564 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über den Antrag 421/A der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Christine Lapp, Josef Bucher, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundes­gesetz, mit dem das Versöhnungsfonds-Gesetz geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Christine Lapp, Josef Bucher, Mag.
Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Gem. § 15 Abs. 2 des Versöhnungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2003, ist die Frist für die Einbringung von Anträgen auf Leistungen aus dem Fonds mit 31. Dezember 2003 abgelaufen. Die Funktionsdauer des Fonds selbst ist mit 31. Dezember 2004 befristet.

Der Österreichische Versöhnungsfonds hat sich durch eine effiziente und sachgerechte Arbeit in den nunmehr fast vier Jahren seines Bestandes vor allem in den mittel- und osteuropäischen Ländern, in denen Partnerorganisationen bestehen, einen hervorragenden Namen gemacht. Die Zahlungen im Wege der Partnerorganisationen erfolgten auch im Vergleich zu ähnlichen internationalen Einrichtungen ausgesprochen zügig. Es konnte damit im Rahmen des Möglichen sichergestellt werden, dass die Leistungen die naturgemäß durchwegs betagten Opfer nationalsozialistischen Unrechts so rasch als möglich erreichten.

Trotz dieser Bemühungen wird es nicht möglich sein, alle Zahlungen an Personen, die ihre Anträge fristgerecht eingereicht haben bis zum derzeit vorgesehenen Ende der Funktionsdauer des Fonds zu bewerkstelligen. Das hängt einerseits damit zusammen, dass sich erwartungsgemäß gegen Ende der Antragsfrist die Zahl der einlangenden Anträge doch noch einmal deutlich erhöht hat und dass sich die Erbringung von Leistungen an Personen, die nicht durch Partnerorganisationen erfasst sind, direkt durch den Fonds, in vielen Fällen als besonders schwierig und mühsam erwiesen haben.

Des weiteren wird es nach Aufarbeitung aller Anträge auch noch erforderlich sein, die Tätigkeit des Fonds ordnungsgemäß zu beenden, alle erforderlichen Abrechnungen und vorgesehenen Prüfungen sowohl des Österreichischen Versöhnungsfonds selbst als auch der Partnerorganisationen durchzuführen und das Büro aufzulösen. Diese Schritte können jedoch rechtlich einwandfrei nur während einer aufrechten Funktionsdauer des Fonds gesetzt werden.

Diese noch anstehenden Aufgaben lassen es unmöglich erscheinen, dass eine Beendigung der Funktionsdauer des Österreichischen Versöhnungsfonds, wie derzeit gesetzlich vorgesehen, mit Ende dieses Jahres tatsächlich erfolgen kann. Es soll daher die Funktionsdauer des Fonds ausschließlich für den Zweck der erforderlichen Abwicklungstätigkeiten und Auflösungsmaßnahmen bis Ende 2005 verlängert werden. Die Fristen für die Einreichung von Anträgen werden dadurch nicht erneut eröffnet.

Um zu verhindern, dass sich die Frist zur Entscheidung über die Verwendung der dem Fonds verbleibenden Restmittel durch das Kuratorium des Versöhnungsfonds ebenfalls bis Ende nächsten Jahres verlängert, was der derzeit geltenden Rechtslage entsprechen würde, wird dem Kuratorium ausdrücklich eine Frist bis 31. Dezember 2004 gesetzt, bis zu der diese Entscheidung über die Restmittel zu erfolgen hat.“


 

Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Walter Posch, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 29

Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer          Dr. Peter Wittmann

    Berichterstatterin                  Obmann