566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (474 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird (Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)

Das Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, dient dem Ziel, durch die Festlegung von bestimmten Anforderungen, die im Wesentlichen an das In-Verkehr-Setzen von Chemikalien (das sind chemische Stoffe und Gemische von Stoffen, so genannte Zubereitungen) anknüpfen, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt im Umgang mit Chemikalien sicherzustellen.

Das zentrale Element zur Gewährleistung eines weitestgehend gefahrenminimierten Umgangs mit Chemikalien, die funktionsbedingt auch gefährliche Eigenschaften aufweisen können, ist die möglichst leicht verständliche und zuverlässige Übermittlung der Informationen über die möglichen Gefahren eines bestimmten Stoffes oder einer bestimmten Zubereitung. Dafür sieht das ChemG 1996 vor, dass Chemikalien entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet werden müssen, dass die Verpackungen sicher sein müssen und dass weiterführende Informationen über die Handhabung gefährlicher Chemikalien in einem Sicherheitsdatenblatt verfügbar sein müssen. Darüber hinaus sind unter anderem für Chemikalien mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften, z. B. für „Gifte“, Abgabebeschränkungen festgelegt.

Von zwei begrenzten Änderungen abgesehen (durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2000 und 108/2001), gelten diese Bestimmungen seit der Kundmachung des ChemG 1996 im Bundesgesetzblatt unverändert. Zur sachgerechten Festlegung von Begleitmaßnahmen zur europarechtlich notwendigen Gewährleistung der Anwendung der direkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, in Österreich ist es zudem erforderlich, in die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996 die Definition der „Pestizide“, die in der genannten Verordnung (EG) enthalten ist, in der Art und Weise festzulegen, dass der definierte Begriff mit den einschlägigen österreichischen Rechtsausdrücken und Regelungen in Beziehung gebracht wird (z.B. „Stoffe“, „Zubereitungen“, „Biozid-Produkte“, Pflanzenschutzmittel“, etc.). Zudem soll der „Stand der Technik“ für den Chemiebereich legal definiert werden, um entsprechende Entscheidungen – etwa gemäß § 17 Abs. 4 ChemG 1996 – genauer zu determinieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Die vorliegende Novelle dient darüber hinaus auch dazu, der europarechtlichen Verpflichtung, zur Sicherstellung der Vollziehung, Überwachung und Sanktionierung der Verordnung (EG) 304/2003 durch begleitende Maßnahmen wie die Festlegung von Zuständigkeiten und von Verwaltungsstrafbestimmungen, nachzukommen. Gleiches trifft für jene europarechtlichen Verpflichtungen zu, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 08.04.2004 S. 1, ergeben. Da das europäische Detergenzienrecht nunmehr in dieser ab dem 8. Oktober 2005 direkt geltenden Verordnung (EG) harmonisiert festgelegt ist, werden die bisherigen chemikalienrechtlichen Regelungen über Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien), die den II. Abschnitt des ChemG 1996 bilden, zur Gänze überarbeitet und auf die genannte Verordnung (EG) abgestimmt. Die bisher vorgesehene Verordnungsermächtigung, Wasch- und Reinigungsmittel (Detergenzien) einem Registrierungsverfahren zu unterwerfen, die schon bisher nicht ausgeübt worden ist, entfällt mit dieser Neuregelung.

Schließlich werden in den Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen einige Ergänzungen eingefügt, die einerseits mit der in Aussicht genommenen Überwachung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 auch durch die Zollbehörden zusammenhängen, andererseits bisher gewonnenen praktischen Erfahrungen mit dem Vollzug Rechnung tragen und ergänzende Befugnisse der Überwachungsorgane zur Folge haben. Ein gemäß § 73 ChemG 1996 erklärter Verfall von Gegenständen soll künftig auch wieder aufgehoben werden können, wenn diese Sicherungsmaßnahme nicht weiter erforderlich erscheint. Diese Änderungen bei den Vollzugs- und Überwachungsinstrumenten des ChemG 1996 werden als unbedingt erforderlich angesehen, um einerseits der europarechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften des ChemG 1996, die zum allergrößten Teil Umsetzungen des entsprechenden Europa-Rechtes darstellen, auch praktisch durchsetzen zu können und andererseits um einen effizienten, bundeseinheitlichen, dem Legalitätsprinzip entsprechenden Vollzug gewährleisten zu können.

Da die vorliegende Novelle lediglich eine „Aktualisierung“ des ChemG 1996 darstellt, aber keine grundsätzlich neuen oder aufwändigeren produktbezogenen Maßnahmen oder Rechtspflichten einführt, sind mit den Änderungen keine zusätzlichen Kosten – weder für den Bund noch für die Länder - verbunden und keine Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Im Gesetzgebungsverfahren sind keine Besonderheiten zu berücksichtigen. Da die vorliegende Novelle der Sicherstellung der Anwendbarkeit des einschlägigen aktuellen Europa-Rechtes dient und sonst lediglich „Bereinigungen“ zum Gegenstand hat bzw. eine Optimierung des Vollzugsinstrumentariums anstrebt, dessen Ausgestaltung in nationaler Regelungskompetenz erfolgt, ist der Entwurf gemäß der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998 S. 37, nicht notifizierungspflichtig.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Katharina Pfeffer, Kai Jan Krainer, Karlheinz Kopf, Heidemarie Rest-Hinterseer, Klaus Wittauer, Mag. Johann Maier sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1:

Die Definitionen in § 2 ChemG 1996 sind auch im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 304/2004 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien enthaltenen Begriffsbestimmungen zur „Ausfuhr“ (Art. 3 Abs. 16 der genannten Verordnung) und zur Einfuhr (Art. 3 Abs. 17 der genannten Verordnung) anzupassen.

Zu Z 2:

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Erklärung der Nichtigkeit eines Bescheides des Landeshauptmannes durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die mit dem geänderten § 17 Abs. 7 ChemG 1996 eingeführt werden soll, nur dann zulässig sein, wenn ein entsprechendes Verfahren rasch eingeleitet wird. Daher soll § 17 Abs. 7 um eine Frist ergänzt werden. Wenn eine Nichtigkeitserklärung nicht innerhalb von drei Monaten ab Erlassung des zu überprüfenden Bescheides erfolgt (wobei die Dauer des Ermittlungsverfahrens zusätzlich zu berücksichtigen ist), ist eine Nichtigkeitserklärung gemäß § 17 Abs. 7 ChemG 1996 nicht mehr statthaft.

Zu Z 3 und 6:

Zur Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen gemäß den Art. 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, die am 30. April 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erschienen ist, soll der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als benannte zuständige Behörde festgelegt werden, wobei einzelne Aufgaben, soweit sie Betriebsanlagen betreffen, in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallen sollen (§ 20 und § 78 Abs. 4 ChemG 1996 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004).

In § 20 Abs. 4 soll noch eine Klarstellung erfolgen, die zur Hintanhaltung von unterschiedlichen Interpretationen der Auswirkungen der Neufassung der Definition des Begriffes „In-Verkehr-Setzen“ in § 2 Abs. 11 ChemG 1996 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004 auf bestehende Durchführungsakte dienen soll. Es wird damit verdeutlicht, dass an den Regelungen zur Ausfuhr – abgesehen von den direkt gültigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) 304/2003 - keine Änderungen eintreten, insbesondere dass die in Einzelfällen in den chemikalienrechtlichen Verordnungen vorgesehenen Ausfuhrregelungen (z.B. § 11 der Lösungsmittelverordnung 1995, BGBl. Nr. 872) unberührt bleiben.

 

Zu Z 4 und 5:

Es werden die gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe notwendigen Überwachungs- und Durchsetzungsinstrumente eingerichtet (§§ 67 und 71 ChemG 1996). Gemäß der genannten Verordnung (EG) müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde spätestens bis 20. August 2004 benannt und der Europäischen Kommission die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen bis spätestens 30. April 2005 zur Kenntnis bringen.“

Ein vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Dipl.-Ing. Elke Achleitner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004-06-29

Dipl.-Ing. Elke Achleitner      Dr. Eva Glawischnig

    Berichterstatterin                     Obfrau