Vorblatt

Problem:

Um Finanzierungen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) in der Mongolei zu ermöglichen, ist eine Änderung des Artikel 1 des Überkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Satzung) erforderlich. Die Mongolei liegt nämlich außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Der Gouverneursrat der EBRD hatte die Satzungsänderung zur Zulassung der Mongolei als Empfängerland der Bank am 30. Januar 2004 einstimmig beschlossen. Um in Kraft zu treten bedarf die Satzungsänderung der Annahme aller Mitgliedstaaten. Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Ziel und Inhalt:

Mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf sollen die gesetzliche Voraussetzungen zur Annahme der vom Gouverneursrat der EBRD beschlossenen Satzungsänderung durch Österreich geschaffen werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Finanzierungen der EBRD in der Mongolei bieten österreichischen Unternehmen die Möglichkeit sich an Lieferaufträgen im Rahmen von Projekten der Bank zu beteiligen. Dabei ist auch mit positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung und den österreichischen Wirtschaftsstandort zu rechnen.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Die Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Sie ist nicht politisch und hat keinen verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Charakter. Die Änderung des Übereinkommens ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen  Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch die Änderung des Übereinkommens keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht erforderlich.

Die Änderung des Übereinkommens ist in deutscher, englischer, französischer und russischer Sprache authentisch. Hinsichtlich der französischen und russischen Sprachfassung ist eine Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG vorgesehen.

Die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) wurde 1990 zu dem Zweck gegründet, den Übergang zur freien Marktwirtschaft durch Förderung privater unternehmerischer Initiativen in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den fundamentalen Prinzipien der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen, zu fördern. Bankfinanzierungen sind auf diesen Länderkreis beschränkt. Die Mitgliedschaft in der Bank ist aber international.

Österreich ist Gründungsmitglied der Bank.

Die Mongolei ist seit dem Jahr 2000 Mitglied der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD). Auf Grund der einschränkenden Bestimmungen des Artikel 1 ihrer Satzung ist die EBRD gegenwärtig nicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit in diesem Land bevollmächtigt. Das Land liegt außerhalb des Gebietes, das die Gründer der Bank ursprünglich für ihre Aktivitäten vorgesehen hatten. Es gehört geographisch nicht zu den mittel- und osteuropäischen Förderländern der Bank. Die Regierung der Mongolei hatte daher die Bank darum ersucht, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Bank in die Lage zu versetzen, Projekte in ihrem Land zu finanzieren. Österreich hat wie die meisten Bankmitglieder dieses Vorhaben begrüßt.

Gemäß der am 30. Januar 2004 verabschiedeten Resolution Nr.90 hat sich in der Folge die Gesamtheit der Mitglieder des Gouverneursrats der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung – einschließlich des österreichischen Gouverneurs – für eine Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EBRD (Satzung) mit dem Ziel der Zulassung der Mongolei als Empfängerland von Finanzierungen der EBRD, ausgesprochen.

Besonderer Teil:

Die Änderung der Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bezieht sich auf Artikel 1 "Zweck", der um die im Folgenden kursiv gedruckten Worte ergänzt wird:

Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern. Unter den gleichen Bedingungen darf die Bank ihren Zweck auch in der Mongolei verfolgen. Überein­stimmend damit gelten alle Passagen in diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die sich auf „mittel- und osteuropäische Länder“, „Empfängerland (bzw. –länder)“ oder „Empfängermitglieds­land (bzw. –länder)“ beziehen, auch für die Mongolei.

Da es sich bei der in Aussicht genommenen Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung um eine Änderung des Zwecks im Sinne des Artikel 1 handelt, ist gemäß Art. 56 Abs. 2 Z I lit. d des Übereinkommens, die Zustimmung aller Mitgliedstaaten erforderlich. Daher ist für eine Annahme der Änderung durch Österreich ein parlamentarisches Genehmigungsverfahren erforderlich.

Nach Annahme durch alle Mitglieder wird die Bank diese dann über die Annahme der Änderung in Kenntnis setzen. Inkrafttreten wird diese dann drei Monate nach dem Datum dieser Verständigung.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen französische und russische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Finanzen aufliegen.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassungen Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.