Bundesgesetz, mit dem das
Chemikaliengesetz 1996 geändert wird
(Chemikaliengesetz-Novelle 2004 - ChemGNov 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Chemikaliengesetz 1996 -
ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 108/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 11 bis 16 lautet:
„(11) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „In-Verkehr-Setzen“ das Bereitstellen für
Dritte, insbesondere das Vorrätighalten, Anbieten, Feilhalten und Abgeben. Die
Einfuhr gilt ebenfalls als In-Verkehr-Setzen im Sinne dieses Bundesgesetzes;
2. „Ausfuhr“ die endgültige oder vorübergehende
Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen oder Fertigwaren aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft einschließlich der Wiederausfuhr von Chemikalien, für die ein
anderes Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt;
3. „Einfuhr“ das Verbringen von Stoffen, Zubereitungen
oder Fertigwaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, für die ein anderes
Zollverfahren als das Transitverfahren zur Anwendung gelangt.
(12) „Verwenden“ ist das Gebrauchen, Verbrauchen,
innerbetriebliche Befördern oder Lagern zu anderen Zwecken als zum
In-Verkehr-Setzen, das Aufbewahren sowie Be- und Verarbeiten.
(13) „Europäischer Wirtschaftsraum“ ist die
Gesamtheit der Staaten, die der Europäischen Union angehören oder das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben, einschließlich der
Republik Österreich, sofern im Folgenden nicht ausdrücklich anderes bestimmt
wird. „EWR-Vertragsstaat“ ist jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum
angehört.
(14) „Pestizide“ sind Pflanzenschutzmittel im
Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60,
Biozid-Produkte im Sinne des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I
Nr. 105/2000, und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl.
Nr. 185/1983, die zur Desinfektion oder zur Behandlung von Krankheiten,
die durch Insekten oder Parasiten verursacht werden können, bestimmt sind.
(15) „Stand der Technik“ im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhende Entwicklungsstand hinsichtlich fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist sowie
hinsichtlich nachhaltig einsetzbarer Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren,
deren Gebrauchstauglichkeit gewährleistet ist. Bei der Bestimmung des Standes
der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen,
Stoffe, Zubereitungen, Fertigwaren oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am
wirksamsten für die Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die
Gesundheit des Menschen und für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Bestimmung
des Standes der Technik sind die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für
die erforderlichen Maßnahmen und dem Nutzen für die zu schützenden Interessen
sowie der Vorsorgegrundsatz im Allgemeinen wie auch im Einzelfall zu
berücksichtigen.
(16) „Detergens“ (Wasch- und Reinigungsmittel)
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Stoff, der Seifen oder andere Tenside
enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist, oder eine Zubereitung,
die Seifen oder Tenside enthält und für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt
ist. Detergenzien können unterschiedliche Formen haben (beispielsweise
Flüssigkeit, Pulver, Paste, Riegel, Tafel, geformte Stücke Figuren) und für
Haushaltszwecke oder institutionelle oder gewerbliche (industrielle) Zwecke
vertrieben oder verwendet werden. Als Detergenzien (Wasch- und
Reinigungsmittel) gelten weiters:
1. Waschhilfsmittel zum Einweichen (Vorwaschen),
Spülen oder Bleichen von Kleidungsstücken, Haushaltswäsche und anderem Waschgut,
2. Wäscheweichspüler zur Veränderung des Griffs
von Textilien in Prozessen, die die Textilwäsche ergänzen,
3. Putzmittel, wie Haushaltsallzweckreiniger und
andere Mittel zur Reinigung von Oberflächen (beispielsweise Werkstoffe,
Produkte, Maschinen, Geräte, Transportmittel und entsprechende Ausrüstung,
Instrumente, Apparate) und
4. Wasch- und Reinigungsmittel für alle anderen
Wasch- und Reinigungsprozesse.“
2. In § 3 Abs. 4, § 4
Abs. 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 5, § 7
Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 14
Abs. 10, § 16 Abs. 1 bis 6, § 17 Abs. 1, 2, 5 und 6,
§ 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4 bis
7, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 5, § 26,
§ 50 Z 3 und 5, § 51, § 52 Abs. 1 bis 5, § 54
Abs. 1, 2 und 3, § 55 Abs. 3 und 4, § 57 Abs. 2,
§ 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 6, § 64
Abs. 1 und 2, § 65, § 66 Abs. 2 und 3 und § 75, werden
die Bezeichnungen „Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ oder „Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in
der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. das Aufsuchen und Gewinnen mineralischer
Rohstoffe sowie das Aufbereiten mineralischer Rohstoffe ohne Anwendung
chemischer Verfahren im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I
Nr. 38/1999;“
4. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:
„4. Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 102, unbeschadet der in § 47 Abs. 2 geregelten
Rücknahmeverpflichtung;“
5. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird
nach dem Zitat „Abs. 3 Z 1“ folgende Wortfolge eingefügt:
„und der Pestizide betreffenden
Regelungen des § 20 und der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom
6.3.2003 S. 1“
6. In § 4 Abs. 2 Z 6 wird
der Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
7. § 4 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. Wein und Obstwein im Sinne des
Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141;“
8. § 4 Abs. 2 Z 9 lautet:
„9. Suchtgifte im Sinne des § 2 des
Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997;“
9. § 4 Abs. 2 Z 10 lautet:
„10. Futtermittel im Sinne des
Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139;“
10. Nach § 4 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 11
angefügt:
„11. Medizinprodukte im Sinne des
Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sofern sie zur Anwendung im
oder am menschlichen Körper bestimmt sind.“
11. § 4 Abs. 3 Z 3 entfällt.
Die bisherigen Ziffern 4 bis 6 erhalten die Bezeichnungen „3“, „4“ und „5“. In der
neuen Ziffer 3 wird die Wendung „gemäß § 1 Abs. 1 des
Futtermittelgesetzes 1993“ durch den Ausdruck
„im
Sinne des Futtermittelgesetzes 1999“
ersetzt.
12. § 4 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Stoffe, die ausschließlich als Bestandteile in
Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen oder zulassungspflichtig sind;“
13. § 4 Abs. 6 erster Halbsatz
lautet:
„Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 dieses
Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Zubereitungen, die als
Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassen
oder zulassungspflichtig sind,“
14. In § 4 Abs. 6 zweiter Satz
entfällt die Wortfolge „und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ und der Ausdruck „PMG“ wird durch den
Ausdruck „Pflanzenschutzmittelgesetz
1997“ ersetzt.
15. § 4 Abs. 7 lautet:
„(7) Die §§ 5 bis 19 und 21 bis 28 sowie
der III. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Saatgut im
Sinne des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, und des
Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, das mit nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder
mit solchen Stoffen oder Zubereitungen behandelt worden ist, die in ihrer
Zusammensetzung und Aufwandmenge einem für diese Behandlung zugelassenen Pflanzenschutzmittel
entsprechen.“
16. § 4 Abs. 8 erster Halbsatz
lautet:
„Die § 5 bis 19 und 21 bis 28
dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Stoffe und Zubereitungen, die
als Biozid-Produkte oder als Grundstoffe gemäß § 4 des
Biozid-Produkte-Gesetzes in Verkehr gebracht werden dürfen.“
17. § 11 Abs. 5 entfällt. Die
bisherigen Absätze 6 und 7 erhalten die Bezeichnungen „5“ und „6“.
18. § 16 Abs. 4 entfällt. Die
bisherigen Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
19. In § 17
entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
20. § 17 Abs. 6 wird durch Abs. 6 bis 8
ersetzt:
„(6) Der
Landeshauptmann hat Feststellungsbescheide über Ausnahmen von generellen
Verboten oder Beschränkungen und
Bescheide, mit denen gemäß Abs. 4 über Ausnahmen vom Verbot des Inverkehrsetzens
oder der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Zubereitungen oder
Fertigwaren entschieden worden ist, unverzüglich unter Anschluss der
Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“
(7) Wird mit einem
Bescheid gemäß Abs. 6 auf Grund unrichtiger Sachverhaltsfeststellung oder auf
Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung eine Ausnahme gewährt oder
festgestellt, so ist der Bescheid von der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde innerhalb von 6 Wochen ab erfolgter Vorlage,
spätestens jedoch 3 Monate nach Erlassung des Bescheides, als nichtig zu
erklären. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(8) Soweit von einer
Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 Betriebe betroffen sind, die der behördlichen
Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist im Rahmen und unter
den Voraussetzungen des Abs. 4 nicht der Landeshauptmann, sondern der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Zulassung von Ausnahmen zu
ermächtigen.“
21. § 18 Abs. 1 letzter Satz
entfällt.
22. § 20 einschließlich der Überschrift
lautet:
„Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien und
persistente organische Schadstoffe
§ 20. (1)
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ist als „Bezeichnete nationale Behörde“ für die Republik Österreich im Sinne
des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig
und benannte „zuständige Behörde“ im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr.
850/2004 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004
S. 7, sowie für die Vollziehung dieser Verordnung (EG) zuständig, soweit im Folgenden
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr.
850/2004, die zur Erstellung von Verzeichnissen für die Freisetzung in Luft,
Gewässer oder Böden oder für Aktionspläne oder für den nationalen
Durchführungsplan zu setzen sind, sind vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen. Soweit diese
Maßnahmen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 194, oder Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz
unterstehen, betreffen, hat er dazu das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr.
850/2004 aus Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994,
BGBl. Nr. 194, oder aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem
Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen
betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 ist
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen dieser Aufgaben erhobene Daten dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln,
soweit dies zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
notwendig ist.
(4) Bei
der Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden, die
Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen, in Drittstaaten, sind von
Exporteuren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 alle mit der
Ausfuhrnotifikation in Verbindung stehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestizide dürfen, soweit sie einem
Ausfuhrverbot nach Anhang V der genannten Verordnung der Europäischen Union
unterliegen, nicht ausgeführt werden. Soweit das In-Verkehr-Setzen von Stoffen,
Zubereitungen und Fertigwaren sowie Pestiziden gemäß diesem Bundesgesetz, einer
darauf beruhenden Verordnung oder gemäß einer anderen Regelung des Bundes
beschränkt oder verboten ist, ist auch die Ausfuhr unzulässig, sofern in den
angeführten Regelungen nicht anderes bestimmt ist.
(5) Der Exporteur hat dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vor jeder beabsichtigten
Ausfuhr in Drittstaaten insbesondere die in Anhang III der Verordnung (EG)
Nr. 304/2003 angeführten Informationen vorzulegen sowie betreffend Chemikalien
und Pestizide der Teile 2 und 3 des Anhangs I dieser Verordnung (EG) die
Zustimmung des Importlandes zur Einfuhr glaubhaft zu machen. Der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch
Verordnung nähere Bestimmungen zu den Einzelheiten eines Formblattes für
Ausfuhrnotifikationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 und
für Ausfuhrnotifikationen für jene Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die
bundesrechtlichen Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen sind,
festlegen.“
23. In § 21 entfallen der Verweis auf
die Fußnote sowie die Fußnote.
24. In § 21 Abs. 6 wird der Klammerausdruck „(§ 71a GewO 1994)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 15)“ ersetzt.
25. § 21 Abs. 7 letzter Satz entfällt.
26. In § 24 entfallen der Verweis auf
die Fußnote sowie die Fußnote.
27. In § 24 Abs. 1 wird vor der
Wortfolge „in
deutscher Sprache abgefasst“, die Wortfolge „unbeschadet der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ eingefügt.
28. In § 24 Abs. 1 entfallen die
bisherigen Ziffern 6 und 7. Die Ziffern 8, 9 und 10 erhalten die Bezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
29. In § 24 Abs. 2 wird die
Aufzählung „Z 5 bis 10“ durch „Z 5 bis 8“ ersetzt.
30. In § 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „die mehr als 1 %“ durch die Wortfolge „die 1 % oder mehr“ ersetzt.
31. § 24 Abs. 5 lautet:
„(5) Zur Verbringung in andere Mitgliedstaaten
bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen dürfen gemäß den
Kennzeichnungsvorschriften des Staates, für den sie bestimmt sind,
gekennzeichnet werden. Diese Stoffe und Zubereitungen sind bei der Lagerung,
Aufbewahrung oder beim Vorrätighalten mit einem deutlich sichtbaren und
zuordenbaren Hinweis zu versehen, dass sie nicht zur Abgabe im Inland bestimmt
sind.“
32. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Verlangen ist das
Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes
betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sowie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kostenlos zu übermitteln.“
33. § 29 samt Überschrift lautet:
„Detergenzien
(Wasch- und Reinigungsmittel)
„§ 29. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist
die in Österreich für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien, ABl. Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1, zuständige Behörde.“
34. § 30 samt Überschrift lautet:
„In-Verkehr-Setzen
und Kennzeichnung von Detergenzien und Tensiden
§ 30. (1) Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel) und für Detergenzien
bestimmte Tenside im Sinne des Artikels 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
über Detergenzien dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen.
Soweit Detergenzien und Tenside gemäß § 24 und gemäß Art. 11 der genannten
Verordnung (EG) zu kennzeichnen sind, ist die Kennzeichnung auf den
Verpackungen deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft, und wenn die
Detergenzien oder Tenside zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher
Sprache, anzubringen.
(2) Ist ein Detergens auf Grund seiner
gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1) nach den Vorschriften des § 24 zu
kennzeichnen, so genügt es, wenn die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Kennzeichnungsangaben einmal in der Kennzeichnung enthalten sind.
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die
Ziele dieses Bundesgesetzes sowie auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit nähere Bestimmungen über die Kennzeichnung von Detergenzien sowie
über die Abgabe von Dosierungsempfehlungen, die Beigabe von Messbechern oder
die Ausrüstung mit Dosiereinrichtungen erlassen. Bei der Erlassung dieser
Vorschriften ist auf den jeweiligen Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) Bedacht zu
nehmen.
(4) Wasserversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, ihren Wasserabnehmern und – sofern diese nicht zugleich
Wasserabnehmer sind – den Wasserletztverbrauchern auf Anfrage, mindestens aber
einmal jährlich, den Härtegrad des Wassers in deutschen Härtegraden bekannt zu
geben. Wenn es aus technischen Gründen nicht anders möglich ist, ist bloß eine
Bandbreite der zu erwartenden Wasserhärte in deutschen Härtegraden bekannt zu
geben.“
35. § 31 samt Überschrift lautet:
„Anträge
auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den
erforderlichen Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft einzubringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der
genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die
Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen
Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.“
36. § 32 samt Überschrift lautet:
„Beschränkungen
von Inhaltsstoffen
§ 32. (1) Zum Schutz der Umwelt von Gefahren
oder Belastungen durch Inhaltsstoffe von Detergenzien hat der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wenn dies nach dem
Stand der Technik (§ 2 Abs. 15) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit für bestimmte Inhaltsstoffe von Detergenzien oder bestimmte Tenside im
Sinne des Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung (EG) mit Verordnung
Beschränkungen vorzusehen oder Inhaltsstoffe zu bezeichnen und für diese
Inhaltsstoffe Höchstmengen in Detergenzien festzusetzen.
(2) In einer
Verordnung nach Abs. 1 ist erforderlichenfalls auch das zur Bestimmung der
betroffenen Inhaltsstoffe anzuwendende Verfahren festzulegen.“
37. § 33 samt Überschrift lautet:
„Datenblatt
für Inhaltsstoffe
§ 33. Die Verantwortlichen gemäß § 27 Abs. 1
halten das Datenblatt im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Detergenzien für die Information der Vergiftungsinformationszentrale
des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen bereit und
übermitteln dieser das Datenblatt auf Anfrage.“
38. § 34 samt Überschrift lautet:
„Laborverzeichnis
§ 34. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft führt ein Verzeichnis anerkannter Labors, die den Anforderungen
des IV. Abschnittes dieses Bundesgesetzes oder des Punktes 1 des Anhanges I der
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien entsprechen und teilt dieses
Verzeichnis den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit.
(2) In dieses Verzeichnis sind jene Labors
aufzunehmen, die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft nachgewiesen haben, dass sie die in Abs. 1 festgelegten
Anforderungen erfüllen.“
39. In den Bestimmungen § 36
Abs. 1 und 3, § 37 Abs. 1, § 38, § 39 Abs. 1, 2
und 3, § 42 Abs. 11, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4 und
§ 46 Abs.3 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ in
der jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.
40. § 36 Abs. 2 erster Satz lautet:
„In der Giftliste sind bei jedem
Stoff zumindest seine Gefährlichkeitsmerkmale und, nach Maßgabe der dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur
Beurteilung der Gefährlichkeit zur Verfügung stehenden Unterlagen, auch für
Zubereitungen, die diesen Stoff enthalten, jene Konzentrationsgrenzen
anzugeben, über oder oder unter denen die Zubereitungen als sehr giftig, giftig
oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) einzustufen sind.“
41. In § 36 Abs. 3 wird Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen Abständen“ ersetzt.
42. In § 37
entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
43. § 37 lautet:
„(1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen
Stoff, der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS), ABl. Nr. C 146
vom 15.6.1990, aber nicht in der Giftliste (§ 36) enthalten ist, herstellt oder
erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei
Wochen nach dem erstmaligen In-Verkehr-Setzen schriftlich zu melden. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Meldung zu
erlassen.“
(2) Wer
Zubereitungen, die gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 oder 9 und im
Einzelhandel erhältlich sind, herstellt oder erstmalig im Bundesgebiet in
Verkehr setzt, hat diese Zubereitungen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Einzelhandel erhältliche
ätzende Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Z 9) sind bis spätestens neun Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder einer gemäß § 39 Abs. 1
herangezogenen Einrichtung oder fachkundigen Person schriftlich zu melden. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art, Inhalt, Umfang und Form der
Meldungen zu erlassen, soweit dies zum Zwecke der Ermittlung und Hintanhaltung
von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
Die Meldepflicht gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, deren In-Verkehr-Bringen
nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 zulässig ist.“
44. In § 39
Abs. 2 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“ durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.
45. § 40 einschließlich
Überschrift lautet:
„In-Verkehr-Setzen
von Giften
§ 40. (1) Wer einen sehr giftigen oder giftigen
neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates
angemeldet worden ist und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet
in Verkehr setzt, hat diesen Stoff unter Bezugnahme auf die in einem anderen
EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft bis längstens zwei Wochen nach dem erstmaligen
In-Verkehr-Setzen zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die
Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der
Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
einen gemäß den §§ 5 oder 8 angemeldeten oder gemäß Abs. 1 oder
§ 37 Abs. 1 gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die
Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß § 11
Abs. 3 vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß § 14
Abs. 5 zu verlangen sind.
(3) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die
Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub
mitzuteilen.“
46. § 41
Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß
§ 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und“
47. In § 41 Abs. 3 Z 2 lit a) entfällt die
Wortfolge „und Universitätsinstitute”.
48. § 41
Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. Chemische Laboratorien gemäß § 103 der
Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben
benötigen,“
49. In § 41
Abs. 3 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 94 Z 73 der
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194)“ ersetzt durch „(§ 128 der
Gewerbeordnung 1994)“
50. § 42
Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Für die Verwendung von Giften in der
Landwirtschaft, einschließlich der Weinbehandlung, gilt der in einem
Ausführungsgesetz zu § 49 geregelte Sachkundenachweis auch als Nachweis der
gemäß Z 1 erforderlichen Kenntnisse.“
51. In § 42
Abs. 6 wird die Wortfolge „Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 243,“ durch das Wort „Suchtmittelgesetz“ ersetzt.
52. § 43
Abs. 1 wird die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990“
durch die Wortfolge „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997“ ersetzt.
53. In § 46 entfallen der Verweis auf die Fußnote sowie die Fußnote.
54. In § 46
Abs. 2 wird der
Begriff „Verzehrprodukte“ durch den Begriff „Nahrungsergänzungsmittel“ ersetzt.
55. § 47 Abs. 1 lautet:
„(1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr
verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die
Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der
§§ 15 ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln
oder behandeln zu lassen.“
56. In § 55 Abs. 4 entfällt die
Wortfolge „und
vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz.“
57. § 57 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit von allen Anmeldungen gemäß § 5, Informationen und
Mitteilungen gemäß § 13 und von Mitteilungen gemäß § 21 Abs. 4 unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, soweit dies zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes
durch die Arbeitsinspektion erforderlich ist. Soweit es zur Wahrnehmung des
Arbeitnehmerschutzes durch die Verkehrs-Arbeitsinspektion erforderlich ist, ist
auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hievon in
Kenntnis zu setzen.“
58. § 57 Abs. 4 entfällt.
59. In § 58 Abs. 1 entfällt die
Wortfolge „und
- soweit dies zur Überwachung des Giftverkehrs notwendig ist - des
Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
60. § 58 Abs. 3 lautet:
„(3) Betrifft die Nachschau Stoffe,
Zubereitungen oder Fertigwaren, die unter zollamtlicher Überwachung stehen, so
darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anlässlich einer den Stoff, die
Zubereitung oder die Fertigware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen
werden; in Zolllagern, Freizonen oder Freilagern ist, während sie für
Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.“
61. § 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, mit Verordnung neben den in § 57 Abs. 2 genannten Organen
auch die Zollorgane für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 304/2003 aufgeführten Chemikalien heranzuziehen, wenn
dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der
Vollziehung gelegen ist. In dieser Verordnung können auch nähere Bestimmungen
über die Kontrolle erlassen und es kann vorgesehen werden, dass die
Zollorgane bei ihren Maßnahmen für fachliche Angelegenheiten die Organe gemäß
§ 57 Abs. 2 beiziehen.“
62. In § 61 Abs. 6 entfällt die
Wortfolge „sowie
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“.
63. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie
ihre hiezu Bevollmächtigten sind verpflichtet, den gemäß §§ 58 und 60 zur
Überwachung befugten Organen und Sachverständigen auf schriftliche oder
mündliche Anfrage Auskünfte zu erteilen und Einsicht in alle Aufzeichnungen und
Unterlagen zu gewähren, aus denen sich Anhaltspunkte für die Einhaltung oder
Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden
Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Union, die in § 71
angeführt sind, ergeben können. Sie haben die Überwachungsmaßnahmen gemäß
§§ 58 bis 61 zu dulden, die erforderliche Unterstützung zu leisten und
alle zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
64. In § 64 Abs. 2 wird das Wort „hat“ durch die Wortfolge „und die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis
gemäß § 60“ ersetzt und die Wortfolge „und dem
Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz“ entfällt.
65. In § 65 entfallen die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und
Konsumentenschutz“ und der Beistrich davor.
66. § 66 Abs. 4 entfällt.
67. § 67
Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. entgegen der Verordnung (EG)
Nr. 304/2003 ein- oder ausgeführt werden oder entgegen der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004 hergestellt, in Verkehr gebracht, verwendet oder behandelt werden,“
68. § 67 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien)
oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 oder entgegen einer
Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gesetzt werden,“
69. In § 69 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Zollrechtsdurchführungsgesetz“ durch das Wort „Zollrechts-Durchführungsgesetz“ ersetzt.
70. § 71 Abs. 1 Z 7 lautet:
„7. der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die
Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom
6.3.2003 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente
organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7, zuwiderhandelt,“
71. §
71 Abs. 1 Z 11 lautet:
„11. Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien)
oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien, ABl.
Nr. L 104 vom 8.4.2004 S. 1 oder entgegen den Anforderungen einer Verordnung
gemäß § 30 oder § 32, oder ohne Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 33 in
Verkehr setzt,“
72. In § 71 Abs. 1 Z 14 entfallen das Wort „verwendet“ und der Beistrich davor.
73. § 73 Abs. 3 lautet:
„(3) Solange die verfallenen Gegenstände noch
keinen Maßnahmen gemäß Abs. 4 zugeführt worden sind, kann der Verfall vom
Landeshauptmann widerrufen werden, wenn der frühere Eigentümer nachträglich
nachweisen kann, zwischenzeitlich alle notwendigen Vorkehrungen getroffen zu
haben, um nach einer Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verordnungen und der Verordnungen der
Europäischen Union, die in § 71 angeführt sind, Rechnung zu tragen.“
74. Dem § 73 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die verfallenen Gegenstände sind
bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des
früheren Eigentümers schadlos als Abfall zu behandeln. Ein sich aus der
Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und
Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Gegenstände auszufolgen.“
75. Der bisherige Text des § 75 erhält
die Bezeichnung „Abs. 1“. Nach § 75
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben Entscheidungen der
Unabhängigen Verwaltungssenate, mit denen in Verwaltungsstrafverfahren auf
Grund dieses Bundesgesetzes erstinstanzliche Bescheide abgeändert oder
aufgehoben worden sind, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.“
76. § 77 Abs. 3 wird durch
folgende Abs. 3 und Abs. 4 ersetzt:
„(3) §§ 4, 58, 68 und 69 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000 treten mit dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
„(4) § 67 Abs. 1 Z 2 in der
Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 und § 71 Abs. 1 Z 5 in
der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 treten an dem auf die
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 71
Abs. 1 erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, und Abs. 2
erster Satz, vorletzter und letzter Halbsatz, in der Fassung BGBl. I
Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
77. Dem § 77 Abs. 4 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 2 Abs. 16, 29 bis 34, 67 Abs. 1 Z 5 und
71 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Chemikaliengesetz-Novelle 2004, BGBl. I Nr.
XXX, treten mit 8. Oktober 2005 in Kraft.“
78. § 78 lautet:
„§ 78.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 4 und 5 nicht
anderes bestimmen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut.
(2) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von
Verordnungen
1. gemäß § 17 Abs. 1 bis 3,
2. gemäß § 20 Abs. 2, soweit die dort
genannten Anlagen betroffen sind,
3. gemäß § 23 Abs. 2,
4. gemäß § 24 Abs. 6 und 7,
5. gemäß § 25 Abs. 5,
6. gemäß § 26,
7. gemäß § 30 Abs. 3,
8. gemäß § 32 Abs. 1,
9. gemäß § 45 Abs. 4
das Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.
(3) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bei der Erlassung von
Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 und § 66 Abs. 2 das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, der Bundesminister für Inneres betraut.“