570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (495 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hoch­schulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird

Der Wortlaut der geltenden Regelung der Anlage I Abschnitt III Z 1 des Prüfungstaxengesetzes führte zu Unklarheiten in der Vollziehung der entsprechenden Bestimmungen, die schließlich zu einem höchstgerichtlichen Verfahren führten. Da gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0030-6, festgestellt wurde, dass seiner Meinung nach eine Aliquotierungsregelung in den derzeitigen Bestimmungen nicht erkennbar sei, soll nun vom Gesetzgeber eine Klarstellung in dieser Richtung selbst vorgenommen werden.

Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist derzeit für mehr Kommissionsmitglieder vorgesehen, als durch die entsprechende schulrechtliche Vorschrift gesetzlich verankert ist. Die vorliegende Novelle sieht daher die Anpassung der Abgeltung für Prüfungstätigkeiten an die durch das Schulrecht vorgegebene Zusammensetzung der Kommissionen vor.

Weiters werden Adaptierungen von Zitaten an die aktuellen schulrechtlichen Bestimmungen und eine  Anpassung der Untergliederung des V. Abschnittes an die Gliederungssystematik der übrigen Abschnitte der Anlagen I und II des Gesetzes entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen.

Finanzielle Auswirkungen:

1. Da durch die Einführung einer Aliquotierungsregelung eine Anpassung an die Vollzugspraxis erfolgt, ist von Kostenneutralität auszugehen. Bei Nichtumsetzung entstünden Mehrausgaben in der Höhe von € 780.324 pro Schuljahr. Diese Zahl ergibt sich auf Grundlage der aktuellen Abgeltungen für Prüfungstätigkeiten sowie unter der Annahme von 17.600 abschließenden Prüfungen und einer durchschnittlichen Anzahl von 2-3 Prüfer/innen pro Prüfungstermin.

2. Durch die Reduzierung der Mitglieder der Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu Minderaufwendungen von rund € 24.600 pro Jahr.

Diese errechnen sich wie folgt (basierend auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):

derzeitige Kommission:                                                                       künftige Kommission:

Vorsitzender                                                           6,9                      Vorsitzender

Leiter der Bundesanstalt                                         5,5                      (einschließlich

Abteilungsvorstand                                                                          Protokollführung)                                   6,9

(als Protokollführer)                                      4,2                      Prüfer (je Prüfungsteil;

Prüfer (je Prüfungsteil;                                                                       im Schnitt 4 Teile je Prüfung;

im Schnitt 4 Teile je Prüfung;                                                           4 x € 8,2 = € 32,8)                 € 32,8

4 x € 8,2 = € 32,8)                                  € 32,8                      Summe je Prüfung                             € 39,7

Vertreter des Sports                                       2,6                      € 39,7 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen

Summe je Prüfung                                               € 52                         pro Jahr =  € 79.400

€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen

pro Jahr = € 104.000

€ 104.000- € 79.400 = € 24.600

Hinsichtlich der Einsparungen durch die Einführung einer Aliquotierungsbestimmung wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999 und wird im Rahmen einer allgemeinen Begutachtung für die Dauer von vier Wochen zur diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt.

Besondere Beschlusserfordernisse:

Ein Beschluss über den vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich nach den Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Andrea Wolfmayr, Dieter Brosz, Beate Schasching, Christian Faul und die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1):

Hier wurde der Wortlaut der Aliquotierungsbestimmungen im Sinne einer Klarstellung geändert. Dies entspricht einem Vorschlag des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst.

Zu Z 1, 3, 5, 6 , 7, 10, 11, 16 bis 22, 25, 27 und 29:

In diesen Bestimmungen werden geringfügige redaktionelle Adaptierungen vor allem durch die Einführung neuer Bestimmungen vorgenommen.

Zu Z 4:

Anpassung an die Zusammensetzung der Prüfungskommission für Externistenprüfungen gemäß § 5 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von diesem zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat, als Prüfer besteht. Da die Funktion von fachkundigen Beisitzern als Schriftführer nicht vorgesehen ist, soll bei den Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (Anlage I Abschnitt I Z 1), für die Hauptschule und die Polytechnische Schule (Anlage I Abschnitt I Z 2) und für die Berufsschule (Anlage I Abschnitt I Z 3) nunmehr die Funktion des Schriftführers mit gleicher Prüfungstaxe abgegolten werden.

Zu Z 8:

Der vor Kundmachung befindliche Entwurf einer Verordnung, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung für die allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird, sieht eine neue Art der Schwerpunktprüfung (‚ergänzende Schwerpunktprüfung’) vor. Es ist daher in Anlage 1 Abschnitt II Z 1 bei der Hauptprüfung der Reifeprüfung auf diese neue Prüfung Bedacht zu nehmen. (Diese soll es vor allem ermöglichen, neue Wahlpflichtgegenstände anderen Prüfungsgebieten so zuzuordnen, dass beide Gegenstände eine inhaltlich ergänzende Schwerpunktsetzung darstellen.)

Bei der fächerübergreifenden Schwerpunktprüfung ist es erforderlich, klarzustellen, dass die Taxe für jedes im Rahmen dieser Prüfung geprüfte Fach gebührt, weil ansonsten auf Grund der Formulierung des neuen § 3 Absatz 1, wie generell bei mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüfer beteiligt sind, zu aliquotieren wäre.

Zu Z 9:

Auch im Bereich der Externistenprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 125/1997, im Rahmen der Reifeprüfung an den allgemein bildenden höheren Schulen ist die neue ergänzende Schwerpunktprüfung anzuführen.

Zu Z 12 bis 15:

Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’:

Um in Hinkunft Auslegungsschwierigkeiten bei der Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes zu vermeiden, soll ein neues (und gegenüber der Regierungsvorlage für die Prüferinnen und Prüfer gerechteres) System der Abgeltung der Prüfungstaxen für das Prüfungsgebiet ‚Projekt’ an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ an den Handelakademien) im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Abschlussprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen vorgesehen werden. Für das gesamte Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ (schriftlicher, graphischer und praktischer Teil) gemäß den entsprechenden Prüfungsvorschriften wird ein ‚Sockelbetrag’ für eine Dauer von bis zu 10 Stunden eingeführt und für jede weitere Stunde ein Zusatz zu dieser Taxe vorgesehen. Der auf Grund dieser Regelung ermittelte Gesamtbetrag ist bei mehreren Prüfern nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ (es wird daher hinsichtlich der Abgeltung nicht mehr zwischen schriftlichen, graphischen und praktischen Prüfungsteilen unterschieden) zu aliquotieren.

Diese neue Abgeltungsregelung soll an folgendem Beispiel veranschaulicht bzw. mit der Rechtslage vor und nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verglichen werden:

Beispiel: Projekt mit einer Gesamtdauer von 35 Stunden; graphischer Teil dauert 21 Stunden (Prüfer A, B und C prüfen jeweils 7 Stunden) und praktischer Teil dauert 14 Stunden (Prüfer D und E prüfen jeweils 7 Stunden)

1. Aliquotierung vor Erkenntnis des VwGH gemäß Erlass des BMUK , Zl. 13.008/2-III/4/96:

graphischer Teil € 58,6 gemäß Staffel ‚in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden’ (Prüfer A, B und C erhalten jeweils € 19,6)

praktischer Teil € 58,6 Staffel ‚in der Dauer von mindestens 14 Arbeitsstunden’ (Prüfer D und E erhalten jeweils € 29,3)

Die Gesamtausgaben für das Prüfungsgebiet ‚Projekt’ betragen € 117,2.

2. Vollziehung gemäß Erkenntnis des VwGH:

Jeder einzelne Prüfer fällt in die Staffel ‚in der Dauer von mindestens einem Halbtag’ und erhält somit € 43,8.

Die Gesamtausgaben für das Prüfungsgebiet ‚Projekt’ betragen € 219.

3. Aliquotierung gemäß dem neuen Modell gegenständlichen Abänderungsantrages:

Der Gesamtbetrag für das Prüfungsgebiet ‚Projekt’ beträgt € 148,8. Dieser ist wie folgt zu ermitteln:

Für die ersten 10 Stunden: € 43,8

für die weiteren 25 Stunden: € 105

Gesamtbetrag: € 148,8­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­­

Dieser Gesamtbetrag ist sodann für jeden einzelnen Prüfer (unabhängig in welchem Prüfungsteil er eingesetzt wird) nach dem zeitlichen Anteil der jeweiligen Prüfungstätigkeit zu aliquotieren, dh. jeder Prüfer erhält jeweils € 29,8.

Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“:

Da im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen Lehranstalten bzw. der Diplomprüfung an den technischen Kollegs eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach’ vorgesehen ist und der Aufwand des Prüfers (umfangreichere Prüfung mit längerer Dauer und erweiterten Fragenstellungen, die auch eine breitere und speziellere Vorbereitung des Prüfers bedingen) dem bei den vertiefenden Schwerpunktprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung an den allgemein bildenden höheren Schulen vergleichbar ist, wird eine erhöhte Taxe für solche Prüfungen zuerkannt.

Zu Z 23:

Die Bezeichnungen ‚land- und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Lehranstalt’ und ‚Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst’ entsprechen nicht mehr dem derzeitigen Rechtsbestand. Die korrekte Bezeichnung lautet gemäß § 33 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes – LufBSchG, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001, anstatt ‚land- und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Lehranstalt’ ‚Agrarpädagogische Akademie’. Weiters ist gemäß § 25 LufBSchG anstatt der ‚Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst’ die Bezeichnung ‚Diplomprüfung für das Lehramt der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen, mittleren und höheren Schulen und für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst’ aufzunehmen.

Mit dem neuen Studienplan der Agrarpädagogischen Akademie (gültig ab 2001) wurde noch zusätzlich verpflichtend eine Diplomarbeit vorgesehen (anstelle der bisherigen Hausarbeit). Es wird wegen der Vergleichbarkeit der Abgeltungsregelung für die Berufspädagogischen Akademien entsprechend der Anlage I Abschnitt V Z 1 lit. e (neu) je Diplomarbeit (schriftlich, praktisch, graphisch) jeweils studienfachbereichsübergreifend je Begutachter (maximal 2 Begutachter) eine Taxe von € 29,5 vorgesehen.

Zu Z 24:

In dieser Bestimmung soll klargestellt werden, dass der Abteilungsvorstand an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, sondern vielmehr eine andere Funktion (ua. Leiter des Übungskindergartens etc.) innehat als ein Abteilungsvorstand an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen.

Zu Z 26:

Im Bereich des praktischen Teiles im Rahmen der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik soll eine Sonderbestimmung zur Z 1 eingeführt werden, wonach bei diesen Prüfungen, wenn mehrere Prüfer beteiligt sind, die Taxen nicht zu aliquotieren sind, sondern jedem Prüfer gebühren. Dies begründet sich mit dem für den jeweiligen Prüfer (es sind durchschnittlich 4 bis 5 Prüfer beteiligt) anfallenden Aufwand und entspricht der derzeitigen Vollziehung auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0109-11.

Zu Z 28:

Mit dieser Bestimmung soll eine Abgeltung für den Schriftführer (auf Grund des § 37 Abs. 7 SchUG, der gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern heranzuziehen ist, soll der Kommission auch ein Schriftführer angehören) im Rahmen der Abschlussprüfung sowie Befähigungsprüfungen für die Ausbildung zum Leibeserzieher an den Bundesanstalten für Leibeserzieher, eingeführt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Gegenüber der Regierungsvorlage, bei der von Kostenneutralität ausgegangen wurde, ergeben sich durch den Abänderungsantrag Ausgabeneinsparungen von jährlich € 57.017,97. Diese resultieren aus der geänderten Abgeltungssystematik für das Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ im Rahmen der schriftlichen Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Abschlussprüfung sowie der entsprechenden Externistenprüfungen an BMHS und für mündliche Prüfungen im Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach’ im Rahmen der Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen Lehranstalten sowie im Rahmen der Diplomprüfung an den technischen Kollegs. In der Berechnung wurden hinsichtlich des Mengengerüsts die Anzahl der betroffenen Prüfungen im Prüfungsgebiet ‚Projekt’ bzw. ‚Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit’ (14.197) sowie die durchschnittliche Anzahl der Prüfer (2-3) berücksichtigt, bei den mündlichen Prüfungen im Prüfungsgebiet ‚Schwerpunktfach’ wurde von ca. 6.131 Prüfungen ausgegangen.

Agrarpädagogische Akademie:

Durch die Angleichung an die neuen Studienvorschriften entstehen für den Bund keine Mehrkosten, da auch bisher auf Grund der Auslegung im Rahmen der Vollziehung der entsprechende Ansatz, der für die Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung vorgesehen ist, verrechnet wurde.

Man kann davon ausgehen, dass pro Schuljahr 20 Schüler eine Diplomarbeit abgeben. Bei zwei Betreuern wären dies € 1.180. Bei der Hausarbeit wären dies bei (noch) 40 Schülern ([8,4 + 4,2] x 40) € 504 pro Schuljahr.

Prüfungskommission an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern:

Durch die Reduzierung der Mitglieder der Prüfungskommissionen an den Bundesanstalten für Leibeserziehung kommt es zu Minderaufwendungen für den Bund von rund € 16.200 pro Jahr.

Diese errechnen sich wie folgt (basierend auf den Prüfungstaxen geltend für das Schuljahr 2003/2004):

derzeitige Kommission:                                                                       künftige Kommission:

Vorsitzender                                                           6,9                      Vorsitzender                                          6,9

Leiter der Bundesanstalt                                         5,5                     

Abteilungsvorstand

(als Protokollführer)                                      4,2                      Prüfer (je Prüfungsteil;

Prüfer (je Prüfungsteil;                                                                       im Schnitt 4 Teile je Prüfung;

im Schnitt 4 Teile je Prüfung;                                                           4 x € 8,2 = € 32,8)                 € 32,8

4 x € 8,2 = € 32,8)                                  € 32,8

Vertreter des Sports                                       2,6                      Schriftführer                                           4,2

Summe je Prüfung                                               € 52                         Summe je Prüfung                             € 43,9

€ 52 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen                                   € 43,9 x durchschnittlich 2.000 Prüfungen

pro Jahr = € 104.000                                                                 pro Jahr =  € 87.800

€ 104.000- € 87.800 = € 16.200

Durch die Einführung einer Abgeltungsbestimmung für den Schriftführer verändern sich die in der Regierungsvorlage zu diesem Punkt ausgewiesenen Minderkosten von € 24.600 um € 8.400 (€ 24.600 –

€ 16.200 = € 8.400).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einstimmig angenommen.

Ein vom Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser eingebrachter Entschließungsantrag fand keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

Fritz Neugebauer Werner Amon, MBA

       Berichterstatter                  Obmann