564 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 421/A der Abgeordneten Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Christine Lapp, Josef Bucher, Mag.
Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer,
Mag. Christine Lapp, Josef Bucher, Mag.
Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Initiativantrag am 17. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt
begründet:
„Gem. § 15 Abs. 2 des
Versöhnungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 18/2003, ist die Frist für die Einbringung von Anträgen auf
Leistungen aus dem Fonds mit 31. Dezember 2003 abgelaufen. Die Funktionsdauer
des Fonds selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.
Der Österreichische Versöhnungsfonds hat
sich durch eine effiziente und sachgerechte Arbeit in den nunmehr fast vier
Jahren seines Bestandes vor allem in den mittel- und osteuropäischen Ländern,
in denen Partnerorganisationen bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht.
Die Zahlungen im Wege der Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu
ähnlichen internationalen Einrichtungen ausgesprochen zügig. Es konnte damit im
Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß
durchwegs betagten Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich
erreichten.
Trotz dieser Bemühungen wird es nicht
möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre Anträge fristgerecht
eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der Funktionsdauer des
Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sich
erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der einlangenden Anträge
doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die Erbringung von
Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen erfasst sind,
direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig und mühsam
erwiesen haben.
Des weiteren wird es nach Aufarbeitung
aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit des Fonds
ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und vorgesehenen
Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als auch der
Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese Schritte
können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten Funktionsdauer
des Fonds gesetzt werden.
Diese noch anstehenden Aufgaben lassen es
unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der Funktionsdauer des
Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich vorgesehen, mit Ende
dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Es soll daher die Funktionsdauer des
Fonds ausschließlich für den Zweck der erforderlichen Abwicklungstätigkeiten
und Auflösungsmaßnahmen bis Ende 2005 verlängert werden. Die Fristen für die
Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht erneut eröffnet.
Um zu verhindern, dass sich die Frist zur
Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds verbleibenden Restmittel durch
das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls bis Ende nächsten Jahres verlängert,
was der derzeit geltenden Rechtslage entsprechen würde, wird dem Kuratorium ausdrücklich
eine Frist bis 31. Dezember 2004 gesetzt, bis zu der diese Entscheidung über
die Restmittel zu erfolgen hat.“
Der Verfassungsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Mag. Walter Posch, Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer und der Staatssekretär
im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 29
Dr. Ulrike
Baumgartner-Gabitzer Dr.
Peter Wittmann
Berichterstatterin Obmann