Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Höhere Lehranstalten für Landwirtschaft,“

2. § 11 Abs. 1 Z 2 entfällt.

3. § 11 Abs. 1 Z 4 wird durch folgende Z 4 und 4a ersetzt:

         „4. Höhere Lehranstalten für Garten- und Landschaftsgestaltung,

         4a. Höhere Lehranstalten für Gartenbau,“

4. § 11 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Höhere Lehranstalten für Lebensmittel- und Biotechnologie,“

5. § 17 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;“

6. § 19 samt Überschrift lautet:

„Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten in Verbindung mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

§ 19. (1) Zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen und praktischem Unterricht werden organisatorisch verbunden

           1. die höhere Bundeslehranstalt und das Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg (§ 1 Z 1 und § 13 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. xxx/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Wein- und Obstbau),

           2. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein in der Marktgemeinde Irdning (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 17 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. xxx/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Landwirtschaft),

           3. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg (§ 2 Abs. 1 Z 5 und § 20 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. xxx/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft, Landtechnik sowie Lebensmittel- und Biotechnologie) und

           4. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn in Wien (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 21 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. xxx/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsgestaltung).

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass weitere Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten zur Durchführung lehrplanmäßig vorgesehener Übungen und praktischen Unterrichtes ohne organisatorische Verbindung herangezogen werden können.“

7. Dem § 35 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d angefügt:

„(3d) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2004 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

           1. § 11 Abs. 1 Z 1, 4, 4a und 6 sowie § 17 Abs. 1 lit. a treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft;

           2. § 11 Abs. 1 Z 2 tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre außer Kraft;

           3. § 19 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft;

           4. § 37 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“

8. Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zu § 19

§ 37. Die organisatorische Verbindung gemäß § 19 dieses Bundesgesetzes bezieht sich auch auf die jeweiligen Fachrichtungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxxx/2004.“