ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Z I lit. d des Übereinkommens, die Zustimmung
aller Mitgliedstaaten erforderlich. Daher ist für eine Annahme der Änderung
durch Österreich ein parlamentarisches Genehmigungsverfahren erforderlich.
Nach Annahme durch alle Mitglieder wird die
Bank diese dann über die Annahme der Änderung in Kenntnis setzen. Inkrafttreten
wird diese dann drei Monate nach dem Datum dieser Verständigung.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen französische und
russische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur
öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.
Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf
eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von
der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.