574 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 415/A der Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Mares Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. Juni 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die teilweise Umgestaltung der bestehenden Organisationsformen der höheren land- und fostwirtschaftlichen Lehranstalten entspricht den Bedürfnissen der Ausbildung in der Schulpraxis und ermöglicht eine zeitgemäße Terminologie.

Die Land- und Forstwirtschaft hat sich über die reine Urproduktion hinaus weiterentwickelt. In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft erhält ua die Sprachenkompetenz eine besondere Be­deutung. Zur Umsetzung dieser veränderten Gewichtungen soll das Lehrplanwesen im land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen reformiert werden. Dies bedingt Anpassungen im curricularen Bereich insbesondere im Zusammenhang mit dem Ziel des Ausbaus der fremdsprachigen Kompetenz in Form des Unterrichts von zwei lebenden Fremdsprachen. Der neue Wortlaut des § 17 Abs. 1 lit. a soll die Führung des Pflichtgegenstandes ‚Zweite lebende Fremdsprache’ auch außerhalb der Schulautonomie ermöglichen. Die Anpassung des Pflichtgegenstandkatalogs im allgemein bildenen Ausbildungsbereich sowie die Umstrukturierungen der Fachrichtungen sind im Zusammenhang mit dem Begutachtungsverfahren über den Entwurf einer Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und fostwirtschaftliche Lehranstalten zu sehen.

Ein dem Antrag entsprechendes Bundesgesetz wird keine finanziellen Auswirkungen nach sich ziehen. Insbesondere knüpfen an die Umbenennungen der Pflichtgegenstände und Anpassungen der Fachrichtungen keine dienst- und besoldungsrechtlichen Änderungen (Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.

Zu Z 1 und Z 2 des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2):

Die Änderung der Bezeichnung der Fachrichtung ‚Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft’ in ‚Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft’ entspricht dem Wunsch des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie den jeweiligen Direktionen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten. Der Begriff ‚allgemeine Landwirtschaft’ diente insbesondere der Abgrenzung zur Fachrichtung der alpenländischen Landwirtschaft. Nach der geltenden Lehrplanverordnung BGBl. Nr. 491/1988 unterscheidet sich die Fachrichtung der allgemeinen Landwirtschaft von jener der alpenländischen Landwirtschaft nur im Ausmaß von zwei Wochenstunden durch den Pflichtgegen-stand ‚Berglandwirtschaft’. Die neue Bezeichnung ‚Landwirtschaft’ umfasst die bisherigen Schulstandorte der allgemeinen sowie der alpenländischen Landwirtschaft und im Rahmen einer erweiterten Lehrplanautonomie können dezentral regionalbezogene Schwerpunktbildungen gesetzt werden. Bei der Aufzählung der Organisationsformen in § 11 Abs. 1 soll daher die Z 1 umbenannt werden und die Z 2 entfallen.

Zu Z 3 des Antrags (§ 11 Abs. 2 Z 4 und 4a):

Nach der geltenden Lehrplanverordnung werden die höheren Lehranstalten für Gartenbau als höhere Lehranstalt für Erwerbsgartenbau und als höhere Lehranstalt für Garten und Landschaftsgestaltung geführt. Im Zuge der Gesamtreform des höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehrplanwesens sollen die genannten Ausbildungen neue Inhalte bekommen und in Folge auch gesetzlich als eigenständige Organisationsformen angeführt und umbenannt werden. So ist der Begriff ‚Erwerbsgartenbau’ nicht mehr zeitgemäß und widerspiegelt überdies nicht die fachliche Breite der gartenbaulichen Ausbildung.

Zu Z 4 des Antrags (§ 11 Abs. 1 Z 6):

Auch hier geht es um eine sprachliche Anpassung an die Erfordernisse einer modernisierten Landwirtschaft.

Zu Z 5 des Antrags (§ 17 Abs. 1 lit. a):

Durch diese Novellierungsanordnung wird in den Lehrplänen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten der Unterricht des allgemein bildenden Pflichtgegenstandes ‚Zweite lebende Fremdsprache’ (außerhalb der Schulautonomie) ermöglicht. Über dies werden die Pflichtgegenstände ‚Geschichte und Sozialkunde’ in ‚Geschichte’ sowie ‚Geographie und Wirtschaftskunde’ in ‚Geographie’ umbenannt.

Zu Z 6 des Antrags (§ 35 Abs. 3d):

§ 35 regelt in einem neuen Abs. 3d das In-Kraft-Treten in differenzierter Form. Die Umbenennung der Gegenstände sowie die Änderungen betreffend die Fachrichtungen treten, so wie dies im Verordnungsentwurf für die neuen Lehrpläne vorgesehen ist, beginnend mit 1. September 2004 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Parallel dazu tritt die Fachrichtung ‚Alpenländische Landwirtschaft’ beginnend mit 31. August 2004 außer Kraft.“

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Beate Schasching.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Ziel und Inhalt:

Zur Schaffung starker regionaler Bildungs- und Forschungscluster beabsichtigt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höhere Bundeslehranstalt in Raumberg mit der landwirtschaftlichen Bundesanstalt in Gumpenstein, Marktgemeinde Irdning, einerseits sowie die höhere Bundeslehranstalt Francisco Josephinum mit der landwirtschaftlichen Bundesanstalt in Wieselburg andererseits zusammenzuführen.

Die Umsetzung dieses Vorhabens ist in einem ersten Schritt bereits durch das im Rahmen des Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 neu zu erlassende Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (RV 505 d.B. [XXII.GP]) eingeleitet worden. Dort wurden die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten neu festgelegt.

Ziel dieses Abänderungsantrages ist es in einem zweiten Schritt die schulrechtlichen Grundlagen für dieses Vorhaben zu schaffen. In § 19 des Land- und forstwirtschaft­lichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 idgF (in Folge abgekürzt: LufBSchG) erfolgt nunmehr die organisatorische Verbindung dieser Bundesämter für Landwirtschaft bzw. landwirtschaftlichen Bundesanstalten mit den höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten.

Die in § 19 Abs. 1 Z 1 und 4 LufBSchG vorgesehenen organisatorischen Verbindungen entsprechen inhaltlich jenen des bisherigen § 19 Abs. 1 lit. a und b LufBSchG. Aus formal-legistischen Gründen wurden die Bezeichnungen sowie die Verweise an das neu zu erlassende Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten angepasst.

Mit dem neuen § 19 Abs. 1 Z 2 LufBSchG wird die höhere Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in Raumberg mit der bestehenden Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Gumpenstein zusammengeführt. Der neue § 19 Abs. 1 Z 3 LufBSchG dient der Zusammenführung der höheren Bundeslehranstalt Francisco Josephinum mit der bestehenden Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg. Der bisherige Abs. 2, der eine nicht-organisatorische Verbindung der höheren Bundeslehranstalt Francisco Josephinum mit der Bundesanstalt für Landtechnik in Wieselburg vorsieht, ist somit gegenstandslos und hat zu entfallen. Der ehemalige Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Die Änderung des § 19 LufBSchG soll parallel zum Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten mit 1. Jänner 2005 in Kraft treten. Im Initiativantrag ist daher in einer neuen Z 3 des § 35 Abs. 3d LufBSchG die entsprechende Bestimmung über das In-Kraft-Treten aufzunehmen.

Die Übergangsbestimmung des § 37 bezieht sich auf die auslaufend außer Kraft tretenden Fachrichtungen und ist daher mit Ende August 2008 zeitlich limitiert.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Initiativantrag in der Fassung dieses Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Initiativantrag in der Fassung dieses Abänderungsantrages entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner besonderen Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14a Abs. 8 B-VG.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mares Rossmann in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2004 06 30

               Dipl.-Ing. Günther Hütl Werner Amon, MBA

       Berichterstatter                  Obmann