563 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 420/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Barbara Prammer, Josef Bucher, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Entschädigungsfondsgesetz geändert wird

 

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Barbara Prammer, Josef Bucher, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Kuratorium des Allgemeinen Entschädigungsfonds hat in seiner Sitzung vom 24. Mai 2004 den Plan einer Verlängerung der Antragsfrist im Bereich der Naturalrestitution einstim­mig gutgeheißen.

Ausschlaggebend für diesen Schritt war, dass diverse Stellen, unter anderem die Schieds­instanz für Naturalrestitution, die ursprünglich im Entschädigungsfondsgesetz festgelegte Frist zur Einreichung von Anträgen an die Schiedsinstanz, nämlich bis 27. Jänner 2004, aus mehreren Gründen für zu kurz angesehen haben:

So haben mehrere Bundesländer die ihnen mit § 38 des Entschädigungsfondsgesetzes eingeräumte Möglichkeit des „opting-in“ zwar Mitte 2002 wahrgenommen, und die Schiedsinstanz zur Prüfung von Anträgen auf Naturalrestitution von öffentlichem Vermögen, das sich im Eigentum der Länder befindet, eingesetzt. Diese Beschlüsse wurden allerdings nicht umge­hend bekannt gegeben, sodass eine gehörige und fristgerechte Kundmachung dieser Antrags­möglichkeit nicht erfolgen konnte und damit eine Antragstellung in der verbliebenen kurzen Zeitspanne nur eingeschränkt möglich war. In Wien kommt hinzu, dass ein Forschungsprojekt zur Feststellung in Betracht kommender Liegenschaften erst im April 2004 fertiggestellt wurde.

Wird nun aber die Frist zur Antragstellung hinsichtlich der im Eigentum der Länder befindli­chen Liegenschaften erstreckt, so bietet sich eine gleichzeitige Verlängerung der Antragsfrist auch in Bezug auf Bundes-Liegenschaften an, zumal die von der Historikerkommission er­mittelten Daten aus technischen Gründen für Dritte nicht ohne weiteres zugänglich sind. Um allen in Frage kommenden Antragstellern angemessene Zeit zur Einsichtnahme in diese Daten zu gewähren und damit die Ausarbeitung entsprechend begründeter Anträge an die Schieds­instanz zu ermöglichen, erscheint die Verlängerung der Antragsfrist insgesamt geboten.

Schließlich soll mit der Verlängerung der Antragsfrist ein Zeichen dafür gesetzt werden, dass der österreichische Gesetzgeber ernsthaft bemüht ist, zu einer umfassenden und endgültigen Lösung von offenen Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus zu kom­men.

Hinsichtlich der durch die Verlängerung der Antragsfrist entstehenden Kosten kann derzeit keine Prognose getroffen werden, da diese natürlich von Anzahl und Umfang der allenfalls noch zusätzlich einlangenden Anträge abhängen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Schiedsinstanz allein für die Erledigung der bereits bei ihr anhängigen Anträge noch rund drei Jahre benötigen wird; dabei findet Berücksichtigung, dass die Schiedsinstanz die Behandlung eines substantiierten Antragsvorbringens durchschnittlich mehrere Monate beansprucht. Eine maßvolle Verlängerung der bisher geschätzten Tätigkeitsdauer der Schiedskommmission kann daher nicht ausgeschlossen werden.“

 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 29

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer          Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann