565 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (447 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Europawahlordnung geändert werden

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001 wurde die Möglichkeit der Entrichtung der Eingabengebühr durch die Anbringung (das „Aufkleben“) von Stempelmarken auf der Eingabe in § 24 Abs. 3 VwGG und § 17a Abs. 1 VfGG beseitigt. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr kann damit nur mehr durch einen postamtlich bestätigten Nachweis der Erlagscheineinzahlung erbracht werden. Die Einzahlung der Gebühr auf einem Postamt ist jedoch mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden.

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf soll einer Anregung der Standesvertretung der Rechtsanwälte entsprochen werden, die eine Ausweitung der Entrichtungsmöglichkeiten vorsieht.

Die Höhe der Eingabengebühr wird durch die Änderungen hinsichtlich der Möglichkeiten der Entrichtung nicht berührt. Aus diesem Grund hat die Änderung keine finanziellen Auswirkungen.

Auch die Beseitigung der legistischen Unstimmigkeiten hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Der Berichterstatter Abgeordneter Karl Donabauer trug dem Ausschuss eine Berichtigung betreffend Artikel I Ziffer 3 (§ 23 Abs. 3 VwGG) der Regierungsvorlage vor, wonach das Wort „verwaltetet“ richtigerweise „verwaltet“ zu lauten hat.

An der Debatte beteiligten sich nach den Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Dr. Magda Bleckmann, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Fritz Neugebauer.

 

Die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Dr. Magda Bleckmann brachten einen Entschließungsantrag betreffend Prüfung der Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung vom Konto des Parteienvertreters auch für Verfahren vor den Höchstgerichten ein, der wie folgt begründet war:

 

„Die Regierungsvorlage 447 d.B. enthält durch die zusätzlichen Möglichkeiten eines Überweisungsauftrags oder einer Bestätigung seitens eines Kreditinstituts Erleichterungen für die Gebührenentrichtung bei den Höchstgerichten. Die Bezahlung der Gebühren durch Abbuchung und Einziehung – wie bei den ordentlichen Gerichten üblich – konnte vorläufig aber nicht vorgesehen werden, weil sie bei der jetzigen Art der Gebührenabrechnung durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mangels Zugang zu den Registern der Höchstgerichte zu Problemen bei der Zuordnung zum einzelnen Fall führen könnte. Um eine Mehrbelastung der Höchstgerichte mit administrativen Tätigkeiten hintanzuhalten, trotzdem aber auch für Verfahren vor den Höchstgerichten die für die Parteienvertreter gewohnten und bewährten Zahlungsmodalitäten anbieten zu können sollte daher in Zusammenarbeit mit den beiden Höchstgerichten geprüft werden, wie eine derartige Umstellung durchgeführt werden könnte.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Der von den Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Mag. Dr. Magda Bleckmann eingebrachte Entschließungsantrag wurde vom Ausschuss einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (447 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2004 06 29

Karl Donabauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann