Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über
das Unterrichtspraktikum geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über das
Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Das
Unterrichtspraktikum soll Absolventen von Lehramts- bzw. Diplomstudien auf
Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, des
Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 293/1969, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische
Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997,
oder des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in das
praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen einführen und ihnen
Gelegenheit geben, ihre Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.“
2. § 3 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende
Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder gemäß
§ 66 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 48/1997,
oder durch den Erwerb eines Lehramtes gemäß § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wobei es sich um den
Abschluss eines erstmaligen Lehramts- bzw. Diplomstudiums handeln muss; vom
Erfordernis des Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern ist abzusehen, sofern
im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, im Bundesgesetz über
katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, oder im
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, eine Ausbildungspflicht in
zwei Unterrichtsfächern nicht vorgesehen war,“
3. In § 3 Abs. 4 Z 4 wird
die Zahl „39“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 und in § 7
Abs. 1 wird der Begriff „Lehramtsstudium“
jeweils durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudium“ ersetzt.
5. In § 3 Abs. 9 wird die
Wortfolge „Bundesminister
für Unterricht und Kunst“ durch die Wortfolge „Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
6. In § 23 Abs. 3 Z 1 wird
die Zitierung „§ 3 Abs. 7“ durch die
Zitierung „§ 3
Abs. 8“ ersetzt.
7. In § 28 Abs. 1 wird der
Begriff „Lehramtsstudien“ durch den Begriff „Lehramts- bzw. Diplomstudien“ ersetzt.
8. In § 30 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 1 und 4, Abs. 5 und 9, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 1 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/XXXX treten mit 1. September 2004 in Kraft.“