566 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (474 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)
Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr.
53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, dient
dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen
an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und
Gemische von Stoffen, so genannte Zubereitungen) anknüpfen, den vorsorglichen
Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.
Das zentrale Element zur Gewährleistung
eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die
funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die
möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen
über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten
Zubereitung. Dafür sieht das ChemG 1996 vor, dass Chemikalien entsprechend
ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden müssen,
dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende Informationen
über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem Sicherheitsdatenblatt
verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem für Chemikalien mit
bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“, Abgabebeschränkungen
festgelegt.
Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen
(durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2000 und 108/2001), gelten diese
Bestimmungen seit der Kundmachung des ChemG 1996 im Bundesgesetzblatt
unverändert. Zur sachgerechten Festlegung von Begleitmaßnahmen zur
europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der direkt geltenden
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher
Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, in Österreich ist es zudem
erforderlich, in die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996 die Definition der
„Pestizide“, die in der genannten Verordnung (EG) enthalten ist, in der Art und
Weise festzulegen, dass der definierte Begriff mit den einschlägigen
österreichischen Rechtsausdrücken und Regelungen in Beziehung gebracht wird
(z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Biozid-Produkte“, Pflanzenschutzmittel“,
etc.). Zudem soll der „Stand der Technik“ für den Chemiebereich legal definiert
werden, um entsprechende Entscheidungen – etwa gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 –
genauer zu determinieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen.
Die vorliegende Novelle dient darüber
hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur Sicherstellung der
Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 durch
begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von
Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene
europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ergeben. Da das
europäische Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt
geltenden Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen
chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel
(Detergenzien), die den II. Abschnitt des ChemG 1996 bilden, zur Gänze überarbeitet
und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher vorgesehene
Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien) einem
Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt worden
ist, entfällt mit dieser Neuregelung.
Schließlich werden in den Vollzugs- und
Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht
genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003
auch durch die Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen
praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende
Befugnisse der Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 ChemG 1996
erklärter Verfall von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben werden
können, wenn diese Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich erscheint.
Diese Änderungen bei den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des ChemG 1996
werden als unbedingt erforderlich angesehen, um einerseits der
europarechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Einhaltung der einschlägigen
Vorschriften des ChemG 1996, die zum allergrößten Teil Umsetzungen des
entsprechenden Europa-Rechtes darstellen, auch praktisch durchsetzen zu können
und andererseits um einen effizienten, bundeseinheitlichen, dem
Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten zu können.
Da die vorliegende Novelle lediglich eine
„Aktualisierung“ des ChemG 1996 darstellt, aber keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren
produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt, sind mit den
Änderungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder -
verbunden und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu
erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind keine Besonderheiten zu
berücksichtigen. Da die vorliegende Novelle der Sicherstellung der Anwendbarkeit
des einschlägigen aktuellen Europa-Rechtes dient und sonst lediglich
„Bereinigungen“ zum Gegenstand hat bzw. eine Optimierung des
Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen Ausgestaltung in nationaler
Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, nicht
notifizierungspflichtig.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der
Berichterstatterin die Abgeordneten Katharina Pfeffer,
Kai Jan Krainer, Karlheinz Kopf,
Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Mag. Johann Maier
sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Die Definitionen in § 2 ChemG 1996 sind
auch im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 304/2004 über die Aus- und
Einfuhr gefährlicher Chemikalien enthaltenen Begriffsbestimmungen zur „Ausfuhr“
(Art. 3 Abs. 16 der genannten Verordnung) und zur Einfuhr (Art. 3 Abs. 17 der
genannten Verordnung) anzupassen.
Zu Z 2:
Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die
Erklärung der Nichtigkeit eines Bescheides des Landeshauptmannes durch die
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die mit dem geänderten § 17 Abs. 7
ChemG 1996 eingeführt werden soll, nur dann zulässig sein, wenn ein
entsprechendes Verfahren rasch eingeleitet wird. Daher soll § 17 Abs. 7 um eine
Frist ergänzt werden. Wenn eine Nichtigkeitserklärung nicht innerhalb von drei
Monaten ab Erlassung des zu überprüfenden Bescheides erfolgt (wobei die Dauer
des Ermittlungsverfahrens zusätzlich zu berücksichtigen ist), ist eine
Nichtigkeitserklärung gemäß § 17 Abs. 7 ChemG 1996 nicht mehr statthaft.
Zu Z 3 und 6:
Zur Erfüllung der europarechtlichen
Verpflichtungen gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über
persistente organische Schadstoffe, die am 30. April 2004 im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften erschienen ist, soll der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als benannte zuständige
Behörde festgelegt werden, wobei einzelne Aufgaben, soweit sie Betriebsanlagen
betreffen, in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit
fallen sollen (§ 20 und § 78 Abs. 4 ChemG 1996 in der Fassung der
Chemikaliengesetz-Novelle 2004).
In § 20 Abs. 4 soll noch eine Klarstellung
erfolgen, die zur Hintanhaltung von unterschiedlichen Interpretationen der
Auswirkungen der Neufassung der Definition des Begriffes „In-Verkehr-Setzen“ in
§ 2 Abs. 11 ChemG 1996 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 auf
bestehende Durchführungsakte dienen soll. Es wird damit verdeutlicht, dass an
den Regelungen zur Ausfuhr – abgesehen von den direkt gültigen
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) 304/2003 - keine
Änderungen eintreten, insbesondere dass die in Einzelfällen in den
chemikalienrechtlichen Verordnungen vorgesehenen Ausfuhrregelungen (z.B. § 11
der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872) unberührt bleiben.
Zu Z 4 und 5:
Es werden die gemäß Art. 13 der Verordnung
(EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe notwendigen
Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente eingerichtet (§§ 67 und 71 ChemG
1996). Gemäß der genannten Verordnung (EG) müssen die Mitgliedstaaten die
zuständige Behörde spätestens bis 20. August 2004 benannt und der Europäischen
Kommission die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen bis spätestens 30. April 2005
zur Kenntnis bringen.“
Ein vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die
Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf
und Klaus Wittauer in getrennter Abstimmung teils
einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde
Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Umweltausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-06-29
Dipl.-Ing.
Elke Achleitner Dr.
Eva Glawischnig
Berichterstatterin Obfrau