569 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (555 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Umweltmanagementgesetz 2001 geändert wird
Im Bereich der Zulassung und Aufsicht
werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus den Erfahrungen des laufenden
Vollzuges des UMG ergeben haben, und die künftig für mehr Klarheit und Rechtssicherheit
sorgen sollen. Auf Basis der Erkenntnisse der Vollzugspraxis soll insbesondere
das Zulassungsverfahren optimiert werden, um eine hohe Qualität der
Umweltbegutachtungen in Österreich zu gewährleisten. Entsprechende
Klarstellungen finden sich bereits in den Begriffsbestimmungen, die gemeinsam
mit der Zielbestimmung in einen eigenen Abschnitt I integriert wurden. Im
Bereich des Nachweises der Fachkunde von Umweltgutachtern wird in der
vorliegenden Novelle deutlicher zwischen den allgemeinen Voraussetzungen für
eine Qualifikation als leitender Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter oder
Teammitglied und den branchenspezifischen Fachkenntnissen (sektoriellen
Kenntnissen) unterschieden. Mit allgemeinen Zulassungsanforderungen sind jene
gemeint, die die grundlegende Fachkunde eines leitenden Umweltgutachters,
Umwelteinzelgutachters oder eines Teammitgliedes betreffen. Diese legen den
Maßstab dafür fest, ob eine Zulassung möglich ist und betreffen die schulische
oder universitäre Ausbildung sowie einschlägige berufliche Kenntnisse und
Erfahrungen. Die branchenbezogenen Zulassungsanforderungen legen fest, welche
speziellen technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Kenntnisse ein
Umweltgutachter aufweisen muss, um in einem bestimmten Sektor (Branche) tätig
werden zu dürfen. Laut der EMAS-Verordnung (Anhang V 5.2.2) ist die Tätigkeit
von Umweltgutachtern auf den jeweiligen Zulassungsumfang in Abhängigkeit von
der entsprechenden fachlichen Qualifikation zu beschränken. Gleichartige
Bestimmungen finden sich auch im bisherigen UMG, allerdings ist die Unterscheidung
zwischen den allgemeinen und sektorspezifischen Kenntnissen nicht ausreichend
transparent.
Die Möglichkeit des Nachweises
einschlägiger beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen soll sowohl für leitende
Umweltgutachter, Umwelteinzelgutachter als auch für Teammitglieder erweitert
werden. Leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter können ihre
praktischen Qualifikationen neben praktischen Tätigkeiten aus der
Umweltbegutachtung oder Umweltbetriebsprüfung gemäß EMAS-V nunmehr auch durch
gleichwertige eigenverantwortliche Prüftätigkeiten nachweisen. Als gleichwertig
in diesem Sinne angesehen werden kann beispielsweise die Prüfung und
Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes
und die Verifizierung und Validierung von Projekt Design Dokumenten
hinsichtlich Joint Implementation Projekten.
Teammitglieder sollen ihre praktische
Qualifikation in einem bestimmten Ausmaß auch in Form von begleitenden
Tätigkeiten bei EMAS-Begutachtungen („Traineeship“) nachweisen können. Dies
entspricht der Praxis einer Weiterqualifizierung innerhalb von
Umweltgutachterorganisationen und soll Mitgliedern von
Umweltgutachterorganisationen, die ausschließlich Prüftätigkeiten und keine
Beratungen durchführen, eine Weiterqualifikation ermöglichen.
Weiters wird eine Gleichstellung von
leitenden Umweltgutachtern und Teammitgliedern hinsichtlich der erforderlichen
Berufspraxis vorgenommen.
Schließlich kann zum Nachweis der
branchenspezifischen Kenntnisse eine mündliche Prüfung abgelegt werden, wodurch
eine weitere Flexibilisierung des Zulassungssystems gewährleistet wird.
Mit der vorliegenden UMG-Novelle wird unter
bestimmten Voraussetzungen die Befugnis von Umweltgutachtern hinsichtlich der
Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes
sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten (PDD)
erweitert. Dies vor dem Hintergrund, dass Umweltgutachter aufgrund ihrer
speziellen Fachkenntnisse und Erfahrungen als qualifiziert für die Prüfung von
Emissionsmeldungen und PDD anzusehen sind. Auch der europäische Gesetzgeber
trägt diesem Umstand Rechnung. In einem Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie über ein
System für den Handel mit Treibhausemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im
Sinne der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls wird u.a. in Anhang
V auf den Umweltgutachter gemäß EMAS-Verordnung bezüglich der Begutachtung von
Projektmaßnahmen zur gemeinsamen Umsetzung innerhalb der Gemeinschaft
verwiesen.
Demgegenüber werden die Aufsichtsmaßnahmen
erweitert, um zu gewährleisten, dass Umweltgutachter ihre Tätigkeit mit
höchster Sorgfalt ausüben und ihre Fachkunde wie insbesondere ihre sektoriellen
Kenntnisse ständig überprüfen und verbessern. So soll künftig die Einschränkung
sowie die vorübergehende Aufhebung oder der Widerruf der Zulassung auf Grund
der Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen entsprechender
sektorieller Kenntnisse möglich sein. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen der
Aufsicht festgestellt wird, dass die Fachkunde bzw. die sektoriellen Kenntnisse
nicht mehr gewährleistet sind.
Im Bereich des III. Abschnitts werden
Anpassungen vorgenommen, die sich seit Inkrafttreten des Umweltmanagementgesetzes
aus der Praxis heraus als opportun erwiesen haben und neben klareren Formulierungen
zu einer Straffung und Vereinfachung der Verfahren zur Eintragung,
Verweigerung, Streichung oder Aussetzung der Eintragung von Organisationen
führen sollen.
Die Entwicklung von EMAS in Österreich hat
es mit sich gebracht, dass eine nicht unbeträchtliche Fluktuation bei der
Teilnahme von Organisationen am Gemeinschaftssystem besteht. Diese soll
einerseits durch eine weitere Attraktivierung von EMAS verringert werden,
andererseits soll der sich mit der Aussetzung oder Streichung von
Organisationen ergebende Verwaltungsaufwand reduziert werden.
Derzeit besteht
keine gesetzliche Regelung, wenn ein Unternehmen von sich aus aus dem
EMAS-System ausscheiden oder aussetzen will. Nunmehr soll eine gesetzliche
Frist für ein freiwilliges Aussetzen der Registrierung festgelegt werden. Aus
verwaltungsökonomischen Gründen soll im Falle des freiwilligen Verzichts
lediglich ein formloses Schreiben an das Unternehmen, in dem über die Streichung
informiert wird, gerichtet sowie die für den Umweltschutz zuständigen Behörden
davon in Kenntnis gesetzt werden.
Weiters wird die Möglichkeit eröffnet, dass
auch andere als EMAS validierte Organisationen in nationalen Verzeichnissen
registriert werden können. Voraussetzung für eine Registrierung in diesen
offiziellen Verzeichnissen ist die Anwendung nachhaltiger
Umweltmanagementsysteme. Mit einer diesbezüglichen Verordnung sollen künftig
entsprechende Umweltmanagementsysteme identifiziert beziehungsweise Kriterien
für die Registrierung festgelegt werden, die wiederum die Grundlage für die
Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV im
Rahmen dieses Gesetzes darstellt. Bezüglich der Inanspruchnahme von Verwaltungsvereinfachungsmaßnahmen ist
davon auszugehen, dass gleichwertige Maßnahmen zur Privilegierung nur für
gleichwertige Leistungen von Umweltmanagementsystemen zuerkannt werden sollen.
Mit den Änderungen zu Abschnitt IV
betreffend Verwaltungsvereinfachungen wird die prinzipielle Absicht verfolgt,
das diesbezügliche Instrumentarium zu erweitern und weiterzuentwickeln, wobei
wiederum die bisherigen Erfahrungen aus dem Vollzug des UMG maßgeblich sind.
Der Umweltausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Juni 2004 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des
Berichterstatters die Abgeordneten Walter Schopf,
Dipl.-Ing. Hannes Missethon, Heidemarie Rest-Hinterseer, Karlheinz Kopf,
Gerhard Steier, Dipl.-Ing. Elke Achleitner
sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Karlheinz Kopf und Klaus Wittauer
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1: Zur
Klarstellung, dass jedenfalls auch die gem. EZG zugelassenen unabhängigen
Prüfeinrichtungen Emissionsmeldungen validieren dürfen entfällt das Wort „nur“.
Zu Z 2: Die derzeitige Rechtslage erscheint ausreichend.
Zu Z 3: Diese schon im UMG 2001 enthaltene Formulierung wird zur
Klarstellung wieder aufgenommen.
Zu Z 4: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen
Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.
Zu Z 5: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen
Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.
Zu Z 6: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen
Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.
Um die Organisationen nicht schlechter als bisher zu stellen, soll als
Antragsvoraussetzung eine erste Umweltbetriebsprüfung genügen. Sollte bereits
in der Vergangenheit eine Delegation nach § 38 Abs. 6 AWG 2002 erfolgt sein, soll
die Möglichkeit geschaffen werden, auch die Konsolidierung der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen.
Zu Z 7: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen
Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.
Zu Z 8: Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die landesrechtlichen
Regelungen nicht unter den Bestimmungen zur Verwaltungsvereinfachung erfasst.
Zu Z 9: Eine explizite Verankerung der nachweislichen Durchführung einer
Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V durch den
Umweltgutachter erscheint geboten, da die EMAS-V gemäß Anhang 5.4. eine
stichprobenartige Überprüfung zulässt.
Zu Z 10: Da die Novelle die Attraktivität von EMAS und
Umweltmanagementsystemen für Betriebe erhöhen soll, ist die im geltenden UMG
vorgesehene Erleichterung bezüglich der Änderungsmeldung gem AWG
beizubehalten.“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karlheinz Kopf
und Klaus Wittauer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss der Umweltausschuss mit
Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
„Zu § 4 Abs. 3
Betreffend die Festlegung von Anforderungen
an die Beurteilung der Fachkunde von Umweltgutachtern hinsichtlich der
Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 Emissionszertifikategesetz wird
davon ausgegangen, dass sowohl die Anforderungen an Umweltgutachter als auch
die Anforderungen an andere Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG und § 4 Abs. 3 UMG
gemeinsam festgelegt werden.
Zu § 15 Abs. 5
Vor Erlassung einer diesbezüglichen
Verordnung wäre das gemäß § 4 UMG eingerichtete Zulassungskomitee zu befassen.
Bei der Einrichtung von Verzeichnissen gem. § 15 (5) sind bestehende Register
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten einzubeziehen.
Zu § 16 Abs. 3
Erfüllt eine registrierte Organisation
trotz eines Verstoßes des begutachtenden Umweltgutachters die Anforderungen der
EMAS-V, so wäre keine Streichung oder Aussetzung vorzunehmen.
Zu § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6
Die Konsolidierung steht allen
Organisationen offen, die eine Umweltbetriebsprüfung entsprechend den
Anforderungen gemäß Anhang II der EMAS-VO durchgeführt haben und die eine
Registrierung in einem nach § 15 UMG eingerichteten Verzeichnis anstreben.“
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Umweltausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004-06-29
Klaus
Wittauer Dr. Eva Glawischnig
Berichterstatter Obfrau