574 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über den Antrag 415/A der Abgeordneten
Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz
geändert wird
Die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares
Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag
am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die teilweise Umgestaltung der bestehenden
Organisationsformen der höheren land- und fostwirtschaftlichen Lehranstalten
entspricht den Bedürfnissen der Ausbildung in der Schulpraxis und ermöglicht
eine zeitgemäße Terminologie.
Die Land- und Forstwirtschaft hat sich über
die reine Urproduktion hinaus weiterentwickelt. In einer zunehmend
globalisierten Wirtschaft erhält ua die Sprachenkompetenz eine besondere Bedeutung.
Zur Umsetzung dieser veränderten Gewichtungen soll das Lehrplanwesen im land-
und forstwirtschaftlichen Schulwesen reformiert werden. Dies bedingt
Anpassungen im curricularen Bereich insbesondere im Zusammenhang mit dem Ziel
des Ausbaus der fremdsprachigen Kompetenz in Form des Unterrichts von zwei
lebenden Fremdsprachen. Der neue Wortlaut des
§ 17 Abs. 1 lit. a soll die Führung des
Pflichtgegenstandes ‚Zweite lebende Fremdsprache’ auch außerhalb der
Schulautonomie ermöglichen. Die Anpassung des Pflichtgegenstandkatalogs im
allgemein bildenen Ausbildungsbereich sowie die Umstrukturierungen der
Fachrichtungen sind im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren über den
Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und
Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und fostwirtschaftliche
Lehranstalten zu sehen.
Ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz
wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an
die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und Anpassungen der Fachrichtungen
keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die
Lehrverpflichtungsgruppen).
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz
bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8
B-VG.
Zu Z 1 und Z 2 des Antrags
(§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2):
Die Änderung der Bezeichnung der
Fachrichtung ‚Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft’ in ‚Höhere
Lehranstalt für Landwirtschaft’ entspricht dem Wunsch des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den jeweiligen
Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Begriff
‚allgemeine Landwirtschaft’ diente insbesondere der Abgrenzung zur Fachrichtung
der alpenländischen Landwirtschaft. Nach der geltenden Lehrplanverordnung BGBl.
Nr. 491/1988 unterscheidet sich die Fachrichtung der allgemeinen
Landwirtschaft von jener der alpenländischen Landwirtschaft nur im Ausmaß von
zwei Wochenstunden durch den Pflichtgegen-stand ‚Berglandwirtschaft’. Die neue
Bezeichnung ‚Landwirtschaft’ umfasst die bisherigen Schulstandorte der
allgemeinen sowie der alpenländischen Landwirtschaft und im Rahmen einer
erweiterten Lehrplanautonomie können dezentral regionalbezogene
Schwerpunktbildungen gesetzt werden. Bei der Aufzählung der Organisationsformen
in § 11 Abs. 1 soll daher die Z 1 umbenannt werden und die
Z 2 entfallen.
Zu Z 3 des Antrags (§ 11 Abs. 2 Z 4
und 4a):
Nach der geltenden Lehrplanverordnung
werden die höheren Lehranstalten für Gartenbau als höhere Lehranstalt für
Erwerbsgartenbau und als höhere Lehranstalt für Garten und
Landschaftsgestaltung geführt. Im Zuge der Gesamtreform des höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehrplanwesens sollen die genannten Ausbildungen neue
Inhalte bekommen und in Folge auch gesetzlich als eigenständige
Organisationsformen angeführt und umbenannt werden. So ist der Begriff ‚Erwerbsgartenbau’
nicht mehr zeitgemäß und widerspiegelt überdies nicht die fachliche Breite der
gartenbaulichen Ausbildung.
Zu Z 4 des Antrags
(§ 11 Abs. 1 Z 6):
Auch hier geht es um eine sprachliche
Anpassung an die Erfordernisse einer modernisierten Landwirtschaft.
Zu Z 5 des Antrags
(§ 17 Abs. 1 lit. a):
Durch diese Novellierungsanordnung wird in
den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der
Unterricht des allgemein bildenden Pflichtgegenstandes ‚Zweite lebende
Fremdsprache’ (außerhalb der Schulautonomie) ermöglicht. Über dies werden die
Pflichtgegenstände ‚Geschichte und Sozialkunde’ in ‚Geschichte’ sowie
‚Geographie und Wirtschaftskunde’ in ‚Geographie’ umbenannt.
Zu Z 6 des Antrags
(§ 35 Abs. 3d):
§ 35 regelt in einem neuen
Abs. 3d das In-Kraft-Treten in differenzierter Form. Die Umbenennung der
Gegenstände sowie die Änderungen betreffend die Fachrichtungen treten, so wie
dies im Verordnungsentwurf für die neuen Lehrpläne vorgesehen ist, beginnend
mit 1. September 2004 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Parallel dazu
tritt die Fachrichtung ‚Alpenländische Landwirtschaft’ beginnend mit
31. August 2004 außer Kraft.“
Der Unterrichtsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Beate Schasching.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Ziel und Inhalt:
Zur Schaffung starker regionaler Bildungs-
und Forschungscluster beabsichtigt das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höhere Bundeslehranstalt in
Raumberg mit der landwirtschaftlichen Bundesanstalt in Gumpenstein,
Marktgemeinde Irdning, einerseits sowie die höhere Bundeslehranstalt Francisco
Josephinum mit der landwirtschaftlichen Bundesanstalt in Wieselburg
andererseits zusammenzuführen.
Die Umsetzung dieses Vorhabens ist in einem
ersten Schritt bereits durch das im Rahmen des
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 neu zu erlassende Bundesgesetz über die
Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (RV
505 d.B. [XXII.GP]) eingeleitet worden. Dort wurden die Bundesämter für
Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten neu festgelegt.
Ziel dieses Abänderungsantrages ist es in
einem zweiten Schritt die schulrechtlichen Grundlagen für dieses Vorhaben zu
schaffen. In § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 idgF (in Folge abgekürzt:
LufBSchG) erfolgt nunmehr die organisatorische Verbindung dieser Bundesämter
für Landwirtschaft bzw. landwirtschaftlichen Bundesanstalten mit den höheren
landwirtschaftlichen Lehranstalten.
Die in § 19 Abs. 1 Z 1 und 4
LufBSchG vorgesehenen organisatorischen Verbindungen entsprechen inhaltlich
jenen des bisherigen § 19 Abs. 1 lit. a und b LufBSchG. Aus
formal-legistischen Gründen wurden die Bezeichnungen sowie die Verweise an das
neu zu erlassende Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten angepasst.
Mit dem neuen § 19 Abs. 1
Z 2 LufBSchG wird die höhere Bundeslehranstalt für alpenländische
Landwirtschaft in Raumberg mit der bestehenden Bundesanstalt für alpenländische
Landwirtschaft in Gumpenstein zusammengeführt. Der neue § 19 Abs. 1
Z 3 LufBSchG dient der Zusammenführung der höheren Bundeslehranstalt
Francisco Josephinum mit der bestehenden Bundesanstalt für Landtechnik in
Wieselburg. Der bisherige Abs. 2, der eine nicht-organisatorische
Verbindung der höheren Bundeslehranstalt Francisco Josephinum mit der
Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg vorsieht, ist somit gegenstandslos
und hat zu entfallen. Der ehemalige Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Die Änderung des § 19 LufBSchG soll
parallel zum Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die
landwirtschaftlichen Bundesanstalten mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Im
Initiativantrag ist daher in einer neuen Z 3 des § 35 Abs. 3d
LufBSchG die entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten aufzunehmen.
Die Übergangsbestimmung des § 37
bezieht sich auf die auslaufend außer Kraft tretenden Fachrichtungen und ist
daher mit Ende August 2008 zeitlich limitiert.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Ein dem Initiativantrag in der Fassung
dieses Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz gründet sich
kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Initiativantrag in der Fassung
dieses Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen
Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf
in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon,
MBA und Mares Rossmann in getrennter Abstimmung teils einstimmig,
teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2004 06 30
Dipl.-Ing.
Günther Hütl Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann