577 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (196 der
Beilagen): Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung
Während die Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene sowie im See- und
Luftverkehr auf internationalen Übereinkommen mit weiter territorialer Geltung
beruhen, wodurch international einheitliche Sicherheitsstandards erzielt
werden, fehlt eine entsprechende internationale Regelung für den Bereich der
Binnenschifffahrt.
Die Regierungsvorlage hat die
Gewährleistung eines international einheitlich hohen Sicherheitsstandards für
die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenschiffsverkehr durch Inkraftsetzung
des hierfür im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa und der Zentralkommission für die Rheinschiffart ausgearbeiteten Europäischen
Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) zum Ziel.
Wesentlicher Inhalt des
Übereinkommens ist:
· Geltung für die internationale, d.h. auf dem Gebiet von mindestens
zwei Vertragsparteien stattfindende, Beförderung gefährlicher Güter mit
Schiffen auf Binnenwasserstraßen;
· Beförderungsverbot für Güter, deren Beförderung gemäß der dem
Übereinkommen beigefügten Verordnung ausgeschlossen ist;
· Zulässigkeit der Beförderung der übrigen gefährlichen Güter, wenn
die Sicherheitsvorschriften gemäß der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung
eingehalten sind;
· Befreiungen, Sonderregelungen und Ausnahmegenehmigungen:
Voraussetzungen, flankierende Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit;
· Übergangsbestimmungen für Schiffe, die vor dem Inkrafttreten des
Übereinkommens den Gefahrgutregimes für den Rhein (ADNR), für die Donau (ADN-D)
oder für innerstaatliche Beförderungen entsprachen;
· Voraussetzungen, die gegeben sein bzw. erfüllt werden müssen, um
Vertragspartei zu werden; Inkrafttreten des Übereinkommens, wenn sieben Staaten
diese Voraussetzungen erfüllt haben;
· Organe und Verfahren für die Änderung des Übereinkommens bzw. der
Anlagen;
· Schlussbestimmungen;
· dem Übereinkommen beigefügte Verordnung mit umfassenden und
detaillierten technischen, betrieblichen u.a. Sicherheitsbestimmungen,
Verfahren für Untersuchungen und Zulassungen, Anerkennung von
Klassifikationsgesellschaften, Kontrollen, Schulungen und Prüfungen von
Sachkundigen.
Das Übereinkommen ist gesetzändernd und
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das
Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.
Abweichend von den üblichen Gepflogenheiten
bei Übereinkommen im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
für Europa ist der authentische Text des eigentlichen Übereinkommens nicht nur
in englisch, französisch und russisch sondern - mit Rücksicht auf die in der
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt geltenden Sprachen - auch in Deutsch
abgefasst. Der authentische Text der dem Übereinkommen beigefügten Verordnung
ist - mit Rücksicht auf den diffizilen technischen Inhalt und den erheblichen
Umfang der Bestimmungen - nur in französisch, der gemeinsamen Sprache von ECE
und ZKR, abgefasst. ECE und ZKR verfassen entsprechende Übersetzungen in die
übrigen Sprachen des Übereinkommens.
Die Bundesregierung hat dem Nationalrat
vorgeschlagen, das Übereinkommen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG durch
Auflage der englischen und russischen Fassung zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
Der Verkehrsausschuss hat das
gegenständliche Übereinkommen in seiner Sitzung am 30.
Juni 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordnete Dr. Evelin Lichtenberger sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Verkehrsausschuss vertritt weiters
einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert
sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50
Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die englische und russische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden sollen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde
Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler
gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen
(ADN) samt Verordnung und Erklärung (196 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG ist das Übereinkommen durch Auflage der
englischen und russischen Fassung zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
Wien, 2004 06 30
Dipl.-Ing.
Mag. Roderich Regler Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann