562 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (479 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Die praxisorientierte Ausrichtung neuer Lehrpläne an den Schulen hat eine Erweiterung des „Schulweges“ im Bereich der Schulfahrtbeihilfe notwendig gemacht, um den Lastenausgleich im Interesse der Familien und die Chancengleichheit für die Jugendlichen beim Zugang zu den Ausbildungsmöglichkeiten mit Mitteln des Familienlastenausgleichs zu verbessern.

Die Vielzahl an Praktika wie bei den Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, im Bereich der verschiedenen höheren technischen Lehranstalten, im Bereich von Hotelfachschulen, Gartenbaufachschulen, von land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie im Bereich diverser anderer berufsbildender Fachschulen oder Schulen mit Sonderausbildungsformen machen es aber unmöglich, alle Fahrten zu den Praktika in die Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe einzubeziehen.

Unter Berücksichtigung einer vollziehbaren Regelung wird nun der „Schulweg“ für Fahrten zu verpflichtenden Praktika erweitert, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden und mittels eines Praktikantenvertrages der Schule nachzuweisen sind. Diese Erweiterung begünstigt alle SchülerInnen, die eine lehrplanmäßige praktische Ausbildung außerhalb des Schulstandortes über einen Zeitraum von grundsätzlich vier Wochen bis zu einem Schuljahr zu absolvieren  haben.

Außerdem wird der Schulbegriff für den medizinisch-technischen Fachbereich und die Gesundheits- und Krankenpflegeschulen auf die praktische Ausbildung ausgedehnt.

Für die praktische Ausbildung an Krankenanstalten, die sich nicht am Standort der Schulen befinden, und für sämtliche vom Schulstandort dislozierten Einrichtungen für die praktische Ausbildung wird somit eine Fahrtenbeihilfe möglich sein.

Durch die Gewährung einer Fahrtenbeihilfe für die verpflichtenden Praktika soll die Wahlmöglichkeit für Praxisplätze erleichtert und durch mehr Mobilität auch bessere Ausbildungsmöglichkeiten erreicht werden.

Damit sind nur mehr Praktika, die an einzelnen Tagen in der Unterrichtszeit stattfinden, von der Begünstigung einer Fahrtenbeihilfe ausgenommen. Diese Praktika können von den Schulen leichter organisiert werden, sodass diese Praktika mit günstigen Aufzahlungsmodellen zur SchülerInnenfreifahrt, die auch für alle privaten Fahrten genutzt werden können, erreichbar sind.

Die Mehrkosten werden im vollen Ausmaß erstmalig im Jahr 2005 entstehen. Durch Umschichtungen im Bereich Fahrtbeihilfen wird dadurch aber kein finanzieller Mehraufwand gegenüber dem Bundesvoranschlag 2004 notwendig sein.

                               

Die Mehrkosten berechnen sich wie folgt:

 

 

Ca. 28.000 Praktika-Monate/Schuljahr

 

 

 

 

28.000

20 % der Praktika in der Nähe des Wohnsitzes

 

-    5.600

 

 

22.400

 

durchschnittliche Kosten

 

50 % Heimfahrtbeihilfe 11.200 X

42,00 €

470.400 €

50 % Fahrtenbeihilfe 11.200 X

19,70 €

220.640 €

 

 

691.040 €

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1  Z 17 B-VG.

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Barbara Rosenkranz.

An der Debatte beteiligten sich neben der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Melitta Trunk, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Sigisbert Dolinschek, Sabine Mandak, Dr. Caspar Einem, Mag. Andrea Kuntzl sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Ursula Haubner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Steibl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Familienausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Der Familienausschuss stellt fest, dass für schulpflichtige Kinder, die im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich versorgt werden, bis zum Ende des Jahres 2004 vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern eine Lösung für die Administration der Schülerbeförderung gefunden werden soll.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (479 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 29

                 Barbara Rosenkranz  Ridi Steibl

    Berichterstatterin                     Obfrau