565 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (447 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985,
das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Europawahlordnung geändert
werden
Durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 136/2001 wurde die Möglichkeit der Entrichtung der Eingabengebühr
durch die Anbringung (das „Aufkleben“) von Stempelmarken auf der Eingabe in
§ 24 Abs. 3 VwGG und § 17a Abs. 1 VfGG beseitigt. Der
Nachweis der Entrichtung der Gebühr kann damit nur mehr durch einen postamtlich
bestätigten Nachweis der Erlagscheineinzahlung erbracht werden. Die Einzahlung
der Gebühr auf einem Postamt ist jedoch mit einem gewissen Zeitaufwand
verbunden.
Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll
einer Anregung der Standesvertretung der Rechtsanwälte entsprochen werden, die
eine Ausweitung der Entrichtungsmöglichkeiten vorsieht.
Die Höhe der Eingabengebühr wird durch die
Änderungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Entrichtung nicht berührt. Aus
diesem Grund hat die Änderung keine finanziellen Auswirkungen.
Auch die Beseitigung der legistischen
Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.
Der Verfassungsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. Der Berichterstatter Abgeordneter Karl Donabauer trug dem Ausschuss eine Berichtigung betreffend
Artikel I Ziffer 3 (§ 23 Abs. 3 VwGG) der Regierungsvorlage vor, wonach das
Wort „verwaltetet“ richtigerweise „verwaltet“ zu lauten hat.
An der Debatte beteiligten sich nach den
Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann, Dr. Johannes Jarolim,
Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Fritz Neugebauer.
Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Dr. Magda Bleckmann brachten einen Entschließungsantrag betreffend
Prüfung der Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung
vom Konto des Parteienvertreters auch für Verfahren vor den Höchstgerichten
ein, der wie folgt begründet war:
„Die Regierungsvorlage 447 d.B. enthält
durch die zusätzlichen Möglichkeiten eines Überweisungsauftrags oder einer
Bestätigung seitens eines Kreditinstituts Erleichterungen für die
Gebührenentrichtung bei den Höchstgerichten. Die Bezahlung der Gebühren durch
Abbuchung und Einziehung – wie bei den ordentlichen Gerichten üblich – konnte
vorläufig aber nicht vorgesehen werden, weil sie bei der jetzigen Art der
Gebührenabrechnung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mangels
Zugang zu den Registern der Höchstgerichte zu Problemen bei der Zuordnung zum
einzelnen Fall führen könnte. Um eine Mehrbelastung der Höchstgerichte mit
administrativen Tätigkeiten hintanzuhalten, trotzdem aber auch für Verfahren
vor den Höchstgerichten die für die Parteienvertreter gewohnten und bewährten
Zahlungsmodalitäten anbieten zu können sollte daher in Zusammenarbeit mit den
beiden Höchstgerichten geprüft werden, wie eine derartige Umstellung
durchgeführt werden könnte.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Der von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Dr. Magda Bleckmann eingebrachte Entschließungsantrag wurde vom
Ausschuss einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle
1. dem
von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (447 der Beilagen)
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;
2. die
angeschlossene Entschließung
annehmen.
Wien, 2004 06 29
Karl
Donabauer Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann