570 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (495 der
Beilagen): Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des
Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der
Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
geändert wird
Der Wortlaut der geltenden Regelung der
Anlage I Abschnitt III Z 1 des Prüfungstaxengesetzes führte zu
Unklarheiten in der Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen, die
schließlich zu einem höchstgerichtlichen Verfahren führten. Da gemäß Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0030-6,
festgestellt wurde, dass seiner Meinung nach eine Aliquotierungsregelung in den
derzeitigen Bestimmungen nicht erkennbar sei, soll nun vom Gesetzgeber eine
Klarstellung in dieser Richtung selbst vorgenommen werden.
Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an
den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr
Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche
Vorschrift gesetzlich verankert ist. Die vorliegende Novelle sieht daher die
Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht
vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor.
Weiters werden Adaptierungen von Zitaten an
die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen und eine Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes an die
Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II des Gesetzes
entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen.
Finanzielle Auswirkungen:
1. Da durch die Einführung einer
Aliquotierungsregelung eine Anpassung an die Vollzugspraxis erfolgt, ist von
Kostenneutralität auszugehen. Bei Nichtumsetzung entstünden Mehrausgaben in der
Höhe von € 780.324 pro Schuljahr. Diese Zahl ergibt sich auf Grundlage der
aktuellen Abgeltungen für Prüfungstätigkeiten sowie unter der Annahme von
17.600 abschließenden Prüfungen und einer durchschnittlichen Anzahl von 2-3
Prüfer/innen pro Prüfungstermin.
2. Durch die Reduzierung der Mitglieder der
Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu Minderaufwendungen
von rund € 24.600 pro Jahr.
Diese errechnen sich wie folgt (basierend
auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):
derzeitige Kommission: künftige
Kommission:
Vorsitzender € 6,9 Vorsitzender
Leiter der Bundesanstalt € 5,5 (einschließlich
Abteilungsvorstand Protokollführung) € 6,9
(als Protokollführer) € 4,2 Prüfer
(je Prüfungsteil;
Prüfer (je Prüfungsteil; im
Schnitt 4 Teile je Prüfung;
im Schnitt 4 Teile je Prüfung; 4
x € 8,2 = € 32,8) €
32,8
4 x € 8,2 = € 32,8) €
32,8 Summe
je Prüfung €
39,7
Vertreter des Sports € 2,6 €
39,7 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen
Summe je Prüfung €
52 pro
Jahr = € 79.400
€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen
pro Jahr = € 104.000
€ 104.000- € 79.400 = € 24.600
Hinsichtlich der Einsparungen durch die
Einführung einer Aliquotierungsbestimmung wird auf die Ausführungen im Vorblatt
verwiesen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt
sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 16 B-VG.
Der Gesetzentwurf unterliegt der
Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer
allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen
Stellungnahme übermittelt.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf
eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Der Unterrichtsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach den Ausführungen des
Berichterstatters die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser,
Dr. Andrea Wolfmayr, Dieter Brosz,
Beate Schasching, Christian Faul
und die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Werner Amon, MBA und
Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht,
der wie folgt begründet war:
„Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):
Hier wurde der Wortlaut der
Aliquotierungsbestimmungen im Sinne einer Klarstellung geändert. Dies
entspricht einem Vorschlag des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.
Zu Z 1, 3, 5, 6 , 7, 10, 11,
16 bis 22, 25, 27 und 29:
In diesen Bestimmungen werden geringfügige
redaktionelle Adaptierungen vor allem durch die Einführung neuer Bestimmungen
vorgenommen.
Zu Z 4:
Anpassung an die Zusammensetzung der
Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 5 Abs. 2 der
Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch BGBl.
II Nr. 125/1997. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Prüfungskommission aus
dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden
und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden
Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer besteht.
Da die Funktion von fachkundigen Beisitzern als Schriftführer nicht vorgesehen
ist, soll bei den Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule
(Anlage I Abschnitt I Z 1), für die Hauptschule und die Polytechnische Schule
(Anlage I Abschnitt I Z 2) und für die Berufsschule (Anlage I Abschnitt I Z 3)
nunmehr die Funktion des Schriftführers mit gleicher Prüfungstaxe abgegolten
werden.
Zu Z 8:
Der vor Kundmachung befindliche Entwurf
einer Verordnung, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung für die
allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird, sieht eine neue Art der
Schwerpunktprüfung (‚ergänzende Schwerpunktprüfung’) vor. Es ist daher in
Anlage 1 Abschnitt II Z 1 bei der Hauptprüfung der Reifeprüfung auf diese neue
Prüfung Bedacht zu nehmen. (Diese soll es vor allem ermöglichen, neue
Wahlpflichtgegenstände anderen Prüfungsgebieten so zuzuordnen, dass beide
Gegenstände eine inhaltlich ergänzende Schwerpunktsetzung darstellen.)
Bei der fächerübergreifenden
Schwerpunktprüfung ist es erforderlich, klarzustellen, dass die Taxe für jedes
im Rahmen dieser Prüfung geprüfte Fach gebührt, weil ansonsten auf Grund der
Formulierung des neuen § 3 Absatz 1, wie generell bei mündlichen Prüfungen, an
denen mehrere Prüfer beteiligt sind, zu aliquotieren wäre.
Zu Z 9:
Auch im Bereich der Externistenprüfungen
gemäß § 9 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt
geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997, im Rahmen der Reifeprüfung an den allgemein
bildenden höheren Schulen ist die neue ergänzende Schwerpunktprüfung
anzuführen.
Zu Z 12 bis 15:
Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche
Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’:
Um in Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten
bei der Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes zu vermeiden, soll ein neues
(und gegenüber der Regierungsvorlage für die Prüferinnen und Prüfer
gerechteres) System der Abgeltung der Prüfungstaxen für das Prüfungsgebiet
‚Projekt’ an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (bzw.
‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ an
den Handelakademien) im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung,
der Abschlussprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen vorgesehen
werden. Für das gesamte Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche
Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ (schriftlicher, graphischer
und praktischer Teil) gemäß den entsprechenden Prüfungsvorschriften wird ein
‚Sockelbetrag’ für eine Dauer von bis zu 10 Stunden eingeführt und für jede
weitere Stunde ein Zusatz zu dieser Taxe vorgesehen. Der auf Grund dieser
Regelung ermittelte Gesamtbetrag ist bei mehreren Prüfern nach dem zeitlichen
Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes
‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende
Projektarbeit’ (es wird daher hinsichtlich der Abgeltung nicht mehr zwischen
schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungsteilen unterschieden) zu
aliquotieren.
Diese neue Abgeltungsregelung soll an
folgendem Beispiel veranschaulicht bzw. mit der Rechtslage vor und nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verglichen werden:
Beispiel: Projekt mit einer Gesamtdauer von 35 Stunden; graphischer Teil
dauert 21 Stunden (Prüfer A, B und C prüfen jeweils 7 Stunden) und praktischer
Teil dauert 14 Stunden (Prüfer D und E prüfen jeweils 7 Stunden)
1.
Aliquotierung vor Erkenntnis des VwGH gemäß Erlass des BMUK , Zl.
13.008/2-III/4/96:
graphischer Teil € 58,6 gemäß Staffel ‚in
der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden’ (Prüfer A, B und C erhalten jeweils
€ 19,6)
praktischer Teil € 58,6 Staffel ‚in der
Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden’ (Prüfer D und E erhalten jeweils €
29,3)
Die Gesamtausgaben für das Prüfungsgebiet
‚Projekt’ betragen € 117,2.
2. Vollziehung
gemäß Erkenntnis des VwGH:
Jeder einzelne Prüfer fällt in die Staffel
‚in der Dauer von mindestens einem Halbtag’ und erhält somit € 43,8.
Die Gesamtausgaben für das Prüfungsgebiet
‚Projekt’ betragen € 219.
3.
Aliquotierung gemäß dem neuen Modell gegenständlichen Abänderungsantrages:
Der Gesamtbetrag für das Prüfungsgebiet
‚Projekt’ beträgt € 148,8. Dieser ist wie folgt zu ermitteln:
Für die ersten 10 Stunden: € 43,8
für die weiteren 25 Stunden: € 105
Gesamtbetrag: € 148,8
Dieser Gesamtbetrag ist sodann für jeden
einzelnen Prüfer (unabhängig in welchem Prüfungsteil er eingesetzt wird) nach
dem zeitlichen Anteil der jeweiligen Prüfungstätigkeit zu aliquotieren, dh.
jeder Prüfer erhält jeweils € 29,8.
Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“:
Da im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung
an den Höheren technischen Lehranstalten bzw. der Diplomprüfung an den
technischen Kollegs eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach’
vorgesehen ist und der Aufwand des Prüfers (umfangreichere Prüfung mit längerer
Dauer und erweiterten Fragenstellungen, die auch eine breitere und speziellere
Vorbereitung des Prüfers bedingen) dem bei den vertiefenden
Schwerpunktprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung an den allgemein bildenden
höheren Schulen vergleichbar ist, wird eine erhöhte Taxe für solche Prüfungen
zuerkannt.
Zu Z 23:
Die Bezeichnungen ‚land- und
forstwirtschaftliche Berufspädagogische Lehranstalt’ und ‚Befähigungsprüfung
für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst’ entsprechen
nicht mehr dem derzeitigen Rechtsbestand. Die korrekte Bezeichnung lautet gemäß
§ 33 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – LufBSchG, BGBl.
Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001, anstatt ‚land- und
forstwirtschaftliche Berufspädagogische Lehranstalt’ ‚Agrarpädagogische
Akademie’. Weiters ist gemäß § 25 LufBSchG anstatt der ‚Befähigungsprüfung für
den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst’ die Bezeichnung
‚Diplomprüfung für das Lehramt der land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst’ aufzunehmen.
Mit dem neuen Studienplan der
Agrarpädagogischen Akademie (gültig ab 2001) wurde noch zusätzlich
verpflichtend eine Diplomarbeit vorgesehen (anstelle der bisherigen
Hausarbeit). Es wird wegen der Vergleichbarkeit der Abgeltungsregelung für die
Berufspädagogischen Akademien entsprechend der Anlage I Abschnitt V
Z 1 lit. e (neu) je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch)
jeweils studienfachbereichsübergreifend je Begutachter (maximal 2 Begutachter)
eine Taxe von € 29,5 vorgesehen.
Zu Z 24:
In dieser Bestimmung soll klargestellt
werden, dass der Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik nicht
Mitglied der Prüfungskommission ist, sondern vielmehr eine andere Funktion (ua.
Leiter des Übungskindergartens etc.) innehat als ein Abteilungsvorstand an den
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.
Zu Z 26:
Im Bereich des praktischen Teiles im Rahmen
der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an
den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik soll eine Sonderbestimmung zur Z 1
eingeführt werden, wonach bei diesen Prüfungen, wenn mehrere Prüfer beteiligt
sind, die Taxen nicht zu aliquotieren sind, sondern jedem Prüfer gebühren. Dies
begründet sich mit dem für den jeweiligen Prüfer (es sind durchschnittlich 4
bis 5 Prüfer beteiligt) anfallenden Aufwand und entspricht der derzeitigen
Vollziehung auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.
Mai 2000, Zl. 99/12/0109-11.
Zu Z 28:
Mit dieser
Bestimmung soll eine Abgeltung für den Schriftführer (auf Grund des § 37 Abs. 7
SchUG, der gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1974, BGBl.
Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern
heranzuziehen ist, soll der Kommission auch
ein Schriftführer angehören) im Rahmen der Abschlussprüfung sowie
Befähigungsprüfungen für die Ausbildung zum Leibeserzieher an den
Bundesanstalten für Leibeserzieher, eingeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Gegenüber der Regierungsvorlage, bei der
von Kostenneutralität ausgegangen wurde, ergeben sich durch den
Abänderungsantrag Ausgabeneinsparungen von jährlich € 57.017,97. Diese
resultieren aus der geänderten Abgeltungssystematik für das Prüfungsgebiet
‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende
Projektarbeit’ im Rahmen der schriftlichen Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung,
der Abschlussprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen an BMHS und
für mündliche Prüfungen im Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach’ im Rahmen der
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen Lehranstalten sowie im
Rahmen der Diplomprüfung an den technischen Kollegs. In der Berechnung wurden
hinsichtlich des Mengengerüsts die Anzahl der betroffenen Prüfungen im
Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als
fächerübergreifende Projektarbeit’ (14.197) sowie die durchschnittliche Anzahl
der Prüfer (2-3) berücksichtigt, bei den mündlichen Prüfungen im Prüfungsgebiet
‚Schwerpunktfach’ wurde von ca. 6.131 Prüfungen ausgegangen.
Agrarpädagogische
Akademie:
Durch die Angleichung an die neuen
Studienvorschriften entstehen für den Bund keine Mehrkosten, da auch bisher auf
Grund der Auslegung im Rahmen der Vollziehung der entsprechende Ansatz, der für
die Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung vorgesehen ist, verrechnet wurde.
Man kann davon ausgehen, dass pro Schuljahr
20 Schüler eine Diplomarbeit abgeben. Bei zwei Betreuern wären dies € 1.180.
Bei der Hausarbeit wären dies bei (noch) 40 Schülern ([8,4 + 4,2] x 40)
€ 504 pro Schuljahr.
Prüfungskommission
an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern:
Durch die Reduzierung der Mitglieder der
Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu
Minderaufwendungen für den Bund von rund € 16.200 pro Jahr.
Diese errechnen sich wie folgt (basierend
auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):
derzeitige Kommission: künftige
Kommission:
Vorsitzender € 6,9 Vorsitzender € 6,9
Leiter der Bundesanstalt € 5,5
Abteilungsvorstand
(als Protokollführer) € 4,2 Prüfer
(je Prüfungsteil;
Prüfer (je Prüfungsteil; im
Schnitt 4 Teile je Prüfung;
im Schnitt 4 Teile je Prüfung; 4
x € 8,2 = € 32,8) €
32,8
4 x € 8,2 = € 32,8) €
32,8
Vertreter des Sports € 2,6 Schriftführer € 4,2
Summe je Prüfung €
52 Summe
je Prüfung €
43,9
€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen €
43,9 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen
pro Jahr = € 104.000 pro
Jahr = € 87.800
€ 104.000- € 87.800 = € 16.200
Durch die Einführung einer
Abgeltungsbestimmung für den Schriftführer verändern sich die in der Regierungsvorlage
zu diesem Punkt ausgewiesenen Minderkosten von € 24.600 um € 8.400 (€ 24.600 –
€ 16.200 = € 8.400).“
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann
einstimmig angenommen.
Ein vom Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser eingebrachter Entschließungsantrag fand keine
Mehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Fritz
Neugebauer Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann