Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 11 bis 16 lautet:

„(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

     1. „In-Verkehr-Setzen“ das Bereitstellen für Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;

           2. „Ausfuhr“ die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;

     3. „Einfuhr“ das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.

(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen, innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.

(13) „Europäischer Wirtschaftsraum“ ist die Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. „EWR-Vertragsstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

(14) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten, die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.

(15) „Stand der Technik“ im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu berücksichtigen.

(16) „Detergens“ (Wasch- und Reinigungsmittel) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung, die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) gelten weiters:

           1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen), Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,

           2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,

           3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe, Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung, Instrumente, Apparate) und

           4. Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen Wasch- und Reinigungsprozesse.“

2. In § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 1 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4 bis 7, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 5, § 26, § 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 1 bis 5, § 54 Abs. 1, 2 und 3, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 64 Abs. 1 und 2, § 65, § 66 Abs. 2 und 3 und § 75, werden die Bezeichnungen „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ oder „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

3. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999;“

4. §  4 Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. Abfälle im  Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten Rücknahmeverpflichtung;“

5. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Zitat „Abs. 3 Z 1“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und der Pestizide betreffenden Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1“

6. In §  4 Abs. 2 Z 6 wird der Begriff  „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“  ersetzt.

7. § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:

         „7. Wein und Obstwein im Sinne des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;“

8. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;“

9. § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Futtermittel im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;“

10. Nach § 4 Abs. 2  Z 10 wird folgende Z 11 angefügt:

       „11. Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“

11. § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt. Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der neuen Ziffer 3 wird die Wendung „gemäß § 1 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck „im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“ ersetzt.

12. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;“

13. § 4 Abs. 6 erster Halbsatz lautet:

„Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind,“

14. In § 4 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „PMG“ wird durch den Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

15. § 4 Abs. 7 lautet:

„(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel entsprechen.“

16. § 4 Abs. 8 erster Halbsatz lautet:

„Die § 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen.“

17. § 11 Abs. 5 entfällt. Die bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.

18. § 16 Abs. 4 entfällt. Die bisherigen Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.

19. In § 17 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

20. § 17 Abs. 6 wird durch Abs. 6 bis 8 ersetzt:

„(6) Der Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen Verboten oder  Beschränkungen und Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrsetzens oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

(7) Wird mit einem Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage, spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(8) Soweit von einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu ermächtigen.“

21. § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

22. § 20 einschließlich der Überschrift lautet:

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und persistente organische Schadstoffe

§ 20. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft, Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft notwendig ist.

 (4) Bei der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.

(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind, festlegen.“

23. In § 21 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

24. In § 21 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 71a GewO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 15)“ ersetzt.

25. § 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

26. In § 24 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

27. In § 24 Abs. 1 wird vor der Wortfolge „in deutscher Sprache abgefasst“, die Wortfolge „unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ eingefügt.

28. In § 24 Abs. 1 entfallen die bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.

29. In § 24 Abs. 2 wird die Aufzählung „Z 5 bis 10“ durch „Z 5 bis 8“ ersetzt.

30. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „die mehr als 1 %“ durch die Wortfolge „die 1 % oder mehr“ ersetzt.

31. §  24 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind, gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung, Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt sind.“

32. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kostenlos zu übermitteln.“

33. § 29 samt Überschrift lautet:

„Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel)

§ 29. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.“

34. § 30 samt Überschrift lautet:

„In-Verkehr-Setzen und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden

§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen. Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache, anzubringen.

(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu nehmen.

(4) Wasserversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu geben.“

35. § 31 samt Überschrift lautet:

„Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.“

36. § 32 samt Überschrift lautet:

„Beschränkungen von Inhaltsstoffen

§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.“

37. § 33 samt Überschrift lautet:

„Datenblatt für Inhaltsstoffe

§ 33. Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1 halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.“

38. § 34 samt Überschrift lautet:

„Laborverzeichnis

§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.

(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.“

39. In den Bestimmungen § 36 Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 1, 2 und 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und § 46 Abs.3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

40. § 36 Abs. 2 erster Satz lautet:

„In der Giftliste sind bei jedem Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind.“

41. In § 36 Abs. 3 wird Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen“ ersetzt.

42. In § 37 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

43. § 37  lautet:

„(1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146 vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu erlassen.“

(2) Wer Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1 herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“

44. In § 39 Abs. 2 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

45. § 40  einschließlich Überschrift lautet:

„In-Verkehr-Setzen von Giften

§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11 Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14 Abs. 5 zu verlangen sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.“

46. § 41 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und“

47. In § 41 Abs. 3 Z 2 lit a) entfällt die Wortfolge „und Universitätsinstitute”.

48. § 41 Abs. 3 Z 4 lautet:

         „4. Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,“

49. In § 41 Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 73 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(§ 128 der Gewerbeordnung 1994)“

50. § 42 Abs. 5 letzter Satz lautet:

 „Für die Verwendung von Giften in der Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.“

51. In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243,“ durch das Wort „Suchtmittelgesetz“ ersetzt.

52. § 43 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.

53. In § 46 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.

54. In §  46  Abs. 2  wird der Begriff  „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“  ersetzt.

55. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmä­ßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der §§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.“

56. In § 55 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.“

57. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in Kenntnis zu setzen.“

58. § 57 Abs. 4 entfällt.

59. In § 58 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und - soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

60. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Betrifft die Nachschau Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.“

61. § 60 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß § 57 Abs. 2 beiziehen.

62. In § 61 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „sowie dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.

63. § 62 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

64. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60“ ersetzt und die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ entfällt.

65. In § 65 entfallen die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Beistrich davor.

66. § 66 Abs. 4 entfällt.

67. § 67 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,

68. § 67 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,“

69. In § 69 Abs. 1 Z 3  wird das Wort „Zollrechtsdurchführungsgesetz“ durch das Wort „Zollrechts-Durchführungsgesetz“ ersetzt.

70. § 71 Abs. 1 Z 7 lautet:

         7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,“

71. §  71 Abs. 1 Z 11 lautet:

       „11. Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in Verkehr setzt,“

72. In § 71 Abs. 1 Z 14 entfallen das Wort „verwendet“ und der Beistrich davor.

73. § 73 Abs. 3 lautet:

„(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“

74. Dem § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“

75. Der bisherige Text des § 75 erhält die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“

76. § 77 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und Abs. 4 ersetzt:

„(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“

„(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71 Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

77. Dem § 77 Abs. 4 wird folgender Abs. 5  angefügt:

„(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und 71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr. XXX, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.“

78. § 78 lautet:

§ 78. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen

           1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,

           2. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort genannten Anlagen betroffen sind,

           3. gemäß § 23 Abs. 2,

           4. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,

           5. gemäß § 25 Abs. 5,

           6. gemäß § 26,

           7. gemäß § 30 Abs. 3,

           8. gemäß § 32 Abs. 1,

           9. gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.“